Abteilung Staat und Demokratie Sektorvorhaben: „Frauenrechte stärken“ Die internationalen Menschenrechte von Frauen Ein Überblick über die wichtigsten internationalen Konventionen und Instrumente ihrer Umsetzung Im Auftrag des: Zur Autorin: Sonja Wölte ist Diplom-Politologin. Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Menschenrechte von Frauen mit besonderem Fokus auf Afrika. In ihrem Promotionsprojekt untersucht sie die Bedeutung internationaler FrauenMenschenrechtsnormen für Frauenrechtsorganisationen in Kenia. Als entwicklungspolitische Gutachterin arbeitet Sonja Wölte insbesondere zu den Themen internationales Recht, Frauenhandel, Gender und Konflikt, weibliche Genitalbeschneidung sowie Gender und Recht. Außerdem ist sie in der Projektevaluierung tätig. Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH Postfach 5180, 65726 Eschborn Internet: http://www.gtz.de Abteilung 42 – Staat und Demokratie Sektorvorhaben Frauenrechte stärken* Telefon: (+49 61 96) 79 1523 Telefax: (+49 61 96) 79 6126 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gtz.de/women_law Verantwortlich Bernd Hoffmann Konzept Juliane Osterhaus Text Sonja Wölte Eschborn, Dezember 2003 *Das Sektorvorhaben „Frauenrechte stärken“ wird von der GTZ im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) durchgeführt. Vorwort Vorwort Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Gleichberechtigung der Geschlechter sind zentrale Gestaltungsziele der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Damit stellt sich die deutsche EZ vor die Aufgabe, sozialen Wandel und politische Prozesse im Rahmen von Good Governance und Demokratisierung mitzugestalten. In diesem Kontext arbeitet das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beauftragte Sektorvorhaben (SV) Frauenrechte stärken. Das Ziel des überregionalen Projektes ist es, einen Beitrag zur Verwirklichung der international verbrieften Menschenrechte von Frauen zu leisten. Das SV kooperiert in über 30 Ländern mit Nicht-Regierungsorganisationen und TZVorhaben, die Aufklärungsarbeit, Bewusstseinsbildung und Lobbyarbeit betreiben, um Politikund Rechtsreformen zugunsten von Frauen aktiv mitzugestalten. Die internationalen Konventionen, in denen die Rechte von Frauen festgeschrieben sind, bilden den Bezugsrahmen für diese Arbeit. Die vorliegende Handreichung bietet einen aktuellen und systematischen Überblick über die wichtigsten Konventionen der Völkergemeinschaft und zeigt auf, welche Instrumente und Vereinbarungen es gibt, die Einhaltung der Menschenrechte international zu überwachen und einzufordern. Auch auf der nationalen Ebene gibt es mittlerweile vielfältige Initiativen, um die in den internationalen Konventionen festgeschriebenen Normen einzufordern und für Frauen und Mädchen erlebbar zu machen. An dieser Stelle sei allen Kolleginnen und Kollegen herzlich gedankt, die diese Publikation durch ihre Anregungen und praktischen Erfahrungen bereichert haben. Juliane Osterhaus Projektleiterin SV Frauenrechte stärken I Die internationalen Menschenrechte von Frauen Gliederung VORWORT I 0. ZUSAMMENFASSUNG 1 1. GRUNDLAGEN DER INTERNATIONALEN MENSCHENRECHTE 4 2. DIE MENSCHENRECHTE VON FRAUEN IN DEN WICHTIGSTEN KONVENTIONEN 5 2.1. Allgemeine Konventionen 6 2.2. Frauenspezifische Konventionen 7 2.3. UN-Deklaration zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen 9 2.4 UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel 10 2.5 Internationaler Strafgerichtshof 10 3. INSTRUMENTARIUM ZUR ÜBERWACHUNG DER UMSETZUNG DER ABKOMMEN 11 3.1 Zivil- und Sozialpakt, CEDAW-Konvention 11 3.2 Die Menschenrechtskommission und die Frauenrechtskommission der UNO 12 4. BEWERTUNG DER INTERNATIONALEN ABKOMMEN ALS MITTEL ZUM SCHUTZ DER RECHTE VON FRAUEN 13 4.1. Zivil- und Sozialpakt und ihre Ausschüsse 13 4.2. CEDAW-Konvention und Ausschuss 14 5. DIE VIERTE WELTFRAUENKONFERENZ IN PEKING 1995 UND IHR NACHFOLGEPROZESS 16 6. UMSETZUNG DER MENSCHENRECHTSKONVENTIONEN AUF NATIONALER EBENE 18 6.1 Reformprojekte des politisch-administrativen Systems 19 6.2. Instanzen der Rechtsprechung 21 6.3. Gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und Empowerment von Frauen 22 7. LITERATUR UND INTERNETSEITEN II 24 Zusammenfassung 0. Zusammenfassung Auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 erkannte die internationale Staatengemeinschaft offiziell an, dass die Menschenrechte von Frauen "ein unveräußerlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte" sind. Zudem herrscht weitgehender Konsens darüber, dass die Diskriminierung von Frauen und Mädchen nicht nur deren Menschenrechte verletzt, sondern sich auch nachteilig auf soziale und wirtschaftliche Entwicklungsprozesse auswirkt. Im Folgenden werden zentrale völkerrechtliche Abkommen und Instrumente skizziert, die für den Themenkomplex „internationale Menschenrechte von Frauen“ relevant sind. Die Menschenrechte von Frauen in den internationalen Konventionen Die Menschenrechte sind in völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten verankert. Mit ihrer Ratifizierung gehen die Vertragsstaaten eine völkerrechtliche Bindung ein, d.h. sie haben die Pflicht, die Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und aktiv zu gewährleisten. In einem ersten Schritt wurden die Menschenrechte von Frauen durch folgende allgemeine Konventionen geschützt, Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) von 1966 (1976 in Kraft getreten) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) von 1966 (1976 in Kraft getreten). Allerdings orientieren sich diese Konventionen in ihrer Konzeption und Anwendung weitgehend am Lebensmodell des Mannes. Aufgrund der Einsicht, dass die Diskriminierung von Frauen komplexe und spezifische Ursachen hat, verabschiedete die UNO 1979 im Rahmen der internationalen Frauendekade (1976-1985) das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women - CEDAW), das sich gegen spezifische Formen der Diskriminierung von Frauen richtet und Staaten zu ihrer Abschaffung auffordert. CEDAW trat 1981 in Kraft. Bis heute haben 175 Staaten die Konvention unterzeichnet bzw. ratifiziert. Bei etlichen Staaten stieß CEDAW jedoch auf Widerstand. Sie formulieren Vorbehalte zu verschiedenen Artikeln, um damit die Gültigkeit einzelner Bestimmungen abzulehnen. Auf Druck der internationalen Frauenbewegung wurde Gewalt gegen Frauen - auch im Privatbereich - 1993 erstmals von der Staatengemeinschaft als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die UN verabschiedete eine Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, in der sie entsprechende Maßnahmen empfiehlt. Ein weiterer Meilenstein ist das Abschlusspapier der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995: die Pekinger Aktionsplattform. Diese ist mit ihren 12 strategischen Aktionsbereichen ein 1 Die internationalen Menschenrechte von Frauen internationales politisches Programm zur Umsetzung der Rechte und zur Herbeiführung der Chancengleichheit von Frauen. Sie kann damit als Auslegung der CEDAW-Konvention verstanden werden. Ihre Handlungsaufforderungen richten sich an Regierungen, internationale Organisationen sowie internationale und nationale NGOs. Auf der Peking+5 Überprüfungskonferenz 2000 konnten einige Fortschritte im Bereich Bildung, Gesundheit und bei gesetzlichen Regelungen festgestellt werden. Zudem sind die Rechte von Frauen im neuen UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel (Dez. 2002) und dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Juli 1998) verankert. Jedoch gibt es weiterhin große Hindernisse zur Verwirklichung der Rechte von Frauen. Armut, Gewalt gegen Frauen, Frauenhandel, wirtschaftliche Diskriminierung und die HIV/Aids Infektionen von Frauen nehmen zu. Internationale Überwachung der Umsetzung der Konventionen Zentrale Instrumente für die Überwachung der Umsetzung der Konventionen sind Sachverständigenausschüsse. Sie prüfen die regelmäßig von den Staaten einzureichenden Berichte über die Umsetzung der Abkommen und geben Empfehlungen zu legislativen und politischen Maßnahmen. Der Ausschuss des Zivilpaktes kann zudem individuelle Beschwerden über Rechtsverletzungen entgegennehmen. In der Praxis der Überwachungsausschüsse der allgemeinen Menschenrechtspakte spielen Unrechtserfahrungen von Frauen bisher nur eine untergeordnete Rolle. Im Gegensatz dazu beschäftigt sich die CEDAW-Konvention ausschließlich mit der Diskriminierung von Frauen. Um die Effektivität des Frauenabkommens zu erhöhen, trat Ende 2000 ein Zusatzprotokoll zu der Konvention in Kraft, das ein individuelles Beschwerdeverfahren vorsieht. Bereits seit 1994 wird eine Sonderberichterstatterin eingesetzt, die im Rahmen der UN - Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen aktiv ist. Die Wirksamkeit der internationalen Sachverständigenausschüsse wird durch das Engagement von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhöht. Zum einen versorgen die NGOs die Sachverständigenausschüsse mit wichtigen Zusatzinformationen, zum anderen können sie bei der Prüfung der Staatenberichte anwesend sein und alternative Berichte zur Umsetzung der Konventionen vorlegen. Im Gegenzug können NGOs diese Gremien als Forum für Protest und zur Erzeugung von internationaler Öffentlichkeit für ihre politische Arbeit nutzen. Auf nationaler Ebene bietet die Bekanntmachung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Empfehlungen der UN-Ausschüsse durch NGOs ein wirksames Instrument für die Legitimation und Durchsetzung von frauenpolitischen Forderungen. 