l sm, RE61ERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN EIGNERSTRATEGIE der Regierung des Fürstentums Liechtenstein für die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBA) l. Grundlagen Die vorliegende Eignerstrategie wird von der Regierung gestützt auf Art. 16 des Gesetzes vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unterneh- men (OUSG), LGBI. 2009 Nr. 356, erlassen. Die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener RechtsPersönlichkeit und basiert auf dem Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBI. 2007 Nr. 142. Zweck und Aufgaben der AIBA sind insbesondere a) die Betreuung von europäischen Bildungsprogrammen als Nationalagentur für Liechtenstein; b) c) die mittel- und langfristige Planung der internationalen Aktivitäten im Bereich der Bildung; die Durchführung und Betreuung von nationalen, regionalen und internationalen Programmen zur Förderung der internationalen Mobilität und Zusammenarbeit im Bildungsbereich; d) die Information und Beratung von Einzelpersonen und Institutionen über internationale Kooperationen, Bildungsprojekte und -Programme; e) die Förderung von fachlichem Wissen, Erwerb von sozialen Schlüsselqualifikationen, f) interkultureller Kompetenz und Fremdsprachenkenntnissen durch die Nutzung von internationalen Netzwerken; die Schaffung von Transparenz im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen. Die AIBA kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. Neben der Festlegung und Änderung der Eignerstrategie hat die Regierung die Oberaufsieht über die AIBA. Insbesondere obliegen der Regierung nach Art. 14 AIBAG: die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates; die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht) sowie die Entlastung des Verwaltungsrates; die Genehmigung der Statuten; die Wahl der Revisionsstelle; die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder; die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben; die Kenntnisnahme von Reglementen, welche der Verwaltungsrat setzlichen Bestimmungen zu erlassen hat. aufgrund von ge- Die in dieser Eignerstrategie verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2. Zweck der Eignerstrategie Die Eignerstrategie gibt Leitplanken zur Festlegung der strategischen Ausrichtung der AIBA vor. Bei der Ausarbeitung der unternehmensspezifischen Dokumente hat sie bin- denden Charakter. Die Vorgaben der Eignerstrategie sind für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verbindlich. 3. Ziele der Regierung 3. 1 Bildungspolitische Ziele Die AIBA leistet einen erheblichen Beitrag zum lebensbegleitenden Lernen. Sie trägt mit bedarfsgerechtem Wissenstransfer zur Stärkung des Bildungs- und Werkplatzes Liechtenstein bei. Die AIBA nimmt in Liechtenstein eine zentrale Stellung für internationale Bildungsprogramme wahr, indem sie ein Netzwerk mit Koordinatoren und Interessengruppen pflegt. Die AIBA koordiniert die Teilnahme Liechtensteiner Vertreterinnen und Vertreter an in- ternationalen Berufsmeisterschaften, wie beispielsweise „WorldSkills". Sie setzt sich dabei für die Förderung des Ansehens und der Bekanntheit des dualen Bildungssystems und der beruflichen Aus- und Weiterbildung ein. Die AIBA betreut den nationalen Kontaktpunkt im Programm des EWR- Im Weiteren ist die AIBA für die Umsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens Liech- Finanzierungsmechanismus. tenstein (NQFL) zuständig. 3. 2 Unternehmerische Ziele Die AIBA geht insbesondere zum Zweck des internationalen Informations- und Wissens- transfers mit anderen Nationalagenturen und Partnern des Programms Erasmus+ Partnerschaften ein. Zudem unterhält sie Kooperationen im Bereich der Berufsmeisterschaften auf nationaler und internationaler Ebene, der Programme des EWRFinanzierungsmechanismus sowie der Förderung der Vergleichbarkeit und Transparenz von Bildungsabschlüssen im Rahmen der Umsetzung des NQFL. Die AIBA kann auch Partnerschaften mit privaten Unternehmen eingehen. 3. 3 Gesellschaftliche Ziele Die Organe der AIBA nehmen bei der Festlegung der Unternehmensstrategie und bei ihrer Umsetzung ihre soziale und ökologische Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden und den Anspruchsgruppen wahr. Die Organe der AIBA fördern die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. 4. Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Ziele 4. 1 Vorgaben zur Tätigkeit Durch Information und Werbung macht die AIBA die einzelnen Programme von Erasmus+ bekannter. Die AIBA unterstützt Antragsteller von Projekten bei der Europäischen Kommission administrativ. In Bezug auf die Berufsmeisterschaften berät und unterstützt die AIBA Verbände und Unternehmen. Des Weiteren übernimmt die AIBA Koordinations- und Kommunikationsleistungen. Der Verwaltungsrat verabschiedet einen der Liechtensteinischen Landesverwaltung gleichwertigen Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung und setzt diesen um. Der Verhaltenskodex verankert mit Leitsätzen die Berufsethik im Arbeitsalltag. Er orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben, dem Leitbild der Liechtensteinischen Landesverwaltung und dem Modellkodex des Europarats. Der Verhaltenskodex zielt auf eine Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards ab. 4. 