Übungen OR AT II FS17 Sachverhalt Fall 2 - RechtEck

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Rechtswissenschaftliches
Institut
Universität Zürich
Rechtswissenschaftliches Institut
Lehrstuhl von der Crone
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Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone
Ordinarius
Übungen im OR AT II FS 2017: Sachverhalt Fall 2
Das Headhunting-Unternehmen First Choice Human Resources AG möchte sich einen
neuen Konferenztisch für die Geschäftsleitung und Treffen mit wichtigen Kundinnen und
Kunden zulegen. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Sitzungszimmer soll es ein Tisch aus
hellem Hartholz sein. Bei der Durchsicht von Internetauftritten und Katalogen verschiedener Anbieter stösst Thomas, der mit der Anschaffung des neuen Tisches betraut ist, auf
den Prospekt der Schreinerei Holzig GmbH. Im Prospekt findet sich ein Tischmodell, welches perfekt passen würde und bei dem der Kunde aus verschiedenen Hölzern wählen
kann. Vor allem Buche und Ahorn haben es Thomas angetan, wobei auf den Bildern der
unbehandelten Holzquerschnitte im Prospekt zu sehen ist, dass Buchenholz zwar einen
leicht rötlichen Farbton aufweist, dieser aber so minim ist, dass es nahezu gleich hell wie
Ahorn aussieht. Um weitere Abklärungen zu treffen, geht Thomas im Laden der Schreinerei
Holzig GmbH vorbei. Dort wird er vom Verkäufer Stefan empfangen. Thomas bittet Stefan
darum, ihm ein Holzmuster aus Ahorn und eines aus Buche zu zeigen, damit er sich ein
Bild davon machen könne, welches sich besser für einen Konferenztisch des Modells 2B
der Grösse 7m x 1.5m aus hellem Hartholz eignet. Die beiden unbehandelten Holzmuster,
die Stefan aus dem Lager holt, weisen in der Tat einen ähnlich hellen Farbton auf. Gemäss
dem Preiskatalog, in dem Stefan für Thomas nachschauen geht, kostet Rotbuche aller2
dings pro m nur knapp halb so viel wie Ahorn. Zudem weist Stefan Thomas darauf hin,
dass sie per Zufall im Möbellager einen Tisch des Modells 2B in der von ihm gewünschten
Grösse Rotbuchenholz hätten. Es handle sich dabei um ein Ausstellungsmodell, welches
vom Schreiner Markus für einen Auftritt an einer Messe produziert wurde, im Übrigen aber
wie die im Katalog abgelichteten Modelle aussehe und absolut neuwertig sei. Er könne ihn
Thomas zum reduzierten Preis von CHF 6‘000.00 anbieten, d.h. 1‘000.00 günstiger als der
reguläre Preis gemäss internem Preiskatalog. Stefan übergibt Thomas sodann weitere
Prospekte, um der Geschäftsleitung das Modell 2B zu zeigen. Zugleich gibt er ihm das
gemeinsam ausgefüllte Bestellformular über den Holztisch „Modell: Konferenztisch 2B;
Grösse: 7m x 1.5m (rechteckig); Ausstellungsmodell neuwertig; Holzart: Rotbuchenholz;
behandelt: Ja; reduzierter Preis: CHF 6‘000.00“ sowie einen leeren Einzahlungsschein mit,
damit er die Anzahlung über CHF 3‘000.00 tätigen könne. Drei Tage später, an der nächsten GL-Sitzung, unterbreitet Thomas den Vorschlag zum Kauf des ihm vorgeschlagenen
Buchenholztisches der Geschäftsleitung, welche damit einverstanden ist. Daraufhin tätigt
Thomas die Anzahlung und unterschreibt das Bestellformular, welches er sodann auf die
Post bringt.
Nach einer Woche schliesslich teilt der Inhaber und Geschäftsführer der Schreinerei Holzig
GmbH, Hubert Holzig, Thomas mit, dass er das Bestellformular erhalten habe und der
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Tisch zur Abholung bereit sei. Daraufhin engagiert Thomas ein Speditionsunternehmen,
welches den Tisch gleichentags abholen geht. Die Lieferkosten belaufen sich auf CHF
300.00, welche Thomas sogleich bezahlt. Als Thomas den Tisch entgegennimmt, wundert
er sich über dessen Farbe. Anstatt wie gewünscht hell, weist der Tisch einen tiefen Rotton
auf. Ausserdem ist die beiliegende Rechnung zu hoch, weist sie doch einen Gesamtbetrag
von CHF 7‘000.00 anstatt den ihm mitgeteilten CHF 6‘000.00 aus. Er ruft deshalb bei der
Schreinerei Holzig GmbH an und verlangt Hubert Holzig zu sprechen.
Hubert lässt Thomas wissen, dass die Verfärbung von Rotbuchenholz vom Behandlungsprozess des sog. Dämpfens herrühre. Denn Rotbuche habe unbehandelt eine starke Neigung zum Verwerfen und zur Rissbildung. Erst durch die Behandlung mit Wasserdampf
würden die Ligninbestandteile des Holzes zersetzt und die Anfälligkeit von Rotbuchenholz
zu Reissen und Werfen verringert. Die Holzbehandlung führe jedoch zu einem tieferen
Rotton des Holzes, womit das Rotbuchenholz seine ursprünglich helle Farbe verliere. Tische aus Rotbuchenholz würden, wie jeder gelernte Schreiner wisse, stets durch den Prozess des Dämpfens veredelt, was Thomas gemäss Bestellformular schliesslich auch so
wollte. Auch Thomas Einwand, die Rechnung sei zu hoch, pariert Hubert mit der Bemerkung, dass Stefan wohl fälschlicherweise im von Hubert erstellten Preiskatalog um eine
Zeile verrutscht sei und deswegen den Preis für einen Tisch in den Massen von 7m x 1m
(CHF 7‘000.00) anstatt 7m x 1.5m (CHF 8‘000.00) als Grundlage nahm, von der er die CHF
1‘000.00 Rabatt in Abzug brachte.
Thomas seinerseits lässt Hubert wissen, dass er das so nicht gelten lasse. Schliesslich sei
ihm in erster Linie an einem Tisch aus hellem Holz gelegen, was der gelieferte Tisch nun
einmal eben nicht sei. Er beharre deshalb darauf, dass der Tisch zurückgenommen und die
Anzahlung über CHF 3‘000.00 rückerstattet würde. Solange das nicht geschehen sei, werde er den Tisch aber zurückbehalten. Im Übrigen hätten den Tischbeinen der Kratzschutz –
welcher üblicherweise aus Filz gefertigt und an jedem Sockel befestigt ist – gefehlt, weshalb bereits Abdrücke im Parkett zu sehen wären. Auch für die Behebung dieses Schadens,
der sich auf CHF 400.00 beläuft, wolle er entschädigt werden.
Wie ist die Rechtslage?
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