I N F O F Ü R S T E U E R Z A H L E R

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STINGL - TOP AUDIT
INFO FÜR
STEUERZAHLER
Wien, März 2012
In den Medienberichten der letzten Wochen war davon die Rede, dass die
Veranlagung in Immobilien, bedingt durch das Sparpaket, wesentlich an
Attraktivität verloren hätte. In einigen Fällen, vor allem bei Veräußerung einer Immobilie, ist diese Feststellung ohne Zweifel gegeben, die langfristige
Immobilienveranlagung ist davon jedoch kaum betroffen. So ist insbesondere
die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) in unveränderter Form aufrecht, demnach auch die Tarifbesteuerung (bis zu 50% Einkommensteuerlast) auch für besondere Einkünfte (Nachversteuerungstatbestand) weiterhin anzuwenden.
nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein Email an uns.
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IMMOBILIENVERANLAGUNG PRIVATVERMÖGEN
Die Wertsteigerungen, welche bei Veräußerung von Immobilien bislang allenfalls steuerfrei lukriert werden konnten, werden nunmehr der Besteuerung unterworfen. Hierbei wird zwischen Altvermögen und Neuvermögen, welches
ab 31.3.2012 erworben wird, unterschieden. Darüber hinaus wurde zusätzlich
auch eine Umwidmungsabgabe bei Veräußerung von Liegenschaften ab dem
1.4.2012 eingeführt.
Bei unternehmerisch genutzten Liegenschaften wurde die Vorsteuerberichtigungszeit von neun Jahren auf 19 Jahre erweitert, Umgehungshandlungen
durch Ausgliederung von Immobilien für nicht vorsteuerabzugsberechtigende
Unternehmungen eingeschränkt.
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die zu diesen speziellen Themen verfassten Immobilien-Infos zu.
Detailinfo über
Telefon: + 43 (1) 604 01 51 – 0
Fax: + 43 (1) 604 01 51 – 25
Email: [email protected]
Im wesentlichen wurden die Befreiungsbestimmungen für Hauptwohnsitz und
selbstgeschaffene Objekte erweitert. Auch in diesem Fall dürfen wir Ihnen auf
Wunsch gerne die speziellen Infos für Immobilien übermitteln.
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Übersicht nachstehend
© Mag. Walter Stingl, Wien (29.03.2012)
S:\Daten_TopAudit\INFO\Info für Steuerzahler (77)\Immobilienveranlagung Privatvermögen.docx
IMMOBILIENVERANLAGUNG1) ERTRAGSTEUERRECHT
AB 1. APRIL 2012
Ertrag an
Anleger
Liegenschaften1
)
Aktien (GmbH-Anteile)
Investment-Fonds
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
- volle ESt
Wertsteigerung2)
- wenn „steuerverfangen“3)5)
am 31.03.2012:
Immobilienertragsteuer 25%
vom Spekulationsgewinn10)
- wenn am 31.03.2012 „nicht
steuerverfangen“3)5) 3,5%
vom Verkaufserlös11)
- wenn Umwidmung von
Grünland in Bauland ab
1.1.1988: 15% vom
Verkaufserlös11)
- KESt bei
Ausschüttung 4)
- keine ESt bei
Thesaurierung 4)
bei Erwerb
- bis 31.12.2010:
ESt innerhalb von 1 Jahr 6)
- ab 1.1.2011:
Wertsteigerung immer 25
KESt9)
- KESt auch ohne
Zufluss7)
- keine ESt bei
Thesaurierung8)
bei Erwerb
- bis 31.12.2010:
ESt innerhalb von 1 Jahr 6)
- ab 1.1.2011:
Wertsteigerung immer 25
KESt9)
in Österreich, im Privatvermögen
bei Veräußerung
„steuerverfangen“: Immobilie im Privatvermögen, bei der der letzte entgeltliche Erwerb nach dem 1. April 2002
(Regelfall) bzw bei Teilabsetzung für Herstellungsaufwand (Sonderfall) nach dem 1. April 1997
jedoch KöSt bei Gesellschaft
Befreiungen für Hauptwohnsitz oder (teilweise) selbst hergestellte Gebäuden,
bei mehr als 1% Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre immer ESt (niemals KESt-Endbesteuerung);- gilt bis 31.3.2012
Fiktion des Zuflusses (§ 40 Inv FG) auch für „ausschüttungsgleiche Erträge“
Substanzgewinnbesteuerung 5%
Beteiligungshöhe nicht beachtlich;- ESt bis 31.3.2012
Inflationsabschlag iHv 2% pa ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung ; max 50%
Antragsveranlagung möglich: 25% (oder normale ESt auf Antrag) vom Spekulationsgewinn
x:\Übersichten\Immobilie\Einkommensteuer\Immobilienveranlagung Ertragsteuerrecht ab 1. April 2012, 29.03.2012
© Copyright by W. Stingl, Wien
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