Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Stichwortverzeichnis zur Auslegung des Werbeverbotes für die ÖbVermIng in NRW (§ 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW) Stand: 16.03.2009 Amtliches Fernsprechbuch → Telefonbuch Anschrift der Geschäftsstelle → Korrespondenzangaben Anzeigen 1. Anzeigen aus berufsrechtlich begründetem Anlass1 Anzeigen in den örtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften sind in Zusammenhang mit nachstehenden Anlässen zulässig: a. Zulassung als ÖbVermIng, b. Verlegung der Geschäftsstelle (Umzug), c. Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung, d. Bestellung zum Abwickler Die Anzeigen sind zurückhaltend zu gestalten; ihr Inhalt soll sich auf sachliche Informationen beschränken. 2. Anzeigen in Printmedien (z.B. Tages-, Wochenzeitungen, Broschüren) in Verbindung mit Bauprojekten Unzulässig sind Anzeigen von ÖbVermIng in Eigeninitiative in Tages- und Wochenzeitungen oder deren (Sonder-) Beilagen (mit oft hohen Auflagen) in Verbindung mit einzelnen Bauvorhaben. Hierbei handelt es sich um aktive Werbung mit → Referenzobjekten. Zulässig sind Anzeigen Dritter, die den Charakter von Baustellenschildern haben, wenn sie zurückhaltend präsentiert sind und sachliche Informationen enthalten (passive Werbung). 3. Anzeigen in (halb)amtlichen Baubroschüren2 Der Abdruck einer Anzeige eines ÖbVermIng in einer Fachinformationsbroschüre für Bauwillige, die z.B. in Form, Größe und Inhalt wie eine Visitenkarte mit Name, Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer gestaltet wird, ist zulässige Informationswerbung. Die Grenze zur berufswidrigen Werbung ist jedoch nach Auffassung des OVG NRW nur dann nicht überschritten, wenn a. es sich um eine fachbezogene Broschüre rund um das Thema Bauen handelt, die eine Handreichung für potentielle Bauherren darstellt, b. diese (zumindest) einen „halbamtlichen“ Charakter aufweist (Herausgeber im Auftrag der Gemeinde oder des Kreises) und c. die Anzeige des ÖbVermIng in ihrer Form und ihrem Inhalt zurückhaltend ist. Bei der Erstellung von derartigen Informationsbroschüren sollten zumindest angesprochene ÖbVermIng darauf hinwirken/-weisen, dass allen anderen ÖbVermIng, die im betreffenden Kreis- bzw. Stadtgebiet niedergelassen sind, die Möglichkeit eingeräumt wird, ebenfalls in der Baubroschüre zu inserieren. Auch eine Anzeige in lokalen Informationsbroschüren von Gemeinden und Kreisen, die alle Fachbereiche (darunter auch Bauen und Vermessung) behandeln, ist zulässig. 4. Anzeigenportal (Internet) Anzeigen in Internetportalen sind zulässig, da es sich um passive Werbung handelt, sofern die Präsentation den genannten Anforderungen unter den Nr. 1. bis 3. genügt. 1 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Arbeitsgemeinschaft → Anzeigen → Internet Auktionen, Ausschreibungen ÖbVermIng dürfen sich an Ausschreibungen und Auktionen nur insoweit beteiligen, als dass sie darauf hinweisen, dass 1. Gebühren für hoheitliche Leistungen nach den Bestimmungen des VermGebT NRW berechnet werden, 2. alle in NRW tätigen ÖbVermIng an die ÖbVermIngKO NRW gebunden sind und damit die gleichen Gebühren erheben, 3. die auf Grundlage der Angaben des potentiellen Auftragsgebers geschätzten Kosten nur zur Orientierung angegeben werden und die endgültigen Kosten erst nach Ausführung des Auftrags bestimmt werden können. Ausbildung In Bürobroschüren und Internetpräsentationen darf auf die Ausbildungsberechtigung und die Zahl der Auszubildenden hingewiesen werden. Die Ausschreibung von Ausbildungsplätzen ist zulässig. 3 Außerbezirkliche Eintragungen im Branchenfernsprechbuch → Telefonbuch sind zulässig4 Ausstattung, Ausrüstung Die Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung des Büros in der Homepage und auf konkrete Nachfrage einzelner Kunden sind zulässig (passive Werbung). Die unaufgeforderte Weitergabe dieser Informationen z.B. in Form von „Büroprofilen“ an potentielle Kunden ist unzulässig (aktive Werbung). 