Ergebnis der Arbeitsgruppe 1 Flächendeckender Ausbau von Hilfen

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Ergebnis der Arbeitsgruppe 1
Flächendeckender Ausbau von Hilfen und Weiterentwicklung der Versorgung von Menschen mit
psychischer Erkrankung bzw. in psychischen Krisen
(Punkt 3 des Zweiten Eckpunkteentwurfs vom 2. April 2015)
Ziele sind die weitere Verbesserung der Versorgung und der vorausgehenden Hilfen für
Menschen mit psychischen Erkrankungen oder in psychischen Krisen durch Ausbau und
Weiterentwicklung vorhandener Strukturen und Ressourcen mit dem Ziel der möglichst umfassenden
Vermeidung einer Unterbringung.
Derzeit nimmt Bayern – im negativen Sinne- einen Spitzenplatz sowohl bei der Anzahl der
Unterbringungen wie bei der Anzahl von Suiziden ein. Es besteht dringender Handlungsbedarf für
den Landesgesetzgeber.
Jeder Mensch in Bayern, gleich welchen Alters, hat das Recht, bei Bedarf Hilfe zu erhalten. Zu diesem
Recht gehört auch, dass ihm die Informationen über Hilfemöglichkeiten in angemessener Form zur
Verfügung gestellt werden.
Leitbild für die Versorgung soll sein:

die in den Grundsätzen zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in
Bayern genannten Leitlinien
•
die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

die UN-Kinderrechtskonvention
•
Gewährleistung gleicher Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung in allen Teilen Bayerns, unter
besonderer Berücksichtigung auch des ländlichen Raumes
Eckpunkte:
3.1.
Regelversorgung
Die Empfehlungen der „Grundsätze zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in
Bayern“ sind mit einer größeren Verbindlichkeit zu versehen, ihre Umsetzung ist sicherzustellen,
noch offene Finanzierungsfragen sind zu klären.
Insbesondere die Forderungen nach einer Psychiatrieplanung und einer Psychiatrieberichterstattung
sind umzusetzen (Schnittstelle zur AG 5).
Die „Grundsätze“ sind darüber hinaus im Sinne der UN-Konventionen fortzuschreiben.
Es ist zu überprüfen, was noch fehlt, um von einem flächendeckenden Netz an Hilfen und von
verlässlichen Strukturen im ganzen Land sprechen zu können, entsprechende Abhilfe ist zu schaffen.
Das Hilfesystem soll auch präventive und nachsorgende Angebote beinhalten. Die Rolle der
Angehörigen als „Leistungserbringer“ und ihr Unterstützungsbedarf ist zu berücksichtigen.
Die Staatsregierung verpflichtet sich, im Rahmen der Psychiatrieberichterstattung regelmäßig die
Fortschritte bei der Umsetzung und der Fortschreibung der „Grundsätze zur Versorgung von
Menschen mit psychischen Erkrankungen in Bayern“ und die eingeleiteten Maßnahmen zur
Berichterstattung festzustellen und dem Landtag darüber zu berichten (Schnittstelle AG 5). Der
Abgleich von Ist und Soll erfolgt auch regional.
Auf die verbindliche Vernetzung und Kooperation der Akteure (auch über die Sektoren und die
Grenzen der Sozialgesetzbücher hinweg) ist hinzuwirken, Zuständigkeiten sind eindeutig und
transparent festzulegen:
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Ergebnis der Arbeitsgruppe 1
Flächendeckender Ausbau von Hilfen und Weiterentwicklung der Versorgung von Menschen mit
psychischer Erkrankung bzw. in psychischen Krisen
(Punkt 3 des Zweiten Eckpunkteentwurfs vom 2. April 2015)
• Regionale Steuerungsverbünde / Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (PSAGen) sollen
verpflichtend überall vorhanden und in regionale Bedarfsermittlungen eingebunden sein.
• Ressourcen sollen zur Verfügung gestellt werden zur Koordination und Vernetzung der Hilfen
auf regionaler Ebene, z.B. zur Geschäftsführung und Teilnahme an Regionalen
Steuerungsverbünden.
Die Kostenträger stellen durch Pauschalfinanzierung die notwendigen personellen und materiellen
Ressourcen für flächendeckende, niederschwellige psychosoziale Versorgung bereit. Dabei gilt es,
nicht nur Institutionen festzuschreiben, sondern auch Funktionen (z.B. Beratung,
tagesstrukturierende Angebote, aufsuchende Hilfen, Krisenversorgung) zu beschreiben.
Festzuschreiben ist eine verbindliche Finanzierung der Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi), der
Gerontopsychiatrischen Dienste / Fachkräfte, der Psychosozialen Beratungsstellen (PSB), der
Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und von Angeboten im Bereich der
Jugendhilfe.
Es ist darauf hinzuwirken, dass die im SGB V-Bereich gesetzlich beschriebenen Angebote
bedarfsgerecht realisiert werden (ambulante psychiatrische Pflege, Soziotherapie, Hometreatment).
3.2. Krisenversorgung
Ziel der Krisenversorgung ist es, psychische Krisensituationen ambulant aufzufangen, stationäre
Behandlungen möglichst zu vermeiden und ggf. notwendige stationäre Behandlungen einzuleiten.
Die Krisenversorgung soll dazu beitragen, Unterbringungen in stationäre psychiatrische Einrichtungen
und Zwangsmaßnahmen abzuwenden sowie Suizide zu verhindern.
Zielgruppen sind Erwachsene, Kinder und Jugendliche in akuten psychischen Krisen, die aus eigener
Kraft nicht mehr zu bewältigen sind sowie deren Angehörige bzw. deren soziales Umfeld. Kein
Ausschluss bestimmter Gruppen. Es gilt ein subjektiver Krisenbegriff.
Die Akteure der Regelversorgung (niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, Kliniken,
Beratungsstellen) übernehmen bereits jetzt einen großen Teil der Krisenversorgung. Auch die Polizei
übernimmt Aufgaben in Krisensituationen.
Ergänzend notwendig ist die flächendeckende Einrichtung von „Krisendiensten“ (= Krisennetzwerk
von kooperierenden Leistungserbringern bzw. Akteuren einer Region)
o Erreichbarkeit an allen Tagen, rund um die Uhr
o bekannte, einheitliche Nummer (mögliche Hilfen müssen bekannt sein und bekannt
gemacht werden)
o Hilfen im Vorfeld von und Mitwirkung bei Unterbringung (Krisendienst
/Krisennetzwerk als verpflichtendes Strukturelement bei der Unterbringung)
(Schnittstelle AG 4)
o professionelle Struktur (Fachkräfte mit Kompetenz in Krisenintervention)
o Niederschwelligkeit, einfache Zugangsmöglichkeit
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Kommentar [L1]: Konsens:
Ressourcen sind notwendig, Dissens
bzgl. Notwendigkeit von regionalen
„Psychiatriekoordinatoren“
Kommentar [L2]: Hinweis der
Kassenvertreter: keine
Gesetzgebungskompetenz des
Landesgesetzgebers
Ergebnis der Arbeitsgruppe 1
Flächendeckender Ausbau von Hilfen und Weiterentwicklung der Versorgung von Menschen mit
psychischer Erkrankung bzw. in psychischen Krisen
(Punkt 3 des Zweiten Eckpunkteentwurfs vom 2. April 2015)


