Handlung = Tun und Unterlassen Im Strafrecht wird zwischen „aktivem“ Tun und Unterlassen unterschieden. Unterlassen = Etwas versäumen, das man hätte tun sollen. Passiv bleiben, wenn Aktivität gefordert ist. Unterlassen Für den Unterlassensvorwurf wird differenziert: ● Echtes Unterlassensdelikt ● Unechtes Unterlassensdelikt Echtes Unterlassensdelikt – Im Besonderen Teil ausdrücklich Unterlassen als Tathandlung erfasst, z.B. § 323c, § 138 – Bsp: § 323c „Unterlassene Hilfeleistung“: Autofahrer A findet den unbekannten B, der schwer verletzt ist und Hilfe benötigt. A stoppt nicht die Blutung. – § 323c ist ein „Jedermannsdelikt“, kann also von jedem Menschen als Täter verwirklicht werden. § 323c Aufbau ● Tb – Obj ● ● – Unglücksfall/ gemeine Gefahr/ gemeine Not Unterlassen einer möglichen, erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung (eine Erfolgsabwendung / hypothetische Kausalität wird nicht verlangt) Subj: Vorsatz ● Rw ● Schuld Definitionen § 323c ● ● ● Unglücksfall: Plötzliches Ereignis mit erheblicher Gefahr für Person oder bedeutendem Sachwert Gemeine Gefahr: Situation, in der der Eintritt eines Schadens für eine Vielzahl von Menschen oder bedeutenden Sachwerten naheliegt Bsp: Überschwemmung; Brand Gemeine Not: Die Allgemeinheit betr Notlage Unechtes Unterlassensdelikt – Im Allgemeinen Teil geregelt in § 13, der auf einen Tatbestand des Besonderen Teils zu beziehen ist. – Bsp: §§ 212, 13 „Totschlag durch Unterlassen“: A hat B sorgfaltswidrig angefahren und schwer verletzt. Er stoppt nicht dessen Blutung, so dass A stirbt. – § 13 statuiert weitere Anforderungen an den Täter als § 212, insbesondere eine Garantenstellung („wenn er rechtlich dafür einzustehen hat....“) Aufbauschema unechtes Unterlassen §§ 212, 13 ● Tb – Obj ● ● ● ● ● – Tod eines anderen Menschen Unterlassen trotz physisch-realer Möglichkeit Hypothetische Kausalität Garantenstellung Entsprechensklausel Subj: Vorsatz insb bzgl Garantenstellung, aber nicht über Garantenpflichten ● Rw: insb Pflichtenkollision? ● Schuld: – Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens? – Gebotsirrtum? Garantenstellung ● ● Klassische Begründung: – Vertrag, bspw Arzt, Erzieherin, Babysitter bzgl Kind – Gesetz, bspw aus dem BGB Eltern ggü Kind – Ingerenz = vorgehendes gefahrschaffendes Tun Moderne Einteilung: – Überwachergarant:Wer von einer Gefahrenquelle ausgehende Risiken abschirmen muss. Bsp: Betreiber einer Fabrik für die von den technischen Anlagen ausgehenden Gefahren. – Beschützergarant: Wer ein Rechtssubjekt vor Gefahren schützen muss. Bsp: Ehepartner für den anderen Partner. Bsp für Garantenstellungen ● Garanten – ● Verwandte gerader Linie; Verlobte; eheähnliche Partnerschaft; Expeditionsteilnehmer; Gastwirt, der erhebliche Menge Alkohol serviert hat; Polizeibeamte ggü Hilflosen Keine Garanten: – Nachbarn; Zech- oder Drogenkonsumgemeinschaft; Teilnehmer einer Radtour oder Wanderung; Unfallzeuge; Hilfspflichtiger gem. § 323c. Rechtfertigende Pflichtenkollision ● ● Obj – Zwei gleichrangige Handlungspflichten – Unmöglichkeit beide zu erfüllen – Eine der beiden Handlungspflichten wird erfüllt Subj: Handeln in Kenntnis der Pflichtenkollision