Key Data of The German Food And Drinks Industry

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10. FEI-Kooperationsforum
2011
Functional Food 2.0: Neue Perspektiven
für die Lebensmittelindustrie
Functional Food: Der aktuelle
Rechtsrahmen
RA Peter Loosen, LL.M.
Geschäftsführer/Leiter Büro Brüssel
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
Brüssel
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.

Über 500 Mitglieder aus Landwirtschaft, Handwerk, Handel,
Industrie, Zulieferwirtschaft und beratenden Berufen
 250 Industrieunternehmen
 24 Handelsunternehmen
 85 Verbände
 90 Einzelmitglieder
 75 korporative Mitglieder
 AK NEM mit 32 Mitgliedern
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.




Zentrale Aufgaben sind die Begleitung aktueller
Gesetzgebungsverfahren in allen Bereichen des
Lebensmittelrechts und die
Information, Meinungsbildung und Interessenvertretung
hierzu national, europäisch und international
Beratung der Mitglieder - Öffentlichkeitsarbeit
„Ernährung“ als das neue zentrale Thema, das nun
allerdings vom Thema „Klarheit und Wahrheit“ abgelöst zu
werden scheint
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.




Büros in Berlin und Brüssel
Ansprechpartner für Ministerien und Bundesbehörden, die
Kommission und die Abgeordneten in den Bundesländern,
in Berlin und in Brüssel
Wissenschaftliche Beiräte, Rechts- und Fachausschüsse
Garant für Expertise
Mitglied u.a. im europäischen Verband er
Ernährungsindustrie (CIAA) und dem Verband der NEMVerbände (ERNA)
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.

Besuchen Sie uns: http://www.bll.de/
 Informationen zu Fachthemen
 Positionen und Stellungnahmen
 Pressemeldungen
 Publikationen
 Veranstaltungen
 Newsletter
 …
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.
Übersicht

Functional Food: Der aktuelle Rechtsrahmen


Alle Regelungen, die für Lebensmittel allgemein gelten,
sowohl was die Sicherheit als auch was die Information der
Verbraucher angeht, gelten auch für „Functional Food“, weil
es diese Lebensmittelkategorie rechtlich nicht gibt
Im Kontext Lebensmittelsicherheit finden deshalb
Anwendung u.a. die folgenden Regelungen:





Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbes. Art. 14
Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von
Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln
Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel
…
Übersicht
 Functional Food: Der aktuelle Rechtsrahmen

Im Kontext Verbraucherinformation finden deshalb
Anwendung u.a. die folgenden Regelungen:






Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbes. Art. 8, 16
Richtlinie 2000/13/EG/Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von
Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln
Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel
…
Übersicht
 Functional Food: Der aktuelle Rechtsrahmen

Die wichtigsten „Baustellen“:





