Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung

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SS 2017
Rechtliche Rahmenbedingungen der
Rechnungslegung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
SS 2017
Der Inhalt im Überblick
1. Rechtliche Grundlagen der Rechnungslegung
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EU-Richtlinie 26.6.2013 (2013/34/EU) idF RL vom 7.11.2014
(2014/102/EU)
– Inhalt: Vereinfachte Bilanzierungsvorschriften für kleine
Unternehmen und Erhöhung der Klarheit und Vergleichbarkeit von
Unternehmensabschlüssen in der EU.
– Damit werden die 4. und 7. EG-Richtlinie aufgehoben.
EG-Richtlinie 17.5.2006 (2006/43/EG) idF RL vom 16.4.2014
(2014/56/EU)
– Inhalt: Harmonisierung der Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen.
EU -Verordnung vom 16.4.2014 (2014/537/EU)
– Inhalt: Spezifische zusätzliche Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
IAS-Verordnung vom 19.7.2002 (2002/1606/EG) idF VO vom
11.3.2008 (2008/297/EG)
– Inhalt: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen ab 1.1.2005
ihre konsolidierten Abschlüsse nach IAS aufstellen.
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SS 2017
Der Inhalt im Überblick
– Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen
– Sondergesellschaftsrechtliche und branchenspezifische Grundlagen
– Steuerrechtliche Grundlagen
Adressaten der Rechnungslegungspflicht
– Allgemeine Aufzeichnung und Buchführungspflichten im Privatrecht
• Verwaltung eines fremden Vermögens (Handeln auf fremde Rechnung)
• Organisationsrechtliche Rechnungslegung
– Unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht
• Rechnungslegungspflichtige Unternehmer (nach dem UGB)
• Rechnungslegungspflichtige Unternehmer (§ 189 UGB)
• Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB)
• Steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht
• Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Buchführungspflicht (§ 124
BAO)
• § 125 BAO
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SS 2017
Der Inhalt im Überblick
• Exkurs: Grundsätzliches zum Maßgeblichkeitsprinzip
– Grundlegendes
– § 5 EStG
– Übersicht über die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsverfahren
• Zuständigkeit für die laufende Rechnungslegung im Unternehmen
– Buchhaltung und Bilanzierung
– Begleitendes Kontrollsystem
• Exkurs: Buchführungssysteme
• „Bilanzadressaten“ (Kreis der Informationsinteressierten)
– Grundlegendes
– Besonderheiten des Kapitalmarktes
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SS 2017
Der Inhalt im Überblick
2.
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Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung)
Rechtliche Einordnung und Ermittlung der GoB
Zu den Grundsätzen im Einzelnen
Sonderfragen:
– Zum Zeitpunkt der Bilanzierung
– Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut
– Zurechnung von Vermögensgegenständen
3.
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Der Jahresabschluss
Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Anhang
Kreislaufschema der Rechnungslegung
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SS 2017
Der Inhalt im Überblick
4. Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
• Grundsätze der Bewertung
• Sonderanlässe, vor allem Bewertung in der Liquidationsrechnungslegung
5.
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Aufstellung – Prüfung – Feststellung des Jahresabschlusses
Aufstellung des Jahresabschlusses
Prüfung des Jahresabschlusses
Feststellung des Jahresabschlusses
6. Änderung des Jahresabschlusses
• Berichtigung des Jahresabschlusses
• Sonstige Änderung des Jahresabschlusses
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SS 2017
Übersicht über die rechtlichen Grundlagen
Buchhaltung und Bilanzierung
Unternehmensrecht
§§ 189 – 285
UGB
Gesellschaften/
Genossenschaften
AktG
Steuerrecht
Sondergesellschaftsrecht
Branchensonderrecht
für Banken: zB:
BWG, SparkassenG
BAO
EStG,
KStG
Weitere
Gesetze
(zB GrStG
UmgrStG)
UStG
GmbHG
GenG
für Versicherungen: zB: VAG
InvFG, BetFG
Insolvenzordnung
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SS 2017
Unternehmensrechtliche
Rechnungslegungspflicht
§ 189 Abs 1 UGB
§ 189 Abs 3 UGB
Sonderbestimmungen
•
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•
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften ohne unbeschränkt
haftenden natürlichen Gesellschafter
alle anderen Rechtsträger mit mehr als € 700.000
Umsatz.
