Probeklausuren 2. Staatsexamen

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K2
Klausuren 2. Examen
Alpmann Schmidt
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
A 82 Aktenauszug
Lukas ./.Hellmann
Christoph Brede
PETER VAN REUTENBACH
RECHTSANWALT
Badeleber Str. 45 ‚ 39110 Magdeburg
Magdeburg, den 04.04.2014
Aktenvermerk:
In der heutigen Sprechstunde erscheint Herr Rolf Hellmann, Ferdinand-Schrey-Straße 114, 39116
Magdeburg. Herr Hellmann ist Gastwirt und betreibt im Einkaufszentrum „Centerkauf“ in Magdeburg
ein Restaurant.
Herr Hellmann übergibt eine Klageschrift, die ihm gestern vom Landgericht Magdeburg im schriftlichen Vorverfahren zugestellt worden ist.
Zu dieser Klageschrift schildert Herr Hellmann folgenden Sachverhalt:
Vor Abschluss des Mietvertrages über die Gaststätte vom 01.01.2012 hat der Vermieter Lukas – also
der jetzige Kläger – erklärt, dass Herr Hellmann zwar die Räume zum Betrieb eines Restaurants anmieten könne, dass er aber Schwierigkeiten mit der Finanzierung habe und deshalb noch nicht mit Bestimmtheit sagen könne, wann die Räume bezugsfertig seien. Nach längeren Verhandlungen habe
der Vermieter den Vorschlag gemacht, dass Herr Hellmann im Rahmen eines Baukostenzuschusses
den Ausbau übernehmen könne. In diesem Fall könne der Mietvertrag auf eine Dauer von zehn Jahren und zu einer festen Miete abgeschlossen werden, sodass sich diese Investitionen für Herrn Hellmann lohnen würden. Diesen Vorschlag habe er angenommen und in der Folgezeit für den Ausbau
der Mieträume kreditfinanzierte Investitionen von gut 150.000 € getätigt, die er Herrn Lukas auch im
Einzelnen nachgewiesen habe. Die Belege könnten vorgelegt werden. Sie befänden sich beim Steuerberater.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und der Vornahme der Investitionen seien der
Vermieter und er davon ausgegangen, dass das Einkaufszentrum, in dem sich die Mieträume befinden, in dem ursprünglich geplanten Umfang gebaut würde. Dies hätte bedeutet, dass ein Mehrfaches
an Geschäften und sonstigen Einrichtungen entstanden wäre, als dann tatsächlich gebaut worden
sind. Bei Errichtung des Einkaufszentrums im ursprünglich geplanten Umfang wäre damit zu rechnen
gewesen, dass dort allein insgesamt etwa 2.000 bis 2.500 Menschen beschäftigt worden wären. Es
wäre auch mit weit höheren Besucherzahlen zu rechnen gewesen, sodass das Restaurant mit Sicherheit mit erheblichen Umsätzen und Gewinnen hätte betrieben werden können. Bei diesen Aussichten
habe er es in Kauf genommen, das Restaurant in der Ausbauphase des Einkaufszentrums für eine
Übergangszeit mit erheblich weniger als den später zu erwartenden Gästezahlen zu betreiben.
Als aber der Hauptinvestor, die Firma Wahmer GmbH in Köln, in Insolvenz geraten sei, habe sich die
Stadt Magdeburg um einen Ersatzinvestor bemüht. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben.
Jetzt habe die Stadt von der Durchführung der ursprünglichen Pläne für das Einkaufszentrum Abstand genommen. Es werde erwogen, die für das Einkaufszentrum vorgesehenen weiteren Flächen
für einen neuen Autobahnzubringer zu verwenden. Das sei bereits in der örtlichen Presse eingehend
erörtert worden.
–2–
A 82
Wenn es somit bei dem jetzigen Umfang des Einkaufszentrums bleibe, wo zurzeit nur etwa 250 Beschäftigte tätig seien und auch der erwartete Besucherstrom ausgeblieben sei, dann könne dort ein
Restaurant auf keinen Fall erfolgversprechend betrieben werden. Das Einkaufszentrum befinde sich
am Stadtrand in einem Gewerbegebiet. Als Gäste kämen praktisch nur Beschäftigte und Besucher des
Einkaufszentrums in Betracht. Nach Ende der Geschäftszeit werde das Einkaufszentrum geschlossen.
Das Restaurant sei dann nicht mehr zu erreichen. Bisher seien auch nur Verluste erwirtschaftet worden. Die Einnahmen seien so gering gewesen, dass er nicht einmal die Miete in voller Höhe habe zahlen können. Außerdem sei er mit der Bedienung des Darlehens in Rückstand geraten. Es drohten die
Kündigung und die Verwertung der Sicherheiten, die sein Bruder gestellt habe. Für seinen eigenen
Unterhalt sei er auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen gewesen. Da diese aber zu
weiteren Hilfeleistungen nicht in der Lage gewesen seien, sei es zu den Rückständen gekommen. Er
betreibe nur diese Gaststätte und verfüge nicht über sonstiges Vermögen. Seine finanziellen Reserven
seien aufgezehrt.
Alles dies habe er wiederholt mit dem Vermieter erörtert. Sein Steuerberater sei zugegen gewesen
und habe seine wirtschaftliche Situation erläutert. Der Vermieter sei aber zu einem Entgegenkommen
nicht bereit gewesen. Deshalb habe er ihm mit Schreiben vom 16.12.2013 mitgeteilt, dass er zu einem
weiteren Betreiben des Restaurants nicht in der Lage sei und die Mieträume aufgeben müsse. Ende
Dezember habe er das Mietobjekt geräumt. Der Vermieter habe ihm aber telefonisch mitgeteilt, dass
er auf Einhaltung des Mietvertrages über die volle Laufzeit bestehe.
Herr Hellmann bittet um Vertretung gegenüber der vorliegenden Klage und um Prüfung, ob und wie
er Ansprüche wegen seiner jetzt nutzlosen Investitionen gegen den Vermieter durchsetzen könne. Er
habe das Mietobjekt im Rohbau übernommen. Deshalb seien 2/3 seiner Investitionen allein für dessen Ausbau angefallen, der Rest für die Einrichtung des Restaurants.
Wir sind so verblieben, dass ich zunächst die Rechtslage prüfe und dass in einem neuen Besprechungstermin über das weitere Vorgehen entschieden wird.
––––––
Von Herrn Hellmann am 04.04.2014 überreichte Unterlagen:
1) die Herrn Hellmann zugestellte Klageschrift:
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Günther Düker
Frank Krämer
Rechtsanwälte
Rechtsanwälte
Düker & Krämer
Tel. 0391/893456
Fax 0391/893457
Rechtsanwälte Düker & Krämer, Ummendorfer Str. 64, 39110 Magdeburg
Magdeburg, den 27.03.2014
An das
Landgericht
Halberstädter Straße
39122 Magdeburg
Landgericht Magdeburg
Eingang: 28.03.2014
Klage
des Herrn Jochen Lukas, Königsstraße 350, 44285 Dortmund,
Klägers,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Düker und Krämer in Magdeburg –
gegen
Herrn Rolf Hellmann, Ferdinand-Schrey-Straße 114, 39116 Magdeburg,
Beklagten
Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten mit
dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 31.200 € nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.03.2014 zu zahlen.
Begründung:
Die Parteien haben am 01.01.2012 einen Mietvertrag über im Einkaufszentrum
„Centerkauf“ in Magdeburg gelegene Geschäftsräume abgeschlossen, in denen der
Beklagte ein Restaurant betreibt. Der Mietvertrag ist auf die Dauer von zehn Jahren
fest abgeschlossen. Die monatliche Miete wurde mit 5.200 € vereinbart.
Beweis: Mietvertrag vom 01.01.2012.
Bereits kurze Zeit nach der Eröffnung des Restaurants ist der Beklagte seinen Verpflichtungen zur Mietzahlung nicht mehr nachgekommen. Die Zahlungen erfolgten
unpünktlich und teilweise liefen erhebliche Rückstände auf. Letztlich wurden die
Rückstände zunächst aber ausgeglichen.
Ab Januar 2013 hat der Beklagte jedoch die Miete um monatlich 25% gekürzt, also
um 1.300 €. Er hat gegenüber dem Kläger versucht, diese Kürzung damit zu rechtfertigen, dass das Einkaufszentrum nicht in dem Umfang ausgebaut worden sei,
–4–
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wie die Parteien es nach der Planung erwartet hatten. Das kann jedoch das Verhalten des Beklagten nicht rechtfertigen. Der Kläger hat es sicherlich nicht zu vertreten, dass das Einkaufszentrum nicht weitergebaut worden ist.
Der Beklagte hat Ende Dezember 2013 die Mieträume verlassen und seitdem überhaupt keine Miete mehr bezahlt.
Es bestehen zurzeit Mietrückstände für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 15.600 € und für Januar bis März 2014 in der vollen Höhe von monatlich 5.200 €. Daraus errechnet sich die Klageforderung.
Da alle Verhandlungen mit dem Beklagten ergebnislos verlaufen sind, sieht der
Kläger keine anderweitige Möglichkeit mehr, als seine Ansprüche klageweise geltend zu machen.
–––––
2) Mietvertrag der Parteien vom 01.01.2012 (Auszug)
§ 1 Mietgegenstand
Mietgegenstand sind die in dem als Anlage beigefügten Grundriss rot umrandeten Geschäftsräume
im Erdgeschoss des Gebäudes Marienborner Straße 142 – 148, 39110 Magdeburg („Centerkauf“).
§ 2 Mietzweck
(1) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Restaurants.
(2) Dieser Mietzweck darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht geändert werden.
§ 3 Dauer des Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis beginnt mit der Fertigstellung der Räume, voraussichtlich Anfang Mai 2012.
(2) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens jedoch
zum 30. April 2022.
(3) Eine Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 4 Miete
(1) Die monatliche Miete beträgt 5.200 €.
(3) Die Höhe des Mietzinses wird bis zum 30. April 2022 fest vereinbart. Vom 1. Mai 2022 an wird die
Miete von den Parteien unter Berücksichtigung folgender Regelung neu vereinbart: ... (folgt eine
Wertsicherungsklausel).
§ 5 Zustand der Mieträume
(1) Der Mieter übernimmt die Mieträume im gegenwärtigen Rohbauzustand.
(2) Der Ausbau der Mieträume gemäß der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung
wird von dem Mieter auf seine Kosten durchgeführt.
–––––
A 82
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3) Durchschrift des Schreibens von Herrn Hellmann vom 16.12.2013:
Rolf Hellmann
39116 Magdeburg, den 16.12.2013
Ferdinand-Schrey-Straße 114
Herrn
Jochen Lukas
Königsstraße 350
44285 Dortmund
Sehr geehrter Herr Lukas,
wie wir bereits mehrfach miteinander erörtert haben, läuft das Restaurant bei weitem nicht so, wie wir
uns das bei Abschluss des Mietvertrages vorgestellt haben. Das liegt aber nicht etwa an der Führung des
Betriebes. Vielmehr ist die Ursache allein darin zu sehen, dass das Einkaufszentrum „Centerkauf“ längst
nicht in dem Umfang errichtet worden ist, wie dies ursprünglich geplant war.
Trotz der von Anfang an aufgetretenen Schwierigkeiten habe ich versucht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Auch darüber haben wir wiederholt gesprochen. Nachdem sich aber nunmehr herausgestellt hat, dass
das Einkaufszentrum nicht weiter gebaut wird und dass stattdessen ein Autobahnzubringer gebaut werden
soll, sehe ich keine Möglichkeit mehr, dass das Restaurant an dieser Stelle jemals gewinnbringend geführt werden kann.
Ich sehe mich daher gezwungen, den schon bisher nur mit erheblichen Verlusten geführten Betrieb des
Restaurants einzustellen.
Zum Ende des Monats werde ich das Restaurant räumen und Ihnen übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Hellmann
–––––
Vermerk für die Bearbeitung:
Zur Vorbereitung der Besprechung mit Herrn Hellmann ist ein Gutachten über die Erfolgsaussichten
einer Verteidigung gegen die Klage und über das weitere Herrn Hellmann anzuratende Vorgehen zu
erstellen.
Das Gutachten soll auch Ausführungen zur Zweckmäßigkeit des anzuratenden Vorgehens enthalten.
Außerdem ist ein dem Beratungsergebnis entsprechender Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen.
Das Aktenzeichen des LG Magdeburg lautet 8 O 129/14.
Aus dem nicht auszugsweise mitgeteilten Teil des Mietvertrages ergibt sich nichts für den Rechtsstreit
Bedeutsames.
–––––
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
A 82 Lösung
Lukas ./. Hellmann
Christoph Brede
Anwaltsklausur: Materielles Recht und Zivilprozessrecht
Beratung eines Mandanten hinsichtlich der Verteidigung gegen eine Klage
Mietrecht: Kündigung eines Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage,
Minderung der Miete wegen eines Mangels der Mietsache, Aufrechnung gegen die
Mietforderung mit einem Verwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch bei Baukostenzuschuss des Mieters
Widerklage: Negative Feststellungswiderklage, Zahlungswiderklage
§§ 125, 174, 311, 313, 535, 536, 543, 547, 812 BGB, §§ 33, 256 ZPO
Teil 1: Vorüberlegungen
I. Nach dem Bearbeitungsvermerk ist eine zweifache Aufgabenstellung zu erfüllen:
1. die Erstellung eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten einer Verteidigung des Mandanten gegen die Klage und über das weitere dem Mandanten anzuratende Vorgehen, also
auch die Erarbeitung eines Rates an den Mandanten zum weiteren Vorgehen, verbunden mit
Zweckmäßigkeitserwägungen hinsichtlich des anzuratenden Vorgehens. Da kein relationsmäßig aufgebautes Gutachten verlangt ist, kann dieses Gutachten einschichtig aufgebaut
und formuliert werden.
2. der Entwurf eines dem Beratungsergebnis entsprechenden Schriftsatzes an das Gericht.
Der Kläger macht gegen den Mandanten zwei möglicherweise unterschiedlich zu beurteilende und daher getrennt zu untersuchende Ansprüche geltend:
a) auf Zahlung von 15.600 € als Miete für die Monate Januar – März 2014 (drei Monate), d.h.
für die Zeit nach dem Auszug des Mandanten aus den Räumen (Ende Dezember 2013), für
die er keine Zahlungen mehr an den Kläger geleistet hat,
b) auf Zahlung von weiteren 15.600 € Mietrückstand für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2013, in der der Mandant für 12 Monate die Miete um monatlich 1.300 € gemindert hat.
II. Wenn bereits eine Klageschrift vorliegt, ist es zweckmäßig, die Arbeit am Sachverhalt mit
der Klageschrift zu beginnen, da dort normalerweise die Grundlagen des Rechtsstreits dargestellt sind. Die Darstellung des Mandanten wird auch erst durch die Kenntnis der Klageschrift
verständlich.
Der Mandant kann im Gutachten als „Mandant“ bezeichnet werden, aber auch als „Beklagter“
oder schließlich auch als „Herr Hellmann“. Die gewählte Bezeichnung muss im gesamten
Gutachten durchgängig verwendet werden. In dem zu entwerfenden Schriftsatz an das Gericht muss der Mandant aber gemäß seiner prozessualen Stellung als „Beklagter“ bezeichnet
werden.
–2–
A 82
Teil 2: Aktenlage/Lösungsskizze
Aktenlage:
A. Sachverhalt
Unstreitiger Sachverhalt:
ƒ
01.01.2012: Mandant schließt Mietvertrag mit Kläger über Gaststätte ab
ƒ
Laufzeit 10 Jahre fest, Monatsmiete 5.200,- € und Übernahme als Rohbau
ƒ
Januar bis April 2012: Innenausbau der Gaststätte auf eigene Kosten für 150.000,- €,
davon 2/3 allgemeine Kosten
ƒ
Mai 2012: Eröffnung der Gaststätte
ƒ
Januar bis Dezember 2013: Zahlung einer um 1.300, -€ geminderten Miete wegen
stagnierenden Ausbaus des Einkaufszentrums
ƒ
16.12.2013: Mandant teilt Kläger Räumungsabsicht zum Jahresende wegen Unwirtschaftlichkeit und gescheiterter Ausbaupläne mit
ƒ
Kläger besteht telefonisch auf Vertragserfüllung
ƒ
31.12.2013: Mandant zieht aus
ƒ
28.03.2014: Einreichung einer Zahlungsklage über 31.200,- € gegen Mandanten
B. Rechtsansichten
Rechtsansichten des Mandanten
ƒ
Minderung der Miete von Januar bis Dezember 2013 wegen verzögerten Ausbaus
des Einkaufszentrums gerechtfertigt
ƒ
Kündigung zum Jahresende 2013 wegen gescheiterten Ausbaus gerechtfertigt
ƒ
Entschädigungsanspruch in Höhe der nicht abgenutzten Ausbaukosten besteht in
Höhe von mindestens 2/3 der Kosten
Rechtsansichten des Klägers
ƒ
Mietminderung nicht berechtigt
ƒ
Mietvertrag ist zu erfüllen
ƒ
Entschädigungsanspruch folglich ebenfalls streitig
Lösungsskizze
I. Erfolgsaussichten der Verteidigung des Mandanten gegen die Klage
1. Verteidigung gegen den Anspruch auf Zahlung von Miete für Januar–März 2014
a) Zulässigkeit der Klage (+)
b) Anspruchsgrundlage § 535 Abs. 2 BGB
aa) Der Anspruch ist schlüssig dargelegt (+)
bb) Wirksamkeit der Kündigung zum Ende Dezember 2013
(1) Schreiben des Mandanten vom 16.12.2013
(a) Dieses Schreiben ist als Kündigungserklärung zu verstehen (+)
(b) Keine Formnichtigkeit nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages (Einschreibebrief hat bloße
Beweisfunktion) (+)
(2) Zugang wohl unstreitig (+)
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(3) Kündigungsgrund
(a) Ordentliche Kündigung für 10 Jahre ausgeschlossen (–)
(b) Außerordentliche – fristlose – Kündigung aus wichtigem Grund, § 543 Abs. 1 BGB
(aa) Fortsetzung des Mietverhältnisses zwar unzumutbar (+)
(bb) Aber wichtiger Grund zur Kündigung nicht aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers (–)
(c) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung
der Geschäftsgrundlage
(aa) Störung der Geschäftsgrundlage wohl gegeben (+)
(bb) Zwar Risikobereich des Mieters betroffen (–)
(cc) Aber Opfergrenze wegen Existenzvernichtung überschritten (+)
(dd) Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (+)
c) Zwischenergebnis
Rechtsverteidigung wegen Kündigung zum Ende Dezember 2013 hat Aussicht auf Erfolg (+)
2. Verteidigung gegen den Anspruch auf rückständige Miete für die Zeit von Januar
2013 – Dezember 2013 (Mietminderung)
a) Kündigung hat keinen Einfluss (–)
b) Wirksame Mietminderung
aa) Minderung wegen Mangels der Mietsache, § 536 Abs. 1
(1) Die Mieträume als solche waren nicht mangelhaft (–)
(2) Umweltfehler müssen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen (–)
bb) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft i.S.v. § 536 Abs. 2 BGB (–)
cc) Keine Vertragspflichtverletzung des Klägers nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (–)
dd) Keine Schadensersatzpflicht des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311
Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (–)
ee) Störung der Geschäftsgrundlage wohl nicht bei bloßer Verzögerung des Ausbaus (–)
ff) Zwischenergebnis:
Mietminderungsanspruch zweifelhaft (–)
c) Aufrechenbarer Anspruch des Mandanten wegen nutzloser Investitionen
aa) Anspruchsgrundlagen:
(1) § 536 a Abs. 2 BGB greift nicht ein (–)
(2) Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 BGB) (–)
(3) Kein Anspruch aus § 547 BGB mangels Verrechnungsabrede (–)
(4) Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB
Möglich bei sog. verlorenem Baukostenzuschuss (+)
(a) Ersparen von Aufwendungen bedeutet eine Bereicherung des Klägers (+)
(b) Die Bereicherung ist entstanden durch Leistung des Mandanten (+)
(c) Wegfall des Rechtsgrundes durch vorzeitige Beendigung des Mietvertrages (+)
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(d) Höhe entweder nach dem Verhältnis Vertragslaufzeit/Nutzungsdauer oder nach Steigerung des Ertragswertes (+)
bb) Aufrechnung mit einem erststelligen Teilbetrag i.H.v. 15.600 € (+)
cc) Aufrechnung nur hilfsweise gegen Nachforderung geminderter Miete
dd) Gegenüber Anspruch auf Zahlung des Miete für Januar – April 2014 vorsorglich Minderung
3. Ergebnis
Die Verteidigung bietet insgesamt Aussicht auf Erfolg (+)
II. Zu dem weiteren Vorgehen des Mandanten
Mangels weitergehender Rechtskraftwirkung einer Klageabweisung negative Feststellungswiderklage erforderlich sowie Zahlungswiderklage wegen Investitionen
1. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Widerklage liegen vor, § 33 ZPO (+)
2. Negative Feststellungswiderklage
a) Bestehen des Mietverhältnisses Rechtsverhältniss nach § 256 ZPO (+)
b) Rechtliches Interesse bei Zwischenfeststellungsklage gegeben (+)
c) Zwischenergebnis:
Feststellungswiderklage auf Nichtmehrbestehen des Mietverhältnisses (+)
3. Zahlungswiderklage wegen der Investitionen
a) Erststelliger Teilbetrag von 15.600 € durch Hilfsaufrechnung verbraucht
b) Geltendmachung eines Teilbetrages vom Rest zweckmäßig (+)
aa) Höhe des Bereicherungsanspruchs zweifelhaft
bb) Verjährungsprobleme derzeit nicht gegeben (+)
cc) Vergleichsmöglichkeiten bedenken
dd) Betrag von 50.000 € angebracht (+)
ee) Keine Berechnungsprobleme
c) Nach §§ 353, 352 HGB Fälligkeitszinsen ab 1. Januar 2014 und ab Erhebung der Widerklage
Prozesszinsen (+)
III. Endergebnis des Gutachtens
Rat an Mandanten: Verteidigung gegen die Klage, zu einem Teilbetrag von 15.600 € (Mietminderung) auch mit einer Hilfsaufrechnung, zugleich Widerklage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2013 und zum anderen auf Zahlung von 50.000 €
nebst Zinsen
Teil 3: Lösung
A. Gutachten
I. Erfolgsaussichten der Verteidigung des Mandanten gegen die Klage
1. Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen den Anspruch auf Zahlung von Miete für
Januar bis März 2014
a) Erfolgversprechende Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage sind – auch hinsichtlich des zweiten Klageteils – nicht ersichtlich: Da Ansprüche aus einer Geschäftsraummiete eingeklagt werden, greift die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
nach § 23 Nr. 2 a GVG nicht ein. Die sachliche Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht
A 82
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bestimmt sich daher nur nach dem Streitwert. Nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG ist das Landgericht zuständig.
b) Begründet kann die Klage nur nach § 535 Abs. 2 BGB sein.
aa) Der Anspruch auf Zahlung von Miete ist in der Klageschrift schlüssig dargelegt. Er ergibt
sich aus dem Mietvertrag der Parteien vom 01.01.2012. Verteidigungsmöglichkeiten unmittelbar gegen die Schlüssigkeit, etwa gegen die Wirksamkeit des Vertrages, sind nicht ersichtlich.
bb) Der Anspruch würde aber entfallen, wenn der Mandant den Mietvertrag wirksam zum
Ende Dezember 2013 gekündigt hat.
(1) Eine Kündigung kann in dem Schreiben des Mandanten vom 16.12.2013 zu sehen sein.
(a) Dieses Schreiben wird als Kündigungserklärung zu verstehen sein. Zwar hat der Mandant
nicht ausdrücklich eine Kündigung ausgesprochen. Der Mandant hat aber durch seine Erklärung, die Mieträume zum Ende des Monats zu räumen und sie dem Kläger zu übergeben,
eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das Mietverhältnis nicht mehr weiterführen, also
eben kündigen wolle. Dies konnte auch aus der Sicht des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB nur
in diesem Sinne verstanden werden. Es war schon zuvor über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mandanten infolge des unterbliebenen Weiterbaus des Einkaufszentrums gesprochen worden. Außerdem hat der Kläger das Schreiben auch so verstanden. Das folgt daraus,
dass er nach Erhalt des Schreibens telefonisch erklärt hat, dass er auf Einhaltung des Mietvertrages über die volle Laufzeit bestehe.
Es kann davon ausgegangen werden, dass auch das Gericht das Schreiben des Mandanten als
Kündigung werten wird. Allerdings sollte für den Fall, dass das Gericht dies wider Erwarten
nicht so sehen sollte, nochmals eine ausdrückliche Kündigung erklärt werden, unter vorsorglicher Beifügung einer Vollmacht im Original (§ 174 BGB), um so jedenfalls noch einen Mietanspruch des Klägers für die restlichen Tage des Juli und insbesondere für die weitere Zukunft auszuräumen.
(b) Nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages hat eine Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu
erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Das Schreiben vom 16.12.2013 ist nur als einfacher
Brief übersandt worden. Dies steht der Wirksamkeit der Kündigungserklärung jedoch nicht
entgegen. Zwar hat nach § 125 S. 2 BGB die Nichteinhaltung einer durch Rechtsgeschäft
bestimmten Form im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge. Dabei ist jedoch auch der Sinn der
Formvereinbarung zu berücksichtigen. Das führt in der Regel dazu, dass nur die Schriftform
als solche konstitutive Wirkung besitzt, während die Übermittlungsform im Zweifel lediglich
Beweisfunktion hat.1 Es genügt mithin, dass eine schriftliche Kündigung dem Erklärungsgegner zugeht.
(2) Dass das Schreiben des Mandanten vom 16.12.2013 dem Kläger zugegangen ist, wird
dieser voraussichtlich nicht bestreiten, da er fernmündlich auf dieses Schreiben reagiert hat.
Sollte der Kläger den Zugang wider Erwarten doch bestreiten, so kann zum Beweis des Zugangs seine Parteivernehmung beantragt werden. Es ist kaum anzunehmen, dass der Kläger
auch bei einer Vernehmung den Zugang bestreiten wird. Außerdem ist kaum denkbar, dass
die Parteien nicht in irgendeiner Weise vor dem Auszug des Mandanten Verbindung miteinander aufgenommen haben.
(3) Problematisch ist jedoch, ob mit hinreichender Erfolgsaussicht für den Mandanten ein
Kündigungsgrund vorgetragen werden kann.
(a) Eine ordentliche Kündigung war dem Mandanten nicht möglich, da das Mietverhältnis
als frühestens zum 30.04.2022 kündbar vereinbart worden ist, § 542 Abs. 1 BGB. Auch wenn
diese Regelung den Interessen des Mandanten wegen seiner Investitionen gedient haben
1
Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014 , § 125 BGB Rdnr. 17.
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sollte, so ist sie doch eindeutig generell vereinbart worden. Auch der Kläger hat ein Interesse
an einem langfristigen Mietvertrag.
(b) Für den Mandanten kommt aber eine außerordentliche – fristlose – Kündigung aus
wichtigem Grund in Betracht. Nach § 543 Abs. 1 BGB besteht ein solches Kündigungsrecht
dann, wenn für den Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen vertragsmäßiger Beendigung unzumutbar geworden ist.
(aa) Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mandanten wird zwar
an sich begründet werden können. Das Restaurant, das in den Mieträumen betrieben werden
soll, kann auf Dauer nur mit erheblichen Verlusten betrieben werden. Eine Aussicht auf eine
Veränderung der Verhältnisse besteht nicht. Der Mandant hat auch keine Möglichkeit, von
sich aus eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Die Lage des Mandanten ist so, dass
seine wirtschaftliche Existenz nicht nur bedroht, sondern praktisch bereits vernichtet ist. Die
Fortsetzung des Mietverhältnisses muss zwingend zum wirtschaftlichen Ruin führen.
(bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann aber nur dann angenommen werden, wenn
die Umstände, aus denen er hergeleitet wird, aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers herrühren.2 Dass die Umstände, die zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Mandanten geführt haben, aus der Risikosphäre des Klägers herrühren, wird jedoch kaum mit
Erfolgsaussicht begründet werden können.
