Kantonale Abstimmung vom 14. Juni 2015 : Reform R21

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Département des finances et des institutions
Departement für Finanzen und Institutionen
Info
Bei dieser Seite handelt es sich um eine
offizielle Information des Kantons Wallis.
Reform R21
Kantonale Abstimmung vom 14. Juni 2015
Unter den dem Stimmvolk am Sonntag, 14. Juni 2015, zur Abstimmung vorgelegten Vorlagen befindet sich die erste Etappe der Reform der
Walliser Institutionen, genannt R21. Es handelt sich dabei um den Teil, der sich mit den kantonalen Institutionen befasst. Der Teil, der die
Gemeinden betrifft, ist für die zweite Etappe vorgesehen.
Schwerpunkte der Revision
1
Ein Wahlsystem des Grossen Rates,
das der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und die Vertretung der kleinen Bezirke garantiert.
2
Eine Vertretungsgarantie für die
sprachliche Minderheit im Grossen
Rat.
3
4
5
Die Festlegung der kantonalen Wahlen (Grosser Rat, Staatsrat) auf den
Herbst.
Die Aufhebung der Regel, die vorsieht,
dass jeder Bezirk nur durch einen
Staatsrat vertreten werden darf.
Die Aufhebung des Bezirkes als
Verwaltungseinheit und der damit
verbundenen Organe (Bezirksrat,
Präfekt und Vize-Präfekt).
Zwei Abstimmungsfragen
Der Stimmbürger wird dazu aufgerufen, zwei Fragen zu beantworten. Die erste betrifft die Zusammensetzung und den Wahlmodus
des Grossen Rates und die zweite die Organisation der Walliser Behörden.
Zusammensetzung und Wahlmodus des Grossen Rates
Die Abstimmungsfrage lautet: Akzeptieren Sie die Änderung der Art. 41 (neu) und 42 (neu) sowie 110 (neu) und die Aufhebung
des bisherigen Art. 84 der Walliser Kantonsverfassung?
1. Erhaltung der aktuellen Anzahl
Abgeordneter
2. Wahl nach dem Pukelsheim-Modell
Die Reform schlägt eine Wahl des Grossen Rates nach dem Pukelsheim-Modell (auch genannt doppeltproportionales Zuteilungsverfahren oder Modell des doppelten Proporzes) vor. Dieses Wahlsystem
ist konform zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die den aktuellen Wahlmodus nach Proporz als nicht bundesverfassungskonform
qualifiziert hat. Das Pukelsheim-Modell wird bereits in mehreren
Schweizer Kantonen und Gemeinden angewendet und garantiert die
Vertretung der kleinen Bezirke. Was ist das Pukelsheim-Modell?
Die Reform schlägt vor, die Anzahl von 130 Abgeordneten und
130 Suppleanten beizubehalten.
Von den Bezirken zu
den Wahlkreisen
Die 13 Bezirke (darunter
2 Halb-Bezirke) werden zu
Unterwahlkreisen
Verteilung der Sitze
130 Sitze verteilt im Verhältnis zur
Schweizer Wohnbevölkerung
NB : si nécessaire, première attribution de 35 sièges
in2 arrondissements
den Unterwahlkreisen
entre les
du haut-valais.
(Ausnahme Siders)
3. Garantie von 35 Abgeordneten für das
Oberwallis
Zurzeit verfügt das Oberwallis über 38 Sitze, zugesprochen auf
Grundlage der Schweizer Wohnbevölkerung. Da das Oberwallis eine
sehr viel schwächere demografische Entwicklung erfährt als das französischsprachige Wallis, hat das Parlament den Wunsch geäussert,
die kantonale Kohäsion zu fördern und die sprachliche Minderheit
zu schützen, wie das auch im Kanton Bern der Fall ist. Um diesem
Wunsch nachzukommen, schlägt die Reform eine Garantie von 35
Sitzen für das Oberwallis vor.
Das Pukelsheim-Modell
Verteilung der Sitze an die politischen Parteien nach Addition ihrer
Listen in den Unterwahlkreisen.
Anschliessend werden die gewonnenen Sitze jeder Partei im Wahlkreis
auf die Unterwahlkreise verteilt.
Unterwahlkreis 2
(Listen 4)
Unterwahlkreis 1
(Listen 4)
Wahlkreis A
(Listen 4)
Sitze
zusammengefasst in 6 Wahlkreise
(Ausnahme Siders)
Listen
Wahlkreis A
(Listen 4)
Falls nötig, Verteilung von 35 Sitzen
auf die 2 Oberwalliser Wahlkreise.
Ausnahme Siders
Unterwahlkreis 1
(Listen 4)
Unterwahlkreis 2
(Listen 4)
Ausnahme Siders
Organisation der Walliser Behörden
Die Abstimmungsfrage lautet: Akzeptieren Sie die Änderung der Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 (aufgehoben), 36 bis 40, 43 bis 58quinquies,
85, 108, 109 und 110 (neu), 59, 66 bis 68, 85bis, 86, 88 Abs. 2 und 90 (aufgehoben) der Walliser Kantonsverfassung?
1. Aufhebung der Regel «ein einziger
Staatsrat pro Bezirk»
Gegenwärtig kann es pro Bezirk nur einen einzigen Staatsrat
geben. Die Reform schafft diese Klausel, die die Wahl des Wählers
einschränkt, ab.
2. Aufhebung des Bezirks als Verwaltungseinheit, des Bezirksrates sowie der
Ämter des Präfekten und Vize-Präfekten
Die Reform sieht die Abschaffung der Organe zwischen dem Kanton
und den Gemeinden (Bezirksrat, Präfekt und Vize-Präfekt) vor, die
sich zwar historisch rechtfertigten, dies heute jedoch nicht mehr tun.
3. Wahlen im Herbst
Derzeit finden die kantonalen Wahlen im März, ungefähr drei Monate nach den kommunalen Wahlen, statt. Für die politischen Parteien
ist dies eine sehr kurze Frist (Kandidatenwahl, Erstellung eines Programms, Finanzierungssuche, usw.). Die Reform sieht daher vor, die
kantonalen Wahlen auf den Herbst festzulegen.
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