Die internationalen Menschenrechte von Frauen Ein Überblick über

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Abteilung Staat und Demokratie
Sektorvorhaben: „Frauenrechte stärken“
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Ein Überblick über die wichtigsten internationalen
Konventionen und Instrumente ihrer Umsetzung
Im Auftrag des:
Zur Autorin:
Sonja Wölte ist Diplom-Politologin. Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich
Menschenrechte von Frauen mit besonderem Fokus auf Afrika. In ihrem Promotionsprojekt
untersucht sie die Bedeutung internationaler FrauenMenschenrechtsnormen für Frauenrechtsorganisationen in Kenia. Als entwicklungspolitische Gutachterin arbeitet Sonja Wölte
insbesondere zu den Themen internationales Recht, Frauenhandel, Gender und Konflikt,
weibliche Genitalbeschneidung sowie Gender und Recht. Außerdem ist sie in der
Projektevaluierung tätig.
Herausgeber:
Deutsche Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Postfach 5180, 65726 Eschborn
Internet: http://www.gtz.de
Abteilung 42 – Staat und Demokratie
Sektorvorhaben Frauenrechte stärken*
Telefon: (+49 61 96) 79 1523
Telefax: (+49 61 96) 79 6126
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.gtz.de/women_law
Verantwortlich
Bernd Hoffmann
Konzept
Juliane Osterhaus
Text
Sonja Wölte
Eschborn, Dezember 2003
*Das Sektorvorhaben „Frauenrechte stärken“ wird von der GTZ im Auftrag des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) durchgeführt.
Vorwort
Vorwort
Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Gleichberechtigung der Geschlechter sind
zentrale Gestaltungsziele der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Damit stellt sich die
deutsche EZ vor die Aufgabe, sozialen Wandel und politische Prozesse im Rahmen von Good
Governance und Demokratisierung mitzugestalten. In diesem Kontext arbeitet das vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beauftragte
Sektorvorhaben (SV) Frauenrechte stärken. Das Ziel des überregionalen Projektes ist es,
einen Beitrag zur Verwirklichung der international verbrieften Menschenrechte von Frauen zu
leisten. Das SV kooperiert in über 30 Ländern mit Nicht-Regierungsorganisationen und TZVorhaben, die Aufklärungsarbeit, Bewusstseinsbildung und Lobbyarbeit betreiben, um Politikund Rechtsreformen zugunsten von Frauen aktiv mitzugestalten. Die internationalen
Konventionen, in denen die Rechte von Frauen festgeschrieben sind, bilden den Bezugsrahmen für diese Arbeit.
Die vorliegende Handreichung bietet einen aktuellen und systematischen Überblick über die
wichtigsten Konventionen der Völkergemeinschaft und zeigt auf, welche Instrumente und
Vereinbarungen es gibt, die Einhaltung der Menschenrechte international zu überwachen und
einzufordern. Auch auf der nationalen Ebene gibt es mittlerweile vielfältige Initiativen, um die
in den internationalen Konventionen festgeschriebenen Normen einzufordern und für Frauen
und Mädchen erlebbar zu machen.
An dieser Stelle sei allen Kolleginnen und Kollegen herzlich gedankt, die diese Publikation
durch ihre Anregungen und praktischen Erfahrungen bereichert haben.
Juliane Osterhaus
Projektleiterin
SV Frauenrechte stärken
I
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Gliederung
VORWORT
I
0. ZUSAMMENFASSUNG
1
1. GRUNDLAGEN DER INTERNATIONALEN MENSCHENRECHTE
4
2. DIE MENSCHENRECHTE VON FRAUEN IN DEN WICHTIGSTEN
KONVENTIONEN
5
2.1. Allgemeine Konventionen
6
2.2. Frauenspezifische Konventionen
7
2.3. UN-Deklaration zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
9
2.4 UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel
10
2.5 Internationaler Strafgerichtshof
10
3. INSTRUMENTARIUM ZUR ÜBERWACHUNG DER UMSETZUNG DER
ABKOMMEN
11
3.1 Zivil- und Sozialpakt, CEDAW-Konvention
11
3.2 Die Menschenrechtskommission und die Frauenrechtskommission der UNO
12
4. BEWERTUNG DER INTERNATIONALEN ABKOMMEN ALS MITTEL ZUM
SCHUTZ DER RECHTE VON FRAUEN
13
4.1. Zivil- und Sozialpakt und ihre Ausschüsse
13
4.2. CEDAW-Konvention und Ausschuss
14
5. DIE VIERTE WELTFRAUENKONFERENZ IN PEKING 1995 UND IHR
NACHFOLGEPROZESS
16
6. UMSETZUNG DER MENSCHENRECHTSKONVENTIONEN AUF NATIONALER EBENE
18
6.1 Reformprojekte des politisch-administrativen Systems
19
6.2. Instanzen der Rechtsprechung
21
6.3. Gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und Empowerment von Frauen
22
7. LITERATUR UND INTERNETSEITEN
II
24
Zusammenfassung
0. Zusammenfassung
Auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 erkannte die internationale Staatengemeinschaft offiziell an, dass die Menschenrechte von Frauen "ein unveräußerlicher,
integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte" sind. Zudem
herrscht weitgehender Konsens darüber, dass die Diskriminierung von Frauen und Mädchen
nicht nur deren Menschenrechte verletzt, sondern sich auch nachteilig auf soziale und wirtschaftliche Entwicklungsprozesse auswirkt. Im Folgenden werden zentrale völkerrechtliche
Abkommen und Instrumente skizziert, die für den Themenkomplex „internationale
Menschenrechte von Frauen“ relevant sind.
Die Menschenrechte von Frauen in den internationalen Konventionen
Die Menschenrechte sind in völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten verankert. Mit ihrer
Ratifizierung gehen die Vertragsstaaten eine völkerrechtliche Bindung ein, d.h. sie haben die
Pflicht, die Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und aktiv zu gewährleisten.
In einem ersten Schritt wurden die Menschenrechte von Frauen durch folgende allgemeine
Konventionen geschützt,
Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) von 1966
(1976 in Kraft getreten)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)
von 1966 (1976 in Kraft getreten).
Allerdings orientieren sich diese Konventionen in ihrer Konzeption und Anwendung weitgehend am Lebensmodell des Mannes. Aufgrund der Einsicht, dass die Diskriminierung von
Frauen komplexe und spezifische Ursachen hat, verabschiedete die UNO 1979 im Rahmen
der internationalen Frauendekade (1976-1985) das Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of
Discrimination against Women - CEDAW), das sich gegen spezifische Formen der Diskriminierung von Frauen richtet und Staaten zu ihrer Abschaffung auffordert. CEDAW trat 1981 in
Kraft. Bis heute haben 175 Staaten die Konvention unterzeichnet bzw. ratifiziert. Bei etlichen
Staaten stieß CEDAW jedoch auf Widerstand. Sie formulieren Vorbehalte zu verschiedenen
Artikeln, um damit die Gültigkeit einzelner Bestimmungen abzulehnen.
Auf Druck der internationalen Frauenbewegung wurde Gewalt gegen Frauen - auch im Privatbereich - 1993 erstmals von der Staatengemeinschaft als Menschenrechtsverletzung anerkannt.
Die UN verabschiedete eine Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,
in der sie entsprechende Maßnahmen empfiehlt.
Ein weiterer Meilenstein ist das Abschlusspapier der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995:
die Pekinger Aktionsplattform. Diese ist mit ihren 12 strategischen Aktionsbereichen ein
1
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
internationales politisches Programm zur Umsetzung der Rechte und zur Herbeiführung der
Chancengleichheit von Frauen. Sie kann damit als Auslegung der CEDAW-Konvention
verstanden werden. Ihre Handlungsaufforderungen richten sich an Regierungen, internationale
Organisationen sowie internationale und nationale NGOs. Auf der Peking+5
Überprüfungskonferenz 2000 konnten einige Fortschritte im Bereich Bildung, Gesundheit
und bei gesetzlichen Regelungen festgestellt werden.
Zudem sind die Rechte von Frauen im neuen UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel (Dez. 2002) und dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Juli 1998) verankert.
Jedoch gibt es weiterhin große Hindernisse zur Verwirklichung der Rechte von Frauen.
Armut, Gewalt gegen Frauen, Frauenhandel, wirtschaftliche Diskriminierung und die
HIV/Aids Infektionen von Frauen nehmen zu.
Internationale Überwachung der Umsetzung der Konventionen
Zentrale Instrumente für die Überwachung der Umsetzung der Konventionen sind Sachverständigenausschüsse. Sie prüfen die regelmäßig von den Staaten einzureichenden Berichte
über die Umsetzung der Abkommen und geben Empfehlungen zu legislativen und politischen
Maßnahmen. Der Ausschuss des Zivilpaktes kann zudem individuelle Beschwerden über
Rechtsverletzungen entgegennehmen. In der Praxis der Überwachungsausschüsse der allgemeinen Menschenrechtspakte spielen Unrechtserfahrungen von Frauen bisher nur eine
untergeordnete Rolle. Im Gegensatz dazu beschäftigt sich die CEDAW-Konvention
ausschließlich mit der Diskriminierung von Frauen. Um die Effektivität des Frauenabkommens zu erhöhen, trat Ende 2000 ein Zusatzprotokoll zu der Konvention in Kraft, das ein
individuelles Beschwerdeverfahren vorsieht. Bereits seit 1994 wird eine Sonderberichterstatterin eingesetzt, die im Rahmen der UN - Erklärung über die Beseitigung der Gewalt
gegen Frauen aktiv ist.