Dem Mandanten ist nicht etwa der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht eingeräumt oder wieder entzogen worden (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er hat die Räume in dem vereinbarten Zustand erhalten und ihre Verwendbarkeit zum Betrieb eines Restaurants besteht
nach wie vor. Der Kläger hat auch nicht eine ihm gegenüber dem Mandanten obliegende
Verpflichtung aus dem Mietvertrag verletzt. Er war nicht der maßgebende Investor des Einkaufszentrums (Hauptinvestor) und hatte keinen Einfluss darauf, dass das Einkaufszentrum
nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang errichtet worden ist. Dass das Einkaufszentrum
noch nicht vollständig errichtet war, sondern erst noch fertig gestellt werden sollte, war beiden Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages bekannt. Die Errichtung lag nicht im
Einfluss- und damit auch nicht im Risikobereich des Klägers. Der Kläger hat das Risiko des
Unterbleibens der vollständigen Errichtung auch nicht vertraglich übernommen, etwa durch
Einräumung von Kündigungsrechten.
(c) Die Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund von Umständen, die dem Einfluss des
Kündigungsgegners entzogen sind, kommt nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB dann in Betracht, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Dieses Kündigungsrecht wird
durch § 543 BGB nicht berührt oder ausgeschlossen.3
Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen eines Vertragsteils von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Geschäftswille der Beteiligten auf diesen Umständen aufbaut.4 Insbesondere sind die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei
einem beiderseitigen Irrtum anwendbar, wenn sich also die Parteien bei Vertragsschluss
über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand gemeinsam geirrt haben.5
(aa) Hier spricht viel für die Annahme, dass in dem – der Klageschrift zufolge unstreitigen –
Unterbleiben der Errichtung des Einkaufszentrums in dem ursprünglich geplanten Umfang
ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen werden kann. Sowohl der Mandant als auch der
Kläger sind bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass das Einkaufszentrum in dem ursprünglich geplanten Umfang errichtet würde. Dann wäre von einer Beschäftigtenzahl von
2.000 bis 2.500 auszugehen. Der entsprechend große Kundenstrom würde die Besucherzah2
3
4
5
Palandt/Weidenkaff § 543 BGB Rdnr. 5.
Palandt/Weidenkaff § 543 BGB Rdnr. 8.
Palandt/Grüneberg § 313 BGB Rdnr. 3.
Palandt/Grüneberg § 313 BGB Rdnr. 6.
A 82
–7–
len für das vom Kläger geplante Restaurant erhöhen. Bei einer solchen Beschäftigten- und
Besucherzahl war es realistisch, dass der Mandant einen Restaurantbetrieb in der von ihm
eingerichteten Größenordnung gewinnbringend betreiben konnte. Dass der Mandant diese
Vorstellung hatte, war für den Kläger offensichtlich. Wenn stattdessen nicht einmal ein Drittel
der ursprünglich geplanten Geschäfte mit einer Beschäftigtenzahl von 250 und einem erheblich geringeren Kundenstrom errichtet worden ist, ist naturgemäß ein gewinnbringender
Betrieb des Restaurants nicht möglich. Das hat die Zeit nach der Eröffnung des Restaurants
gezeigt. Der Mandant war von Anfang an nicht in der Lage, auch nur die Miete und die Bedienung des Darlehens zu erwirtschaften. Von einem Gewinn konnte überhaupt keine Rede
sein. Es sind ausschließlich Verluste eingetreten. Sogar für seinen Lebensunterhalt war der
Mandant auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen.
(bb) Allerdings kann sich ein Vertragspartner grundsätzlich dann nicht unter Berufung auf
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Vertrag lösen, wenn die Gründe dieses Wegfalls
in seinem Risikobereich liegen. Die Rechtsfolgen eines Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage dürfen nicht zu einer Änderung der vertraglichen Risikoverteilung führen.6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Erwartung, auf einem zu gewerblichen Zwecken gemieteten Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen
und nicht etwa Verluste zu machen – also das Verwendungsrisiko – zum Risikobereich des
Mieters. Der Mieter kann daher nicht über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen, dass sein Geschäft nicht in dem Maße vom Publikum aufgesucht wird,
wie dies beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss erwartet haben. Die einschlägigen Entscheidungen betreffen eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachlage, dass ein Einkaufszentrum nicht in dem zunächst geplanten vollständigen Umfang errichtet, vermietet
und angenommen worden ist.7
Dass sich der Mandant mit Erfolg darauf berufen kann, dass durch das Unterbleiben des ursprünglich geplanten Ausbaus des Einkaufszentrums die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen sei, ist demnach zweifelhaft. Allerdings liegt der entscheidende Grund für
den wirtschaftlichen Misserfolg des Restaurants nicht in der unrichtigen Beurteilung der Gewinnmöglichkeiten durch den Mandanten, die sicher ihm allein zuzurechnen wäre. Sie liegt
auch nicht allein darin, dass etwa das Einkaufszentrum vom Publikum nicht angenommen
worden ist, was wohl ebenfalls in den Risikobereich des Mandanten fallen würde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Einkaufszentrum zum weitaus größten Teil nicht errichtet worden ist. In einem solchen Fall ist wohl die Annahme vertretbar, dass ein gemeinsamer Irrtum
beider Parteien über die erkennbare Grundlage des erfolgreichen Betriebs des Restaurants
und damit eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Jedenfalls wird einer solchen Argumentation eine gewisse Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden können.
(cc) Doch selbst nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen der vorliegenden Art eine andere Risikoverteilung ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die
Abwicklung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen für den Mieter zur Existenzvernichtung führen würde.8 Eine solche Situation ist hier gegeben. Das Restaurant ist nur mit
Verlust zu führen. Der Mandant kann daher nur den Betrieb einstellen, damit die Verluste
nicht weiter auflaufen. Wenn er gleichwohl weiterhin an den Vertrag gebunden bliebe, würden jährlich allein über 60.000 € Miete anfallen, für die verbleibenden knapp acht Jahre daher
annähernd eine halbe Million €. Dazu kommen die Zinsen für rückständige Mieten, die der
Mandant nicht abtragen kann. Außerdem muss der Mandant das für die Investitionen aufgenommene Darlehen abtragen. Nachdem auch dort schon Rückstände aufgelaufen sind, drohen Kündigung und Verwertung der Sicherheiten. Untervermietung der als Restaurant aus6
7
8
Palandt/Grüneberg § 313 BGB Rdnr. 19, 36.
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Urt. v. 17.03.2010 – XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016; Urt.
v. 19.07.2000 – XII ZR 176/98, NJW-RR 2000, 1535; Urt. v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97, NJW-RR 2000, 1714.
BGH, Urt. v. 01.07.1981 – VIII ZR 192/80, NJW 1981, 2405; Urt. v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714;
Schmidt-Futterer/Blank, 11. Aufl. 2013 Rdnr. 161; kritisch Münchener Kommentar-Finkenauer, 6. Aufl. 2012, § 313
BGB Rdnr. 223; Rösler, Jus 2005, 27, 29.
–8–
A 82
gestatteten Räume stellt keine Lösung dar. Insgesamt lässt sich sagen, dass ein Festhalten an
dem Vertrag für den Mandanten zu einer Existenzvernichtung führen würde. Das kann unter
Sachverständigenbeweis gestellt werden.
(dd) Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aber nur ausnahmsweise zur völligen Beendigung des Vertragsverhältnisses. In aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form den veränderten Verhältnissen anzupassen, § 313 Abs. 1 BGB. Ein Kündigungsrecht kann sich nur dann ergeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
möglich oder unzumutbar ist, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.9 Die Anpassung des Mietvertrages ist
hier aber wirtschaftlich nicht sinnvoll. Es wäre in erster Linie an eine Ermäßigung der Miete zu
denken. Mit ermäßigter Miete kann ein Restaurant aber wegen zu geringer Gästezahlen auch
nicht mit Gewinnaussicht geführt werden. Bisher hat der Mandant nur 3/4 der Miete gezahlt
und ist dennoch mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug geraten. Selbst die Reduzierung der Miete auf die Hälfte würde daran wohl nichts ändern. Es bleibt daher nur eine Beendigung des Mietvertrages. Die gemieteten Räume müssen anderweitig genutzt werden. Es
besteht ein Kündigungsgrund für den Mandanten.
c) Zwischenergebnis
Auch wenn die Rechtslage problematisch ist, kann mit gewisser Erfolgsaussicht vorgetragen
werden, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Mandanten vom 16.12.2013 zum
Ende Dezember 2013 beendet worden ist. Die Verteidigung des Mandanten bietet daher
insoweit Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtsverteidigung muss aber auch aufgenommen werden. Die wirtschaftliche Lage des
Mandanten wäre bei einem Erfolg der Klage hoffnungslos. Nur dann, wenn ein Erfolg der
Verteidigung völlig ausgeschlossen wäre, könnte von der Aufnahme des Rechtsstreits abgesehen werden, um nicht unnötige Kosten zu verursachen. Dieser Fall liegt nicht vor.
2. Erfolgsaussicht einer Verteidigung gegen den Anspruch auf rückständige Miete für
die Zeit von Januar 2013 – Dezember 2013 (Mietminderung)
Auch hinsichtlich der vom Mandanten geminderten Miete (15.600 €) ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zunächst einmal in der Klageschrift aufgrund des Mietvertrages
vom 01.01.2012 schlüssig dargelegt. Zu untersuchen ist daher wiederum, ob dem Mandanten
erfolgversprechende Einwendungen möglich sind.
a) Dass der Mandant den Mietvertrag wirksam zum Ende Dezember 2013 gekündigt hat, hat
auf den Mietanspruch des Klägers für die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 keinen Einfluss.
b) Wirksame Mietminderung
aa) Der Anspruch des Klägers auf Mietzahlung wäre gemäß § 536 Abs. 1 BGB entfallen,
wenn die Mieträume mit einem Mangel behaftet wären, der die Tauglichkeit der Räume zum
vertragsgemäßen Gebrauch verminderte und der Mangel eine Mietminderung von mindestens 1.300 € monatlich begründet hätte.
§ 536 BGB gewährt dem Mieter nicht nur einen Anspruch auf Herabsetzung der Miete, den er
erst geltend machen müsste. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, sodass § 536 BGB
dem Mieter eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber dem Mietanspruch gibt.10
Ein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sich die Mietsache nicht in dem vertraglich geschuldeten Zustand befindet.11
9
10
11
Palandt/Grüneberg § 313 BGB Rdnr. 32.
Palandt/Weidenkaff § 536 BGB Rdnr. 1.
Palandt/Weidenkaff § 536 BGB Rdnr. 16.
A 82
–9–
(1) Die Mieträume als solche waren nicht mangelhaft. Sie befinden sich in dem vertraglich
geschuldeten Zustand. Das wird von dem Mandanten nicht in Abrede gestellt.
Dass sich die Räume im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Mandanten noch im Rohbauzustand befanden und daher noch nicht zum Betrieb eines Restaurants geeignet waren, war
kein Mangel. Der Mandant hatte es selbst übernommen, den Innenausbau auszuführen. Die
Räume sind daher in einem den Vereinbarungen der Parteien entsprechenden Zustand
übergeben worden. Das Mietverhältnis hat erst mit der Fertigstellung der Räume, also ihrer
Nutzbarkeit als Restaurant, begonnen.
(2) Die Probleme des Mandanten beruhen auch nicht auf dem Zustand der Mieträume selbst.
Sie haben sich daraus ergeben, dass das Einkaufszentrum nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang gebaut worden ist. Deshalb sind die vom Mandanten erwarteten Besucherzahlen nicht erreicht worden und konnten nicht erreicht werden. Daraus wird sich ein Mangel
der Mieträume i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolgsaussicht herleiten lassen:
Zwar können auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die nicht der Mietsache als solche
anhaften, aber die Gebrauchstauglichkeit der Sache beeinträchtigen (sog. Umweltfehler),
einen Mangel der Mietsache darstellen, aber nur dann, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen.12 Das wird im vorliegenden Fall nicht erfolgversprechend begründet werden können. Die Räume sind für den Betrieb eines Restaurants
nach wie vor uneingeschränkt tauglich. Es fehlt lediglich an dem Vorhandensein des erforderlichen Besucherangebots, um das Restaurant wirtschaftlich betreiben zu können. Das aber ist
kein den Mieträumen unmittelbar anhaftendes negatives Verhältnis und dies wird nicht mit
Erfolgsaussicht anders dargestellt werden können.
bb) Auch ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft i.S.v. § 536 Abs. 2 BGB wird nicht
mit Erfolgsaussicht eingewendet werden können: Zwar kann auch das Umfeld Gegenstand
einer solchen Zusicherung sein, da Eigenschaft über die unmittelbare Beschaffenheit der
Sache hinaus jedes rechtliche oder tatsächliche Verhältnis sein kann, das für die Brauchbarkeit der Mietsache von Bedeutung ist.13 Der Umstand muss jedoch, um als Eigenschaft der
Mietsache gelten zu können, seinen Grund in der Beschaffenheit der Mietsache selbst haben,
also von ihr ausgehen, ihr für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Mietsache liegen.14 Das
wird nicht erfolgversprechend begründet werden können. Der Besuchermangel, der zu den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mandanten geführt hat, hat seine Ursache in dem nicht
vollständigen Ausbau des Einkaufszentrums, nicht aber in der Beschaffenheit der vermieteten Räume als solcher.
Zudem könnte auch das Vorliegen einer Zusicherung nicht dargelegt werden. Eine Zusicherung kann nur angenommen werden, wenn sie Vertragsinhalt geworden, d.h., wenn die Zusicherung vom Mieter als vertragsmäßig verlangt und vom Vermieter in vertragsmäßig bindender Weise abgegeben worden ist.15 Es kann aber nicht vorgetragen werden, dass die
Errichtung des Einkaufszentrums in dem vollständigen ursprünglich vorgesehenen Umfang
in einer solchen Weise von dem Kläger zugesichert worden ist. Weder enthält der Mietvertrag
eine entsprechende Regelung noch hatte der Kläger auf den Ausbau des Einkaufszentrums
Einfluss.
cc) Eine Vertragspflichtverletzung des Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die über einen
entsprechenden Schadensersatzanspruch des Mandanten ebenfalls zu einer Minderung der
Miete führen könnte, kann in Bezug auf die unterbliebene Fertigstellung des Einkaufszentrums gemäß den ursprünglichen Plänen ebenfalls nicht gesehen werden. Weder kann eine
12
13
14
15
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Urt. vom 15. 10. 2008 – XII ZR 1/07, NJW 2009, 664; Urt. v.
26. 9. 2012 – XII ZR 122/11, NJW-RR 2012, 1480; Palandt/Weidenkaff § 536 BGB Rdnr. 16.
Palandt/Weidenkaff § 536 BGB Rdnr. 26.
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Palandt/Weidenkaff § 536 BGB Rdnr. 26.
BGH, Urt. v. 21.09.2005 – XII ZR 66/03, NJW 2006, 899.
– 10 –
A 82
entsprechende Vertragspflicht des Klägers festgestellt werden noch, dass der Kläger den
unterbliebenen Ausbau in irgendeiner Weise zu vertreten haben könnte.
dd) Eine Schadensersatzpflicht des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über den
Ausbau des Einkaufszentrums gemacht hätte. Die Ausbaupläne bestanden bei Vertragsschluss tatsächlich in der Weise, wie sie von dem Kläger und dem Mandanten angenommen
worden sind. Sie sind nur später nicht so wie vorgesehen ausgeführt worden. Das lag aber
nicht im Einflussbereich des Klägers.
ee) Letztlich könnte sich ein Anspruch des Mandanten auf eine Herabsetzung der Miete aus
einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB ergeben (hier: Anpassung der Miete
an eine veränderte Sachlage).
Eine Störung der Geschäftsgrundlage wird aber – anders als für die Zukunft – für den hier zur
Beurteilung stehenden Zeitraum nicht zu einer Mietermäßigung für den Mandanten führen
können. Hier ist von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant ja wusste, dass mit dem
Restaurant zunächst gerade nicht der Umsatz erzielt werden konnte, mit dem in Zukunft,
nach der Fertigstellung des Einkaufszentrums, gerechnet werden konnte. Dies hat der Mandant für die Zeit ab Eröffnung des Restaurants und für eine gewisse Übergangszeit gerade
bewusst in Kauf genommen. Für diese Übergangszeit kann mithin in dem Fehlen des völligen
Ausbaus des Einkaufszentrums ein Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht liegen. Eine eindeutige Abgrenzung des Zeitraums, für den der Mandant den fehlenden Ausbau in Kauf genommen hat, kann zwar nicht vorgenommen werden. Abgestellt werden kann aber darauf,
wann sich endgültig herausgestellt hat, dass das Einkaufszentrum nicht weitergebaut würde. Dies ist nach der Darstellung des Mandanten erst neuerdings der Fall, also etwa erst im
Zeitpunkt seiner Kündigung. Auf einen früheren Zeitpunkt kann nicht mit Erfolgsaussicht
abgestellt werden.
ff) Zwischenergebnis:
Eine Mietminderung oder ein Anspruch auf eine Mietherabsetzung wird für die Zeit bis Ende
Dezember 2013 nicht mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden können.
c) Zu einer erfolgversprechenden Verteidigung bleibt noch die Frage, ob dem Mandanten
wegen seiner für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses für ihn nutzlosen
Investitionen ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht, mit dem er gegen den
Anspruch des Klägers auf rückständige Miete aufrechnen kann.
aa) Als Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht:
(1) § 536a Abs. 2 BGB: Die Vorschrift greift nicht ein, weil die Mieträume trotz ihres noch
nicht vollständigen Ausbaus nicht mit einem Mangel behaftet waren. Es war ja gerade vereinbart worden, dass der Mandant die Räume im diesem Rohbauzustand übernehmen und
den Ausbau selbst vornehmen sollte.
(2) Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 BGB) scheitert ebenfalls bereits
daran, dass der Mandant den Innenausbau vereinbarungsgemäß übernommen hat. Ein Auftragsverhältnis hat zudem nicht bestanden, da der Mandant mit dem Ausbau eine eigene
Verpflichtung im eigenen Interesse eingegangen ist.
(3) Ein Anspruch aus § 547 BGB setzt eine Mietvorauszahlung voraus, die als solche vom
Mandanten nicht geleistet worden ist. Dadurch, dass der Mandant den Innenausbau der
Räume auf seine Kosten ausgeführt hat und damit eine Leistung erbracht hat, die an sich
dem Kläger als Vermieter oblag, hat der Mandant jedoch einen Baukostenzuschuss geleistet. Dieser wird dann wie eine Mietvorauszahlung nach § 547 BGB behandelt, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Verrechnung der Aufwendungen des Mieters mit
dem Mietzahlungsanspruch des Vermieters getroffen haben (sog. abwohnbarer Baukosten-
A 82
– 11 –
zuschuss).16 Eine solche Verrechnung der Ausbauleistungen des Mandanten mit der Miete ist
von den Parteien jedoch nicht vereinbart worden. Die Vereinbarung, dass die Miete wegen
der Investitionen für zehn Jahre konstant bleiben sollte, bedeutete keine Verrechnung mit
der Miete, zumal auch die Höhe einer solchen Verrechnung völlig unbestimmt wäre. Auch ein
Anspruch aus § 547 BGB scheidet daher aus.
(4) Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB
Bei einem sog. verlorenen Baukostenzuschuss kann dem Mieter im Falle der vorzeitigen
Beendigung des Mietverhältnisses ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
gegen den Vermieter aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Rechtsgrundes auf Erstattung
der Aufwendungen für die noch nicht abgelaufene Mietzeit zustehen.17
(a) Da der Kläger verpflichtet war, die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch,
also zum Betriebe eines Restaurants, geeigneten Zustand zu übergeben, war er an sich auch
verpflichtet, den Innenausbau auszuführen und die hierzu erforderlichen Kosten aufzuwenden. Dadurch, dass der Mandant diese Arbeiten übernommen hat, hat der Kläger die entsprechenden Aufwendungen erspart. Dieses Ersparen von Aufwendungen bedeutet eine
Bereicherung des Klägers.
(b) Die Bereicherung ist entstanden durch Leistung des Mandanten.
(c) Wegfall des Rechtsgrundes: Der Mandant hat den Innenausbau der Räume übernommen,
weil er davon ausging, dass er die Räume vereinbarungsgemäß jedenfalls für eine Mietzeit
von zehn Jahren nutzen würde. Die Laufzeit des Mietvertrags über jedenfalls zehn Jahre war
daher der Rechtsgrund für die Leistung des Mandanten, die auch nur bei dieser Dauer für ihn
wirtschaftlich sinnvoll war. Durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages infolge der
Kündigung des Mandanten ist dieser Rechtsgrund weggefallen.
(d) Zur Berechung der Höhe dieses Anspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB könnte man auf das
Verhältnis der bereits abgelaufenen zu der entfallenen vertraglichen Mietzeit abstellen. Für
die verstrichene Mietzeit hat der Rechtsgrund vorgelegen. Da das Mietverhältnis im Mai 2012
begonnen hat, waren bis zum Ende des Mietverhältnisses Ende Dezember 2013 von der vereinbarten Mietzeit von 120 Monaten (zehn Jahre) erst 20 Monate abgelaufen. Es ist also eine
Mietzeit von 100 Monaten entfallen. Daraus errechnet sich ein Bereicherungsanspruch von
1.250 € (Monatsbetrag des Gesamtaufwendungsbetrages von 150.000 € : 120) x 100 Monate
= 125.000 €.
Gegen diese Berechnungsweise bestehen aber Bedenken. Überwiegend wird statt auf den
Sachwert der Leistungen des Mieters darauf abgestellt, dass der Vermieter die Leistungen des
Mieters vorzeitig nutzen kann. Zur Bewertung wird die Steigerung des Ertragswertes des
Mietobjekts herangezogen.18
Ein Bereicherungsanspruch des Mandanten kann mithin dargelegt werden. Ob er allerdings
i.H.v. 125.000 € besteht, ist offen. Da das Objekt als Restaurant kaum noch nutzbar ist, ist eine
geringere Steigerung des Ertragswertes wahrscheinlich. Der Mandant teilt mit, mindestens
2/3 seiner Aufwendungen seien in die Fertigstellung des Rohbaus und nur der Rest in den
Ausbau des Restaurants geflossen. Mit einer entsprechenden Steigerung des Ertragswertes,
die unter Sachverständigenbeweis gestellt werden kann, ist mithin zu rechnen.
bb) Aufrechnung: Für den Mandanten kann mit einem erststelligen Teilbetrag dieses Bereicherungsanspruchs i.H.v. 15.600 € nach §§ 387, 388 BGB die Aufrechnung erklärt werden,
sodass der insoweit zur Erörterung stehende Teil der Klageforderung erlischt. Die Aufrechnungswirkung tritt nach § 389 BGB zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich die beiderseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber getreten sind. Das war der Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses (= Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs des Mandanten).
16
17
18
Palandt/Weidenkaff § 547 BGB Rdnr. 5.
Palandt/Weidenkaff vor § 535 BGB Rdnr. 109; Palandt/Sprau § 812 BGB Rdnr. 97.
BGH, Urt. v. 25.10.2000 – XII ZR 136/98, NJW-RR 2001, 727; Urt. v. 05.10.2005 – XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294.
– 12 –
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cc) Die Aufrechnung sollte aber nur hilfsweise erklärt werden. Zwar ist die Verteidigung mit
einer Mietminderung oder -herabsetzung kaum erfolgversprechend. Eine Aufrechnung sollte
aber nur dann als Primäraufrechnung erklärt werden, wenn das anderweitige Verteidigungsvorbringen mit Sicherheit erfolglos ist, um die in diesem Fall mit Sicherheit durch die Hilfsaufrechnung infolge der Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG entstehenden Kostennachteile zu vermeiden. Dass die Verteidigung mit einer Minderung oder Herabsetzung der
Miete in diesem Sinne mit Sicherheit erfolglos sein wird, wird nicht gesagt werden können.
Zudem relativieren sich die Kostenrisiken einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung in ihrer
Höhe durch die weiteren noch in den Rechtsstreit einzuführenden Anträge (s.u.).
dd) Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete für Januar – März 2014 ist
eine solche Hilfsaufrechnung nicht zu erklären. Der Kläger kann mit der Klage insoweit nur
dann Erfolg haben, wenn die Kündigung des Mandanten für nicht wirksam erachtet werden
sollte. Dann aber würde ein Bereicherungsanspruch, der ja gerade die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine wirksame Kündigung des Mandanten voraussetzt, entfallen. Dagegen kann vorsorglich auch gegenüber diesem Teil der Klageforderung eine Mietminderung
oder -herabsetzung eingewendet werden.
3. Ergebnis
Eine Verteidigung gegenüber der Klage bietet insgesamt Aussicht auf Erfolg, ist also dem
Mandanten anzuraten.
II. Zu dem weiteren Vorgehen des Mandanten
Die Interessen des Mandanten sind mit einer bloßen Verteidigung gegen die Klage noch
nicht hinreichend gewahrt: Der Mandant möchte Ansprüche wegen seiner Investitionen
gegen den Kläger geltend machen. Darüber hinaus muss aber auch sichergestellt werden,
dass der Mandant vom Kläger nicht für die Zeit ab April 2014 bis zum Ende der vertraglichen
Mietzeit auf Mietzahlung in Anspruch genommen werden kann. Eine Abweisung der Klage
wegen der Miete bis März 2014 würde für den Zeitraum ab April 2014 keine präjudizierende
Wirkung haben. Die Gründe für eine Klageabweisung oder der Entscheidung über die Aufrechnungsforderung erwachsen nicht in Rechtskraft, würden einer weiteren Klage und einer
dann möglicherweise anderslautenden Entscheidung mithin nicht entgegenstehen.
Daher ist an die Erhebung einer Widerklage zu denken als negative Feststellungswiderklage, um die Feststellung zu erreichen, dass der Mandant auch nicht zu weiteren Mietzinszahlungen verpflichtet ist und als Zahlungswiderklage wegen der Investitionen.
1. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Widerklage nach § 33 ZPO (Sachzusammenhang, keine zwingende anderweitige Zuständigkeit) liegen vor.
Aufgrund der besonderen
anwaltlichen Arbeitsweise
wird hier die Begründetheit vor der Zulässigkeit
geprüft. Erst wenn die
Klage in der Sache selbst
erfolgversprechend ist,
stellt sich die Frage, wie sie
zulässigerweise erhoben
werden kann.
2. Negative Feststellungswiderklage
Da das Mietverhältnis durch die mit Erfolgsaussicht darlegbare Kündigung des Mandanten
vom 16.12.2013 Ende Dezember 2013 beendet worden ist, ist auch das Nichtmehrbestehen
des Mietverhältnisses selbst mit Erfolgsaussicht darlegbar. Die Begründetheit einer Feststellungsklage ist mit Erfolgsaussicht vortragbar.
Zu fragen ist daher, ob und wie die Feststellungsklage zulässigerweise erhoben werden
kann.
a) Die Klage muss gemäß § 256 ZPO gerichtet werden auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
Als dieses Rechtsverhältnis kommt zum einen das Mietverhältnis der Parteien als Ganzes in
Betracht. Zum anderen könnte auch auf die durch die Kündigung des Mandanten beendete Verpflichtung des Mandanten zur Mietzahlung abgestellt werden. Auch einzelne Verpflichtungen können als ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO gewertet werden. Da das Mietverhältnis der Parteien das weitergehende Rechtsverhältnis darstellt und alle Verpflichtungen
der Parteien aus dem Mietverhältnis erfasst, ist es zweckmäßig und auch ausreichend, auf
A 82
– 13 –
dieses Mietverhältnis allein abzustellen und die Klage daher auf die Feststellung zu richten,
dass dieses Mietverhältnis durch die Kündigung des Mandanten vom 16.12.2013 zum
31. Dezember 2013 beendet worden ist.
Mit dieser Formulierung ist der Widerklageantrag zugleich auch hinreichend bestimmt i.S.d.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
b) Das rechtliche Interesse an der negativen Feststellungswiderklage bedarf hier keiner
weiteren Begründung, weil ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO, der sog. Zwischenfeststellungsklage, vorliegt.19 Das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Mietverhältnisses über Ende Dezember 2013 hinaus ist das vorgreifliche streitige Rechtsverhältnis für einen Teil der Hauptklage, nämlich für den vom Kläger eingeklagten Mietanspruch für die Zeit von Januar – März
2014. Dieser Anspruch hängt vom Fortbestand des Mietverhältnisses und daher von der
Wirksamkeit der Kündigung ab. Die Feststellung bzw. Nichtfeststellung des Fortbestehens
des Mietverhältnisses hat auch über den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum hinaus
Bedeutung, nämlich für die ab April 2014 vom Mandanten geschuldete Miete.
c) Zwischenergebnis:
Eine Feststellungswiderklage auf Nichtmehrbestehen des Mietverhältnisses kann mit Erfolgsaussicht erhoben werden.
