Allgemeine Einkaufsbedingungen Anwendbarkeit: Die hier abgedruckten Einkaufsbedingungen erstrecken sich nicht nur auf unsere Kaufverträge, sondern auch auf Werks- und Werklieferungsverträge. Wir bestehen kompromisslos auf unsere Einkaufsbedingungen. Es sei denn, dass sie schriftlich teilweise oder ganz bei Geschäftsabschluss ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Unser Schweigen auf anderslautende Bestätigungen ist bedeutungslos, ebenso wenig gilt die Leistung von Zahlungen oder die Entgegennahme von Lieferungen als Annahme abweichender Bedingungen. Auftragserteilung: Eine Auftragsbestätigung ist dann zu erstellen, wenn sich Abweichungen zu unserer Bestellung ergeben oder auf Verlangen. Preiserhöhungen für laufende Aufträge sind unwirksam. Preiserhöhungen müssen ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt sein. Kommt eine Einigung über den neuen Preis nicht zustande, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Fracht, Verpackung und Versicherung: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schließt der in der Bestellung ausgewiesene Preis Verpackung und Lieferung frei Haus ein. Es werden nur Transport- und Verpackungskosten übernommen, die vom Lieferanten zum Verwendungsort des jeweiligen Auftrages entstanden sind. Transport- und Verpackungskosten, die dem Lieferanten für die Beschaffung des zu liefernden Teiles entstehen, werden nicht akzeptiert. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Fall der Lieferant. Für falsche Angaben in Versand- und Frachtpapieren haftet der Auftragnehmer. In den Versandpapieren sind alle in der Bestellung angegebenen zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilebezeichnung und Lieferort anzugeben. Alle Lieferungen bei denen wir Rollgeld- oder Frachtzahler sind, müssen unserer Hausspedition John in Eichenzell Tel. 06659/972-0 übergeben werden. Lieferungen bis zu einem Gewicht von ca. 30 kg können per Post oder anderen Paketdiensten geliefert werden. Kosten für Expresslieferungen werden nur nach Vereinbarung akzeptiert. Bei nicht genehmigten Teillieferungen werden nur einmal die Transport- und Verpackungskosten übernommen. Eingangsprüfung: Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir die Vertragsprodukte bei der Wareneingangskontrolle nur einer Mengen- und Identkontrolle sowie einer Prüfung auf äußere Unversehrtheit unterziehen, ansonsten diese aber zunächst ungeprüft übernehmen. Dabei entdeckte Mängel sind binnen 2 Wochen beim Lieferanten zu rügen. Wir sind somit von den weitergehenden Verpflichtungen des § 377 HGB befreit. Uns bleiben dennoch alle Rechte bei Mängeln, gleich welcher Art, erhalten. Der Lieferant verpflichtet sich nur Vertragsprodukte anzuliefern, die gemäß den vereinbarten Spezifikationen auf Mängelfreiheit geprüft worden sind. Warenannahme: Montag-Donnerstag 7:15 -15.15 Uhr, Freitag 7:15 -13.30 Uhr Rechnungsstellung und Zahlung: Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung 2-fach gesondert, also nicht mit der Sendung, einzureichen. Zahlung: 30 Tage abzgl. 3% Skonto, 90 Tage netto Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Abtretung: Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. __________________________________________________________________________________ 04.010.020_AA 01.04.2016 Rev.:01 Freigegeben: H. Mathes 1 von 3 Allgemeine Einkaufsbedingungen Liefer- und Leistungstermine: Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind, höhere Gewalt durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung ausgenommen, verbindlich. Für den Auftragnehmer erkennbare Lieferverzögerungen hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mangelhafte Lieferung-Gewährleistung: Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet. Rücksendungen beanstandeter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen 24 Monate Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Der Lieferant verpflichtet sich, während 10 Jahren Ersatzteile in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, danach sind mindestens Zeichnungen und Stücklisten für eine Selbstanfertigung bereitzuhalten. Frachtkosten für nachgebesserte oder neue Teile hat der Lieferant zu übernehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt für ersetzte oder nachgebesserte Teile nach jeder Mängelbeseitigung neu. Fertigungsmittel: Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren und dergleichen bleiben unser Eigentum. Sie werden nur zur Angebotsabgabe bzw. zur Durchführung von Aufträgen anvertraut. Das gleiche gilt auch für Fertigungsmittel, die nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind. Es ist nicht zulässig, die Fertigungsmittel zu anderen Zwecken zu verwenden. Sie dürfen nur zu dem im Vertrag vorhergesehenen Zweck kopiert bzw. vervielfältigt werden. Dritten dürfen sie nicht ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Sie dürfen weiterhin nicht verpfändet oder sonstwie weitergegeben werden. Für Beschädigungen und Abhandenkommen haftet der Lieferant. Die Versicherung wird durch den Lieferanten gedeckt. Fertigungsmittel sind nach Auftragserledigung an uns zurückzugeben. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit den Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden. Materialbeistellungen: Material, das von uns bereitgestellt wird, bleibt unser Eigentum. Es ist als solches zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung, insbesondere bei Ver- oder Bearbeitung von Materialien oder Verlust ist vom Lieferant Ersatz zu leisten, bzw. die Kosten für die Neuanfertigung von Teilen, die nach der Bearbeitung durch den Lieferanten von uns nicht mehr einsetzbar sind, zu übernehmen. Das gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen oder aus von uns beigestelltem Material angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden. Urheberrechte: Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist vereinbart, dass die im Auftrag gefertigten Teile und alle damit verbundenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrens-Know-How, Materialien usw. dem Auftragnehmer im Sinne des § 18 UWG anvertraut sind und ausschließlich für den Auftraggeber genutzt werden dürfen. Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Zuwiderhandlungen führen zu Schadensersatzforderungen. Schutzbestimmungen: Die zu liefernden Waren müssen auf jeden Fall den neuesten gesetzlichen Bestimmungen der Unfallverhütung, den Normen, Bestimmungen und Verordnungen des TÜV sowie TÜH des entsprechenden Fachverbandes entsprechen. Auf Wunsch muss ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt werden. __________________________________________________________________________________ 04.010.020_AA 01.04.2016 Rev.:01 Freigegeben: H. Mathes 2 von 3 Allgemeine Einkaufsbedingungen CE-Kennzeichung: Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Alle Waren, die einer CEKennzeichnungspflicht unterliegen, müssen entsprechende Kennzeichen des Lieferanten tragen. Ihnen sind sämtliche für eine solche Kennzeichnung erforderlichen Dokumente beizufügen. Schutzrechte: Der Lieferant übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch seine Lieferung keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Bei Zuwiderhandeln des Lieferanten sind wir von jeglichen Schadenersatzansprüchen befreit. Firmen- und Warenzeichen: Wenn die Bestellung oder Zeichnung die Anbringung unseres Firmen- oder Warenzeichens vorschreibt, so muss dies auf den bestellten Waren angebracht werden. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Gerichtsstand für alle aus unseren Aufträgen etwaig sich ergebenden Streitfälle ist das für Fulda zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wir können jedoch auch am Sitz des Lieferanten klagen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der vom Auftraggeber vorgeschriebene Verwendungsort. Dort geht auch das Eigentum über. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand 05/2014) ersetzen alle bisher gültigen allgemeinen Einkaufsbedingungen von REFORM. Sollten gesetzliche Bestimmungen einzelnen Passagen entgegenstehen, so sind diese sinngemäß zu ersetzen. __________________________________________________________________________________ 04.010.020_AA 01.04.2016 Rev.:01 Freigegeben: H. Mathes 3 von 3