eignerstrategie - AIBA Agentur für Internationale

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RE61ERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
EIGNERSTRATEGIE
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
für die
Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBA)
l.
Grundlagen
Die vorliegende Eignerstrategie wird von der Regierung gestützt auf Art. 16 des Gesetzes
vom 19. November
2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unterneh-
men (OUSG), LGBI. 2009 Nr. 356, erlassen. Die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener RechtsPersönlichkeit und basiert auf dem
Gesetz vom
26. April 2007 über die Agentur für
Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBI. 2007 Nr. 142.
Zweck und Aufgaben der AIBA sind insbesondere
a)
die Betreuung von europäischen Bildungsprogrammen als Nationalagentur für Liechtenstein;
b)
c)
die mittel- und langfristige Planung der internationalen Aktivitäten im Bereich der
Bildung;
die Durchführung und Betreuung von nationalen, regionalen und internationalen
Programmen zur Förderung der internationalen Mobilität und Zusammenarbeit im
Bildungsbereich;
d)
die Information und Beratung von Einzelpersonen und Institutionen über internationale Kooperationen, Bildungsprojekte und -Programme;
e)
die Förderung von fachlichem Wissen, Erwerb von sozialen Schlüsselqualifikationen,
f)
interkultureller Kompetenz und Fremdsprachenkenntnissen durch die Nutzung von
internationalen Netzwerken;
die Schaffung von Transparenz im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen.
Die AIBA kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Neben der Festlegung und Änderung der Eignerstrategie hat die Regierung die Oberaufsieht über die AIBA. Insbesondere obliegen der Regierung nach Art. 14 AIBAG:
die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht) sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;
die Genehmigung der Statuten;
die Wahl der Revisionsstelle;
die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder;
die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben;
die Kenntnisnahme von Reglementen, welche der Verwaltungsrat
setzlichen Bestimmungen zu erlassen hat.
aufgrund von ge-
Die in dieser Eignerstrategie verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2.
Zweck der Eignerstrategie
Die Eignerstrategie gibt Leitplanken zur Festlegung der strategischen Ausrichtung der
AIBA vor. Bei der Ausarbeitung der unternehmensspezifischen
Dokumente hat sie bin-
denden Charakter.
Die Vorgaben der Eignerstrategie sind für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit verbindlich.
3.
Ziele der Regierung
3. 1 Bildungspolitische Ziele
Die AIBA leistet einen erheblichen Beitrag zum lebensbegleitenden Lernen. Sie trägt mit
bedarfsgerechtem Wissenstransfer zur Stärkung des Bildungs- und Werkplatzes Liechtenstein bei.
Die AIBA nimmt in Liechtenstein eine zentrale Stellung für internationale Bildungsprogramme wahr, indem sie ein Netzwerk mit Koordinatoren und Interessengruppen pflegt.
Die AIBA koordiniert die Teilnahme Liechtensteiner Vertreterinnen und Vertreter an in-
ternationalen Berufsmeisterschaften, wie beispielsweise „WorldSkills". Sie setzt sich dabei für die Förderung des Ansehens und der Bekanntheit des dualen Bildungssystems und
der beruflichen Aus- und Weiterbildung ein.
Die
AIBA
betreut
den
nationalen
Kontaktpunkt
im
Programm
des
EWR-
Im Weiteren ist die AIBA für die Umsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens
Liech-
Finanzierungsmechanismus.
tenstein (NQFL) zuständig.
3. 2 Unternehmerische Ziele
Die AIBA geht insbesondere zum Zweck des internationalen Informations-
und Wissens-
transfers mit anderen Nationalagenturen und Partnern des Programms Erasmus+ Partnerschaften ein. Zudem unterhält sie Kooperationen im Bereich der Berufsmeisterschaften auf nationaler und internationaler Ebene, der Programme des EWRFinanzierungsmechanismus sowie der Förderung der Vergleichbarkeit und Transparenz
von Bildungsabschlüssen im Rahmen der Umsetzung des NQFL.