3. Zahlungswiderklage wegen der Investitionen
Wie bereits ausgeführt, kann für den Mandanten wegen seiner Investitionen ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger auf Zahlung geltend gemacht werden. Es ist auch zweckmäßig, diese Forderung mit einer Widerklage in den anhängigen Rechtsstreit einzubringen.
Zulässigkeitsprobleme für eine klageweise Geltendmachung bestehen nicht.
Zu erörtern ist allerdings, in welcher Höhe diese Forderung mit der Widerklage eingeklagt
werden sollte.
a) Ein erststelliger Teilbetrag von 15.600 € wird bereits für die Verteidigung gegen die Klage
benötigt, sodass es insoweit nur noch um einen Restbetrag gehen kann.
b) Es wird zweckmäßig sein, von diesem restlichen Betrag zunächst nur einen Teilbetrag
geltend zu machen.
aa) Wahrscheinlich ist der Kläger nicht in der vollen Höhe des Restbetrages der Investitionen
von rund 125.000,- € bereichert, weil die Rechtsprechung für die Bestimmung der Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB auf die Höhe der Steigerung des Ertragswertes abstellt. Wenn die
Räume nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll für den Betrieb eines Restaurants vermietet werden
können und nur ein Teil der Ausbauleistungen des Mandanten für den Kläger nutzbar bleibt,
kann für die Höhe der Steigerung des Ertragswertes möglicherweise nur der Ausbau des
Rohbaus herangezogen werden. Deshalb ist es wegen des Kostenrisikos zweckmäßig, zunächst nur einen Teilbetrag geltend zu machen. Es bleibt ja die Möglichkeit, im weiteren
Verlauf des Rechtsstreits, je nach dem prozessualen Verhalten des Klägers oder auch nach der
Auffassung des Gerichts zu dieser Forderung, den Zahlungsantrag zu erhöhen oder die weitere Bereicherungsforderung später gesondert einzuklagen.
bb) Verjährungsprobleme hinsichtlich der restlichen Forderung bestehen bei einer nur
teilweisen Geltendmachung der Forderung des Mandanten zunächst nicht, da für diesen
Bereicherungsanspruch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 BGB gilt,
nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Diese kurze Verjährungsfrist
gilt nur für Ansprüche des Mieters aus §§ 536a, 539 BGB, insoweit allerdings auch für mit
solchen Ansprüchen konkurrierende Bereicherungsansprüche.20 Um solche Ansprüche handelt es sich hier jedoch nicht. Der Bereicherungsanspruch wegen eines verlorenen Baukos19
20
Thomas/Putzo/Reichold, 34. Aufl. 2013, § 256 ZPO Rdnr. 26, 28.
Palandt/Weidenkaff § 548 BGB Rdnr. 6, 7.
– 14 –
A 82
tenzuschusses besteht selbstständig, nicht neben mietvertraglichen Anspruchsgrundlagen,
und wird daher von der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB nicht erfasst.21 Die daher erst in
gut drei Jahren eintretende Verjährung muss jedoch während einer etwaigen längeren Dauer
des Prozesses im Auge behalten werden, damit erforderlichenfalls rechtzeitig eine Hemmung
der Verjährung herbeigeführt werden kann.
cc) Die Geltendmachung eines Teilbetrages ist auch deshalb sinnvoll, weil dies möglicherweise eine vergleichsweise Regelung erleichtert, die auch im Interesse des Mandanten zur
schnelleren Klärung der Rechtslage und auch wegen des für ihn bestehenden beträchtlichen
Prozessrisikos liegt. Es könnte das Verhältnis zum Kläger schwerwiegend belasten, wenn der
Mandant seine Gegenforderung sogleich in der vollen nur möglichen Höhe einklagen würde,
während umgekehrt die Möglichkeit, dass der Mandant bei streitiger Fortsetzung des Prozesses die Gegenforderung erhöhen könnte, positiven Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft des
Klägers haben kann, der die Möglichkeit der anderweitigen Vermietung der ausgebauten
Räume hat.
dd) Der einzuklagende Teilbetrag sollte allerdings auch nicht zu niedrig angesetzt werden,
damit er ausreichendes Gewicht erhält. Insoweit kann ein Betrag von 50.000 € angebracht
sein.
ee) Zu dem Verhältnis dieses Teilbetrages zu dem für die Aufrechnung benötigten Betrag
von 15.600 € braucht in der Klageerwiderung nichts gesagt zu werden. Wird, wie zu erwarten,
der erststellige Aufrechnungsbetrag für die Aufrechnung benötigt, so ist es eindeutig, dass
der Betrag von 50.000 € nur aus dem restlichen Bereicherungsanspruch zugesprochen werden kann. Sollte es wider Erwarten nicht auf die Hilfsaufrechnung ankommen, bezieht sich
der Teilbetrag von 50.000 € eben auf die gesamte Bereicherungsforderung.
c) Auf diese Forderung sollten gemäß §§ 353, 352 HGB Fälligkeitszinsen – also ab 1. Januar
2014 – i.H.v. 5% verlangt werden, da das Mietverhältnis, aus dem der Anspruch stammt, als
ein beiderseitiges Handelsgeschäft gewertet werden kann. Vom Zeitpunkt der Erhebung der
Widerklage an können Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht werden. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es nicht um eine Entgeltforderung geht.22
III. Endergebnis des Gutachtens
Dem Mandanten ist anzuraten, sich gegen die Klage, zu einem Teilbetrag von 15.600 €
(Mietminderung) auch mit einer Hilfsaufrechnung, zu verteidigen und zugleich Widerklage zu
erheben, zum einen auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2013
und zum anderen auf Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen.
21
22
BGH, Urt. v. 12.07.1989 – VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256; Münchener Kommentar/Bieber § 548 BGB Rdnr. 21.
Palandt/Grüneberg § 288 BGB Rdnr. 8, § 286 BGB Rdnr. 27.
– 15 –
A 82
Daraus ergibt sich folgender
B. Entwurf eines Schriftsatzes an das Gericht
PETER VAN REUTENBACH
RECHTSANWALT
Badeleber Str. 45 ‚ 39110 Magdeburg
Magdeburg, den 07.04.2014
An das
Landgericht
39112 Magdeburg
In dem Rechtsstreit
des Herrn Jochen Lukas, Königsstraße 350, 44285 Dortmund,
Klägers,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Düker und Krämer in Magdeburg –
gegen
Herrn Rolf Hellmann, Ferdinand-Schrey-Straße 114, 39116 Magdeburg,
Beklagten
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter van Reutenbach, Badeleber Straße 45, 39110
Magdeburg,
– 8 O 129/14 –
zeige ich unter Vorlage einer Vollmacht an, dass ich den Beklagten vertrete.
Ich werde beantragen,
die Klage abzuweisen.
Namens des Beklagten erhebe ich
Widerklage
gegen den Kläger mit den Anträgen,
1) festzustellen, dass das durch Mietvertrag vom 01.01.2012 begründete Mietverhältnis
der Parteien über Geschäftsräume im Gebäude Marienborner Straße 142 – 148, 39110
Magdeburg (Einkaufszentrum „Centerkauf“) zum 31. Dezember 2013 beendet worden
ist,
2) den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit
dem 1. Januar 2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Begründung:
Wie der Kläger in der Klageschrift einräumt, sah die ursprüngliche Planung einen viel weiter
gehenden Ausbau des Einkaufszentrums „Centerkauf“ in Magdeburg vor als den jetzigen
Ausbauzustand.
Nach der ursprünglichen Planung war damit zu rechnen, dass nach der Fertigstellung des
Einkaufszentrums dort etwa 2.000 – 2.500 Beschäftigte tätig sein würden. Von dieser Planung
gingen die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages aus. Es sind aber nicht einmal ein Drittel
– 16 –
A 82
der geplanten Geschäfte und sonstigen Einrichtungen errichtet worden. Deshalb arbeiten
nur etwa 250 Beschäftigte in dem Zentrum. Auch die Besucherzahlen sind weitaus niedriger,
als dies die Parteien aufgrund der ursprünglichen Planung bei Abschluss des Mietvertrages
angenommen hatten.
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass das Einkaufszentrum endgültig nicht mehr weitergebaut wird. Über das Vermögen des Hauptinvestors, der Wahmer GmbH in Köln, ist das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Stadt Magdeburg hat sich zwar um einen Ersatzinvestor bemüht. Da diese Bemühungen aber erfolglos geblieben sind, hat die Stadt von der
Durchführung der ursprünglichen Pläne für das Einkaufszentrum Abstand genommen. Die
Stadt beabsichtigt, die für das Einkaufszentrum vorgesehenen weiteren Flächen für einen
neuen Autobahnzubringer zu verwenden.
Die Vorgänge waren Gegenstand eingehender Erörterungen in der hiesigen Presse und werden dem Gericht bekannt sein.
Bei dem ursprünglich geplanten Umfang des Einkaufszentrums versprach der Betrieb eines
Restaurants, wie es der Beklagte eingerichtet hat, einen erfolgversprechenden Umsatz.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen
Deshalb war der Beklagte auch bereit, dem Wunsch des Klägers zu entsprechen und die Kosten des Innenausbaus der vom Kläger gemieteten Räume zu übernehmen. Der Beklagte hat
sich auch darauf eingestellt, bis zur erwarteten Fertigstellung des Einkaufszentrums geringeren Umsatz in Kauf zu nehmen. Insgesamt hat der Beklagte für den Ausbau der Räume
150.000 € aufgewendet und das Restaurant im Mai 2012 eröffnet.
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass bei dem gegenwärtigen Ausbauzustand des
Einkaufszentrums das Restaurant dort nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann.
Wegen des geringen Umsatzes hat der Beklagte lediglich Beträge erwirtschaftet, die weder
den Schuldendienst für den fremdfinanzierten Ausbau der Gaststätte noch die geschuldete
Miete deckten. Es drohen die Kündigung des Darlehensvertrages und die Verwertung der
Sicherheiten. Da das Einkaufszentrum endgültig nicht mehr weitergebaut wird, ist auch für
die Zukunft davon auszugehen, dass ein Restaurant dort nur mit erheblichen Verlusten betrieben werden könnte. Das liegt daran, dass das Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet
außerhalb der Stadt liegt und als Gäste nur Mitarbeiter des Einkaufszentrums und dessen
Kunden in Betracht kommen. Nach Ende der Geschäftszeit wird das Einkaufszentrum geschlossen.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen
Wegen dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist es zu den von dem Kläger vorgetragenen
Mietrückständen gekommen, die zunächst noch mit Hilfe von Verwandten, die auch den
Lebensunterhalt des Beklagten tragen mussten, ausgeglichen werden konnten. Ab Januar
2013 war dies aber nicht mehr möglich, sodass der Beklagte seitdem die Miete um 1.300 €
mindern musste.
Der Beklagte hat die Tatsache, dass das Einkaufszentrum nicht mehr weitergebaut wird und
dass daher ein Restaurant auf Dauer nur mit unzumutbaren Verlusten, die die wirtschaftliche
Existenz des Beklagten bedrohen, betrieben werden könnte, zum Anlass nehmen müssen,
das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 zu kündigen.
Beweis: Schreiben vom 16.12.2013
Dieses Schreiben ist als Kündigung zu werten, auch wenn der Beklagte das Wort „Kündigung“
nicht ausdrücklich gebraucht hat. Es kommt in diesem Schreiben eindeutig zum Ausdruck,
dass der Beklagte sich aus den von ihm angegebenen und zuvor schon mit dem Kläger erörterten Gründen vom Vertrag lösen wolle. Dies ist von dem Kläger auch so verstanden wor-
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– 17 –
den, da er nach Erhalt des Schreibens den Beklagten angerufen und ihm erklärt hat, dass er
auf Einhaltung des Mietvertrages über die volle Laufzeit bestehe.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers.
Vorsorglich wird die Kündigung des Mietvertrages hiermit wiederholt.
Die Kündigung des Mietverhältnisses ist zumindest aus dem Gesichtspunkt der Störung der
Geschäftsgrundlage begründet. Bei Abschluss des Mietvertrages bestanden die übereinstimmende Vorstellung und Erwartung der Parteien, dass das Einkaufszentrum in dem Umfang errichtet werden würde, wie dies der damaligen Planung entsprach. Das war auch die
Voraussetzung für ein auf Dauer wirtschaftlich sinnvolles Betreiben eines Restaurants und die
auf Wunsch des Klägers vom Beklagten vorgenommenen Investitionen in den Innenausbau
der Räume i.H.v. 150.000 €. Diese Vorstellung und Erwartung der Parteien, die zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrages geworden ist, sind nunmehr entfallen.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt den Beklagten nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB,
sich von dem Mietvertrag durch Kündigung zu lösen. Eine anderweitige wirtschaftlich sinnvolle Anpassung des Vertrages an die veränderte Situation ist nicht möglich, weil ein Restaurant in dem Einkaufszentrum mit dem jetzigen Ausbauzustand nicht sinnvoll betrieben werden kann.
Der wirtschaftliche Misserfolg des Restaurants liegt auch nicht im Risikobereich des Beklagten. Er beruht nicht auf einer unrichtigen Einschätzung der Gewinnmöglichkeiten oder darauf, dass das Einkaufszentrum vom Publikum nicht angenommen worden wäre. Maßgebend
ist allein, dass das Einkaufszentrum zum weitaus größten Teil nicht errichtet worden ist. Das
lag nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten und konnte auch nicht in seine wirtschaftlichen Überlegungen einbezogen werden.
Der wirtschaftliche Misserfolg des Restaurants würde bei Fortgeltung des Vertrages angesichts der dauernden hohen Verluste zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten führen. Schon in der Vergangenheit war der Beklagte für seinen Lebensunterhalt auf
die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen. Seine finanziellen Reserven sind
aufgezehrt. Es droht ihm der Ruin.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen
Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt muss dem Beklagten die Lösung vom Vertrag und
daher die Kündigung möglich sein.
Durch die somit wirksame Kündigung des Beklagten vom 16.12.2013 ist das Mietverhältnis
zum 31.12.2013 beendet worden. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beklagte nicht mehr zur
Zahlung der Miete verpflichtet.
Wegen des fehlenden Ausbaus des Einkaufszentrums und der daraus entstandenen Verluste
aus dem Betrieb des Restaurants hat der Beklagte auch zu Recht die Miete für die Zeit von
Januar 2013 bis Dezember 2013 um monatlich 1.300 €, insgesamt also 15.600 €, gemindert.
Dem Kläger steht auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung restlicher Miete gegen
den Beklagten zu. Dass das Einkaufszentrum nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang
errichtet worden ist, mit der Folge, dass das Restaurant nicht erfolgreich betrieben werden
kann, ist als Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB anzusehen. Jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ist die vom Beklagten vorgenommene Mietminderung berechtigt.
Vorsorglich wird die Berechtigung des Beklagten zur Mietminderung auch gegenüber dem
vom Kläger für die Zeit von Januar bis März 2014 geltend gemachten Mietanspruch eingewendet, der jedoch bereits aufgrund der wirksamen Kündigung des Beklagten vom
16.12.2013 entfallen ist.
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Hilfsweise rechnet der Beklagte gegenüber dem restlichen Mietzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2013 mit seinem Anspruch gegen den Kläger
auf Erstattung der zum Innenausbau des Restaurants aufgewendeten Investitionen auf.
Der Beklagte hat für den Innenausbau des Restaurants vereinbarungsgemäß über 150.000 €
aufgewendet. Diese Aufwendungen waren für einen sachgerechten Ausbau der im Rohbauzustand übernommenen Räume zum Zwecke des Betriebes eines Restaurants notwendig.
Der Kläger wird das nicht bestreiten können, da der Beklagte ihm seine Aufwendungen bereits nachgewiesen hat.
Beweis: 1) Vorlage der Belege
2) Gutachten eines Sachverständigen
Infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses sind die Aufwendungen für den
Beklagten nutzlos geworden. Die Aufwendungen des Beklagten für den Ausbau der im Rohbau übergebenen Gaststättenräume sind als verlorener Baukostenzuschuss anzusehen. Nach
vorzeitiger Beendigung des an sich auf 10 Jahre angelegten Mietvertrages steht dem Beklagten gegen den Kläger für die restliche Laufzeit des Vertrages ein anteiliger Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Kläger hat durch die Aufwendungen des Beklagten den an sich ihm obliegenden Innenausbau erspart und ist durch die vertraglich vereinbarte Leistung des Beklagten bereichert.
Die Höhe des Bereicherungsanspruchs errechnet sich wie folgt: Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten statt nach 10 Jahren (120 Monaten) bereits nach
20 Monaten beendet worden. Die Aufwendungen des Beklagten betrugen insgesamt
150.000,- €, auf einen Monat umgerechnet 1.250,- €. Der Bereicherungsanspruch für die Restlaufzeit des Mietvertrages von 100 Monaten beträgt mithin 125.000 € (1.250 € x 100). Auch
der Ertragswert des Mietobjekts ist entsprechend gesteigert worden.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen
In Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 15.600 € rechnet der Beklagte hilfsweise gegen
einen etwaigen Anspruch des Klägers auf restliche Mietzahlung für die Zeit von Januar 2013
bis Dezember 2013 auf.
Die Widerklage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet, weil das Mietverhältnis
der Parteien durch die wirksame Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2013 beendet
worden ist. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO. Das Bestehen des Mietverhältnisses über den 31. Dezember 2013 hinaus ist sowohl für den Zahlungsantrag des Klägers für den Zeitraum ab Januar 2014 und auch für die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten wegen seiner Investitionen vorgreiflich.
Mit dem Widerklageantrag zu 2) wird ein Teilbetrag von 50.000 € aus dem oben begründeten
Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen seiner Aufwendungen für
den Innenausbau der Mieträume geltend gemacht. Die Zinsforderung beruht auf §§ 352, 353
HGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Unterschrift des Rechtsanwalts
––––––
Sehr geehrte Kursteilnehmerin, sehr geehrter Kursteilnehmer,
die vorliegende Klausur betrifft wirtschaftlich bedeutsame Fragen des gewerblichen Mietrechts.
Wie ist die rechtliche Risikoverteilung zu beurteilen, wenn sich die von einem Mieter eingegangene
vertragliche Bindung und seine Investitionen in das Mietobjekt aus Gründen, die nicht in seinen
Einflussbereich fallen, als existenzbedrohend erweisen? Davon betroffen sein können besonders
Personen, die sich erstmalig selbstständig gemacht haben.
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für die vertragliche Verteilung des wirtschaftlichen Risikos im Mietrecht eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die in der Lösung erörtert werden. Den vorliegenden – krassen – Fall erfassen die bisherigen Ansätze möglicherweise noch nicht.
Existenzgründern ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dringend zu raten, die in Betracht kommenden Risiken bei Vertragsschluss anzusprechen und so zu regeln, dass es für alle Fälle einen
Notausstieg gibt.
Neben materiell-rechtlichen Fragen sind Gegenstand der Klausur Fragen der anwaltlichen Prozesstaktik. Insbesondere geht es um die Kombination von Prozessaufrechnung und Zahlungswiderklage sowie um die Zwischenfeststellungswiderklage, die im Mietrecht besondere Bedeutung
hat. Auch bei zweifelhafter Rechtslage kann es sinnvoll sein, die einschlägigen Rechtsfragen umfassend zur Entscheidung zu stellen, um so möglicherweise zu einer für den Mandanten vorteilhaften vergleichsweisen Lösung zu gelangen.
Christoph Brede
–––––
K2
Alpmann Schmidt
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Sie erhalten die Lösungen 2 Wochen nach Erscheinen des Falltextes bzw. des Aktenauszuges.
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Ich bin damit einverstanden, dass der Vertrag vor Ablauf der
Widerrufsfrist beginnt und bestätige hiermit meine Kenntnis davon, dass ich mit dieser Zustimmung mein Widerrufsrecht mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags verliere.
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Lieferungs- und Vertragsbedingungen für den Klausurenkurs ohne Korrektur: Der Vertrag kommt zustande durch Übersenden der ersten Klausur. Die
erste Lieferung erfolgt zu Beginn des auf die Bestellung folgenden Monats. Eine rückwirkende Lieferung ist leider nicht möglich. Die Versandkosten
sind in der Monatsgebühr enthalten. Die Gebühren sind jeweils am 1. eines Monats unter Angabe der Kundennummer zu überweisen oder werden bei
Erteilung einer SEPA-Lastschrift abgebucht. Preiserhöhungen bleiben vorbehalten und werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Lieferung erfolgt unter
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Alle Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Klausurenkurs kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Alpmann und Schmidt • Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG • Alter Fischmarkt 8 • 48143 Münster
Telefon 0251/98109-38 • Telefax 0251/98109-62 • E-Mail: [email protected] • www.alpmann-schmidt.de
Geschäftsführer: Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Dr. Klaus Winkler, Horst Wüstenbecker • Amtsgericht Münster HRA 1935, HRB 1929
Sparkasse Münsterland Ost • IBAN: DE36 4005 0150 0000 2852 70 • BIC: WELADED1MST
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den ersten
Klausurensatz erhalten haben bzw. hat. Im Falle des Online-Kurses beginnt die Frist bereits mit Vertragsschluss. Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
Alter Fischmarkt 8, D-48143 Münster, Telefon 0251/9810938, Telefax 0251/9810962 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Dieses Formular
finden Sie unter www.alpmann-schmidt.de/downloads/Widerrufsformular_Verlag.pdf. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht
es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere
Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel; es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Anschrift des Zahlungsempfängers
Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE84ZZZ00000546992
Mandatsreferenz: ist identisch mit Ihrer Kundennummer (siehe Bestätigungsschreiben oder Rechnung)
SEPA-Lastschriftmandat: Ich ermächtige/Wir ermächtigen den Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt, Zahlungen von
meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom
Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
Name des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
Anschrift des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Straße und Hausnummer: _____________________________________________________________________________
PLZ und Ort: ________________________________________________________________________________________
IBAN des Zahlungspflichtigen:
BIC (8 oder 11 Stellen):
Ort:
_____________________________
Datum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift(en) der/des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Abweichender Schuldner: Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für die Bestellung von / das Abonnement / den Vertrag mit
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
K2
Fernunterrichtsvertrag
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
zwischen
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Tel.: 0251-98109-0
Fax: 0251-98109-62
[email protected]
www.alpmann-schmidt.de
Kunden-Nr.:
Wir bitten Sie, bei Zahlungen und Schriftverkehr
stets diese Nummer anzugeben
(falls vorhanden)
und dem Teilnehmer
(Name)
(Vorname)
(Straße, Hausnr.)
(PLZ)
(Telefon)
(Geb. Datum)
(Wohnort)
(E-Mail Adresse)
wird folgender Fernunterrichtsvertrag geschlossen:
1. Der Teilnehmer nimmt teil an dem (bitte ankreuzen)
– Postversand
oder
– Online
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das 2. Juristische Examen mit Korrektur
2. Ziel des Kurses ist es, den Teilnehmer auf die Prüfung zum 2. Juristischen Examen vorzubereiten, deren Vorbildungs- und
Zulassungsvoraussetzungen sich im Einzelnen aus den Juristenausbildungsgesetzen der Länder ergeben. Der Klausurenkurs dient der Schulung zur Lösung von juristischen Sachverhalten, insbesondere der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten,
wie sie Bestandteil der schriftlichen Prüfung sind.
3. Jedem Teilnehmer wird wöchentlich ein Klausurensatz zur Verfügung gestellt.
a) Aufgaben:
aa) Jeder Klausurensatz enthält eine Standardklausur (i.d.R. einen Aktenauszug), und zwar abwechselnd
• aus dem Zivilrecht I (A-Klausur: Erkenntnisverfahren – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem Strafrecht (B-Klausur: Anklageschrift, Einstellungsverfügung),
• aus dem Zivilrecht II (C-Klausur: Zwangsvollstreckungsrecht – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem öffentlichen Recht (D-Klausur: verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen
und Anwaltsklausuren nach Bundesrecht oder verschiedenem Landesrecht).
bb) Zusätzlich erhalten Sie über das Internet regelmäßig Spezialklausuren aus allen Rechtsgebieten zum Download als
PDF-Datei.
• Zivilrecht: Relationsklausuren, Arbeitsrecht, FamFG-Klausuren, Kautelarklausuren
• Strafrecht: Zusätzliche Anwalts-, Urteils- und Revisionsklausuren
• Öffentliches Recht: nach dem Landesrecht (bitte ankreuzen)
❍ BW
❍ Berlin
❍ HH/SH
❍ Hess
❍ Nds
Pers. haft. Gesellschaft Alpmann Verwaltungs GmbH Münster
Geschäftsführer Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Dr. Klaus Winkler, Horst Wüstenbecker
Amtsgericht Münster HRA 1935, HRB 1929, St.-Nr. 337/5701/0332
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❍ Rh-Pf
❍ Saar
–2–
Zu den Erscheinungsterminen der Klausuren (Landes- und Spezialklausuren), die ausschließlich im Internet zur Verfügung stehen, finden Sie einen Hinweis auf der gedruckten Klausur.
Sonderbezug öffentlich-rechtliche Klausuren 1. Examen
Im öffentlichen Recht liegt – wie im 1. Examen – auch im 2. Examen der Schwerpunkt bei den materiell-rechtlichen
Problemen, wie sie in den öffentlich-rechtlichen Klausuren zur Vorbereitung auf das 1. Examen dargestellt werden.
Der Kursteilnehmer kann diese alle zwei Wochen erscheinenden öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen
als Ergänzung zu einem Sonderpreis von 4,00 € monatlich. beziehen. Diese öffentlich-rechtlichen Klausuren stehen
nach Anmeldung auf der Homepage (www.alpmann-schmidt.de) ausschließlich als PDF-Datei zum Download zur
Verfügung (insoweit kein Postversand). Hierzu wird Ihnen eine entsprechende Zugangsberechtigung gestellt. Bezüglich des Dokumentschutzes verweisen wir auf Punkt 5b. Abs. 2.
Bestellungen für den Sonderbezug können bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang berücksichtigt werden. Im Rahmen des Sonderbezugs erscheinen alle sechs Wochen Klausuren nach Landesrecht. Der
Teilnehmer kann wählen zwischen Klausuren nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Bitte unterstreichen). Bei den öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen ist die Lösung zwei Wochen nach Erscheinen des Sachverhaltes ausschließlich auf der Homepage verfügbar.
b) Lösungen:
Jeder Klausurensatz enthält die Lösung zu dem jeweils zwei Wochen vorher ausgegebenen Sachverhalt.
c) Die zur Lösung der Klausuren erforderlichen Gesetzestexte werden nicht gestellt.
4. Der Teilnehmer kann pro Woche zu den Aktenauszügen seine Ausarbeitung zur Korrektur und Benotung einsenden.
Es dürfen nur eigene, handschriftliche Ausarbeitungen des Klausurenkursteilnehmers zur Korrektur eingesandt werden. Es
ist daher auch nicht gestattet, dass ein Teilnehmer anstelle seiner eigenen Lösung die eines Dritten einsendet; in diesem
Fall besteht keine Pflicht zur Korrektur der eingesandten Ausarbeitung.
Bei Einsendung der Ausarbeitung ist unbedingt darauf zu achten, dass Name, Anschrift, Kunden-Nr. und Klausur-Nr. aufgeführt sind. Adressänderungen teilen Sie uns bitte zwei Wochen im Voraus mit. Nur so kann sichergestellt werden, dass
Zuordnung, Korrektur und Rücksendung problemlos funktionieren. Pressepostsendungen werden mit dem Nachsendeantrag der Post nicht weitergeleitet.
5a. Postversand-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird immer zu Beginn einer jeden Woche mit dem Versendungsweg „Pressepost“ abgeschickt. Der
Postweg kann bis zu fünf Werktage betragen. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat. Nicht erhaltene Lieferungen sind innerhalb von vier Wochen zu reklamieren.
5b. Online-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird ausschließlich als PDF-Download zu Beginn einer jeden Woche auf unserer Homepage
www.alpmann-schmidt.de zur Verfügung gestellt. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat.