Die Wirksamkeit der internationalen Sachverständigenausschüsse wird durch das Engagement von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhöht. Zum einen versorgen die
NGOs die Sachverständigenausschüsse mit wichtigen Zusatzinformationen, zum anderen
können sie bei der Prüfung der Staatenberichte anwesend sein und alternative Berichte zur
Umsetzung der Konventionen vorlegen. Im Gegenzug können NGOs diese Gremien als
Forum für Protest und zur Erzeugung von internationaler Öffentlichkeit für ihre politische
Arbeit nutzen.
Auf nationaler Ebene bietet die Bekanntmachung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und
der Empfehlungen der UN-Ausschüsse durch NGOs ein wirksames Instrument für die Legitimation und Durchsetzung von frauenpolitischen Forderungen.
2
Zusammenfassung
Internationale Konventionen und ihre praktische Umsetzung
Da die Menschenrechtsverletzungen an Frauen komplexe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Ursachen haben, müssen entsprechend vielfältige Strategien auf unterschiedlichen
Ebenen und unter Beteiligung staatlicher sowie zivilgesellschaftlicher Strukturen für ihre
Überwindung verfolgt werden.
Beispiele aus verschiedenen Ländern zeigen, wie die internationalen Konventionen wirken
können: Das CEDAW-Abkommen bot im Rahmen der politischen Demokratisierungsprozesse in einigen lateinamerikanischen Ländern eine wichtige Bezugsquelle für 'frauenfreundliche' Verfassungsreformen. Die im CEDAW-Abkommen enthaltene detaillierte Definition geschlechtsspezifischer Diskriminierung diente bereits in vielen Fällen als Rechtsquelle
für konkrete richterliche Auslegungen von allgemein gehaltenen nationalen Diskriminierungsverboten. Die Schulung von AnwältInnen in den völkerrechtlichen Konventionen
versetzt sie in die Lage, nationale diskriminierende Gesetze mit Bezug auf die Konventionen
anzufechten und entsprechende Prozesse anzustrengen.
In zahlreichen Ländern haben Frauenrechtsorganisationen – mit Bezug auf die internationalen
Menschenrechte - Kampagnen zur öffentlichen Aufklärung und Sensibilisierung durchgeführt.
Auch bei der Basisarbeit, z.B. der bewusstseinbildenden Arbeit mit Frauen und Mädchen,
bilden die internationalen Konventionen einen wichtigen Referenzrahmen.
3
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
1. Grundlagen der internationalen Menschenrechte
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Schutz der Menschenrechte aufgrund der Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Regime als internationale Aufgabe angesehen. Seither sind
die Menschenrechte völkerrechtlich immer umfassender und detaillierter kodifiziert worden.
Der erste Schritt war die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die den
heute anerkannten Katalog der Menschenrechte enthält. Der Menschenrechtserklärung folgten
mehrere Menschenrechtskonventionen, welche die Grundlagen zum Schutz der
Menschenrechte weiterentwickelten und spezifizierten (s.u. 2). Gegenwärtig liegt der Fokus
nicht auf der Verabschiedung neuer Konventionen, sondern auf der Stärkung der politischen,
institutionellen und juristischen Mechanismen zur Umsetzung der verbrieften Rechte.
Menschenrechtskonventionen, oder Pakte1 sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten. Sie treten in Kraft, sobald eine vorher festgelegte Anzahl von Staaten diese unterzeichnet
und ratifiziert. Sind sie in Kraft getreten, so greift der internationale Grundsatz, wonach die
Pakte die Vertragsparteien binden und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind
(völkerrechtliche Bindung). Die Erfüllung kann in der Pflicht bestehen, nationale Gesetze
und Politiken in Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen zu bringen. Allerdings können
Staaten zu einzelnen Artikeln einer Konvention sog. Vorbehalte einreichen, mit denen sie die
Gültigkeit eines Artikels für sich nicht anerkennen- sie entziehen sich damit auch der
Überprüfung der Umsetzung dieses Artikels durch internationale Gremien.
Obwohl alle Menschenrechte als unteilbar und universell gelten, gibt es de facto eine Hierarchie in den Menschenrechten, die sich begrifflich in sog. Generationen oder Dimensionen
ausdrückt:
Die politischen und zivilen Rechte sind die Erstgenerationsrechte.
Sie gehen auf den Ursprung der Menschenrechte als individuelle Abwehrrechte bzw.
Freiheitsrechte gegenüber dem Staat zurück.
Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind die Zweitgenerationsrechte. Sie beziehen sich auf die Herstellung angemessener Lebensbedingungen und
meinen z.B. die Teilhabe an Bildung, Gesundheitsversorgung, am wirtschaftlichen
Leben und Schutz vor Ausbeutung. Diese Rechte entstanden mit der ArbeiterInnenbewegung im 19. Jahrhundert.
Die kollektiven Rechte werden als Drittgenerationsrechte bezeichnet. Hierzu
gehört das Recht auf Entwicklung oder das Recht auf eine intakte Umwelt. Diese
1
Die Begriffe Pakt, Konvention, Vertrag, Abkommen oder Übereinkommen werden synonym verwendet.
4
Grundlagen der internationalen Menschenrechte
Rechte gingen aus den internationalen politischen Diskussionen der letzten 20 Jahre
hervor.
Diese drei Generationen unterscheiden sich ebenfalls hinsichtlich ihres Verbindlichkeitsgrades:
Die Erstgenerationsrechte müssen vom Staat unmittelbar garantiert werden, d.h. sie sind in
der Regel einklagbar. Über den genauen Charakter der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Zweitgenerationsrechte gibt es dagegen Kontroversen. Nach Meinung konservativer Völkerrechtler insbesondere in Westeuropa und den USA sind sie nicht einklagbare Rechte,
sondern politische Handlungsanweisungen.
Neuere Auffassungen betrachten die völkerrechtlichen Pflichten hingegen umfassender.
Danach gilt für alle in den Konventionen festgelegten Rechte (nach Goonesekere 1998):
o Respektierungspflicht: der Staat muss alles unterlassen, was die Rechte
verletzen könnte.
o Schutzpflicht: der Staat und seine Organe müssen Maßnahmen ergreifen, um
seine BürgerInnen vor Übergriffen durch Dritte, auch im Privatbereich, zu
schützen. Dazu gehören gesetzgeberische, strafrechtliche, soziale oder menschenrechtserziehende Maßnahmen.
o Gewährleistungspflicht: der Staat muss – auch für wirtschaftliche und soziale
Rechte - Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Bürgerinnen
und Bürger angemessene Möglichkeiten und Zugang zu Ressourcen haben, um
ihre Rechte verwirklichen zu können, d. h. ihre Existenz sichern zu können.
Die Drittgenerationsrechte haben, da sie nicht in Konventionen wie die Erst- und
Zweitgenerationenrechte sondern in internationalen Deklarationen niedergeschrieben
werden, keinen völkerrechtlichen Verpflichtungs-, sondern nur einen Empfehlungscharakter.
2. Die Menschenrechte von Frauen in den wichtigsten
Konventionen
Mit der globalen Kampagne ”Frauenrechte sind Menschenrechte” zu Beginn der neunziger Jahre, insbesondere im Vorfeld der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien, hat
sich die internationale Frauenbewegung das Menschenrechtsinstrumentarium politisch und
rechtlich zu eigen gemacht. Die schon während der UN - Frauendekade (1976-1985)2 thema2
Die UN-Frauendekade wurde auf der ersten Weltfrauenkonferenz 1975 in Mexiko beschlossen. Während der Dekade fand
die zweite Weltfrauenkonferenz 1980 in Kopenhagen und die dritte Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi statt.
5
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
tisierten frauenspezifischen Diskriminierungen werden nun in den Kontext der universalen
Menschenrechte gestellt: Frauen treten als Trägerinnen eines eigenen Rechtsanspruchs auf.
Gleichzeitig definieren sie auf der Basis ihrer Unrechtserfahrungen die gängigen Menschenrechtskonzeptionen neu. Auf Druck der Frauenbewegung erkannte die Staatengemeinschaft in
ihrem Abschlussdokument der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz erstmals offiziell an,
dass die Menschenrechte von Frauen "ein unveräußerlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte" sind.3
Die Rechte von Frauen sind international geschützt durch:
das Diskriminierungsverbot und den Gleichberechtigungsgrundsatz in den allgemeinen Menschenrechtskonventionen,
die Festschreibung der Rechte von Frauen in frauenspezifischen Konventionen.
2.1. Allgemeine Konventionen
Die UN-Charta von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
erkennen als erste internationale Dokumente die Gleichberechtigung von Männern und
Frauen an.4 Die in der Erklärung genannten Menschenrechte wurden später in den folgenden
zwei Konventionen, den sog. Menschenrechtspakten, detailliert ausgeführt:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), 1966 verabschiedet, 1976 in Kraft getreten
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt),
1966 verabschiedet, 1976 in Kraft getreten
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Zivilpakt und der Sozialpakt bilden zusammen die sog. internationale Bill of Rights.
