Vorpommern e. V. zur Genehmigung von Werbung auf der

Werbung
Allgemeinverbindliche Vorschriften des Landesfußballverbandes MecklenburgVorpommern e. V. zur Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung
1) Die Werbung auf der Spielkleidung ist grund-sätzlich
gestattet.
2) Die Anbringung von Werbung ist genehmigungspflichtig.
3) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Sie wird
jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres erteilt.
4) Die Genehmigung muss für die Vereine
- der Regionalligen und Oberliga des NOFV
- der Landesspielklassen
beim Landesfußballverband M.-V.
- der Kreisspielklassen
beim zuständigen Fußball- oder Kreisfußballverband
beantragt werden.
Hierfür sind entsprechende Vordrucke des
Landesfußballverbandes M.-V. zu verwenden. Diese sind
erhältlich beim LFV M.-V., bei seinen Organen und sind
kostenpflichtig.
5) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
6) Den Anträgen ist der Nachweis der eingezahlten
Genehmigungsgebühr beizufügen. Es folgt sonst keine
Bearbeitung der Anträge.
7) Die Genehmigungsgebühr ist verfallen, wenn ein
Antrag zurückgewiesen werden muss.
8) Ein Verein darf für die Dauer der Genehmigung mit
maximal zwei juristischen bzw. natürlichen Personen
werben. Pro Spiel darf nur mit je einem Werbesymbol auf
Brust und Ärmel geworben werden. Für jeden Antrag ist
eine Gebühr nach § 25 der Finanzordnung des LFV M.V. zu entrichten.
9) Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport
gültigen Grundsätze der Ethik und Moral verstoßen.
10) Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist
unzulässig.
11) Die Werbung für alkoholische Getränke und ihre
Hersteller durch Jugendmannschaften (A- bis GJunioren) ist nicht gestattet.
12) Werbung für politische Gruppierungen und mit
politischen Aussagen wird nicht genehmigt.
13) Als Werbefläche dient ausschließlich die Vorderseite
des Trikots. Zusätzlich ist eine Werbung auf dem Ärmel
des Trikots möglich.
14) Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden
Ausrüstungsgegenständen ist verboten.
15) Die Werbefläche darf 200 cm² nicht überschreiten.
Für die Werbung auf dem Ärmel sind maximal 50 cm²
zulässig.
16) Bei Verwendung einer mit Werbung versehenden
Spielkleidung darf das Vereinsemblem nicht größer als
80 cm² sein und muss einen deutlich sichtbaren Abstand
zur Werbefläche haben.
17) Die Rückennummern müssen eine Mindesthöhe von
25 cm haben. Auf den Trikots dürfen zusätzlich zur
Rückennummer der Name des Vereins und der des
Spielers angebracht sein. Die Größe der Buchstaben darf
höchsten zehn Zentimeter betragen.
Die Werbung muss mit den Originalfarben des Trikots
abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend auf Spieler,
Schiedsrichter- und Schiedsrichterassistenten wirken.
18) Spieler, die Werbung tragen, die den vorstehend
wiedergegebenen Grundsätzen nicht entsprechen, dürfen
zum Spiel nicht zugelassen werden.
19) Vereine, die ohne Genehmigung werben oder
vorschriftswidrige Spielkleidung ihre Mannschaften
zulassen, werden durch das Sportgericht des zuständigen
Verbandes zur Verantwortung gezogen.
20) Der im jeweiligen Spiel amtierende Schiedsrichter
vermerkt die von ihm gemachten Feststellungen,
bezüglich der von den Spielpartnern dargebotenen
Trikotwerbung auf dem Spielberichtsbogen, der an den
Staffelleiter weitergeleitet wird.
21) Die Staffelleiter der einzelnen Spielklassen stellen die
Kontrollergebnisse zusammen und geben sie zur
Auswertung an die genehmigte Stelle. Diese beantragt bei
Verstößen gegen diese Vorschriften beim Sportgericht
die Durchführung eines Verfahrens.
22) Kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Verein und
dem Werbetreibenden, hat der Landesfußballverband
bzw. das Organ. das die Genehmigung erteilt hat, damit
nichts zu tu.
23) Folgende Genehmigungsgebühren sind nach § 25 der
Finanzordnung des LFV M.-V. pro Spieljahr und
Antragstellung zu entrichten:
- Regionalliga-Herren und Frauen
80,00 € an LFV
- Regionalliga A-/B-Junioren
40,00 € an LFV
- Amateuroberliga, Verbandsliga
50,00 € an LFV
- Verbandsliga Frauen, Landesliga
50,00 € an LFV
- Landesklasse Herren
30,00 € an LFV
- Verbandsliga A- bis D-Junioren(innen) 30,00 € an LFV
- Landesliga A- bis D-Junioren(innen) 10,00 € an LFV
- Kreisspielbetrieb Frauen/Herren
30,00 € an KFV
- Kreisspielbetrieb A- bis G-Junioren
5,00 € an KFV
Die Einzahlung hat auf das Geschäftskonto der
genehmigenden Stellen zu erfolgen. (Stand 20.08.09)
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