Aufgrund des Dokumentschutzes können die Klausurlösungen nur mit dem Adobe Reader geöffnet werden. Dieser benötigt zum Anzeigen der Lösungen ein Plug-In, welches bei Bedarf normalerweise automatisch installiert wird. Sollte die automatische Installation fehlschlagen, können Sie das Plug-In von unserer Homepage herunterladen und manuell installieren. Bitte beachten Sie: Auf öffentlichen Rechnern (z.B. Uni, Internetcafe) kann in den meisten Fällen das Plug-In
nicht installiert werden, da die hierfür erforderlichen Administrationsrechte fehlen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Seite 4.
6. Ihre Ausarbeitungen
Ausarbeitungen müssen handschriftlich verfasst und zwei Wochen (Poststempel) nach Datum der Klausuraufgabe als
Briefpost oder als E-Mail-Anhang zurückgeschickt werden. Später zugestellte Ausarbeitungen sind von der Korrektur ausgeschlossen. Die vom Teilnehmer eingesandten Ausarbeitungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der
Abgabefrist korrigiert und anschließend per Post oder per E-Mail zurückgesandt.
Bei der Ausarbeitung im E-Mail-Anhang muss es sich um eine PDF-Datei (Dateigröße max. 10 MB) handeln. Andere Dateiformate, insbesondere Fotoformate (z.B. JPEG), können ebenso wenig angenommen werden wie Dateien, die aus freigegebenen Webordnern (Dropbox oder andere Clouddienste) heruntergeladen werden müssen. Ferner ist auf eine gute
Lesbarkeit der eingesandten Ausarbeitung zu achten und es sind Name, Kundennummer und Klausurnummer im Betreff
der E-Mail anzugeben. Nur auf diese Weise wird die Rücksendung der Ausarbeitung durch einwandfreie Zuordnung möglich. Es kann außerdem nur eine Ausarbeitung pro E-Mail eingesendet werden. Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die
E-Mailadresse [email protected].
7. Falls der Teilnehmer besondere Fragen hinsichtlich der technischen Abwicklung, zur Korrektur oder zur Lösung der Klausuren hat, kann er sich schriftlich an Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge in Münster wenden. Ein Anspruch auf
persönliche oder telefonische Auskünfte besteht nicht.
–3–
8. Der Teilnehmer nimmt ab 01. ..............................an dem Klausurenkurs teil. Eine rückwirkende Lieferung der Klausuren ist
nicht möglich. Der Vertrag läuft mindestens zwei Monate. Er kann jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Onlinekurs-Teilnehmer ist zu beachten, dass die Klausuren nach Ablauf des Vertrages nicht mehr zum Download zur Verfügung stehen. Sollte der Kursteilnehmer länger als ein Jahr am Kurs teilnehmen,
wird der Fernunterrichtsvertrag zu den dann gültigen Bedingungen fortgeführt. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG erfolgen. Das beiderseitige Recht,
diesen Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen zu können, bleibt unberührt. Zur zeitnahen Bearbeitung der
Kündigung wird der Teilnehmer gebeten, diese in einem separaten Schriftstück zuzusenden.
9. Die Gebühr beträgt monatlich:
– Postversand-Klausurenkurs
48,00 €
– Online-Klausurenkurs
40,00 €
Der Betrag ist jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Zahlungen sind unter Angabe der Kunden-Nr. auf nachstehendes Konto zu leisten:
Sparkasse Münsterland Ost
IBAN: DE36 4005 0150 0000 2852 70
BIC: WELADED1MST
10. Falls der Kursteilnehmer in Zukunft anstelle des Klausurenkurses mit Korrektur die Klausuren ohne Korrektur beziehen will,
so ist eine vorherige schriftliche Ummeldung notwendig. Diese ist bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang möglich. Für die Umstellung vom Postversand-Klausurenkurs auf Online-Klausurenkurs bzw. OnlineKlausurenkurs auf Postversand-Klausurenkurs bitten wir ebenfalls um schriftliche Ummeldung bis zum 15. des Vormonats.
Ein eventuell bereits zuviel gezahlter Betrag wird verrechnet bzw. erstattet.
Falls keine Ummeldung erfolgt, ist die Gebühr für den Klausurenkurs mit Korrektur auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer keine Ausarbeitungen zur Korrektur eingesandt hat.
11. Wir weisen darauf hin, dass die PDF-Dateien mit einem Kopierschutz versehen sind und dass durch die Nutzung des Internets (etwa durch einen Zugangsprovider) weitere Kosten entstehen. Diese Kosten trägt der Kursteilnehmer; sie werden
nicht durch Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge übernommen. Die Dateigrößen variieren und können für Falltexte bis zu ca. 200 KB betragen, für Lösungen bis zu ca. 280 KB. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen
auf unserer Homepage.
12. Für Streitigkeiten aus dem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
13. Mit der Unterschrift unter diesem Vertrag bestätigt der Kursteilnehmer, dass er ein Doppel dieser Vertragsurkunde erhalten hat. Senden Sie uns bitte ein mit Ihren Unterschriften versehenes Exemplar dieses Vertrages bis zum 25. des Vormonats Ihres gewünschten Teilnahmebeginns zurück.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das erste Fernlehrmaterial erhalten haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8, D-48143 Münster
Telefon 0251/9810938, Telefax 0251/9810962
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Dieses Formular finden
Sie unter www.alpmann-schmidt.de/downloads/Widerrufsformular_Verlag.pdf. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
............................................................
(Ort, Datum)
.................................................................................
(Unterschrift des Teilnehmers)
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Anschrift des Zahlungsempfängers
Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE84ZZZ00000546992
Mandatsreferenz:
ist identisch mit Ihrer Kundennummer (siehe Bestätigungsschreiben oder Rechnung)
SEPA-Lastschriftmandat:
Ich ermächtige/Wir ermächtigen den Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt, Zahlungen von meinem/unserem Konto
mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger
Alpmann und Schmidt auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
Name des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
Anschrift des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Straße und Hausnummer: _____________________________________________________________________________
PLZ und Ort: ________________________________________________________________________________________
IBAN des Zahlungspflichtigen:
BIC (8 oder 11 Stellen):
Ort:
_____________________________
Datum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift(en) der/des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Abweichender Schuldner: Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für die Bestellung von / das Abonnement / den Vertrag mit
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
B 25 Aktenauszug – StA-Klausur
Ermittlungsverfahren gegen Jens Scherer
André Neumann
–2–
B 25
Heute Mittag gegen 13.00 Uhr erhielt ich einen Anruf von Herrn Scherer. Er sagte: „Kommen Sie her
und holen Sie Ihren missratenen Sohn ab. Bringen Sie aber 30 € mit, Ihr Sohn hat den Mercedes-Stern
an meinem Wagen abgebrochen.“ Dann legte er auf. Ich ging zur Hebbelstr. 12, wo Scherer mir öffnete. Er ging sofort mit mir zu seinem Auto, das vor dem Haus geparkt war. Er sagte: „Sehen Sie sich an,
was Ihr Flegel gemacht hat. Ich habe endgültig die Nase voll; geben Sie mir die 30 € für den Stern,
sonst zeige ich Ihren Sohn an.“ Ich lehnte die Zahlung ab und erwiderte, ich wolle zunächst mit meinem Sohn reden. Darauf schrie Scherer mich an, ich solle ihm das Geld geben und mit meinem Sohn
verschwinden, er habe genug von dem Ärger mit Kindern, die zum sozialen Abschaum gehörten. Ich
sagte ihm, er solle die Äußerung zurücknehmen. Scherer brüllte, er denke nicht daran, Dreck sei nun
einmal Dreck. Ich forderte jetzt, Scherer möge mich zu meinem Sohn bringen. Zuerst weigerte er sich,
aber als ich ihm sagte, notfalls würde ich mir mit Gewalt Einlass verschaffen, gingen wir ins Haus.
Klaus war im Wohnzimmer. Ich nahm ihn, und wir verließen das Haus. Scherer rief mir nach: „Sie werden noch von mir hören, Sie Null!“ Auf dem Heimweg erzählte Klaus mir, Scherer habe ihn kräftig geohrfeigt, dann habe er im Wohnzimmer auf mich warten müssen. Er sei mit seinem Freund Dirk zusammen gewesen, dieser habe aber weglaufen können.
Ich stelle Strafantrag wegen des Verhaltens des Scherers mir und meinem Sohn gegenüber. Es ist das
erste Mal, dass mein Sohn so etwas gemacht hat.
B 25
–3–
Der Zeuge wurde vor seiner Vernehmung ergänzend kindgerecht belehrt.
Ich habe mit meinem Freund Dirk Kuhlmann in der Nähe der Hebbelstraße auf dem Fußballplatz gespielt. Auf dem Heimweg nach Hause, wir mussten zum Essen, kamen wir in der Hebbelstraße an dem
Haus eines Lehrers aus unserer Schule, Herrn Scherer, vorbei, bei dem wir selbst aber keinen Unterricht haben. Vor dem Haus stand sein Auto, ein alter Mercedes 200 D. Um Herrn Scherer mal zu ärgern,
habe ich den Stern auf der Motorhaube abgeknickt. In unserer Schule haben viele Jungen so einen
Stern. Herr Scherer muss uns vom Haus aus beobachtet haben. Er kam raus und hielt mich fest. Dirk
konnte weglaufen. Herr Scherer war sehr wütend und schrie: „Endlich habe ich Dich mal erwischt, mir
reicht's jetzt!“. Ich musste ihm ins Haus folgen, wo er mich ins Wohnzimmer brachte und mir befahl,
mich nicht von der Stelle zu rühren. Er gab mir zwei heftige Ohrfeigen. Dann ging er raus und telefonierte. Ich hörte, dass er meinen Vater anrief. Kurze Zeit später kam mein Vater vorbei. Ich konnte hören, dass die beiden heftig miteinander stritten. Dann kam mein Vater mit Herrn Scherer ins Wohnzimmer und nahm mich mit. Nach dem Mittagessen am Nachmittag fuhr mein Vater mit mir zur Polizei. Der Mercedes-Stern blieb bei Herrn Scherer.
Der Zeuge erschien in Begleitung seines Vaters, der während der Vernehmung anwesend war.
–4–
B 25
Vor seiner Vernehmung wurde der Zeuge ergänzend kindgerecht belehrt.
Dem Zeugen wurde die Vernehmungsniederschrift des Zeugen Klaus Wenzel vorgelesen.
Was Klaus gesagt hat, stimmt. Wir wollten Herrn Scherer ärgern. Wenn Herr Scherer Pausenaufsicht
hat, müssen wir immer auf den Schulhof und dürfen nicht in der Pausenhalle bleiben. Wir haben keinen Unterricht bei Herrn Scherer. Klaus meinte, wir sollten irgendetwas an seinem Auto machen.
Während ich mir noch etwas ausdachte, brach Klaus den Stern an der Motorhaube ab. Plötzlich kam
Herr Scherer aus dem Haus gelaufen. Ich konnte wegrennen. Als ich mich umdrehte, sah ich, dass Herr
Scherer Klaus erwischt hatte und ihn anschrie. Herr Scherer nahm Klaus mit in sein Haus. Ich bin nach
Hause gelaufen. Zu Hause habe ich nichts erzählt.
Der Zeuge erschien in Begleitung seiner Mutter, die während der Vernehmung anwesend war.
B 25
–5–
–6–
B 25
Am Samstag Mittag beobachtete ich zwei Jugendliche, von denen einer den Stern an der Motorhaube
meines Mercedes abbrach. Ich erkannte die beiden als die Jungen, die öfter in meinem Garten Blumenbeete mit ihrem Fußball beschädigt hatten. Den, der den Stern abgebrochen hatte – er wohnt in
der Nachbarschaft und heißt Klaus Wenzel – konnte ich erwischen und mit ins Haus nehmen. Es kann
sein, dass ich ihm in meiner Erregung Ohrfeigen verpasst habe. Ich rief den Vater von Klaus an, der mir
den Schaden an meinem Auto ersetzen sollte. Ich weiß, dass die Eltern für ihre Kinder haften und ging
davon aus, dass der Vater deshalb den Schaden übernehmen würde. Wenzel weigerte sich aber. Wir
haben uns gestritten. Es ist möglich, dass die Ausdrücke, die in der Anzeige erwähnt und mir vorgehalten werden, gefallen sind. Ich war sehr wütend. Wenzel hat seinen Sohn dann mitgenommen, ohne den Schaden zu begleichen. Ich zeige hiermit den Klaus Wenzel wegen Sachbeschädigung und
wegen versuchten Diebstahls an.
Frage: Wissen Sie, wie alt der Junge ist?
Antwort: Nein, aber ich glaube, so 14 oder 15 Jahre.
–7–
B 25
U.m.A.
der Staatsanwaltschaft
in Dortmund
zur weiteren Veranlassung übersandt.
Lünen, 07.04.2014
(Koch, KM)
––––––
Staatsanwaltschaft
– 26 Js 371/14 –
Dortmund, den 14.04.2014
Vfg.
1. Vermerk:
Zustimmung des Beschuldigten Scherer, Bl. 5 d.A.
2. In dem Ermittlungsverfahren gegen Jens Scherer wegen Beleidigung u.a. wird gemäß § 153 a
Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig abgesehen. Mit Zustimmung des
Beschuldigten wird diesem auferlegt, eine Geldbuße von 150 € an den Caritasverband für die Stadt
Dortmund e.V., Kto.-Nr. 690096 bei der Stadtsparkasse Dortmund zu zahlen.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen bis zum 28.04.2014 und weist er dies der Staatsanwaltschaft
gegenüber durch entsprechende Belege nach, so wird das Verfahren endgültig eingestellt; die Tat
kann sodann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Werden die Auflagen bis zum o.a. Zeitpunkt nicht erfüllt oder wird die Erfüllung nicht nachgewiesen, so verfallen die erbrachten Leistungen, und es wird Anklage erhoben.
3. Begl. Abschrift der Vfg. wie Ziff. 2 an
a) Beschuldigten (zustellen) Jens Scherer, Hebbelstr. 12, 44534 Lünen
Sehr geehrter Herr Scherer!
Unter Bezugnahme auf die anliegende Verfügung bitte ich Sie, mir Ihre Zustimmung innerhalb
von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen. Sollte Ihre Einverständniserklärung bis
zu diesem Tage nicht bei mir eingegangen sein, werde ich den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder Anklage erheben.
Hochachtungsvoll
b) Anzeigenden (übersenden) unter Bezugnahme auf seine Strafanzeige vom 22.03.2014, Dietrich
Wenzel, Kolpingstr. 46, 44533 Lünen
–8–
B 25
Sehr geehrter Herr Wenzel!
Die anliegende Verfügung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Hochachtungsvoll
4. Verwaltungsgeschäftsstelle
zur Eintragung in die Liste „Geldauflagen in Strafverfahren und Bußgeldverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen.“
5. WV. 3 Wochen (Zustimmung?)
Konrad
Staatsanwalt
––––––
Staatsanwaltschaft
– 26 Js 371/14 –
Dortmund, den 28.04.2014
Vfg.
1. Vermerk:
Heute übersandte der Beschuldigte Jens Scherer die Fotokopie eines Schecks, Scheck-Nr. 6537149,
i.H.v. 150 € zugunsten des Caritasverbandes Dortmund. Auf telefonische Anfrage beim Caritasverband wurde bestätigt, dass dort gestern dieser Scheck eingereicht wurde. Der Beschuldigte hat
damit die ihm gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 StPO auferlegten Pflichten erfüllt.
2. Herrn Dez.
Wiedemann
Rechtspfleger
––––––
Staatsanwaltschaft
– 26 Js 371/14 –
Dortmund, den 05.05.2014
Vfg.
1. Einstellung:
gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 StPO.
2. Schreiben an Anzeigenden Dietrich Wenzel, Kolpingstr. 46, 44533 Lünen mit ZU
Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen Jens Scherer wegen Beleidigung u.a.
Bezug:
a) Ihre Strafanzeige vom 22.03.2014
b) Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.04.2014
Sehr geehrter Herr Wenzel!
Der Beschuldigte Scherer hat die ihm auferlegten Pflichten erfüllt. Gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 der
Strafprozessordnung kann die von ihm begangene Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
–9–
B 25
Das Verfahren ist daher eingestellt worden.
Konrad
Staatsanwalt
3. Schreiben an Beschuldigten Jens Scherer, Hebbelstr. 12, 44534 Lünen
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Beleidigung u.a.
Bezug: Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.04.2014
Sehr geehrter Herr Scherer!
Nachdem Sie die Ihnen auferlegten Pflichten erfüllt haben, ist das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1
S. 5 der Strafprozessordnung eingestellt worden.
Hochachtungsvoll
Konrad
Staatsanwalt
4. Weglegen
Konrad
Staatsanwalt
––––––
Staatsanwaltschaft
Dortmund, den 09.05.2014
– 26 Js 371/14 –
Eilt
1. Heute wurde seitens des Caritasverbandes mitgeteilt, dass der Scheck des Beschuldigten Scherer
mangels Kontodeckung nicht eingelöst worden sei. Auf telefonische Rückfrage bei Herrn Scherer
teilte dieser mit, er sei zurzeit ziemlich verschuldet. Er habe aber den Scheck eingereicht und damit
die ihm auferlegte Pflicht erfüllt. Er denke nicht daran, sein Konto zu decken oder erneut Zahlung
zu leisten. Für ihn sei die Sache erledigt, er verweise dazu auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft.
2. Herrn Dez.
Wiedemann
Rechtspfleger
–––––
– 10 –
B 25
Vermerk für den Bearbeiter:
I.
Der Sachverhalt ist dahin zu begutachten, ob der Beschuldigte einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtig ist. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. Straftaten außerhalb
des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu erörtern.
Die tatsächliche Würdigung des Sachverhaltes ist bei den einzelnen Merkmalen der untersuchten
Straftatbestände vorzunehmen.
Sollten weitere Ermittlungen für notwendig gehalten werden, ist davon auszugehen, dass diese
durchgeführt worden sind und keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Die Durchführung einer
nicht im Aktenstück enthaltenen verantwortlichen Vernehmung darf aber nicht unterstellt werden.
Im Falle einer Anklageerhebung ist von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abzusehen.
II.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergeht am 12. Mai 2014.
Bei der Akte befindet sich der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten, der keine Eintragung
aufweist.
III.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, am Ende der Klausur anzugeben,
a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und
b) auf welchem Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben
Hinweis: Der von Ihnen genutzte Aufgabentext wird nicht zur Korrektur genommen. Bezugnahmen
oder Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes
verständlich werden, verbieten sich deshalb.
–––––
Besonderer Hinweis für die Teilnehmer des Klausurenkurses zur Vorbereitung auf das AssessorExamen aus Bayern und Baden-Württemberg: Soweit Sie eine Entschließung der Staatsanwaltschaft
für erforderlich halten, die in der Form von dem in Norddeutschland üblichen Aufbau abweicht, vermerken Sie dies bitte auf dem Deckblatt Ihrer Klausurlösung (z.B. „Bay“ oder „Ba-Wü“). Die Korrektur
erfolgt dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Aufbaumuster. Unsere Lösung folgt dem in
Norddeutschland üblichen Aufbau (vgl. AS-Skript Die staatsanwaltliche Assessorklausur, 8. Aufl. 2013)
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
B 25 Lösung – StA-Klausur
Ermittlungsverfahren gegen Jens Scherer
André Neumann
Gutachten, Anklageschrift, Teileinstellungsverfügung
Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Körperverletzung, Kindesentziehung, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Nötigung, Erpressung, räuberische Erpressung, Strafvereitelung, Betrug, Irrtum über Tatumstände, Verbotsirrtum, Versuch, Tateinheit, Tatmehrheit
Strafantrag, Schuldunfähigkeit von Kindern, vorläufige Festnahme, Einstellung nach
Erfüllung von Auflagen, Privatklage
§§ 16, 17, 19, 22, 52, 53, 77, 185, 193, 223, 235; 239, 239 a, 240, 253, 255, 258, 263 StGB
§§ 153 a, 374 ff. StPO
Lösungshinweise
Diese Hinweise sind kein Teil der zu erstellenden Lösung, sondern dienen ausschließlich dazu, die Musterlösung nachvollziehbar zu machen. Für die praxisgerechte Bearbeitung ist es
nicht erforderlich, dass sämtliche hier angesprochenen Fragen behandelt werden.
I. Zeitliche und inhaltliche Übersicht
Um den zeitlichen Ablauf konkret zu erfassen und wesentliche Prüfungspunkte nicht außer
Acht zu lassen, empfiehlt sich die Erstellung einer Übersicht:
22. März 2014
Der 13 jährige Sohn des Herrn Wenzel beschädigt das Fahrzeug des Beschuldigten Scherer,
worauf dieser das Kind ohrfeigt, in seiner Wohnung festhält, den Vater darüber informiert
und Ersatz für die Beschädigung fordert. Wenzel lehnt die Zahlung ab und wird nachfolgend
von dem Beschuldigten verbal angegangen. In seiner verantwortlichen Vernehmung bestätigt der Beschuldigte die äußeren Tatumstände und gibt an, den Sohn des Wenzel für 14 oder
15 Jahre gehalten zu haben.
14. April 2014
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wird dem Beschuldigten angeboten, das Verfahren
gegen die Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach
§ 153 a StPO einzustellen.
28. April 2014
Der Beschuldigte Scherer übersendet an die Staatsanwaltschaft einen Scheck, aus dem sich
die Zahlung der Geldauflage ergibt.
5. Mai 2014
Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung endgültig eingestellt.
9. Mai 20914
Mitteilung der begünstigten Einrichtung, dass der Scheck des Beschuldigten Scherer mangels Deckung nicht eingelöst werden konnte. Der Beschuldigte teilt auf telefonische Anfrage
mit, dass er zu einer erneuten Zahlung nicht bereit sei.
12. Mai 2014
Tag der Bearbeitung
–2–
B 25
II. Mögliche Problemfelder
1. Materiell-rechtlich war vor allem zu sehen, dass der Täter der Sachbeschädigung noch
nicht strafmündig war, woraus sich einige Folgeprobleme bei der Rechtfertigung ergaben.
Außerdem musste erkannt werden, dass ein Betrug zum Nachteil der Landeskasse ausschied.
2. Verfahrensrechtlich ging es in erster Linie um die Behandlung der formalen Einstellung des
Verfahrens als mögliches Verfahrenshindernis. Darüber hinaus war die berufliche Stellung
des Beschuldigten für die erforderliche Mitteilung von Bedeutung.
Materiell-rechtlicher Gutachtenteil
Hinreichender Tatverdacht bezüglich des Beschuldigten Jens Scherer (S)
1. Handlungskomplex: Die Festnahme von Klaus Wenzel (K)
I. S könnte sich einer Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 Alt. 2,* hinreichend verdächtig gemacht haben.
1. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen S diesbezüglich weiterbetreiben kann. Dem könnte als Verfahrenshindernis die endgültige Einstellung nach § 153 a
Abs. 1 S. 5 StPO durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.05.2014 entgegenstehen, mit der Folge, dass die Tat nur noch als Verbrechen verfolgt werden kann. Das setzt voraus, dass die Sperrwirkung gerade durch die Verfügung eingetreten ist.
Die Sperrwirkung des § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO tritt ein, wenn der Beschuldigte die Auflagen
oder Weisungen fristgerecht und vollständig erfüllt hat. Schon nach diesem Ereignis, nicht
etwa erst nach einer nachfolgenden Einstellung ist die Strafklage verbraucht. Die endgültige
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahrenshindernis lediglich fest. Sie hat
nur deklaratorische Wirkung.1 Gleichwohl muss das Verfahren formal durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beendet werden; nach h.M. hat die endgültige Einstellungsentscheidung ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 153 a StPO.2 Wegen ihres lediglich deklaratorischen Charakters bildet damit nicht die Einstellungsverfügung das Verfahrenshindernis, sondern allein die Erfüllung der Auflage. Der von S eingeschickte Scheck war
von der Bank mangels Kontodeckung nicht eingelöst worden. Die Bank war mangels Deckung zur Einlösung auch nicht verpflichtet. S hat damit die Auflage nicht erfüllt, die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren fortsetzen. Zur verfahrensrechtlichen Klarstellung, auch
dem Beschuldigten gegenüber, sollte dies mit einer formellen Entscheidung und einem entsprechenden Bescheid an den Beschuldigten erfolgen.
2. Tatobjekt des § 239 ist jeder Mensch, der im natürlichen Sinn die Fähigkeit hat, willkürlich
seinen Aufenthalt zu verändern.3 Diese Voraussetzung ist bei dem 13-jährigen Jungen gegeben.
3. S muss K der persönlichen Freiheit beraubt haben. Nach einer Ansicht kommt daher jedes
Mittel in Betracht, das tauglich ist, einem anderen seine Fortbewegungsfreiheit zu nehmen;
es braucht der Einsperrung nicht ähnlich zu sein.4 Ausreichend ist danach, wenn der Täter
lediglich eine psychische Schranke errichtet.5 Eine engere Ansicht verlangt, dass der Täter
eine physische Schranke zur Ortsveränderung errichten müsse, lässt es aber ausreichen,
wenn das Verlassen des Ortes mit Leibes- und Lebensgefahren verbunden ist.6 Hier hatte S
den K ins Wohnzimmer gebracht und ihm unter Ohrfeigen befohlen, sich nicht von der Stelle
*
1
2
3
4
5
6
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche aus dem StGB.
H.M., KK-Schoreit § 153 a Rn. 43; Meyer-Goßner § 153 a Rn. 53; OLG Frankfurt MDR 1980, 515, 516.
OLG Düsseldorf MDR 1976, 423; OLG Frankfurt MDR 1980, 515; Meyer-Goßner § 153 a Rn. 53.
BGHSt 32, 183, 187 f.
Fischer § 239 Rn. 8; Sch/Sch/Eser § 249 Rn. 6
Fischer § 239 Rn. 8; Sch/Sch/Eser § 239 Rn. 6.
BGH MDR 1993, 562.
B 25
–3–
zu rühren. Mittels dieser Drohung mit Gefahr für die körperliche Unversehrtheit hat S den K
nach allen Ansichten seiner Freiheit beraubt. Er handelte insoweit auch vorsätzlich.
4. Die Tat müsste rechtswidrig gewesen sein.
a) Die Rechtswidrigkeit könnte durch die Befugnis zur vorläufigen Festnahme nach § 127
Abs. 1 StPO ausgeschlossen sein.7
aa) K wurde von S dabei überrascht, als er den Mercedes-Stern abbrach; damit könnte K eine
rechtswidrige Tat nach den §§ 303 Abs. 1, 242 Abs. 1, 22, 23 begangen haben.
bb) K war bei Begehung der Tat jedoch erst 13 Jahre alt und damit schuldunfähig, § 19. Gegenüber Kindern ist die vorläufige Festnahme, die auf die Zwecke der Strafverfolgung beschränkt ist,8 grundsätzlich unzulässig.9 Zwar soll nach einer Ansicht10 die Festnahme von
Kindern zur Feststellung der Personalien des Aufsichtspflichtigen möglich sein, um diesen
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung zu ziehen; hier kam es dem S, dem
die Personalien der Eltern des K bekannt waren, jedoch ausschließlich auf die unmittelbare
Begleichung des Schadens an.
b) Eine Rechtfertigung aus Gründen der Selbsthilfe nach § 229 BGB wegen eines möglichen
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen K oder dessen gesetzlichen Vertreter
kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Festnahme des Verpflichteten ist nach § 229 BGB nur
zulässig, wenn der Verpflichtete fluchtverdächtig ist und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Da im Falle der Festnahme der Berechtigte den persönlichen
Sicherheitsarrest nach § 230 Abs. 3 BGB beantragen muss, ist die vorläufige Festnahme nur
zulässig, wenn der persönliche Sicherheitsarrest angeordnet werden könnte, § 918 ZPO. Da
die Voraussetzungen des § 918 ZPO, Sicherung der gefährdeten Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners, nicht vorliegen, bestand keine Befugnis für S, K in persönlichen
Arrest zu nehmen.
S handelte damit rechtswidrig.
