Stichwortverzeichnis zur Auslegung des Werbeverbotes

Werbung
Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 -
Stichwortverzeichnis zur Auslegung des Werbeverbotes für
die ÖbVermIng in NRW (§ 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO
NRW)
Stand: 16.03.2009
Amtliches Fernsprechbuch → Telefonbuch
Anschrift der Geschäftsstelle → Korrespondenzangaben
Anzeigen
1. Anzeigen aus berufsrechtlich begründetem Anlass1
Anzeigen in den örtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften sind in Zusammenhang mit nachstehenden Anlässen zulässig:
a. Zulassung als ÖbVermIng,
b. Verlegung der Geschäftsstelle (Umzug),
c. Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung,
d. Bestellung zum Abwickler
Die Anzeigen sind zurückhaltend zu gestalten; ihr Inhalt soll sich auf sachliche Informationen beschränken.
2. Anzeigen in Printmedien (z.B. Tages-, Wochenzeitungen, Broschüren) in Verbindung mit Bauprojekten
Unzulässig sind Anzeigen von ÖbVermIng in Eigeninitiative in Tages- und Wochenzeitungen oder deren (Sonder-) Beilagen (mit oft hohen Auflagen) in Verbindung mit einzelnen Bauvorhaben. Hierbei handelt es sich um aktive Werbung mit → Referenzobjekten.
Zulässig sind Anzeigen Dritter, die den Charakter von Baustellenschildern haben, wenn
sie zurückhaltend präsentiert sind und sachliche Informationen enthalten (passive Werbung).
3. Anzeigen in (halb)amtlichen Baubroschüren2
Der Abdruck einer Anzeige eines ÖbVermIng in einer Fachinformationsbroschüre für
Bauwillige, die z.B. in Form, Größe und Inhalt wie eine Visitenkarte mit Name, Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer gestaltet wird, ist zulässige Informationswerbung. Die Grenze zur berufswidrigen Werbung ist jedoch nach Auffassung des
OVG NRW nur dann nicht überschritten, wenn
a. es sich um eine fachbezogene Broschüre rund um das Thema Bauen handelt, die
eine Handreichung für potentielle Bauherren darstellt,
b. diese (zumindest) einen „halbamtlichen“ Charakter aufweist (Herausgeber im Auftrag der Gemeinde oder des Kreises) und
c. die Anzeige des ÖbVermIng in ihrer Form und ihrem Inhalt zurückhaltend ist.
Bei der Erstellung von derartigen Informationsbroschüren sollten zumindest angesprochene ÖbVermIng darauf hinwirken/-weisen, dass allen anderen ÖbVermIng, die im
betreffenden Kreis- bzw. Stadtgebiet niedergelassen sind, die Möglichkeit eingeräumt
wird, ebenfalls in der Baubroschüre zu inserieren.
Auch eine Anzeige in lokalen Informationsbroschüren von Gemeinden und Kreisen, die
alle Fachbereiche (darunter auch Bauen und Vermessung) behandeln, ist zulässig.
4. Anzeigenportal (Internet)
Anzeigen in Internetportalen sind zulässig, da es sich um passive Werbung handelt, sofern die Präsentation den genannten Anforderungen unter den Nr. 1. bis 3. genügt.
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Arbeitsgemeinschaft
→ Anzeigen
→ Internet
Auktionen, Ausschreibungen
ÖbVermIng dürfen sich an Ausschreibungen und Auktionen nur insoweit beteiligen, als dass
sie darauf hinweisen, dass
1. Gebühren für hoheitliche Leistungen nach den Bestimmungen des VermGebT NRW berechnet werden,
2. alle in NRW tätigen ÖbVermIng an die ÖbVermIngKO NRW gebunden sind und damit die
gleichen Gebühren erheben,
3. die auf Grundlage der Angaben des potentiellen Auftragsgebers geschätzten Kosten nur
zur Orientierung angegeben werden und die endgültigen Kosten erst nach Ausführung
des Auftrags bestimmt werden können.