Der Zivilpakt enthält u.a. folgende Rechte der ersten Generation: Schutz der
Individualsphäre (Freiheit, Leben, Schutz vor Sklaverei, freie Meinungsäußerung), das
Gleichheitsgebot, Rechte der politischen Mitbestimmung sowie rechtsstaatliche
Verfahren.
Der Sozialpakt enthält u.a. folgende Rechte der zweiten Generation: die Rechte auf
Ernährung, Arbeit, Bildung, Gesundheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, soziale Absicherung und kulturelle Teilhabe.
3
4
Wiener Erklärung und Aktionsprogramm 1994: I Ziff. 18.
Dabei wurde erst auf Druck der Frauen in der Menschenrechtserklärung der Satz ”All men are equal” in ”All human beings
are equal” geändert, und das Merkmal Geschlecht als Kriterium für das Diskriminierungsverbot aufgenommen.
6
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
Im Gegensatz zum Zivilpakt, der Staaten zur unmittelbaren Achtung und Gewährleistung
der Rechte auffordert, heißt es im Sozialpakt lediglich, dass der Vertragsstaat„ unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen (..) ergreifen” soll, „um nach und nach mit
allen geeigneten Mitteln (...) die volle Verwirklichung der (...) Rechte zu erreichen (Art. 2)”.
Trotz der neueren Auffassungen über die gleichwertige Verpflichtung der Staaten zur
Umsetzung aller Menschenrechte leiten Staaten im Norden wie im Süden aus diesen Formulierungen eine im Verhältnis zum Zivilpakt geringere Bindung zur Verwirklichung der Rechte
ab.
Box 1: Bestimmung der Menschenrechtspakte zur Gleichstellung der Geschlechter
Art. 2 Zivilpakt/Sozialpakt: Geltung der in den Pakten anerkannten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sozialer Herkunft (...)
Art. 3 Zivilpakt/Sozialpakt: Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in
den Pakten festgelegten Rechte
Art. 7 Sozialpakt: Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und Verbot von ungünstigeren Arbeitsbedingungen für Frauen als für Männer
Art. 10 Sozialpakt: Mutterschutz vor und nach der Niederkunft
Art. 26 Zivilpakt: Gewährleistung von wirksamem Schutz durch das Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht (...)
Art. 23 Zivilpakt: Gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und
bei Auflösung der Ehe
Die Bill of Rights wird ergänzt durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Rassendiskriminierung von 1966 und die Anti-Folter Konvention von 1984, die jedoch beide keine geschlechtsbezogenen Artikel enthalten. 1989 wurde das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes verabschiedet, in dem auch spezifische Rechte von Mädchen
verankert sind.
2.2. Frauenspezifische Konventionen
Die frauenspezifischen Konventionen sind aus der Einsicht entstanden, dass Frauen besonderen, oft strukturell bedingten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die faktische Gleichberechtigung von Frauen kann nicht allein durch das generelle Diskriminierungsverbot oder durch
geschlechtsneutral formulierte Bestimmungen erreicht werden. So wurden die Staaten durch
besondere Konventionen verpflichtet, bestimmte frauenbezogene Rechtsstandards einzuhal-
7
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
ten und spezielle rechtliche und politische Maßnahmen zu ergreifen. Bis Mitte der 60er Jahre
standen dabei die zivilen und politischen Rechte im Mittelpunkt.5
Danach wurden vor dem Hintergrund der ”Entdeckung” der Frau als Zielgruppe basisorientierte Entwicklungsansätze und auf Druck der nationalen Frauenbewegungen auch die
anderen Formen der Diskriminierung gegen Frauen international diskutiert. Im Rahmen der
internationalen Frauendekade wurde 1979 der heute wichtigste internationale Vertrag für
Frauen, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women CEDAW) verabschiedet. Dieser frauenspezifische Menschenrechtskatalog trat 1981 in Kraft.
Bis heute6 haben 175 Staaten CEDAW unterzeichnet bzw. ratifiziert – damit hat das Abkommen mehr Vertragsstaaten als der Zivil- und Sozialpakt.7
Ausgangspunkt bildet die in Artikel 1 formulierte Definition von Diskriminierung.
Demnach wird unter dem Begriff „Diskriminierung“: ”jede mit dem Geschlecht begründete
Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die
(...) Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ungeachtet
ihres Familienstandes im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen
oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird” subsumiert.
Artikel 2 ruft die Vertragsstaaten auf: ”mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik
zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen”.
In den folgenden Artikeln werden die vielfältigen Formen der Diskriminierung von Frauen
aufgezählt und die Staaten zu detaillierten Maßnahmen dagegen aufgerufen. Neben den Bereichen Bildung, Arbeit, Gesundheit, Staatsangehörigkeit und politische Beteiligung sind
besonders die Rechte von Frauen in der Ehe und im Familienleben (Art. 16) sowie die Rechte
von Frauen in ländlichen Gebieten (Art. 14) aufgeführt. Für Frauen in ländlichen Bereichen
nimmt die Konvention die sich gegenseitig verstärkende Wirkung der verschiedenen Formen
der Diskriminierungen besonders zur Kenntnis (Schöpp-Schilling 1999; s. Box 2).
Als ”Höhepunkt in der Entwicklung von Menschenrechtsinstrumenten für Frauen”
(Schöpp-Schilling 1999) geht die CEDAW-Konvention über alle vorherigen völkerrechtlichen
Instrumente hinaus, weil sie:
nicht nur geschlechtsspezifische Neutralität in der Behandlung von Männern und
Frauen garantiert, sondern auch die spezifischen und indirekten Diskriminierungsformen, denen Frauen in allen Lebensbereichen ausgesetzt sind, verbietet;
sich die Handlungsanweisungen an die Staaten auch auf den privaten bzw. nichtstaatlichen Bereich erstrecken;
5Übereinkommen
über die politischen Rechte der Frau (1952); Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von
verheirateten Frauen (1957); Übereinkommen über die Einwilligung bei Eheschließung, Mindestalter für Eheschließung und
Registrierung der Ehen (1962). Diese Konventionen sind heute in der Praxis weitgehend bedeutungslos geworden.
6 Stand: Dezember 2003.
7 Stand: Dezember 2003.
8
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
die Staaten aktiv zur Herstellung der Gleichberechtigung beitragen müssen:
Quotenregelungen und die sog. positive Diskriminierung sind als ”Sondermaßnahmen
(...) zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto Gleichberechtigung” erlaubt (Art.
4).
Box 2: Wichtigste Bestimmungen der CEDAW Konvention
Art. 2: Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung: durch Änderung oder Aufhebung
aller bestehenden Gesetze; Durchsetzung des Diskriminerungsverbotes in Gerichten und staatlichen Institutionen; Verbot von diskriminierenden Gepflogenheiten und Praktiken; Beseitigung
der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen und Unternehmen.
Art. 5, Art. 10: Wandel von traditionellen Rollenbildern und sozialen Verhaltensmustern, die die
Unterordnung von Frauen manifestieren.
Art. 9: Gleichberechtigung im Staatsangehörigkeitsrecht.
Art. 13: Beseitigung der Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Leben, insbesondere
das Recht auf Bankdarlehen, Hypotheken, und andere Finanzkredite.
Art. 14: Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten auf
a) Mitwirkung an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen
b) Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratung bei Familienplanung
c) Schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen
d) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und
geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen.
Art. 15: Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit hinsichtlich Abschluss von Verträgen und Vermögensverwaltung; Gleichbehandlung in gerichtlichen Verfahren.
Art. 16: Gleiche Rechte in der Ehe: gleiche Personenstandsrechte; Staatsbürgerschaftsrecht;
Recht auf Ausübung von Beruf und Beschäftigung; gleiche Rechte hinsichtlich des Erwerbs,
Verwaltung und Nutzen von Eigentum und Vermögen.
2.3. UN-Deklaration zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
Gewalt gegen Frauen wurde noch zu Zeiten der Entstehung der CEDAW-Konvention nicht
als relevantes Problem wahrgenommen. Erst auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz
1993 verurteilte die Staatengemeinschaft auf Druck der internationalen Frauenbewegung
erstmals alle Formen der Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Leben als
Verletzung der menschlichen Würde. Die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde als
umfassende politische Aufgabe anerkannt. Besonders bemerkenswert an dem Wiener Papier
ist, dass sich der Schutz der Frauen vor Gewalt explizit auch auf die Privatsphäre, einschließlich Ehe- und Familie, bezieht, denn zuvor hatten sich Staaten für Gewalthandlungen in
diesem Bereich nicht zuständig gefühlt.
Nach der Wiener Konferenz verabschiedete die UN-Generalversammlung im Dezember 1993
die UN Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen. Zwar ist die De-
9
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
klaration völkerrechtlich nicht bindend, doch sie versteht Gewalt gegen Frauen – auch im Privatbereich - als Menschenrechtsverletzung und fordert staatliche Maßnahmen zu deren Beseitigung. Sie dient den Menschenrechtsgremien und anderen UN-Organisationen, sowie den
NGOs als Bezugspunkt in ihrer Arbeit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Der
Gewaltbegriff der Deklaration umfasst körperliche, sexuelle und psychologische Gewaltanwendungen und -androhungen in der Familie, der Gesellschaft, sowie vom Staat ausgeübte
oder geduldete Gewalt. Dazu zählt u.a. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und Gewalt in
der Ehe, Beschneidung von Mädchen und Frauen, Frauenhandel und Zwangsprostitution,
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
2.4 UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel
Im Dezember 2000 verabschiedete die UN-Kommission für Verbrechensbekämpfung ein
Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das die internationale Konvention gegen
transnationales organisiertes Verbrechen ergänzt. Dieses Protokoll enthält erstmals eine
internationale Definition von Menschenhandel. Danach bezieht sich Menschenhandel auf
verschiedene Formen von sexueller und physischer Ausbeutung und sklavereiähnlicher Praktiken, die u.a. unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Täuschung zustande kommen.