Die AIBA kann auch Partnerschaften mit privaten Unternehmen eingehen.
3. 3 Gesellschaftliche Ziele
Die Organe der AIBA nehmen bei der Festlegung der Unternehmensstrategie und bei ihrer
Umsetzung ihre soziale und ökologische Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden
und den Anspruchsgruppen wahr.
Die Organe der AIBA fördern die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern.
4.
Rahmenbedingungen
zur Umsetzung der Ziele
4. 1 Vorgaben zur Tätigkeit
Durch Information und Werbung macht die AIBA die einzelnen Programme von Erasmus+
bekannter.
Die AIBA unterstützt Antragsteller von Projekten bei der Europäischen Kommission administrativ.
In Bezug auf die Berufsmeisterschaften berät und unterstützt die AIBA Verbände und Unternehmen. Des Weiteren übernimmt die AIBA Koordinations- und Kommunikationsleistungen.
Der Verwaltungsrat verabschiedet einen der Liechtensteinischen Landesverwaltung
gleichwertigen Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung und setzt diesen um. Der
Verhaltenskodex
verankert mit Leitsätzen die Berufsethik im Arbeitsalltag.
Er orientiert
sich an den gesetzlichen Vorgaben, dem Leitbild der Liechtensteinischen Landesverwaltung und dem Modellkodex des Europarats. Der Verhaltenskodex zielt auf eine Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards
ab.
4. 2 Vorgaben zu Finanzen und Risk Management
Der Betrieb der AIBA und die von der AIBA betreuten Programme werden finanziert
durch:
a)
b)
im Rahmen des Landesvoranschlages bereitgestellte Beiträge des Landes;
Betriebskostenzuschüsse und Programmbeiträge gemäss internationalen Vereinbarungen;
c)
Beiträge von anderen öffentlichen Institutionen und Privaten.
Die AIBA sorgt dafür, dass die ihr anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet werden.
Sie achtet bei der Gewährung von Förderungen insbesondere darauf, dass die Grundsätze
der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen
mit anderen Förderinstrumenten eingehalten werden. Sie sorgt für eine angemessene
Überprüfung der geförderten Projekte und für den Einzug zurückzuzahlender Mittel.
Die maximale Reservenhöhe der AIBA beträgt CHF 400'OOQ, ansonsten wird der budgetierte Staatsbeitrag soweit gekürzt, dass diese nicht überschritten wird. Bei ausseror-
deutlichen Projekten, welche eine vorübergehende Erhöhung der maximalen Reservenhöhe notwendig machen, kann die Regierung davon abweichende Vorgaben beschliessen.
Bei verträglichen Verpflichtungen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, ist das
zuständige Ministerium vorgängig zu informieren.
Lohnstruktur und -entwicklung der Mitarbeitenden orientieren sich an der Lohnstruktur
und -entwicklung für das Staatspersonal.
Die AIBA stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass mit den zur Verfügung stehenden Mitteln kostenbewusst umgegangen wird. Wesentliche Abweichungen vom Budget
sind mit dem zuständigen Ministerium zu besprechen. Eine Verschuldung ist nicht zulässig.
Der Verwaltungsrat genehmigt jegliche Spenden unter Angabe des Spendenden, der Höhe
der Spende sowie allfälliger Konditionen. Bei Spenden von mehr als CHF 25'000 ist das
zuständige Ministerium vor der Entgegennähme zu informieren.
Der Verwaltungsrat gibt der Geschäftsleitung das Konzept eines Berichtswesens vor, nach
dem die wichtigsten Kennzahlen in der Regel quartalsweise und besondere Vorkommnisse umgehend rapportiert werden. Diese Informationen werden auch dem zuständigen
Ministerium zur Kenntnis gebracht.
4. 3 Vorgaben zur Organisation
Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten und ist um dessen
Eintragung im Handelsregister besorgt.
Die AIBA stellt organisatorisch sicher, dass sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen kann.
