Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Anwendbarkeit:
Die hier abgedruckten Einkaufsbedingungen erstrecken sich nicht nur auf unsere Kaufverträge,
sondern auch auf Werks- und Werklieferungsverträge. Wir bestehen kompromisslos auf unsere
Einkaufsbedingungen. Es sei denn, dass sie schriftlich teilweise oder ganz bei Geschäftsabschluss
ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht
anerkannt. Unser Schweigen auf anderslautende Bestätigungen ist bedeutungslos, ebenso wenig gilt
die Leistung von Zahlungen oder die Entgegennahme von Lieferungen als Annahme abweichender
Bedingungen.
Auftragserteilung:
Eine Auftragsbestätigung ist dann zu erstellen, wenn sich Abweichungen zu unserer Bestellung
ergeben oder auf Verlangen. Preiserhöhungen für laufende Aufträge sind unwirksam.
Preiserhöhungen müssen ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt sein. Kommt eine Einigung über
den neuen Preis nicht zustande, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Fracht, Verpackung und Versicherung:
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schließt der in der Bestellung ausgewiesene Preis
Verpackung und Lieferung frei Haus ein. Es werden nur Transport- und Verpackungskosten
übernommen, die vom Lieferanten zum Verwendungsort des jeweiligen Auftrages entstanden sind.
Transport- und Verpackungskosten, die dem Lieferanten für die Beschaffung des zu liefernden Teiles
entstehen, werden nicht akzeptiert. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Fall der Lieferant. Für
falsche Angaben in Versand- und Frachtpapieren haftet der Auftragnehmer. In den Versandpapieren
sind alle in der Bestellung angegebenen zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilebezeichnung
und Lieferort anzugeben. Alle Lieferungen bei denen wir Rollgeld- oder Frachtzahler sind, müssen
unserer Hausspedition John in Eichenzell Tel. 06659/972-0 übergeben werden. Lieferungen bis zu
einem Gewicht von ca. 30 kg können per Post oder anderen Paketdiensten geliefert werden. Kosten
für Expresslieferungen werden nur nach Vereinbarung akzeptiert. Bei nicht genehmigten
Teillieferungen werden nur einmal die Transport- und Verpackungskosten übernommen.
Eingangsprüfung:
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir die Vertragsprodukte bei der
Wareneingangskontrolle nur einer Mengen- und Identkontrolle sowie einer Prüfung auf äußere
Unversehrtheit unterziehen, ansonsten diese aber zunächst ungeprüft übernehmen. Dabei entdeckte
Mängel sind binnen 2 Wochen beim Lieferanten zu rügen. Wir sind somit von den weitergehenden
Verpflichtungen des § 377 HGB befreit. Uns bleiben dennoch alle Rechte bei Mängeln, gleich welcher
Art, erhalten. Der Lieferant verpflichtet sich nur Vertragsprodukte anzuliefern, die gemäß den
vereinbarten Spezifikationen auf Mängelfreiheit geprüft worden sind.
Warenannahme: Montag-Donnerstag 7:15 -15.15 Uhr, Freitag 7:15 -13.30 Uhr
Rechnungsstellung und Zahlung:
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung 2-fach gesondert, also nicht mit der
Sendung, einzureichen.
Zahlung: 30 Tage abzgl. 3% Skonto, 90 Tage netto
Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Eine ohne
unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen
Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
Abtretung:
Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten
werden.
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01.04.2016
Rev.:01
Freigegeben: H. Mathes
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Liefer- und Leistungstermine:
Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind, höhere Gewalt durch Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streiks, Aussperrung ausgenommen, verbindlich. Für den Auftragnehmer erkennbare
Lieferverzögerungen hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mangelhafte Lieferung-Gewährleistung:
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadenersatzansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinen
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet. Rücksendungen
beanstandeter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant hat für seine
Lieferungen und Leistungen 24 Monate Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen
vorsieht. Der Lieferant verpflichtet sich, während 10 Jahren Ersatzteile in angemessener Frist zur
Verfügung zu stellen, danach sind mindestens Zeichnungen und Stücklisten für eine Selbstanfertigung
bereitzuhalten. Frachtkosten für nachgebesserte oder neue Teile hat der Lieferant zu übernehmen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt für ersetzte oder nachgebesserte Teile nach jeder
Mängelbeseitigung neu.