Ausnahme: vgl § 189 Abs 4 UGB
– Freiberufler
– Land- und Forstwirte
– Sonstige
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Steuerrechtliche Buchführungspflicht (1)
§ 124 BAO (BGBl 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015)
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung
und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese
Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 125 BAO (BGBl 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro
überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als
Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann,
wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die
Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt..
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SS 2017
Steuerrechtliche Buchführungspflicht (2)
Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus
im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem
Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter
§ 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären
sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des
§ 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1
Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im
Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert
der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner
zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und
Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der
Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines
solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten
Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat,
zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40
Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein
Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen.
Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der
Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls
von Amts wegen festgestellt hat.
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SS 2017
Steuerrechtliche Buchführungspflicht (3)
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des
darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach
Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden
Kalenderjahres..
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach
Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden
Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich
sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der
Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf
Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2
oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf
das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach
Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von
buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers
obliegt.
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SS 2017
Das „Maßgeblichkeitsprinzip“ –
Zum Grundsatz der Maßgeblichkeit der
Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz
Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG)
Unternehmensbilanz (GoB)
Maßgeblichkeit dem Grund nach
Maßgeblichkeit der Höhe nach
Steuerbilanz
Die Maßgeblichkeit wird durchbrochen, wenn den
unternehmensrechtlichen Bestimmungen steuerliche MUSSVorschriften entgegenstehen (+/- Mehr-Weniger-Rechnung)
„umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip“
Bestimmte steuerliche Begünstigungen werden nur dann gewährt, wenn sie auch (schon) in der
Unternehmensbilanz angesetzt werden (zB steuerliche Investitionsbegünstigungen).
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SS 2017
Die Bewertung nach dem Steuerrecht
Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter sind prinzipiell drei Aspekte
maßgebend:
Bewertung
Mangels steuerlicher MUSS-Vorschriften
gilt das Maßgeblichkeitsprinzip
(unternehmensrechtliche Wertansatz für
protokollierte Gewerbetreibende;
§ 5 Abs 1 EStG)
§ 6 EStG
Bewertungsgesetz
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§ 5. EStG
BGBl 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach
§ 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der
Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende
Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes
Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als
Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft
als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
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(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne
des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur
Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das
Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig
keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der
Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden
und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer
Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr
mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre
widerrufen wird.
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SS 2017
Die steuerrechtliche Gewinnermittlung
Gewinnermittlung
durch Buchführung
gem § 4 Abs 1
EStG (wenn
Grenzen von § 125
BAO überschritten
oder freiwillig
Buch geführt wird)
§ 5 Abs 1 EStG
maßgeblich für die
unternehmensrechtliche
Rechnungslegung
durch Ermittlung
des Überschusses
der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben
(§ 4 Abs 3 EStG)
durch Pauschalierung (§ 17 EStG
bzw die entsprechenden
Verordnungen)
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SS 2017
Übersicht über Buchhaltungs- und
Bilanzierungssysteme
Buchhaltungssysteme
EinnahmenAusgabenRechnung
Einfache
Buchhaltung
Doppelte
Buchhaltung
Kameralistik
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SS 2017
Übersicht über Buchhaltungs- und
Bilanzierungssysteme
Buchhaltungssysteme (1)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Die EAR beschränkt sich grundsätzlich auf die
Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen. Der Erfolg ergibt
sich aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben (also Bereinigung um
Privateinlagen und Privatentnahmen).
Einfache Buchhaltung
Diese Buchhaltungsform beschränkt sich auf die
Aufzeichnung des Vermögens und der Schulden und
der durch die Geschäftsfälle erfolgenden
Veränderungen. Erfolgsermittlung durch
Vermögensvergleich:
Nicht als Betriebsausgabe abzusetzen sind die
Reinvermögen am Ende der Rechnungsperiode
Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagegütern. Hier
- Reinvermögen am Ende der vorangegangenen
sind die entsprechenden Abschreibungen anzusetzen.