Lebensmittelsicherheit: Stofflisten, Verhältnis Unionsrecht –
nationales Recht (z.B. nationaler Zusatzstoffbegriff §2 Absatz 3
LFGB. Regelungsansätze zu „Stoffen“ in Italien oder Dänemark)
Lebensmittelsicherheit: Festsetzung von Höchstmengen für
Vitamine und Mineralstoffen für NEM und die Anreicherung
Verbraucherinformation: wissenschaftliche Überprüfung und
Zulassung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben im
Rahmen der Claims-Verordnung
Lebensmittelsicherheit: Überarbeitung Novel FoodVerordnung
…
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
 Die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit liegt
bei den Lebensmittelunternehmen:
 Artikel 14: Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden.
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen
ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind,
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
(3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht,
sind zu berücksichtigen:
a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf
allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf
dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über
die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen
eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
 Die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit liegt
bei den Lebensmittelunternehmen:
(4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel
gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen
a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder
langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die
Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende
Generationen,
b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,
c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten
Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von
Verbrauchern bestimmt ist.
(5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr
durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das
Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise
bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung
ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den
Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Positivlisten Vitamine und Mineralstoffe für
Anreicherung und Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006:
Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und
Mineralstoffen
(1) Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine
und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen
nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.
(2) Vitamine und Mineralstoffe in für den menschlichen Körper
bioverfügbarer Form dürfen einem Lebensmittel unabhängig
davon zugesetzt werden, ob sie normalerweise in dem
Lebensmittel enthalten sind oder nicht, um insbesondere dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Positivlisten Vitamine und Mineralstoffe für
Anreicherung und Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006:
Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und
Mineralstoffen
a) in der Bevölkerung oder in bestimmten Bevölkerungsgruppen ein Mangel
an einem oder mehreren Vitaminen und/oder Mineralstoffen besteht, der
anhand klinischer oder subklinischer Nachweise belegt werden kann oder
der sich durch geschätzte niedrige Nährstoffaufnahmemengen ergibt,
oder
b) die Möglichkeit besteht, den Ernährungszustand der Bevölkerung oder
bestimmter Bevölkerungsgruppen zu verbessern und/oder aufgrund von
Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten entstandene mögliche
Defizite bei der Zufuhr von Vitaminen oder Mineralstoffen über die
Nahrung zu beheben, oder
c) sich die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisse über die
Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen in der Ernährung und deren
gesundheitliche Auswirkungen weiterentwickelt haben.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Positivlisten Vitamine und Mineralstoffe für
Anreicherung und Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 4 Richtlinie 2002/46/EG:
(1) Im Falle von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen vorbehaltlich
des Absatzes 6 nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und
Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen für die
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Positivlisten Vitamine und Mineralstoffe für
Anreicherung und Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 4 Richtlinie 2002/46/EG:
(1) Im Falle von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen vorbehaltlich
des Absatzes 6 nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und
Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen für die
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Positivlisten Vitamine und Mineralstoffe für
Anreicherung und Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 4 Richtlinie 2002/46/EG:
(1) Im Falle von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen vorbehaltlich
des Absatzes 6 nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und
Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen für die
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Auftrag zur Festsetzung von Höchstmengen
für Vitamine und Mineralstoffe für Anreicherung und
Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 5 Richtlinie 2002/46/EG:
(1) Für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind, werden Höchstmengen, bezogen auf die
vom Hersteller empfohlene Tagesdosis, festgesetzt, wobei
folgenden Mengen Rechnung zu tragen ist:
a) den sicheren Höchstmengen an Vitaminen und
Mineralstoffen, die durch eine wissenschaftliche
Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter
wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, wobei
gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der
einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind,
b) den Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die im
Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführt
werden.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Auftrag zur Festsetzung von Höchstmengen
für Vitamine und Mineralstoffe für Anreicherung und
Nahrungsergänzungsmittel
 Artikel 5 Richtlinie 2002/46/EG:
(2) Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstmengen
werden zudem die Bevölkerungsreferenzmengen für Vitamine
und Mineralstoffe gebührend berücksichtigt.
(3) Um zu gewährleisten, dass Nahrungsergänzungsmittel Vitamine
und Mineralstoffe in ausreichenden Mengen enthalten, sind
gegebenenfalls Mindestmengen, bezogen auf die vom
Hersteller empfohlene Tagesdosis, festzusetzen.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchst- und
Mindestmengen, werden von der Kommission festgesetzt. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel
13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle
erlassen.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Auftrag zur Festsetzung von Höchstmengen
für Vitamine und Mineralstoffe für Anreicherung und
Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: Bedingungen für den
Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
(1) Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der
Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der – zu welchem
Zweck auch immer - in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs
vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Maßnahmen, die
diesen Gehalt festsetzen und die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung bewirken,
werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum
19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte
vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die
Höchstgehalte für den Zustand festgelegt, in dem die Lebensmittel
entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet
sind.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Auftrag zur Festsetzung von Höchstmengen
für Vitamine und Mineralstoffe für Anreicherung und
Nahrungsergänzungsmittel
 Was ist bisher geschehen?
 Diskussionspapiere und Vorschläge der Lebensmittelwirtschaft
 Aber keine Beschlüsse
 Festlegung von Höchstmengen steht somit weiter aus
 Und damit auch der Abschluss der Rechtsharmonisierung und
damit der Vorschriften zur Gewährleistung EU-weit einheitlicher
„Sicherheitsstandards“
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Beschränkungen des Zusatzes bestimmter
anderer Stoffe zu Lebensmitteln nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr.
1925/2006
Artikel 8
Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten
sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden
(1) Das in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren findet
Anwendung, wenn ein anderer Stoff als Vitamine oder Mineralstoffe
oder eine Zutat, die einen anderen Stoff als Vitamine oder
Mineralstoffe enthält, Lebensmitteln zugesetzt oder bei der
Herstellung von Lebensmitteln unter Bedingungen verwendet wird,
die zu einer Aufnahme von Mengen dieses Stoffes führen
würden, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei
einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung
vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen, und/oder die
ein potenzielles Risiko für die Verbraucher bergen würden.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Beschränkungen des Zusatzes bestimmter
anderer Stoffe zu Lebensmitteln nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr.
1925/2006
Artikel 8
Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten
sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden
(2) Die Kommission kann aus eigener Initiative oder anhand der von den
Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, nachdem die Behörde
jeweils eine Bewertung der vorliegenden Informationen
vorgenommen hat, nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle die Aufnahme des Stoffs oder der
Zutat in Anhang III beschließen; dies bewirkt eine Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung. Im Einzelnen
verfährt sie wie folgt:
a) Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung
gesundheitsschädlich ist, so wird der Stoff und/oder die Zutat,
die diesen enthält,
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Beschränkungen des Zusatzes bestimmter
anderer Stoffe zu Lebensmitteln nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr.
1925/2006
Artikel 8
Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten
sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden
i) in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs
und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung
bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder
ii) in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs
und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung
bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort
genannten Bedingungen erlaubt.
b) Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise
gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche
Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C
aufgenommen.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Beschränkungen des Zusatzes bestimmter
anderer Stoffe zu Lebensmitteln nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr.
1925/2006
Artikel 8
Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten
sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden
i) in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs
und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung
bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder
ii) in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs
und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung
bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort
genannten Bedingungen erlaubt.
b) Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise
gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche
Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C
aufgenommen.
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Beschränkungen des Zusatzes bestimmter
anderer Stoffe zu Lebensmitteln nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr.
1925/2006
 Was ist bisher geschehen?
 Keine Beschlüsse, erste Vorschläge aus Deutschland
 Nationale Regelungsansätze mit Positiv- und/oder Negativlisten,
deren Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Regelungen
fraglich erscheint
 Fortschreibung nationaler Verbotsansätze, deren Vereinbarkeit
mit den unionsrechtlichen Regelungen ebenso fraglich
erscheint und für das deutsche „nationale Zusatzstoffverbot“
durch den Bundesgerichtshof und die Verwaltungsgerichte
inzwischen mehrfach verneint worden ist
 Der Abschluss der Rechtsharmonisierung und damit der
Vorschriften zur Gewährleistung EU-weit einheitlicher
„Sicherheitsstandards“ steht auch hier aus.
Vorschriften und Themen