Hierzu erarbeitet der Verwaltungsrat ein Organisationsreglement, welches der Regierung
zur Kenntnis zu bringen ist.
Die AIBA fördert mit geeigneten Massnahmen die Leistung und Kompetenz der Mitarbeitenden.
Die betriebliche Vorsorge der AIBA erfolgt durch Anschluss an die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein. Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge entsprechen denjenigen
für das Staatspersonal.
Bezüglich der Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung legt der Verwaltungsrat das
Vorgehen, insbesondere die öffentliche Ausschreibung sowie den Auswahlprozess, in AbSprache mit dem zuständigen Ministerium fest.
4. 4 Vorgaben zur Kommunikation
Die AIBA berücksichtigt bei ihrer Kommunikation nach aussen die Tatsache, dass sie ein
öffentliches Unternehmen darstellt. Die Kommunikation darf den Gesamtinteressen des
Eigners nicht zuwider laufen. Hierzu erarbeitet der Verwaltungsrat einen internen Ablauf.
In Krisensituationen ist eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium
zwingend.
5.
Oberaufsicht der Regierung
Im Rahmen der Oberaufsicht führt das zuständige Ministerium mit der AIBA regelmässig
Sitzungen durch. Das zuständige Ministerium regelt Anzahl und Zeitpunkt der Sitzungen.
Die AIBA wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates und die Geschäftsleitung vertreten. Gegenstand der Sitzungen sind vor allem die Eignerstrategie sowie der Public Corporate Governance Code.
Das zuständige Ministerium führt in der Regel im Vier-Jahres-Rhythmus einen Informationsaustausch mit dem Verwaltungsrat in corpore über die Tätigkeit und Entwicklung der
Institution durch.
Der Präsident des Verwaltungsrates informiert das zuständige Ministerium zeitnah über
wesentliche oder ausserordentliche
Entwicklungen
und Vorkommnisse.
Des Weiteren
informiert der Präsident über allfällige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Der Jahresbericht muss spätestens Ende März des folgenden Jahres vorliegen. Zu den
notwendigen Angaben gehören insbesondere die Darstellung der Geschäftstätigkeit in
der Berichtsperiode, die Zielerreichung im Hinblick auf die Unternehmensstrategie, der
mittelfristiger Ausblick über die Geschäftstätigkeit sowie die Zusammensetzung, Amtsdauer und jeweils die Gesamtbezüge der strategischen und operativen Führungsebene.
Die Angaben zu den Gesamtbezügen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 1092
Ziff. 9 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Im Rahmen des Jahresberichtes legt der
Verwaltungsrat zudem jeweils die Umsetzung des Public Corporate Governance Code dar.
Der Jahresbericht wird auf der Website der AIBA veröffentlicht.
6.
Schlussbestimmungen
6. 1 Abweichungen und Ausnahmen
Die Regierung verpflichtet sich, von den Vorgaben in der Eignerstrategie nur nach sorgfältiger Prüfung, bei entsprechender Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat abzuweichen.
Wünscht der Verwaltungsrat in begründeten Fällen und bei entsprechender Notwendigkeit eine Abweichung, so ist die schriftliche Zustimmung der Regierung einzuholen.
6. 2 Änderungen und Ergänzungen
Die Eignerstrategie ist von der Regierung periodisch auf Vollständigkeit und Aktualität zu
überprüfen.
Ist dem Verwaltungsrat eine Bestimmung der Eignerstrategie unklar oder hält er eine
Vorgabe für nicht umsetzbar, so hat er der Regierung entsprechende Änderungen oder
Ergänzungen unaufgefordert vorzuschlagen.
6. 3 Inkrafttreten
Die Regierung hat die vorliegende Eignerstrategie mit Regierungsbeschluss vom
25. Oktober 2016 (LNR 2016-1463) erlassen und dem Verwaltungsrat der AIBA zur Kennt-
nisnahme und umgehenden Umsetzung abgegeben.
Vaduz, 25. Oktober 2016
REGIERyDTG
DES FLJJßTE TUMS LIECHTENSTEIN
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