Rechnungsperiode
Daneben können bestimmte steuerliche Beträge abgesetzt
werden (10 Abs 1, 12 Abs 7, 14 Abs 6, EStG). Die EAR
+ Privatentnahmen
hat bei kleinen Gewerbetreibenden und bei Freiberuflern
- Privateinlagen
große Bedeutung.
= Gewinn (Verlust)
= Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
Praktisch bedeutungslos.
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SS 2017
Übersicht über Buchhaltungs- und
Bilanzierungssysteme
Buchhaltungssysteme (2)
Doppelte Buchhaltung
Bei der doppelten Buchhaltung werden nicht nur
Veränderungen des Vermögens und der Schulden,
sondern auch die Aufwendungen und Erträge
lückenlos erfasst:
a)
Jeder Betrag wird zweimal gebucht (SollHabengleichheit)
b)
Der Erfolg wird zweimal ermittelt:
1.
durch Vermögensvergleich,
2.
durch Gegenüberstellung der Erträge und
Aufwendungen.
Kameralistik
Besteht aus einer SOLL- und einer IST-Rechnung
(Aufstellung eines Haushaltsplanes und Kontrolle
seiner Einhaltung).
In der Praxis beachtlich auch bei der Überschreitung
der Umsatzgrenzen (§ 125 BAO).
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SS 2017
Adressaten der Rechnungslegung
Bilanzadressaten
interne
externe
1. Eigentümer
1. Geschäftspartner
2. Unternehmensleitung (zB Vorstand einer
Aktiengesellschaft)
2. Gläubiger
3. Betriebsrat
4. Sonstige, zB:
4. Mitarbeiter
3. Fiskus (Finanzbehörde)
•
•
•
•
•
•
Konkurrenzunternehmen
Interessensvertretungen (Kammern,
Gewerkschaft)
Statistikinstitutionen (zB Statistik der
Aktiengesellschaften des Statistischen
Zentralamtes)
Gerichte (zB Firmenbuch, aber auch in
Streitfällen)
Wirtschaftsjournalisten
Wissenschaftler
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SS 2017
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen
Bilanzierung
GoB
Bilanzrichtigkeit
(„-wahrheit“)
Bilanzklarheit
Vollständigkeit
Saldierungsverbot
Anschaffungswertprinzip
Bilanzvorsicht
Niederstwertprinzip bei
Aktiva
AV
gemildertes
Bilanzverknüpfung
Einzelbewertung
Bilanzidentität
Bilanzkontinuität
Formelle BK
(Gliederung)
Materielle BK
(Bewertung)
Höchstwertprinzip bei
Verbindlichkeiten
Imparitätisches
Realisationsprinzip
Periodenabgrenzung
Rechnungsabgrenzungen
Rückstellungen
UV
strenges
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SS 2017
Zum Zeitpunkt aus Bilanzierung
Abschluss des
Vertrages
Ende des Bilanzjahres
(zB 31.12.)
Rechtlich richtiger
Zeitpunkt
Lieferung
Praxis meist
üblicher Zeitpunkt
Rückstellung für drohende
Verluste aus „schwebenden
Geschäften“
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SS 2017
Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut
Unternehmensrecht
Vermögensgegenstand
nur Position der Aktivseite
(vgl § 191 Abs 1 UGB)
Steuerrecht
Wirtschaftsgut
Position der Aktiv- oder
Passivseite (vgl Doralt /
Ruppe, Steuerrecht I11,
93ff)
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SS 2017
Zurechnung von Vermögensgegenständen
Unternehmensrecht
GoB
Steuerrecht
§ 24 BAO
(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von
Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, folgende Vorschriften:
a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden
sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.
b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind,
werden dem Treugeber zugerechnet.
c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben
worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind
diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die
Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die
beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder,
wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen,
was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen
würde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten
im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.