5. Fraglich ist jedoch, ob sich S in einem Rechtfertigungsirrtum befand.
a) Wenn S, der den K für 14 oder 15 Jahre alt hielt, irrtümlich an ein Festnahmerecht nach
§ 127 Abs. 1 StPO geglaubt und ihn daraufhin mitgenommen hätte, könnte er sich in einem
die Vorsatzbestrafung ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben.11 Der
Erlaubnistatbestandsirrtum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter irrig Umstände für
gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.12 Die
Festnahme des K sollte aber nach eigener Einlassung des S nicht dem Zweck des § 127 Abs. 1
StPO, Strafverfolgung bzw. Personalienfeststellung, dienen, sondern war ausschließlich auf
den schnellen Ersatz seines Schadens gerichtet. S hatte damit überhaupt nicht die Vorstellung, ein vermeintliches Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO auszuüben.
b) Eine irrige Annahme des S, er sei berechtigt, K zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs festzunehmen, schließt seinen Vorsatz ebenfalls nicht aus. Zwar hat S laienhaft an
eine Rechtfertigung i.S.d. „Eltern haften für ihre Kinder“ geglaubt. Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1
BGB ist eine Haftung des gesetzlichen Vertreters als Aufsichtspflichtiger grundsätzlich auch
möglich, wobei jedoch Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, dass der Aufsichtspflichtige sich nicht entlasten kann, § 832 Abs. 1 S. 2 BGB. Zur Durchsetzung dieses
Schadensersatzanspruchs ist aber der persönliche Arrest des Schädigers, wie schon ausgeführt, unzulässig. S hat somit irrig das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkann-
7
8
9
10
11
12
Sch/Sch/Eser § 239 Rn. 8.
Meyer-Goßner § 127 Rn. 8.
Meyer-Goßner § 127 Rn. 3 a; KK-Schultheis § 127 Rn. 8; Borchert JA 1982, 343.
KG JR 1971, 30.
Nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie findet § 16 Abs. 1 analoge Anwendung, OLG Hamm NJW
1987, 1034, 1035; Fischer § 16 Rn. 22; Lackner/Kühl § 17 Rn. 10 ff.; Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben § 16 Rn. 16.
Lackner/Kühl § 17 Rn. 9.
–4–
B 25
ten Rechtfertigungsgrundes angenommen, sodass lediglich ein (indirekter) Verbotsirrtum,
§ 17, vorliegt.13 Dieser war für S vermeidbar; auch als juristischer Laie hätte S, ausgehend von
einem uneingeschränkten Schadensersatzanspruch gegen den Vater des K, erkennen können, dass er K zur Realisierung des Anspruchs nicht hätte festnehmen dürfen. Der Irrtum des
S berührt seinen Vorsatz damit nicht.
Es besteht hinreichender Tatverdacht für eine Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1.
II. S könnte einer Nötigung, § 240 Abs. 1 Var. 1 hinreichend verdächtig sein.
1. Indem S den K mit dem mittels Ohrfeigen bekräftigten Befehl, sich im Wohnzimmer nicht
von der Stelle zu rühren, einschüchterte, hat er Gewalt in Form von vis compulsiva angewendet,14 um K dazu zu nötigen, in seinem Gewahrsam zu bleiben.
2. S muss rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 gehandelt haben. Die Verwerflichkeit ergibt sich
hier bereits daraus, dass das Nötigungsmittel – Gewalt durch Einschüchterung mittels nicht
unerheblichen körperlichen Angriffs – als solches schon verwerflich ist.15
3. S handelte schuldhaft.
4. Da die Nötigung aber ausschließlich das Mittel zur Freiheitsberaubung darstellte, wird
§ 240 von § 239 verdrängt.16
III. Durch das Ohrfeigen des K könnte S sich wegen einer Körperverletzung, § 223 Abs. 1
Var. 1 hinreichend verdächtig gemacht haben.
1. Gemäß § 230 Abs. 1 ist als Verfolgungsvoraussetzung ein Strafantrag des Verletzten erforderlich. Hier hat nicht der Verletzte K, sondern sein Vater Strafantrag gestellt. Gemäß § 77
Abs. 3 ist der Vater als gesetzlicher Vertreter berechtigt, für den i.S.d. § 106 BGB beschränkt
geschäftsfähigen K stellvertretend den Strafantrag zu stellen. Die Körperverletzung kann
damit verfolgt werden.
2. Mit den Ohrfeigen muss S den K körperlich misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung erfordert eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. K hat sowohl gegenüber seinem Vater als auch später bei der Polizei von heftigen Ohrfeigen gesprochen. Auch in nur kurz anhaltenden Schmerzen einer Ohrfeige ist aufgrund der
Intensität eine Misshandlung gegeben.17
3. Die Körperverletzung war rechtswidrig, da eine Züchtigung fremder Kinder grundsätzlich
ausgeschlossen ist.18
4. Die Schuld des S unterliegt keinen Bedenken; ein irriger Glaube an ein Züchtigungsrecht
wäre vermeidbarer Erlaubnisirrtum.
S ist wegen einfacher Körperverletzung hinreichend verdächtig.
IV. Es könnte ein hinreichender Tatverdacht für eine tätliche Beleidigung des K, § 185
Var. 2, gegeben sein.
1. Der gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 erforderliche Strafantrag liegt vor, § 77 Abs. 3.
2. Durch die Ohrfeigen könnte S den K tätlich beleidigt haben, § 185 Var. 2 Ohrfeigen sind
geeignet, die Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen auszudrücken.19 Ob K die
Ohrfeigen tatsächlich als Beleidigung empfunden hat, ist unerheblich.20
13
14
15
16
17
18
19
20
Vgl. dazu Lackner/Kühl § 17 Rn. 19.
Vgl. dazu Sch/Sch/Eser Vorbem. §§ 234 ff. Rn. 15 ff. m.w.N.
Vgl. BVerfG NJW 1987, 43, 48.
Sch/Sch/Eser § 240 Rn. 41; Fischer § 240 Rn. 63 m.w.N.
Vgl. Sch/Sch/Eser § 223 Rn. 3.
OLG Saarbrücken NJW 1963, 2379; Fischer § 223 Rn. 19 ff.
Sch/Sch/Lenckner § 185 Rn. 18.
BGHSt 7, 132; BGH NJW 1951, 368.
B 25
–5–
3. S muss vorsätzlich gehandelt haben, bedingter Vorsatz genügt. Es reicht das Bewusstsein,
dass die Tätlichkeit einen beleidigenden Inhalt hat. Hier ist Vorsatz des S gegeben, da eine
Ohrfeige diskriminierenden Charakter hat, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193, oder aufgrund wechselseitiger Beleidigung i.S.d.
§ 199 erfolgte. Soweit S sich vorstellte, gegenüber dem Kind K wären Ohrfeigen nicht beleidigend, ist diese Vorstellung unbeachtlich.
4. Eine Rechtfertigung des S wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193
scheidet aus, da die Ohrfeigen kein geeignetes oder erforderliches Mittel waren, seine Interessen als Geschädigter durch Beschädigung seines Pkw zu wahren.21
S handelte auch schuldhaft und ist damit einer tätlichen Beleidigung, § 185 Var. 2, hinreichend verdächtig.
Zwischenergebnis und Konkurrenzen:
S ist hinreichend verdächtig, eine Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 Var. 2, eine Körperverletzung, § 223 Abs. 1 Var. 1, und eine tätliche Beleidigung, § 185 Var. 2, begangen zu haben.
Zwischen der Körperverletzung und der tätlichen Beleidigung besteht Idealkonkurrenz, § 52,
da sonst das Unwerturteil der Beleidigung bzw. die körperliche Misshandlung nicht zum
Ausdruck käme. Die Freiheitsberaubung steht zu den Delikten ebenfalls in Tateinheit, § 52.
2. Handlungskomplex: Das Verhalten gegenüber dem Vater des K, Dietrich Wenzel (W)
I. S könnte sich wegen Kindesentziehung, § 235 Abs. 1 Nr. 2, hinreichend verdächtig gemacht haben.
1. Der gemäß § 235 Abs. 7 erforderliche Strafantrag des Vaters als Personensorgeberechtigtem22 liegt vor.
2. S müsste nach § 235 Abs. 1 Nr. 2 als Nichtangehöriger des K dem W seinen Sohn K entzogen haben.
Für eine Entziehung i.S.d. § 235 ist aber eine gewisse Dauer zu verlangen, eine nur vorübergehende Lösung des Gewalt- und Obhutverhältnisses genügt nicht.23 Hier hat S unmittelbar,
nachdem er K in sein Wohnzimmer gebracht hatte, dessen Vater vom Aufenthaltsort seines
Sohnes unterrichtet. Die kurzfristige Weigerung im Verlauf des Streits, W zu seinem Sohn zu
bringen, reicht für den Begriff der Entziehung ebenfalls nicht aus.24
Hinreichender Tatverdacht für eine Kindesentziehung besteht damit nicht.
II. Es könnte hinreichender Tatverdacht für einen erpresserischen Menschenraub, § 239 a
Abs. 1 Var. 2 gegeben sein.
1. S müsste sich des K bemächtigt, d.h., er muss die physische Gewalt über ihn erlangt haben.25 Dieses Herrschaftsverhältnis kann in etwa mit dem Gewahrsam an Sachen verglichen
werden.26 Es genügt, dass der Zustand von „Geborgenheit“ des Opfers, aufgrund eigener
Kräfte oder unter dem Schutz anderer, zugunsten des Täters vermindert wird.27 Danach ist
hier ein Sichbemächtigen gegeben, da K sich nun im Herrschaftsbereich des S, dem Wohnzimmer, befand.
2. S muss diese von ihm geschaffene Lage zu einer Erpressung ausgenutzt haben, indem
er die Sorge des W um das Wohl seines Sohnes dazu ausgenutzt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder zumindest verschaffen zu wollen.28 S woll21
22
23
24
25
26
27
28
Vgl. dazu Sch/Sch/Lenckner § 193 Rn. 10.
Sch/Sch/Eser § 235 Rn. 27.
BGHSt 1, 200; Fischer § 235 Rn. 6; Lackner/Kühl § 235 Rn. 3; Sch/Sch/Eser § 235 Rn. 6 m.w.N.
Vgl. Sch/Sch/Eser § 235 Rn. 6.
BGH bei Holtz MDR 1978, 987.
Sch/Sch/Eser § 239 a Rn. 7.
Lampe JR 1975, 425.
Sch/Sch/Eser § 239 a Rn. 24.
–6–
B 25
te, dass W ihm 30 € für den abgebrochenen Stern zahlt, dies entspricht in etwa dem tatsächlichen Schaden: Die Festnahme des K sollte ihm dazu dienen, den Beweis für die Täterschaft
des K zu sichern und dadurch seinem Anspruch größeres Gewicht zu verleihen. Nach seiner
Vorstellung sollte die Festnahme nicht bezwecken, die Sorge des W um das leibliche29 Wohl
seines Sohnes zur Vermögensverfügung auszunutzen; aus der Aussage des W ergibt sich
auch nicht, dass dieser die Festnahme seines Sohnes in dieser Richtung verstanden hat.
Hinreichender Tatverdacht für einen erpresserischen Menschenraub kann daher nicht bejaht
werden.
III. S könnte einer versuchten räuberischen Erpressung, §§ 253, 255, 22, 23 hinreichend
verdächtig sein.
1. Eine vollendete räuberische Erpressung hat nicht vorgelegen, da die Vollendung den Eintritt eines Vermögensnachteils bei dem Genötigten oder einem Dritten erfordert.30 W hat
jedoch die geforderten 30 € nicht gezahlt.
2. Der Versuch des Verbrechens nach § 255 ist gemäß § 23 Abs. 1 Var. 1 mit Strafe bedroht.
3. S muss Tatentschluss zu einer Erpressung unter Einsatz von Raubmitteln gehabt haben.
a) Gewalt gegen W oder eine Drohung i.S.d. § 255 gegenüber W oder seinem Sohn31 hat
nicht vorgelegen.
b) S hat zwar Gewalt gegen K angewendet, als er ihm Ohrfeigen bei der Festnahme gab
(s.o.). Die in § 255 geforderte Gewalt kann sich auch gegen Dritte richten.32 Die Gewaltanwendung gegen K war aber nicht darauf gerichtet, W zu einer Vermögensverfügung i.S.e.
Erpressung zu bewegen. Als S das Geld von W forderte, wusste dieser noch nichts von den
Ohrfeigen gegen seinen Sohn.
Hinreichender Tatverdacht für eine versuchte räuberische Erpressung entfällt damit.
IV. S könnte einer versuchten Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3, 22, 23 hinreichend verdächtig sein.
S muss Tatentschluss zu einer Erpressung gehabt haben.
1. S wollte den W mit der Drohung, seinen Sohn anzuzeigen, zur Bezahlung der 30 € veranlassen. Auch die Drohung mit einer Strafanzeige ist eine Drohung mit einem empfindlichen
Übel.33 Darauf, dass die Drohung zu verwirklichen ist, kommt es nicht an.34 Das angedrohte
Übel kann sich auch gegen Dritte richten, wenn es für den Adressaten selbst ein Übel darstellt.35 Das ist bei der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn gegeben.36
2. S wollte den W mit der Drohung zu einer Geldzahlung veranlassen. Nach der Rechtsprechung genügt als abgenötigtes Verhalten schon jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen.37 Aber auch wenn man mit der h.L. fordert, dass das abgenötigte Verhalten auf eine
Vermögensverfügung gerichtet sein muss,38 ist dies mit der Geldzahlung gegeben.
3. Mit der Drohung muss S bezweckt haben, W einen Vermögensnachteil zuzufügen. S hat
von W 30 € als Schadensersatz verlangt. Zwar würde die Zahlung des Geldes bei einem tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch dazu führen, dass die Forderung des S gegen
W erlöschen würde, jedoch sind die Herausgabe von Bargeld und die Befreiung von einer
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
Sch/Sch/Eser § 239 a Rn. 14.
Sch/Sch/Eser § 253 Rn. 23–27.
Vgl. Sch/Sch/Eser Vorbem. §§ 234 ff. Rn. 36.
Sch/Sch/Eser § 255 Rn. 2.
BGHSt 5, 254.
BGHSt 23, 296.
Sch/Sch/Eser § 253 Rn. 6.
Vgl. Sch/Sch/Eser § 253 Rn. 6.
Vgl. BGHSt 14, 387.
Sch/Sch/Eser § 253 Rn. 8 m.w.N.
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–7–
entsprechenden Verbindlichkeit wirtschaftlich nicht gleichwertig. Damit bezweckte S – selbst
wenn ein Schadensersatzanspruch bestand – einen Vermögensnachteil bei W.
4. S muss in der Absicht gehandelt haben, sich durch die Forderung der 30 € zu Unrecht zu
bereichern.
a) S wollte sich mit der Entgegennahme der 30 € bereichern, da er das Geld seinem Vermögen zukommen lassen wollte.
b) S glaubte aber, gegen den Vater des K einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zu haben
(„Eltern haften für ihre Kinder“). Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal des § 253.39 Glaubt der Täter, einen Rechtsanspruch auf die Zahlung zu haben, befindet
er sich, gleichgültig, auf welcher Quelle der Irrtum beruht, in einem vorsatzausschließenden
Tatbestandsirrtum.40
Damit entfällt hinreichender Tatverdacht für eine versuchte Erpressung.
V. S könnte hinreichend verdächtig sein, eine Nötigung, § 240 Abs. 1 Var. 1 gegenüber W
begangen zu haben.
1. S hat Gewalt gegen K angewendet, als er ihn festnahm. Die Gewalt gegen dritte Personen
ist eine mittelbare Gewaltanwendung gegen den Genötigten, wenn das von dem Dritten
erzwungene Verhalten sich als ein die Entschließung des Genötigten beeinflussender Nachteil darstellt.41 Hier hatte die Festnahme des K zur Folge, dass W veranlasst wurde, S aufzusuchen und mit ihm über den Schadensersatz zu verhandeln. S hat W damit durch Gewalt gegen K zu einem Verhalten genötigt.
2. Die nach § 240 Abs. 2 vorausgesetzte Verwerflichkeit der Zeck-Mittel-Relation ist gegeben, da das Nötigungsmittel gegenüber W selbst eine strafbare Handlung, Freiheitsberaubung bzw. Nötigung gegen K, darstellte.42
3. S handelte auch schuldhaft. Die Annahme eines bestehenden Schadensersatzanspruchs
ist im Hinblick auf die Nötigung ein unbeachtlicher Verbotsirrtum.
S ist damit einer Nötigung, § 240, hinreichend verdächtig.
VI. S könnte wegen Beleidigung, § 185 Var. 1 hinreichend verdächtig sein.
1. Der gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 erforderliche Strafantrag ist gestellt.
2. Mit den Worten „sozialer Abschaum“ und „Sie Null“ hat S seine Missachtung gegenüber W
zum Ausdruck gebracht.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken.
S ist wegen Beleidigung des W hinreichend verdächtig.
Zwischenergebnis für den 2. Tatkomplex und Konkurrenzen:
Die Beleidigung gegenüber W erfolgte während der durch § 240 abgenötigten Anwesenheit
des W. Es besteht daher Idealkonkurrenz, § 52.
3. Handlungskomplex: Die Nichterfüllung der Auflage
I. Hinreichender Tatverdacht für eine Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 kommt nicht in
Betracht. S handelte nicht zur Verfolgungsvereitelung hinsichtlich „eines anderen“, sondern
ausschließlich zu eigenen Gunsten.
II. S könnte hinreichend verdächtig sein, einen versuchten Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 2,
22, 23 zum Nachteil der Staatskasse begangen zu haben.
39
40
41
42
Fischer § 253 Rn. 21 m.w.N.
BGH NJW 1986, 1623.
Sch/Sch/Eser § 240 Rn. 6; Fischer § 240 Rn. 26.
OLG Hamm VRS 57, 348.
–8–
B 25
S muss Tatentschluss gehabt haben, sich durch die Einreichung des ungedeckten Schecks
eine Befreiung von einer Geldstrafe zu verschaffen. Fraglich ist bereits, ob S bei der Einreichung des Schecks ein Täuschungsbewusstsein gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte.
Bejaht man dies, fehlt es aber an einer irrtumsbedingten vermögensmindernden Verfügung durch die Staatsanwaltschaft.
1. Wenn S die Befreiung von der Geldauflage erstrebte, bestand darin kein Schaden der
Staatskasse. § 263 erfasst nur Schäden im Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs. Das Unterlassen, eine Geldbuße durchzusetzen, kommt als Schaden des Fiskus nicht in Betracht.43
2. Der Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass S sich überhaupt Vorstellungen über die Bedeutung einer Geldbuße als Vermögenswert gemacht hat, sodass für die Annahme eines untauglichen Versuchs des S – fehlerhafte Vorstellung des S über die Qualifizierung der Geldbuße als Schaden – kein Raum besteht.
Hinreichender Tatverdacht für einen Betrugsversuch scheidet damit aus.
Gesamtergebnis für S und Konkurrenzen:
S hat sich im ersten Tatkomplex nach §§ 239 Abs. 1 Var. 2, 223 Abs. 1 Var. 1 und 185 Var. 2, im
zweiten gemäß §§ 240 Abs. 1 Var. 1, 185 Var. 1 hinreichend verdächtig gemacht. Da das Nötigungsmittel gegenüber W in der Festnahme des K lag, werden der erste und zweite Tatkomplex durch die Nötigung zu einer Tateinheit verklammert.44
Verfahrensrechtlicher Gutachtenteil
I. S ist vor dem Amtsgericht Lünen, Strafrichter, anzuklagen, §§ 7 StPO, 25 GVG. Eine Verweisung auf den Privatklageweg hinsichtlich der Körperverletzung und der Beleidigungen ist
wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens von Offizial- und Privatklagedelikten nicht
möglich.45
II. Weil S beamteter Lehrer ist, ist sein Dienstvorgesetzter nach Nr. 15 MiStra von der Anklageerhebung zu unterrichten.
III. Da im 3. Handlungskomplex kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung
des S besteht, ist das Verfahren insoweit einzustellen, § 170 Abs. 2 StPO. Aufgrund der Einstellung ist eine erneute Beschuldigtenvernehmung des S zu diesem Tatkomplex nach
§ 163 a Abs. 1 S. 1 StPO entbehrlich.
IV. Die Strafanzeige des S gegen den 13-jährigen K wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls kann kein Ermittlungsverfahren in Gang setzen, da dieser gemäß § 19 strafunmündig ist. Nach h.M. besteht ein Prozesshindernis.46 S ist davon zu unterrichten.
V. Fraglich ist, ob gegen W wegen der Drohung, er werde sich notfalls mit Gewalt Einlass in
das Haus des S verschaffen, um seinen Sohn zu holen, ein Verfahren wegen Nötigung einzuleiten ist. Zwar ist der objektive Tatbestand des § 240 gegeben, jedoch fehlte es an einer
verwerflichen Mittel-Zweck-Relation i.S.d. § 240 Abs. 2. W war durch Nothilfe gemäß § 32 berechtigt, Gewalt gegen S zur Befreiung seines Sohnes anzuwenden. Hinreichender Tatverdacht für eine Nötigung besteht damit nicht.
43
44
45
46
OLG Stuttgart MDR 1981, 422; Fischer § 263 Rn. 62 m.w.N.
Vgl. Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben § 52 Rn. 14.
Meyer-Goßner § 376 Rn. 9.
Lackner/Kühl § 19 Rn. 2; Fischer § 19 Rn. 2; Sch/Sch/Lenckner/Perron § 19 Rn. 5.
–9–
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Entschließung der Staatsanwaltschaft
– 26 Js 371/14 –
Vfg.
1. Vermerk:
a) Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.04.2014 wurde gemäß § 153 a
Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angeschuldigten Scherer
vorläufig abgesehen. Ihm wurde auferlegt, eine Geldbuße von 150 € an den Caritasverband
für die Stadt Dortmund e.V. zu zahlen. Diese Auflage hat der Angeschuldigte nicht erfüllt. Ein
von dem Angeschuldigten beim Caritasverband eingereichter Scheck über 150 € wurde von
der Bank mangels Kontodeckung nicht eingelöst. Der Angeschuldigte weigert sich, sein Konto zu decken oder die Zahlung erneut zu leisten. Damit besteht kein Hindernis, das Verfahren
fortzusetzen.
b) Hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflage nach § 153 a StPO liegt kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor. Eine Strafvereitelung entfällt, da der Beschuldigte
ausschließlich zu seinen Gunsten handelte. Ein versuchter Betrug kommt nicht in Betracht, da
der Anspruch des Fiskus auf die Geldbuße kein Schaden i.S.d. § 263 StGB ist.
c) Gegen den Klaus Wenzel ist kein Verfahren einzuleiten, weil er zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat 13 Jahre alt und somit strafunmündig war. Es besteht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten Scherer wird fortgeführt aus den Gründen des
Vermerkes zu Ziffer 1 a) dieser Verfügung.
3. Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten Scherer wegen Nichterfüllung der
Auflage gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus den Gründen des Vermerks zu Ziffer 1 b) dieser Verfügung.
4. Keine Einstellungsnachricht, weil der Beschuldigte Scherer zu diesem Sachverhalt nicht
verantwortlich vernommen worden ist.
5. Bescheid, als einfachen Brief, an Herrn Scherer bzgl. der Strafanzeige gegen Klaus Wenzel
vom 04.04.2014.
Sehr geehrter Herr Scherer,
Ihre Strafanzeige gegen Klaus Wenzel vom 04.04.2014 wegen Sachbeschädigung und
versuchten Diebstahles habe ich geprüft.
Der angezeigte Sachverhalt bietet jedoch keine Veranlassung zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Klaus Wenzel.
Es besteht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Klaus Wenzel war zur vorgeblichen
Tatzeit 13 Jahre alt und damit strafunmündig i.S.d. § 19 des Strafgesetzbuches.
Mit freundlichen Grüßen
(Konrad, Staatsanwalt)
6. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
7. Anklageschrift in Reinschrift fertigen.
8. Entwurf und ein Überstück zu den Handakten nehmen.
9. Eine Ablichtung der Anklageschrift übersenden an den Dienstvorgesetzten des Beschuldigten Scherer gemäß Nr. 15 Abs. 1 MiStra, im verschlossenen Umschlag und als „Vertrauliche Personalsache“ gekennzeichnet.
– 10 –
10. U.m.A.
dem Amtsgericht – Strafrichter –
in Lünen
unter Bezugnahme auf die beiliegende Anklageschrift übersandt.
11. WV: 3 Monate
Dortmund, 12.05.2014
Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht
Konrad
Staatsanwalt
B 25
– 11 –
B 25
Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht
Dortmund, 12.05.2014
– 26 Js 371/14 –
An das
Amtsgericht – Strafrichter –
in Lünen
Anklageschrift
Der Hauptschullehrer Jens Scherer,
geboren am 16.07.1960 in Recklinghausen,
wohnhaft Hebbelstr. 12, 44534 Lünen,
geschieden, Deutscher,
wird a n g e k l a g t,
in Lünen am 22.03.2014
durch dieselbe Handlung
1. einen Menschen der Freiheit beraubt,
2. eine andere Person körperlich misshandelt,
3. einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung genötigt
zu haben und
4. in zwei Fällen
einen anderen beleidigt zu haben, wobei in einem Fall die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Als der Angeschuldigte am Mittag des 22.03.2014 bemerkte, dass der 13-jährige Klaus Wenzel
den Mercedes-Stern von der Motorhaube seines Pkw abbrach, nahm er diesen, den er für
etwa 14 oder 15 Jahre alt hielt, fest, brachte den Jungen in sein Wohnzimmer, befahl ihm,
sich nicht von der Stelle zu rühren und versetzte ihm zwei Ohrfeigen. Dann rief er den Vater
des Jungen, Dietrich Wenzel, an und forderte diesen auf, seinen Sohn abzuholen und 30 € als
Schadensersatz mitzubringen. Als Herr Wenzel erschien und die Zahlung verweigerte, kam es
zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeschuldigte Wenzel als zum sozialen Abschaum
gehörend bezeichnete und ihm „Sie Null“ nachrief.
Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 185, 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 StGB.
Herr Wenzel hat im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes rechtzeitig
Strafantrag gestellt.
Beweismittel: I. Äußerung des Angeschuldigten
II. Zeugen:
1. Dietrich Wenzel, Kolpingstr. 46, 44533 Lünen
2. Klaus Wenzel, Adresse wie 1.,
– 12 –
3. Dirk Kuhlmann, Marxweg 4, 44538 Lünen,
4. KK Richter, zu laden über den Polizeipräsidenten Dortmund
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
von einer Wiedergabe ist nach dem Bearbeitervermerk abzusehen
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zu eröffnen.
Konrad
Staatsanwalt
–––––
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wie sie Bestandteil der schriftlichen Prüfung sind.
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aa) Jeder Klausurensatz enthält eine Standardklausur (i.d.R. einen Aktenauszug), und zwar abwechselnd
• aus dem Zivilrecht I (A-Klausur: Erkenntnisverfahren – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem Strafrecht (B-Klausur: Anklageschrift, Einstellungsverfügung),
• aus dem Zivilrecht II (C-Klausur: Zwangsvollstreckungsrecht – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem öffentlichen Recht (D-Klausur: verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen
und Anwaltsklausuren nach Bundesrecht oder verschiedenem Landesrecht).
bb) Zusätzlich erhalten Sie über das Internet regelmäßig Spezialklausuren aus allen Rechtsgebieten zum Download als
PDF-Datei.
• Zivilrecht: Relationsklausuren, Arbeitsrecht, FamFG-Klausuren, Kautelarklausuren
• Strafrecht: Zusätzliche Anwalts-, Urteils- und Revisionsklausuren
• Öffentliches Recht: nach dem Landesrecht (bitte ankreuzen)
❍ BW
❍ Berlin
❍ HH/SH
❍ Hess
❍ Nds
Pers. haft. Gesellschaft Alpmann Verwaltungs GmbH Münster
Geschäftsführer Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Dr. Klaus Winkler, Horst Wüstenbecker
Amtsgericht Münster HRA 1935, HRB 1929, St.-Nr. 337/5701/0332
❍ NRW
❍ Rh-Pf
❍ Saar
–2–
Zu den Erscheinungsterminen der Klausuren (Landes- und Spezialklausuren), die ausschließlich im Internet zur Verfügung stehen, finden Sie einen Hinweis auf der gedruckten Klausur.
Sonderbezug öffentlich-rechtliche Klausuren 1. Examen
Im öffentlichen Recht liegt – wie im 1. Examen – auch im 2. Examen der Schwerpunkt bei den materiell-rechtlichen
Problemen, wie sie in den öffentlich-rechtlichen Klausuren zur Vorbereitung auf das 1. Examen dargestellt werden.
