Département des finances et des institutions Departement für Finanzen und Institutionen Info Bei dieser Seite handelt es sich um eine offizielle Information des Kantons Wallis. Reform R21 Kantonale Abstimmung vom 14. Juni 2015 Unter den dem Stimmvolk am Sonntag, 14. Juni 2015, zur Abstimmung vorgelegten Vorlagen befindet sich die erste Etappe der Reform der Walliser Institutionen, genannt R21. Es handelt sich dabei um den Teil, der sich mit den kantonalen Institutionen befasst. Der Teil, der die Gemeinden betrifft, ist für die zweite Etappe vorgesehen. Schwerpunkte der Revision 1 Ein Wahlsystem des Grossen Rates, das der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und die Vertretung der kleinen Bezirke garantiert. 2 Eine Vertretungsgarantie für die sprachliche Minderheit im Grossen Rat. 3 4 5 Die Festlegung der kantonalen Wahlen (Grosser Rat, Staatsrat) auf den Herbst. Die Aufhebung der Regel, die vorsieht, dass jeder Bezirk nur durch einen Staatsrat vertreten werden darf. Die Aufhebung des Bezirkes als Verwaltungseinheit und der damit verbundenen Organe (Bezirksrat, Präfekt und Vize-Präfekt). Zwei Abstimmungsfragen Der Stimmbürger wird dazu aufgerufen, zwei Fragen zu beantworten. Die erste betrifft die Zusammensetzung und den Wahlmodus des Grossen Rates und die zweite die Organisation der Walliser Behörden. Zusammensetzung und Wahlmodus des Grossen Rates Die Abstimmungsfrage lautet: Akzeptieren Sie die Änderung der Art. 41 (neu) und 42 (neu) sowie 110 (neu) und die Aufhebung des bisherigen Art. 84 der Walliser Kantonsverfassung? 1. Erhaltung der aktuellen Anzahl Abgeordneter 2. Wahl nach dem Pukelsheim-Modell Die Reform schlägt eine Wahl des Grossen Rates nach dem Pukelsheim-Modell (auch genannt doppeltproportionales Zuteilungsverfahren oder Modell des doppelten Proporzes) vor. Dieses Wahlsystem ist konform zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die den aktuellen Wahlmodus nach Proporz als nicht bundesverfassungskonform qualifiziert hat. Das Pukelsheim-Modell wird bereits in mehreren Schweizer Kantonen und Gemeinden angewendet und garantiert die Vertretung der kleinen Bezirke. Was ist das Pukelsheim-Modell? Die Reform schlägt vor, die Anzahl von 130 Abgeordneten und 130 Suppleanten beizubehalten. Von den Bezirken zu den Wahlkreisen Die 13 Bezirke (darunter 2 Halb-Bezirke) werden zu Unterwahlkreisen Verteilung der Sitze 130 Sitze verteilt im Verhältnis zur Schweizer Wohnbevölkerung NB : si nécessaire, première attribution de 35 sièges in2 arrondissements den Unterwahlkreisen entre les du haut-valais. (Ausnahme Siders) 3. Garantie von 35 Abgeordneten für das Oberwallis Zurzeit verfügt das Oberwallis über 38 Sitze, zugesprochen auf Grundlage der Schweizer Wohnbevölkerung. Da das Oberwallis eine sehr viel schwächere demografische Entwicklung erfährt als das französischsprachige Wallis, hat das Parlament den Wunsch geäussert, die kantonale Kohäsion zu fördern und die sprachliche Minderheit zu schützen, wie das auch im Kanton Bern der Fall ist. Um diesem Wunsch nachzukommen, schlägt die Reform eine Garantie von 35 Sitzen für das Oberwallis vor. Das Pukelsheim-Modell Verteilung der Sitze an die politischen Parteien nach Addition ihrer Listen in den Unterwahlkreisen. Anschliessend werden die gewonnenen Sitze jeder Partei im Wahlkreis auf die Unterwahlkreise verteilt. Unterwahlkreis 2 (Listen 4) Unterwahlkreis 1 (Listen 4) Wahlkreis A (Listen 4) Sitze zusammengefasst in 6 Wahlkreise (Ausnahme Siders) Listen Wahlkreis A (Listen 4) Falls nötig, Verteilung von 35 Sitzen auf die 2 Oberwalliser Wahlkreise. Ausnahme Siders Unterwahlkreis 1 (Listen 4) Unterwahlkreis 2 (Listen 4) Ausnahme Siders Organisation der Walliser Behörden Die Abstimmungsfrage lautet: Akzeptieren Sie die Änderung der Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 (aufgehoben), 36 bis 40, 43 bis 58quinquies, 85, 108, 109 und 110 (neu), 59, 66 bis 68, 85bis, 86, 88 Abs. 2 und 90 (aufgehoben) der Walliser Kantonsverfassung? 1. Aufhebung der Regel «ein einziger Staatsrat pro Bezirk» Gegenwärtig kann es pro Bezirk nur einen einzigen Staatsrat geben. Die Reform schafft diese Klausel, die die Wahl des Wählers einschränkt, ab. 2. Aufhebung des Bezirks als Verwaltungseinheit, des Bezirksrates sowie der Ämter des Präfekten und Vize-Präfekten Die Reform sieht die Abschaffung der Organe zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Bezirksrat, Präfekt und Vize-Präfekt) vor, die sich zwar historisch rechtfertigten, dies heute jedoch nicht mehr tun. 3. Wahlen im Herbst Derzeit finden die kantonalen Wahlen im März, ungefähr drei Monate nach den kommunalen Wahlen, statt. Für die politischen Parteien ist dies eine sehr kurze Frist (Kandidatenwahl, Erstellung eines Programms, Finanzierungssuche, usw.). Die Reform sieht daher vor, die kantonalen Wahlen auf den Herbst festzulegen.