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SS 2017
Der Jahresabschluss
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Genossenschaften
Sonstige
§ 193 Abs 4 UGB
Bilanz
GuV
(auch T-KontenForm)
Kapitalgesellschaften
klassische GmbH&CoKG
§ 222 Abs 1 UGB
„erweiterter“ Jahresabschluss + Lagebericht
Bilanz
GuV
(nur Staffelform)
Anhang
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SS 2017
Bilanz (Überblick)
Aktivseite
Passivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle
Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks,
Guthaben bei Kreditinstituten
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
A. Eigenkapital:
I. Nennkapital (Grund-,
Stammkapital)
II. Kapitalrücklagen
III. Gewinnrücklagen
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/
Verlustvortrag
B. Unversteuerte Rücklagen:
C. Rückstellungen:
D. Verbindlichkeiten:
E. Rechnungsabgrenzungsposten.
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SS 2017
Bilanz (Teil 1 auf der Aktivseite)
AKTIVSEITE:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie
daraus abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf
fremdem Grund;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
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SS 2017
Bilanz (Teil 2 auf der Aktivseite)
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. unfertige Erzeugnisse
3. fertige Erzeugnisse und Waren
4. noch nicht abrechenbare Leistungen
5. geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. sonstige Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. Rechnungsabgrenzungsposten
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SS 2017
Bilanz (Teil 3 auf der Passivseite)
PASSIVSEITE:
A. Eigenkapital:
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital)
II. Kapitalrücklagen
1. gebundene
2. nicht gebundene
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche
2. satzungsmäßige
3. andere (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B. Unversteuerte Rücklagen
1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
2. sonstige unversteuerte Rücklagen
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SS 2017
Bilanz (Teil 4 auf der Passivseite)
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Abfertigungen
2. Rückstellungen für Pensionen
3. Steuerrückstellungen
4. sonstige Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der
Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen
Sicherheit
E. Rechnungsabgrenzungsposten
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SS 2017
Mittelherkunft und Mittelverwendung
Soll
Haben
Mittelverwendung
Mittelherkunft
WOHIN
gehen die Mittel?
WOHER kommen
sie?
in
aus
Erhöhung des
Vermögens
Aufwendungen
Verminderung
des Kapitals
Eigenkapitalzurückzahlung
Fremdkapitalzurückzahlung
Verminderung des
Vermögens
Erträge (zB
Zinserträge)
Erhöhung des
Kapitals
Eigenkapitalaufstockung
Fremdkapitalaufnahme
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Übersicht der Buchungssätze beim Zugang
von Anlagevermögen
SS 2017
Buchungssätze:
Kauf
Netto-Anschaff- Geringwertiges
ungswert
Wirtschaftsgut
<= € 400,(§ 13 EStG)
Keine
Aktivierung
(Wahlrecht)
Netto-Anschaff- Aktivierung
ungswert über zum Anschaff€ 400,ungswert
Abschr geringw WG
+ FA-Vorsteuer
an Zahlungsmittelkonto oder
sonst Verb
Anlagenkonto
+ FA-Vorsteuer
an Zahlungsmittelkonto oder
sonst Verb
Maßgebend ist das „wirtschaftliche“ und nicht das juristische
Eigentum (vgl zB Eigentumsvorbehalt, Treuhandschaft)!
Anlagenzugang
Aktivierungsverbot
für selbsterstellte
immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
Selbsterstellung
Aktivierung
zum
Herstellwert
Sonderfall
Leasing
Zurechnung
beim
Leasinggeber
Zurechnung
beim
Leasingnehmer
Anlagenkonto
an Im Anlagevermögen
berücksichtigte Eigenleistungen
Die Umsatzsteuer wurde bereits bei den Anschaffungen der einzelnen Vermögensgegenstände (zB Hilfs- und Betriebsstoffe) als Vorsteuer berücksichtigt.
Mietaufwand
+ FA-Vorsteuer
keine
an Zahlungsmittelkonto oder
Aktivierung
sonst Verb
Anlagenkonto
+ FA-Vorsteuer
Aktivierung
an Zahlungsmittelkonto oder
sonst Verb
Maßgebend ist das „wirtschaftliche und nicht das juristische Eigentum!
