Handlung = Tun und Unterlassen

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Handlung = Tun und Unterlassen
Im Strafrecht wird zwischen „aktivem“ Tun und
Unterlassen unterschieden.
Unterlassen =
Etwas versäumen, das man hätte tun sollen.
Passiv bleiben, wenn Aktivität gefordert ist.
Unterlassen
Für den Unterlassensvorwurf wird differenziert:
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Echtes Unterlassensdelikt
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Unechtes Unterlassensdelikt
Echtes Unterlassensdelikt
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Im Besonderen Teil ausdrücklich Unterlassen als
Tathandlung erfasst, z.B. § 323c, § 138
–
Bsp: § 323c „Unterlassene Hilfeleistung“: Autofahrer
A findet den unbekannten B, der schwer verletzt ist
und Hilfe benötigt. A stoppt nicht die Blutung.
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§ 323c ist ein „Jedermannsdelikt“, kann also von
jedem Menschen als Täter verwirklicht werden.
§ 323c Aufbau
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Tb
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Obj
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Unglücksfall/ gemeine Gefahr/ gemeine Not
Unterlassen einer möglichen, erforderlichen und
zumutbaren Hilfeleistung
(eine Erfolgsabwendung / hypothetische Kausalität wird
nicht verlangt)
Subj: Vorsatz
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Rw
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Schuld
Definitionen § 323c
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Unglücksfall: Plötzliches Ereignis mit
erheblicher Gefahr für Person oder
bedeutendem Sachwert
Gemeine Gefahr: Situation, in der der Eintritt
eines Schadens für eine Vielzahl von Menschen oder bedeutenden Sachwerten naheliegt
Bsp: Überschwemmung; Brand
Gemeine Not: Die Allgemeinheit betr Notlage
Unechtes Unterlassensdelikt
–
Im Allgemeinen Teil geregelt in § 13, der auf einen
Tatbestand des Besonderen Teils zu beziehen ist.
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Bsp: §§ 212, 13 „Totschlag durch Unterlassen“: A
hat B sorgfaltswidrig angefahren und schwer
verletzt. Er stoppt nicht dessen Blutung, so dass A
stirbt.
–
§ 13 statuiert weitere Anforderungen an den Täter
als § 212, insbesondere eine Garantenstellung
(„wenn er rechtlich dafür einzustehen hat....“)
Aufbauschema unechtes Unterlassen
§§ 212, 13
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Tb
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Obj
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–
Tod eines anderen Menschen
Unterlassen trotz physisch-realer Möglichkeit
Hypothetische Kausalität
Garantenstellung
Entsprechensklausel
Subj: Vorsatz insb bzgl Garantenstellung, aber nicht
über Garantenpflichten
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Rw: insb Pflichtenkollision?
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Schuld:
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Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens?
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Gebotsirrtum?
Garantenstellung
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Klassische Begründung:
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Vertrag, bspw Arzt, Erzieherin, Babysitter bzgl Kind
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Gesetz, bspw aus dem BGB Eltern ggü Kind
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Ingerenz = vorgehendes gefahrschaffendes Tun
Moderne Einteilung:
–
Überwachergarant:Wer von einer Gefahrenquelle
ausgehende Risiken abschirmen muss. Bsp:
Betreiber einer Fabrik für die von den technischen
Anlagen ausgehenden Gefahren.
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Beschützergarant: Wer ein Rechtssubjekt vor
Gefahren schützen muss. Bsp: Ehepartner für den
anderen Partner.
Bsp für Garantenstellungen
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Garanten
–
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Verwandte gerader Linie; Verlobte; eheähnliche
Partnerschaft; Expeditionsteilnehmer; Gastwirt, der
erhebliche Menge Alkohol serviert hat;
Polizeibeamte ggü Hilflosen
Keine Garanten:
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Nachbarn; Zech- oder Drogenkonsumgemeinschaft;
Teilnehmer einer Radtour oder Wanderung;
Unfallzeuge; Hilfspflichtiger gem. § 323c.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
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Obj
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Zwei gleichrangige Handlungspflichten
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Unmöglichkeit beide zu erfüllen
–
Eine der beiden Handlungspflichten wird erfüllt
Subj: Handeln in Kenntnis der Pflichtenkollision
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