Das Protokoll ruft die Staaten zu Maßnahmen zur Prävention von Frauenhandel und zum
Menschenrechtsschutz der Opfer auf. Es ist im Dezember 2003 in Kraft getreten und ist
für die derzeit 45 Mitgliedstaaten bindend, allerdings enthält es keine Überprüfungsverfahren.
Dennoch bietet das Protokoll eine wichtige Grundlage, um die internationale Kooperation zur
Bekämpfung von Frauenhandel zu stärken und z.B. Aufklärungsmaßnahmen in Entwicklungsländern, aus denen viele der gehandelte Frauen stammen, durchzuführen.
2.5 Internationaler Strafgerichtshof
Kriegsverbrechen gegen Frauen waren lange Zeit nicht Gegenstand des Völkerrechts. Erst
die Mandate der Tribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien enthielten Gewalt
gegen Frauen als Tatbestände. Auf Druck und durch beständiges Lobbying internationaler
Frauenorganisationen kann auch der internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag, der
Mitte 2003 seine Arbeit aufnahm, geschlechtsspezifische Verbrechen verfolgen (s. Box 3).
Voraussetzung ist, dass die Verbrechen nach Juli 2002 entweder in einem der zurzeit 92
Mitgliedstaaten oder von einem Staatsangehörigen dieser Länder verübt worden sind und die
nationale Rechtsverfolgung nicht vorhanden bzw. nicht ausreichend ist.
Dem Gericht sitzen 18 RichterInnen vor, darunter 7 Frauen. Es hat eine besondere Einheit
für den Schutz von Zeuginnen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind. Dem Gericht
liegen bereits 200 Fälle vor; wie viele davon geschlechtsbezogen sind, ist unbekannt.
10
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
Box 3: Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes und geschlechtsspezifische
Verbrechen
Art. 6 Völkermord: bezieht geschlechtsspezifische Gewalt nicht ein;
Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Voraussetzung ist ein weit verbreitetes und/oder
systematischen Vorgehen): Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Zwangsprostitution, Zwangsschwangerschaft, Zwangssterilisierung, Frauenhandel;
Art. 8 Kriegsverbrechen (auch von Einzeltätern): Vergewaltigung, sexuelle Versklavung,
Zwangsprostitution, Zwangsschwangerschaft, Zwangssterilisierung.
Quelle: Amnesty International 2000
3. Instrumentarium zur Überwachung der Umsetzung der
Abkommen
3.1 Zivil- und Sozialpakt, CEDAW-Konvention
Der Zivilpakt, der Sozialpakt und die CEDAW-Konvention verfügen über Sachverständigenausschüsse (auch ExpertInnen- oder Vertragsausschüsse), die die Umsetzung der Abkommen durch die Staaten überprüfen. Der Menschenrechtsausschuss ist für den Zivilpakt
zuständig, der Sozialausschuss für den Sozialpakt und der CEDAW-Ausschuss für die
CEDAW-Konvention.
Die Gremien treffen sich mehrmals im Jahr zu Sitzungen in New York bzw. Genf. Ihre Aufgaben bestehen darin, genaue Auslegungen der Konventionsartikel zu erarbeiten sowie die
regelmäßig von den Staaten einzureichenden Berichte über die Umsetzung der Abkommen zu
prüfen und Empfehlungen zu legislativen und politischen Maßnahmen zu geben.
Menschenrechtsausschuss und CEDAW Ausschuss haben zudem die Befugnis, individuelle
Beschwerden über die Verletzung der Rechte unter dem jeweiligen Pakt entgegenzunehmen.
Voraussetzung ist, dass der ”beklagte” Staat den Pakt selbst sowie ein zusätzliches Protokoll,
in dem er die Kompetenz des Ausschusses zur Entgegennahme von Beschwerden anerkennt,
ratifiziert hat.
Die Prüfung der Staatenberichte dauert in der Regel 1 bis 2 Tage pro Land und findet in
Anwesenheit von RegierungsvertreterInnen statt, die sich den Fragen der Ausschussmitglieder
stellen müssen. NGOs mit Beraterstatus bei der UNO können alternative Berichte zur
Umsetzung der Konvention vorlegen, bei den Sitzungen der Ausschüsse anwesend sein und
mündliche Eingaben machen. Die AusschussexpertInnen greifen die Informationen der
NGOs über die tatsächliche Menschenrechtslage vor Ort häufig bei ihren Befragungen auf, da
sie selbst nicht immer über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich der Situationen in einem Land
verfügen. Auch auf nationaler Ebene ist die kritische Begleitung der Umsetzung der Konventionen eine wichtige Aufgabe der NGOs (s. Box 3).
11
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
3.2 Die Menschenrechtskommission und die
Frauenrechtskommission der UNO
Auf der Grundlage der UN-Charta hat die UNO eine eigene Struktur zum Schutz der Menschenrechte errichtet, die aus der Menschenrechtskommission und der Kommission für
die Rechtsstellung der Frau, der sog. Frauenrechtskommission, besteht. Die Menschenrechtskommission wurde 1946 ins Leben gerufen. Die Frauenrechtskommission war zunächst
ihre Unterkommission, bis sie 1947 ein eigenständiges Gremium wurde. In beiden Gremien
sitzen RegierungsvertreterInnen der UN-Mitgliedstaaten, sie werden daher im Gegensatz zu
den Vertragsausschüssen auch politische Kommissionen genannt.
Anders als die Konventionen, denen sich nur die Unterzeichnerstaaten explizit unterwerfen
müssen, gelten die Beschlüsse der UN-Kommissionen automatisch für alle UNMitgliedstaaten. Nachteilig ist jedoch, dass die Resolutionen inhaltlich weniger eindeutig
Stellung beziehen, da sie das Ergebnis langer Prozesse diplomatischer Kompromissfindungen
sind, und weniger konkrete Maßnahmen fordern als die Kommentare der oben beschriebenen
Sachverständigenausschüsse. Ähnlich wie in den Ausschüssen können die von der UNO
akkreditierten NGOs in beiden Kommissionen ebenfalls mündliche und schriftliche Eingaben
machen.
Erst seit 1993 beschäftigt sich die Menschenrechtskommission verstärkt mit Frauenrechten,
vor allem mit Gewalt gegen Frauen. Gleichzeitig diskutiert sie jährlich die strategisch relevante
Frage, wie die Rechte von Frauen als Querschnittsthema in die Arbeit aller Menschenrechtsgremien verankert werden können (Gender-Mainstreaming).
1994 setzte die Kommission eine Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, ihren
Ursachen und Auswirkungen ein. Mit ihren jährlichen Berichten zu Gewalt gegen Frauen im
Privaten, der Gesellschaft und durch den Staat hat die Juristin Radhika Coomaraswamy aus Sri
Lanka wesentlich dazu beigetragen, das Thema in die internationale Menschenrechtsdiskussion zu verankern. Auf der Basis von Forschung, NGO-Berichten und Länderbesuchen hat
sie Analysen über den Status quo und Ursachen sowie Vorschläge zu Abhilfemaßnahmen für
geschlechtspezifische Gewalt vorgelegt. Gewalt in bewaffneten Konflikten und Frauenhandel
wurden dabei ebenso thematisiert wie Gewalt in der Familie und in staatlichen Gefängnissen.
2003 legte Frau Coomaraswamy einen Überblicksbericht über die internationalen
Entwicklungen zu Gewalt gegen Frauen seit Beginn ihrer Amtszeit vor.8 Im September
2003 wurde Frau Coomaraswamy von Frau Yakin Ertürk aus der Türkei abgelöst.
Die Frauenrechtskommission bildet das institutionelle Zentrum der UN-Frauenpolitik. Sie
hat alle vier Weltfrauenkonferenzen vorbereitet und ist für die Überwachung der Umsetzung
8
Developments in the area of violence against women (1994-2002), Report to the fifty-ninth session of the Commission on Human
Rights, April 2003; E/CN.4/2003/75.
12
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
der Abschlussdokumente in den Nationalstaaten und der UNO zuständig (s.u.). Daneben
besteht ihre Arbeit hauptsächlich darin, Studien und Empfehlungen für die Verwirklichung
der Rechte von Frauen zu erarbeiten. NGOs können an den jährlich im März in New York
stattfindenden Sitzungen teilnehmen. Im Vergleich zur Menschenrechtskommission verfügt
die Frauenrechtskommission jedoch über weniger völkerrechtliche Kompetenzen und Ressourcen (z.B. hat sie keine SonderberichterstatterInnen oder Arbeitsgruppen zu bestimmten
Themen).