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Übersicht der Buchungssätze beim
Ausscheiden von Anlagevermögen
SS 2017
Buchungssätze:
a)
Verkauf
an
+
b)
noch nicht voll
abgeschrieben
an
c)
Ausscheiden von
Anlagevermögen
an
Schadensfall
(ohne
Versicherungsleistung
a)
b)
an
Zahlung/Forderung:
Zahlungsmittelkonto oder sonst Ford
Erlöse aus Anlagenverkauf
FA-USt
Abschreibungen im Jahr des Ausscheidens:
Abschr
Anlagenkonto
(bei indirekter Abschreibung an kum Abschr zu Anlagenkonto)
(bei indirekter Abschr oder Bewertungsreserve auf das Anlagenkonto
umbuchen: kum Abschr zu Anlagenkonto (oder Bewertungsreserve) an
Anlagenkonto)
Restbuchwert ausscheiden:
Buchwert ausgeschiedener Anlagen
Anlagenkonto
Abschreibung im Jahr des Ausscheidens:
wie oben
Restbuchwert ausscheiden:
Schadensfälle zu Anlagevermögen
Anlagenkonto
Tausch
bereits voll
abgeschrieben
indirekte
Abschreibung
Umbuchen
kum Abschr zu Anlagenkonto
an
Anlagenkonto
direkte
Abschreibung
„Erinnerungsschilling“ ausbuchen:
Abschr (oder separates Konto: zB 707)
an
Anlagenkonto
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SS 2017
Die Gliederung der GuV nach dem
Gesamtkostenverfahren (Teil 1)
1.
2.
Umsatzerlöse
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren
Leistungen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen,
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne,
b) Gehälter,
c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
d) Aufwendungen für Altersversorgung,
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben
und Pflichtbeiträge,
f) sonstige Sozialaufwendungen
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34
SS 2017
Die Gliederung der GuV nach dem
Gesamtkostenverfahren (Teil 2)
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen
überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen:
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b) übrige
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8
10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen
Unternehmen
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert
auszuweisen:
a) Abschreibungen,
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15
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35
SS 2017
Die Gliederung der GuV nach dem
Gesamtkostenverfahren (Teil 3)
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
18. außerordentliche Erträge
19. außerordentliche Aufwendungen
20. außerordentliches Ergebnis
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
23. Auflösung unversteuerter Rücklagen
24. Auflösung von Kapitalrücklagen
25. Auflösung von Gewinnrücklagen
26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend
den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
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Die Gliederung der GuV nach dem
Umsatzkostenverfahren (Teil 1)
SS 2017
Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen (§ 231 Abs 3 UGB):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Umsatzerlöse;
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
Bruttoergebnis vom Umsatz;
Vertriebskosten;
allgemeine Verwaltungskosten;
sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen,
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen
Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens;
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37
SS 2017
Die Gliederung der GuV nach dem
Umsatzkostenverfahren (Teil 2)
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben
Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
18. Ergebnis nach Steuern;
19. sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
21. Auflösung von Kapitalrücklagen;
22. Auflösung von Gewinnrücklagen;
23. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
25. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
26. bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 2015/22)