Ausbildung
In Bürobroschüren und Internetpräsentationen darf auf die Ausbildungsberechtigung und die
Zahl der Auszubildenden hingewiesen werden. Die Ausschreibung von Ausbildungsplätzen
ist zulässig. 3
Außerbezirkliche Eintragungen im Branchenfernsprechbuch → Telefonbuch sind zulässig4
Ausstattung, Ausrüstung
Die Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung des Büros in der Homepage und
auf konkrete Nachfrage einzelner Kunden sind zulässig (passive Werbung). Die unaufgeforderte Weitergabe dieser Informationen z.B. in Form von „Büroprofilen“ an potentielle Kunden
ist unzulässig (aktive Werbung). 5
Bandenwerbung → Werbeträger
Baubroschüren → Anzeigen
Baustellenschild
Betreuen ÖbVermIng ein konkretes (bereits vorhandenes oder vorgesehenes) Bauvorhaben,
so bestehen gegen Hinweise auf Baustellenschildern keine Bedenken, wenn der Hinweis auf
die ausführende Vermessungsstelle, der auch die Bezeichnung „ÖbVermIng“ enthalten kann,
nicht größer und auffälliger gestaltet ist als der der anderen bauausführenden Stellen. Eine
unübliche Größe und auffällige Gestaltung der Informationstafel ist jedoch nicht zulässig.
Beilagen → Anzeigen
Berufsbezeichnung
Nach § 9 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit ihre Berufsbezeichnung. Bei privatrechtlicher Tätigkeit (Absteckungen, baubegleitende Vermessungen, Wertermittlungen etc.) können sie
ihre Berufsbezeichnung führen. Solange die allgemeinen Grundsätze berufswidriger Werbung nicht überschritten werden, kann die Berufsbezeichnung auch in anderem Zusammenhang verwendet werden.
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Berufsverband
Die Angabe der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband (z.B. BDVI und VDV) oder der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau auf Briefbogen, Bürobroschüre, Visitenkarte oder in
der Internetpräsentation sind wettbewerbsrechtlich unbedenklich, nicht jedoch die Angabe
von Funktionen eines ÖbVermIng in diesen Institutionen. Der ÖbVermIng erweckt dadurch
den Eindruck einer höheren Qualifikation gegenüber anderen ÖbVermIng. 3
Beschriftung auf Kraftfahrzeugen
1. Beschriftung auf den eigenen Kraftfahrzeugen
Eine Beschriftung auf den eigenen Kraftfahrzeugen des Vermessungsbüros ist zulässig,
wenn sie hinsichtlich Größe und Gestaltung zurückhaltend ist. Die Verwendung des
Wappenzeichens sowie des Logos der Ingenieurkammer-Bau bzw. von Berufsverbänden
(BDVI oder VDV) oder eines eigenen Logos ist zulässig.
2. Beschriftung fremder Kraftfahrzeuge
Die Beschriftung fremder Kraftfahrzeuge mit Hinweisen auf das Vermessungsbüro stellt
einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung dar. Die Beschriftung fremder
Kraftfahrzeuge dient ausschließlich dem Zweck, den Bekanntheitsgrad zur Auftragsaquisition zu steigern („fahrende Litfaßsäule“).
Bestellung zum Abwickler → Anzeigen
Besucherzahlen
Eine Anzeige der Besucherzahl auf den Internet-Seiten von ÖbVermIng ist unzulässig, weil
sie keine sachdienliche Information darstellt.
Branchen(fernsprech)buch → Telefonbuch
Branchenteil im amtlichen bzw. örtlichen Fernsprechbuch → Telefonbuch
Branchenverzeichnisse im Internet
Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter, die Branchenverzeichnisse eingerichtet haben. Bei
dem Eintrag in solche Verzeichnisse sind die üblichen Angaben zulässig, auch ein Hinweis
auf die Internetadresse (→Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle). Zulässig ist es
auch, wenn die Verzeichnisse je nach Gestaltung eine kurze sachliche Beschreibung der
Tätigkeiten von ÖbVermIng enthalten. Bewertungsmechanismen sind nicht sachdienlich, ggf.
sogar irreführend und daher unzulässig.
Briefbogen/Briefkopf
1. Die Verwendung des NRW-Wappenzeichens im Briefbogen ist zulässig, nicht jedoch die
Verwendung des →Landeswappens und des →NRW-Logos.
2. Die Verwendung eines eigenen →Logos im Briefbogen ist zulässig.
3. Aus berufsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die zusätzliche Verwendung
der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken“; es sind jedoch die Bestimmungen des Sachverständigenrechts zu beachten.
4. Zusätzliche Qualifikationen dürfen angegeben werden, wenn sie tatsächlich erworben
wurden.