Fertigungsmittel:
Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Muster, Gesenke, Werkzeuge,
Lehren und dergleichen bleiben unser Eigentum. Sie werden nur zur Angebotsabgabe bzw. zur
Durchführung von Aufträgen anvertraut. Das gleiche gilt auch für Fertigungsmittel, die nach unseren
Angaben vom Lieferanten gefertigt sind. Es ist nicht zulässig, die Fertigungsmittel zu anderen
Zwecken zu verwenden. Sie dürfen nur zu dem im Vertrag vorhergesehenen Zweck kopiert bzw.
vervielfältigt werden. Dritten dürfen sie nicht ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Sie
dürfen weiterhin nicht verpfändet oder sonstwie weitergegeben werden. Für Beschädigungen und
Abhandenkommen haftet der Lieferant. Die Versicherung wird durch den Lieferanten gedeckt.
Fertigungsmittel sind nach Auftragserledigung an uns zurückzugeben. Gegenstände, die wir in
Zusammenarbeit mit den Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns
geliefert werden.
Materialbeistellungen:
Material, das von uns bereitgestellt wird, bleibt unser Eigentum. Es ist als solches zu kennzeichnen,
getrennt zu lagern und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei
Wertminderung, insbesondere bei Ver- oder Bearbeitung von Materialien oder Verlust ist vom
Lieferant Ersatz zu leisten, bzw. die Kosten für die Neuanfertigung von Teilen, die nach der
Bearbeitung durch den Lieferanten von uns nicht mehr einsetzbar sind, zu übernehmen. Das gilt auch
für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des
Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache.
Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen oder aus von uns beigestelltem
Material angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden.
Urheberrechte:
Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist vereinbart, dass die im Auftrag gefertigten
Teile und alle damit verbundenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrens-Know-How, Materialien
usw. dem Auftragnehmer im Sinne des § 18 UWG anvertraut sind und ausschließlich für den
Auftraggeber genutzt werden dürfen. Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an
Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Zuwiderhandlungen führen zu
Schadensersatzforderungen.
Schutzbestimmungen:
Die zu liefernden Waren müssen auf jeden Fall den neuesten gesetzlichen Bestimmungen der
Unfallverhütung, den Normen, Bestimmungen und Verordnungen des TÜV sowie TÜH des
entsprechenden Fachverbandes entsprechen. Auf Wunsch muss ein entsprechendes Zertifikat
vorgelegt werden.
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01.04.2016
Rev.:01
Freigegeben: H. Mathes
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CE-Kennzeichung:
Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere der EU-Richtlinien
Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Alle Waren, die einer CEKennzeichnungspflicht unterliegen, müssen entsprechende Kennzeichen des Lieferanten tragen.
Ihnen sind sämtliche für eine solche Kennzeichnung erforderlichen Dokumente beizufügen.
Schutzrechte:
Der Lieferant übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch seine Lieferung keine fremden
Schutzrechte verletzt werden. Bei Zuwiderhandeln des Lieferanten sind wir von jeglichen
Schadenersatzansprüchen befreit.
Firmen- und Warenzeichen:
Wenn die Bestellung oder Zeichnung die Anbringung unseres Firmen- oder Warenzeichens
vorschreibt, so muss dies auf den bestellten Waren angebracht werden. Die so gekennzeichneten
Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle aus unseren Aufträgen etwaig sich ergebenden Streitfälle ist das für Fulda
zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wir können jedoch
auch am Sitz des Lieferanten klagen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers ist der vom Auftraggeber vorgeschriebene Verwendungsort. Dort geht auch das
Eigentum über.
Die allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand 05/2014) ersetzen alle bisher gültigen allgemeinen
Einkaufsbedingungen von REFORM. Sollten gesetzliche Bestimmungen einzelnen Passagen
entgegenstehen, so sind diese sinngemäß zu ersetzen.
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01.04.2016
Rev.:01
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