Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 2013 1 Goodrich ist eine innovative “full service“-Kanzlei, bei der Unternehmen Unterstützung auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts finden. Wir beraten in den traditionellen Rechtsgebieten einer Wirtschaftskanzlei Gesellschaftsrecht mit M&A, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Ausländerrecht, Steuerrecht, Außenhandelsrecht, öffentliches Vergaberecht und Finanzrecht. Darüber hinaus finden Unternehmen bei Goodrich Experten auf den Gebieten Seerecht, Transportrecht, Telekommunikation, konventionelle und erneuerbare Energien, Umweltrecht, Clean Development Mechanism und Klimawandel. Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht Goodrich, Riquelme y Asociados (Goodrich) ist eine der größten und angesehensten Rechtsanwaltskanzleien in Mexiko. Goodrich berät und vertritt seit über 75 Jahren mittelständische Unternehmen und Großunternehmen aus der ganzen Welt, insbesondere aus Nordamerika und Europa. Goodrich berät auf Englisch, Deutsch und Spanisch. Unternehmen aus dem deutschen Sprachraum steht das German Desk zur Verfügung. Dieses Dokument ersetzt keine Rechtsberatung. Bei dessen Erstellung haben wir größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Goodrich, Riquelme & Asociados und ihre Partner und Mitarbeiter übernehmen keine Haftung für eventuell in diesem Dokument enthaltene Fehler oder für Schäden, die Personen durch die Nutzung dieses Dokumentes entstehen. Sollten Sie eine Rechtsberatung zu Themen benötigen, die in diesem Dokument behandelt werden, empfehlen wir Ihnen, ein Mitglied unserer Kanzlei zu kontaktieren. 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Im November 2012 wurde das Bundesarbeitsgesetz umfassend reformiert. 1.2 ARBEITSVERHÄLTNIS Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn eine natürliche Person eine Dienstleistung für eine andere natürliche oder juristische Person in einem Unterordnungsverhältnis bzw. auf Weisung erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält. Wenn nach diesem Kriterium ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat der Arbeitnehmer alle im Bundesarbeitsgesetzbuch dargelegten Rechte und der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer beim Mexikanischen “Sozialversicherungsinstitut“ (“Instituto Mexicano del Seguro Social“ – IMSS) sowie beim Institut für sozialen Wohnungsbau (“Instituto Nacional del Fondo de la Vivienda“ – INFONAVIT) zu melden und die entsprechenden Sozialabgaben abzuführen. Diese Rechtsfolge gilt unabhängig davon, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis vertraglich gestaltet haben. Das Bundesarbeitsgesetz schreibt vor, dass Arbeitsverträge schriftlich zu schließen sind. Das Fehlen der Form geht zu Lasten des Arbeitgebers, der im Fall eines Arbeitskonflikts mündliche Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer nachzuweisen hat. 3 Durch die Arbeitsrechtsreform von November 2012 wurde das Modell des Outsourcings in das mexikanische Arbeitsrecht eingeführt. Das Outsourcing wird definiert als Personaldienstleistungen, die erbracht werden, indem ein Unternhemen –Outsourcer- Arbeitskräfte zur Vefügung stellt, damit diese unter Aufsicht des Kunden –Auftragsunternehmen- tätig werden. Das Bundesarbeitsgesetz definiert die Voraussetzungen des Outsourcings. Beim anerkannten Outsourcing besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftragsunternehmen und dem Leiharbeiter. Outsourcer Arbeitsverhältnis Leiharbeiter Festlegung der Aufgaben Auftragsunternehmen Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 1.2.1 OUTSOURCING/LEIHARBEIT Erbringung von Personaldienstleistung kein Arbeitsverhältnis Das Auftragsunternehmen wird nicht als Arbeitgeber angesehen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: • es dürfen nicht alle Arbeitnehmer durch Leiharbeiter ersetzt werden • die Arbeiten müssen durch ihren spezialisierten Charakter gerechtfertigt sein • werden Leiharbeiter für einen bestimmten Bereich eingesetzt, dürfen keine Arbeitnehmer des Auftragsunternehmens mehr tätig werden, die die gleichen oder ähnliche Leistungen erbringen Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Haftung des auftraggebenden Unternehmens, kann sich eine Haftung aus anderen Normen ergeben. Daher sollte der Outsourcer mit größtmöglicher Sorgfalt ausgewählt werden. Bei dem Outsourcer sollte es sich um ein solventes und bereits anerkanntes Unternehmen handeln. Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt besteht zwischen dem Leiharbeiter und dem Auftragsunternehmen ein Arbeitsverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen. 4 Das mexikanische Recht kennt einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn (“salario mínimo“), den die Nationale Kommission für Mindestlöhne (“Comisión Nacional de Salarios Mínimos“) – differenziert nach zwei Regionen – festlegt und in der Regel jährlich anpasst. Neben dem allgemeinen Mindestlohn werden für einige Berufe berufsspezifische Mindestlöhne festgelegt. Der Mindestlohn wird in vielen Gesetzen und Verordnungen als Bemessungsgrundlage für Gebühren, Geldstrafen und Bußgelder herangezogen. Derzeit beträgt der Mindestlohn in Mexiko City monatlich MXN 1.942,80 (Tagesgehalt: MXN 64,76). 1.4 BEFRISTUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN Dem Leitprinzip des mexikanischen Arbeitsrechts folgend müssen Arbeitsverhältnisse, sofern nicht einer der im Bundesarbeitsgesetz abschließend aufgelisteten Ausnahmetatbestände gegeben ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Folgende Tatbestände berechtigen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen: a) Der Arbeitnehmer wird für die Mitarbeit in einem bestimmten Projekt eingestellt b) Die Art der Tätigkeit verlangt eine Befristung (Saisonarbeit) c) Ein anderer Arbeitnehmer muss vorübergehend ersetzt werden Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 1.3 MINDESTLOHN Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände, deren Vorliegen im Konfliktfall vom Arbeitgeber nachzuweisen sind und deren Anerkennung durch die Gerichte sehr restriktiv gehandhabt wird. Geht das Gericht davon aus, dass ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die Regelungen zur Kündigung Anwendung finden. Allerdings sind durch die letzte Arbeitsrechtsreform einige neue Modalitäten zugunsten des Arbeitgebers eingeführt worden, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. 1.4.1 PROBEZEIT Die Probezeit kann nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse oder befristete Arbeitsverhältnisse, die auf eine Dauer von mehr als 180 Tage ausgelegt sind, vereinbart werden. Laut Gesetz kann im Fall von Führungspersonal oder Fachkräften eine Probezeit von bis zu 180 Tagen, andernfalls von 30 Tagen vereinbart werden. Voraussetzung für eine wirkame Vereinbarung einer Probezeit ist, dass Gehalt und Sozialversicherung entsprechend der ausgeführten Arbeit gezahlt werden und die Probezeit schriftlich vereinbart wird. Sollte die Probezeit nicht schriftlich vereinbart werden oder keine Sozialversicherung gezahlt werden, gilt der Vertrag als unbefristet vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet bei Ablauf der Probezeit, ob der Arbeitnehmer die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Besitzt er diese nach Meinung des Arbeitgebers nicht, endet das Arbeitsverhältnis ohne Verpflichtungen für den Arbeitgeber. In der Regel wird der Vertrag nach Ablauf der Probezeit zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Probezeit ist nicht verlängerbar. 5 Der Abschluss eines Einarbeitungsvertrages dient dazu, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, die er zur Ausübung des späteren Arbeitsverhältnisses benötigt. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und das Gehalt und die Sozialversicherung müssen der später auszuführenden Tätigkeit entsprechen. Auch hier gilt das Vertragsverhältnis als unbefristet, sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen. Es wird für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen. Eine längere Dauer, von bis zu sechs Monaten, kann nur bei Führungspersonal und Fachkräften vereinbart werden. Auch hier hängt es von der Meinung des Arbeitgebers ab, ob der Arbeitnehmer die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen konnte, die für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit notwendig sind. Hat er sie nach Meinung des Arbeitgebers nicht erlangen können, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der drei bzw. sechs Monate ohne Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Die Dauer von drei bzw. sechs Monaten kann nicht verlängert werden. Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 1.4.2 EINARBEITUNGSVERTRAG 1.4.3 SAISONARBEIT Die Regeln zur bereits existierenden Saisonarbeit sind wie folgt ergänzt worden. Es ist nun möglich Arbeitskräfte für bestimmte Projekte oder für Tätigkeiten die eine Befristung verlangen oder für Tätigkeiten, die keine Dienste während des ganzen Tages, Monats oder Jahres verlangen, einzustellen. Diese Saisonarbeitsverträge sind schriftlich zu schließen. Die Arbeitnehmer haben die selben Rechte wie die unbefristeten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Arbeitszeit in jeder Periode. Endet die Arbeitsperiode ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet seine Dienste zu erbringen und der Arbeitgeber ist von seiner Verpflichtung befreit das Gehalt zu bezahlen, bis zum Beginn einer neuen Arbeitsperiode. 1.5 KÜNDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN Das mexikanische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der berechtigten und der unberechtigten Kündigung durch den Arbeitgeber. 1.5.1 BERECHTIGTE KÜNDIGUNG VON ARBEITNEHMERN Die berechtigte Kündigung von Arbeitnehmern ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet zu sein. Die Tatbestände, die zur Kündigung berechtigen, sind im Bundesarbeitsgesetz dargelegt. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, wenn Verfehlungen des Arbeitnehmers vorliegen wie beispielsweise wiederholtes Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Drogenkonsum oder Gewalttätigkeit am Arbeitsplatz. Entspricht die Leistung des Arbeitnehmers nicht den Erwartungen bzw. Anforderungen, berechtigt dies nicht zur Kündigung. Lediglich für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer oder die Gewerkschaft durch Vorlage falscher Ausbildungsbestätigungen oder Empfehlungsschreiben die Einstellung erschlichen hat, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Einstellung zu entlassen. Betriebsbedingte Kündigungen bedürfen der Durchführung eines formell komplexen und zeitaufwändigen Verfahrens vor den Arbeitsgerichten, 6 1.5.2 UNBERECHTIGTE KÜNDIGUNG Liegt keiner der unter 1.5.1 genannten Kündigungsgründe vor, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegen Zahlung der gesetzlichen Abfindung kündigen. Arbeitnehmer, die keine Vertrauensposition haben, können die Wiedereinstellung beanspruchen. In der Praxis wird die Kündigung von den Arbeitnehmern akzeptiert, sofern ihnen die Abfindung gezahlt wird. Die Abfindungszahlung wird auf der Grundlage des integralen Gehalts berechnet, das heißt auf der Basis aller Leistungen, die der Arbeitnehmer erhält. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf drei Monatsgehälter zuzüglich des Betrags, der dem Gehalt von 20 Arbeitstagen multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit entspricht. Zusätzlich ist ein Betriebszugehörigkeitsbonus in Höhe von zwölf Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu zahlen. Das Tagesgehalt, das als Grundlage bei der Berechnung des Betriebszugehörigkeitsbonus dient, ist in seiner Höhe auf den zweifachen Mindestlohn beschränkt. Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht wobei erhebliche Anforderungen an die Beweisführung bezüglich der wirtschaftlichen Gründe gestellt werden. In der Praxis erfolgen betriebsbedingte Kündigungen nicht unter Anwendung dieses Verfahrens, sondern nach Verhandlung mit dem Arbeitnehmer bzw. mit der Gewerkschaft und einer Vereinbarung über die zu zahlende Abfindung. Das Vorliegen von Kündigungstatbeständen ist durch den Arbeitgeber zu beweisen. Die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an die Beweisführung. Aufgrund der geschilderten Rechtslage sollte bei Personaleinstellungen besonders sorgfältig vorgegangen werden. Liegt eine Kündigung vor, kann der Arbeitnehmer dagegen klagen. Stellt sich die Kündigung als unberechtigt heraus, das heißt, dass keiner der im Bundesarbeitsgesetz genannten Kündigungsgründe vorlag, gewinnt der Arbeitnehmer den Rechtsstreit. Ihm sind dann neben der angemessenen Abfindung (s.o.) auch die Monatsgehälter zu zahlen, die ab dem Kündigungstag bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts nicht gezahlt wurden (sog. “salarios caidos“). Die Anzahl der Montasgehälter, die ausgezahlt werden, ist auf 12 beschränkt. Im Falle einer Kündigung sollte der Arbeitgeber dies immer bedenken, da die Gerichte die im Gesetz genannten Kündigungsgründe sehr restriktiv auslegen und die Beweislast beim Arbeitgeber liegt. Der Arbeitgeber läuft Gefahr neben der Abfindung noch weitere Gehaltszahlungen leisten zu müssen. In vielen Fällen bietet es sich daher an, mit dem Arbeitnehmer über eine Abfindung zu verhandeln. 