Videoüberwachung – Der datenschutzkonforme Einsatz im Betrieb Rechtliche Grundlagen und Handlungsempfehlunen Referent: Thorsten Logemann Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance: Wir halten Sie auf Kurs! intersoft consulting services AG Frankenstraße 18a ▪ 20097 Hamburg Internet: www.intersoft-consulting.de © 2015 Profil intersoft consulting services AG Beratung in Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance Konzeption, Dokumentation, Umsetzung und Prüfung Firmensitz der Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert) ist Hamburg Weitere Büros: Berlin, München, Stuttgart und Frankfurt am Main Gegründet: 2006 Aktienkapital: 1,1 Mio EUR 100% des Aktienkapitals im Besitz der WWK Versicherungsgruppe Umfassende Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht Vorstand: Herr Thorsten Logemann Aufsichtsratsvorsitzender: Herr Ralf Schmidt (WWK Versicherungsgruppe) Marktführer in der Stellung von externen Datenschutzbeauftragten Kleine, mittelständische und große Unternehmen, internationale Großkonzerne z. B. für Linde Group, Ter Hell Gruppe, YAMAHA Music, UNICEF Deutschland, arko, Hamburg Marketing, Deutsche Lufthansa, DOUGLAS HOLDING AG © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Praxisbeispiele © CYPRIAN KOSCIELNIAK http://www.faz.net/ © intersoft consulting services AG Praxisbeispiele Beispiele gängiger Videoüberwachung Einzelhandel Baustellen Vorbeugung von Betriebsstörungen (Produktionsüberwachung und –steuerung) Gewährleistung der Zutrittskontrolle Diebstahlschutz Schutz vor Sachbeschädigung © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Rechtliche Voraussetzungen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene (freiwillig!) eingewilligt hat. Kurz: Alles was nicht erlaubt ist, ist verboten! © intersoft consulting services AG Rechtliche Voraussetzungen Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume nicht-öffentlich zugängliche Räume (unbestimmter Personenkreis) (bestimmter Personenkreis) Supermarkt Bahnhof Parkplatz Gastronomie Firmengelände Werks-/Lagerhalle Personalräume Büro © intersoft consulting services AG Öffentlich zugängliche Räume Rechtsgrundlage: § 6b Abs. 1 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Zulässig soweit sie 1. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 2. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. © intersoft consulting services AG Öffentlich zugängliche Räume Rechtsgrundlage: § 6b Abs. 3 BDSG Verarbeitung oder Nutzung von Videoaufzeichnungen nur zulässig, wenn zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen zur Verfolgung von Straftaten Daraus folgt u.a.: Speicherung, Auswertung, Weitergabe nur für zuvor (!) definierte Zwecke Prüfung schutzwürdiger Interessen Betroffener i.d.R Weitergabe nur bei Straftaten und nur an die Polizei © intersoft consulting services AG Öffentlich zugängliche Räume Kenntlichmachung - Überwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 6b Abs. 2 BDSG): Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Gilt auch für Attrappen © intersoft consulting services AG Nicht-öffentlich zugängliche Räume Videoüberwachung von nicht-öffentlich zugänglichen Räumen Stichwort: „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ © intersoft consulting services AG Nicht-öffentlich zugängliche Räume Videoüberwachung nicht-öffentlich zugänglicher Räume: Keine konkrete Vorschrift wie § 6b BDSG vorhanden Aber: § 32 BDSG: für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses § 28 BDSG: Berechtigtes Interesse des AG Betriebsvereinbarung Interessenabwägung Strengerer Maßstab, da Personenkreis nicht anonym, überschaubar und dem Arbeitgeber bekannt höherer Überwachungs- und Anpassungsdruck © intersoft consulting services AG Rechtliche Voraussetzungen Heimliche Videoüberwachung Rechtsgrundlage: § 32 Abs.1 S.2 BDSG Rechtsprechung des BAG umgesetzt verdeckte Videoüberwachung in engen Grenzen zulässig: 1. konkreter aus dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten begründeter Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis 2. zur Aufdeckung der Straftat erforderlich (Weniger einschneidende Mittel müssen ausgeschöpft sein z.B. Taschenkontrollen, offene VÜ, stichprobenartige Prüfung, 4-Augen-Prinzip) heimliche VÜ als einzig verbleibendes Mittel 3. Kein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen 4. Art und Ausmaß darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein © intersoft consulting services AG Rechtliche Voraussetzungen Wesentliche Fragen: Warum Videoüberwachung? Repressiv oder präventiv? Was/Wer soll beobachtet werden? Ziel anders / einfacher / billiger erreichbar? Risiken und Nebenwirkungen? Entsprechende Infrastruktur