Der Kursteilnehmer kann diese alle zwei Wochen erscheinenden öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen
als Ergänzung zu einem Sonderpreis von 4,00 € monatlich. beziehen. Diese öffentlich-rechtlichen Klausuren stehen
nach Anmeldung auf der Homepage (www.alpmann-schmidt.de) ausschließlich als PDF-Datei zum Download zur
Verfügung (insoweit kein Postversand). Hierzu wird Ihnen eine entsprechende Zugangsberechtigung gestellt. Bezüglich des Dokumentschutzes verweisen wir auf Punkt 5b. Abs. 2.
Bestellungen für den Sonderbezug können bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang berücksichtigt werden. Im Rahmen des Sonderbezugs erscheinen alle sechs Wochen Klausuren nach Landesrecht. Der
Teilnehmer kann wählen zwischen Klausuren nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Bitte unterstreichen). Bei den öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen ist die Lösung zwei Wochen nach Erscheinen des Sachverhaltes ausschließlich auf der Homepage verfügbar.
b) Lösungen:
Jeder Klausurensatz enthält die Lösung zu dem jeweils zwei Wochen vorher ausgegebenen Sachverhalt.
c) Die zur Lösung der Klausuren erforderlichen Gesetzestexte werden nicht gestellt.
4. Der Teilnehmer kann pro Woche zu den Aktenauszügen seine Ausarbeitung zur Korrektur und Benotung einsenden.
Es dürfen nur eigene, handschriftliche Ausarbeitungen des Klausurenkursteilnehmers zur Korrektur eingesandt werden. Es
ist daher auch nicht gestattet, dass ein Teilnehmer anstelle seiner eigenen Lösung die eines Dritten einsendet; in diesem
Fall besteht keine Pflicht zur Korrektur der eingesandten Ausarbeitung.
Bei Einsendung der Ausarbeitung ist unbedingt darauf zu achten, dass Name, Anschrift, Kunden-Nr. und Klausur-Nr. aufgeführt sind. Adressänderungen teilen Sie uns bitte zwei Wochen im Voraus mit. Nur so kann sichergestellt werden, dass
Zuordnung, Korrektur und Rücksendung problemlos funktionieren. Pressepostsendungen werden mit dem Nachsendeantrag der Post nicht weitergeleitet.
5a. Postversand-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird immer zu Beginn einer jeden Woche mit dem Versendungsweg „Pressepost“ abgeschickt. Der
Postweg kann bis zu fünf Werktage betragen. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat. Nicht erhaltene Lieferungen sind innerhalb von vier Wochen zu reklamieren.
5b. Online-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird ausschließlich als PDF-Download zu Beginn einer jeden Woche auf unserer Homepage
www.alpmann-schmidt.de zur Verfügung gestellt. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat.
Aufgrund des Dokumentschutzes können die Klausurlösungen nur mit dem Adobe Reader geöffnet werden. Dieser benötigt zum Anzeigen der Lösungen ein Plug-In, welches bei Bedarf normalerweise automatisch installiert wird. Sollte die automatische Installation fehlschlagen, können Sie das Plug-In von unserer Homepage herunterladen und manuell installieren. Bitte beachten Sie: Auf öffentlichen Rechnern (z.B. Uni, Internetcafe) kann in den meisten Fällen das Plug-In
nicht installiert werden, da die hierfür erforderlichen Administrationsrechte fehlen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Seite 4.
6. Ihre Ausarbeitungen
Ausarbeitungen müssen handschriftlich verfasst und zwei Wochen (Poststempel) nach Datum der Klausuraufgabe als
Briefpost oder als E-Mail-Anhang zurückgeschickt werden. Später zugestellte Ausarbeitungen sind von der Korrektur ausgeschlossen. Die vom Teilnehmer eingesandten Ausarbeitungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der
Abgabefrist korrigiert und anschließend per Post oder per E-Mail zurückgesandt.
Bei der Ausarbeitung im E-Mail-Anhang muss es sich um eine PDF-Datei (Dateigröße max. 10 MB) handeln. Andere Dateiformate, insbesondere Fotoformate (z.B. JPEG), können ebenso wenig angenommen werden wie Dateien, die aus freigegebenen Webordnern (Dropbox oder andere Clouddienste) heruntergeladen werden müssen. Ferner ist auf eine gute
Lesbarkeit der eingesandten Ausarbeitung zu achten und es sind Name, Kundennummer und Klausurnummer im Betreff
der E-Mail anzugeben. Nur auf diese Weise wird die Rücksendung der Ausarbeitung durch einwandfreie Zuordnung möglich. Es kann außerdem nur eine Ausarbeitung pro E-Mail eingesendet werden. Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die
E-Mailadresse [email protected].
7. Falls der Teilnehmer besondere Fragen hinsichtlich der technischen Abwicklung, zur Korrektur oder zur Lösung der Klausuren hat, kann er sich schriftlich an Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge in Münster wenden. Ein Anspruch auf
persönliche oder telefonische Auskünfte besteht nicht.
–3–
8. Der Teilnehmer nimmt ab 01. ..............................an dem Klausurenkurs teil. Eine rückwirkende Lieferung der Klausuren ist
nicht möglich. Der Vertrag läuft mindestens zwei Monate. Er kann jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Onlinekurs-Teilnehmer ist zu beachten, dass die Klausuren nach Ablauf des Vertrages nicht mehr zum Download zur Verfügung stehen. Sollte der Kursteilnehmer länger als ein Jahr am Kurs teilnehmen,
wird der Fernunterrichtsvertrag zu den dann gültigen Bedingungen fortgeführt. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG erfolgen. Das beiderseitige Recht,
diesen Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen zu können, bleibt unberührt. Zur zeitnahen Bearbeitung der
Kündigung wird der Teilnehmer gebeten, diese in einem separaten Schriftstück zuzusenden.
9. Die Gebühr beträgt monatlich:
– Postversand-Klausurenkurs
48,00 €
– Online-Klausurenkurs
40,00 €
Der Betrag ist jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Zahlungen sind unter Angabe der Kunden-Nr. auf nachstehendes Konto zu leisten:
Sparkasse Münsterland Ost
IBAN: DE36 4005 0150 0000 2852 70
BIC: WELADED1MST
10. Falls der Kursteilnehmer in Zukunft anstelle des Klausurenkurses mit Korrektur die Klausuren ohne Korrektur beziehen will,
so ist eine vorherige schriftliche Ummeldung notwendig. Diese ist bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang möglich. Für die Umstellung vom Postversand-Klausurenkurs auf Online-Klausurenkurs bzw. OnlineKlausurenkurs auf Postversand-Klausurenkurs bitten wir ebenfalls um schriftliche Ummeldung bis zum 15. des Vormonats.
Ein eventuell bereits zuviel gezahlter Betrag wird verrechnet bzw. erstattet.
Falls keine Ummeldung erfolgt, ist die Gebühr für den Klausurenkurs mit Korrektur auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer keine Ausarbeitungen zur Korrektur eingesandt hat.
11. Wir weisen darauf hin, dass die PDF-Dateien mit einem Kopierschutz versehen sind und dass durch die Nutzung des Internets (etwa durch einen Zugangsprovider) weitere Kosten entstehen. Diese Kosten trägt der Kursteilnehmer; sie werden
nicht durch Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge übernommen. Die Dateigrößen variieren und können für Falltexte bis zu ca. 200 KB betragen, für Lösungen bis zu ca. 280 KB. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen
auf unserer Homepage.
12. Für Streitigkeiten aus dem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
13. Mit der Unterschrift unter diesem Vertrag bestätigt der Kursteilnehmer, dass er ein Doppel dieser Vertragsurkunde erhalten hat. Senden Sie uns bitte ein mit Ihren Unterschriften versehenes Exemplar dieses Vertrages bis zum 25. des Vormonats Ihres gewünschten Teilnahmebeginns zurück.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das erste Fernlehrmaterial erhalten haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8, D-48143 Münster
Telefon 0251/9810938, Telefax 0251/9810962
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Dieses Formular finden
Sie unter www.alpmann-schmidt.de/downloads/Widerrufsformular_Verlag.pdf. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
............................................................
(Ort, Datum)
.................................................................................
(Unterschrift des Teilnehmers)
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Anschrift des Zahlungsempfängers
Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE84ZZZ00000546992
Mandatsreferenz:
ist identisch mit Ihrer Kundennummer (siehe Bestätigungsschreiben oder Rechnung)
SEPA-Lastschriftmandat:
Ich ermächtige/Wir ermächtigen den Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt, Zahlungen von meinem/unserem Konto
mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger
Alpmann und Schmidt auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
Name des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
Anschrift des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Straße und Hausnummer: _____________________________________________________________________________
PLZ und Ort: ________________________________________________________________________________________
IBAN des Zahlungspflichtigen:
BIC (8 oder 11 Stellen):
Ort:
_____________________________
Datum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift(en) der/des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Abweichender Schuldner: Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für die Bestellung von / das Abonnement / den Vertrag mit
_______________________________________
Vorname
_______________________________________
Nachname
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
D 132 NRW Aktenauszug
Anwaltsgutachten
von Assel ./. Polizeipräsidium Köln (II)
Dr. Martin Stuttmann
Marvin von Assel
Agrippastraße 12, 50678 Köln 01.07.2014
Frau Rechtsanwältin
Dr. Simone Herleburg
Heckberts & Partner
Annette-Allee 35a
48149 Münster
Neuerliche Polizeiwillkür
Sehr geehrte Frau Dr. Herleburg,
Sie erinnern sich sicherlich an mich. Falls nicht, schauen Sie doch einmal
auf Facebook nach, da bin ich jetzt auch.
Zuletzt war ich im Jahr 2013 bei Ihnen, weil die Polizei meine Kamera eingesackt hatte. Damals haben Sie mich bestens vertreten und einen
schönen Erfolg erzielt. Ich hoffe, Sie können mir wieder helfen, die Polizei
in ihre Schranken zu weisen.
Es ist Folgendes: Sie kennen mich als demonstrationseifrigen Menschen,
der seine Meinung auch dann laut sagt, wenn sie nicht in die Landschaft
passt. So bin ich seit vielen Jahren in der Anti-AKW und der Anti-Globalisierungsbewegung tätig. Natürlich bin ich auch Gründungsmitglied der
deutschen Sektion des Netzwerks „attac“.
In den vergangenen Jahren hat es bei Demonstrationen verschiedentlich
„Anranzer“ mit der Polizei gegeben. Allerdings nichts Wildes. Ein Verfahren
wurde ohne alles eingestellt, eines gegen Zahlung von 200 Euro.
Aus allen Wolken bin ich gefallen, als ich gestern ein Schreiben des
Polizeipräsidenten von Köln bekommen habe. Eine unglaubliche
Unverschämtheit ist das. Ich habe sofort geklagt. Nachdem meine erste
Wut etwas verraucht ist, fürchte ich jedoch, dass mir die Sache alleine über
den Kopf wächst.
Wann können wir uns treffen, damit wir besprechen können, was Sie für
mich unternehmen können?
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
– 2 – D 132 NRW
Polizeipräsidium Köln
Polizeipräsidium Köln, 51101 Köln
Herrn
Marvin von Assel
Agrippastraße 12
50678 Köln
Walter-Pauli-Ring 2-4, 51103 Köln
Datum:
26.06.2014
Aktenzeichen:
812000-03978-14/712
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeitung:
PK Klimmt
Telefon:
0221-229-9548
Telefax:
0221-229-8129
eMail:
[email protected]
Gefährderanschreiben
Sehr geehrter Herr von Assel,
der Polizei Köln ist bekannt, dass Sie im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen
bzw. demonstrativen Aktionen polizeilich in Erscheinung getreten sind. Daher ist es
nicht auszuschließen, dass Sie auch in Zukunft an demonstrativen Ereignissen
teilnehmen werden.
Für den 11.-13.07.2014 sind demonstrative Aktionen gegen den EU-Gipfel in Brüssel
geplant. Zu diesen Aktionen in Belgien rufen gewerkschaftliche-, studentische-,
linksautonome-, Antifa-Gruppen sowie sonstige Globalisierungsgegner auf. Bei
gleichgelagerten Aktionen in den Jahren 2012 und 2013 (z. B. Toronto, Lough Erne
pp.) kam es in der Vergangenheit zu erheblichen gewaltsamen Ausschreitungen
seitens einiger Demonstrationsteilnehmer. Auch während dieses EU-Gipfels ist damit
zu rechnen.
Um zu vermeiden, dass Sie sich der Gefahr präventiver polizeilicher Maßnahmen im
Rahmen der Gefahrenabwehr (bis hin zur Zurückweisung an der deutsch-belgischen
Grenze) oder strafprozessualer Maßnahmen aus Anlass der Begehung von Straftaten
im Rahmen der demonstrativen Aktionen aussetzen, legen wir Ihnen hiermit nahe, sich
nicht an den o.g. Aktionen zu beteiligen.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Klimmt, PK
– 3 – D 132 NRW
Marvin von Assel
Agrippastraße 12, 50678 Köln 27.06.2014
An das
Verwaltungsgericht
Appellhofplatz
50667 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren Richter,
ich rufe Sie mit dieser Klage an, damit Sie den Polizeipräsidenten von Köln
in seine Schranken weisen. Er hat mir ein sogenanntes
„Gefährderanschreiben“ geschickt, mit dem er versucht, mich davon
abzuhalten, mein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf
Demonstrationsteilnahme auszuüben. So geht das schon gar nicht. Von
solchen Warnschreiben habe ich noch nie etwas gehört. Außerdem: Was
geht es den Polizeipräsidenten von Köln an, wenn ich ins Ausland reise?
Selbst wenn ich dort etwas anzetteln wollte (was ich nicht will), müsste
doch wohl die belgische Polizei handeln und nicht die deutsche.
Bislang hatte ich mir fest vorgenommen, nach Belgien zu reisen. Jetzt habe
ich aber Angst, dass mich die Polizei „auf dem Kieker“ hat, und bleibe lieber
zuhause. Ich empfinde das Schreiben auch als polizeiliche Bedrohung,
mich an der Grenze zurückzuweisen.
Ich bitte Sie, dem Spuk ein Ende zu setzen und das Schreiben vom
26.06.2014 für null und nichtig zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Gefährderanschreiben
– 4 – D 132 NRW
Heckberts
und Partner
⎯⎯⎯⎯⎯
RECHTSANWÄLTE Münster, 21.07.2014
Dr. Herleburg
Vfg./Vermerk
1. Vermerk:
I.
Das VG Köln teilt telefonisch mit, dass die Klage bei der 20. Kammer anhängig ist und das
Aktenzeichen 20 K 5238/14 erhalten hat. Mehr als die Klageschrift ist bislang nicht
eingegangen. Die mit der Eingangsverfügung vom Vorsitzenden gesetzte Frist zur
abschließenden Klagebegründung hat dieser auf meine Bitte großräumig bis zum 01.12.2014
verlängert.
II.
Die Akteneinsicht beim Polizeipräsidenten in Köln durch Herrn Stationsreferendar Lambertz
hat Folgendes ergeben:
(1) Der Mandant ist seit 2008 in der beim Bundeskriminalamt geführten Datei „Gewalttäter
links“ eingetragen. Nähere Gründe für die Eintragung sind nicht verzeichnet.
(2) Der Strafregisterauszug des Mandanten weist keine Eintragungen auf.
(3) Die Kriminalakte enthält fünf strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den
Mandanten und eine polizeiliche Überprüfung. Dabei handelt es sich u. a. um ein
Diebstahls- und zwei Verkehrsdelikte, die in keinem Zusammenhang mit politischer
Betätigung stehen. Darüber hinaus finden sich die nachfolgenden beiden Einträge.
a) Ein Verfahren aus dem Jahr 2008 betraf den Verdacht des Landfriedensbruchs
und der Störung öffentlicher Betriebe im Zusammenhang mit einem CastorTransport (abgebrannte Brennelemente aus deutschen Atom-Kraftwerken
werden damit in die französische Wiederaufbereitungsanlage verbracht). Es ist
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
b) Ein jüngeres Verfahren aus Januar 2014 wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte wurde im Mai 2014 nach § 153 a StPO mit Zustimmung
des Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200 Euro an eine
gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Als Grund wurde angegeben:
angewendete Gewalt war relativ gering, Beschuldigter war nicht vorbestraft.
Anlass war eine Demonstration gegen den Besuch des bayerischen
Innenministers in Köln. Der Mandant hatte damals versucht, sich aus einer
polizeilichen Ingewahrsamnahme zu befreien. Grund hierfür sei ein Angriff
von hinten auf die Polizeikette gewesen. Der Mandant gab an, er sei hinter der
– 5 – D 132 NRW
Polizeikette – allerdings etwa parallel zu ihr – lediglich weggerannt. Ein
Polizist habe einen Schritt nach hinten gemacht und dann seien sie
zusammengestoßen. Der Polizist, der ihn in Gewahrsam genommen hatte, war
von einer Angriffsabsicht ausgegangen („aus meiner Sicht bestand der
Anschein eines Angriffs“). Diese konnte später allerdings nicht nachgewiesen
werden.
2. Besprechungstermin mit Mdt. vereinbaren
3. Vollmacht des Mandanten vom 19.07.2014 z. d. A.
4. WV: Einen Tag vor Termin
– 6 – D 132 NRW
Polizeipräsidium Köln
Polizeipräsidium Köln, 51101 Köln
An das
Verwaltungsgericht
Appellhofplatz
50667 Köln
Walter-Pauli-Ring 2-4, 51103 Köln
Datum:
25.07.2014
Aktenzeichen:
812000-03978-14/712
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeitung:
PolDir Clemens
Telefon:
0221-229-9598
Telefax:
0221-229-8129
eMail:
[email protected]
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem
Az. 20 K 5238/14
beantrage ich,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Begründung:
Ich kann schon nicht erkennen, um welche Art Klage es sich handeln soll. Außerdem
ist der EU-Gipfel in Brüssel längst vorbei, sodass nicht ersichtlich ist, was es dem
Kläger helfen sollte, wenn sich das Gericht noch mit der Vergangenheit befasst.
Unabhängig von diesen prozessualen Bedenken trage ich wie folgt vor:
Die Gefährderansprache ist ein legitimes und übliches Mittel der Polizeiarbeit, das
vielfach in Deutschland eingesetzt wird, nicht nur in unserem Bundesland. In aller
Regel wird es gegenüber (potenziellen) Tätern der rechten Gewaltszene und
gegenüber Hooligans im Bereich des Sports (Fußball, Eishockey) eingesetzt. Rund
zehn Prozent aller Gefährderansprachen richteten sich in den letzten beiden Jahren
aber auch an Personen, die dem linken politischen Spektrum zuzuordnen sind.
Zu dem Gefährderanschreiben an den Kläger kam es, weil das Bundeskriminalamt im
Mai 2014 die Polizeien der Länder schriftlich gebeten hatte, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen. Das Landesinnenministerium hatte in einem Begleiterlass erläutert, die
Anreise bekannter Störer sei zu verhindern, um einen friedlichen Versammlungsverlauf
in Brüssel zu gewährleisten. Dazu wurde ausdrücklich auf das Mittel der
Gefährderansprachen hingewiesen.
Um einem Einwand, der immer einmal wieder erhoben wird, gleich vorzubeugen: Ein
faktisches Reise- oder Demonstrationsverbot ist mit dem Anschreiben (natürlich) nicht
verbunden. Es ist rechtlich betrachtet ein Nullum, nämlich lediglich eine Anregung oder
ein Hinweis ohne verbindlichen Charakter, gegen den ein gerichtliches Vorgehen nicht
möglich ist.
Abgesehen davon kann das vom deutschen Grundgesetz gewährleistete Grundrecht
der Versammlungsfreiheit nur in Deutschland ausgeübt werden. Außerhalb des
deutschen Hoheitsgebiets hat der deutsche Staat keine Möglichkeit, die Grundrechte
zu garantieren. Wer in Belgien demonstrieren will, muss sich nach belgischem Recht
richten.
D 132 NRW
– 7 – Die bundesweiten Dateien „Gewalttäter links“, „Gewalttäter rechts“ und „Gewalttäter
Sport“ sind auf Beschluss der Innenministerkonferenz nach § 34 BKA-Gesetz
eingerichtet worden und stützen sich auf §§ 7, 8 und 13 BKA-Gesetz. Durch die
Dateien sollen Gewalttaten aus dem jeweiligen politischen Spektrum verhindert
werden. In der Datei „Gewalttäter links“ sind 785 Personen aus Nordrhein-Westfalen
verzeichnet.
Durchschriften für die Gegenseite anbei.
Im Auftrag
Clemens
(Polizeidirektor)
– 8 – D 132 NRW
Marvin von Assel
Agrippastraße 12, 50678 Köln 16.08.2014
Frau Rechtsanwältin
Dr. Simone Herleburg
Heckberts & Partner
Annette-Allee 35a
48149 Münster
Klageverfahren
Sehr geehrte Frau Dr. Herleburg,
ich danke nochmals für unsere konstruktive Besprechung vor 10 Tagen.
Mit Ihrem Vorschlag, erst einmal in einem Gutachten zu prüfen, was jetzt
bzgl. des bereits laufenden Gerichtsverfahrens sinnvollerweise zu tun ist,
bin ich einverstanden. Bitte senden Sie es mir nach seiner Fertigstellung zu,
damit ich mich damit auseinandersetzen kann. Wir hatten vereinbart, dass
Sie das Gutachten bis zum 14.11.2014 vorlegen.
Wie bereits angedeutet, kann ich meinen finanziellen Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen, seitdem ich im letzten Jahr freiwillig aus dem
Staatsdienst ausgeschieden bin. Leider ist mir am 13. August 2014 der
anliegende Beschluss zugegangen. Ich weiß nicht, ob der irgendeine
Auswirkung für das Klageverfahren hat. Immerhin könnte das Verfahren
weitere Kosten verursachen, die ich dann zwar tragen müsste, aber nicht
bezahlen kann. Ich bin jetzt Hartz-IV-Empfänger.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage
P.S.
Meine Tochter sagte mir, dass sie Ihr Honorar für das Gutachten gestern an
Sie überwiesen hat.
– 9 – D 132 NRW
AUSFERTIGUNG
505 IN 265/14
AMTSGERICHT KÖLN
Über das Vermögen
des Herrn Marvin von Assel, Agrippastraße 12, 50678 Köln,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 11.08.2014, um 14:25 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Franz
Kurz, Paulastraße 67, 50667 Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2014 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert … [vom Abdruck wurde abgesehen].
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der … [vom Abdruck wurde abgesehen].
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des
Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss … [vom Abdruck wurde abgesehen].
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Köln, den 11.08.2014
gez. Achopp
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Lotzbeck, Gerichtsbeschäftigter
– 10 – D 132 NRW
Heckberts
und Partner
⎯⎯⎯⎯⎯
RECHTSANWÄLTE Münster, 23.09.2014
Dr. Herleburg
Vfg.
1. Urschriftlich mit Akte Herrn Stationsreferendar Lambertz m.d.B.,
das erbetene Gutachten zu fertigen. Bitte gehen Sie den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage
nach und schlagen Sie das weitere Vorgehen vor.
Frist: Drei Wochen
2. WV: nach drei Wochen
D 132 NRW
– 11 – Vermerk für die Bearbeitung
1.
Das von Stationsreferendar Lambertz erbetene Gutachten ist zu erstatten, das weitere zweckmäßige Vorgehen ist vorzuschlagen. Begutachtungszeitpunkt ist der 07.10.2014. Eine Sachverhaltsdarstellung ist dem Gutachten nicht voranzustellen. Von der Zuständigkeit des Polizeipräsidiums ist auszugehen. Vorschriften des BKA-Gesetzes, des AEUV und der Europäischen
Grundrechte-Charta sind nicht zu prüfen; von der Rechtmäßigkeit der Dateien ist auszugehen.
2.
Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zur Beweislage (z.B.
Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Weitere Sachaufklärung ist nicht zu erhalten.
3.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit
sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
4.
Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den angegebenen Inhalt. Es ist davon auszugehen, dass
die tatsächlichen (vielfach fiktiven) Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
–––––
Assessorkurs: Kursbegleitende Klausur
D 132 NRW Lösung
von Assel ./. Polizeipräsidium Köln (II)
Dr. Martin Stuttmann
Anwaltsgutachten/gerichtliches Verfahren/Polizeirecht
Gefährderanschreiben; Rechtsweg; Feststellungsklage; Insolvenz des Klägers;
Verwaltungsakt; erledigter Realakt (Rechtsverhältnis); Gefahr im Ausland; konkrete
Gefahr; Verhaltensstörer; Prozesskostenhilfe
§§ 40, 43 VwGO; § 23 EGGVG; § 8 PolG NRW; §§ 239, 240 ZPO; Art. 5 und 8 GG; § 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO
1. Teil: Vorüberlegung
Aufgabe: Der Bearbeitervermerk versetzt den Klausurbearbeiter in die Rolle des Stationsreferendars der Rechtsanwältin und damit an deren Stelle. Es ist ein Gutachten zu fertigen, das
die Erfolgsaussichten der vom Mandanten bereits erhobenen Klage untersucht, aber auch
Überlegungen zum zweckmäßigen Vorgehen enthalten soll. Bereits auf den ersten Blick zeigt
die inzwischen eingetretene finanzielle Situation des Mandanten (Insolvenz), dass ein Antrag
auf Prozesskostenhilfe in Betracht zu ziehen ist, falls die Klage nach dem Ergebnis der Prüfung Erfolg hat.
Rechtlich enthält der Aufgabentext nur wenige Anhaltspunkte und Wegweiser. Normen werden
kaum genannt und wenn, dann sind sie nicht zu bearbeiten (BKA-Gesetz). Erkennbar sind prozessuale Probleme (Klageart, Erledigung, Insolvenz) und materielle Fragen (Gefährderanschreiben,
kein klassischer polizeirechtlicher Eingriff, Auslandsberührung, ggf. Grundrechte).
Sachverhalt: Der Mandant ist offensichtlich gesellschaftspolitisch sehr engagiert. Anlässlich
zweier Demonstrationsteilnahmen kam es in der Vergangenheit zu kleineren
Zusammenstößen mit der Polizei, die keine weitreichenden strafrechtlichen Folgen hatten,
aber zu einer Eintragung des Mandanten in die polizeiliche Datei „Gewalttäter links“ geführt
haben. Im Vorfeld eines EU-Gipfels in Brüssel will das BKA verhindern, dass linksgerichtete
Demonstranten aus Deutschland in Belgien gewalttätig in Erscheinung treten. Auf Bitten des
BKA versendet auch das Polizeipräsidium Köln sogenannte Gefährderanschreiben. Darin wird
den Adressaten lediglich nahegelegt, sich nicht an gewaltsamen Ausschreitungen zu
beteiligen. Außerdem wird auf die Möglichkeit präventiven Eingreifens der deutschen und
belgischen Polizei hingewiesen. Hiergegen hat der Mandant sofort, d. h. noch vor dem Gipfel,
geklagt. Inzwischen ist der Gipfel vorbei und der Mandant ist nicht nach Brüssel gefahren. Er
verfolgt sein Klagebegehren weiter, allerdings ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Aufbau: In Anwaltsklausuren, die noch vor Klageerhebung spielen, kann sich ein
„umgekehrter“ Aufbau (Begründetheit vor Zulässigkeit, also materielle Rechtslage vor
prozessualer Rechtsdurchsetzung) anbieten. In der hiesigen Situation der bereits erhobenen
Klage erscheint es dagegen sinnvoller, den klassischen Entscheidungsaufbau nach
Zulässigkeit und Begründetheit zu wählen. Der Erwiderung des Polizeipräsidenten lässt sich
der Fingerzeig entnehmen, dass ein Schwerpunkt auf der Zulässigkeit liegt. Das ist in
öffentlich-rechtlichen Assessorklausuren nicht häufig der Fall. Erst im Anschluss an die
Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sind Überlegungen zur Zweckmäßigkeit
anzustellen.
