STINGL - TOP AUDIT INFO FÜR STEUERZAHLER Wien, März 2012 In den Medienberichten der letzten Wochen war davon die Rede, dass die Veranlagung in Immobilien, bedingt durch das Sparpaket, wesentlich an Attraktivität verloren hätte. In einigen Fällen, vor allem bei Veräußerung einer Immobilie, ist diese Feststellung ohne Zweifel gegeben, die langfristige Immobilienveranlagung ist davon jedoch kaum betroffen. So ist insbesondere die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) in unveränderter Form aufrecht, demnach auch die Tarifbesteuerung (bis zu 50% Einkommensteuerlast) auch für besondere Einkünfte (Nachversteuerungstatbestand) weiterhin anzuwenden. nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein Email an uns. Newsletterversand zugestimmt haben. Sollten Sie dieses Service Sie erhalten diesen Newsletter weil Sie dem Stingl – Top Audit Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer Kanzlei. IMMOBILIENVERANLAGUNG PRIVATVERMÖGEN Die Wertsteigerungen, welche bei Veräußerung von Immobilien bislang allenfalls steuerfrei lukriert werden konnten, werden nunmehr der Besteuerung unterworfen. Hierbei wird zwischen Altvermögen und Neuvermögen, welches ab 31.3.2012 erworben wird, unterschieden. Darüber hinaus wurde zusätzlich auch eine Umwidmungsabgabe bei Veräußerung von Liegenschaften ab dem 1.4.2012 eingeführt. Bei unternehmerisch genutzten Liegenschaften wurde die Vorsteuerberichtigungszeit von neun Jahren auf 19 Jahre erweitert, Umgehungshandlungen durch Ausgliederung von Immobilien für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Unternehmungen eingeschränkt. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die zu diesen speziellen Themen verfassten Immobilien-Infos zu. Detailinfo über Telefon: + 43 (1) 604 01 51 – 0 Fax: + 43 (1) 604 01 51 – 25 Email: [email protected] Im wesentlichen wurden die Befreiungsbestimmungen für Hauptwohnsitz und selbstgeschaffene Objekte erweitert. Auch in diesem Fall dürfen wir Ihnen auf Wunsch gerne die speziellen Infos für Immobilien übermitteln. Übersicht nachstehend © Mag. Walter Stingl, Wien (29.03.2012) S:\Daten_TopAudit\INFO\Info für Steuerzahler (77)\Immobilienveranlagung Privatvermögen.docx IMMOBILIENVERANLAGUNG1) ERTRAGSTEUERRECHT AB 1. APRIL 2012 Ertrag an Anleger Liegenschaften1 ) Aktien (GmbH-Anteile) Investment-Fonds 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) - volle ESt Wertsteigerung2) - wenn „steuerverfangen“3)5) am 31.03.2012: Immobilienertragsteuer 25% vom Spekulationsgewinn10) - wenn am 31.03.2012 „nicht steuerverfangen“3)5) 3,5% vom Verkaufserlös11) - wenn Umwidmung von Grünland in Bauland ab 1.1.1988: 15% vom Verkaufserlös11) - KESt bei Ausschüttung 4) - keine ESt bei Thesaurierung 4) bei Erwerb - bis 31.12.2010: ESt innerhalb von 1 Jahr 6) - ab 1.1.2011: Wertsteigerung immer 25 KESt9) - KESt auch ohne Zufluss7) - keine ESt bei Thesaurierung8) bei Erwerb - bis 31.12.2010: ESt innerhalb von 1 Jahr 6) - ab 1.1.2011: Wertsteigerung immer 25 KESt9) in Österreich, im Privatvermögen bei Veräußerung „steuerverfangen“: Immobilie im Privatvermögen, bei der der letzte entgeltliche Erwerb nach dem 1. April 2002 (Regelfall) bzw bei Teilabsetzung für Herstellungsaufwand (Sonderfall) nach dem 1. April 1997 jedoch KöSt bei Gesellschaft Befreiungen für Hauptwohnsitz oder (teilweise) selbst hergestellte Gebäuden, bei mehr als 1% Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre immer ESt (niemals KESt-Endbesteuerung);- gilt bis 31.3.2012 Fiktion des Zuflusses (§ 40 Inv FG) auch für „ausschüttungsgleiche Erträge“ Substanzgewinnbesteuerung 5% Beteiligungshöhe nicht beachtlich;- ESt bis 31.3.2012 Inflationsabschlag iHv 2% pa ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung ; max 50% Antragsveranlagung möglich: 25% (oder normale ESt auf Antrag) vom Spekulationsgewinn x:\Übersichten\Immobilie\Einkommensteuer\Immobilienveranlagung Ertragsteuerrecht ab 1. April 2012, 29.03.2012 © Copyright by W. Stingl, Wien