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SS 2017
Verbuchung von Erträgen (1)
Übersicht
Erträge
Ordentliche
Erlöse aus
Lieferungen
und
Leistungen
Nebenerlöse
und sonstige
ordentliche
Erträge
Zinserträge
und Erträge
aus Beteiligungen
Außerordentliche
Erträge
Rücklagenbewegung
Konten
400-430
Konten
460-499
Konten
800-816
Konten
840-844
Konten
860-879
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39
SS 2017
Verbuchung von Erträgen (2)
Buchungssätze
4 Ertragskonto
SALDO
Ertrag
351 FA-USt
2 Zahlungsmittelkonto/
2 Ford
USt
Ertrag
USt
989 GuV
Ertrag
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40
SS 2017
Verbuchung von Aufwendungen (1)
Übersicht
Aufwendungen
Erlösberichtigungen
Materialaufwand
Personalaufwand
Sachaufwand
Steueraufwand
Finanzaufwand
Ao
Aufwand
Rücklagenbewegung
Kl 4
Kl 5
Kl 6
Kl 7
Konten
710-719
850-859
Konten
817-835
Konten
845-849
Konten
880-895
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41
SS 2017
Verbuchung von Aufwendungen (2)
Buchungssätze
5-8 Aufwandskonto
Aufwand
251 FA-Vorst
2 Zahlungsmittelkonto/
3Verb
Vorst
SALDO
Aufwand
Vorst
989 GuV
Aufwand
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SS 2017
Kreislaufschema der doppelten Buchhaltung
ERÖFFNUNGSBILANZ (EBK)
Anfangsbestand der passiven
Bestandskonten
Anfangsbestand der aktiven
Bestandskonten
Anfangseigenkapital
Bestandskonten
Aktive Bestandskonten
Passive Bestandskonten
Anfangsbestand
Zugänge
Abgänge
Abgänge
SALDO
(Endbestand)
Aufwandskonten
Anfangsbestand
SALDO
(Endbestand)
Aufwendungen
Erfolgskonten
Ertragskonten
SALDO
SALDO
Erträge
Zugänge
GuV
Salden der
Aufwandskonten
Privatkonto
Eigenkapitalkonto
Einlagen
Privat
Entnahmen
SALDO
JAHRESGEWINN
(Jahresverlust)
(Jahresverlust)
SALDO
Endeigenkapital
Aktiva
Anfangseigenkapital
Salden der
Ertragskonten
JAHRESGEWINN
SCHLUSSBILANZ (SBK)
Salden der aktiven
Bestandskonten
Passiva
Salden der passiven
Bestandskonten
Endeigenkapital
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43
SS 2017
Übersicht über die unternehmens- und
steuerrechtliche Bewertung 1
Bilanzposition:
Unternehmensrecht
Anlagevermögen abnutzbar
1.
2.
Gemildertes NWP
Obergrenze fortgeschriebene
AHK
Niedriger TW kann bzw muss
(Wertminderung dauernd)
angesetzt werden
ZS ausnahmsweise bis
fortgeschriebene AHK
1.
2.
1.
2.
Gemildertes NWP
Obergrenze Anschaffungswert
1.
2.
3.
Niedriger TW kann bzw muss
(Wertminderung dauernd)
angesetzt werden
ZS bis fortgeschriebene AHK
3.
3.
4.
Anlagevermögen nicht
abnutzbar
Steuerrecht
4.
3.
4.
4.
Gemildertes NWP
Obergrenze fortgeschrieben
AHK
Niedrigerer TW kann
angesetzt werden, MGP
beachten
ZS grundsätzlich nicht
möglich (Beachte:
Durchbrechung – MGP; §6
Z13 EStG)
Gemildertes NWP
Obergrenze
Anschaffungswert
Niedrigerer TW kann
angesetzt werden
ZS möglich bis
fortgeschriebene AHK
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44
SS 2017
Übersicht über die unternehmens- und
steuerrechtliche Bewertung 2
Bilanzposition:
Umlaufvermögen
Unternehmensrecht
1.
2.
3.
4.
Verbindlichkeiten
1.
2.
Strenges NWP
Obergrenze AHK
Niedrigere TW muss
angesetzt werden, auch
wenn keine dauernde
Wertminderung vorliegt
ZS möglich bis
fortgeschriebene AHK
Steuerrecht
1.
2.
3.
Rückzahlungsbetrag (=
Anschaffungskosten),
Vorsichtsprinzip zu beachten
(dh kein Ausweis nicht
realisierter Gewinne)
1.
2.
Aktivierungswahlrecht für
Disagio
4.
3.
Gemildertes NWP, aber
MGP beachten
Obergrenze AHK
ZS möglich bis
fortgeschriebene AHK
Höchstwertprinzip
Untergrenze
Anschaffungswert
Höherer
Rückzahlungsbetrag ist
anzusetzen
Zwingende Aktivierung
Disagio
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
45
SS 2017
Jahresabschluss
Aufstellung
Prüfung
Feststellung
Geschäftsführung
(Aufsichtsrat)
Anteilseigner
Gesellschafter
(AG: Aufsichtsrat)
Ressortverteilung
Abschlussprüfung
„Kardinalpflicht“
Prüfung von Organen
Zuständigkeiten?