5 Bandenwerbung → Werbeträger Baubroschüren → Anzeigen Baustellenschild Betreuen ÖbVermIng ein konkretes (bereits vorhandenes oder vorgesehenes) Bauvorhaben, so bestehen gegen Hinweise auf Baustellenschildern keine Bedenken, wenn der Hinweis auf die ausführende Vermessungsstelle, der auch die Bezeichnung „ÖbVermIng“ enthalten kann, nicht größer und auffälliger gestaltet ist als der der anderen bauausführenden Stellen. Eine unübliche Größe und auffällige Gestaltung der Informationstafel ist jedoch nicht zulässig. Beilagen → Anzeigen Berufsbezeichnung Nach § 9 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit ihre Berufsbezeichnung. Bei privatrechtlicher Tätigkeit (Absteckungen, baubegleitende Vermessungen, Wertermittlungen etc.) können sie ihre Berufsbezeichnung führen. Solange die allgemeinen Grundsätze berufswidriger Werbung nicht überschritten werden, kann die Berufsbezeichnung auch in anderem Zusammenhang verwendet werden. 2 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Berufsverband Die Angabe der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband (z.B. BDVI und VDV) oder der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau auf Briefbogen, Bürobroschüre, Visitenkarte oder in der Internetpräsentation sind wettbewerbsrechtlich unbedenklich, nicht jedoch die Angabe von Funktionen eines ÖbVermIng in diesen Institutionen. Der ÖbVermIng erweckt dadurch den Eindruck einer höheren Qualifikation gegenüber anderen ÖbVermIng. 3 Beschriftung auf Kraftfahrzeugen 1. Beschriftung auf den eigenen Kraftfahrzeugen Eine Beschriftung auf den eigenen Kraftfahrzeugen des Vermessungsbüros ist zulässig, wenn sie hinsichtlich Größe und Gestaltung zurückhaltend ist. Die Verwendung des Wappenzeichens sowie des Logos der Ingenieurkammer-Bau bzw. von Berufsverbänden (BDVI oder VDV) oder eines eigenen Logos ist zulässig. 2. Beschriftung fremder Kraftfahrzeuge Die Beschriftung fremder Kraftfahrzeuge mit Hinweisen auf das Vermessungsbüro stellt einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung dar. Die Beschriftung fremder Kraftfahrzeuge dient ausschließlich dem Zweck, den Bekanntheitsgrad zur Auftragsaquisition zu steigern („fahrende Litfaßsäule“). Bestellung zum Abwickler → Anzeigen Besucherzahlen Eine Anzeige der Besucherzahl auf den Internet-Seiten von ÖbVermIng ist unzulässig, weil sie keine sachdienliche Information darstellt. Branchen(fernsprech)buch → Telefonbuch Branchenteil im amtlichen bzw. örtlichen Fernsprechbuch → Telefonbuch Branchenverzeichnisse im Internet Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter, die Branchenverzeichnisse eingerichtet haben. Bei dem Eintrag in solche Verzeichnisse sind die üblichen Angaben zulässig, auch ein Hinweis auf die Internetadresse (→Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle). Zulässig ist es auch, wenn die Verzeichnisse je nach Gestaltung eine kurze sachliche Beschreibung der Tätigkeiten von ÖbVermIng enthalten. Bewertungsmechanismen sind nicht sachdienlich, ggf. sogar irreführend und daher unzulässig. Briefbogen/Briefkopf 1. Die Verwendung des NRW-Wappenzeichens im Briefbogen ist zulässig, nicht jedoch die Verwendung des →Landeswappens und des →NRW-Logos. 2. Die Verwendung eines eigenen →Logos im Briefbogen ist zulässig. 3. Aus berufsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die zusätzliche Verwendung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken“; es sind jedoch die Bestimmungen des Sachverständigenrechts zu beachten. 4. Zusätzliche Qualifikationen dürfen angegeben werden, wenn sie tatsächlich erworben wurden. 