4. Bewertung der internationalen Abkommen als Mittel zum
Schutz der Rechte von Frauen
4.1. Zivil- und Sozialpakt und ihre Ausschüsse
Der Zivilpakt und der Sozialpakt stehen im Zentrum des internationalen Menschenrechtsschutzes. Der Menschenrechtsausschuss, als wichtigstes Expertenorgan, hat sich im Laufe
der Jahre ein detailliertes und autoritatives System erarbeitet und hohe internationale Anerkennung verschafft. Mit Ausnahme der notorischen Menschenrechtsverletzer versuchen die
Regierungen, sich bei ihm und auch im Sozialausschuss gut zu präsentieren. Hier kann mit
einem gewissen Druck und der Mobilisierung von Scham und Schande durchaus erreicht
werden, dass Staaten sich dazu verpflichten, Maßnahmen zur Verwirklichung der Menschenrechte zu ergreifen.
Es gibt derzeit noch keine Studien zur Wirksamkeit der Konventionen und ihrer Überwachungsausschüsse, doch zeigt sich, dass kooperationsbereite Staaten, darunter auch
Entwicklungsländer, die Empfehlungen der Ausschüsse in der Vergangenheit durchaus
befolgt haben bzw. um technische Unterstützung durch die UNO gebeten haben (Alston
1992).
Die allgemeinen Menschenrechtspakte orientieren sich in ihrer Konzeption weitgehend am
Lebensmodell des Mannes. Das Recht auf Arbeit (Art. 12 Sozialpakt) meint z.B. nur entlohnte Arbeit. Die verschiedenen Formen informeller und reproduktiver Tätigkeiten von
Frauen sowie frauenspezifische Probleme in der Arbeitswelt werden ignoriert. Im Gegensatz zur Frauenkonvention beziehen sich die Rechte im Zivil- und Sozialpakt fast nur auf den
öffentlichen Bereich: Das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9 Zivilpakt)
meint z.B. den Schutz des Staatsbürgers vor staatlicher Willkür, nicht aber den Schutz vor
Freiheitsentzug oder Gewalt im Privatbereich.
In der Praxis der Überwachungsausschüsse haben geschlechtsspezifische Unrechtserfahrungen daher lange keine Rolle gespielt, doch dies hat sich mit der Einführung des
„gender mainstreaming“ in den letzten Jahren geändert. So befragen beide Ausschüsse die
Staaten regelmäßig zu den Themen rechtliche und faktische Gleichberechtigung von Frauen
13
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
und Gewalt gegen Frauen. Im Falle der Entwicklungsländer hat sich der Menschenrechtsausschuss darüber hinaus insbesondere mit Diskriminierung von Frauen im Landrecht, Erbrecht
und durch sog. traditionelle Praktiken befasst (s. Box 4). Nicht verändert hat sich allerdings
die unterdurchschnittliche Repräsentation von Frauen in den Ausschüssen: unter den 18
Sachverständigen sind in der Regel nur 2 bis 3 Frauen.
Das Individualbeschwerdeverfahren des Zivilpaktes ist mit Ausnahme einer Klage aus
den Niederlanden bisher nicht für Frauenrechtsverletzungen in Anspruch genommen worden.
Box 4: Beispiele für Aufforderungen des Menschenrechtsausschusses zur Abschaffung
von Diskriminierung gegen Frauen im modernen Recht bzw. Gewohnheitsrecht
Mozambique:
Landbesitz und Landnutzungsrecht
Tansania:
Polygamie, Verheiratung von Mädchen, Brautgeld und Erbrecht,
weibliche Beschneidung
Uganda:
Erbrecht, weibliche Beschneidung
Simbabwe:
Erbrecht, Landrecht
Guinea Bissau:
Erbrecht, Besitzrechte, weibliche Beschneidung
Indien:
Mädchenheirat, Brautgeld, weiblicher Infantizid und Selbstverbrennung
von Witwen, Frauenhandel
Quelle: Tomasevski 1998.
4.2. CEDAW-Konvention und Ausschuss
Anders als die allgemeinen Abkommen gibt die CEDAW-Konvention die komplexen und ineinandergreifenden Formen der Diskriminierung von Frauen in ihrer Lebensrealität wieder
und fordert Staaten umfassend zu ihrer Abschaffung auf. Damit stößt sie aber bei etlichen
Staaten auf Widerstand. Die Konvention unterliegt von allen völkerrechtlichen Konventionen
der mit Abstand größte Anzahl von Vorbehalten, d.h. die Staaten lehnen die Gültigkeit einzelner Bestimmungen für sich ab. Die meisten Vorbehalte beziehen sich auf die staatlichen
Verpflichtungen zu Abhilfemaßnahmen in allen Bereichen der Diskriminierung (Ägypten,
Bangladesch, Bahamas, Irak, Lesotho, Tunesien, Libyen, Malaysien, Malediven, Marokko,
Singapur, Tunesien) und das Ehe- und Familienrecht (Ägypten, Bahamas, Bangladesch,
Indien, Irak, Jordanien, Korea, Kuwait, Libyen, Malaysien, Marokko, Mauritius, Singapur,
Thailand, Tunesien, Türkei). Daneben haben einige Regierungen Vorbehalte aufgrund der
Unvereinbarkeit mit religiösem Recht eingereicht, dazu gehören: Ägypten, Bangladesch,
Irak, Kuwait, Libyen, Malaysien, Malediven, Marokko, aber auch Israel.9
9
Auch westliche Staaten haben unterschiedliche Vorbehalte gegen die Konvention eingelegt, etwa England und Belgien
(Thronnachfolge), oder die Schweiz und Frankreich (Gleichberechtigung im Namensrecht).
Siehe http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/reservations.htm
14
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
Der CEDAW-Ausschuss lehnt diese Vorbehalte ab. Er hält fest, dass sie mit den Zielen der
Konvention unvereinbar sind und fordert die Staaten zu ihrer Rücknahme auf.
Weil die CEDAW-Konvention im Vergleich zu den anderen Konventionen mehr politische
Handlungsaufforderungen enthält, ist sie zunächst von vielen Regierungen und VölkerrechtlerInnen nicht als gleichwertiges Menschenrechtsdokument, sondern als politisches
Frauenförderinstrument angesehen worden. Hier zeigt sich die in den achtziger Jahren vorherrschende, aber auch heute bisweilen noch vorhandene Auffassung, dass es sich bei Diskriminierungen von Frauen nicht um Menschenrechtsverletzungen, sondern um ein soziales
Problem handelt. Dies führte zunächst zu einer Schwächung des CEDAW Überwachungsausschusses, der nur mit wenigen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet wurde. Erst seit
1995 und auf Druck der internationalen Frauen- und Menschenrechtsbewegung bekommt er
den anderen Menschenrechtsgremien gleichgestellte Sitzungszeiten, Ressourcen und Anerkennung innerhalb der UNO.
Heute ist CEDAW als „women’s international bill of rights“ das zentrale Menschenrechtsdokument zum Schutz und zur Umsetzung der Rechte von Frauen. Von allen Dokumenten
fängt es am besten die Verknüpfung verschiedener Diskriminierungsformen in der Lebensrealität von Frauen ein. Anders als die allgemeinen Menschenrechtskonventionen bezieht es sich
außerdem explizit auch auf das Verbot von Diskriminierungen durch Privatpersonen. In
diesem Sinne hat auch der CEDAW-Ausschuss Gewalt gegen Frauen als Verletzung der
Konvention ausgelegt.
Im Dezember 2000 trat das Individualbeschwerdeverfahren zur Konvention in Form eines
Zusatzprotokolls in Kraft. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben 60 Staaten das Protokoll ratifiziert.10 Individuelle Bürgerinnen und NGOs im Namen einzelner Bürgerinnen derjenigen
Staaten, die sowohl Konvention als auch Zusatzprotokoll ratifiziert haben, können sich nun
beim CEDAW-Ausschuss über eine Verletzung ihrer in der Konvention festgelegten Rechte
durch den Staat beschweren. Voraussetzung ist die vollständige Ausnutzung oder die Nichtexistenz innerstaatlicher Rechtswege. Außerdem kann das CEDAW-Gremium eigenständige
Untersuchungen einleiten, wenn ihm „zuverlässige Informationen über schwerwiegende
oder systematische Verletzungen” der in der Konvention festgelegten Rechte in einem Vertragsstaat vorliegen.
Das Engagement der NGOs in den internationalen Menschenrechtsgremien erhöht die
Wirksamkeit dieser Ausschüsse, denn die NGOs versorgen sie mit wichtigen Informationen.
Umgekehrt können Frauen-NGOs diese Gremien als Forum für Protest und zur Erzeugung
internationaler Öffentlichkeit für ihre politische Arbeit nutzen. Auf nationaler Ebene kann die
Bekanntmachung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Empfehlungen der UNAusschüsse für die Legitimation von frauenrechtlichen und -politischen Forderungen eingesetzt werden und damit auf die Alltagssituation von Frauen einwirken.
10
Stand: Dezember 2003.
15
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Viele Frauenrechtsorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene arbeiten heute in
dieser Weise mit der CEDAW-Konvention, und verfassen Schattenberichte für den
CEDAW-Ausschuss.
Box 5: Arbeit mit dem CEDAW-Ausschuss im regionalen und nationalen Kontext
In einem globalen Trainingsprogramm bildet UNIFEM jährlich Frauenrechtlerinnen aus
verschiedenen Regionen aus. Gegenstand des Trainings sind Inhalt und Verfahren der
CEDAW-Konvention., Ziel ist es, dass diese Frauen die Umsetzung der Konvention in ihren
eigenen Ländern überwachen und dem CEDAW-Ausschuss darüber berichten können. Sie
dienen in ihren Regionen außerdem als Multiplikatorinnen und Ressourcepersonen zum
CEDAW-Abkommen.