2 Zusammenfassung Internationale Konventionen und ihre praktische Umsetzung Da die Menschenrechtsverletzungen an Frauen komplexe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Ursachen haben, müssen entsprechend vielfältige Strategien auf unterschiedlichen Ebenen und unter Beteiligung staatlicher sowie zivilgesellschaftlicher Strukturen für ihre Überwindung verfolgt werden. Beispiele aus verschiedenen Ländern zeigen, wie die internationalen Konventionen wirken können: Das CEDAW-Abkommen bot im Rahmen der politischen Demokratisierungsprozesse in einigen lateinamerikanischen Ländern eine wichtige Bezugsquelle für 'frauenfreundliche' Verfassungsreformen. Die im CEDAW-Abkommen enthaltene detaillierte Definition geschlechtsspezifischer Diskriminierung diente bereits in vielen Fällen als Rechtsquelle für konkrete richterliche Auslegungen von allgemein gehaltenen nationalen Diskriminierungsverboten. Die Schulung von AnwältInnen in den völkerrechtlichen Konventionen versetzt sie in die Lage, nationale diskriminierende Gesetze mit Bezug auf die Konventionen anzufechten und entsprechende Prozesse anzustrengen. In zahlreichen Ländern haben Frauenrechtsorganisationen – mit Bezug auf die internationalen Menschenrechte - Kampagnen zur öffentlichen Aufklärung und Sensibilisierung durchgeführt. Auch bei der Basisarbeit, z.B. der bewusstseinbildenden Arbeit mit Frauen und Mädchen, bilden die internationalen Konventionen einen wichtigen Referenzrahmen. 3 Die internationalen Menschenrechte von Frauen 1. Grundlagen der internationalen Menschenrechte Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Schutz der Menschenrechte aufgrund der Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Regime als internationale Aufgabe angesehen. Seither sind die Menschenrechte völkerrechtlich immer umfassender und detaillierter kodifiziert worden. Der erste Schritt war die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die den heute anerkannten Katalog der Menschenrechte enthält. Der Menschenrechtserklärung folgten mehrere Menschenrechtskonventionen, welche die Grundlagen zum Schutz der Menschenrechte weiterentwickelten und spezifizierten (s.u. 2). Gegenwärtig liegt der Fokus nicht auf der Verabschiedung neuer Konventionen, sondern auf der Stärkung der politischen, institutionellen und juristischen Mechanismen zur Umsetzung der verbrieften Rechte. Menschenrechtskonventionen, oder Pakte1 sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten. Sie treten in Kraft, sobald eine vorher festgelegte Anzahl von Staaten diese unterzeichnet und ratifiziert. Sind sie in Kraft getreten, so greift der internationale Grundsatz, wonach die Pakte die Vertragsparteien binden und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind (völkerrechtliche Bindung). Die Erfüllung kann in der Pflicht bestehen, nationale Gesetze und Politiken in Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen zu bringen. Allerdings können Staaten zu einzelnen Artikeln einer Konvention sog. Vorbehalte einreichen, mit denen sie die Gültigkeit eines Artikels für sich nicht anerkennen- sie entziehen sich damit auch der Überprüfung der Umsetzung dieses Artikels durch internationale Gremien. Obwohl alle Menschenrechte als unteilbar und universell gelten, gibt es de facto eine Hierarchie in den Menschenrechten, die sich begrifflich in sog. Generationen oder Dimensionen ausdrückt: Die politischen und zivilen Rechte sind die Erstgenerationsrechte. Sie gehen auf den Ursprung der Menschenrechte als individuelle Abwehrrechte bzw. Freiheitsrechte gegenüber dem Staat zurück. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind die Zweitgenerationsrechte. Sie beziehen sich auf die Herstellung angemessener Lebensbedingungen und meinen z.B. die Teilhabe an Bildung, Gesundheitsversorgung, am wirtschaftlichen Leben und Schutz vor Ausbeutung. Diese Rechte entstanden mit der ArbeiterInnenbewegung im 19. Jahrhundert. Die kollektiven Rechte werden als Drittgenerationsrechte bezeichnet. Hierzu gehört das Recht auf Entwicklung oder das Recht auf eine intakte Umwelt. Diese 1 Die Begriffe Pakt, Konvention, Vertrag, Abkommen oder Übereinkommen werden synonym verwendet. 4 Grundlagen der internationalen Menschenrechte Rechte gingen aus den internationalen politischen Diskussionen der letzten 20 Jahre hervor. Diese drei Generationen unterscheiden sich ebenfalls hinsichtlich ihres Verbindlichkeitsgrades: Die Erstgenerationsrechte müssen vom Staat unmittelbar garantiert werden, d.h. sie sind in der Regel einklagbar. Über den genauen Charakter der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Zweitgenerationsrechte gibt es dagegen Kontroversen. Nach Meinung konservativer Völkerrechtler insbesondere in Westeuropa und den USA sind sie nicht einklagbare Rechte, sondern politische Handlungsanweisungen. Neuere Auffassungen betrachten die völkerrechtlichen Pflichten hingegen umfassender. Danach gilt für alle in den Konventionen festgelegten Rechte (nach Goonesekere 1998): o Respektierungspflicht: der Staat muss alles unterlassen, was die Rechte verletzen könnte. o Schutzpflicht: der Staat und seine Organe müssen Maßnahmen ergreifen, um seine BürgerInnen vor Übergriffen durch Dritte, auch im Privatbereich, zu schützen. Dazu gehören gesetzgeberische, strafrechtliche, soziale oder menschenrechtserziehende Maßnahmen. o Gewährleistungspflicht: der Staat muss – auch für wirtschaftliche und soziale Rechte - Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Bürgerinnen und Bürger angemessene Möglichkeiten und Zugang zu Ressourcen haben, um ihre Rechte verwirklichen zu können, d. h. ihre Existenz sichern zu können. Die Drittgenerationsrechte haben, da sie nicht in Konventionen wie die Erst- und Zweitgenerationenrechte sondern in internationalen Deklarationen niedergeschrieben werden, keinen völkerrechtlichen Verpflichtungs-, sondern nur einen Empfehlungscharakter. 2. Die Menschenrechte von Frauen in den wichtigsten Konventionen Mit der globalen Kampagne ”Frauenrechte sind Menschenrechte” zu Beginn der neunziger Jahre, insbesondere im Vorfeld der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien, hat sich die internationale Frauenbewegung das Menschenrechtsinstrumentarium politisch und rechtlich zu eigen gemacht. Die schon während der UN - Frauendekade (1976-1985)2 thema2 Die UN-Frauendekade wurde auf der ersten Weltfrauenkonferenz 1975 in Mexiko beschlossen. Während der Dekade fand die zweite Weltfrauenkonferenz 1980 in Kopenhagen und die dritte Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi statt. 5 Die internationalen Menschenrechte von Frauen tisierten frauenspezifischen Diskriminierungen werden nun in den Kontext der universalen Menschenrechte gestellt: Frauen treten als Trägerinnen eines eigenen Rechtsanspruchs auf. Gleichzeitig definieren sie auf der Basis ihrer Unrechtserfahrungen die gängigen Menschenrechtskonzeptionen neu. Auf Druck der Frauenbewegung erkannte die Staatengemeinschaft in ihrem Abschlussdokument der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz erstmals offiziell an, dass die Menschenrechte von Frauen "ein unveräußerlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte" sind.3 Die Rechte von Frauen sind international geschützt durch: das Diskriminierungsverbot und den Gleichberechtigungsgrundsatz in den allgemeinen Menschenrechtskonventionen, die Festschreibung der Rechte von Frauen in frauenspezifischen Konventionen. 