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Broschüren → Anzeigen
→ Bürobroschüren
Bürobroschüren
Bürobroschüren (Faltblätter, Faltprospekte, Flyer oder Praxisbroschüren) von ÖbVermIng
dürfen keine Informationen enthalten, die über den zulässigen Inhalt einer Internetpräsentation hinausgehen. Sie dürfen nur im Büro bereitgehalten und auf Nachfrage an Kunden abgegeben werden (passive Werbung). Die unaufgeforderte Verteilung an potentielle Mandanten (Mandatswerbung) ist aktive Werbung und daher unzulässig6. (→ Anzeigen)
Das Örtliche → Telefonbuch
Dienstsiegel → Landessiegel
Einweihung neuer Geschäftsräume → Festveranstaltungen
Elektronische Post → Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle
Festschriften
Die Würdigung der Verdienste als noch zugelassener ÖbVermIng in seiner Funktion als ÖbVermIng in einer eigenen Festschrift ist zulässig, nicht jedoch die unaufgeforderte Verteilung
an potentielle Kunden. Bei der Würdigung der Person eines ÖbVermIng in anderen Funktionen, z.B. in politischen Gremien, Berufsverbänden oder Vereinen, darf die Berufsbezeichnung verwendet werden.
Bei einem Beitrag eines ÖbVermIng zu einer Festschrift ist darauf zu achten, dass keine
werbewirksamen Hinweise z.B. auf gemeinsam durchgeführte Aufträge (Referenzen) platziert werden (aktive Werbung).
Festveranstaltungen
Bei besonderen Anlässen wie z.B. Jubiläum des Büros, Ruhestand von ÖbVermIng, 50. Geburtstag, Einweihung neuer Geschäftsräume etc. sind Festveranstaltungen in der Geschäftsstelle zulässig. Dabei dürfen jedoch weder neue Kundenkreise erschlossen werden, noch
Pressemitteilungen herausgegeben werden. Die Berufsbezeichnung sollte mit der gebotenen
Zurückhaltung verwendet werden.
Die Verwendung der Bezeichnung „Tag der offenen Tür“ im Zusammenhang mit einem konkreten Anlass, z.B. dem Jubiläum des Büros, Ruhe-Stand, 50. Geburtstag, Einweihung neuer Geschäftsräume etc., ist zulässig.
Flyer → Bürobroschüren
Förderer → Spenden
→ Sponsoring
Fotos in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen
Fotos im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von ÖbVermIng und ihrer Mitarbeiter, sowie
Passfotos mit Name sind zulässig. Fotos, auf denen Personen in Situationen oder Posen
ohne Bezug zur Berufstätigkeit abgebildet sind, sind unzulässig.3
4
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Fotos zur Historie → Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen
Gästebücher im Internet
Gästebücher können zwar eingerichtet werden, ihre Inhalte dürfen aber nicht jedem beliebigen Besucher der betreffenden Internetseite zugänglich sein. (Gefahr der Irreführung)7
Gelbe Seiten → Telefonbuch
Geschenke → Werbegeschenke
Geschäftsstellenschild
Am Eingang des Hauses, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, ist ein Namensschild in
üblicher Größe und Gestaltung anzubringen. Es soll lediglich sachlich informieren und die
Beleihung deutlich machen1.
Die Angabe der Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und der Öffnungszeiten
sind zulässig. Die Verwendung des Wappenzeichens sowie des Logos der Ingenieurkammer-Bau bzw. von Berufsverbänden (BDVI oder VDV) oder eines eigenen Logos ist zulässig.
Das Weiterführen des Namens eines früheren Geschäftsstelleninhabers ist unzulässig8.
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Geschäftsstelle verlegt, so ist das
Namensschild an der früheren Geschäftsstelle spätestens ein Jahr nach der Verlegung zu
beseitigen1.
Glückwünsche in der Presse
Glückwünsche aus berufsbezogenen oder privaten Anlässen in der Tagespresse sind unzulässig.9
Grußkarten
Grußkarten (z.B. Weihnachtsgrußkarten) an aktuelle Geschäftskunden sind zulässig, nicht
jedoch an potentielle Kunden (aktive Werbung).
Hinweise auf die Berufsausübung am Wohnhaus
Sind das Wohnhaus und das Gebäude, in dem die Geschäftsstelle untergebracht ist, nicht
identisch, so sind Hinweise auf die Berufsausübung am Wohnhaus unzulässig. (Zweigstellenverbot nach § 6 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW). Auf die Berufsausübung soll nur an der
Geschäftsstelle hingewiesen werden1.
Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen
Die Werbung mit Personen, die dem Büro nicht (mehr) angehören, ist grundsätzlich irreführend und damit unzulässig. Das gleiche gilt für Referenzobjekte dieser Personen. Gründungszeitpunkt und Gründer eines Büros können genannt werden.
Historische Fotos „bei der Arbeit“ sind zulässig, da ihnen eine Aussage mit Bezug zur aktuellen Berufsausübung des ÖbVermIng fehlt. „Sie entfalten [dadurch] keine erkennbare Werbewirkung“3 und sind zulässig.
Homepage → Internet
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Informationen zum Büro
→ Ausstattung, Ausrüstung
→ Fotos in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen
→ Historie in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen
→ Mitarbeiterangaben
Informationen zur Person
Fotos und Lebensläufe von ÖbVermIng ohne wertende Darstellungen in Internetpräsentationen und Veröffentlichungen sind zulässig. → Berufsverband
Informationsbriefe
Informationsbriefe oder Rundschreiben an bestehende Kunden zur Information über neue
Korrespondenzangaben (z.B. nach einem Umzug) sind zulässig. „Der ÖbVermIng darf mit
Informationsschreiben nicht aktiv, "ungefragt", mit dem alleinigen Ziel der Kundenakquisition
an Menschen herantreten“ (aktive Werbung).
„Er darf an potentielle Auftraggeber aber dann herantreten, wenn dies durch einen anderweitig erteilten Auftrag vermessungsrechtlich und/oder –technisch veranlasst wird...“6 , z.B. wie
in Ziff. 7.51 Abs. 2 Fortführungsvermessungserlass empfohlen. Dieses Verhalten fällt dann
unter die allgemeine Beratungspflicht von ÖbVermIng.
Informationsbroschüren → Flyer → Bürobroschüren
Allgemeine Informationsbroschüren im Sinne von Öffentlichkeitsarbeit für den gesamten Berufsstand werden von den Berufsverbänden herausgegeben.
Internet
1. Internetadresse
Die Bezeichnung der Internetadresse unterliegt keinen Einschränkungen.
Bei der Domain-Wahl sind auch markante Adressen wie www.vermessung.de oder
www.vermessung-stadt.de zulässig, da davon auszugehen ist, dass der Betrachter „von
vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte
Angebot repräsentiert.“10, d.h. das alleine die Internetadresse kein Alleinstellungsmerkmal suggeriert.
2. Internetadresse einer Arbeitsgemeinschaft von ÖbVermIng
ÖbVermIng, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne der ÖbVermIng BO NRW bilden,
können sich gemeinsam im Internet präsentieren. Soweit der Name einer Arbeitsgemeinschaft eine vertretbare Textlänge im Internet überschreitet, kann eine sachgerechte Abkürzung gewählt werden (z.B. Kette der Initialen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft).
Die Verwendung solcher Abkürzungen bei anderen Geschäftsaktivitäten (z.B. als Logo
auf dem Briefbogen, Visitenkarten etc.) ist zulässig, nicht hingegen die Verwendung einer
zusätzlichen →Wortmarke11 (z.B. Geozentrum, Technikhaus etc.). Das gleiche gilt auch
für die E-Mail-Adresse.
3. Internetlink
In Internet-Präsentationen darf durch Links auf erforderliche gesetzliche Grundlagen,
Auszüge aus Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, die durch amtliche Verkündungs- und Mitteilungsblätter bekannt gemacht wurden, verwiesen werden.
Links, die auf Internetseiten von Berufsverbänden, Behörden und sonstigen nicht gewerblichen Einrichtungen des Vermessungswesens führen, sind zulässig.
Links zu anderen Vermessungsstellen sind nur insoweit zulässig, wie nach § 6 Abs. 3
ÖbVermIng BO NRW Kooperationen gestattet sind.
6
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Links Dritter - oft Auftraggeber - (siehe Nr. 4.), die auf Internetseiten von ÖbVermIng führen sind zulässig (passive Werbung).
Links, die zu Referenzobjekten von ÖbVermIng führen, sind unzulässig (→ Referenzen,
Referenzobjekte).
4. Internetpräsentation
Die Einrichtung einer Internet-Homepage ist zulässig.
