RLV-Zuschläge nur noch bei gemeinsamer Versorgung

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Vertragsarztrecht
RLV-Zuschläge nur noch bei
gemeinsamer Versorgung
von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg
Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), mVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden ab 1.7.11 die Zuschläge zu den Regelleistungsvolumen (RLV) geändert. Bis zum Quartal 3/11 gilt die bisherige Zuschlagsregelung fort. Die Änderungen werden sich vor allem auf fachgleiche
standortübergreifende BAG sowie alle fachübergreifenden BAG auswirken.
1. Neuregelung ab Quartal 3/2011
Die Neuregelung sieht vor, dass der RLV-Zuschlag ab Juli abhängig vom
Kooperationsgrad festgelegt wird, also nach der Zahl der Fälle, die von
mehreren Ärzten der BAG behandelt wurden und nicht mehr nach der
Zahl der Arztgruppen oder Schwerpunkte. Die KVen ermitteln den Kooperationsgrad aus den Abrechnungsdaten. So soll verhindert werden, dass
überörtliche Kooperationen das Honorar über Zuschläge optimieren, ohne
tatsächlich gemeinsam Patienten zu versorgen.
Vorgängerregelung
vergeudete Geld
Staffelung nach Kooperationsgrad
Ab dem Quartal 3/2011 wird es einen Zuschlag auf das RLV nur ab einem Kooperationsgrad von
mindestens 10 % geben.
Kooperationsgrad (%)
0 bis < 10:
10 bis < 15:
15 bis < 20:
20 bis < 25:
Zuschlag (%)
0
10
15
20
Kooperationsgrad (%)
25 bis < 30:
30 bis < 35 :
35 bis < 40:
> 40:
2. Auswirkungen nach Zusammenschlüssen
Für fachgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen
Arztgruppe, die nur an einem Standort tätig sind, ändert sich durch den
Beschluss des Bewertungsausschusses nichts. Diese Gemeinschaften
erhalten unverändert einen pauschalen Zuschlag von 10 % auf das RLV.
Zuschlag (%)
25
30
35
40
Fachgleiche
Behandler
Anders verhält es sich für überörtliche BAG. Diese erhalten ab dem dritten
Quartal nur noch dann einen Aufschlag auf das RLV, wenn ein Kooperationsgrad von mindestens 10 % im Vorjahresquartal erreicht wurde. Dies
gilt auch für fachübergreifende BAG, mVZ und Praxen mit angestellten
Ärzten, in denen Ärzte verschiedener Arztgruppen tätig sind.
Fachübergreifende
Behandler
Für neue Kooperationen bzw. Änderungen von Zusammenschlüssen
kann ein Kooperationsgrad aufgrund der Bezugnahme auf das Vorjahresquartal nicht ermittelt werden. Für diese Fälle müssen Krankenkassen
und Kassenärztliche Vereinigungen auf regionaler Ebene Anfangs- und
Übergangsregelungen treffen.
Regionale Sonderregelungen für
Neugründungen
Praxis Freiberufler-Beratung 3 | 2011
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