- Deutscher Hebammenverband

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Stellungnahme des
Bund Deutscher Hebammen e.V.
zur Überarbeitung des
Leitfaden Prävention
Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der
Krankenkassen zur Umsetzung von §20 Abs.1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000 in der
Fassung vom 10. Februar 2006. 2. korrigierte Auflage vom 15. Juni 2006.
Der Bund Deutscher Hebammen e.V. begrüßt ausdrücklich die im Leitfaden
geforderten Qualifikationsanforderungen an die verschiedenen Anbieter. Er bedauert,
dass Hebammen1 als Anbieterinnen primärpräventiver Versorgungsleistungen in dem
Leitfaden Prävention derzeit keine Berücksichtigung finden. Eine unverzügliche
Überarbeitung des Leitfadens Prävention scheint deshalb notwendig, um eine
primärpräventive Unterversorgung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett
und Stillzeit zu vermeiden und die Nichtberücksichtigung von Hebammen als zentrale
Ansprechpartnerinnen zu korrigieren.
Begründung:
Die Nichtberücksichtigung von Hebammen2 als Anbieterinnen primärpräventiver
Versorgungsleistungen in dem Leitfaden Prävention rührt möglicherweise darauf, dass das
Recht der Versicherungsnehmerinnen auf Hebammenhilfe während der Schwangerschaft,
der Geburt und des Wochenbetts bislang nicht von der Reichsversicherungsordnung in das
SGB V überführt wurde. Darauf hat der Bund Deutscher Hebammen immer wieder
hingewiesen.
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Mit der letzten Änderung des Hebammengesetzes wurde die Ausbildung auch für Männer zugänglich. Nach
Abschluss der Ausbildung erhalten sie die Berufsbezeichnung ‚
Entbindungspfleger’
. Aufgrund der mangelnden
Präsenz männlicher Vertreter und zugunsten der besseren Lesbarkeit wird sich im weiteren Verlauf der
Stellungnahme auf die weibliche Berufsbezeichnung ‚
Hebamme’beschränkt.
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Mit der letzten Änderung des Hebammengesetzes wurde die Ausbildung auch für Männer zugänglich. Nach
Abschluss der Ausbildung erhalten sie die Berufsbezeichnung ‚
Entbindungspfleger’
. Aufgrund der mangelnden
Präsenz männlicher Vertreter und zugunsten der besseren Lesbarkeit wird sich im weiteren Verlauf der
Stellungnahme auf die weibliche Berufsbezeichnung ‚
Hebamme’beschränkt.
Stellungnahme zum Leitfaden Prävention, VS2
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Der Leitfaden Prävention dient den einzelnen Leistungsträgern bzw. seinen Vertreterinnen
und Vertretern als Orientierung für die Vergütung von primärpräventiven Maßnahmen.
Deshalb ist im Leitfaden die Aufnahme der Berufsgruppe der Hebammen als Anbieterinnen
solcher Leistungen dringend erforderlich. Nur so kann gewährleistet werden, dass
Hebammen in ihrer Schlüsselposition in der Lebensphase von Schwangerschaft, Geburt,
Wochenbett und Stillzeit ihre politisch anerkannte Rolle in der Gesundheitsförderung und
Prävention auch erfüllen können.
Dies entspricht auch der Haltung der Bundesregierung und der Vergütungspraxis der
gesetzlichen Krankenkassen. Darin wird deutlich, dass der Berufsgruppe der Hebammen
eine bedeutende Rolle in der Primärprävention zugesprochen wird. Diese Rolle sollte sich
auch durch die Nennung der Berufsgruppe als Anbieterinnen primärpräventiver Maßnahmen
in den verschiedenen Handlungsfeldern im Leitfaden Prävention widerspiegeln.
Die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung um Hilfeleistungen für Menschen in
besonderen Problemlagen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem ersten
Lebensjahr des Kindes (Projekt: Familienhebammen), sieht die Gesundheitsförderung und
Prävention als Handlungsfelder der Hebammen.
