Ulrich Wirtschaftsberatung Luzernerstrasse 1 CH-6403 Küssnacht Tel.041 850 7118 Fax 041 850 72 49 E-Mail: [email protected] www.ulrich-wirtschaftsberatung.ch Juni 2007 Information Nr. 31 Good news! Die privilegierte Dividendenbesteuerung in der Zentralschweiz In der Schweiz unterliegen die Gewinne von Kapitalgesellschaften der Gewinnsteuer. Auf den ausgeschütteten Dividenden müssen die Inhaber der Beteiligungsrechte überdies Einkommenssteuern entrichten. Auch das Eigenkapital unterliegt einerseits der Kapitalsteuer bei der Gesellschaft und andererseits der Vermögenssteuer der Anteilsinhaber. Dies führt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Die Unternehmen schütteten kaum Gewinne aus und finanzierten die Investitionen mittels einbehaltener Gewinne. Mit der Einführung einer privilegierten Dividendenbesteuerung haben die Zentralschweizer Kantone die folgende Entlastung herbeigeführt. Schwyz Beteiligungs-Anteil 5% Verkehrswert Entlastung auf Dividende 75% Luzern Zug Obwalden Nidwalden Uri 5% 5 Mio. 5% 5 Mio. 20% 5% 5 Mio. 10% ⁄2 Satz 30% 1 ⁄2 Satz 60% 1 ⁄2 Satz 1 Auf Stufe der direkten Bundessteuer wird die Teilbesteuerung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Voraussichtlich werden im Privatvermögen gehaltene Anteile von mindestens 10 % einer Teilbesteuerung der Dividenden von 60 % unterliegen. Die Nichtausschüttung von Gewinnen infolge der hohen Steuerbelastung bereitete vor allem bei der Regelung der Geschäftsnachfolge Probleme. Auf der einen Seite wollte der Unternehmer beim Verkauf seiner Gesellschaft einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen und auf der anderen Seite hatte der Käufer oft Mühe, die Uebernahme der «schweren» Gesellschaft zu finanzieren. Die Einführung der oben erwähnten Steuererleichterung der Dividenden wird vermehrt dazu führen, dass nicht betriebsnotwendige Mittel als Dividenden ausgeschüttet werden und die Geschäftsnachfolge besser gelöst werden kann. Die Teilbesteuerung der Dividenden schafft den Anreiz, dass die Unternehmer sich anstelle von Lohn lieber Dividenden auszahlen lassen. Auf Dividenden sind keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet. Jahreslöhne, die Fr. 77’400 übersteigen, sind grundsätzlich nicht mehr rentenbildend. Die AHV-Abgabe von rund 13 % (inkl. ALV/FAK und Verwaltungskosten) auf diesen Löhnen stellt eine zusätzliche Steuer dar. Dabei sind neben den steuerlichen Überlegungen vor allem auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte, so z.B. die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen. Auch die Wahl der Rechtsform ist unter diesem neuen Blickwinkel zu prüfen. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH könnte interessant sein. Für eine seriöse Steuerplanung müssen die individuellen Gegebenheiten der Gesellschaft und des Aktionärs berücksichtigt werden. Die privilegierte Dividendenbesteuerung schafft eine neue Ausgangslage bei der Steuerplanung und der jährlichen Steueroptimierung. Wir sind gerne bereit, mit Ihnen eine für Sie optimale Lösung auszuarbeiten. Freundliche Grüsse Trudy Ulrich Odermatt Dipl. Steuerexpertin Treuhänderin mit eidg. Fachausweis Mitglied des Schweizerischen Treuhänder-Verbandes STV I USF Mitglied der Treuhand-Kammer Revidiertes Recht macht GmbH attraktiver Am 16. Dezember 2005 hat das Parlament das Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: neue GmbH-Recht gut geheissen, das voraus- Die GmbH-Revision bezweckt primär den Charak- sichtlich auf den 01. Januar 2008 in Kraft ge- ter der GmbH als personenbezogene Kapitalge- setzt wird. sellschaft zu betonen und die Flexibilität zu er- Die Gesellschaftsform der Gesellschaft mit be- höhen. schränkter Haftung (GmbH) führte bis zur Aktienrechtsreform im Jahre 1992 ein Schattendasein. Gründung: Mit dem revidierten Aktienrecht wurden die Vor- Neu kann eine einzige natürliche oder juristische aussetzungen für die Gründung einer Aktiengesell- Person oder eine Handelsgesellschaft eine GmbH schaft (AG) erschwert. Dies führte dazu, dass die gründen. Es gelten neu ähnliche Vorschriften wie GmbH immer beliebter wurde und sich die Anzahl bei der Aktiengesellschaft. Bei einer Bargrün- der im Handelsregister eingetragenen GmbHs per dung muss das Kapital bei einer Bank hinterlegt Ende 2006 auf über 90’000 erhöhte. werden. Bei einer qualifizierten Gründung (Sach- Mit der Zunahme der Neugründungen zeigte sich, einlagen und -übernahmen) muss grundsätzlich dass das alte GmbH-Recht Unvollständigkeiten ein Gründerbericht vorliegen. Gründer und Revi- und Schwachpunkte aufwies. Durch die neuen sionsstelle haben zu bestätigen, dass die ge- Gesetzesbestimmungen wird die Attraktivität machten Angaben richtig, vollständig und insbe- dieser Gesellschaftsform gesteigert. sondere auch die Bewertungen korrekt sind. Das Wesen der GmbH Zweck: Bei der GmbH handelt es sich um eine personen- Neben wirtschaftlichen Zwecken kann die GmbH bezogene Kapitalgesellschaft. Ihr Stammkapital auch nichtwirtschaftliche Zwecke, wie z.B. ge- ist in den Statuten festgelegt und es haftet meinnützige und