Internet ist ein passives Werbemedium. Es ist ÖbVermIng gestattet, diejenigen Informationen aufzubereiten und zu vermitteln, die für eine sachlich begründete Auswahl als Auftragnehmer wesentlich sind. Die Darstellung des gesamten Tätigkeitsspektrums ist zulässig. Stil, Form und Gestaltung der Internetpräsentation dürfen aber nicht aufdringlich,
marktschreierisch, grell und übertrieben wirken und auch nicht irreführend sein. Dies gilt
im übrigen auch für Links Dritter usw. Selbstanpreisende Werbung ist berufswidrig3.
Jubiläum → Festveranstaltungen
Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle
Name, Berufsbezeichnung, akademische Grade und Korrespondenzangaben (Anschrift, Öffnungszeiten, Telefon, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse) können
im Briefbogen, auf Visitenkarten, bei der Eintragung in →Telefonbüchern und im Internet
mitgeteilt werden. Private Korrespondenzangaben sollen als „privat“ klar erkennbar sein.
Kraftfahrzeuge → Beschriftung auf Kraftfahrzeugen
Lageskizze
Eine Lageskizze der Geschäftsstelle mit Wegbeschreibung in der Internetpräsentation (hier
ist auch die Einbindung von Routenplaner-Diensten zulässig) oder auf der Visitenkarte ist
zulässig.
Landessiegel
Das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (Dienstsiegel) darf ausschließlich für die
Beurkundung und Beglaubigung bei der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben verwendet werden12.
Es ist unzulässig, privatrechtliche Produkte (z.B. Wertgutachten oder Ergebnisse von Absteckungen) zu siegeln.
Landeswappen
Die Benutzung des Landeswappens13 und des →NRW-Logos ist nach der derzeitigen
Rechtslage unzulässig. Lediglich die Verwendung des →Wappenzeichens ist zulässig14.
Layout
Das Layout (z.B. der Internetpräsentation oder des Briefbogens) muss mit „... dem Ansehen
des Berufes ... vereinbar“ sein. Es darf also nicht „aufdringlich, marktschreierisch, grell oder
übertrieben wirken.“3
Lebenslauf
Die Wiedergabe des Lebenslaufes von ÖbVermIng im Internet ist zulässig (→ Informationen zur Person), wenn sich die Inhalte auf berufsbezogene Angaben beschränken3.
Leuchtreklame → Werbeträger
7
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Links → Internet
Logo
Ein Logo darf verwendet werden15.
siehe auch
→ Layout
→ NRW-Logos
→ Wappenzeichen
→ Wortmarke
Medien
Wenn ein ÖbVermIng durch seine Tätigkeit in politischen Gremien, Berufsverbänden oder
Vereinen in Presse, Funk oder Fernsehen erwähnt wird, handelt es sich um so genannte
Anscheinswerbung. Diese ist zulässig, wenn der ÖbVermIng nicht versucht, in diesem Zusammenhang bewusst Hinweise auf seine Berufsausübung in den Medien zu platzieren (z.B.
durch eine Pressemitteilung). Ein zurückhaltender Umgang mit Presse, Rundfunk und Fernsehen ist daher geboten.
Messfahrzeuge → Beschriftung auf Kraftfahrzeugen
Mitarbeiterangaben
Fotos der Mitarbeiter (zumindest im Passbildformat) mit Namensnennung im Internet und in
Bürobroschüren sind zulässig3.
Ansprechpartner für Arbeiten im nichthoheitlichen und hoheitlichen Bereich können genannt
werden. Jedoch sollte dabei die grundsätzliche Alleinverantwortung der ÖbVermIng herausgestellt werden.
Mitarbeiteranzahl → Ausstattung, Ausrüstung
Namensschild → Geschäftsstellenschild
Niederlassungsort → Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle
NRW-Logo
Die Benutzung des NRW-Logos ist nach den Leitlinien zum NRW-Design unzulässig.
Pressemitteilungen → Medien
ÖbVermIng dürfen keine Pressemitteilungen über ihre Tätigkeit als ÖbVermIng herausgeben.
Privatanschrift → Visitenkarten
Qualitätsmanagement
Die unspezifizierte Angabe von Zertifizierungen nach ISO oder DIN-Normen eines Qualitätsmanagements auf Briefbögen, dem Geschäftsstellenschild, der Homepage usw. oder
ähnliche Formulierungen sind unzulässig. Für den verständigen Leser entsteht der Eindruck,
die Zertifizierung beziehe sich auf die fachlichen Leistungen und Qualitäten eines ÖbVermIng. Das ist irreführende Werbung im Sinne § 3 UWG.16
8
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Referenzen, Referenzobjekte
Die Angabe von Referenzen (z.B. große Bauprojekte) über selbst durchgeführte hoheitliche
Vermessungen ist unzulässig. Die ÖbVermIng würden aktiv mit der Größe und Bekanntheit
bestimmter Projekte werben, ohne dass alle relevanten Einzelheiten (Bewertung des Verwaltungsverfahrens durch das Katasteramt) dargestellt werden können3.