3 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Broschüren → Anzeigen → Bürobroschüren Bürobroschüren Bürobroschüren (Faltblätter, Faltprospekte, Flyer oder Praxisbroschüren) von ÖbVermIng dürfen keine Informationen enthalten, die über den zulässigen Inhalt einer Internetpräsentation hinausgehen. Sie dürfen nur im Büro bereitgehalten und auf Nachfrage an Kunden abgegeben werden (passive Werbung). Die unaufgeforderte Verteilung an potentielle Mandanten (Mandatswerbung) ist aktive Werbung und daher unzulässig6. (→ Anzeigen) Das Örtliche → Telefonbuch Dienstsiegel → Landessiegel Einweihung neuer Geschäftsräume → Festveranstaltungen Elektronische Post → Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle Festschriften Die Würdigung der Verdienste als noch zugelassener ÖbVermIng in seiner Funktion als ÖbVermIng in einer eigenen Festschrift ist zulässig, nicht jedoch die unaufgeforderte Verteilung an potentielle Kunden. Bei der Würdigung der Person eines ÖbVermIng in anderen Funktionen, z.B. in politischen Gremien, Berufsverbänden oder Vereinen, darf die Berufsbezeichnung verwendet werden. Bei einem Beitrag eines ÖbVermIng zu einer Festschrift ist darauf zu achten, dass keine werbewirksamen Hinweise z.B. auf gemeinsam durchgeführte Aufträge (Referenzen) platziert werden (aktive Werbung). Festveranstaltungen Bei besonderen Anlässen wie z.B. Jubiläum des Büros, Ruhestand von ÖbVermIng, 50. Geburtstag, Einweihung neuer Geschäftsräume etc. sind Festveranstaltungen in der Geschäftsstelle zulässig. Dabei dürfen jedoch weder neue Kundenkreise erschlossen werden, noch Pressemitteilungen herausgegeben werden. Die Berufsbezeichnung sollte mit der gebotenen Zurückhaltung verwendet werden. Die Verwendung der Bezeichnung „Tag der offenen Tür“ im Zusammenhang mit einem konkreten Anlass, z.B. dem Jubiläum des Büros, Ruhe-Stand, 50. Geburtstag, Einweihung neuer Geschäftsräume etc., ist zulässig. Flyer → Bürobroschüren Förderer → Spenden → Sponsoring Fotos in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen Fotos im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von ÖbVermIng und ihrer Mitarbeiter, sowie Passfotos mit Name sind zulässig. Fotos, auf denen Personen in Situationen oder Posen ohne Bezug zur Berufstätigkeit abgebildet sind, sind unzulässig.3 4 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Fotos zur Historie → Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen Gästebücher im Internet Gästebücher können zwar eingerichtet werden, ihre Inhalte dürfen aber nicht jedem beliebigen Besucher der betreffenden Internetseite zugänglich sein. (Gefahr der Irreführung)7 Gelbe Seiten → Telefonbuch Geschenke → Werbegeschenke Geschäftsstellenschild Am Eingang des Hauses, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, ist ein Namensschild in üblicher Größe und Gestaltung anzubringen. Es soll lediglich sachlich informieren und die Beleihung deutlich machen1. Die Angabe der Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und der Öffnungszeiten sind zulässig. Die Verwendung des Wappenzeichens sowie des Logos der Ingenieurkammer-Bau bzw. von Berufsverbänden (BDVI oder VDV) oder eines eigenen Logos ist zulässig. Das Weiterführen des Namens eines früheren Geschäftsstelleninhabers ist unzulässig8. Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Geschäftsstelle verlegt, so ist das Namensschild an der früheren Geschäftsstelle spätestens ein Jahr nach der Verlegung zu beseitigen1. Glückwünsche in der Presse Glückwünsche aus berufsbezogenen oder privaten Anlässen in der Tagespresse sind unzulässig.9 Grußkarten Grußkarten (z.B. Weihnachtsgrußkarten) an aktuelle Geschäftskunden sind zulässig, nicht jedoch an potentielle Kunden (aktive Werbung). Hinweise auf die Berufsausübung am Wohnhaus Sind das Wohnhaus und das Gebäude, in dem die Geschäftsstelle untergebracht ist, nicht identisch, so sind Hinweise auf die Berufsausübung am Wohnhaus unzulässig. (Zweigstellenverbot nach § 6 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW). Auf die Berufsausübung soll nur an der Geschäftsstelle hingewiesen werden1. Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen Die Werbung mit Personen, die dem Büro nicht (mehr) angehören, ist grundsätzlich irreführend und damit unzulässig. Das gleiche gilt für Referenzobjekte dieser Personen. Gründungszeitpunkt und Gründer eines Büros können genannt werden. Historische Fotos „bei der Arbeit“ sind zulässig, da ihnen eine Aussage mit Bezug zur aktuellen Berufsausübung des ÖbVermIng fehlt. „Sie entfalten [dadurch] keine erkennbare Werbewirkung“3 und sind zulässig. Homepage → Internet 5 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Informationen zum Büro → Ausstattung, Ausrüstung → Fotos in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen → Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen → Mitarbeiterangaben Informationen zur Person Fotos und Lebensläufe von ÖbVermIng ohne wertende Darstellungen in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen sind zulässig. → Berufsverband Informationsbriefe Informationsbriefe oder Rundschreiben an bestehende Kunden zur Information über neue Korrespondenzangaben (z.B. nach einem Umzug) sind zulässig. „Der ÖbVermIng darf mit Informationsschreiben nicht aktiv, "ungefragt", mit dem alleinigen Ziel der Kundenakquisition an Menschen herantreten“ (aktive Werbung). „Er darf an potentielle Auftraggeber aber dann herantreten, wenn dies durch einen anderweitig erteilten Auftrag vermessungsrechtlich und/oder –technisch veranlasst wird...“6 , z.B. wie in Ziff. 7.51 Abs. 2 Fortführungsvermessungserlass empfohlen. Dieses Verhalten fällt dann unter die allgemeine Beratungspflicht von ÖbVermIng. Informationsbroschüren → Flyer → Bürobroschüren Allgemeine Informationsbroschüren im Sinne von Öffentlichkeitsarbeit für den gesamten Berufsstand werden von den Berufsverbänden herausgegeben. Internet 1. Internetadresse Die Bezeichnung der Internetadresse unterliegt keinen Einschränkungen. Bei der Domain-Wahl sind auch markante Adressen wie www.vermessung.de oder www.vermessung-stadt.de zulässig, da davon auszugehen ist, dass der Betrachter „von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert.“10, d.h. das alleine die Internetadresse kein Alleinstellungsmerkmal suggeriert. 2. Internetadresse einer Arbeitsgemeinschaft von ÖbVermIng ÖbVermIng, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne der ÖbVermIng BO NRW bilden, können sich gemeinsam im Internet präsentieren. Soweit der Name einer Arbeitsgemeinschaft eine vertretbare Textlänge im Internet überschreitet, kann eine sachgerechte Abkürzung gewählt werden (z.B. Kette der Initialen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft). Die Verwendung solcher Abkürzungen bei anderen Geschäftsaktivitäten (z.B. als Logo auf dem Briefbogen, Visitenkarten etc.) ist zulässig, nicht hingegen die Verwendung einer zusätzlichen →Wortmarke11 (z.B. Geozentrum, Technikhaus etc.). Das gleiche gilt auch für die E-Mail-Adresse. 3. Internetlink In Internet-Präsentationen darf durch Links auf erforderliche gesetzliche Grundlagen, Auszüge aus Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, die durch amtliche Verkündungs- und Mitteilungsblätter bekannt gemacht wurden, verwiesen werden. Links, die auf Internetseiten von Berufsverbänden, Behörden und sonstigen nicht gewerblichen Einrichtungen des Vermessungswesens führen, sind zulässig. Links zu anderen Vermessungsstellen sind nur insoweit zulässig, wie nach § 6 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW Kooperationen gestattet sind. 6 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Links Dritter - oft Auftraggeber - (siehe Nr. 4.), die auf Internetseiten von ÖbVermIng führen sind zulässig (passive Werbung). Links, die zu Referenzobjekten von ÖbVermIng führen, sind unzulässig (→ Referenzen, Referenzobjekte). 