2.1. Allgemeine Konventionen Die UN-Charta von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 erkennen als erste internationale Dokumente die Gleichberechtigung von Männern und Frauen an.4 Die in der Erklärung genannten Menschenrechte wurden später in den folgenden zwei Konventionen, den sog. Menschenrechtspakten, detailliert ausgeführt: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), 1966 verabschiedet, 1976 in Kraft getreten Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt), 1966 verabschiedet, 1976 in Kraft getreten Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Zivilpakt und der Sozialpakt bilden zusammen die sog. internationale Bill of Rights. Der Zivilpakt enthält u.a. folgende Rechte der ersten Generation: Schutz der Individualsphäre (Freiheit, Leben, Schutz vor Sklaverei, freie Meinungsäußerung), das Gleichheitsgebot, Rechte der politischen Mitbestimmung sowie rechtsstaatliche Verfahren. Der Sozialpakt enthält u.a. folgende Rechte der zweiten Generation: die Rechte auf Ernährung, Arbeit, Bildung, Gesundheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, soziale Absicherung und kulturelle Teilhabe. 3 4 Wiener Erklärung und Aktionsprogramm 1994: I Ziff. 18. Dabei wurde erst auf Druck der Frauen in der Menschenrechtserklärung der Satz ”All men are equal” in ”All human beings are equal” geändert, und das Merkmal Geschlecht als Kriterium für das Diskriminierungsverbot aufgenommen. 6 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess Im Gegensatz zum Zivilpakt, der Staaten zur unmittelbaren Achtung und Gewährleistung der Rechte auffordert, heißt es im Sozialpakt lediglich, dass der Vertragsstaat„ unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen (..) ergreifen” soll, „um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln (...) die volle Verwirklichung der (...) Rechte zu erreichen (Art. 2)”. Trotz der neueren Auffassungen über die gleichwertige Verpflichtung der Staaten zur Umsetzung aller Menschenrechte leiten Staaten im Norden wie im Süden aus diesen Formulierungen eine im Verhältnis zum Zivilpakt geringere Bindung zur Verwirklichung der Rechte ab. Box 1: Bestimmung der Menschenrechtspakte zur Gleichstellung der Geschlechter Art. 2 Zivilpakt/Sozialpakt: Geltung der in den Pakten anerkannten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sozialer Herkunft (...) Art. 3 Zivilpakt/Sozialpakt: Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in den Pakten festgelegten Rechte Art. 7 Sozialpakt: Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und Verbot von ungünstigeren Arbeitsbedingungen für Frauen als für Männer Art. 10 Sozialpakt: Mutterschutz vor und nach der Niederkunft Art. 26 Zivilpakt: Gewährleistung von wirksamem Schutz durch das Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht (...) Art. 23 Zivilpakt: Gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe Die Bill of Rights wird ergänzt durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 und die Anti-Folter Konvention von 1984, die jedoch beide keine geschlechtsbezogenen Artikel enthalten. 1989 wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet, in dem auch spezifische Rechte von Mädchen verankert sind. 2.2. Frauenspezifische Konventionen Die frauenspezifischen Konventionen sind aus der Einsicht entstanden, dass Frauen besonderen, oft strukturell bedingten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die faktische Gleichberechtigung von Frauen kann nicht allein durch das generelle Diskriminierungsverbot oder durch geschlechtsneutral formulierte Bestimmungen erreicht werden. So wurden die Staaten durch besondere Konventionen verpflichtet, bestimmte frauenbezogene Rechtsstandards einzuhal- 7 Die internationalen Menschenrechte von Frauen ten und spezielle rechtliche und politische Maßnahmen zu ergreifen. Bis Mitte der 60er Jahre standen dabei die zivilen und politischen Rechte im Mittelpunkt.5 Danach wurden vor dem Hintergrund der ”Entdeckung” der Frau als Zielgruppe basisorientierte Entwicklungsansätze und auf Druck der nationalen Frauenbewegungen auch die anderen Formen der Diskriminierung gegen Frauen international diskutiert. Im Rahmen der internationalen Frauendekade wurde 1979 der heute wichtigste internationale Vertrag für Frauen, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women CEDAW) verabschiedet. Dieser frauenspezifische Menschenrechtskatalog trat 1981 in Kraft. Bis heute6 haben 175 Staaten CEDAW unterzeichnet bzw. ratifiziert – damit hat das Abkommen mehr Vertragsstaaten als der Zivil- und Sozialpakt.7 Ausgangspunkt bildet die in Artikel 1 formulierte Definition von Diskriminierung. Demnach wird unter dem Begriff „Diskriminierung“: ”jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die (...) Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ungeachtet ihres Familienstandes im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird” subsumiert. Artikel 2 ruft die Vertragsstaaten auf: ”mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen”. In den folgenden Artikeln werden die vielfältigen Formen der Diskriminierung von Frauen aufgezählt und die Staaten zu detaillierten Maßnahmen dagegen aufgerufen. Neben den Bereichen Bildung, Arbeit, Gesundheit, Staatsangehörigkeit und politische Beteiligung sind besonders die Rechte von Frauen in der Ehe und im Familienleben (Art. 16) sowie die Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten (Art. 14) aufgeführt. Für Frauen in ländlichen Bereichen nimmt die Konvention die sich gegenseitig verstärkende Wirkung der verschiedenen Formen der Diskriminierungen besonders zur Kenntnis (Schöpp-Schilling 1999; s. Box 2). Als ”Höhepunkt in der Entwicklung von Menschenrechtsinstrumenten für Frauen” (Schöpp-Schilling 1999) geht die CEDAW-Konvention über alle vorherigen völkerrechtlichen Instrumente hinaus, weil sie: nicht nur geschlechtsspezifische Neutralität in der Behandlung von Männern und Frauen garantiert, sondern auch die spezifischen und indirekten Diskriminierungsformen, denen Frauen in allen Lebensbereichen ausgesetzt sind, verbietet; sich die Handlungsanweisungen an die Staaten auch auf den privaten bzw. nichtstaatlichen Bereich erstrecken; 5Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau (1952); Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von verheirateten Frauen (1957); Übereinkommen über die Einwilligung bei Eheschließung, Mindestalter für Eheschließung und Registrierung der Ehen (1962). Diese Konventionen sind heute in der Praxis weitgehend bedeutungslos geworden. 6 Stand: Dezember 2003. 7 Stand: Dezember 2003. 8 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess die Staaten aktiv zur Herstellung der Gleichberechtigung beitragen müssen: Quotenregelungen und die sog. positive Diskriminierung sind als ”Sondermaßnahmen (...) zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto Gleichberechtigung” erlaubt (Art. 4). Box 2: Wichtigste Bestimmungen der CEDAW Konvention Art. 2: Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung: durch Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze; Durchsetzung des Diskriminerungsverbotes in Gerichten und staatlichen Institutionen; Verbot von diskriminierenden Gepflogenheiten und Praktiken; Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen und Unternehmen. Art. 5, Art. 10: Wandel von traditionellen Rollenbildern und sozialen Verhaltensmustern, die die Unterordnung von Frauen manifestieren. Art. 9: Gleichberechtigung im Staatsangehörigkeitsrecht. Art. 13: Beseitigung der Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Leben, insbesondere das Recht auf Bankdarlehen, Hypotheken, und andere Finanzkredite. Art. 14: Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten auf a) Mitwirkung an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen b) Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratung bei Familienplanung c) Schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen d) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen. Art. 15: Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit hinsichtlich Abschluss von Verträgen und Vermögensverwaltung; Gleichbehandlung in gerichtlichen Verfahren. Art. 16: Gleiche Rechte in der Ehe: gleiche Personenstandsrechte; Staatsbürgerschaftsrecht; Recht auf Ausübung von Beruf und Beschäftigung; gleiche Rechte hinsichtlich des Erwerbs, Verwaltung und Nutzen von Eigentum und Vermögen. 