SEPA – das Ende vom Anfang in Sicht?

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SEPA –
das Ende vom Anfang in Sicht?
Januar 2010
www.voeb.de
SEPA – das Ende vom Anfang in Sicht?
Vorwort
Vorwort
Das Jahr 2009 stand für die Kreditwirtschaft sinnbildlich für den Übergang
in eine neue Epoche: mit der Einführung der SEPA-Lastschrift im November
begann eine andere Zeitrechnung im europäischen Zahlungsverkehr.
Verbraucher und Unternehmen erhalten damit ein – auf grenzüberschreitender Ebene – neuartiges Zahlungsinstrument, dessen vielgepriesene Vorteile sich nunmehr ab 2010 in der Praxis bewähren müssen.
Darüber hinaus hatte sich die deutsche Kreditwirtschaft im Jahr 2009
ehrgeizige Ziele für ihre eigenen Zahlungssysteme gesetzt, um deren
Wettbewerbsfähigkeit auch im SEPA-Umfeld gewährleisten zu können.
Neben der strukturellen Neuorientierung des girocard-Systems gilt es dabei, auch die Aktivitäten der Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS)
weiter voranzutreiben, die Vorteile daraus zu nutzen sowie die Entwicklung anderer Ansätze wie „PayFair“ aus Belgien und „Monnet“ aus Frankreich und Deutschland im Blick zu behalten.
Die vorliegende Broschüre resümiert den Stand der bisher erreichten Etappenziele auf dem Weg zum einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum und zeigt die erforderlichen Schritte zu dessen vollständiger Umsetzung auf.
Wir bedanken uns bei der Payfair Group, der Heinrich Deichmann-Schuhe
GmbH & Co. KG, der Capco GmbH, bei A.T. Kearney und der SRC GmbH
für die anschaulichen und praxisorientierten Darstellungen.
Karl-Heinz Boos
Peter Blasche
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
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1 Status auf dem Weg zur SEPA
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2 Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
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2.1 Bedeutung und Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie
2.1.1 Die drei Säulen der PSD
2.1.2 Abgrenzung: PSD versus SEPA
2.1.3 Auswirkungen der Umsetzung der Payment Service
Directive (PSD) in nationales Recht
2.2 Anpassungen der EU-Preisverordnung
2.3 Sechster Fortschrittsbericht der Europäischen Zentralbank
(EZB) 28
3 SEPA-Überweisung
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11
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3.1 2 Jahre SEPA-Überweisung
3.2 Veröffentlichungszyklus für EPC-Regelwerke
3.3 Ausblick auf die Migration des SEPAÜberweisungsverfahrens
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4 SEPA-Lastschrift
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4.1 Ein Jahr vor dem „endgültigen“ Start der SEPA-Lastschrift
4.1.1 Mandat für die SEPA-Lastschrift
4.1.2 IBAN und BIC als Basis für die SEPA-Verfahren
4.1.3 Einführung eines multilateralen Interbankenentgeltes
4.2 Bewertung der aktuellen Situation
4.3 Die elektronische Zukunft der SEPA-Verfahren (eSEPA)
4.4 Ausblick auf Migrationsszenarien
5 Karten
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40
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51
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5.1 Umfeld und Entwicklungen im Kartengeschäft seit dem
SEPA-Start
5.2 Evolution im europäischen Debitkartengeschäft
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Inhaltsverzeichnis
5.3
5.4
5.5
5.6
6
5.2.1 Geänderte Marktbedingungen
5.2.2 Fortschritte bei der EAPS und bilateralen Allianzen
5.2.3 Initiative „Monnet“
5.2.4 Gastbeitrag von Pierre Groll und Dominique
Buysschaert, Payfair Group: PayFair – vom Konzept
zur Realität
5.2.5 Gastbeitrag von Uwe Metz, Deichmann: SEPA aus
Sicht eines Einzelhändlers
Sicherung der Integrität der Zahlungssysteme der
deutschen Kreditwirtschaft im SEPA-Raum
5.3.1 Risiken, Gefahren und Chancen
5.3.2 Wahrung der Integrität des girocard-Systems durch
eine kartenherausgebergesteuerte Anwendungsauswahl
5.3.3 Kompensation von Leistungen
5.3.4 girocard-Strategie
Anpassungsbedarf der Zahlungssysteme der deutschen
Kreditwirtschaft
5.4.1 Mittel- bis langfristig anzustrebende Maßnahmen
5.4.2 EMV-Vision ab 2011
Umgesetzte und geplante SEPA-Strategien bei
Kreditinstituten
5.5.1 Gastbeitrag von Arno Eitz, Capco – The capital
markets company GmbH: Kartenstrategien für
Finanzdienstleistungsinstitute vor dem SEPAHintergrund
5.5.2 Gastbeitrag von Andreas Pratz und Jürgen von der
Lehr, A.T. Kearney: Kartenstrategien von
Kartenherausgebern
Auf dem Weg zu frei nutzbaren und unabhängigen SEPAStandards
5.6.1 Gastbeitrag Reinhard Herwig, SRC GmbH:
Standardisierung der Schnittstelle zwischen Endgerät
und Acquirer; Fortschritt der Initiative EPAS
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Glossar
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Literaturverzeichnis
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Endnoten
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Status auf dem Weg zur SEPA
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Status auf dem Weg zur SEPA
Begreift man den „Weg zur SEPA“ als eine Reise von der „alten“ in die
„neue“ Zahlungsverkehrswelt, so befinden wir uns gegenwärtig in einer
Art Zwischenstadium: Wir stehen an dem Punkt, an dem der Weg zurück genauso weit ist, wie der bis zum finalen Zielort.