Verbraucherinformation: wissenschaftliche Überprüfung und
Zulassung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben im
Rahmen der Claims-Verordnung
 Positivlisten nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
 Sonderkennzeichnungspflichten
 Nährwertprofile
Verbotsprinzip: Alle Angaben, die nicht ausdrücklich erlaubt sind,
sind verboten
Anforderungen an wissenschaftliche Absicherung der Angaben?
Verwendungsbedingungen
Nährwertprofile?
Die Artikel 13-Liste – aktueller Stand EFSA-Gutachten

EFSA-Gutachten:

In der ersten Tranche: Gutachten zu 525
gesundheitsbezogenen Angaben (Oktober 2009)

In der zweiten Tranche: Gutachten zu 416
gesundheitsbezogenen Angaben (Februar 2010)

In der dritten Tranche: Gutachten zu 808
gesundheitsbezogenen Angaben (Oktober 2010)

In der vierten Tranche: Gutachten zu 442
gesundheitsbezogenen Angaben (April 2011)

In weiteren Tranchen: Gutachten zu den ca. 2.000
verbliebenen Angaben im Juni/September 2011
Artikel 13-Liste

Wie wird sie aussehen?

Einen guten Eindruck vermittelt der Entwurf zur
ursprünglich geplanten ersten Tranche der Liste:
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Artikel 13-Liste

Details:

Anwendung auf „insufficient“ claims und Probiotika
ohne ausreichende Charakterisierung, nicht auf von
der EFSA als nicht substantiiert bewertete Angaben

3 Monate für Wirtschaft zur Einreichung neuer
wissenschaftlicher Daten,

Verfahren 13(4) oder (5)

Vorprüfung durch Mitgliedstaaten

…
Vorschriften und Themen




Verbraucherinformation: wissenschaftliche Überprüfung und
Zulassung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben im
Rahmen der Claims-Verordnung
 Positivlisten nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
 Sonderkennzeichnungspflichten
 Nährwertprofile
Status quo „Claims-Verordnung“: Großbaustelle mit ungewissem
Ausgang
Geht Ernährungswissen auf breiter Basis zumindest für die
kommerzielle Kommunikation verloren oder gelingt noch die
Quadratur des Kreises, namentlich die Verständigung auf einen
originären Ansatz zum wissenschaftlichen Nachweis von
Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln?
…
Vorschriften und Themen

Lebensmittelsicherheit: Verordnung (EG) Nr. 258/97 über
neuartige Lebensmittel
 Die Überarbeitung der Verordnung ist gerade im
Vermittlungsausschuss gescheitert
 Überarbeitungsbedarf besteht u.a. wegen der Länge der
Verfahren von durchschnittlich 3 Jahren, die als solche ein
Innovationshemmnis ist
 …
Fazit

Rechtsrahmen Functional Food:
 Umfassend unionsrechtlich geregelt
 Ausführungsregelungen zu anderen Stoffen und
Höchstmengen weiter erforderlich
 Ausgestaltung der Claims-Verordnung wichtigste Baustelle
für Functional Food, deren Funktionalität ansonsten nicht
kommuniziert werden kann
 Das Scheitern des Vorhabens, das gesamte
Ernährungswissen der Menschheit in der Verordnung
abzubilden, ist weiter möglich
 Ebenso, dass die Verordnung zum Innovationshemmnis wird,
wenn nur noch letzte Sicherheiten kommuniziert werden
dürfen
 Die Ausgestaltung der Regelungen in den kommenden 5-10
Jahren wird entscheidend sein
VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
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