Quelle: UNIFEM 2002.
Für die Arbeit mit CEDAW und ihren Organen wurden umfangreiche Kapazitäten und
Strukturen aufgebaut. Dagegen wird den allgemeinen Menschenrechtskonventionen als wichtige frauenrechtliche Instrumente nach wie vor nur eine nachgeordnete Stellung eingeräumt.
Eine Strategie, die sowohl das allgemeine als auch das frauenspezifische Instrumentarium
nutzt, wäre daher sinnvoll. Denn Zivil- und Sozialpakt und ihre Überwachungsausschüsse
können aufgrund ihrer Autorität ebenfalls eine nützliche Ressource für Frauenrechtsorganisationen sein. Der Anspruch der Frauenrechtlerinnen, Menschenrechte aus frauenspezifischer
Perspektive neu zu definieren sowie die institutionellen Anstrengungen der Gender-Sensibilisierung sind Voraussetzung und Ziel gleichzeitig, um das allgemeine Instrumentarium auch
für den Schutz der Frauenrechte einzusetzen.
5. Die Vierte Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 und ihr
Nachfolgeprozess
Weltkonferenzen sind Foren, auf denen sich die Staaten der Erde über globale Problemstellungen beraten und Beschlüsse hinsichtlich Maßnahmen zu ihrer Überwindung fassen. Diese
Beschlüsse sind meist politische Willensbekundungen und daher nicht völkerrechtlich bindend. Das Abschlusspapier der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995, die Pekinger Aktionsplattform, ist mit seinen 12 strategischen Aktionsbereichen ein internationales politisches
Programm zur Umsetzung der Rechte und zur Herbeiführung der Machtgleichstellung von
Frauen.11 Sie kann damit faktisch als Auslegung der CEDAW- Konvention gesehen werden.
Die Handlungsaufforderungen richten sich an Regierungen, internationale Organisationen
sowie internationale und nationale NGOs.
11
Vgl. Schmidt am Busch; besonders zu Konsequenzen für die Rechtsberatung.
16
Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess
Box 6: Die 12 Aktionsbereiche der Pekinger Aktionsplattform
1. Frauen und Armut
2. Bildung und Ausbildung von Frauen
3. Frauen und Gesundheit
4. Gewalt gegen Frauen
5. Frauen und bewaffnete Konflikte
6. Frauen und die Wirtschaft
7. Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen
8. Institutionelle Mechanismen zur Förderung der Frau
9. Menschenrechte und Frauen
10. Frauen und Medien
11. Frauen und Umwelt
12. Rechte von Mädchen
Im Rahmen des Nachfolgeprozesses zu Peking fand im Jahr 2000 die Sondersitzung der
UN-Generalversammlung zur Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform statt.
Fortschritte in der Umsetzung der Peking Plattform ließen sich vor allem in der Bildung –
erhöhte Einschulungsrate für Mädchen in Grundschulen –, der verbesserten Gesundheitsversorgung von Frauen und der Abschaffung Frauen diskriminierender Gesetze feststellen.
Armut und Gewalt gegen Frauen sind dagegen Bereiche, in denen Rückschritte zu verzeichnen waren.
Das Abschlussdokument der Peking +5 Konferenz stärkt das Menschen- bzw. Frauenrechtskonzept als Bezugsrahmen für jedwede Frauenpolitik. Es benennt erstmals weibliche
Genitalbeschneidung, sog. Ehrenmorde, Zwangsheirat und Vergewaltigung in der Ehe
als Gewalt gegen Frauen und Menschenrechtsverletzung. Frauenhandel, Frauen und bewaffnete Konflikte und die Auswirkungen von HIV/Aids Infektionen auf Frauen wurden als
neue wichtige Aufgabenbereiche identifiziert. Bis zum Jahr 2005 verpflichten sich die Staaten
zudem zur Abschaffung aller Frauen diskriminierenden Gesetze sowie zum Abbau der
Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen beim Schulbesuch. Bis zum Jahr 2015 sollen das
Analphabetentum der Erwachsenen um die Hälfte reduziert werden und ein universaler
Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht werden (Wichterich 2000 und Meillón 2001).
Auf ihrer Sitzung 2005 will die Frauenkommission die Implementierung der Pekinger
Aktionsplattform und des Peking+5 Dokuments auswerten. Dazu hat sie Fragebogen an die
Regierungen verschickt.12
12
Siehe www.un.org/womenwatch
17
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Die Pekinger Aktionsplattform ist ein zentrales Bezugsdokument für Frauenorganisationen in vielen Ländern, die ihre Ziele, Programme und Strategien oft im Lichte der Plattform
definieren und die Umsetzungsmaßnahmen ihrer Regierungen kritisch begleiten.13 Frauennetzwerke haben die Verbreitung der Plattform und Strategien zu ihrer Umsetzung bis zur lokalen
Ebene unterstützt (s. Box 7).
Als Beitrag zur Umsetzung der Aktionsplattform hat der UN-Entwicklungsfonds für Frauen,
UNIFEM, 1996 einen Fonds für die Finanzierung von Projekten mit innovativen Strategien
gegen Gewalt gegen Frauen eingerichtet. Der Fonds unterstützt staatliche Initiativen und
NGO-Projekte in den Bereichen häusliche Gewalt gegen Frauen, Kriegsverbrechen an
Frauen, Verletzung der körperlichen Integrität von Frauen, wirtschaftliche Diskriminierung
und Ausbeutung, sowie politische Verfolgung.
Box 7: ”What has Beijing got to say to me?”
Die Organisation Forum of African Voluntary Development Organisation, FAVDO, hat zentrale
Passagen der Pekinger Aktionsplattform in Swahili übersetzt. Bewohner und Bewohnerinnen
eines Dorfes an der Küste Tansanias wurden über die Aktionsplattform informiert. Dadurch
konnten konkrete Bedürfnisse, die im Bezug zur Pekinger Aktionsplattform stehen, identifiziert
werden. Dazu gehörten: Verbesserung der Wasserversorgung, Bau neuer Straßen, Erweiterung
der Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, Ausbau der (reproduktiven) Gesundheitsversorgung, Anschaffung von Schulgebäuden und -tischen, Training in Gender-Bewußtsein und Bau
von Dorfkrankenhäusern. Die TeilnehmerInnen erkannten die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße und funktionierende Dorfregierung zu wählen und sie mit besseren Management- und
Verwaltungsqualitäten auszustatten, um Strategien für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse effektiv
umzusetzen. In der Vergangenheit waren Frauen aus diesem Gremium ausgeschlossen gewesen.
Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie Methoden des Dorfmanagements
waren zentrale Themen einer Reihe von Workshops zur Verbesserung der lokalen Kapazitäten.
Bei den Wahlen zur Dorfregierung wurden 50% Frauen gewählt.
Quelle: WIDE 1998, S. 16ff
6. Umsetzung der Menschenrechtskonventionen auf
nationaler Ebene
Die Umsetzung der Konventionen ist ein langfristiger Prozess. Er ist eingebettet in die jeweiligen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontexte. Mindestvoraussetzung für
13
Die UN-Abteilung zur Förderung der Frau hat nationale Umsetzungpläne der Pekinger Aktionsplattform, insofern sie
vorhanden und bei der UN eingereicht wurden, auf ihrer Internet Seite eingestellt www.un.org/womenwatch/daw.
18
Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene
Fortschritte in der Praxis ist der politische Wille von Regierungen, die Existenz zivilgesellschaftlicher Initiativen sowie politischer Druck.
Eine zentrale Rolle für die Überwindung geschlechtsspezifischer Diskriminierung spielt die
Kombination vielfältiger Strategien. Diese können aus wirtschaftlichen, sozialen und politischen ebenso wie rechtlichen Maßnahmen bestehen und sollten internationale, nationale
und lokale AkteurInnen einbinden. Rechtliche, institutionelle und politische Reformen
bilden den strukturellen Rahmen für die Schaffung gesellschaftlicher Gleichberechtigung von
Frauen. Der Wandel gesellschaftlicher Einstellungsmuster zur Gleichberechtigung von Frauen
ist dagegen zentral für langfristige, kulturell akzeptierte Veränderungen. Dazu müssen
staatliche und nichtstaatliche Instanzen zusammenarbeiten. Neben geschlechtergerechten
Bildungsinhalten im Schulunterricht sind NGOs, an Meinungsbildungsprozessen auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen mitzuwirken. Frauenzusammenschlüsse und Rechtsorganisationen können eine zentrale Rolle in diesem Prozess übernehmen, wenngleich der
innergesellschaftliche Einstellungswandel keineswegs allein ihre Aufgabe bleiben darf. Dennoch kann die Mobilisierung von Frauen ein erster Schritt sein, ihre Interessen zu verwirklichen. Dazu ist es jedoch notwendig, die entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Auf der gesellschaftspolitischen Ebene sind die internationalen Konventionen ein Instrument, das diese Prozesse unterstützen kann, da national und überregional arbeitende
Frauenorganisationen und Netzwerke ihre politische Lobbyarbeit für Frauenrechte durch
diese Abkommen legitimieren.