2.3. UN-Deklaration zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen Gewalt gegen Frauen wurde noch zu Zeiten der Entstehung der CEDAW-Konvention nicht als relevantes Problem wahrgenommen. Erst auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 verurteilte die Staatengemeinschaft auf Druck der internationalen Frauenbewegung erstmals alle Formen der Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Leben als Verletzung der menschlichen Würde. Die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde als umfassende politische Aufgabe anerkannt. Besonders bemerkenswert an dem Wiener Papier ist, dass sich der Schutz der Frauen vor Gewalt explizit auch auf die Privatsphäre, einschließlich Ehe- und Familie, bezieht, denn zuvor hatten sich Staaten für Gewalthandlungen in diesem Bereich nicht zuständig gefühlt. Nach der Wiener Konferenz verabschiedete die UN-Generalversammlung im Dezember 1993 die UN Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen. Zwar ist die De- 9 Die internationalen Menschenrechte von Frauen klaration völkerrechtlich nicht bindend, doch sie versteht Gewalt gegen Frauen – auch im Privatbereich - als Menschenrechtsverletzung und fordert staatliche Maßnahmen zu deren Beseitigung. Sie dient den Menschenrechtsgremien und anderen UN-Organisationen, sowie den NGOs als Bezugspunkt in ihrer Arbeit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Der Gewaltbegriff der Deklaration umfasst körperliche, sexuelle und psychologische Gewaltanwendungen und -androhungen in der Familie, der Gesellschaft, sowie vom Staat ausgeübte oder geduldete Gewalt. Dazu zählt u.a. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und Gewalt in der Ehe, Beschneidung von Mädchen und Frauen, Frauenhandel und Zwangsprostitution, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. 2.4 UN-Protokoll zur Bekämpfung von Menschenhandel Im Dezember 2000 verabschiedete die UN-Kommission für Verbrechensbekämpfung ein Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das die internationale Konvention gegen transnationales organisiertes Verbrechen ergänzt. Dieses Protokoll enthält erstmals eine internationale Definition von Menschenhandel. Danach bezieht sich Menschenhandel auf verschiedene Formen von sexueller und physischer Ausbeutung und sklavereiähnlicher Praktiken, die u.a. unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Täuschung zustande kommen. Das Protokoll ruft die Staaten zu Maßnahmen zur Prävention von Frauenhandel und zum Menschenrechtsschutz der Opfer auf. Es ist im Dezember 2003 in Kraft getreten und ist für die derzeit 45 Mitgliedstaaten bindend, allerdings enthält es keine Überprüfungsverfahren. Dennoch bietet das Protokoll eine wichtige Grundlage, um die internationale Kooperation zur Bekämpfung von Frauenhandel zu stärken und z.B. Aufklärungsmaßnahmen in Entwicklungsländern, aus denen viele der gehandelte Frauen stammen, durchzuführen. 2.5 Internationaler Strafgerichtshof Kriegsverbrechen gegen Frauen waren lange Zeit nicht Gegenstand des Völkerrechts. Erst die Mandate der Tribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien enthielten Gewalt gegen Frauen als Tatbestände. Auf Druck und durch beständiges Lobbying internationaler Frauenorganisationen kann auch der internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag, der Mitte 2003 seine Arbeit aufnahm, geschlechtsspezifische Verbrechen verfolgen (s. Box 3). Voraussetzung ist, dass die Verbrechen nach Juli 2002 entweder in einem der zurzeit 92 Mitgliedstaaten oder von einem Staatsangehörigen dieser Länder verübt worden sind und die nationale Rechtsverfolgung nicht vorhanden bzw. nicht ausreichend ist. Dem Gericht sitzen 18 RichterInnen vor, darunter 7 Frauen. Es hat eine besondere Einheit für den Schutz von Zeuginnen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind. Dem Gericht liegen bereits 200 Fälle vor; wie viele davon geschlechtsbezogen sind, ist unbekannt. 10 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess Box 3: Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes und geschlechtsspezifische Verbrechen Art. 6 Völkermord: bezieht geschlechtsspezifische Gewalt nicht ein; Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Voraussetzung ist ein weit verbreitetes und/oder systematischen Vorgehen): Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Zwangsprostitution, Zwangsschwangerschaft, Zwangssterilisierung, Frauenhandel; Art. 8 Kriegsverbrechen (auch von Einzeltätern): Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Zwangsprostitution, Zwangsschwangerschaft, Zwangssterilisierung. Quelle: Amnesty International 2000 3. Instrumentarium zur Überwachung der Umsetzung der Abkommen 3.1 Zivil- und Sozialpakt, CEDAW-Konvention Der Zivilpakt, der Sozialpakt und die CEDAW-Konvention verfügen über Sachverständigenausschüsse (auch ExpertInnen- oder Vertragsausschüsse), die die Umsetzung der Abkommen durch die Staaten überprüfen. Der Menschenrechtsausschuss ist für den Zivilpakt zuständig, der Sozialausschuss für den Sozialpakt und der CEDAW-Ausschuss für die CEDAW-Konvention. Die Gremien treffen sich mehrmals im Jahr zu Sitzungen in New York bzw. Genf. Ihre Aufgaben bestehen darin, genaue Auslegungen der Konventionsartikel zu erarbeiten sowie die regelmäßig von den Staaten einzureichenden Berichte über die Umsetzung der Abkommen zu prüfen und Empfehlungen zu legislativen und politischen Maßnahmen zu geben. Menschenrechtsausschuss und CEDAW Ausschuss haben zudem die Befugnis, individuelle Beschwerden über die Verletzung der Rechte unter dem jeweiligen Pakt entgegenzunehmen. Voraussetzung ist, dass der ”beklagte” Staat den Pakt selbst sowie ein zusätzliches Protokoll, in dem er die Kompetenz des Ausschusses zur Entgegennahme von Beschwerden anerkennt, ratifiziert hat. Die Prüfung der Staatenberichte dauert in der Regel 1 bis 2 Tage pro Land und findet in Anwesenheit von RegierungsvertreterInnen statt, die sich den Fragen der Ausschussmitglieder stellen müssen. NGOs mit Beraterstatus bei der UNO können alternative Berichte zur Umsetzung der Konvention vorlegen, bei den Sitzungen der Ausschüsse anwesend sein und mündliche Eingaben machen. Die AusschussexpertInnen greifen die Informationen der NGOs über die tatsächliche Menschenrechtslage vor Ort häufig bei ihren Befragungen auf, da sie selbst nicht immer über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich der Situationen in einem Land verfügen. Auch auf nationaler Ebene ist die kritische Begleitung der Umsetzung der Konventionen eine wichtige Aufgabe der NGOs (s. Box 3). 11 Die internationalen Menschenrechte von Frauen 3.2 Die Menschenrechtskommission und die Frauenrechtskommission der UNO Auf der Grundlage der UN-Charta hat die UNO eine eigene Struktur zum Schutz der Menschenrechte errichtet, die aus der Menschenrechtskommission und der Kommission für die Rechtsstellung der Frau, der sog. Frauenrechtskommission, besteht. Die Menschenrechtskommission wurde 1946 ins Leben gerufen. Die Frauenrechtskommission war zunächst ihre Unterkommission, bis sie 1947 ein eigenständiges Gremium wurde. In beiden Gremien sitzen RegierungsvertreterInnen der UN-Mitgliedstaaten, sie werden daher im Gegensatz zu den Vertragsausschüssen auch politische Kommissionen genannt. Anders als die Konventionen, denen sich nur die Unterzeichnerstaaten explizit unterwerfen müssen, gelten die Beschlüsse der UN-Kommissionen automatisch für alle UNMitgliedstaaten. Nachteilig ist jedoch, dass die Resolutionen inhaltlich weniger eindeutig Stellung beziehen, da sie das Ergebnis langer Prozesse diplomatischer Kompromissfindungen sind, und weniger konkrete Maßnahmen fordern als die Kommentare der oben beschriebenen Sachverständigenausschüsse. Ähnlich wie in den Ausschüssen können die von der UNO akkreditierten NGOs in beiden Kommissionen ebenfalls mündliche und schriftliche Eingaben machen. Erst seit 1993 beschäftigt sich die Menschenrechtskommission verstärkt mit Frauenrechten, vor allem mit Gewalt gegen Frauen. Gleichzeitig diskutiert sie jährlich die strategisch relevante Frage, wie die Rechte von Frauen als Querschnittsthema in die Arbeit aller Menschenrechtsgremien verankert werden können (Gender-Mainstreaming). 1994 setzte die Kommission eine Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, ihren Ursachen und Auswirkungen ein. Mit ihren jährlichen Berichten zu Gewalt gegen Frauen im Privaten, der Gesellschaft und durch den Staat hat die Juristin Radhika Coomaraswamy aus Sri Lanka wesentlich dazu beigetragen, das Thema in die internationale Menschenrechtsdiskussion zu verankern. Auf der Basis von Forschung, NGO-Berichten und Länderbesuchen hat sie Analysen über den Status quo und Ursachen sowie Vorschläge zu Abhilfemaßnahmen für geschlechtspezifische Gewalt vorgelegt. Gewalt in bewaffneten Konflikten und Frauenhandel wurden dabei ebenso thematisiert wie Gewalt in der Familie und in staatlichen Gefängnissen. 