–2–
D 132 NRW
2. Teil: Aktenlage
AS-KLAUSURTIPP
Einer der Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen Referendar- und Assessorklausuren liegt
darin, dass Sie sich den Sachverhalt „zusammensuchen“ müssen. Auch wenn, wie hier, kein
Tatbestand bzw. kein Sachbericht verlangt wird, sollten Sie sich vor allen rechtlichen
Überlegungen zunächst eine chronologische Auflistung der in dem Aktenauszug vorkommenden
Ereignisse anfertigen. Seien Sie bei der Aufnahme der Fakten in die Zeittafel eher großzügig als
sparsam. Sie wissen zu dem Zeitpunkt noch nicht, auf welche Einzelheiten es in rechtlicher
Hinsicht ankommt.
Fertigen Sie sich danach auf einem gesonderten Blatt eine Übersicht über die vorgetragenen
rechtlichen Argumente an. Da die Argumente in der Regel ausgetauscht werden, also aufeinander
bezogen sind, ist die relationsmäßige Gegenüberstellung eine probate Methode zur Anordnung.
Zeittafel
AS-KLAUSURTIPP
Unterziehen Sie sich der
Mühe, eine Zeittafel anzufertigen und die Argumente und Gegenargumente
zusammenzustellen. Sie
brauchen sie spätestens für
die Abfassung des Tatbestands.
Datum
Ereignis
2008
Ermittlungsverfahren wg. Landfriedensbruchs und Störung öffentl. Betriebe ← nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
2008
Eintragung in die Datei „Gewalttäter links“
2013
Mdt. scheidet freiwillig aus dem Staatsdienst aus
Jan. 2014
Ermittlungsverfahren wg. Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Besuch des bay. Innenministers in Köln)
Mai 2014
Einstellung nach § 153 a StPO gegen Geldauflage
Mai 2014
Bitte des BKA an die Länderpolizeien zum Eingreifen; Begleiterlass Innenministerium: „Anreise bekannter Störer verhindern“
26.06.2014
Gefährderanschreiben
27.06.2014
Klage (20 K 5238/14)
01.07.2014
Erstes Mandantenschreiben
19.07.2014
Vollmacht
25.07.2014
Klageerwiderung
11.08.2014
Beschluss AG Köln: Eröffnung Insolvenzverfahren über Vermögen des Mdt.
07.10.2014
Begutachtungszeitpunkt
14.11.2014
Termin Gutachtenvorlage beim Mdt.
01.12.2014
Ablauf Klagebegründungsfrist
Rechtliche Argumente
Standort
Zulässigkeit
Mandant
Polizeipräsidium
Eröffnung Insolvenzverfahren nach
Klageerhebung
Klageart nicht erkennbar
Rechtsschutzinteresse (EU-Gipfel
vorüber)
–3–
D 132 NRW
Standort
Begründetheit
Mandant
Polizeipräsidium
Beeinträchtigung des Grundrechts
rechtliches Nullum, da nur Anregung
auf Demonstrationsfreiheit; Drohung ohne verbindlichen Charakter
mit Zurückweisung an der Grenze
kein Reise- und/oder Demonstrationsverbot
fehlende Zuständigkeit des PP Köln
in Belgien gilt nur belgisches Recht
3. Teil: Lösungsskizze/Gliederung
Sie sollten sich vor der Niederschrift ein Konzept anfertigen. Dieses unterscheidet sich bei der Gutachtenklausur nur in seiner inhaltlichen Tiefe von der Reinschrift des Gutachtens. Hier ist nur die
Grobgliederung des Gutachtens abgedruckt, damit Sie sich leichter zurechtfinden. Wie kleinteilig
Sie Ihre Skizze anlegen und wie viel Sie direkt aus dem Kopf schreiben, hängt von Ihrer
persönlichen Arbeitsmethode ab. Probieren Sie während Ihrer Vorbereitungsphase verschiedene
Techniken aus. Wählen Sie im Ernstfall die, bei der Sie die geringsten Risiken festgestellt haben.
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg
1. Verwaltungsrechtsweg – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
2. Ordentlicher Rechtsweg – § 23 EGGVG
II. Klageart
1. Erledigter Verwaltungsakt – Fortsetzungsfeststellungsklage
a) Verwaltungsakt
b) Regelungswirkung
2. Allgemeine Leistungsklage (vorbeugende Unterlassungsklage)
3. Allgemeine Feststellungsklage
a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
b) Gefährderanschreiben
c) Erloschenes Rechtsverhältnis
III. Klagebefugnis
1. Versammlungsfreiheit
a) Schutzbereich
b) (Mittelbarer) Eingriff durch Gefährderanschreiben
aa) Versammlungsmodalitäten
bb) Einordnung der Form staatlicher Einflussnahme
cc) Ergebnis
2. Meinungsfreiheit
IV. Feststellungsinteresse
1. Wiederholungsgefahr
2. Rehabilitierungsinteresse
V. Subsidiarität der Feststellungsklage
VI. Örtliche Zuständigkeit, Beklagter
VII. Insolvenz – Unterbrechung des Verfahrens
B. Begründetheit
I. Vorbehalt des Gesetzes/Ermächtigungsgrundlage
1. Polizeiliche Aufgabenzuweisung
2. Polizeiliche Generalklausel
II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Konkrete Gefahr
AS-KLAUSURTIPP
–4–
D 132 NRW
a) Gefahrprognose aufgrund früherer Ereignisse
b) Auslandsberührung
2. Verhaltensstörer
a) Diebstahls-, Verkehrsdelikte
b) Castor 2008
c) Besuch des bay. Innenministers 2014
3. Verhältnismäßigkeit, Ermessen
C. Ergebnis
D. Zweckmäßiges Vorgehen
4. Teil: Lösung/Gutachten
Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
AS-KLAUSURTIPP
Die Doppelnatur der Polizei
gehört zu den prüfungsnotorischen Standardproblemen des öffentlichen
Rechts. Auch wenn Sie
damit vertraut sind, führen
Sie in jeder Klausur, die sich
gegen die Polizei richtet
und Ansätze für Zweifel
bietet, sorgfältig dazu aus.
I. Rechtsweg
1. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung kommt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
liegt vor, weil die streitentscheidenden Normen über die Rechtmäßigkeit des offensichtlich
hoheitlichen polizeilichen Handelns (§ 8 PolG NRW, Grundrechte, aber auch StPO) dem öffentlichen Recht entstammen.
2. Abweichend von der allgemeinen Regelung könnte der Streit jedoch durch die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 EGGVG dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sein.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde u.a. auf dem
Gebiet der Strafrechtspflege handelt. Die Polizei hat eine Doppelfunktion. Wird sie strafverfolgend nach der StPO tätig (vgl. § 163 StPO), handelt sie als Justizbehörde (im funktionellen,
nicht organisatorischen Sinne) auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Wird sie gefahrenabwehrend, also präventiv nach Polizei- und Ordnungsrecht tätig, handelt sie als Verwaltungsbehörde.1 Der Rechtsweg richtet sich bei Maßnahmen der Polizei, die entweder strafprozessualer oder präventiv-polizeilicher Natur sein können, in erster Linie danach, ob der Grund
des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen unschwer zu erkennen ist. Im Zweifel
kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in
der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.2
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut und Sinn des Gefährderanschreibens geht es der
Polizei darum, mögliche Straftaten zu verhüten. Sie verfolgt nicht die Absicht, vergangene
Taten zu ahnden. Damit geht es ihr um Gefahrenabwehr. Ein Fall des § 23 EGGVG liegt nicht
vor. Anhaltspunkte für einen verfassungsrechtlichen Streit fehlen. Der Verwaltungsrechtsweg
ist eröffnet.
II. Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist. Dies richtet sich nach dem Klagebegehren.
AS-KLAUSURTIPP
Es stellt sich naturgemäß die Frage, warum das Gericht das von einem Nichtjuristen abgefasste
„Klage-“Schreiben nicht (zumindest zugleich) als Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz aufgefasst bzw. eine entsprechende Nachfrage gestellt hat. Es war ohne Weiteres erkennbar, dass
effektiver Rechtsschutz im Klageverfahren kaum zu erzielen sein würde. Diese Ungereimtheit muss
aber dahinstehen, weil sich zum Begutachtungszeitpunkt nichts mehr ändern lässt.
1
2
Vgl. AS-Skript Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur (2014) Rn. 167 ff.; AS-Skript Die
verwaltungsgerichtliche Assessorklausur (2013), Rn. 410 f.
Vgl. BVerwGE 47, 255 (264 f.); OVG Münster, Beschl. v. 06.08.14 – 5 E 375/14 (juris); NWVBl. 2012, 364.
D 132 NRW
–5–
1. Begehrt der Mandant die Aufhebung eines Verwaltungsakts, ist die Anfechtungsklage
nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein evtl. Verwaltungsakt hätte sich jedoch im Begutachtungszeitpunkt bereits durch Zeitablauf erledigt. Das Ziel der Anfechtungsklage, einen VA
aufzuheben, kann nicht mehr erreicht werden, wenn der VA (zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung) bereits erledigt ist. Im Begutachtungszeitpunkt käme also allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht. Ist sie statthaft, müsste
der bislang noch nicht eindeutig formulierte Klageantrag zumindest klargestellt werden.
a) Ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG ist jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Zweifelhaft ist insbesondere, ob das Gefährderanschreiben eine Regelung trifft. Eine Regelung ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der
Behörde nach ihrem objektiven Gehalt darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu
setzen. Das ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.3
AS-KLAUSURTIPP
Machen Sie an dieser Stelle
weidlich von den zugelassenen Kommentaren
Gebrauch!
b) Die ersten beiden Absätze des Anschreibens enthalten Tatsachenmitteilungen (Bericht
über frühere Auffälligkeiten des Mandanten; Begründung, warum beim EU-Gipfel im Juli
Gewalttätigkeiten zu befürchten sind), die teils mit Wertungen verbunden sind. Ihnen ist
mangels Rechtsfolge kein Regelungscharakter beizumessen. Dasselbe gilt für den dritten
Absatz des Schreibens. Wenn der Polizeipräsident dem Mandanten nahelegt, sich nicht an
den störenden (gewalttätigen) Aktionen zu beteiligen, liegt darin keine Setzung einer Rechtsfolge. Auch die Formulierung, „um zu vermeiden, dass Sie sich der Gefahr präventiver polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr (bis hin zur Zurückweisung an der belgischen Grenze) oder strafprozessualer Maßnahmen aus Anlass der Begehung von Straftaten
… aussetzen“, enthält keine Androhung oder verbindliche Ankündigung von konkreten
Maßnahmen unter feststehenden Voraussetzungen. Insbesondere liegt darin noch keine
Ankündigung einer Zurückweisung an der Grenze.4
Im Ergebnis fehlen dem Gefährderanschreiben die Regelungswirkung und damit der VACharakter.5
2. Eine allgemeine Leistungsklage, die von § 43 VwGO vorausgesetzt wird, gerichtet auf die
künftige Unterlassung von an den Mandanten gerichteten Gefährderanschreiben (Realakte),
wäre zwar denkbar, entspräche aber (wohl) nicht dem wirklichen Begehren des Mandanten.
Die Gefahr, dass dem Mandanten erneut ein Gefährderanschreiben zugeht, ist bislang nicht
hinreichend konkretisiert. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass in absehbarer Zeit vergleichbare Umstände zu einer vergleichbaren Maßnahme führen, also die Voraussetzungen einer
vorbeugenden Unterlassungsklage erfüllt sind.6 Außerdem sind der Schriftsatz und damit das
Begehren des Mandanten vergangenheitsbezogen.
3. Als statthafte Klageart kommt mithin nur noch die allgemeine Feststellungsklage (§ 43
VwGO) in Frage. Nach dieser Vorschrift kann u.a.7 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden.
a) Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu
verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf
oder nicht zu tun braucht.8 Die rechtlichen Beziehungen haben sich dann zu einem Rechts-
3
4
5
6
7
8
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 88 m.w.N; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 42
Rn. 23.
Vgl. OVG Lüneburg NJW 2006, 391 (= RÜ 2006, 155, 166); VG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2004 – 1 A 1014/02, juris
Rn. 19.
Anders wenn zusätzlich konkrete Ge- oder Verbote auferlegt werden, vgl. OVG Magdeburg NVwZ-RR 2012, 720;
Weber VR 2013, 203.
Vgl. dazu AS-Skript Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, Rn. 470; AS-Skript VwGO (2013) Rn. 394 ff.
Die Feststellung der Nichtigkeit eines VA scheidet nach dem Vorgesagten aus.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 11; BVerwGE 136, 75; 100, 262.
AS-KLAUSURTIPP
Eine andere Ansicht ist hier
zwar nicht naheliegend, bei
entsprechender Argumentation aber vertretbar.
–6–
D 132 NRW
verhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts
auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist; es bedarf einer hinreichenden Konkretisierung und darf sich nicht lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen handeln.9 Zur
Begründung eines Rechtsverhältnisses kommt jeder Tatbestand in Betracht, der ein subjektives Recht vermittelt. Rechtstechnisch ist das auch durch das Auferlegen einer Pflicht bzw.
einer Belastung möglich. Das erforderliche Rechtsverhältnis kann deswegen auch durch
schlicht hoheitliches Handeln begründet werden. Letztlich konkretisiert/aktualisiert es die
grundrechtliche Position des Betroffenen.10
b) Die Berechtigung des Polizeipräsidiums, das streitgegenständliche Gefährderanschreiben
an den Mandanten zu richten, ist Gegenstand einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
des Gefahrenabwehrrechts zu beurteilenden Beziehung zwischen den Beteiligten. Schließlich
bezieht sich das Feststellungsbegehren des Mandanten auf einen hinreichend bestimmten
und damit konkreten Lebenssachverhalt, für den zwischen den Beteiligten eine Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit einer polizeilichen Maßnahme besteht. Ein konkretes
Rechtsverhältnis kann ohne Weiteres auch durch schlicht hoheitliches Handeln begründet
werden.11 Ein Rechtsverhältnis liegt vor.
c) Es stellt sich abschließend die Frage, was daraus folgt, dass die Demonstrationen anlässlich
des EU-Gipfels zum Begutachtungszeitpunkt ohne die Teilnahme des Mandanten verstrichen
sind. Unter dem Blickwinkel eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist ohne Bedeutung, dass ein durch Zeitablauf erloschenes Rechtsverhältnis in Rede steht. Dies steht der
Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht entgegen. Denn bereits aus dem Wortlaut von § 43
VwGO lässt sich nicht entnehmen, dass die Feststellungsklage auf noch bestehende Rechtsverhältnisse beschränkt ist. Vielmehr ist auch ein vergangenes Rechtsverhältnis feststellungsfähig.12
AS-KLAUSURTIPP
Es ist auch vertretbar, die
nachfolgenden Aspekte im
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnis zu diskutieren. Denn ein rechtliches Nichts („Nullum“)
kann kein Rechtsverhältnis
begründen.
III. Fraglich ist, ob der Mandant klagebefugt ist. Nach der Rspr. ist analog § 42 Abs. 2 VwGO
für die Feststellungsklage Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Kläger klagebefugt ist (str.).13
Durch dieses Erfordernis wird zur Vermeidung von Popularklagen die subjektiv-rechtliche
Anbindung auch dieser Klageart sichergestellt. Die Klagebefugnis eines Klägers analog § 42
Abs. 2 VwGO ist bei der Feststellungsklage zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis, dessen
Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlich festgestellt werden soll, subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers betrifft. Sie ist zu verneinen, wenn der Kläger ohne eigene Betroffenheit in
subjektiv-öffentlichen Rechten die objektive Vereinbarkeit eines Verhaltens mit öffentlichrechtlichen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Entscheidend ist mithin, ob das
Anschreiben einen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Mandanten darstellt, der
möglicherweise rechtswidrig ist.
1. In Betracht kommt insoweit zunächst die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.
AS-KLAUSURTIPP
Hier kommt es v. a. darauf
an, das rechtliche Problem
zu erkennen und zu diskutieren.
a) Ob deren Schutzbereich berührt ist, kann im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass der
Mandant an einer Versammlung außerhalb Deutschlands teilzunehmen beabsichtigt. Im
Grundsatz ist der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Staatsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Namentlich für die für die deutsche Staatsgewalt
verbindlichen Grundrechte ist allerdings anerkannt, dass sie auch für deutsches Staatshandeln im Ausland oder – wie hier – mit im Ausland eintretenden Wirkungen gelten.14 Da Art. 8
Abs. 1 GG über die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung hinaus bereits den Vorgang des Sich-Versammelns erfasst, schützt das Grundrecht schon die Anreise zu einer Versammlung, und zwar auch dann, wenn die Versammlung im Ausland stattfindet.15
9
10
11
12
13
14
15
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 14; BVerwGE 77, 207.
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 43 Rn. 14; BVerwGE 71, 183 ff.; OVG Münster KirchE 34, 314.
OVG Münster, Urt. v. 17.06.2014 – 13 A 1135/13 (juris); Bader/v. Albedyll, VwGO, § 43 Rn. 18.
Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 18 a. E.; BVerwG NJW 1997, 2534.
AS-Skript Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, Rn. 483; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 63.
Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, vor Art. 1 Rn. 19 m.w.N.
Vgl. BVerwGE 129, 142; OVG Lüneburg, NJW 2006, 391 (RÜ 2006, 155); Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, § 1 Rn. 122.
D 132 NRW
–7–
b) Fraglich ist weiterhin die Eingriffsqualität des Anschreibens. Entsprechend dem Einwand
des Polizeipräsidiums kommt in Betracht, dass es sich bei dem Gefährderanschreiben lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage, einen Ratschlag oder eine Anregung handelt („Nullum“), sich nicht an der Begehung von Straftaten in Belgien im Rahmen
der Gipfeldemonstrationen zu beteiligen. Grundsätzlich stellt nicht jedes polizeiliche Herantreten an den Bürger eine grundrechtsrelevante Belastung dar. Die Polizei darf im Rahmen
ihrer Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 PolG NRW) informieren und beraten. Andererseits umfasst der
polizeiliche Begriff der Maßnahme (vgl. § 8 Abs. 1 PolG NRW) ohne Weiteres Handlungsformen, die außerhalb von Verordnung und Verwaltungsakt liegen, also dem informellen Verwaltungshandeln mit Eingriffscharakter zuzurechnen sind.
Das Gefährderanschreiben stellt keinen klassischen Grundrechtseingriff dar, der durch die
zielgerichtete, unmittelbare Setzung einer Rechtsfolge gekennzeichnet ist. Grundrechte
schützen jedoch auch vor hoheitlichem Handeln, das keinen klassischen Grundrechtseingriff
darstellt, diesem aber in der Wirkung gleichkommt (sogenannte mittelbare Grundrechtseingriffe). Ob ein mittelbarer Grundrechtseingriff gegeben ist, hängt von wertenden Kriterien (Intensität, Intention, Vorhersehbarkeit des Eintritts der belastenden Folgen, funktionaler
Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts) ab.16 Bezogen auf Art. 8 GG gilt hier Folgendes:
aa) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) gewährt den Grundrechtsträgern
neben dem eigentlichen Recht, sich zu versammeln, das Selbstbestimmungsrecht über Ort,
Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an
einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben. 17 Die vom Versammlungsrecht umfasste, parallel durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte (kollektive) Meinungsäußerungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines
demokratischen Gemeinwesens.18
bb) Nicht jede Einflussnahme auf eine Willensentscheidung nach den Artikeln 5 und 8 GG
stellt einen Grundrechtseingriff dar. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche Wirkungen erzielt
werden sollen.19 In einer freiheitlich demokratischen Staatsordnung sind die Bürger ständigen – auch staatlichen – Einflussnahmen auf ihre Willensbildung ausgesetzt. Ob einer staatlichen Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit, sich an einer Demonstration zu beteiligen, bereits Eingriffscharakter zukommt, beurteilt sich danach, wie viel Spielraum dem
Adressaten eines schlicht hoheitlichen Handels bleibt. Bei nur allgemeinen Hinweisen auf die
Folgen der Teilnahme an der Demonstration ist ein solcher ausreichend vorhanden. Wird
hingegen der Grundrechtsträger unter Verweis auf vergangene Auffälligkeiten aus Anlass
einer konkret bevorstehenden Demonstration persönlich angeschrieben, um dadurch seine
Teilnahme zu verhindern, kann die Willensentschließungsfreiheit beeinträchtigt sein. Die
hierdurch geschürte Furcht vor polizeilichen Maßnahmen und Nachteilen kann die Freiheit
zur Willensentschließung so stark beeinflussen, dass sie – jedenfalls subjektiv – verloren geht.
Ob das bei einer schriftlichen Gefährderansprache der Fall ist, muss unter Heranziehung der
für die Auslegung von Verwaltungsakten entwickelten Grundsätze nach dem objektiven
Sinngehalt des streitbefangenen Handelns im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Maßgeblich ist, wie der Adressat das polizeiliche Verhalten nach seinem verobjektivierten Empfängerhorizont verstehen durfte.20
cc) An diesen Maßstäben gemessen liegt ein Grundrechtseingriff vor. Das Schreiben der Polizei beschränkt sich nicht darauf, den Mandanten auf die möglichen Folgen seines Tuns hinzuweisen. Die Polizeibehörde bezweckte vielmehr, den Mandanten von der Teilnahme an der
Demonstration in Brüssel abzuhalten. Das ergibt sich bereits aus den dahingehenden Vorga-
16
17
18
19
20
Schoch NVwZ 2011, 193.
Vgl. AS-Skript Grundrechte (2012) Rn. 282 f.
Grundlegend: BVerfGE 69, 315, 343 ff. (348) („Brokdorf“).
OVG Lüneburg NJW 2006, 391 (= RÜ 2006, 155).
Vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2004 – 1 A 1014/02, juris Rn. 25; dem folgend: OVG Lüneburg NJW 2006, 391
(= RÜ 2006, 155).
–8–
D 132 NRW
ben des Begleiterlasses des Innenministeriums (Dienst- und Fachaufsichtsbehörde nach § 5
Abs. 1 POG NRW). Nach dem Sinngehalt des Schreibens wird dem Mandanten nahegelegt,
von einer Demonstrationsteilnahme abzusehen, selbst wenn das Schreiben vom Wortlaut her
auf die Beteiligung an Gewalttätigkeiten beschränkt ist. Mit der Formulierung „um zu vermeiden“ unternimmt die Polizei den (letztlich erfolgreichen) Versuch, die Willensbildungund -entschließung des Mandanten bzgl. der Demonstrationsteilnahme zu beeinflussen. Aus
seinem Horizont musste und durfte er den letzten Absatz des Schreibens so verstehen, dass
er sich konkreten polizeilichen Maßnahmen aussetzt, falls er der Aufforderung nicht nachkommt. Mit dem Anschreiben hat die Polizeibehörde dem Mandanten klargemacht, dass sie
ihn als Gefährder im polizeilichen Sinne ansieht und er deswegen der polizeilichen Überwachung und Beobachtung unterstehen würde. Sie hat damit gezielt und unmittelbar in den
Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Mandanten eingegriffen. Da
eine Rechtswidrigkeit dieser polizeilichen Maßnahme nicht auszuschließen ist, ist die Klagebefugnis des Mandanten im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG gegeben.
2. Aus denselben Erwägungen ergibt sich eine Klagebefugnis des Mandanten wegen einer
möglichen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG. Soweit das Sichversammeln und die
Meinungsäußerungsfreiheit gleichzeitig betroffen sind, kommen beide Grundrechte nebeneinander zur Anwendung.21
IV. Dem Mandanten muss für die Klage weiterhin das von § 43 VwGO vorausgesetzte berechtigte Feststellungsinteresse zur Seite stehen. Ausreichend ist jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.22 Bei der
Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist das grundsätzlich nur anzuerkennen,
wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. Diese liegt insbesondere vor bei Wiederholungsgefahr und bei fortdauernder diskriminierender Wirkung (Rehabilitierungsinteresse).23
1. Der Mandant ist weiterhin in der Gefährderdatei „Gewalttäter links“ eingetragen. Da diese
(zumindest auch) als Grundlage bei der Auswahl der Adressaten herangezogen wird, muss
der Mandant damit rechnen, dass er in absehbarer Zeit bei einem vergleichbaren Sachverhalt
erneut ein Gefährderanschreiben erhält, die Polizei also wieder versucht, ihn von der Demonstrationsteilnahme abzuhalten. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich deswegen nicht
verneinen.
2. Ein ideelles Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses kann sich
bei polizeilichen Realakten darüber hinaus vor allem im grundrechtlich geschützten Bereich
in Verbindung mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben.24
Ein solches Interesse ist im Fall des Mandanten anzuerkennen. Aus den Vorgaben des BKA
und des Innenministeriums ergibt sich, dass der Mandant als potenzieller Störer und Gewalttäter angeschrieben wurde. Da das Anschreiben erst kurz vor der Demonstration erging, von
der er ferngehalten werden sollte, hat es sich so schnell erledigt, dass effektiver Rechtsschutz
nicht zu erreichen war. Insofern steht der ggf. erreichbar gewesene vorläufige Rechtsschutz
wegen seiner nur summarischen Prüfung dem Hauptsacherechtsschutz nicht gleich. Der
Mandant muss deshalb die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des sich schnell erledigenden Gefährderanschreibens gerichtlich überprüfen zu lassen, um – bei Rechtswidrigkeit –
die mit dem Schreiben verbundene Herabwürdigung rückgängig zu machen. Hierdurch kann
er einen, wenn auch unvollkommenen, Ausgleich für die (mögliche) Grundrechtsverletzung
erhalten.
V. Dem Subsidiaritätserfordernis des § 43 Abs. 2 VwGO ist genügt, da andere Klagearten
nicht statthaft sind.
21
22
23
24
Vgl. BVerfGE 82, 236, 258.
AS-Skript Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, Rn. 482.
Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 25.
Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 25, § 113 Rn. 145; BVerwG NJW 1997, 2534.
D 132 NRW
–9–
VI. Die örtliche Zuständigkeit des VG Köln ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO. Beklagter i. S. v.
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zwar das Land NRW – seit Inkrafttreten des JustizG NRW kann die
Behörde (Polizeipräsidium) selbst nicht mehr Beklagte sein –, maßgeblich ist aber nicht der
Sitz der Landesregierung, sondern der Sitz der Behörde, die für den Staat gehandelt hat.25
VII. Fraglich ist, welchen Einfluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Mandanten auf den Prozess hat. Bei Klageerhebung war das Insolvenzverfahren noch
nicht eröffnet. Grundsätzlich unterbricht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gerichtliche Verfahren, §§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO. Denn der Schuldner verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen und der Insolvenzverwalter tritt an seine Stelle.26 Durch
das Gefährderanschreiben ist die Polizei (das beklagte Land) aber nicht Insolvenzgläubiger
nach § 38 InsO geworden. Die Insolvenzmasse ist nicht betroffen. Das Gefährderanschreiben,
das den Streitgegenstand bildet, betrifft nicht das Vermögen des Mandanten, sondern dessen höchstpersönlichen Rechtskreis. Dieser bleibt der Insolvenz und damit dem Zugriff des
Insolvenzverwalters entzogen. Das gilt auch für die vor der Insolvenzeröffnung erteilte Prozessvollmacht, die ebenfalls wegen der Höchstpersönlichkeit des Streits nicht nach § 117
InsO erloschen ist. Dass Verfahrenskosten anfallen, rechtfertigt nach allgemeiner Meinung
keine andere Beurteilung, denn es ist auf den Streitgegenstand und nicht auf die (mittelbar
verursachten) Kosten abzustellen.27
AS-KLAUSURTIPP
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B. Begründetheit
I. Als polizeiliche Maßnahme, die in den grundrechtlichen Schutzbereich eingreift, setzt das
Gefährderanschreiben nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine Ermächtigungsgrundlage voraus, die das Eingreifen gestattet.
1. Da das Versammlungsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage für sogenannte Vorfeldmaßnahmen enthält bei der Anreise zur Versammlung28, kommt zunächst die allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 PolG NRW in Betracht. Danach hat die Polizei
u.a. die Aufgabe, Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen. Ermächtigungsgrundlagen sind jedoch nur solche Normen, die einem Träger hoheitlicher Gewalt bzw. dessen Behörde ausdrücklich die Befugnis einräumen, unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsfolgen gegenüber dem Bürger oder einem anderen Hoheitsträger zu setzen.