Im folgenden werden beispielhaft Ansätze für die Umsetzung der CEDAW-Konvention und
der Pekinger Aktionsplattform genannt, die auf verschiedenen Wirkungsstudien beruhen.14
6.1 Reformprojekte des politisch-administrativen Systems
Das CEDAW-Abkommen bot und bietet einen wichtigen Bezugsrahmen für Rechtsreformen:
In den Verhandlungen 2002/2003 für eine neue Verfassung in Kenia haben sich
Frauenorganisationen in ihren Forderungen wesentlich an CEDAW orientiert. Der
derzeitige Verfassungsentwurf enthält eine Frauenquote für das Parlament, einen
Gleichberechtigungsartikel und die Abschaffung von Diskriminierung im Familienrecht und durch traditionelles Recht.
In ähnlicher Weise haben Frauenorganisationen in Kolumbien Mitte der 80er Jahre
die Verankerung des CEDAW-Abkommen, einschließlich des Prinzips der Sondermaßnahmen für die faktische Herstellung von Gleichberechtigung (Frauenförderung,
14
Die erste Wirkungsstudie zu CEDAW wurde vom International Women’s Rights Project 2000 vorgelegt.
19
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Quoten) durchgesetzt. Die Verfassung dient heute als Grundlage für Rechtsprechung
zugunsten von Frauen, etwa bei Maßnahmen zum Schutz vor oder Bestrafung von
Gewalt gegen Frauen (Landsberg-Lewis 1998, S. 10).
Auch die Verfassungen von Brasilien und Südafrika haben CEDAW-Richtlinien
übernommen. CEDAW diente in Brasilien ebenfalls als Vorlage für eine regionale
Konvention gegen die Diskriminierung der Frau in den Kommunen der Region
São Paulo. Die Konvention nennt Aufgaben der staatlichen Behörden im Bereich der
öffentlichen Verwaltung, der politischen Teilhabe von Frauen, der Einrichtung von
Kindertagesstätten, für den Abbau von stereotypen Rollenbildern in Schulen, für
soziale Absicherung und Qualifizierungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt, und für
Programme gegen Gewalt gegen Frauen (Landsberg-Lewis 1998, S. 14ff).
Trotz der Erfolge ist eine stärkere Sensibilisierung über CEDAW und ihre nationale Anwendung besonders unter Parlamentsabgeordneten notwendig. Dazu hat die Interparliamentary
Union ein Handbuch für Parlamentarier erarbeitet.15
Die meisten Länder haben heute Frauenförderpläne sowie nationale Institutionen zur Frauenförderung, die sich an der Frauenkonvention und Pekinger Aktionsplattform ausrichten.
Ein Bericht der UNO stellt fest, dass zivilgesellschaftliche Akteure bei der Umsetzung der
Pläne als kooperative aber auch kritische Partner eine wichtige Rolle spielen (UNDAW 1998).
Problematisch sei allerdings, dass nur selten die Perspektive der Frauen auf lokaler Ebene
miteinbezogen würde. Auch existieren kaum nationale Monitoring-Gremien unter Einschluss
lokaler Organisationen, die die Umsetzung der Frauenförderpläne, CEDAW und der
Aktionsplattform systematisch begleiten. Finanzielle Restriktionen, mangelndes Engagement
von seiten der Regierung und institutionelle Marginalisierung der Frauenfördereinrichtungen
stehen dem entgegen. Dezentralisierungsmaßnahmen und wirtschaftliche Strukturanpassungsprogramme der Regierungen behinderten ebenfalls die Umsetzung und Durchführung von
Frauenförderplänen (UNDAW 1998).
15
Siehe Literatur.
20
Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene
Box 8: Empowerment Fortschritt - Frauen in nationalen Parlamenten
Der größte Empowerment Fortschritt weltweit liegt im Anstieg des prozentualen Anteils von
Frauen in Parlamenten. So hat sich der durchschnittliche Anteil von Frauen in den nationalen
Parlamenten von 11,3% 1997 auf 15,2% 2003 erhöht. Der Frauenanteil an Abgeordneten steht
dabei in keinem Zusammenhang mit Wohlstand, sondern ist auf Quoten und Frauenförderregelungen zurückzuführen. So haben einige der armen und ärmsten Länder, wie Südafrika, Costa
Rica, Argentinien und Mozambique, mehr Parlamentarierinnen als einige Industrienationen. Mit
48.8 % Frauenanteil nimmt das Parlament in Ruanda seit September 2003 den weltweiten
Spitzenplatz ein.
Quelle: UNIFEM 2002, Interparliamentary Union 2003
6.2. Instanzen der Rechtsprechung
Die im CEDAW-Abkommen enthaltene detaillierte Definition von Diskriminierung diente
bereits in vielen Fällen als Rechtsquelle für konkrete richterliche Auslegungen von allgemein
gehaltenen nationalen Diskriminierungsverboten (s. Box 9).
Box 9: Neubestimmung von Diskriminierung in Tansania
In einem Fall 1990 in Tansania hatte eine Frau Land von ihrem Vater geerbt und wollte dieses
verkaufen. Das war ihr durch die Tansanische Erklärung über traditionelles Recht versagt. Die
tansanische Verfassung verbot bis 1991 Diskriminierung, allerdings ohne besonderen Hinweis
auf das Merkmal Geschlecht. Das Gericht legte das Diskriminierungsverbot im Sinne der
CEDAW-Konvention aus und entschied, dass Frauen wie Männer dasselbe Recht auf Verfügung über geerbtes Land haben, da Tansania andernfalls seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
verletzen würde.
Quelle: Landsberg-Lewis 1998, S. 21
Die Schulung von AnwältInnen in den völkerrechtlichen Konventionen versetzt sie in die
Lage, nationale diskriminierende Gesetze mit Bezug auf die Konventionen anzufechten und
solche Prozesse anzustrengen. Vor allem wenn Frauenorganisationen diese Prozesse unterstützen, kann dies größere gesellschaftliche Debatten über die Veränderung von geschlechtsspezifischen Normen anstoßen. Auch die Schulung von Richterinnen ist wichtig für die
nationale Anwendung internationaler Frauen- und Menschenrechtsdokumente. Beides kommt
in vielen Ländern noch zu kurz. Allerdings leiten sich von der Überwindung geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Gesetzestexten und Rechtsurteilen nicht automatisch breitenwirksame Auswirkungen auf die rechtliche und soziale Alltagswelt von Frauen ab. Insbesondere
dort, wo Frauen in rechtspluralistischen Systemen leben, sind weiterführende Strategien
notwendig (s. Box 10).
21
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
Box 10: Reform des Gewohnheitsrechts in Äthiopien
Der Organisation HUNDEE Oromo Grassroots Development Initiative gelingt es, durch die
systematische und prozessorientierte Zusammenarbeit mit männlichen und weiblichen lokalen
Autoritäten und Meinungsführern bedeutsame Veränderungsprozesse an der Basis bei den
Themen Gleichberechtigung, Besitzrechte, Institution der Ehe und traditionelle Praktiken anzustoßen. Dies ist besonders beeindruckend, da sich diese Veränderungsprozesse in sehr traditionell geprägten, ländlichen Gebieten vollziehen, in denen 'moderne' Rechtsnormen den meisten
Menschen unbekannt sind und praktisch keine Rolle im Alltagsleben der Menschen spielen.
Ein Beispiel: obwohl die Entführung junger Mädchen, um sie zu einer Ehe zu zwingen im staatlichen Recht verboten ist, gehört diese Praxis zum Lebensalltag der Menschen und wurde von
einigen TeilnehmerInnen als elementarer Teil der Oromo-Kultur verteidigt. In Diskussionen mit
den Dorfältesten wurde herausgearbeitet, dass dieser Brauch erst vor ca 30 Jahren „in Mode“
kam und somit kein Teil der Oromo-Traditionen ist. Es wurde auch deutlich, dass gerade die
Angst vor Entführungen für viele Familien auf dem Land der Grund ist, die Mädchen nicht zur
Schule zu schicken. Die TeilnehmerInnen einigten sich darauf, ein „Gesetz“ zu erlassen und
entsprechende Fälle in der Zukunft scharf zu sanktionieren.
Die Arbeit von Hundee hat in insgesamt 8 Kreisen (woredas) der Region North Shoa in
Oromia, dem größten und bevölkerungsreichsten Bundesland Äthiopiens, dazu geführt, dass
'traditionelle' Rechtsnormen, die Frauen und Mädchen diskriminieren, von den traditionellen
Autoritäten im Rahmen symbolträchtiger Zeremonien revidiert bzw. als ungültig erklärt wurden.
Dies hat eine spürbare Erleichterung für Frauen und Mädchen, aber auch für die Männer mit
sich gebracht.
Quelle: Sektorvorhaben Rechts- und sozialpolitische Beratung für Frauen, Projektbericht
6.3. Gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und Empowerment von
Frauen
Frauenrechtsorganisationen haben in vielen Ländern Kampagnen zur Änderung des öffentlichen Bewusstseins über die Menschenrechtsverletzungen von Frauen durchgeführt. Um Rechtsverletzungen und regional spezifische Formen von Gewalt gegen Frauen
öffentlich sichtbar zu machen haben sie u.a. Diskussionsforen, Rundfunksendungen oder sog.
women’s courts veranstaltet, in denen Frauen von ihren Unrechtserfahrungen berichten. Die
damit verknüpften Forderungen nach konkreten präventiven, schützenden und rechtsprechenden Maßnahmen werden häufig mit Hinweisen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen
und internationalen politischen Zusagen der Regierungen untermauert.
