Bilaterale Abkommen / Merkblatt über die Versicherungsunterstellung

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Bilaterale Abkommen / Merkblatt über die Versicherungsunterstellung
Am 01. Juni 2002 traten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten in Kraft. Eines
dieser Abkommen, das Abkommen über den freien Personenverkehr, koordiniert die Sozialversicherungssysteme der
Mitgliedstaaten.
Die nachfolgende Information orientiert Sie über die Versicherungsunterstellung bei der AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), beruflichen Vorsorge (BVG), Unfallversicherung (UVG) und Familienzulagen (FZ). Bitte beachten
Sie, dass diese Ausführungen nur auf schweizer und EU/EFTA-Staatsbürger zutreffen, die in der Schweiz oder einem
EU/EFTA-Staat wohnen und in einem anderen EU/EFTA-Staat oder der Schweiz arbeiten. Zwischen den EFTA-Staaten
(Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten die gleichen Regelungen wie zwischen der Schweiz und den EUStaaten.
EU/EFTA-Staaten (Stand 01. Januar 2010)
EU-Staaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
EFTA-Staaten
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern
Fürstentum Liechtenstein
Island
Norwegen
Schweiz
Die Abkommen sehen vor, dass in der Regel die Versicherungsunterstellung (Beitragspflicht) nur in einem Staat
erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten.
Abweichungen vom Grundsatz der Unterstellung in einem Staat können vorkommen, wenn in der Schweiz eine
unselbständige und in einem EU/EFTA-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Weitere Informationen
erteilen die AHV-Ausgleichskassen.
Unterstellung im Erwerbsstaat
Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die nur in einem EU/EFTA-Staat erwerbstätig sind,
unterstehen dem Versicherungssystem dieses Staates.
Beispiel:
Ein österreichischer Staatsbürger wohnt in der Schweiz und arbeitet für einen schweizer Arbeitgeber in Deutschland.
Er ist nur in Deutschland beitragspflichtig und versichert.
Unterstellung im Wohnstaat
Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die in einem oder mehreren EU/EFTA-Staaten und in der
Schweiz als Arbeitnehmer erwerbstätig sind, unterstehen grundsätzlich dem Versicherungssystem jenes Staates, in
dem sie wohnen.
Beispiel:
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet gleichzeitig für einen schweizer Arbeitgeber in
der Schweiz und in Deutschland. Er ist nur in der Schweiz beitragspflichtig und versichert.
Aus den nachfolgenden Beispielen ist ersichtlich, in welchem Staat die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet
werden müssen:
Wohnstaat
CH
CH
In der Schweiz
tätig als
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
FL
FL
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
I
Arbeitnehmer
A
A
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
Tätigkeit in einem EU- oder
EFTA-Staat
keine
Arbeitnehmer in
Deutschland
keine
Arbeitnehmer im
Fürstentum Liechtenstein
Selbständigerwerbender in
Italien
keine
Arbeitnehmer in Österreich
Unterstellung für die
Sozialversicherungsbeiträge
In der Schweiz
In der Schweiz für beide
Einkommen
In der Schweiz
Im Fürstentum Liechtenstein für
beide Einkommen
In der Schweiz für
Arbeitnehmer-tätigkeit. In Italien
für die selbständige
Erwerbstätigkeit
In der Schweiz
In Österreich für beide
Einkommen
08.2010
Ein Arbeitnehmer, der in mehreren Staaten erwerbstätig ist, hat den zuständigen Sozialversicherungs-Träger seines
Wohnstaates davon zu unterrichten. Stellt dieser Träger fest, dass seine Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen,
bescheinigt er dies mit dem Formular E 101. Dieses Formular dient den Versicherungsträgern der anderen betroffenen
Staaten als Nachweis, dass der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit ist. Bei Wohnsitz in der Schweiz
haben sich Arbeitnehmer bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers zu melden.
Zugehörige Unterlagen
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