Konsequenzen?
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
46
SS 2017
Änderung (iwS) des Jahresabschlusses
Jahresabschluss
Berichtigung
sonstige Änderung
vor der Prüfung
zwischen Prüfung und Feststellung
nach der Feststellung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
47
SS 2017
Keine rückwirkende Beseitigung der bereits entstandenen
Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (11. 05.04)
Anmerkung: das UGB hieß früher Handelsgesetzbuch (HGB). Die einschlägige Rechtsprechung ist natürlich grundsätzlich weiterhin relevant.
§ 221 Abs 5 HGB, § 222 Abs 1 HGB, § 277 Abs 1 HGB - Durch den Eintritt einer
natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in
eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als
persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, wird die bereits
entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des
Jahresabschlusses für vor dem Eintritt vergangene Geschäftsjahre nicht rückwirkend
beseitigt.
OGH 29. 1. 2004, 6 Ob 303/03g
Gemäß § 221 Abs 5 HGB unterliegen Personengesellschaften des Handelsrechts, bei
denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person mit
Vertretungsbefugnis ist, hinsichtlich der in § 222 bis § 243 und § 268 bis § 283 HGB
geregelten Tatbeständen den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters
entsprechenden Vorschriften. Diese Gleichstellung der in der Literatur als "verdeckte
Kapitalgesellschaften" benannten Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug
auf Jahresabschlüsse, deren Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung hat ihre
Ursache in der faktischen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der beteiligten
juristischen Personen und dient damit offenkundig dem Schutz der Gläubiger.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
48
SS 2017
An der durch Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen und am
29. 6. 2000 ins Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG war zunächst (und bis zum
Eintritt des Rechtsmittelwerbers im Jahr 2003) neben dem Rechtsmittelwerber als
Kommanditisten eine Kapitalgesellschaft als vertretungsbefugte Komplementärin
beteiligt. Die KG unterlag daher für das auf die Umwandlung folgende Geschäftsjahr
2001 den der Rechtsform ihrer Komplementärin entsprechenden Vorschriften (§
221 Abs 4 und Abs 5 HGB).
Dass die im Jahr 2003 eingetretene Veränderung im Stande der Gesellschafter die
bereits in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 entstandene Verpflichtung zur
Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (der die Gesellschafter
noch nicht nachgekommen waren) rückwirkend wieder beseitigen könnte, ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen
werden. Der Gesetzgeber lässt nämlich auch die Rechtsfolgen der Größenmerkmale im
Fall von Änderungen der für ihre Bestimmung maßgeblichen Kriterien erst
nachträglich (ab dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr) eintreten (§ 221 Abs
4 HGB).
Dass die vom Rechtsmittelwerber angestrebte rückwirkende Befreiung der KG von
der Offenlegungspflicht auch für Geschäftsjahre, in denen sie wegen Fehlens der
unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person einer Kapitalgesellschaft
gleichzuhalten war, die mit § 221 Abs 5 HGB verfolgten Zielsetzungen des
Gesetzgebers in Bezug auf den Schutz von Gläubigern unterlaufen würde, hat das
Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auch diese Erwägung spricht gegen eine
rückwirkende Entlastung der Geschäftsführer von ihrer in Bezug auf den
Jahresabschluss 2001 bestehenden Verpflichtung, der sie bisher nicht nachgekommen
sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
49
SS 2017
Der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor
keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis angehörte, lässt die Verpflichtung nach § 221 Abs 5 HGB zur
Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses für davor
vergangene Geschäftsjahre jedenfalls dann unberührt, wenn die in § 222 Abs 1 und §
277 Abs 1 HGB angeführten Fristen zum Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen
Person bereits abgelaufen waren.