Die CEDAW-Konvention, die Pekinger Aktionsplattform und die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte sind die am häufigsten verwendeten internationalen Dokumente zur
Rechtsaufklärung von Frauen auf Basisebene. In Workshops wird Frauen in verschiedenen sozialen Kontexten und Institutionen die Bedeutung dieser internationalen Regelungen
vor dem Hintergrund ihrer konkreten Unrechtserfahrungen vor Ort vermittelt (s. Box 10).
Dazu gehören Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Frauenkooperativen, landwirtschaftliche
Kooperativen, lokale Gremien der Verwaltung und Selbstverwaltung, Jugendgruppen, kirchliche Einrichtungen oder Frauenberatungsstellen. Dadurch sollen lokal vorhandene Prozesse
und Strategien der frauenpolitischen Veränderung und des Normwandels unterstützt werden.
22
Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene
Menschenrechtsinformation bzw. Rechtsaufklärung kann nur eine nachhaltige Wirkung entfalten, wenn sie in ein lokal ausgerichtetes Gesamtkonzept gebettet wird, das an den vorhandenen Bedürfnissen von Frauen anknüpft, z.B. im Gesundheits-, Bildungs-, Wirtschafts- oder
politisch-partizipativen Bereich. Es sollte längerfristig ausgerichtet sein und konkrete Strategien zur Verbesserung der Rechtssituation von Frauen enthalten. Dazu gehören z.B. effektive
Armutsbekämpfungsprojekte sowie Maßnahmen der Rechtsberatung, der Unterstützung von
Selbstorganisationsprozessen und der Qualifikation zur Einflussnahme in lokalen politischen
Foren und Institutionen. Der Einbezug von Männern, insbesondere lokale Autoritäten und
Entscheidungsträger in die Programme sowie die Entwicklung spezifischer Strategien für die
Arbeit mit Männern sind häufig ebenso wichtig wie die Arbeit mit Frauen.
Box 11: Rechtszugang von Frauen durch ParajuristInnen in Togo verbessern
Ohne Rechtskenntnisse und den Zugang zu den entsprechenden Rechtsinstanzen können
Frauen ihre bestehenden Rechte nicht wahrnehmen. In vielen Ländern sind jedoch Informationen über gesetzliche Regelungen selten und / oder sprachlich unverständlich. Insbesondere in
ländlichen Regionen sind moderne Rechtsinstanzen aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen
der potentiellen KlägerInnen oft nur schwer zugänglich. Das Personal ist oft knapp und hat nur
geringe fachliche Kompetenz und Erfahrung. ParajuristInnen bieten eine kostenlose Alternative
und vermitteln Rechtsinformationen durch partizipative Methoden in den lokalen Sprachen.
In Togo bildet die NGO Groupe de réflexion et d’action Femme, Démocratie et Développement (GF2D) seit 2001 auch Männer (Dorfchefs, Vorsitzende von verschiedenen Organisationen, Justizbevollmächtigte sowie Radioreporter, die auf Vorschlag der bereits tätigen
Parajustinnen ausgewählt wurden) in der parajuristischen Beratung aus, die dann zumeist im
Team mit den Parajuristinnen arbeiten, Aufklärungsveranstaltungen, direkte juristische Beratung
und Mediation anbieten. Ihre Arbeit hat u.a. dazu geführt, dass das Familien- und Personenstandsgesetz bei der Bevölkerung und den Behörden besser bekannt ist und z.B. mehr Testamente eingereicht werden.
Die Bildung von gemischtgeschlechtlichen Teams hat dazu beigetragen, die Akzeptanz von
ParajuristInnen bei der Bevölkerung zu verbessern und ihre Breitenwirksamkeit zu erhöhen.
Viele Männer, die der parajuristischen Beratung vorher eher skeptisch bis feindlich gegenüber
standen, sind nun erstmals bereit, sich mit der Rechtssituation von Frauen auseinanderzusetzen.
Sowohl Dorfchefs wie auch Präfekturen begrüssen die Arbeit. Sie beziehen die ParajuristInnen
in die Lösung von schwierigen Fällen ein und unterstützen sie nach Kräften moralisch und
logistisch.
Quelle: Sektorvorhaben Rechts- und sozialpolitische Beratung für Frauen, Projektbericht
23
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
7. Literatur und Internetseiten
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United Nations and Human Rights. A Critical Appraisal, Oxford, 1-22.
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Index IOR 40/08/00.
Goonesekere, Savitiri: A rights-based approach to realizing gender equalit, in:
UNDAA/OECD-DAC: A rights-based approach to women’s empowerment and
advancement and gender equality, workshop report, Rome, 5-7- October 1998.
Landsberg-Lewis, Ilana (ed.): Bringing Equality Home: Implementing the Convention on the
Elimination of All Forms of Discrimination against Women, UNIFEM New York 1998.
McPherdran, Marilou/Susan Bazilli, Moana Erickson, Andrew Byrnes: The First CEDAW
Impact Study, Final Report, published by Centre for Feminist Research and the International
Women’s Rights Project, York University; Toronto/Canada, 2000.
Meillón, Cynthia (ed): Holding on to the Promise. Women’s Human Rights and the Beijing+5
Review, Center for Women’s Global Leadership, Rutgers, the State University of New Jersey,
2001.
Schmidt am Busch, Birgit: Die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz –
Konsequenzen für die Rechtsberatung der GTZ, Papier für das Sektorvorhaben Rechts- und
Sozialpolitische Beratung für Frauen.
Schöpp-Schilling, Hanna Beate: Effektivität von Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
am Beispiel der CEDAW, in: Die Friedens-Warte Nr.1- 2, Jg. 74, 1999.
Tomasevski, Katarina: A Primer on CEDAW for International Development Co-operation
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UNDAW: Expert Group meeting: National Machineries for Gender Equality, UNDAW 1998.
24
Literatur und Internetseiten
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Development Goals; New York 2002; herunterladbar von: www.unifem.org (unter
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Wichterich, Christa: Wir wollen unsere Rechte jetzt – und zwar mit Zinsen. Fünf Jahre nach
der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking. Bilanzen, Positionen, Perspektiven. Heinrich-BöllStiftung, Studien & Berichte, Nr. 5, September 2000.
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commitments undertaken at the Fourth World Conference on Women, Brussels, June 1998.
Wölte, Sonja: Claiming Rights and Contesting Spaces, Women’s Movements and the
International Human Rights Discourse, in: Braig, Marianne/Sonja Wölte: Common Ground
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171-188.
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Informationsblätter zu den CEDAW Bestimmungen und ihre Relevanz für
Frauenmenschenrechte)
Afkhami, Mahnaz/ Vaziri, Helen: Claiming our Rights: A Manual for Women’s Human Rights
Education in Muslim Societies, Sisterhood is Global Insitute, Bethesda, 1996.
Julie Mertus/ Nancy Flowers/Mallika Dutt: Local Action - Global Change. Learning About
Human Rights of Women and Girls, UNIFEM 1999.
Margret Schuler (ed.) Claiming our Place: Working the Human Rights System to Women’s
Advantage, 1993.
Interparliamentary Union: Handbook for Parliamentarians – The Convention on the
Elimination of All Forms of Discrimination Against Women and its Optional Protocol, 2003;
kostenfrei zu beziehen über IPU, www.ipu.org
25
Die internationalen Menschenrechte von Frauen
International Women’s Tribune Center: Rights of Women. A Guide to the Most Important
United Nations Treaties on Women’s Human Rights, 1998.
UNIFEM: Turning the Tide. CEDAW and the Gender Dimensions of the HIV/Aids
Pandemic, UNIFEM 2002; herunterladbar von: www.unifem.org (unter “Resources”).
Women, Law and Development/International Human Rights Watch: Women’s Rights
Project: Women’s Human Rights. Step by Step. A practical Guide to using international
Human Rights Law and Mechanisms to Defend Women’s Human Rights, Washington 1997.
Internet Seiten:
www.un.org/womenwatch – alle relevanten UN Informationen und Dokumente zu
Menschenrechten von Frauen und frauenpolitischen Aktivitäten der UNO mit Links zu
wichtigen anderen Seiten
www.unifem.org – Homepage von UNIFEM mit Ressourcen und Links
www.whrnet.org - Women’s Human Rights Net, Projekt der Association of Women’s Rights
in Development. Seite mit aktuellen und umfassenden Informationen, Dokumenten und
Links.
http://iwraw.igc.org – Seite von International Women’s Rights Action Watch, einer
Frauenorganisation, die die Arbeit von CEDAW und anderen UN-Ausschüssen kritisch
begleitet.
Email Diskussionsforen:
[email protected] - internationales Forum, über das aktuelle Informationen zu allen
FrauenMenschenrechtsthemen zu beziehen sind, Anmeldung und Archiv bei
http://www.hrea.org/lists/women-rights/markup/maillist.php;
[email protected], – internationales Forum, das von International Rights
Action Watch Asia Pacific moderiert wird und Wirkung bzw. Aktivitäten rund um CEDAW
diskutiert
und
sammelt;
Anmeldung
und
Archiv
bei
http://list.iwrawap.org/lists/info/cedaw4change
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