7 Bei Übernahme eines Unternehmens durch Share- oder Asset-Deal tritt der Käufer in sämtliche arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Der Verkäufer haftet mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bis zu sechs Monate nach Mitteilung über den Betriebsübergang an die Arbeitnehmer. 1.7 ARBEITSBEDINGUNGEN Das mexikanische Arbeitsrecht unterscheidet bei den Arbeitsbedingungen nicht zwischen Führungspersonal und sonstigen Mitarbeitern, bzw. zwischen gewerkschaftlich und nicht gewerkschaftlich organisiertem Personal. Die Mindeststandards, die im Bundesarbeitsgesetz festgelegt werden, finden daher auf alle Angestellten Anwendung. 1.7.1 ARBEITSZEITEN Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 1.6 HAFTUNG DES ÜBERNEHMENDEN ARBEITGEBERS Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden (bei Tagesschicht), wobei das Bundesarbeitsgesetz von täglich acht Stunden zwischen Montag und Samstag ausgeht. Arbeitgeber und -nehmer steht es frei, die Wochenarbeitszeit zwischen Montag und Freitag zu verteilen, damit der Samstag arbeitsfrei ist. Dem Arbeitnehmer steht eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu. Bei Sonntagsarbeit steht dem Arbeitnehmer neben der üblichen Vergütung eine zusätzliche Vergütung von 25% des Tagesgehaltes zu. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Es dürfen bis zu dreimal die Woche drei Überstunden geleistet werden. Die ersten neun Überstunden einer Woche werden mit dem doppelten Stundenlohn vergütet, darüber hinausgehende Überstunden sind mit dem dreifachen Satz des normalen Stundenlohns zu vergüten. 1.7.2 FEIERTAGE Es gibt acht gesetzliche Feiertage im Jahr: Der 01.01.; der erste Montag im Februar; der dritte Montag im März; der 01.05.; der 16.09.; der dritte Montag im November, der 25.12.; sowie der nach dem Wahlgesetz festgelegte Wahltag. Zusätzlicher Feiertag ist alle sechs Jahre der 01.12., wenn ein neuer Präsident sein Amt antritt. 1.7.3 URLAUBSANSPRUCH Im ersten Beschäftigungsjahr besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitnehmer hat danach im zweiten (vollen) Beschäftigungsjahr einen Anspruch auf sechs Urlaubstage. Danach bemisst sich die Höhe seines Urlaubsanspruchs nach der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, wobei sich der Anspruch in jedem Beschäftigungsjahr um zwei Tage erhöht bis zum Erreichen von zwölf Tagen. Danach erhöht sich der Urlaubsanspruch um zwei Tage für jede weiteren fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit. Die Vereinbarung eines höheren als dem gesetzlich vereinbarten Urlaubsanspruch ist insbesondere bei mittleren Angestellten und Führungskräften üblich. 8 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 25% des Gehalts, das auf die Urlaubstage entfällt. Ferner besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 15 Tagesgehältern. Das Weihnachtsgeld ist bis zum 20.12. auszuzahlen. 1.7.5 LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung besteht im Krankheitsfall nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Arbeitsunfall. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die “Sozialversicherung” übernimmt die Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber. Tritt der Krankheitsfall nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatzzahlung in Höhe von 60% seines Gehalts, welcher sich direkt gegen die Sozialversicherung richtet. Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht 1.7.4 URLAUBSGELD UND WEIHNACHTSGELD 1.7.6 MUTTERSCHUTZ/VATERSCHAFTSURLAUB Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für den Zeitraum von sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Niederkunft bei voller Lohnfortzahlung. Die Sozialversicherung übernimmt die Lohnfortzahlung. Bis zu einem Jahr nach der Geburt hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiedereinstellung zu den gleichen Bedingungen wie vor dem Mutterschaftsurlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem männlichen Arbeitnehmer, der Vater geworden ist oder ein Kind adoptiert hat, fünf freie Arbeitstage bei voller Lohnfortzahlung zu gewähren. 