2003 legte Frau Coomaraswamy einen Überblicksbericht über die internationalen Entwicklungen zu Gewalt gegen Frauen seit Beginn ihrer Amtszeit vor.8 Im September 2003 wurde Frau Coomaraswamy von Frau Yakin Ertürk aus der Türkei abgelöst. Die Frauenrechtskommission bildet das institutionelle Zentrum der UN-Frauenpolitik. Sie hat alle vier Weltfrauenkonferenzen vorbereitet und ist für die Überwachung der Umsetzung 8 Developments in the area of violence against women (1994-2002), Report to the fifty-ninth session of the Commission on Human Rights, April 2003; E/CN.4/2003/75. 12 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess der Abschlussdokumente in den Nationalstaaten und der UNO zuständig (s.u.). Daneben besteht ihre Arbeit hauptsächlich darin, Studien und Empfehlungen für die Verwirklichung der Rechte von Frauen zu erarbeiten. NGOs können an den jährlich im März in New York stattfindenden Sitzungen teilnehmen. Im Vergleich zur Menschenrechtskommission verfügt die Frauenrechtskommission jedoch über weniger völkerrechtliche Kompetenzen und Ressourcen (z.B. hat sie keine SonderberichterstatterInnen oder Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen). 4. Bewertung der internationalen Abkommen als Mittel zum Schutz der Rechte von Frauen 4.1. Zivil- und Sozialpakt und ihre Ausschüsse Der Zivilpakt und der Sozialpakt stehen im Zentrum des internationalen Menschenrechtsschutzes. Der Menschenrechtsausschuss, als wichtigstes Expertenorgan, hat sich im Laufe der Jahre ein detailliertes und autoritatives System erarbeitet und hohe internationale Anerkennung verschafft. Mit Ausnahme der notorischen Menschenrechtsverletzer versuchen die Regierungen, sich bei ihm und auch im Sozialausschuss gut zu präsentieren. Hier kann mit einem gewissen Druck und der Mobilisierung von Scham und Schande durchaus erreicht werden, dass Staaten sich dazu verpflichten, Maßnahmen zur Verwirklichung der Menschenrechte zu ergreifen. Es gibt derzeit noch keine Studien zur Wirksamkeit der Konventionen und ihrer Überwachungsausschüsse, doch zeigt sich, dass kooperationsbereite Staaten, darunter auch Entwicklungsländer, die Empfehlungen der Ausschüsse in der Vergangenheit durchaus befolgt haben bzw. um technische Unterstützung durch die UNO gebeten haben (Alston 1992). Die allgemeinen Menschenrechtspakte orientieren sich in ihrer Konzeption weitgehend am Lebensmodell des Mannes. Das Recht auf Arbeit (Art. 12 Sozialpakt) meint z.B. nur entlohnte Arbeit. Die verschiedenen Formen informeller und reproduktiver Tätigkeiten von Frauen sowie frauenspezifische Probleme in der Arbeitswelt werden ignoriert. Im Gegensatz zur Frauenkonvention beziehen sich die Rechte im Zivil- und Sozialpakt fast nur auf den öffentlichen Bereich: Das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9 Zivilpakt) meint z.B. den Schutz des Staatsbürgers vor staatlicher Willkür, nicht aber den Schutz vor Freiheitsentzug oder Gewalt im Privatbereich. In der Praxis der Überwachungsausschüsse haben geschlechtsspezifische Unrechtserfahrungen daher lange keine Rolle gespielt, doch dies hat sich mit der Einführung des „gender mainstreaming“ in den letzten Jahren geändert. So befragen beide Ausschüsse die Staaten regelmäßig zu den Themen rechtliche und faktische Gleichberechtigung von Frauen 13 Die internationalen Menschenrechte von Frauen und Gewalt gegen Frauen. Im Falle der Entwicklungsländer hat sich der Menschenrechtsausschuss darüber hinaus insbesondere mit Diskriminierung von Frauen im Landrecht, Erbrecht und durch sog. traditionelle Praktiken befasst (s. Box 4). Nicht verändert hat sich allerdings die unterdurchschnittliche Repräsentation von Frauen in den Ausschüssen: unter den 18 Sachverständigen sind in der Regel nur 2 bis 3 Frauen. Das Individualbeschwerdeverfahren des Zivilpaktes ist mit Ausnahme einer Klage aus den Niederlanden bisher nicht für Frauenrechtsverletzungen in Anspruch genommen worden. Box 4: Beispiele für Aufforderungen des Menschenrechtsausschusses zur Abschaffung von Diskriminierung gegen Frauen im modernen Recht bzw. Gewohnheitsrecht Mozambique: Landbesitz und Landnutzungsrecht Tansania: Polygamie, Verheiratung von Mädchen, Brautgeld und Erbrecht, weibliche Beschneidung Uganda: Erbrecht, weibliche Beschneidung Simbabwe: Erbrecht, Landrecht Guinea Bissau: Erbrecht, Besitzrechte, weibliche Beschneidung Indien: Mädchenheirat, Brautgeld, weiblicher Infantizid und Selbstverbrennung von Witwen, Frauenhandel Quelle: Tomasevski 1998. 4.2. CEDAW-Konvention und Ausschuss Anders als die allgemeinen Abkommen gibt die CEDAW-Konvention die komplexen und ineinandergreifenden Formen der Diskriminierung von Frauen in ihrer Lebensrealität wieder und fordert Staaten umfassend zu ihrer Abschaffung auf. Damit stößt sie aber bei etlichen Staaten auf Widerstand. Die Konvention unterliegt von allen völkerrechtlichen Konventionen der mit Abstand größte Anzahl von Vorbehalten, d.h. die Staaten lehnen die Gültigkeit einzelner Bestimmungen für sich ab. Die meisten Vorbehalte beziehen sich auf die staatlichen Verpflichtungen zu Abhilfemaßnahmen in allen Bereichen der Diskriminierung (Ägypten, Bangladesch, Bahamas, Irak, Lesotho, Tunesien, Libyen, Malaysien, Malediven, Marokko, Singapur, Tunesien) und das Ehe- und Familienrecht (Ägypten, Bahamas, Bangladesch, Indien, Irak, Jordanien, Korea, Kuwait, Libyen, Malaysien, Marokko, Mauritius, Singapur, Thailand, Tunesien, Türkei). Daneben haben einige Regierungen Vorbehalte aufgrund der Unvereinbarkeit mit religiösem Recht eingereicht, dazu gehören: Ägypten, Bangladesch, Irak, Kuwait, Libyen, Malaysien, Malediven, Marokko, aber auch Israel.9 9 Auch westliche Staaten haben unterschiedliche Vorbehalte gegen die Konvention eingelegt, etwa England und Belgien (Thronnachfolge), oder die Schweiz und Frankreich (Gleichberechtigung im Namensrecht). Siehe http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/reservations.htm 14 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess Der CEDAW-Ausschuss lehnt diese Vorbehalte ab. Er hält fest, dass sie mit den Zielen der Konvention unvereinbar sind und fordert die Staaten zu ihrer Rücknahme auf. Weil die CEDAW-Konvention im Vergleich zu den anderen Konventionen mehr politische Handlungsaufforderungen enthält, ist sie zunächst von vielen Regierungen und VölkerrechtlerInnen nicht als gleichwertiges Menschenrechtsdokument, sondern als politisches Frauenförderinstrument angesehen worden. Hier zeigt sich die in den achtziger Jahren vorherrschende, aber auch heute bisweilen noch vorhandene Auffassung, dass es sich bei Diskriminierungen von Frauen nicht um Menschenrechtsverletzungen, sondern um ein soziales Problem handelt. Dies führte zunächst zu einer Schwächung des CEDAW Überwachungsausschusses, der nur mit wenigen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet wurde. Erst seit 1995 und auf Druck der internationalen Frauen- und Menschenrechtsbewegung bekommt er den anderen Menschenrechtsgremien gleichgestellte Sitzungszeiten, Ressourcen und Anerkennung innerhalb der UNO. Heute ist CEDAW als „women’s international bill of rights“ das zentrale Menschenrechtsdokument zum Schutz und zur Umsetzung der Rechte von Frauen. Von allen Dokumenten fängt es am besten die Verknüpfung verschiedener Diskriminierungsformen in der Lebensrealität von Frauen ein. Anders als die allgemeinen Menschenrechtskonventionen bezieht es sich außerdem explizit auch auf das Verbot von Diskriminierungen durch Privatpersonen. In diesem Sinne hat auch der CEDAW-Ausschuss Gewalt gegen Frauen als Verletzung der Konvention ausgelegt. Im Dezember 2000 trat das Individualbeschwerdeverfahren zur Konvention in Form eines Zusatzprotokolls in Kraft. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben 60 Staaten das Protokoll ratifiziert.10 Individuelle Bürgerinnen und NGOs im Namen einzelner Bürgerinnen derjenigen Staaten, die sowohl Konvention als auch Zusatzprotokoll ratifiziert haben, können sich nun beim CEDAW-Ausschuss über eine Verletzung ihrer in der Konvention festgelegten Rechte durch den Staat beschweren. Voraussetzung ist die vollständige Ausnutzung oder die Nichtexistenz innerstaatlicher Rechtswege. Außerdem kann das CEDAW-Gremium eigenständige Untersuchungen einleiten, wenn ihm „zuverlässige Informationen über schwerwiegende oder systematische Verletzungen” der in der Konvention festgelegten Rechte in einem Vertragsstaat vorliegen. Das Engagement der NGOs in den internationalen Menschenrechtsgremien erhöht die Wirksamkeit dieser Ausschüsse, denn die NGOs versorgen sie mit wichtigen Informationen. Umgekehrt können Frauen-NGOs diese Gremien als Forum für Protest und zur Erzeugung internationaler Öffentlichkeit für ihre politische Arbeit nutzen. Auf nationaler Ebene kann die Bekanntmachung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Empfehlungen der UNAusschüsse für die Legitimation von frauenrechtlichen und -politischen Forderungen eingesetzt werden und damit auf die Alltagssituation von Frauen einwirken. 10 Stand: Dezember 2003. 15 Die internationalen Menschenrechte von Frauen Viele Frauenrechtsorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene arbeiten heute in dieser Weise mit der CEDAW-Konvention, und verfassen Schattenberichte für den CEDAW-Ausschuss. Box 5: Arbeit mit dem CEDAW-Ausschuss im regionalen und nationalen Kontext In einem globalen Trainingsprogramm bildet UNIFEM jährlich Frauenrechtlerinnen aus verschiedenen Regionen aus. Gegenstand des Trainings sind Inhalt und Verfahren der CEDAW-Konvention., Ziel ist es, dass diese Frauen die Umsetzung der Konvention in ihren eigenen Ländern überwachen und dem CEDAW-Ausschuss darüber berichten können. Sie dienen in ihren Regionen außerdem als Multiplikatorinnen und Ressourcepersonen zum CEDAW-Abkommen. Quelle: UNIFEM 2002. Für die Arbeit mit CEDAW und ihren Organen wurden umfangreiche Kapazitäten und Strukturen aufgebaut. Dagegen wird den allgemeinen Menschenrechtskonventionen als wichtige frauenrechtliche Instrumente nach wie vor nur eine nachgeordnete Stellung eingeräumt. Eine Strategie, die sowohl das allgemeine als auch das frauenspezifische Instrumentarium nutzt, wäre daher sinnvoll. Denn Zivil- und Sozialpakt und ihre Überwachungsausschüsse können aufgrund ihrer Autorität ebenfalls eine nützliche Ressource für Frauenrechtsorganisationen sein. Der Anspruch der Frauenrechtlerinnen, Menschenrechte aus frauenspezifischer Perspektive neu zu definieren sowie die institutionellen Anstrengungen der Gender-Sensibilisierung sind Voraussetzung und Ziel gleichzeitig, um das allgemeine Instrumentarium auch für den Schutz der Frauenrechte einzusetzen. 5. Die Vierte Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 und ihr Nachfolgeprozess Weltkonferenzen sind Foren, auf denen sich die Staaten der Erde über globale Problemstellungen beraten und Beschlüsse hinsichtlich Maßnahmen zu ihrer Überwindung fassen. Diese Beschlüsse sind meist politische Willensbekundungen und daher nicht völkerrechtlich bindend. Das Abschlusspapier der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995, die Pekinger Aktionsplattform, ist mit seinen 12 strategischen Aktionsbereichen ein internationales politisches Programm zur Umsetzung der Rechte und zur Herbeiführung der Machtgleichstellung von Frauen.11 Sie kann damit faktisch als Auslegung der CEDAW- Konvention gesehen werden. Die Handlungsaufforderungen richten sich an Regierungen, internationale Organisationen sowie internationale und nationale NGOs. 11 Vgl. Schmidt am Busch; besonders zu Konsequenzen für die Rechtsberatung. 16 Die vierte Weltfrauenkonferenz und ihr Nachfolgeprozess Box 6: Die 12 Aktionsbereiche der Pekinger Aktionsplattform 1. Frauen und Armut 2. Bildung und Ausbildung von Frauen 3. Frauen und Gesundheit 4. Gewalt gegen Frauen 5. Frauen und bewaffnete Konflikte 6. Frauen und die Wirtschaft 7. Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen 8. Institutionelle Mechanismen zur Förderung der Frau 9. Menschenrechte und Frauen 10. Frauen und Medien 11. Frauen und Umwelt 12. Rechte von Mädchen Im Rahmen des Nachfolgeprozesses zu Peking fand im Jahr 2000 die Sondersitzung der UN-Generalversammlung zur Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform statt. Fortschritte in der Umsetzung der Peking Plattform ließen sich vor allem in der Bildung – erhöhte Einschulungsrate für Mädchen in Grundschulen –, der verbesserten Gesundheitsversorgung von Frauen und der Abschaffung Frauen diskriminierender Gesetze feststellen. Armut und Gewalt gegen Frauen sind dagegen Bereiche, in denen Rückschritte zu verzeichnen waren. Das Abschlussdokument der Peking +5 Konferenz stärkt das Menschen- bzw. Frauenrechtskonzept als Bezugsrahmen für jedwede Frauenpolitik. Es benennt erstmals weibliche Genitalbeschneidung, sog. Ehrenmorde, Zwangsheirat und Vergewaltigung in der Ehe als Gewalt gegen Frauen und Menschenrechtsverletzung. Frauenhandel, Frauen und bewaffnete Konflikte und die Auswirkungen von HIV/Aids Infektionen auf Frauen wurden als neue wichtige Aufgabenbereiche identifiziert. Bis zum Jahr 2005 verpflichten sich die Staaten zudem zur Abschaffung aller Frauen diskriminierenden Gesetze sowie zum Abbau der Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen beim Schulbesuch. Bis zum Jahr 2015 sollen das Analphabetentum der Erwachsenen um die Hälfte reduziert werden und ein universaler Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht werden (Wichterich 2000 und Meillón 2001). Auf ihrer Sitzung 2005 will die Frauenkommission die Implementierung der Pekinger Aktionsplattform und des Peking+5 Dokuments auswerten. Dazu hat sie Fragebogen an die Regierungen verschickt.12 12 Siehe www.un.org/womenwatch 17 Die internationalen Menschenrechte von Frauen Die Pekinger Aktionsplattform ist ein zentrales Bezugsdokument für Frauenorganisationen in vielen Ländern, die ihre Ziele, Programme und Strategien oft im Lichte der Plattform definieren und die Umsetzungsmaßnahmen ihrer Regierungen kritisch begleiten.13 Frauennetzwerke haben die Verbreitung der Plattform und Strategien zu ihrer Umsetzung bis zur lokalen Ebene unterstützt (s. Box 7). Als Beitrag zur Umsetzung der Aktionsplattform hat der UN-Entwicklungsfonds für Frauen, UNIFEM, 1996 einen Fonds für die Finanzierung von Projekten mit innovativen Strategien gegen Gewalt gegen Frauen eingerichtet. Der Fonds unterstützt staatliche Initiativen und NGO-Projekte in den Bereichen häusliche Gewalt gegen Frauen, Kriegsverbrechen an Frauen, Verletzung der körperlichen Integrität von Frauen, wirtschaftliche Diskriminierung und Ausbeutung, sowie politische Verfolgung. Box 7: ”What has Beijing got to say to me?” Die Organisation Forum of African Voluntary Development Organisation, FAVDO, hat zentrale Passagen der Pekinger Aktionsplattform in Swahili übersetzt. Bewohner und Bewohnerinnen eines Dorfes an der Küste Tansanias wurden über die Aktionsplattform informiert. Dadurch konnten konkrete Bedürfnisse, die im Bezug zur Pekinger Aktionsplattform stehen, identifiziert werden. Dazu gehörten: Verbesserung der Wasserversorgung, Bau neuer Straßen, Erweiterung der Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, Ausbau der (reproduktiven) Gesundheitsversorgung, Anschaffung von Schulgebäuden und -tischen, Training in Gender-Bewußtsein und Bau von Dorfkrankenhäusern. Die TeilnehmerInnen erkannten die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße und funktionierende Dorfregierung zu wählen und sie mit besseren Management- und Verwaltungsqualitäten auszustatten, um Strategien für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse effektiv umzusetzen. In der Vergangenheit waren Frauen aus diesem Gremium ausgeschlossen gewesen. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie Methoden des Dorfmanagements waren zentrale Themen einer Reihe von Workshops zur Verbesserung der lokalen Kapazitäten. Bei den Wahlen zur Dorfregierung wurden 50% Frauen gewählt. Quelle: WIDE 1998, S. 16ff 6. Umsetzung der Menschenrechtskonventionen auf nationaler Ebene Die Umsetzung der Konventionen ist ein langfristiger Prozess. Er ist eingebettet in die jeweiligen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontexte. Mindestvoraussetzung für 13 Die UN-Abteilung zur Förderung der Frau hat nationale Umsetzungpläne der Pekinger Aktionsplattform, insofern sie vorhanden und bei der UN eingereicht wurden, auf ihrer Internet Seite eingestellt www.un.org/womenwatch/daw. 18 Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene Fortschritte in der Praxis ist der politische Wille von Regierungen, die Existenz zivilgesellschaftlicher Initiativen sowie politischer Druck. Eine zentrale Rolle für die Überwindung geschlechtsspezifischer Diskriminierung spielt die Kombination vielfältiger Strategien. Diese können aus wirtschaftlichen, sozialen und politischen ebenso wie rechtlichen Maßnahmen bestehen und sollten internationale, nationale und lokale AkteurInnen einbinden. Rechtliche, institutionelle und politische Reformen bilden den strukturellen Rahmen für die Schaffung gesellschaftlicher Gleichberechtigung von Frauen. Der Wandel gesellschaftlicher Einstellungsmuster zur Gleichberechtigung von Frauen ist dagegen zentral für langfristige, kulturell akzeptierte Veränderungen. Dazu müssen staatliche und nichtstaatliche Instanzen zusammenarbeiten. Neben geschlechtergerechten Bildungsinhalten im Schulunterricht sind NGOs, an Meinungsbildungsprozessen auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen mitzuwirken. Frauenzusammenschlüsse und Rechtsorganisationen können eine zentrale Rolle in diesem Prozess übernehmen, wenngleich der innergesellschaftliche Einstellungswandel keineswegs allein ihre Aufgabe bleiben darf. Dennoch kann die Mobilisierung von Frauen ein erster Schritt sein, ihre Interessen zu verwirklichen. Dazu ist es jedoch notwendig, die entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Auf der gesellschaftspolitischen Ebene sind die internationalen Konventionen ein Instrument, das diese Prozesse unterstützen kann, da national und überregional arbeitende Frauenorganisationen und Netzwerke ihre politische Lobbyarbeit für Frauenrechte durch diese Abkommen legitimieren. Im folgenden werden beispielhaft Ansätze für die Umsetzung der CEDAW-Konvention und der Pekinger Aktionsplattform genannt, die auf verschiedenen Wirkungsstudien beruhen.14 6.1 Reformprojekte des politisch-administrativen Systems Das CEDAW-Abkommen bot und bietet einen wichtigen Bezugsrahmen für Rechtsreformen: In den Verhandlungen 2002/2003 für eine neue Verfassung in Kenia haben sich Frauenorganisationen in ihren Forderungen wesentlich an CEDAW orientiert. Der derzeitige Verfassungsentwurf enthält eine Frauenquote für das Parlament, einen Gleichberechtigungsartikel und die Abschaffung von Diskriminierung im Familienrecht und durch traditionelles Recht. In ähnlicher Weise haben Frauenorganisationen in Kolumbien Mitte der 80er Jahre die Verankerung des CEDAW-Abkommen, einschließlich des Prinzips der Sondermaßnahmen für die faktische Herstellung von Gleichberechtigung (Frauenförderung, 14 Die erste Wirkungsstudie zu CEDAW wurde vom International Women’s Rights Project 2000 vorgelegt. 19 Die internationalen Menschenrechte von Frauen Quoten) durchgesetzt. Die Verfassung dient heute als Grundlage für Rechtsprechung zugunsten von Frauen, etwa bei Maßnahmen zum Schutz vor oder Bestrafung von Gewalt gegen Frauen (Landsberg-Lewis 1998, S. 10). Auch die Verfassungen von Brasilien und Südafrika haben CEDAW-Richtlinien übernommen. CEDAW diente in Brasilien ebenfalls als Vorlage für eine regionale Konvention gegen die Diskriminierung der Frau in den Kommunen der Region São Paulo. Die Konvention nennt Aufgaben der staatlichen Behörden im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der politischen Teilhabe von Frauen, der Einrichtung von Kindertagesstätten, für den Abbau von stereotypen Rollenbildern in Schulen, für soziale Absicherung und Qualifizierungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt, und für Programme gegen Gewalt gegen Frauen (Landsberg-Lewis 1998, S. 14ff). Trotz der Erfolge ist eine stärkere Sensibilisierung über CEDAW und ihre nationale Anwendung besonders unter Parlamentsabgeordneten notwendig. Dazu hat die Interparliamentary Union ein Handbuch für Parlamentarier erarbeitet.15 Die meisten Länder haben heute Frauenförderpläne sowie nationale Institutionen zur Frauenförderung, die sich an der Frauenkonvention und Pekinger Aktionsplattform ausrichten. Ein Bericht der UNO stellt fest, dass zivilgesellschaftliche Akteure bei der Umsetzung der Pläne als kooperative aber auch kritische Partner eine wichtige Rolle spielen (UNDAW 1998). Problematisch sei allerdings, dass nur selten die Perspektive der Frauen auf lokaler Ebene miteinbezogen würde. Auch existieren kaum nationale Monitoring-Gremien unter Einschluss lokaler Organisationen, die die Umsetzung der Frauenförderpläne, CEDAW und der Aktionsplattform systematisch begleiten. Finanzielle Restriktionen, mangelndes Engagement von seiten der Regierung und institutionelle Marginalisierung der Frauenfördereinrichtungen stehen dem entgegen. Dezentralisierungsmaßnahmen und wirtschaftliche Strukturanpassungsprogramme der Regierungen behinderten ebenfalls die Umsetzung und Durchführung von Frauenförderplänen (UNDAW 1998). 15 Siehe Literatur. 20 Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene Box 8: Empowerment Fortschritt - Frauen in nationalen Parlamenten Der größte Empowerment Fortschritt weltweit liegt im Anstieg des prozentualen Anteils von Frauen in Parlamenten. So hat sich der durchschnittliche Anteil von Frauen in den nationalen Parlamenten von 11,3% 1997 auf 15,2% 2003 erhöht. Der Frauenanteil an Abgeordneten steht dabei in keinem Zusammenhang mit Wohlstand, sondern ist auf Quoten und Frauenförderregelungen zurückzuführen. So haben einige der armen und ärmsten Länder, wie Südafrika, Costa Rica, Argentinien und Mozambique, mehr Parlamentarierinnen als einige Industrienationen. Mit 48.8 % Frauenanteil nimmt das Parlament in Ruanda seit September 2003 den weltweiten Spitzenplatz ein. Quelle: UNIFEM 2002, Interparliamentary Union 2003 6.2. Instanzen der Rechtsprechung Die im CEDAW-Abkommen enthaltene detaillierte Definition von Diskriminierung diente bereits in vielen Fällen als Rechtsquelle für konkrete richterliche Auslegungen von allgemein gehaltenen nationalen Diskriminierungsverboten (s. Box 9). Box 9: Neubestimmung von Diskriminierung in Tansania In einem Fall 1990 in Tansania hatte eine Frau Land von ihrem Vater geerbt und wollte dieses verkaufen. Das war ihr durch die Tansanische Erklärung über traditionelles Recht versagt. Die tansanische Verfassung verbot bis 1991 Diskriminierung, allerdings ohne besonderen Hinweis auf das Merkmal Geschlecht. Das Gericht legte das Diskriminierungsverbot im Sinne der CEDAW-Konvention aus und entschied, dass Frauen wie Männer dasselbe Recht auf Verfügung über geerbtes Land haben, da Tansania andernfalls seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde. Quelle: Landsberg-Lewis 1998, S. 21 Die Schulung von AnwältInnen in den völkerrechtlichen Konventionen versetzt sie in die Lage, nationale diskriminierende Gesetze mit Bezug auf die Konventionen anzufechten und solche Prozesse anzustrengen. Vor allem wenn Frauenorganisationen diese Prozesse unterstützen, kann dies größere gesellschaftliche Debatten über die Veränderung von geschlechtsspezifischen Normen anstoßen. Auch die Schulung von Richterinnen ist wichtig für die nationale Anwendung internationaler Frauen- und Menschenrechtsdokumente. Beides kommt in vielen Ländern noch zu kurz. Allerdings leiten sich von der Überwindung geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Gesetzestexten und Rechtsurteilen nicht automatisch breitenwirksame Auswirkungen auf die rechtliche und soziale Alltagswelt von Frauen ab. Insbesondere dort, wo Frauen in rechtspluralistischen Systemen leben, sind weiterführende Strategien notwendig (s. Box 10). 21 Die internationalen Menschenrechte von Frauen Box 10: Reform des Gewohnheitsrechts in Äthiopien Der Organisation HUNDEE Oromo Grassroots Development Initiative gelingt es, durch die systematische und prozessorientierte Zusammenarbeit mit männlichen und weiblichen lokalen Autoritäten und Meinungsführern bedeutsame Veränderungsprozesse an der Basis bei den Themen Gleichberechtigung, Besitzrechte, Institution der Ehe und traditionelle Praktiken anzustoßen. Dies ist besonders beeindruckend, da sich diese Veränderungsprozesse in sehr traditionell geprägten, ländlichen Gebieten vollziehen, in denen 'moderne' Rechtsnormen den meisten Menschen unbekannt sind und praktisch keine Rolle im Alltagsleben der Menschen spielen. Ein Beispiel: obwohl die Entführung junger Mädchen, um sie zu einer Ehe zu zwingen im staatlichen Recht verboten ist, gehört diese Praxis zum Lebensalltag der Menschen und wurde von einigen TeilnehmerInnen als elementarer Teil der Oromo-Kultur verteidigt. In Diskussionen mit den Dorfältesten wurde herausgearbeitet, dass dieser Brauch erst vor ca 30 Jahren „in Mode“ kam und somit kein Teil der Oromo-Traditionen ist. Es wurde auch deutlich, dass gerade die Angst vor Entführungen für viele Familien auf dem Land der Grund ist, die Mädchen nicht zur Schule zu schicken. Die TeilnehmerInnen einigten sich darauf, ein „Gesetz“ zu erlassen und entsprechende Fälle in der Zukunft scharf zu sanktionieren. Die Arbeit von Hundee hat in insgesamt 8 Kreisen (woredas) der Region North Shoa in Oromia, dem größten und bevölkerungsreichsten Bundesland Äthiopiens, dazu geführt, dass 'traditionelle' Rechtsnormen, die Frauen und Mädchen diskriminieren, von den traditionellen Autoritäten im Rahmen symbolträchtiger Zeremonien revidiert bzw. als ungültig erklärt wurden. Dies hat eine spürbare Erleichterung für Frauen und Mädchen, aber auch für die Männer mit sich gebracht. Quelle: Sektorvorhaben Rechts- und sozialpolitische Beratung für Frauen, Projektbericht 6.3. Gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und Empowerment von Frauen Frauenrechtsorganisationen haben in vielen Ländern Kampagnen zur Änderung des öffentlichen Bewusstseins über die Menschenrechtsverletzungen von Frauen durchgeführt. Um Rechtsverletzungen und regional spezifische Formen von Gewalt gegen Frauen öffentlich sichtbar zu machen haben sie u.a. Diskussionsforen, Rundfunksendungen oder sog. women’s courts veranstaltet, in denen Frauen von ihren Unrechtserfahrungen berichten. Die damit verknüpften Forderungen nach konkreten präventiven, schützenden und rechtsprechenden Maßnahmen werden häufig mit Hinweisen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und internationalen politischen Zusagen der Regierungen untermauert. Die CEDAW-Konvention, die Pekinger Aktionsplattform und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sind die am häufigsten verwendeten internationalen Dokumente zur Rechtsaufklärung von Frauen auf Basisebene. In Workshops wird Frauen in verschiedenen sozialen Kontexten und Institutionen die Bedeutung dieser internationalen Regelungen vor dem Hintergrund ihrer konkreten Unrechtserfahrungen vor Ort vermittelt (s. Box 10). Dazu gehören Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Frauenkooperativen, landwirtschaftliche Kooperativen, lokale Gremien der Verwaltung und Selbstverwaltung, Jugendgruppen, kirchliche Einrichtungen oder Frauenberatungsstellen. Dadurch sollen lokal vorhandene Prozesse und Strategien der frauenpolitischen Veränderung und des Normwandels unterstützt werden. 22 Umsetzung der Konventionen auf nationaler Ebene Menschenrechtsinformation bzw. Rechtsaufklärung kann nur eine nachhaltige Wirkung entfalten, wenn sie in ein lokal ausgerichtetes Gesamtkonzept gebettet wird, das an den vorhandenen Bedürfnissen von Frauen anknüpft, z.B. im Gesundheits-, Bildungs-, Wirtschafts- oder politisch-partizipativen Bereich. Es sollte längerfristig ausgerichtet sein und konkrete Strategien zur Verbesserung der Rechtssituation von Frauen enthalten. Dazu gehören z.B. effektive Armutsbekämpfungsprojekte sowie Maßnahmen der Rechtsberatung, der Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen und der Qualifikation zur Einflussnahme in lokalen politischen Foren und Institutionen. Der Einbezug von Männern, insbesondere lokale Autoritäten und Entscheidungsträger in die Programme sowie die Entwicklung spezifischer Strategien für die Arbeit mit Männern sind häufig ebenso wichtig wie die Arbeit mit Frauen. Box 11: Rechtszugang von Frauen durch ParajuristInnen in Togo verbessern Ohne Rechtskenntnisse und den Zugang zu den entsprechenden Rechtsinstanzen können Frauen ihre bestehenden Rechte nicht wahrnehmen. In vielen Ländern sind jedoch Informationen über gesetzliche Regelungen selten und / oder sprachlich unverständlich. Insbesondere in ländlichen Regionen sind moderne Rechtsinstanzen aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen der potentiellen KlägerInnen oft nur schwer zugänglich. Das Personal ist oft knapp und hat nur geringe fachliche Kompetenz und Erfahrung. ParajuristInnen bieten eine kostenlose Alternative und vermitteln Rechtsinformationen durch partizipative Methoden in den lokalen Sprachen. In Togo bildet die NGO Groupe de réflexion et d’action Femme, Démocratie et Développement (GF2D) seit 2001 auch Männer (Dorfchefs, Vorsitzende von verschiedenen Organisationen, Justizbevollmächtigte sowie Radioreporter, die auf Vorschlag der bereits tätigen Parajustinnen ausgewählt wurden) in der parajuristischen Beratung aus, die dann zumeist im Team mit den Parajuristinnen arbeiten, Aufklärungsveranstaltungen, direkte juristische Beratung und Mediation anbieten. Ihre Arbeit hat u.a. dazu geführt, dass das Familien- und Personenstandsgesetz bei der Bevölkerung und den Behörden besser bekannt ist und z.B. mehr Testamente eingereicht werden. Die Bildung von gemischtgeschlechtlichen Teams hat dazu beigetragen, die Akzeptanz von ParajuristInnen bei der Bevölkerung zu verbessern und ihre Breitenwirksamkeit zu erhöhen. Viele Männer, die der parajuristischen Beratung vorher eher skeptisch bis feindlich gegenüber standen, sind nun erstmals bereit, sich mit der Rechtssituation von Frauen auseinanderzusetzen. Sowohl Dorfchefs wie auch Präfekturen begrüssen die Arbeit. Sie beziehen die ParajuristInnen in die Lösung von schwierigen Fällen ein und unterstützen sie nach Kräften moralisch und logistisch. Quelle: Sektorvorhaben Rechts- und sozialpolitische Beratung für Frauen, Projektbericht 23 Die internationalen Menschenrechte von Frauen 7. Literatur und Internetseiten Alston, Philip: Appraising the United Nations Human Rights Regime, in: ders. (ed.), The United Nations and Human Rights. A Critical Appraisal, Oxford, 1-22. Amnesty International: The International Criminal Court, Ensuring Justice for Women, AI Index IOR 40/08/00. 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Schmidt am Busch, Birgit: Die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz – Konsequenzen für die Rechtsberatung der GTZ, Papier für das Sektorvorhaben Rechts- und Sozialpolitische Beratung für Frauen. Schöpp-Schilling, Hanna Beate: Effektivität von Abkommen zum Schutz der Menschenrechte am Beispiel der CEDAW, in: Die Friedens-Warte Nr.1- 2, Jg. 74, 1999. Tomasevski, Katarina: A Primer on CEDAW for International Development Co-operation Personel, SIDA 1998. UNDAW: Expert Group meeting: National Machineries for Gender Equality, UNDAW 1998. 24 Literatur und Internetseiten UNIFEM: Progress of the World’s Women 2002, Vol. 2 – Gender Equality and the Millenium Development Goals; New York 2002; herunterladbar von: www.unifem.org (unter “Resources”). Wichterich, Christa: Wir wollen unsere Rechte jetzt – und zwar mit Zinsen. Fünf Jahre nach der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking. Bilanzen, Positionen, Perspektiven. Heinrich-BöllStiftung, Studien & Berichte, Nr. 5, September 2000. 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Interparliamentary Union: Handbook for Parliamentarians – The Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women and its Optional Protocol, 2003; kostenfrei zu beziehen über IPU, www.ipu.org 25 Die internationalen Menschenrechte von Frauen International Women’s Tribune Center: Rights of Women. A Guide to the Most Important United Nations Treaties on Women’s Human Rights, 1998. UNIFEM: Turning the Tide. CEDAW and the Gender Dimensions of the HIV/Aids Pandemic, UNIFEM 2002; herunterladbar von: www.unifem.org (unter “Resources”). Women, Law and Development/International Human Rights Watch: Women’s Rights Project: Women’s Human Rights. Step by Step. A practical Guide to using international Human Rights Law and Mechanisms to Defend Women’s Human Rights, Washington 1997. Internet Seiten: www.un.org/womenwatch – alle relevanten UN Informationen und Dokumente zu Menschenrechten von Frauen und frauenpolitischen Aktivitäten der UNO mit Links zu wichtigen anderen Seiten www.unifem.org – Homepage von UNIFEM mit Ressourcen und Links www.whrnet.org - Women’s Human Rights Net, Projekt der Association of Women’s Rights in Development. Seite mit aktuellen und umfassenden Informationen, Dokumenten und Links. http://iwraw.igc.org – Seite von International Women’s Rights Action Watch, einer Frauenorganisation, die die Arbeit von CEDAW und anderen UN-Ausschüssen kritisch begleitet. Email Diskussionsforen: [email protected] - internationales Forum, über das aktuelle Informationen zu allen FrauenMenschenrechtsthemen zu beziehen sind, Anmeldung und Archiv bei http://www.hrea.org/lists/women-rights/markup/maillist.php; [email protected], – internationales Forum, das von International Rights Action Watch Asia Pacific moderiert wird und Wirkung bzw. Aktivitäten rund um CEDAW diskutiert und sammelt; Anmeldung und Archiv bei http://list.iwrawap.org/lists/info/cedaw4change 26