VERLAGSSEITE KEINE GEMA-GEBÜHR FÜR ZAHNARZTPRAXEN?! Musik wirkt auf viele Menschen beruhigend – gerade bei langwierigen Behandlungen oder im Wartezimmer würden viele Zahnärzte daher gerne Musik abspielen, stünde da nicht die deutsche Musikverwertungsgesellschaft GEMA mit im Wartezimmer oder am Behandlungsstuhl. Die Höhe der GEMA-Gebühren liegt zwischen etwa 90 und 900 Euro pro Jahr und hängt zum einen von der Größe der Praxisräume und zum anderen davon ab, ob Musik aus dem Radio oder Fernsehen, vom MP3-Player oder per CD abgespielt wird. Die Lizenzgebühren werden dann an die Urheber weitergeleitet, d. h. an Komponisten, Texter, Verleger. EuGH entscheidet zugunsten der Praxisinhaber Dass die GEMA auch für die Musik in Zahnarztpraxen Gebühren fordern darf, wird durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 15.03.2012, Az. C-135/10) in Frage gestellt. Dieser hat entschieden, dass Tonträger in einer Zahnarztpraxis kostenfrei wiedergegeben werden dürfen. Das Urteil betraf allerdings die italienische Schwester der GEMA, die Verwertungsgesellschaft Società Consortile Fonografici (SCF). Die SCF hatte Ansprüche auf eine angemessene Vergütung für die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis geltend gemacht und wurde von den höchsten europäischen Richtern abgewiesen. Die Wiedergabe der Musik kann demnach gebührenfrei erfolgen. Nach Auffassung der Luxemburger Richter handelt es sich bei der Wiedergabe in der Zahnarztpraxis nicht um eine „Öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des europäischen Rechts. Die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen der Ausübung eines 40 Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 6/2012 freien Berufs für Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, führe nicht zu einem Anspruch auf Vergütung zugunsten der Tonträgerhersteller. Die GEMA wird auch weiterhin ihre Forderungen erheben. Da eine Arztpraxis im Prinzip für jedermann öffentlich zugänglich ist, sieht die GEMA bisher die Wiedergabe von Musik am Empfang, im Wartezimmer – und in einigen Fällen auch im Behandlungsraum – als öffentliche Wiedergabe an. Allerdings prüft sie, ob und inwieweit das EuGH-Urteil auch für den deutschen Raum gilt. Bis dahin sollten Zahnärzte und Ärzte zukünftig fällig werdende GEMA-Gebühren nur noch unter Vorbehalt zahlen. Sprechen Sie uns an – wir lassen gerne durch die ETL-Rechtsanwälte für Sie prüfen, ob auch ein Anspruch auf Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten GEMA-Gebühren besteht. StBin Simone Dieckow Fachberater für Heilberufe (IFU/ISM gGmbH) ADVITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Niederlassung Albrechtstraße 101 06844 Dessau-Roßlau