1.8 ARBEITNEHMERGEWINNBETEILIGUNG Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Die Nationale Kommission für die Arbeitnehmergewinnbeteiligung (Comisión Nacional para la Participación de los Trabajores en las Utilidades de las Empresas) legt die Prozentsätze für die Arbeitnehmergewinnbeteiligung fest. Der Prozentsatz liegt bei 10 %. Verluste, die dem Geschäftsjahr vorhergehen oder nachfolgen, werden nicht berücksichtigt. Das Verfahren zur Verteilung und Auszahlung des Gewinns ist gesetzlich festgelegt. Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum auszuzahlen, an dem der Arbeitnehmer zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet ist (spätestens am 20.05. eines Jahres). Erhöht sich aufgrund der nachfolgenden Entscheidung der Finanzbehörde der zu versteuernde Betrag, ist die entsprechende Arbeitnehmerbeteiligung innerhalb von 60 Tagen nach dem geänderten Steuerbescheid zu veranlassen. 9 2. KOLLEKTIVARBEITSRECHT Die Arbeitnehmer eines Unternehmens müssen nicht gewerkschaftlich organisiert sein, haben aber das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Eine Gewerkschaft muss über mindestens 20 Mitglieder verfügen. Mitarbeitern von Betrieben mit weniger als zwanzig Mitarbeitern steht es frei, sich einer bestehenden Gewerkschaft anzuschließen. Tarifverträge (“contratos colectivos“) werden in der Regel mit den einzelnen Unternehmen geschlossen. Nur für einige wenige Wirtschaftszweige sieht das mexikanische Recht für alle diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen verbindliche Tarifverträge (“contrato-ley“) vor, die von den Arbeitsbehörden zu genehmigen sind. In den Tarifverträgen werden Arbeitsbedingungen und Zusatzleistungen an die Arbeiter geregelt. Mexikanisches Arbeits- und Sozialrecht Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung wird wie folgt auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilt: 50% des Gesamtbetrags werden im Verhältnis der von jedem Arbeitnehmer im Geschäftsjahr geleisteten Arbeitstage verteilt, die anderen 50% im Verhältnis zum im Geschäftsjahr bezogenen Gehalt. Geschäftsführer, Manager, Vorstandsmitglieder, Hausangestellte und Gelegenheitsarbeiter sind von der Arbeitnehmergewinnbeteiligung ausgenommen. Vertrauensangestellte werden auf der Grundlage von 120% des Gehalts des höchstverdienenden gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers des Unternehmens oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers beteiligt. Frauen im Mutterschaftsurlaub und Angestellte, die aufgrund von Arbeitsunfällen vorübergehend arbeitsunfähig sind, gelten für die Berechnung als aktive Arbeitnehmer. Eine von der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung abweichende Verteilung der Arbeitnehmergewinnbeteiligung, wie zum Beispiel auf Grundlage der individuellen Leistung, ist unzulässig. 3. PROZESSRECHT Das Arbeitsprozessrecht ist im Bundesarbeitsgesetzbuch geregelt. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich um Schiedsgerichte, die sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Staates zusammensetzen. 4. SOZIALVERSICHERUNG Für jeden abhängig Beschäftigten besteht Sozialversicherungspflicht bei der mexikanischen Sozialversicherung (“Instituto Mexicano del Seguro Social“ – IMSS) sowie beim Institut für sozialen Wohnungsbau (“Instituto Nacional del Fondo de la Vivienda“ – INFONAVIT). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des Gehalts sowie nach der Risikogruppe, der die Tätigkeit zugeordnet ist. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt beim 25fachen des Mindestgehalts. Das IMSS deckt Leistungen in Bezug auf dauerhafte und vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Ruhestand sowie Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenem Alter ab und finanziert Kindergärten und soziale Zusatzleistungen. Das IMSS unterhält landesweit Krankenhäuser und lokale Einrichtungen, welche die berechtigten Arbeitnehmer und ihre Familien kostenfrei nutzen können. Einem Arbeitnehmer stehen ab dem 60. Lebensjahr Rentenansprüche zu, es existiert jedoch kein gesetzlich festgelegtes Rentenalter. Seit 1997 werden die Rentenbeiträge nicht mehr an die Sozialversicherung gezahlt und von dieser verwaltet. Jetzt sind hierfür private Finanzinstitutionen (die so genannten AFORES) zuständig, die der staatlichen Aufsicht unterliegen. Neben Beiträgen zum IMSS hat der Arbeitgeber Beiträge an das Institut für sozialen Wohnungsbau (“Instituto Nacional del Fondo de la Vivienda“ – INFONAVIT) zu zahlen. INFONAVIT finanziert Arbeitnehmern Kredite für Wohnimmobilien. 10 11