ASGA Rosenbergstrasse 16 Postfach | 9001 St. Gallen T 071 228 52 52 | F 071 228 52 55 [email protected] | www.asga.ch Bilaterale Abkommen / Merkblatt über die Versicherungsunterstellung Am 01. Juni 2002 traten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten in Kraft. Eines dieser Abkommen, das Abkommen über den freien Personenverkehr, koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Die nachfolgende Information orientiert Sie über die Versicherungsunterstellung bei der AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), beruflichen Vorsorge (BVG), Unfallversicherung (UVG) und Familienzulagen (FZ). Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen nur auf schweizer und EU/EFTA-Staatsbürger zutreffen, die in der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat wohnen und in einem anderen EU/EFTA-Staat oder der Schweiz arbeiten. Zwischen den EFTA-Staaten (Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten die gleichen Regelungen wie zwischen der Schweiz und den EUStaaten. EU/EFTA-Staaten (Stand 01. Januar 2010) EU-Staaten Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg EFTA-Staaten Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern Fürstentum Liechtenstein Island Norwegen Schweiz Die Abkommen sehen vor, dass in der Regel die Versicherungsunterstellung (Beitragspflicht) nur in einem Staat erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. Abweichungen vom Grundsatz der Unterstellung in einem Staat können vorkommen, wenn in der Schweiz eine unselbständige und in einem EU/EFTA-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Weitere Informationen erteilen die AHV-Ausgleichskassen. Unterstellung im Erwerbsstaat Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die nur in einem EU/EFTA-Staat erwerbstätig sind, unterstehen dem Versicherungssystem dieses Staates. Beispiel: Ein österreichischer Staatsbürger wohnt in der Schweiz und arbeitet für einen schweizer Arbeitgeber in Deutschland. Er ist nur in Deutschland beitragspflichtig und versichert. Unterstellung im Wohnstaat Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die in einem oder mehreren EU/EFTA-Staaten und in der Schweiz als Arbeitnehmer erwerbstätig sind, unterstehen grundsätzlich dem Versicherungssystem jenes Staates, in dem sie wohnen. Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet gleichzeitig für einen schweizer Arbeitgeber in der Schweiz und in Deutschland. Er ist nur in der Schweiz beitragspflichtig und versichert. Aus den nachfolgenden Beispielen ist ersichtlich, in welchem Staat die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden müssen: Wohnstaat CH CH In der Schweiz tätig als Arbeitnehmer Arbeitnehmer FL FL Arbeitnehmer Arbeitnehmer I Arbeitnehmer A A Arbeitnehmer Arbeitnehmer Tätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat keine Arbeitnehmer in Deutschland keine Arbeitnehmer im Fürstentum Liechtenstein Selbständigerwerbender in Italien keine Arbeitnehmer in Österreich Unterstellung für die Sozialversicherungsbeiträge In der Schweiz In der Schweiz für beide Einkommen In der Schweiz Im Fürstentum Liechtenstein für beide Einkommen In der Schweiz für Arbeitnehmer-tätigkeit. In Italien für die selbständige Erwerbstätigkeit In der Schweiz In Österreich für beide Einkommen 08.2010 Ein Arbeitnehmer, der in mehreren Staaten erwerbstätig ist, hat den zuständigen Sozialversicherungs-Träger seines Wohnstaates davon zu unterrichten. Stellt dieser Träger fest, dass seine Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, bescheinigt er dies mit dem Formular E 101. Dieses Formular dient den Versicherungsträgern der anderen betroffenen Staaten als Nachweis, dass der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit ist. Bei Wohnsitz in der Schweiz haben sich Arbeitnehmer bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers zu melden.