Im Leitfaden Prävention werden u.a. als Indikator für spezifische Zielgruppen von
Präventionsangeboten spezifische Lebenszyklusphasen sowie besondere Belastungen oder
Risiken hervorgehoben. Der Übergang in eine Elternschaft stellt ohne Frage eine spezifische
Lebenszyklusphase dar, die mitunter auch von besonderen Belastungen oder Risiken
begleitet wird. Hebammen nehmen hier in der gesundheitlichen Versorgung durch die
gesetzlich festgeschriebenen vorbehaltenen Tätigkeiten eine Schlüsselposition ein. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum die Berufsgruppe der Hebammen im
Leitfaden Prävention keine Erwähnung gefunden hat.
Änderungsbedarf im Einzelnen
Aufnahme einer grundsätzlichen Aufgabenbeschreibung
Hebammen sind maßgeblich und gesetzlich verbindlich an der gesundheitlichen Versorgung
von Frauen in der Lebensphase von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
beteiligt. Zu ihren Aufgaben zählen u.a. die Durchführung von
Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden,
Durchführung von Geburtsvorbereitungskursen, Hilfeleistungen bei Fehlgeburten,
Überwachung des Geburtsverlaufs und Durchführung eventueller Notfallmaßnahmen,
Stellungnahme zum Leitfaden Prävention, VS2
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Überwachung des Wochenbetts und der Stillzeit. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind
Hebammen auch primärpräventiv tätig, was durch die Vergütung beispielsweise von
Beratungsgespräche durch die gesetzlichen Krankenkassen anerkannt wird.
Schnittstellenfunktion von Hebammen hervorheben
Die im Leitfaden als sinnvoll benannte Verknüpfung von Maßnahmen aus verschiedenen
Handlungsfeldern um den allgemeinen Gesundheitszustand eines Individuums in den
Vordergrund rücken zu lassen, entspricht weitestgehend den primärpräventiven Strategien in
der Hebammentätigkeit. So bildet beispielsweise ein Geburtsvorbereitungskurs ein
Konglomerat aus den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung,
Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum. Auch hier wird die
primärpräventive Tätigkeit der Hebammen in Form der Vergütung durch die gesetzlichen
Krankenkassen anerkannt.
Nach Ausführungen des Leitfadens kommen im individuellen Ansatz als Anbieter von
Maßnahmen in den verschiedenen Handlungsfeldern Sportwissenschaftler, Sport- und
Gymnastiklehrer, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Erzieher,
Gesundheitspädagogen, Heilpädagogen, Oecotrophologen (Bachelor of Science),
Diätassistenten, Diplom-Ernährungswissenschaftler, Diplom-Ingenieure Ernährungs- und
Hygienetechnik, Diplom-Oecotrophologen, Psychologen, Pädagogen,
Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Sozialwissenschaftler, Gesundheitswissenschaftler und
Ärzte mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen in Frage. Die Auflistung nimmt mit
ihren prioritären Handlungsfeldern Bezug auf Krankheitsbilder mit besonderer
epidemiologischer Bedeutung. Dazu gehören Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes mellitus,
bösartige Neubildungen, Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes,
Krankheiten des Nervensystems und der Sinnesorgane sowie psychische/psychosomatische
Krankheiten.
Ergänzung der spezifischen Lebenszyklusphasen
Nicht berücksichtigt wurden in dieser Auflistung die spezifischen Lebenszyklusphasen eines
Individuums als Indikator für Präventionsangebote, die in ihrer Konsequenz eine
Verknüpfung der Handlungsfelder und damit möglicherweise den Einsatz mehrerer Anbieter
erfordern. Bezogen auf die Lebensphase von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und
Stillzeit wäre eine derartige Fragmentierung in der primärpräventiven Betreuung weder
effektiv noch effizient, da aufgrund des dann naturgemäß höherschwellig angelegten
Ansatzes Frauen in besonderen Problemlagen nur sehr unzureichend davon profitieren
Stellungnahme zum Leitfaden Prävention, VS2
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würden. Diese Vorgehensweise entspräche so nicht den Ausführungen des § 20 Abs. 1
SGB V.
In der Praxis bedeutet die Nichtberücksichtigung der Hebammen als Anbieterinnen
primärpräventiver Versorgungsleistungen den Ausschluss Schwangerer an beispielsweise
Yogakursen, Wassergymnastik und Raucherentwöhnungskursen, da sie für andere
Professionen als besonders zu behandelnde eingestuft und somit nicht in einem Normalkurs
aufgenommen werden.
April 2008
Stellungnahme zum Leitfaden Prävention, VS2
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