Steuern & Recht aktuell Vertragsarztrecht RLV-Zuschläge nur noch bei gemeinsamer Versorgung von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), mVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden ab 1.7.11 die Zuschläge zu den Regelleistungsvolumen (RLV) geändert. Bis zum Quartal 3/11 gilt die bisherige Zuschlagsregelung fort. Die Änderungen werden sich vor allem auf fachgleiche standortübergreifende BAG sowie alle fachübergreifenden BAG auswirken. 1. Neuregelung ab Quartal 3/2011 Die Neuregelung sieht vor, dass der RLV-Zuschlag ab Juli abhängig vom Kooperationsgrad festgelegt wird, also nach der Zahl der Fälle, die von mehreren Ärzten der BAG behandelt wurden und nicht mehr nach der Zahl der Arztgruppen oder Schwerpunkte. Die KVen ermitteln den Kooperationsgrad aus den Abrechnungsdaten. So soll verhindert werden, dass überörtliche Kooperationen das Honorar über Zuschläge optimieren, ohne tatsächlich gemeinsam Patienten zu versorgen. Vorgängerregelung vergeudete Geld Staffelung nach Kooperationsgrad Ab dem Quartal 3/2011 wird es einen Zuschlag auf das RLV nur ab einem Kooperationsgrad von mindestens 10 % geben. Kooperationsgrad (%) 0 bis < 10: 10 bis < 15: 15 bis < 20: 20 bis < 25: Zuschlag (%) 0 10 15 20 Kooperationsgrad (%) 25 bis < 30: 30 bis < 35 : 35 bis < 40: > 40: 2. Auswirkungen nach Zusammenschlüssen Für fachgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, die nur an einem Standort tätig sind, ändert sich durch den Beschluss des Bewertungsausschusses nichts. Diese Gemeinschaften erhalten unverändert einen pauschalen Zuschlag von 10 % auf das RLV. Zuschlag (%) 25 30 35 40 Fachgleiche Behandler Anders verhält es sich für überörtliche BAG. Diese erhalten ab dem dritten Quartal nur noch dann einen Aufschlag auf das RLV, wenn ein Kooperationsgrad von mindestens 10 % im Vorjahresquartal erreicht wurde. Dies gilt auch für fachübergreifende BAG, mVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen Ärzte verschiedener Arztgruppen tätig sind. Fachübergreifende Behandler Für neue Kooperationen bzw. Änderungen von Zusammenschlüssen kann ein Kooperationsgrad aufgrund der Bezugnahme auf das Vorjahresquartal nicht ermittelt werden. Für diese Fälle müssen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen auf regionaler Ebene Anfangs- und Übergangsregelungen treffen. Regionale Sonderregelungen für Neugründungen Praxis Freiberufler-Beratung 3 | 2011 62