Dies erklärt sich zum einen aus dem bereits Erreichten. Mit der Einführung der SEPA-Überweisung (siehe Kapitel 3) am 28. Januar 2008 und
der zeitgleich gestarteten SEPA für Kartenzahlungen sind zwei von drei
SEPA-Zahlungsinstrumenten bereits seit einiger Zeit am Markt verfügbar und am 2. November 2009 ist die SEPA-Lastschrift offiziell gestartet. Zum anderen folgt diese Erkenntnis aus den sich immer mehr verdichtenden Hürden und Hindernissen für eine marktrelevante Nutzung
der SEPA-Lastschrift. Neben der Frage, ob die bisherige Einzugsermächtigung im Bestandskundengeschäft mit Hilfe einer gesetzlichen Übergangslösung in ein rechtlich einwandfreies SEPA-Mandat überführt
werden kann (siehe Kapitel 4.1.1), spielt hierbei auch die zukünftige
Handhabung von multilateralen Interbankenentgelten eine entscheidende Rolle (siehe Kapitel 4.1.3).
Auch die in diesem Zusammenhang angepassten rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmen die Beschaffenheit des noch vor uns liegenden
Teils der Wegstrecke: Die EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt stellt aufsichts- und zivilrechtliche Regeln für
die Erbringung von Zahlungsdiensten auf. Ihre Umsetzung in deutsches
Recht erforderte von der Kreditwirtschaft im Ganzen und von jedem
einzelnen Institut eine ausführliche Auseinandersetzung mit der geregelten Materie, über deren Schwerpunkte im Folgenden (siehe Kapitel 2.1)
ein Überblick gegeben wird. Gleiches gilt für die Anpassung der EUPreisverordnung 2560/2001, deren Überarbeitung vor allem auf die
Einbeziehung der SEPA-Lastschrift in ihren Anwendungsbereich zielte.
Im Bereich der kartengestützten Zahlungssysteme hängt das Fortkommen der europäischen Allianzen – ähnlich wie die Zukunft der SEPALastschrift – von den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der EU-Kommission für multilaterale Interbankenentgelte ab. Ihre Vorstellungen über
ein zulässiges Entgeltmodell hat die Kommission sehr klar zum Aus-
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Status auf dem Weg zur SEPA
druck gebracht, so dass Wohl und Wehe eines europäischen Debitkartensystems von der entsprechenden Umsetzung der Vorgaben abhängig
sind (siehe Kapitel 5.3.3).
Trotz einigen Verzögerungen bei den Terminalmigrationen zur Verarbeitung
von Spur2-Transaktionen bei girocard ist nach wie vor davon auszugehen,
dass dem vollständigen Ausrollen der EMV-Chiptechnologie gemäß
Technischem Anhang 7.0 bis Ende Dezember 2010 nichts im Wege
steht. Somit ist für das gesamte girocard-System – also für electronic
cash und das Deutsche Geldautomaten-System – von dem Abschluss
der EMV-Migration auf Geräteseite bis Ende 2010 auszugehen. Auch
auf der Seite der Debitkartenausgabe laufen alle Anstrengungen, damit
ab 2011 fast ausschließlich EMV-Karten im Umlauf sein werden – unabhängig davon ob dies SECCOS 5 oder SECCOS 6-basierte Karten sind.
Schließlich ist es uns auch in diesem Jahr ein Anliegen, mit der VÖBSEPA-Broschüre ein Forum für Information und Meinungsbildung in verschiedenen Marktsegmenten zu bieten. Denn unser SEPA-Motto –
„Sich Einfach Pflichtgemäß Anstrengen“ – gilt unserer Auffassung nach
für alle Beteiligten gleichermaßen. Aus diesem Grund finden die Betrachtungen des Handels, der Kartenherausgeber und der europäischen
Standardisierungsinitiative − stellvertretend in drei Gastbeiträgen (siehe
Kapitel 5.6) − ihren Eingang in unsere Darstellung des „Wegs zur SEPA“.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Bedeutung und Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt (PSD) in das jeweilige nationale Recht aller EU-Mitgliedstaaten ist die Grundvoraussetzung für die Einführung eines europäischen Lastschriftverfahrens. Die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland ist fristgemäß zum 31. Oktober 2009 erfolgt.