4. Internetpräsentation Die Einrichtung einer Internet-Homepage ist zulässig. Internet ist ein passives Werbemedium. Es ist ÖbVermIng gestattet, diejenigen Informationen aufzubereiten und zu vermitteln, die für eine sachlich begründete Auswahl als Auftragnehmer wesentlich sind. Die Darstellung des gesamten Tätigkeitsspektrums ist zulässig. Stil, Form und Gestaltung der Internetpräsentation dürfen aber nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell und übertrieben wirken und auch nicht irreführend sein. Dies gilt im übrigen auch für Links Dritter usw. Selbstanpreisende Werbung ist berufswidrig3. Jubiläum → Festveranstaltungen Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle Name, Berufsbezeichnung, akademische Grade und Korrespondenzangaben (Anschrift, Öffnungszeiten, Telefon, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse) können im Briefbogen, auf Visitenkarten, bei der Eintragung in →Telefonbüchern und im Internet mitgeteilt werden. Private Korrespondenzangaben sollen als „privat“ klar erkennbar sein. Kraftfahrzeuge → Beschriftung auf Kraftfahrzeugen Lageskizze Eine Lageskizze der Geschäftsstelle mit Wegbeschreibung in der Internetpräsentation (hier ist auch die Einbindung von Routenplaner-Diensten zulässig) oder auf der Visitenkarte ist zulässig. Landessiegel Das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (Dienstsiegel) darf ausschließlich für die Beurkundung und Beglaubigung bei der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben verwendet werden12. Es ist unzulässig, privatrechtliche Produkte (z.B. Wertgutachten oder Ergebnisse von Absteckungen) zu siegeln. Landeswappen Die Benutzung des Landeswappens13 und des →NRW-Logos ist nach der derzeitigen Rechtslage unzulässig. Lediglich die Verwendung des →Wappenzeichens ist zulässig14. Layout Das Layout (z.B. der Internetpräsentation oder des Briefbogens) muss mit „... dem Ansehen des Berufes ... vereinbar“ sein. Es darf also nicht „aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.“3 Lebenslauf Die Wiedergabe des Lebenslaufes von ÖbVermIng im Internet ist zulässig (→ Informationen zur Person), wenn sich die Inhalte auf berufsbezogene Angaben beschränken3. Leuchtreklame → Werbeträger 7 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Links → Internet Logo Ein Logo darf verwendet werden15. siehe auch → Layout → NRW-Logos → Wappenzeichen → Wortmarke Medien Wenn ein ÖbVermIng durch seine Tätigkeit in politischen Gremien, Berufsverbänden oder Vereinen in Presse, Funk oder Fernsehen erwähnt wird, handelt es sich um so genannte Anscheinswerbung. Diese ist zulässig, wenn der ÖbVermIng nicht versucht, in diesem Zusammenhang bewusst Hinweise auf seine Berufsausübung in den Medien zu platzieren (z.B. durch eine Pressemitteilung). Ein zurückhaltender Umgang mit Presse, Rundfunk und Fernsehen ist daher geboten. Messfahrzeuge → Beschriftung auf Kraftfahrzeugen Mitarbeiterangaben Fotos der Mitarbeiter (zumindest im Passbildformat) mit Namensnennung im Internet und in Bürobroschüren sind zulässig3. Ansprechpartner für Arbeiten im nichthoheitlichen und hoheitlichen Bereich können genannt werden. Jedoch sollte dabei die grundsätzliche Alleinverantwortung der ÖbVermIng herausgestellt werden. Mitarbeiteranzahl → Ausstattung, Ausrüstung Namensschild → Geschäftsstellenschild Niederlassungsort → Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle NRW-Logo Die Benutzung des NRW-Logos ist nach den Leitlinien zum NRW-Design unzulässig. Pressemitteilungen → Medien ÖbVermIng dürfen keine Pressemitteilungen über ihre Tätigkeit als ÖbVermIng herausgeben. Privatanschrift → Visitenkarten