Aufgabenzuweisungen dienen nur der Zuordnung von Aufgaben an bestimmte Behörden,
stellen nach ganz h. M. aber keine Eingriffsermächtigungen dar.29 Allenfalls allgemeines staatliches Informationshandeln ohne Eingriffscharakter ist nach der Rspr. davon gedeckt.30
Mithin scheidet § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 PolG NRW als gesetzliche Grundlage einer Maßnahme
aus, die, wie das Gefährderanschreiben in den grundrechtlichen Schutzbereich eingreift
(s. oben). Sie würde ausreichen, wenn sie diese Eingriffstiefe nicht erreichte.31
2. Weiterhin kommt die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.32 Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9–46 PolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Letzteres ist nicht der Fall, weil sich das Gefährderanschreiben keiner Standardmaßnahme nach den §§ 9 bis 46 PolG NRW zuordnen lässt.33
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 52 Rn. 19; BVerwGE 71, 183, 188.
Vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 240 Rn. 1.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 1 m. w. N.
Vgl. Trurnit NVwZ 2012, 1079 zu solchen nach der Entlassung des Versammlungsrechts in die Länderkompetenz.
Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 03.06.2014 – 5 N 2.13 (juris); Zähle JuS 2014, 315, 315 f.; Götz, Allg. Polizeirecht,
15. Aufl. 2013, § 7 Rn. 1 ff.; AS-Skript Polizei- und Ordnungsrecht NRW (2013), Rn. 15 ff.
Vgl. BVerfGE 105, 252; BVerwGE 87, 37.
Vgl. Heintzen, VerwArch 1990, 532, 533.
Kritisch zumindest für den hier gegebenen Fall der Gefahrenvorsorge Kießling DVBl. 2012, 1210.
Weitere (unkonventionelle) Maßnahmen sind Meldeauflagen, vgl. Weber JA 2013, 458, oder der polizeiliche
Zugriff auf Eintrittskarten, vgl. OVG Hamburg DVBl. 2012, 784 (= RÜ 2012, 599) und Broemel JA 2013, 604.
AS-KLAUSURTIPP
Im Gutachten sollten Sie
diese Frage prüfen. Achten
Sie darauf, nicht in das
Fahrwasser „allgemeine
Warnung“ etc. zu geraten.
– 10 –
D 132 NRW
II. An der formellen Rechtmäßigkeit des Gefährderanschreibens, deren Anforderungen sich
v.a. in der nach dem Bearbeitervermerk gegebenen (sachlichen, instanziellen und örtlichen)
Zuständigkeit erschöpfen, bestehen keine Zweifel.
III. In materieller Hinsicht ist nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG NRW maßgeblich, ob eine Gefahr vorgelegen und der Mandant diese Gefahr verursacht hat, sodass das Gefährderanschreiben gegen
ihn als Störer zu richten war.
AS-KLAUSURTIPP
Auch im 2. Staatsexamen
bedarf es einer exakten
Gefahrdefinition.
1. Gefahr ist eine Sachlage oder ein Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schutzgut
der öffentlichen Sicherheit oder die öffentliche Ordnung schädigen wird.34 Eine konkrete
Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.35 Der
damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der
Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.36
a) Der Polizeipräsident durfte nach seinen polizeilichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass
im Rahmen des EU-Gipfels in Brüssel die Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen im Zuge geplanter Demonstrationen bestand. Während der Gipfel in Toronto und Lough Erne in den
Jahren 2012 und 2013 kam es zu massiven Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Globalisierungsgegnern, an denen auch deutsche Staatsangehörige beteiligt waren. Es bestand
deshalb begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass auch nach Brüssel gewaltbereite Deutsche anreisen werden und dass Gewalttätigkeiten von den örtlichen Sicherheitskräften nicht
verhindert werden können. Eine konkrete Gefahr lag vor.
AS-KLAUSURTIPP
Versuchen Sie, irgendwie
vertretbar über diesen
Punkt hinwegzukommen.
b) Eine andere Bewertung könnte geboten sein, weil die befürchtete Rechtsgutsverletzung
im Ausland (Belgien) begangen würde. Aus dem Völkerrecht ergibt sich im Grundsatz keine
Beschränkung der Regelungsgewalt eines Nationalstaats auf sein Hoheitsgebiet, vgl. § 7
Abs. 2 Nr. 1 StGB.37 Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen Auslandssachverhalt setzt
im Kern ausschließlich einen Anknüpfungspunkt des Auslandssachverhaltes an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus.38
Ein solcher Anknüpfungspunkt ist mit dem Wohnsitz des Mandanten in Köln und seiner Anreise durch das Gebiet der Bundesrepublik vorhanden. Im Übrigen haben sich die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien nach Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten nach Maßgabe des nationalen Rechts und innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet. Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik ist zu dieser besonderen Art
der Amtshilfe ausschließlich die Länderpolizei zuständig.39
AS-KLAUSURTIPP
Entscheidend ist hier, dass
Sie erkennen, dass keine
Verurteilung notwendig ist.
Die Bewertung der Taten
kann dann durchaus anders ausfallen als in dieser
Lösung.
2. Fraglich ist jedoch, ob der Mandant Störer (Verhaltensstörer) im polizeirechtlichen Sinne
ist. Grundsätzlich ist nur derjenige polizeirechtlich verantwortlich, der durch sein Verhalten
unmittelbar eine Gefahr oder Störung verursacht.40 Deswegen darf ein Gefährderanschreiben
nur an einen Bürger gerichtet werden, wenn der Polizei zum Zeitpunkt des Abfassens des
Schreibens Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der Adressat im Zuge der geplanten Veranstaltung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten durch eine gewalttätige Teilnahme an
Demonstrationen oder ähnlichen Aktionen begehen wird. Es muss also gerade in der Person
des Mandanten die Gefahr von Rechtsverstößen bei dem bevorstehenden EU-Gipfel beste-
34
35
36
37
38
39
40
Vgl. AS-Skript Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur, Rn. 190 ff.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2004 – 6 C 21.03, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 (= juris, Rn. 25);
OVG Magdeburg NVwz-RR 2012, 720; OVG Münster NWVBl. 2011, 108 (= juris Rn. 5).
OVG Lüneburg NJW 2006, 391 (= RÜ 2006, 155, 157).
Vgl. Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2005, S. 327, m.w.N.; Epping/Gloria, in:
Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 23 Rn. 87, m.w.N. Vgl. BVerfGE 63, 343 (= juris Rn. 95 ff.); Ohler, a.a.O. S. 328; Epping/Gloria, a.a.O., § 23 Rn. 88, m.w.N.
Vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2004 – 1 A 1014/02, juris Rn. 28 m.w.N.
Vgl. AS-Skript Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur, Rn. 211 ff.
D 132 NRW
– 11 –
hen. Von einer Störereigenschaft in Bezug auf zu erwartende Gewalttätigkeiten bzw. Straftaten bei Demonstrationen kann bei Personen ausgegangen werden, die im Zusammenhang
mit politisch motivierten Straftaten bei solchen Anlässen einschlägig in Erscheinung getreten sind und diese Taten zeitlich noch nicht weit zurückliegen. Dieses setzt allerdings entgegen der Ansicht des Mandanten nicht voraus, dass es auch zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen dieser Taten gekommen ist.41 Es muss allerdings eine durch Tatsachen belegte
Prognose gestellt werden können, die betreffende Person werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine anlassbezogene Straftat begehen.
a) Von den in der beim Polizeipräsidenten Köln geführten Kriminalakte vermerkten fünf Einzelerkenntnissen beziehen sich drei auf Vorfälle, die in keinem Zusammenhang mit dem
Anlass der polizeilichen Vorfeldmaßnahme standen, gewalttätige Auseinandersetzungen
anlässlich des EU-Gipfels in Brüssel zu unterbinden (Diebstahl, zwei Verkehrsdelikte).
b) Nicht mehr heranziehbar ist auch das Verfahren wegen Verdachts des Landfriedensbruches und der Störung öffentlicher Betriebe im Zusammenhang mit einem Castor-Transport
im Jahr 2008. Dieses Ereignis lag zum Zeitpunkt der Fertigung des Gefährderanschreibens im
Jahr 2014 bereits sechs Jahre zurück und war daher angesichts der fehlenden zeitlichen Nähe
nicht mehr verwertbar. Rückschlüsse auf eine heutige Gefährlichkeit können daraus nicht
mehr gezogen werden.
c) Der in der Kriminalakte genannte jüngste Tatbestand aus dem Jahr 2014 bietet ebenfalls
keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, der Mandant werde bei Demonstrationen oder ähnlichen Aktionen im Zuge des EU-Gipfels in Brüssel durch Gewalttaten straffällig werden. Er bezieht sich auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113
StGB anlässlich eines Besuchs des bayerischen Innenministers. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, bei seiner Ingewahrsamnahme durch Polizeibeamte aktiven Widerstand geleistet
zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 153 a StPO mit der Begründung ein, die von dem Mandanten angewendete Gewalt sei relativ gering gewesen und es
bestünden keine Vorbelastungen.
Das letztgenannte Erkenntnismaterial ist für eine Gefahrenprognose schon deshalb nicht
geeignet, weil der Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer politischen Veranstaltung im
Heimatort des Mandanten (Köln) erhoben worden ist. Der Mandant war bisher weder als
Globalisierungsgegner aufgefallen noch lagen Erkenntnisse vor, dass er bereits in der Vergangenheit zu dem EU-Gipfel in Brüssel vergleichbaren Veranstaltungen im Ausland angereist war bzw. sich dort an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt hatte. Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, warum zum Zeitpunkt der Fertigung des Gefährderanschreibens
Grund zu der Annahme bestanden haben soll, der Mandant werde dem Aufruf verschiedener
Gruppierungen zur Teilnahme an Demonstrationen in Belgien folgen.
Der dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verdacht, der
Mandant habe Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet, reicht aber auch für sich
betrachtet nicht aus, um ihn als Verhaltensstörer anzusehen. Der Tatvorwurf, der Mandant
habe versucht, einen in einer Polizeikette stehenden Polizeibeamten von hinten mit Gewalt
anzugehen, reicht für die Gefahrenprognose nicht aus, der Mandant werde sich als gewalttätiger Störer erweisen. Der Verdacht konnte nämlich letztlich nicht beweiskräftig untermauert
werden. Der Polizeibeamte, der den Mandanten festgehalten hat, spricht lediglich davon, es
habe für ihn den „Anschein“ gehabt, dass der Mandant einen Kollegen habe angehen wollen.
Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass der Mandant tatsächlich beabsichtigt hat,
einen Polizeibeamten anzugehen bzw. sogar anzugreifen. Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten (derzeit) nicht ersichtlich sind, und die eingreifende Polizei für die Erfüllung des Gefahrentatbestandes darlegungs- und beweisbelastet ist, geht die Unaufklärbarkeit zu ihren Lasten.
41
Vgl. OVG Lüneburg NJW 2006, 391 (= RÜ 2006, 155, 157); VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2004 – 1 A 1014/02, juris
Rn. 28 m.w.N.
– 12 –
D 132 NRW
3. Da es sich bei der Gefährderansprache bereits um eines der mildesten Mittel zur Gefahrbekämpfung handelt, sind weder Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot noch Ermessensfehler ersichtlich.
C. Ergebnis
Die Klage wird in vollem Umfang Erfolg haben.
D. Zweckmäßiges Vorgehen
Das zweckmäßige Vorgehen besteht in folgenden Schritten:
AS-KLAUSURTIPP
Denken Sie bei fehlenden
Mitteln immer an PKH
(hier: Insolvenz, Hartz IV,
Tochter zahlt Rechtsanwalt).
1.
Die Rechtsanwältin bestellt sich unter Vollmachtsvorlage bei Gericht für den
Mandanten.
2.
Sie stellt einen bescheidungsfähigen Klageantrag: „Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Gefährderanschreiben des Polizeipräsidiums Köln vom
26.06.2014 rechtswidrig gewesen ist“.
3.
Sie beantragt wegen der bestehenden Erfolgsaussichten und der Einkommens- und
Vermögenslosigkeit des Mandanten (← Insolvenz, Hartz-IV-Bezieher) darüber hinaus
nach § 166 VwGO, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Klageverfahren sowie ihre Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO.
Liebe Kursteilnehmerin, lieber Kursteilnehmer,
die Klausur verläuft abseits der ausgetretenen Pfade des ansonsten wohlbekannten Polizeirechts
(verwandte Probleme finden Sie bei den Meldeauflagen/Passbeschränkungen v.a. im Zusammenhang mit gewaltbereiten Fußballanhängern, vgl. Siegel NJW 2013, 1035). Sie weist die Besonderheit auf, dass sie einen wesentlichen Schwerpunkt im Prozessrecht hat. Dass hier weitergehendere
Ausführungen als üblich verlangt waren, konnten Sie – zumindest im Ansatz – dem entsprechenden Beteiligtenvortrag entnehmen, den es in der Weise normalerweise nicht gibt. Nutzen Sie bei
prozessualen Problemen ausführlich die zugelassenen Kommentare. Nehmen Sie unsere Klausuren zum Anlass, sich noch vertrauter mit diesen wertvollen Hilfsmitteln zu machen. Im Ernstfall
sollten Sie sich in den Kommentaren ganz „zu Hause“ fühlen.
Einen Stolperstein bot die Auslandsberührung. Hier waren von Ihnen keine Kenntnisse zu
verlangen. Es geschieht jedoch – in Klausur und Beruf – immer wieder, dass unvorhergesehen
Hindernisse auftauchen, die mit dem mitgeführten juristischen Bordwerkzeug nicht kunstgemäß
beseitigt werden können. Üben Sie, mit solchen Situationen umzugehen und (irgendwie) darüber
hinwegzuschreiben. Letzter Ausweg in diesem Zusammenhang: Problem weglassen, anstatt ganz
weit Hergeholtes oder Unsinniges zu schreiben – beides verdrießt den Korrektor unnötig.
–––––
K2
Alpmann Schmidt
Bestellschein Klausuren ohne Korrektur
2. Staatsexamen
Bestellung nur über den Verlag oder www.alpmann-schmidt.de möglich!
I. Klausuren ohne Korrektur
II. Fernunterrichtsvertrag mit Korrektur
Ich bestelle die Klausuren zur Vorbereitung auf das
Ich bitte um Zusendung des Fernunterrichtsvertrags für
den Klausurenkurs zur Vorbreitung auf das
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2. Juristische Examen ab dem 01. …… 201.……
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2. Staatsexamen wählen Sie bitte das Landesrecht
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2. Staatsexamen sowie die Spezialklausuren für das 2. Staatsexamen erhalten Sie – unabhängig davon, ob Sie am Postversand- oder Online-Klausurenkurs teilnehmen – regelmäßig
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Sie erhalten die Lösungen 2 Wochen nach Erscheinen des Falltextes bzw. des Aktenauszuges.
Beim Online-Kurs wird der Klausurensatz ausschließlich als
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zum Download entnehmen Sie bitte unserer Homepage.
Ich bin damit einverstanden, dass der Vertrag vor Ablauf der
Widerrufsfrist beginnt und bestätige hiermit meine Kenntnis davon, dass ich mit dieser Zustimmung mein Widerrufsrecht mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags verliere.
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zum Anzeigen der Lösungen ein Plug-In, welches bei Bedarf normalerweise automatisch installiert wird. Sollte die automatische Installation fehlschlagen, können Sie das Plug-In von unserer Homepage herunterladen
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Adressänderungen bitte 14 Tage im Voraus mit.
Für die Erteilung einer SEPA-Lastschrift beachten
Sie bitte die Rückseite!
Lieferungs- und Vertragsbedingungen für den Klausurenkurs ohne Korrektur: Der Vertrag kommt zustande durch Übersenden der ersten Klausur. Die
erste Lieferung erfolgt zu Beginn des auf die Bestellung folgenden Monats. Eine rückwirkende Lieferung ist leider nicht möglich. Die Versandkosten
sind in der Monatsgebühr enthalten. Die Gebühren sind jeweils am 1. eines Monats unter Angabe der Kundennummer zu überweisen oder werden bei
Erteilung einer SEPA-Lastschrift abgebucht. Preiserhöhungen bleiben vorbehalten und werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Lieferung erfolgt unter
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Alle Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Klausurenkurs kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Alpmann und Schmidt • Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG • Alter Fischmarkt 8 • 48143 Münster
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Geschäftsführer: Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Dr. Klaus Winkler, Horst Wüstenbecker • Amtsgericht Münster HRA 1935, HRB 1929
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Widerrufsbelehrung
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Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den ersten
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Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
Alter Fischmarkt 8, D-48143 Münster, Telefon 0251/9810938, Telefax 0251/9810962 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Dieses Formular
finden Sie unter www.alpmann-schmidt.de/downloads/Widerrufsformular_Verlag.pdf. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht
es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere
Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel; es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Anschrift des Zahlungsempfängers
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meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom
Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
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Juristische Lehrgänge
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und dem Teilnehmer
(Name)
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(E-Mail Adresse)
wird folgender Fernunterrichtsvertrag geschlossen:
1. Der Teilnehmer nimmt teil an dem (bitte ankreuzen)
– Postversand
oder
– Online
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das 2. Juristische Examen mit Korrektur
2. Ziel des Kurses ist es, den Teilnehmer auf die Prüfung zum 2. Juristischen Examen vorzubereiten, deren Vorbildungs- und
Zulassungsvoraussetzungen sich im Einzelnen aus den Juristenausbildungsgesetzen der Länder ergeben. Der Klausurenkurs dient der Schulung zur Lösung von juristischen Sachverhalten, insbesondere der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten,
wie sie Bestandteil der schriftlichen Prüfung sind.
3. Jedem Teilnehmer wird wöchentlich ein Klausurensatz zur Verfügung gestellt.
a) Aufgaben:
aa) Jeder Klausurensatz enthält eine Standardklausur (i.d.R. einen Aktenauszug), und zwar abwechselnd
• aus dem Zivilrecht I (A-Klausur: Erkenntnisverfahren – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem Strafrecht (B-Klausur: Anklageschrift, Einstellungsverfügung),
• aus dem Zivilrecht II (C-Klausur: Zwangsvollstreckungsrecht – Anwaltsklausur oder gerichtliche Entscheidung),
• aus dem öffentlichen Recht (D-Klausur: verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen
und Anwaltsklausuren nach Bundesrecht oder verschiedenem Landesrecht).
bb) Zusätzlich erhalten Sie über das Internet regelmäßig Spezialklausuren aus allen Rechtsgebieten zum Download als
PDF-Datei.
• Zivilrecht: Relationsklausuren, Arbeitsrecht, FamFG-Klausuren, Kautelarklausuren
• Strafrecht: Zusätzliche Anwalts-, Urteils- und Revisionsklausuren
• Öffentliches Recht: nach dem Landesrecht (bitte ankreuzen)
❍ BW
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❍ HH/SH
❍ Hess
❍ Nds
Pers. haft. Gesellschaft Alpmann Verwaltungs GmbH Münster
Geschäftsführer Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Dr. Klaus Winkler, Horst Wüstenbecker
Amtsgericht Münster HRA 1935, HRB 1929, St.-Nr. 337/5701/0332
❍ NRW
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–2–
Zu den Erscheinungsterminen der Klausuren (Landes- und Spezialklausuren), die ausschließlich im Internet zur Verfügung stehen, finden Sie einen Hinweis auf der gedruckten Klausur.
Sonderbezug öffentlich-rechtliche Klausuren 1. Examen
Im öffentlichen Recht liegt – wie im 1. Examen – auch im 2. Examen der Schwerpunkt bei den materiell-rechtlichen
Problemen, wie sie in den öffentlich-rechtlichen Klausuren zur Vorbereitung auf das 1. Examen dargestellt werden.
Der Kursteilnehmer kann diese alle zwei Wochen erscheinenden öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen
als Ergänzung zu einem Sonderpreis von 4,00 € monatlich. beziehen. Diese öffentlich-rechtlichen Klausuren stehen
nach Anmeldung auf der Homepage (www.alpmann-schmidt.de) ausschließlich als PDF-Datei zum Download zur
Verfügung (insoweit kein Postversand). Hierzu wird Ihnen eine entsprechende Zugangsberechtigung gestellt. Bezüglich des Dokumentschutzes verweisen wir auf Punkt 5b. Abs. 2.
Bestellungen für den Sonderbezug können bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang berücksichtigt werden. Im Rahmen des Sonderbezugs erscheinen alle sechs Wochen Klausuren nach Landesrecht. Der
Teilnehmer kann wählen zwischen Klausuren nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Bitte unterstreichen). Bei den öffentlich-rechtlichen Klausuren zum 1. Examen ist die Lösung zwei Wochen nach Erscheinen des Sachverhaltes ausschließlich auf der Homepage verfügbar.
b) Lösungen:
Jeder Klausurensatz enthält die Lösung zu dem jeweils zwei Wochen vorher ausgegebenen Sachverhalt.
c) Die zur Lösung der Klausuren erforderlichen Gesetzestexte werden nicht gestellt.
4. Der Teilnehmer kann pro Woche zu den Aktenauszügen seine Ausarbeitung zur Korrektur und Benotung einsenden.
Es dürfen nur eigene, handschriftliche Ausarbeitungen des Klausurenkursteilnehmers zur Korrektur eingesandt werden. Es
ist daher auch nicht gestattet, dass ein Teilnehmer anstelle seiner eigenen Lösung die eines Dritten einsendet; in diesem
Fall besteht keine Pflicht zur Korrektur der eingesandten Ausarbeitung.
Bei Einsendung der Ausarbeitung ist unbedingt darauf zu achten, dass Name, Anschrift, Kunden-Nr. und Klausur-Nr. aufgeführt sind. Adressänderungen teilen Sie uns bitte zwei Wochen im Voraus mit. Nur so kann sichergestellt werden, dass
Zuordnung, Korrektur und Rücksendung problemlos funktionieren. Pressepostsendungen werden mit dem Nachsendeantrag der Post nicht weitergeleitet.
5a. Postversand-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird immer zu Beginn einer jeden Woche mit dem Versendungsweg „Pressepost“ abgeschickt. Der
Postweg kann bis zu fünf Werktage betragen. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat. Nicht erhaltene Lieferungen sind innerhalb von vier Wochen zu reklamieren.
5b. Online-Klausurenkurs
Der Klausurensatz wird ausschließlich als PDF-Download zu Beginn einer jeden Woche auf unserer Homepage
www.alpmann-schmidt.de zur Verfügung gestellt. Die erste Klausur erscheint am ersten Montag im Monat.
Aufgrund des Dokumentschutzes können die Klausurlösungen nur mit dem Adobe Reader geöffnet werden. Dieser benötigt zum Anzeigen der Lösungen ein Plug-In, welches bei Bedarf normalerweise automatisch installiert wird. Sollte die automatische Installation fehlschlagen, können Sie das Plug-In von unserer Homepage herunterladen und manuell installieren. Bitte beachten Sie: Auf öffentlichen Rechnern (z.B. Uni, Internetcafe) kann in den meisten Fällen das Plug-In
nicht installiert werden, da die hierfür erforderlichen Administrationsrechte fehlen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Seite 4.
6. Ihre Ausarbeitungen
Ausarbeitungen müssen handschriftlich verfasst und zwei Wochen (Poststempel) nach Datum der Klausuraufgabe als
Briefpost oder als E-Mail-Anhang zurückgeschickt werden. Später zugestellte Ausarbeitungen sind von der Korrektur ausgeschlossen. Die vom Teilnehmer eingesandten Ausarbeitungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der
Abgabefrist korrigiert und anschließend per Post oder per E-Mail zurückgesandt.
Bei der Ausarbeitung im E-Mail-Anhang muss es sich um eine PDF-Datei (Dateigröße max. 10 MB) handeln. Andere Dateiformate, insbesondere Fotoformate (z.B. JPEG), können ebenso wenig angenommen werden wie Dateien, die aus freigegebenen Webordnern (Dropbox oder andere Clouddienste) heruntergeladen werden müssen. Ferner ist auf eine gute
Lesbarkeit der eingesandten Ausarbeitung zu achten und es sind Name, Kundennummer und Klausurnummer im Betreff
der E-Mail anzugeben. Nur auf diese Weise wird die Rücksendung der Ausarbeitung durch einwandfreie Zuordnung möglich. Es kann außerdem nur eine Ausarbeitung pro E-Mail eingesendet werden. Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die
E-Mailadresse [email protected].
7. Falls der Teilnehmer besondere Fragen hinsichtlich der technischen Abwicklung, zur Korrektur oder zur Lösung der Klausuren hat, kann er sich schriftlich an Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge in Münster wenden. Ein Anspruch auf
persönliche oder telefonische Auskünfte besteht nicht.
–3–
8. Der Teilnehmer nimmt ab 01. ..............................an dem Klausurenkurs teil. Eine rückwirkende Lieferung der Klausuren ist
nicht möglich. Der Vertrag läuft mindestens zwei Monate. Er kann jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Onlinekurs-Teilnehmer ist zu beachten, dass die Klausuren nach Ablauf des Vertrages nicht mehr zum Download zur Verfügung stehen. Sollte der Kursteilnehmer länger als ein Jahr am Kurs teilnehmen,
wird der Fernunterrichtsvertrag zu den dann gültigen Bedingungen fortgeführt. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG erfolgen. Das beiderseitige Recht,
diesen Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen zu können, bleibt unberührt. Zur zeitnahen Bearbeitung der
Kündigung wird der Teilnehmer gebeten, diese in einem separaten Schriftstück zuzusenden.
9. Die Gebühr beträgt monatlich:
– Postversand-Klausurenkurs
48,00 €
– Online-Klausurenkurs
40,00 €
Der Betrag ist jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Zahlungen sind unter Angabe der Kunden-Nr. auf nachstehendes Konto zu leisten:
Sparkasse Münsterland Ost
IBAN: DE36 4005 0150 0000 2852 70
BIC: WELADED1MST
10. Falls der Kursteilnehmer in Zukunft anstelle des Klausurenkurses mit Korrektur die Klausuren ohne Korrektur beziehen will,
so ist eine vorherige schriftliche Ummeldung notwendig. Diese ist bis zum 15. eines jeden Monats zum folgenden Monatsanfang möglich. Für die Umstellung vom Postversand-Klausurenkurs auf Online-Klausurenkurs bzw. OnlineKlausurenkurs auf Postversand-Klausurenkurs bitten wir ebenfalls um schriftliche Ummeldung bis zum 15. des Vormonats.
Ein eventuell bereits zuviel gezahlter Betrag wird verrechnet bzw. erstattet.
Falls keine Ummeldung erfolgt, ist die Gebühr für den Klausurenkurs mit Korrektur auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer keine Ausarbeitungen zur Korrektur eingesandt hat.
11. Wir weisen darauf hin, dass die PDF-Dateien mit einem Kopierschutz versehen sind und dass durch die Nutzung des Internets (etwa durch einen Zugangsprovider) weitere Kosten entstehen. Diese Kosten trägt der Kursteilnehmer; sie werden
nicht durch Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge übernommen. Die Dateigrößen variieren und können für Falltexte bis zu ca. 200 KB betragen, für Lösungen bis zu ca. 280 KB. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen
auf unserer Homepage.
12. Für Streitigkeiten aus dem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
13. Mit der Unterschrift unter diesem Vertrag bestätigt der Kursteilnehmer, dass er ein Doppel dieser Vertragsurkunde erhalten hat. Senden Sie uns bitte ein mit Ihren Unterschriften versehenes Exemplar dieses Vertrages bis zum 25. des Vormonats Ihres gewünschten Teilnahmebeginns zurück.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das erste Fernlehrmaterial erhalten haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8, D-48143 Münster
Telefon 0251/9810938, Telefax 0251/9810962
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Dieses Formular finden
Sie unter www.alpmann-schmidt.de/downloads/Widerrufsformular_Verlag.pdf. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Teilnehmers)
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Anschrift des Zahlungsempfängers
Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE84ZZZ00000546992
Mandatsreferenz:
ist identisch mit Ihrer Kundennummer (siehe Bestätigungsschreiben oder Rechnung)
SEPA-Lastschriftmandat:
Ich ermächtige/Wir ermächtigen den Zahlungsempfänger Alpmann und Schmidt, Zahlungen von meinem/unserem Konto
mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger
Alpmann und Schmidt auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
Name des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
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Vorname
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Nachname
Anschrift des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Straße und Hausnummer: _____________________________________________________________________________
PLZ und Ort: ________________________________________________________________________________________
IBAN des Zahlungspflichtigen:
BIC (8 oder 11 Stellen):
Ort:
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Datum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift(en) der/des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber):
Abweichender Schuldner: Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für die Bestellung von / das Abonnement / den Vertrag mit
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Vorname
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Nachname
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