Notwendige Funktionen, Strukturelemente (i.S. eines differenzierten Angebots):
o Kontakt- und Vermittlungsstelle / Leitstelle
 Erstkontaktstelle
 Vermittlung und Koordination der Hilfen (Screening: Wo ist welche Hilfe
notwendig, wo ist aufsuchende Hilfe notwendig?)
 telefonische Krisenintervention
 eine Kontakt- und Vermittlungsstelle / Leitstelle pro Region (mindestens eine
pro Bezirk )
o Aufsuchende Leistungen = Geh-Struktur, um Krisen vor Ort entschärfen zu können
(mobiles Team, flächendeckend , mehrere Stellen bzw. „Stützpunkte“ pro Bezirk
notwendig)
o Komm-Struktur = Hilfesuchende können das Hilfeangebot (Beratungsstelle)
aufsuchen – gegebenenfalls Erweiterung der vorhandenen Angebote
o Rückzugsräume = Räumlichkeit, in der der Hilfesuchende, wenn ein Verbleiben in der
eigenen Wohnung nicht möglich, eine Klinikbehandlung aber nicht notwendig ist,
einige Stunden verbringen kann, mit dem Ziel, eine freiwillige Behandlung einzuleiten
bzw. die Krise abzumildern. Kann an die Beratungsstelle (Komm-Struktur) oder
andere Einrichtungen angeschlossen sein.
o Krisenbetten: Innerhalb der AG gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen
(Dissens), insbesondere bzgl. Länge des Aufenthaltes, auch wegen Kostenbedarf
einer solchen Versorgung; evtl. als spätere Ausbaustufe. Zu beachten sind die
besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen.
Regionale Lösungen, Netzwerkmodell und Einbindung der Regelversorgung
In regionalen Netzwerken sind bereits vorhandene Versorgungsstrukturen zu
berücksichtigen, regional vorhandene Versorgungslücken sind zu schließen.
Die konkrete Ausgestaltung der Krisenversorgung, speziell auch die konkrete Einbindung des
Regelversorgungssystems (z.B. Jugendhilfe (SGB VIII), Eingliederungshilfe (SGB XII), ärztliche /
psychotherapeutische Versorgungsmöglichkeit (SGB V) ist in der jeweiligen Region zu
erarbeiten.

Notwendig ist eine systematische, verbindliche Kooperation von Krisendienst /
Krisennetzwerk und Polizei bzw. weiteren beteiligten Behörden. Regionale
Kooperationsvereinbarungen zur Regelung, wie z.B. bei (drohender) Unterbringung
vorzugehen ist, sind abzuschließen (Schnittstelle AG 4, sowie Schnittstelle AG 2: Schulungen
von u.a. Polizei).

Empfehlung: Die Verantwortung für Einführung / Finden einer regionalen Lösung
(Netzwerkkoordination) im Sinne einer Hinwirkungsverpflichtung soll bei den Bezirken liegen.
Für die AG 1 / Protokoll und Moderation
Dagmar Brüggen
und
Anna Magin
3
Kommentar [MA3]: Für Kinder und
Jugendliche bestehen bereits auf
kommunaler Ebene
Unterstützungsmöglichkeiten, die
davon nicht eingeschränkt werden
sollen. - Nutzung bestehender
Strukturen!
Kommentar [MA4]: Auch ärztlicher
Bereitschaftsdienst, Rettungsdienst,
Portalpraxen
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