kulturelle, verfolgen. grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH wurde ursprünglich vom Gesetzgeber Organisation: bewusst als Mischform konzipiert, die kapital- Die Organisation der GmbH besteht weiterhin und personenbezogene Elemente vereint. Syste- aus der Gesellschafterversammlung als wichtig- matisch ist die GmbH daher zwischen der Kollek- stem Organ und den Geschäftsführern. Die Sta- tiv- und der Aktiengesellschaft einzuordnen, tuten können zusätzliche Gremien (z.B. Beirat) wobei sie der Aktiengesellschaft eindeutig näher sowie eine Vielzahl von zusätzlichen Bestim- steht. Die GmbH ist eine Rechtsform, die für mungen (z.B. Vetorecht) vorsehen. Die Gesell- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gedacht schafterversammlung wird in Zukunft ähnlich ist. wie die Generalversammlung der Aktiengesellschaft abgehalten. Juni 2007 Beschlussfassung: von CHF 1’000 auf CHF 100 reduziert worden. Die Die Gesellschafterversammlung fasst grundsätz- Gesellschaft kann auch eigene Stammanteile er- lich die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit werben. der anwesenden und vertretenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen wirken somit Übertragung von Stammanteilen: wie Gegenstimmen. Wichtige Beschlüsse erfor- Mit dem revidierten GmbH-Recht wird die Über- dern ein doppeltes Quorum: zwei Drittel der ver- tragung der Stammanteile wesentlich verein- tretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des facht, indem die Stammanteile schriftlich an den Stammkapitals. Das neue GmbH-Recht lässt die neuen Gesellschafter abgetreten werden können Möglichkeit zu, die Stimmrechte unabhängig (einfache Schriftlichkeit statt öffentlicher Beur- vom Nennwert des Anteils festzulegen. kundung). Mittels einer geschickten Stückelung der Stammanteile wird die Nachfolgeregelung für Kompetenzen: die GmbH somit wesentlich vereinfacht. Notwen- Das neue Gesetz verlangt, dass die Kompetenzen dig bleibt die Zustimmung der Gesellschafter- der Gesellschafterversammlung und der Ge- versammlung. schäftsführung klar getrennt bleiben, die unentziehbaren Aufgaben der beiden Organe werden Haftung: deshalb ausdrücklich aufgelistet. Dem Vorsitzen- Da das Stammkapital voll liberiert werden muss, den steht der Stichentscheid zu. Zudem werden entfällt die solidarische Haftung der Gesell- den Minderheitsgesellschaftern gesetzliche Rech- schafter für das nicht einbezahlte Kapital. te zugestanden. Die Revisionsstelle: Das Stammkapital: Aufgrund der Bestimmungen im Revisionsauf- Unverändert beibehalten wurde das minimal er- sichtsgesetz ist die GmbH grundsätzlich der Re- forderliche Kapital von CHF 20’000. Es muss neu visionspflicht unterstellt. Zu unterscheiden sind vollständig liberiert sein. Nach oben ist die zwei Kategorien: Wirtschaftlich bedeutende Ge- Höhe des Stammkapitals unbegrenzt, so dass die sellschaften müssen eine ordentliche Revision Gesellschaft an Attraktivität für grössere Unter- von einem zugelassenem Revisionsexperten vor- nehmen gewinnt. nehmen lassen; alle anderen Unternehmen können sich auf eine eingeschränkte Revision durch Stammanteile: einen zugelassenen Revisor beschränken (vgl. Neu können die Gesellschafter mehr als einen Ausführungen zum Revisionsrecht in unserer Anteil halten. Der Mindestwert der Anteile ist Kunden-Info vom September 2006). Juni 2007 Übergangsfrist: während der Übergangsfrist bei allen GmbHs voll Neu zu gründende GmbHs haben ab Inkrafttreten liberiert werden. Wir empfehlen die notwendigen des revidierten GmbH-Rechts ausschliesslich die Anpassungen (Vollliberierung und Nachschuss- neuen Bestimmungen zu beachten. Bestehende pflicht) noch unter dem alten Recht vorzunehmen. GmbHs haben zwei Jahre Zeit, die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen indem sie ihre Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung der Statuten und Reglemente anpassen. Falls das neuen Gegebenheiten oder bei einer Neugrün- Stammkapital nicht voll liberiert ist, muss dieses dung behilflich. § ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM GMBH RECHT • • • • • • • • • • • • • • • Juni 2007 Voraussichtliches Inkrafttreten am 01.01.2008 Ein-Personen GmbH bei Gründung möglich Nebst wirtschaftlichem auch nichtwirtschaftlicher Zweck erlaubt Die Höchstlimite des Stammkapitals wird aufgehoben Der Mindestbetrag pro Stammanteil beträgt neu CHF 100 statt CHF 1’000 Die Übertragung kann neu in einfacher Schriftform erfolgen. Die öffentliche Beurkundung entfällt Alle Gesellschafter müssen ins Handelsregister eingetragen werden Die jährliche Meldung der Gesellschafter an das Handelsregisteramt entfällt Möglichkeit eines Vetorechts für einzelne Gesellschafter oder Dritte Klare Kompetenzabgrenzung zwischen der Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführern Abschaffung der subsidiären Solidarhaftung, da das Kapital immer voll liberiert werden muss Verbesserung des Kapitalschutzes Geschäftsführer und Gesellschafter müssen die Treuepflicht beachten Revision gemäss dem neuen Revisionsaufsichtsgesetz Vorsitzender hat an der Gesellschafterversammlung den Stichentscheid