Zulässig ist dagegen, wenn ÖbVermIng auf Anfrage Interessenten derartige Projekte mitteilen (passive Werbung).
Zulässig ist auch, wenn Dritte, z.B. Auftraggeber, am Projekt beteiligte ÖbVermIng in gleicher Art und Weise wie andere Projektbeteiligte auch (vgl. Baustellenschild) ohne besondere
Hervorhebung benennen.
Ruhestand
Die Verwendung der Berufsbezeichnung ÖbVermIng (i.R.) bei Verzicht auf die Zulassung ist
bis zum Lebensende gestattet, wenn die Bezirksregierung nach § 17 Abs. 4 ÖbVermIng BO
NRW die Erlaubnis erteilt.
Rundschreiben → Informationsbriefe
Spenden
Spenden sind Leistungen, die freiwillig und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erbracht
werden. ÖbVermIng ist es grundsätzlich erlaubt zu spenden. Eine namentliche Nennung mit
der Angabe der Berufsbezeichnung ist zulässig.
Es ist unzulässig Spenden zur aktiven Mandatswerbung einzusetzen.
Sponsoring17
Beim Sponsoring wird, neben der Förderung des Empfängers, das Ziel verfolgt, auch auf das
eigene Unternehmen aufmerksam zu machen (Imagewerbung).
Sponsoring ist zulässig, wenn
- die äußere Form von großer Zurückhaltung ist und
- der Anlass, die Mittel, der Zweck und die Begleitumstände des Sponsoring dem Ansehen und der Funktion der ÖbVermIng nicht zuwiderlaufen und
- der Name mit Berufsbezeichnung, Empfänger, Zweck, ggfls. Angabe der Art der Förderung klar erkennbar sind.
Die Nutzung von Werbeträgern ist unzulässig.
Sonderbeilagen → Anzeigen
„Tag der offenen Tür“ → Festveranstaltungen
Telefonbuch
In analogen und digitalen Telefonbüchern sind für die Geschäftsstellen,
→Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle zulässig.
Rubrikeinträge (z.B. unter „ÖbVI“, „Vermessungsbüro“ etc.) sind nur mit Bezug zur Geschäftsstelle (und nicht zur Privatadresse) zulässig.
Außerbezirkliche Eintragungen im Branchenfernsprechbuch sind zulässig.4
Für die Einträge bzgl. evtl. Hervorhebungen gelten die allgemeinen Kriterien wie unter
→Layout beschrieben.
Bewertungsmöglichkeiten in digitalen Telefonbüchern dürfen nicht genutzt werden.
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Veröffentlichungen
Wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften etc. sind zulässig.
→ Medien
Visitenkarten
Visitenkarten dürfen neben den zulässigen →Korrespondenzangaben der Geschäftsstelle
keine werbenden Aussagen enthalten. Die Angabe der Privatanschrift ist nur zulässig, wenn
sie als solche eindeutig gekennzeichnet wird, z.B. mit dem Zusatz „privat“. Die Benutzung
des →NRW-Wappenzeichens ist zulässig, die Verwendung des Landeswappens und des
→NRW-Logos nicht. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer-Bau und zu
Berufsverbänden ist zulässig. Gleichfalls können deren Logos oder ein eigenes Logo verwandt werden. Das unaufgeforderte Verteilen von Visitenkarten ist unzulässig (aktive Werbung).
Wappenzeichen
Die Verwendung des NRW-Wappenzeichens im Briefbogen, auf der Visitenkarte, in der Internetpräsentation oder bei der Beschriftung auf Kraftfahrzeugen ist zulässig14.
Werbegeschenke
Werbegeschenke sind unzulässig, jedoch ist die Abgabe von geringwertigen Artikeln an bestehende Geschäftskunden zulässig. Die Abgabe von Werbegeschenken aller Art an potentielle Kunden ist unzulässig.