vorhanden? © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Kamera-Funktionen und Standorte Grundsätze: Mitarbeiter dürfen am Arbeitsplatz nicht permanent überwacht werden „Überwachung“ auch durch ausgeschaltete Kameras und Attrappen möglich Keine aktivierte Audiofunktion Keine Erfassung von Ruhebereichen Keine Erfassung von Sozialräumen © intersoft consulting services AG Grundsätze Einrichtung nicht überwachter Zonen für Mitarbeiter Überwachungsbereich muss für Überwachungszweck erforderlich sein Überwachungsbereich darf nicht über räumliche Grenzen des Grundstücks hinausgehen Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen © intersoft consulting services AG Beispiele Arbeitsplatz © intersoft consulting services AG Beispiele Arbeitsplatz © intersoft consulting services AG Beispiele Arbeitsplatz © intersoft consulting services AG Beispiele Arbeitsplatz © intersoft consulting services AG Beispiele Arbeitsplatz © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Aufklärung der Mitarbeiter Videoüberwachung der Mitarbeiter birgt besondere Risiken für Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter stellt eine Verhaltens- und Leistungskontrolle dar Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG) Pflicht zur Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten (§4d Abs. 5 BDSG) Erstellung entsprechender Datenschutzdokumente © intersoft consulting services AG Aufklärung der Mitarbeiter Information der Mitarbeiter über Zweck der Videoüberwachung Art und Weise der Durchführung überwachte Bereiche Einbeziehung in die Entwicklung des Konzeptes Empfehlung: Information der Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen! © intersoft consulting services AG Aufklärung der Mitarbeiter ! ACHTUNG ! Unbedingt bereits in der Planungsphase Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten miteinbeziehen! © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Löschfristen Folgen aus § 6b und § 35 Abs.2 BDSG: Videoaufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Daraus folgt: Löschfristen festlegen (i.d.R. nicht länger als 72 Std.) Zum definierten Termin Daten automatisiert löschen Außerplanmäßige Löschung ermöglichen © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Auswertung und Weitergabe 6. Löschfristen 7. Auskunft / Benachrichtigung 8. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Auskunft / Benachrichtigung Anspruch auf Auskunft (§ 34 Abs. 1 BDSG) über: zu seiner Person gespeicherten Daten Herkunft der Daten Empfänger oder Empfängerkategorien Zweck der Speicherung Benachrichtigungspflicht (§ 6b Abs.4 i.V.m. § 33 BDSG) Wenn Aufnahme einer Person zugeordnet wird Nicht bei nur möglicher Identifizierung Nicht wenn Betroffener auf andere Weise Kenntnis erlangt © intersoft consulting services AG Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen öffentliche Webcam © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam im Büro © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam im Designstudio? © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam zur Außenüberwachung © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Risiken beim Einsatz von Webcams IP-Adressen sind leicht herauszufinden Über Browser ansprechbar Oft keine Zugangsbeschränkungen Fernsteuerung durch Dritte möglich © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Zutrittskontrolle Sicherung der Videoanlage selbst in einem nicht frei zugänglichen Raum Schlüsselmanagement Zugangskontrolle Passwortschutz Spezielle Benutzerkonten Zugriffskontrolle Nur bestimmte Mitarbeiter dürfen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben Weitergabekontrolle Diebstahlgesicherte Befestigung der Videoanlage (Festplatte, Recorder) selbst Sperrung von Ports der EDV Anlage, wo die Videos gespeichert sind Sichere Löschung vor Weggabe der Festplatte Verschlüsselung des Speichermediums © intersoft consulting services AG Technisch-organisatorische Maßnahmen Eingabekontrolle Protokollierung, wer wann auf welche Aufzeichnungen zugegriffen hat, um Missbrauch zu erkennen Auftragskontrolle Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung, soweit die Überwachung von einem externen Wachunternehmen durchgeführt wird, z.B. Detektei, Wachschutz Verfügbarkeitskontrolle Sicherstellen, dass die Aufzeichnungen während der Speicherdauer abrufbar sind Trennungskontrolle Aufzeichnungen zu unterschiedlichen Zwecken müssen getrennt von einander verarbeitet werden; Trennung vom übrigen Netzwerk © intersoft consulting services AG Haben Sie Fragen? Thorsten Logemann Vorstand E-Mail: Fon: Fax: Web: [email protected] +49 40 790 235 0 +49 40 790 235 - 170 www.intersoft-consulting.de intersoft consulting services AG Frankenstraße 18a, 20097 Hamburg © intersoft consulting services AG