Allgemeinverbindliche Vorschriften des Landesfußballverbandes MecklenburgVorpommern e. V. zur Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung 1) Die Werbung auf der Spielkleidung ist grund-sätzlich gestattet. 2) Die Anbringung von Werbung ist genehmigungspflichtig. 3) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Sie wird jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres erteilt. 4) Die Genehmigung muss für die Vereine - der Regionalligen und Oberliga des NOFV - der Landesspielklassen beim Landesfußballverband M.-V. - der Kreisspielklassen beim zuständigen Fußball- oder Kreisfußballverband beantragt werden. Hierfür sind entsprechende Vordrucke des Landesfußballverbandes M.-V. zu verwenden. Diese sind erhältlich beim LFV M.-V., bei seinen Organen und sind kostenpflichtig. 5) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 6) Den Anträgen ist der Nachweis der eingezahlten Genehmigungsgebühr beizufügen. Es folgt sonst keine Bearbeitung der Anträge. 7) Die Genehmigungsgebühr ist verfallen, wenn ein Antrag zurückgewiesen werden muss. 8) Ein Verein darf für die Dauer der Genehmigung mit maximal zwei juristischen bzw. natürlichen Personen werben. Pro Spiel darf nur mit je einem Werbesymbol auf Brust und Ärmel geworben werden. Für jeden Antrag ist eine Gebühr nach § 25 der Finanzordnung des LFV M.V. zu entrichten. 9) Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze der Ethik und Moral verstoßen. 10) Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig. 11) Die Werbung für alkoholische Getränke und ihre Hersteller durch Jugendmannschaften (A- bis GJunioren) ist nicht gestattet. 12) Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht genehmigt. 13) Als Werbefläche dient ausschließlich die Vorderseite des Trikots. Zusätzlich ist eine Werbung auf dem Ärmel des Trikots möglich. 14) Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenständen ist verboten. 15) Die Werbefläche darf 200 cm² nicht überschreiten. Für die Werbung auf dem Ärmel sind maximal 50 cm² zulässig. 16) Bei Verwendung einer mit Werbung versehenden Spielkleidung darf das Vereinsemblem nicht größer als 80 cm² sein und muss einen deutlich sichtbaren Abstand zur Werbefläche haben. 17) Die Rückennummern müssen eine Mindesthöhe von 25 cm haben. Auf den Trikots dürfen zusätzlich zur Rückennummer der Name des Vereins und der des Spielers angebracht sein. Die Größe der Buchstaben darf höchsten zehn Zentimeter betragen. Die Werbung muss mit den Originalfarben des Trikots abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend auf Spieler, Schiedsrichter- und Schiedsrichterassistenten wirken. 18) Spieler, die Werbung tragen, die den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen nicht entsprechen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden. 19) Vereine, die ohne Genehmigung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihre Mannschaften zulassen, werden durch das Sportgericht des zuständigen Verbandes zur Verantwortung gezogen. 20) Der im jeweiligen Spiel amtierende Schiedsrichter vermerkt die von ihm gemachten Feststellungen, bezüglich der von den Spielpartnern dargebotenen Trikotwerbung auf dem Spielberichtsbogen, der an den Staffelleiter weitergeleitet wird. 21) Die Staffelleiter der einzelnen Spielklassen stellen die Kontrollergebnisse zusammen und geben sie zur Auswertung an die genehmigte Stelle. Diese beantragt bei Verstößen gegen diese Vorschriften beim Sportgericht die Durchführung eines Verfahrens. 22) Kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Verein und dem Werbetreibenden, hat der Landesfußballverband bzw. das Organ. das die Genehmigung erteilt hat, damit nichts zu tu. 23) Folgende Genehmigungsgebühren sind nach § 25 der Finanzordnung des LFV M.-V. pro Spieljahr und Antragstellung zu entrichten: - Regionalliga-Herren und Frauen 80,00 € an LFV - Regionalliga A-/B-Junioren 40,00 € an LFV - Amateuroberliga, Verbandsliga 50,00 € an LFV - Verbandsliga Frauen, Landesliga 50,00 € an LFV - Landesklasse Herren 30,00 € an LFV - Verbandsliga A- bis D-Junioren(innen) 30,00 € an LFV - Landesliga A- bis D-Junioren(innen) 10,00 € an LFV - Kreisspielbetrieb Frauen/Herren 30,00 € an KFV - Kreisspielbetrieb A- bis G-Junioren 5,00 € an KFV Die Einzahlung hat auf das Geschäftskonto der genehmigenden Stellen zu erfolgen. (Stand 20.08.09)