Werbeträger→ Sponsoring
Weihnachtskarten → Grußkarten
Wortmarke
Neben der Bezeichnung ÖbVermIng und dem Namen des ÖbVermIng dürfen keine zusätzlichen Wortmarken (z.B. Geozentrum, Technikhaus etc.) verwendet werden.11 Ausgenommen
ist eine Kurzbezeichnung für eine Arbeitsgemeinschaft (z.B. Kette der Initialen der Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft, vgl.
→ Internet
Zertifizierung → Qualitätsmanagement
Zugehörigkeit zu berufsständischen Verbänden und Vereinen3
Hinweise auf Zugehörigkeit bzw. Mitgliedschaft in berufsständischen Verbänden, Vereinen
und Institutionen sind zulässig. Der Hinweis jedoch auf Funktionen in diesen Institutionen ist
unzulässig, weil damit eine nicht automatisch einhergehende höhere Qualifikation gegenüber
anderen ÖbVermIng suggeriert werden könnte.
Zulassung zum ÖbVermIng → Anzeigen (Anzeigen aus berufsrechtlich begründetem Anlass)
10
Anlage zum Schreiben der Bezirksregierungen vom 16.03.2009 – 31.2.2412 -
Rechtsquellen:
1
RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten: Nr. 1.2 bis Nr. 1.4. „Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ vom 07.03.1966 – ZB1 - 2410 (SMBI. NRW.7134)
2
Urteil des OVG NRW, 7 A 4490/99 vom 27.04.2001 (Visitenkarte in einer halbamtlichen Broschüre)
3
Urteil des OVG NRW, 14 A 4267/05 vom 04.09.2007 (Internetpräsentation eines ÖbVermIng)
4
vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 2561/03 vom 08.03.2005 (Amtsbezeichnung des Notars darf in Geschäftspapieren außerhalb seines Amtssitzes verwendet werden) und Beschluss des BVerfG, 1 BvR 1870/04 vom
24.11.2005 (Verletzung der Berufsfreiheit eines Notars durch das Verbot, sich in einem Telefonbuch außerhalb
seines Amtssitzes eintragen zu lassen)
5
Urteil des VG Düsseldorf, 4 K 8486/00 vom 18.04.2002 (Messeauftritt)
6
Urteil des OVG NRW, 14 A 1228/07 vom 09.01.2008 („gezieltes Informationsschreiben“)
7
vgl. Urteil des OLG Nürnberg, 3 U 3977/98 vom 23.03.1999 (Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung: „Einrichtung
eines „Gästebuches“ in einer Internet-Homepage“)
8
vgl. Beschluss des OVG NRW, 13 A 3968/04, 13 A 3969/04, 13 A 3970/4 (Verbundene Entscheidung) vom
29.08.2006 (Unzulässige Fortführung des Namens einer verstorbenen Praxisinhaberin auf dem Praxisschild)
9
Urteil des VG Minden, 2 K 1643/80 vom 20.01.1983 (Glückwünsche in der Presse)
10
Urteil des BGH, I ZR 281/999 vom 21.02.2002 (Zulässigkeit der Nutzung einer sog. „Vanity-Nummer“ bei
Rechtsanwälten)
11
Urteil des VG Köln, 2 K 6554/01 vom 10.06.2003 (Werbung durch Verwendung einer zusätzlichen Wortmarke)
12
RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten: „Führung des Landessiegels
durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ vom 07.01.1966 – ZB1 – 2410 (SMBI. NRW.1132)
13
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956
14
RdErl. d. Innenministers vom 17.02.1984 – I B 3/17-62.10 „NRW-Wappenzeichen“
15
vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 1863/96 vom 24.07.1997 (Verbot für Notare, farblich und graphisch gestaltete Briefbögen zu verwenden, verkennt die Berufsausübungsfreiheit nach Grundgesetz)
16
vgl. Urteil des LG Hamburg, 312 O 144/01 vom 12.06.2001 (Unzulässige Werbung durch Hinweis auf Zertifizierung einer Arztpraxis) und vgl. Beschluss des OVG NRW, 13 A 1712/06 vom 26.06.2008 (Berufswidrige Werbung
eines Zahnarztes bei Nutzung eines irreführenden Logos)
17
vgl. Beschluss des BVerfG, 1 BvR 721/99 vom 17.04.2000 (...Rechtsanwälte – hier: wettbewerbsrechtliche
Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch Sponsoring verletzt Grundgesetz Art. 12 Abs. 1)
11
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