Qualitätsmanagement Die unspezifizierte Angabe von Zertifizierungen nach ISO oder DIN-Normen eines Qualitätsmanagements auf Briefbögen, dem Geschäftsstellenschild, der Homepage usw. oder ähnliche Formulierungen sind unzulässig. Für den verständigen Leser entsteht der Eindruck, die Zertifizierung beziehe sich auf die fachlichen Leistungen und Qualitäten eines ÖbVermIng. Das ist irreführende Werbung im Sinne § 3 UWG.16 8 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Referenzen, Referenzobjekte Die Angabe von Referenzen (z.B. große Bauprojekte) über selbst durchgeführte hoheitliche Vermessungen ist unzulässig. Die ÖbVermIng würden aktiv mit der Größe und Bekanntheit bestimmter Projekte werben, ohne dass alle relevanten Einzelheiten (Bewertung des Verwaltungsverfahrens durch das Katasteramt) dargestellt werden können3. Zulässig ist dagegen, wenn ÖbVermIng auf Anfrage Interessenten derartige Projekte mitteilen (passive Werbung). Zulässig ist auch, wenn Dritte, z.B. Auftraggeber, am Projekt beteiligte ÖbVermIng in gleicher Art und Weise wie andere Projektbeteiligte auch (vgl. Baustellenschild) ohne besondere Hervorhebung benennen. Ruhestand Die Verwendung der Berufsbezeichnung ÖbVermIng (i.R.) bei Verzicht auf die Zulassung ist bis zum Lebensende gestattet, wenn die Bezirksregierung nach § 17 Abs. 4 ÖbVermIng BO NRW die Erlaubnis erteilt. Rundschreiben → Informationsbriefe Spenden Spenden sind Leistungen, die freiwillig und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erbracht werden. ÖbVermIng ist es grundsätzlich erlaubt zu spenden. Eine namentliche Nennung mit der Angabe der Berufsbezeichnung ist zulässig. Es ist unzulässig Spenden zur aktiven Mandatswerbung einzusetzen. Sponsoring17 Beim Sponsoring wird, neben der Förderung des Empfängers, das Ziel verfolgt, auch auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen (Imagewerbung). Sponsoring ist zulässig, wenn - die äußere Form von großer Zurückhaltung ist und - der Anlass, die Mittel, der Zweck und die Begleitumstände des Sponsoring dem Ansehen und der Funktion der ÖbVermIng nicht zuwiderlaufen und - der Name mit Berufsbezeichnung, Empfänger, Zweck, ggfls. Angabe der Art der Förderung klar erkennbar sind. Die Nutzung von Werbeträgern ist unzulässig. Sonderbeilagen → Anzeigen „Tag der offenen Tür“ → Festveranstaltungen Telefonbuch In analogen und digitalen Telefonbüchern sind für die Geschäftsstellen, →Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle zulässig. Rubrikeinträge (z.B. unter „ÖbVI“, „Vermessungsbüro“ etc.) sind nur mit Bezug zur Geschäftsstelle (und nicht zur Privatadresse) zulässig. Außerbezirkliche Eintragungen im Branchenfernsprechbuch sind zulässig.4 Für die Einträge bzgl. evtl. Hervorhebungen gelten die allgemeinen Kriterien wie unter →Layout beschrieben. Bewertungsmöglichkeiten in digitalen Telefonbüchern dürfen nicht genutzt werden. 9 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Veröffentlichungen Wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften etc. sind zulässig. → Medien Visitenkarten Visitenkarten dürfen neben den zulässigen →Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle keine werbenden Aussagen enthalten. Die Angabe der Privatanschrift ist nur zulässig, wenn sie als solche eindeutig gekennzeichnet wird, z.B. mit dem Zusatz „privat“. Die Benutzung des →NRW-Wappenzeichens ist zulässig, die Verwendung des Landeswappens und des →NRW-Logos nicht. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer-Bau und zu Berufsverbänden ist zulässig. Gleichfalls können deren Logos oder ein eigenes Logo verwandt werden. Das unaufgeforderte Verteilen von Visitenkarten ist unzulässig (aktive Werbung). Wappenzeichen Die Verwendung des NRW-Wappenzeichens im Briefbogen, auf der Visitenkarte, in der Internetpräsentation oder bei der Beschriftung auf Kraftfahrzeugen ist zulässig14. Werbegeschenke Werbegeschenke sind unzulässig, jedoch ist die Abgabe von geringwertigen Artikeln an bestehende Geschäftskunden zulässig. Die Abgabe von Werbegeschenken aller Art an potentielle Kunden ist unzulässig. Werbeträger→ Sponsoring Weihnachtskarten → Grußkarten Wortmarke Neben der Bezeichnung ÖbVermIng und dem Namen des ÖbVermIng dürfen keine zusätzlichen Wortmarken (z.B. Geozentrum, Technikhaus etc.) verwendet werden.11 Ausgenommen ist eine Kurzbezeichnung für eine Arbeitsgemeinschaft (z.B. Kette der Initialen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, vgl. → Internet Zertifizierung → Qualitätsmanagement Zugehörigkeit zu berufsständischen Verbänden und Vereinen3 Hinweise auf Zugehörigkeit bzw. Mitgliedschaft in berufsständischen Verbänden, Vereinen und Institutionen sind zulässig. Der Hinweis jedoch auf Funktionen in diesen Institutionen ist unzulässig, weil damit eine nicht automatisch einhergehende höhere Qualifikation gegenüber anderen ÖbVermIng suggeriert werden könnte. Zulassung zum ÖbVermIng → Anzeigen (Anzeigen aus berufsrechtlich begründetem Anlass) 10 Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 - Rechtsquellen: 1 RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten: Nr. 1.2 bis Nr. 1.4. „Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ vom 07.03.1966 – ZB1 - 2410 (SMBI. NRW.7134) 2 Urteil des OVG NRW, 7 A 4490/99 vom 27.04.2001 (Visitenkarte in einer halbamtlichen Broschüre) 3 Urteil des OVG NRW, 14 A 4267/05 vom 04.09.2007 (Internetpräsentation eines ÖbVermIng) 4 vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 2561/03 vom 08.03.2005 (Amtsbezeichnung des Notars darf in Geschäftspapieren außerhalb seines Amtssitzes verwendet werden) und Beschluss des BVerfG, 1 BvR 1870/04 vom 24.11.2005 (Verletzung der Berufsfreiheit eines Notars durch das Verbot, sich in einem Telefonbuch außerhalb seines Amtssitzes eintragen zu lassen) 5 Urteil des VG Düsseldorf, 4 K 8486/00 vom 18.04.2002 (Messeauftritt) 6 Urteil des OVG NRW, 14 A 1228/07 vom 09.01.2008 („gezieltes Informationsschreiben“) 7 vgl. Urteil des OLG Nürnberg, 3 U 3977/98 vom 23.03.1999 (Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung: „Einrichtung eines „Gästebuches“ in einer Internet-Homepage“) 8 vgl. Beschluss des OVG NRW, 13 A 3968/04, 13 A 3969/04, 13 A 3970/4 (Verbundene Entscheidung) vom 29.08.2006 (Unzulässige Fortführung des Namens einer verstorbenen Praxisinhaberin auf dem Praxisschild) 9 Urteil des VG Minden, 2 K 1643/80 vom 20.01.1983 (Glückwünsche in der Presse) 10 Urteil des BGH, I ZR 281/999 vom 21.02.2002 (Zulässigkeit der Nutzung einer sog. „Vanity-Nummer“ bei Rechtsanwälten) 11 Urteil des VG Köln, 2 K 6554/01 vom 10.06.2003 (Werbung durch Verwendung einer zusätzlichen Wortmarke) 12 RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten: „Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ vom 07.01.1966 – ZB1 – 2410 (SMBI. NRW.1132) 13 § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 14 RdErl. d. Innenministers vom 17.02.1984 – I B 3/17-62.10 „NRW-Wappenzeichen“ 15 vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 1863/96 vom 24.07.1997 (Verbot für Notare, farblich und graphisch gestaltete Briefbögen zu verwenden, verkennt die Berufsausübungsfreiheit nach Grundgesetz) 16 vgl. Urteil des LG Hamburg, 312 O 144/01 vom 12.06.2001 (Unzulässige Werbung durch Hinweis auf Zertifizierung einer Arztpraxis) und vgl. Beschluss des OVG NRW, 13 A 1712/06 vom 26.06.2008 (Berufswidrige Werbung eines Zahnarztes bei Nutzung eines irreführenden Logos) 17 vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 721/99 vom 17.04.2000 (...Rechtsanwälte – hier: wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch Sponsoring verletzt Grundgesetz Art. 12 Abs. 1) 11