Im Übrigen hat der Senat auch im Zusammenhang mit der Frage, ob angesichts der die
Rechnungslegung einer in Liquidation befindlichen GmbH regelnden Bestimmung
des § 91 Abs 1 GmbHG die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung
vorangegangene Zeit entfällt, bereits erkannt, dass die zwischenzeitige Auflösung der
GmbH durch Konkurseröffnung die Verpflichtung, den Jahresabschluss für die vor
Auflösung der Gesellschaft abgelaufenen Geschäftsjahre aufzustellen und offen zu
legen, nicht beseitigt, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden ist (OGH 10.
10. 2002, 6 Ob 152/02z = WRInfo 2003/053). Es blieb daher im damals zu
beurteilenden Fall die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für
vergangene Geschäftsjahre unberührt, obwohl neue Tatumstände hinzutraten, die
eine Änderung der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung im
Liquidationsstadium für die Zukunft bewirkten.
Fundstelle: http://ris.bka.gv.at
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
50
SS 2017
Bilanzänderung durch nachträglichen Ansatz eines IFB nicht
möglich (26. 04. 2004)
§ 4 Abs 2, § 10 Abs 3 EStG - Eine Änderung der Bilanz nach ihrer Einreichung wird
dann zu Recht versagt, wenn dadurch lediglich zunächst nicht erkannte steuerliche
Vorteile erlangt werden sollen.
VwGH 24. 3. 2004, 99/14/0031
Das für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages (IFB) für vermietete
Gebäude zuvor aufgestellte Erfordernis, es müsse die gewerbliche Vermietung der
ausschließliche Betriebsgegenstand des Vermieters sein, wurde für Anschaffungsoder (Teil-)Herstellungskosten ab 1.2.1993 beseitigt. Wegen eines Beratungs-fehlers
ihres damaligen Steuerberaters erkannte die beschwerdeführende GmbH diese nun
bestehende Möglichkeit der Geltendmachung des IFB jedoch erst nach Einreichung
der Jahresabschlüsse 1993-1995. Sie beantragte den IFB für die Jahre 1993-1995
daher durch Übermittlung berichtigter Steuererklärungen noch vor Ergehen von
Veranlagungsbescheiden. Bezüglich der wirtschaftlichen Begründung wies sie
darauf hin, dass einziger steuerpolitischer Zweck des IFB die Minderung der
Ertragsteuern darstelle, um durch die daraus entstehende erhöhte
Selbstfinanzierungskraft wirtschaftliche Investitionsanreize zu schaffen. Dass die
Ertragsteuern einen wirtschaftlichen Kostenfaktor darstellten, sei nicht in Zweifel zu
ziehen.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
51
SS 2017
Die belangte Behörde bestätigte die Verweigerung des Finanzamtes der Zustimmung
zur Bilanzänderung im Instanzenzug und begründete dies damit, dass sich durch die
negativen Einkünfte der GmbH (auch ohne Ansatz des strittigen IFB) und den
Umstand, dass deswegen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer vorzuschreiben
gewesen sei, keine Einschränkungen der Liquidität und der Möglichkeiten der
Investitionsplanung für die GmbH ergeben hätten. Der Antrag auf Bilanzänderung
durch nachträglichen Ansatz des begehrten IFB sei wirtschaftlich nicht begründet.
Eine nach § 4 Abs 2 EStG erforderliche Zustimmung zur Bilanzänderung ist vom
Finanzamt vor allem dann zu erteilen, wenn stichhaltige, im Unternehmen, das den
Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die
Bilanzänderung sprechen.
Solche wirtschaftlichen Gründe zeigte die GmbH im vorliegenden Fall nicht auf. Es
wurde von ihr vielmehr eingeräumt, dass im Rahmen der Bilanzierung für die
Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 insoweit ein Irrtum unterlaufen sei, als man der
Auffassung gewesen sei, dass für Investitionen in Gebäuden, die zur entgeltlichen
Überlassung an Dritte bestimmt seien, ein IFB nicht zustünde. Mit diesem Vorbringen
wird deutlich aufgezeigt, dass das Ziel des Bilanzänderungsbegehrens darin lag,
zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile zu erlangen.
(Beschwerde abgewiesen)
Fundstelle: http://ris.bka.gv.at
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Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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