Ärztliche Anzeigepflicht - Ärztliches Qualitätszentrum

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6. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage
6.2. Gesetze / Verordnungen
Ärztliche Anzeigepflicht
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6.2.6. Ärztliche Anzeigepflicht
I. Allgemeines:
Durch die in § 54 Abs. 4 – 6 Ärztegesetz normierte Anzeige- und Meldepflicht kommt es zu
einer Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht. Dieser unterliegen alle Geheimnisse,
die dem Arzt oder seinen Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut bzw.
bekanntgeworden sind.
Gemäß § 54 Abs. 4 hat ein Arzt bei der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu
erstatten, wenn sich für ihn in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, dass durch
eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung
herbeigeführt worden ist. Der Arzt ist ebenfalls zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet, wenn
er den Verdacht hat, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst
wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht
worden ist. Da das Ärztegesetz jedoch keine Begriffsbestimmungen der anzeigepflichtigen
Tatbestände enthält, sind diese im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen.
Unter „Misshandlung“ wird jede unangemessene Behandlung eines anderen verstanden, die
das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, somit Schmerzen oder
Unbehagen bei der anderen Person hervorruft.
Unter „Quälen“ wird die Zufügung körperlicher und seelischer Qualen verstanden.
Körperliche Qualen können sowohl durch Verletzungen, aber auch durch Misshandlungen
oder Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen hingegen auch durch
verbale Bedrohungen, Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen.
Unter „Vernachlässigung“ versteht man Fälle der Verletzung der Fürsorge, der
Obhutspflicht, wenn sie gröblich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von der
Gesundheit oder der körperlichen bzw. geistigen Entwicklung führen können oder geführt
haben.
Unter „sexuellem Missbrauch“ versteht man alle geschlechtlichen Handlungen mit einer
minderjährigen oder einer volljährigen Person, die ihre Interessen nicht selbst
wahrzunehmen vermag. Berührungen, Betastungen und Entblößungen können bereits
geschlechtliche Handlungen im Sinne des sexuellen Missbrauches darstellen.
II. minderjährige Person:
Prinzipiell hat ein Arzt gemäß § 54 Abs. 5 Ärztegesetz ebenfalls Anzeige an die
Sicherheitsbehörde zu erstatten, wenn sich in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt,
dass eine minderjährige Person, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell
missbraucht worden ist. § 54 Abs. 5 Ärztegesetz sieht in diesem Zusammenhang eine
Einschränkung vor, wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen im Sinne des §
166 Strafgesetzbuches richtet, nämlich dahingehend, dass die Anzeige so lange
unterbleiben kann, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine
Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung
einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Nahe Angehörige einer
minderjährigen Person sind vor allem die Eltern, die Großeltern, die Geschwister, und
andere Angehörige (Onkel, Tante, Neffe, Nichte), sofern sie mit der minderjährigen Person
in einer Hausgemeinschaft leben. Wie eben erläutert, ist der Arzt verpflichtet, dem
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zuständigen Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich und nachweislich eine Meldung zu
erstatten. Sollte sich der Arzt entscheiden, mit der Anzeige an die Sicherheitsbehörde noch
zuzuwarten, entsteht dadurch für den Arzt eine gewisse Pflicht, das weitere Schicksal der
minderjährigen Person zu beobachten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die
diesbezüglichen Anforderungen an den Arzt nicht überspannt werden dürfen. Eine weitere
Gefährdung des Wohles der minderjährigen Person ist etwa dann nicht anzunehmen, wenn
ein Kind bei Missbrauchsverdacht von jenem Umfeld ferngehalten werden kann, in dem sich
die vermutete Misshandlung ereignet hat.
III. Volljährige Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können:
Der Begriff der „volljährigen Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann“ ist
sehr weit formuliert. Gründe für die im Gesetz genannte Wehrlosigkeit können
beispielsweise Krankheit, Gebrechlichkeit, Verstandesschwäche, etc. sein. Im Gegensatz zu
minderjährigen Personen ist bei diesen Opfern immer eine Anzeige an die
Sicherheitsbehörde zu erstatten, weil die Ausnahmen des § 54 Abs. 5 Ärztegesetz nur auf
minderjährige Personen Bezug nehmen und auch eine Zusammenarbeit mit den
Jugendwohlfahrtsträgern nur bei minderjährigen Personen sinnvoll ist.
IV. Volljährige Personen:
Bei volljährigen Personen trifft den Arzt nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes keine
Anzeigepflicht, wenn die gequälte, misshandelt, vernachlässigt oder sexuell missbrauchte
Person durch die entsprechenden Handlungen nicht verletzt oder an der Gesundheit
geschädigt wurde.
V. Ärztliche Anzeigepflicht bei einer schweren Körperverletzung:
Eine schwere Körperverletzung liegt gemäß § 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dann vor,
wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder wenn die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung
an sich als schwer einzustufen ist. Eine Körperverletzung ist an sich schwer, wenn dadurch
wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit
erhebliche Funktionseinbußen oder
erhebliche Veränderungen
des
äußeren
Erscheinungsbildes verbunden sind (z.B. Knochenbrüche, schwere Verbrennungen, etc.).
Im Falle einer schweren Körperverletzung trifft den Arzt eine unbedingte Anzeigepflicht
gemäß § 54 Abs. 4 Ärztegesetz, unabhängig davon, ob es sich um eine minderjährige
Person oder um eine volljährige Person handelt. Zusätzlich hat der Arzt im Falle einer
schweren Körperverletzung auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen gemäß
§ 54 Abs. 6 Ärztegesetz. Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches liegt eine
vorsätzliche Begehungsweise dann vor, wenn der Täter den Eintritt einer schweren
Körperverletzung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
VI. Ärztliche Anzeigepflicht bei einer leichten Körperverletzung:
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6.2.6. Ärztliche Anzeigepflicht
Liegt bei einer minderjährigen oder volljährigen Person eine leichte Körperverletzung vor, so
trifft den behandelnden Arzt prinzipiell keine Anzeigepflicht. Ist jedoch die leichte
Körperverletzung einer minderjährigen Person die Folge einer Misshandlung, eines
Quälens, einer Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs, so hat der Arzt, wie
bereits vorhin dargestellt, gemäß § 54 Abs. 5 Ärztegesetz vorzugehen.
VII. Ärztliche Anzeigepflicht bei Todesfällen:
Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine
gerichtlich strafbare Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt wurde, so hat er
unverzüglich Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu leisten. Die oben erwähnte
Ausnahmebestimmung für minderjährige Personen gilt in Todesfällen naturgemäß nicht.
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