KEINE GEMA-GEBÜHR FÜR ZAHNARZTPRAXEN?!

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KEINE GEMA-GEBÜHR
FÜR ZAHNARZTPRAXEN?!
Musik wirkt auf viele Menschen beruhigend – gerade
bei langwierigen Behandlungen oder im Wartezimmer
würden viele Zahnärzte daher gerne Musik abspielen,
stünde da nicht die deutsche Musikverwertungsgesellschaft GEMA mit im Wartezimmer oder am
Behandlungsstuhl. Die Höhe der GEMA-Gebühren
liegt zwischen etwa 90 und 900 Euro pro Jahr und
hängt zum einen von der Größe der Praxisräume und
zum anderen davon ab, ob Musik aus dem Radio
oder Fernsehen, vom MP3-Player oder per CD abgespielt wird. Die Lizenzgebühren werden dann an die
Urheber weitergeleitet, d. h. an Komponisten, Texter,
Verleger.
EuGH entscheidet zugunsten der Praxisinhaber
Dass die GEMA auch für die Musik in Zahnarztpraxen
Gebühren fordern darf, wird durch ein aktuelles Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom
15.03.2012, Az. C-135/10) in Frage gestellt. Dieser
hat entschieden, dass Tonträger in einer Zahnarztpraxis kostenfrei wiedergegeben werden dürfen. Das
Urteil betraf allerdings die italienische Schwester der
GEMA, die Verwertungsgesellschaft Società Consortile Fonografici (SCF). Die SCF hatte Ansprüche auf
eine angemessene Vergütung für die Wiedergabe
von Musik in einer Zahnarztpraxis geltend gemacht
und wurde von den höchsten europäischen Richtern
abgewiesen. Die Wiedergabe der Musik kann demnach gebührenfrei erfolgen.
Nach Auffassung der Luxemburger Richter handelt es
sich bei der Wiedergabe in der Zahnarztpraxis nicht
um eine „Öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des
europäischen Rechts. Die kostenlose Wiedergabe
von Tonträgern im Rahmen der Ausübung eines
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Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 6/2012
freien Berufs für Patienten, die unabhängig von ihrem
Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen,
führe nicht zu einem Anspruch auf Vergütung zugunsten der Tonträgerhersteller.
Die GEMA wird auch weiterhin ihre Forderungen
erheben. Da eine Arztpraxis im Prinzip für jedermann
öffentlich zugänglich ist, sieht die GEMA bisher die
Wiedergabe von Musik am Empfang, im Wartezimmer – und in einigen Fällen auch im Behandlungsraum – als öffentliche Wiedergabe an. Allerdings prüft
sie, ob und inwieweit das EuGH-Urteil auch für den
deutschen Raum gilt. Bis dahin sollten Zahnärzte und
Ärzte zukünftig fällig werdende GEMA-Gebühren nur
noch unter Vorbehalt zahlen.
Sprechen Sie uns an – wir lassen gerne durch die
ETL-Rechtsanwälte für Sie prüfen, ob auch ein
Anspruch auf Rückzahlung der in der Vergangenheit
gezahlten GEMA-Gebühren besteht.
StBin Simone Dieckow
Fachberater für Heilberufe
(IFU/ISM gGmbH)
ADVITAX
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung
Albrechtstraße 101
06844 Dessau-Roßlau
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