2 Vorgaben zu Finanzen und Risk Management Der Betrieb der AIBA und die von der AIBA betreuten Programme werden finanziert durch: a) b) im Rahmen des Landesvoranschlages bereitgestellte Beiträge des Landes; Betriebskostenzuschüsse und Programmbeiträge gemäss internationalen Vereinbarungen; c) Beiträge von anderen öffentlichen Institutionen und Privaten. Die AIBA sorgt dafür, dass die ihr anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet werden. Sie achtet bei der Gewährung von Förderungen insbesondere darauf, dass die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten eingehalten werden. Sie sorgt für eine angemessene Überprüfung der geförderten Projekte und für den Einzug zurückzuzahlender Mittel. Die maximale Reservenhöhe der AIBA beträgt CHF 400'OOQ, ansonsten wird der budgetierte Staatsbeitrag soweit gekürzt, dass diese nicht überschritten wird. Bei ausseror- deutlichen Projekten, welche eine vorübergehende Erhöhung der maximalen Reservenhöhe notwendig machen, kann die Regierung davon abweichende Vorgaben beschliessen. Bei verträglichen Verpflichtungen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, ist das zuständige Ministerium vorgängig zu informieren. Lohnstruktur und -entwicklung der Mitarbeitenden orientieren sich an der Lohnstruktur und -entwicklung für das Staatspersonal. Die AIBA stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass mit den zur Verfügung stehenden Mitteln kostenbewusst umgegangen wird. Wesentliche Abweichungen vom Budget sind mit dem zuständigen Ministerium zu besprechen. Eine Verschuldung ist nicht zulässig. Der Verwaltungsrat genehmigt jegliche Spenden unter Angabe des Spendenden, der Höhe der Spende sowie allfälliger Konditionen. Bei Spenden von mehr als CHF 25'000 ist das zuständige Ministerium vor der Entgegennähme zu informieren. Der Verwaltungsrat gibt der Geschäftsleitung das Konzept eines Berichtswesens vor, nach dem die wichtigsten Kennzahlen in der Regel quartalsweise und besondere Vorkommnisse umgehend rapportiert werden. Diese Informationen werden auch dem zuständigen Ministerium zur Kenntnis gebracht. 4. 3 Vorgaben zur Organisation Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten und ist um dessen Eintragung im Handelsregister besorgt. Die AIBA stellt organisatorisch sicher, dass sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen kann. Hierzu erarbeitet der Verwaltungsrat ein Organisationsreglement, welches der Regierung zur Kenntnis zu bringen ist. Die AIBA fördert mit geeigneten Massnahmen die Leistung und Kompetenz der Mitarbeitenden. Die betriebliche Vorsorge der AIBA erfolgt durch Anschluss an die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein. Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge entsprechen denjenigen für das Staatspersonal. Bezüglich der Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung legt der Verwaltungsrat das Vorgehen, insbesondere die öffentliche Ausschreibung sowie den Auswahlprozess, in AbSprache mit dem zuständigen Ministerium fest. 4. 4 Vorgaben zur Kommunikation Die AIBA berücksichtigt bei ihrer Kommunikation nach aussen die Tatsache, dass sie ein öffentliches Unternehmen darstellt. Die Kommunikation darf den Gesamtinteressen des Eigners nicht zuwider laufen. Hierzu erarbeitet der Verwaltungsrat einen internen Ablauf. In Krisensituationen ist eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium zwingend. 5. Oberaufsicht der Regierung Im Rahmen der Oberaufsicht führt das zuständige Ministerium mit der AIBA regelmässig Sitzungen durch. Das zuständige Ministerium regelt Anzahl und Zeitpunkt der Sitzungen. Die AIBA wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates und die Geschäftsleitung vertreten. Gegenstand der Sitzungen sind vor allem die Eignerstrategie sowie der Public Corporate Governance Code. Das zuständige Ministerium führt in der Regel im Vier-Jahres-Rhythmus einen Informationsaustausch mit dem Verwaltungsrat in corpore über die Tätigkeit und Entwicklung der Institution durch. Der Präsident des Verwaltungsrates informiert das zuständige Ministerium zeitnah über wesentliche oder ausserordentliche Entwicklungen und Vorkommnisse. Des Weiteren informiert der Präsident über allfällige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Der Jahresbericht muss spätestens Ende März des folgenden Jahres vorliegen. Zu den notwendigen Angaben gehören insbesondere die Darstellung der Geschäftstätigkeit in der Berichtsperiode, die Zielerreichung im Hinblick auf die Unternehmensstrategie, der mittelfristiger Ausblick über die Geschäftstätigkeit sowie die Zusammensetzung, Amtsdauer und jeweils die Gesamtbezüge der strategischen und operativen Führungsebene. Die Angaben zu den Gesamtbezügen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 1092 Ziff. 9 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Im Rahmen des Jahresberichtes legt der Verwaltungsrat zudem jeweils die Umsetzung des Public Corporate Governance Code dar. Der Jahresbericht wird auf der Website der AIBA veröffentlicht. 6. Schlussbestimmungen 6. 1 Abweichungen und Ausnahmen Die Regierung verpflichtet sich, von den Vorgaben in der Eignerstrategie nur nach sorgfältiger Prüfung, bei entsprechender Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat abzuweichen. Wünscht der Verwaltungsrat in begründeten Fällen und bei entsprechender Notwendigkeit eine Abweichung, so ist die schriftliche Zustimmung der Regierung einzuholen. 6. 2 Änderungen und Ergänzungen Die Eignerstrategie ist von der Regierung periodisch auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Ist dem Verwaltungsrat eine Bestimmung der Eignerstrategie unklar oder hält er eine Vorgabe für nicht umsetzbar, so hat er der Regierung entsprechende Änderungen oder Ergänzungen unaufgefordert vorzuschlagen. 6. 3 Inkrafttreten Die Regierung hat die vorliegende Eignerstrategie mit Regierungsbeschluss vom 25. Oktober 2016 (LNR 2016-1463) erlassen und dem Verwaltungsrat der AIBA zur Kennt- nisnahme und umgehenden Umsetzung abgegeben. Vaduz, 25. Oktober 2016 REGIERyDTG DES FLJJßTE TUMS LIECHTENSTEIN ~ /7/. SIB Frifck (egiyungsratln