In einigen anderen Ländern kam es aus rechtlichen und politischen
Gründen zu Verzögerungen. Bis Mitte 2010 sollte jedoch auch in diesen
Ländern die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales
Recht erfolgt sein.
In Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern standen
somit dem planmäßigen Start der SEPA-Lastschrift am 1. November 2009
– zumindest aus aufsichts- und zivilrechtlicher Sicht – keine Hindernisse
entgegen.
Die Richtlinie soll durch die Harmonisierung des geltenden Rechtsrahmens die operationale Umsetzung der SEPA-Instrumente durch den
Bankensektor sowie ihre Annahme durch die Endnutzer erleichtern. Ihr
Anwendungsbereich erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Das Interbankenverhältnis
ist davon ausgenommen (vgl. auch Artikel 3 m PSD).
Entsprechend der Struktur der PSD (s. u. 2.1.1) erfolgt ihre Umsetzung
in Deutschland in verschiedenen Gesetzen: So werden die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für die neu eingeführte Institutskategorie
der Zahlungsinstitute ein besonderes Erlaubnisverfahren und besondere
Regeln für deren laufende Aufsicht vorsehen, durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz in deutsches Recht transformiert. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (so genannte „ZAG“, vgl. Artikel 1 des
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes) regelt dabei die Aufsicht über die
neu eingeführten Zahlungsinstitute. In diesem Zusammenhang erfährt
über Artikel 2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes auch das Kreditwesengesetz (KWG) Änderungen. So wird u. a. in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
KWG das Girogeschäft als Bankgeschäft weitestgehend gestrichen und
die Erbringung von Zahlungsdiensten in das neue ZAG überführt.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Die zivilrechtlichen Regelungen der PSD finden ebenfalls Eingang in ein
eigenständiges Gesetz, namentlich in das „Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“, welches das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
in den §§ 675 c – 675 z, 676 – 676 c ergänzt. Spezielle Informationspflichten der Richtlinie werden in Artikel 248 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgebildet.
Der Deutsche Bundestag hat das ZAG am 26. März und den zivilrechtlichen Teil der PSD am 2. Juli 2009 in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die Gesetze sind mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 in Kraft
getreten.
2.1.1 Die drei Säulen der PSD
Die PSD stellt aufsichts- und zivilrechtliche Regeln für die Erbringung
von Zahlungsdiensten auf, worunter Überweisungen, Lastschriften und
Kartenzahlungen fallen. Scheck- und Wechselzahlungen sind hingegen
ausgenommen. Neben Anwendungsbereich und Definitionen (Titel I)
finden sich die Kernelemente der PSD in drei Titeln:
Titel II befasst sich mit der Erbringung von Zahlungsdiensten sowie der
neuen Kategorie der Zahlungsinstitute, indem er ihren Marktzugang regelt und Aufsichtsbestimmungen definiert. Die in diesem Abschnitt getroffenen Festlegungen finden im Wesentlichen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Eingang.
Titel III soll den Kundenschutz durch mehr Transparenz stärken und das
Kundenvertrauen in Produkte und Anbieter durch größere Informationspflichten für Zahlungsdienstleister ausbauen.
Titel IV regelt die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung
von Zahlungsdiensten und schafft damit die rechtliche Grundlage für
SEPA. Die Vorgaben aus Titel III und IV werden in § 675c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umgesetzt.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.2 Abgrenzung: PSD versus SEPA
Um die Abgrenzung zwischen PSD und SEPA zu verdeutlichen, zeigt die
nachstehende Tabelle eine Gegenüberstellung:
Titel III und IV
PSD
SEPA
Geographischer Anwendungsbereich
EU und Europäischer
Wirtschaftsraum (EWR)
(=30 Länder)
EU, EWR und
Schweiz (=31 Länder)
Erfasste Währungen
Euro und Währungen der Euro
Mitgliedstaaten
Adressaten
Zahlungsdienstleister
i.S.d. Art. 1 PSD
Banken, aber offen
für andere Zahlungsdienstleister
Erfasste Rechtsbezie- Zahlungsdienstleister
hungen
und Zahlungsdienstnutzer
Verhältnis zwischen
Zahlungsdienstleistern
Erfasste Dienstleistungen
SEPA-Überweisung,
SEPA-Lastschrift und
SEPA-Kartenzahlung
Zahlungsdienstleistungen, wie im Anhang der
PSD definiert
2.1.3 Auswirkungen der Umsetzung der Payment Service Directive
(PSD) in nationales Recht
Das neue Zahlungsverkehrsrecht wird weit reichende Folgen für die
Ausführung von Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen) durch Kreditinstitute haben. Entsprechend der Regelung
in Artikel 94 Abs. 1 PSD musste die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vor dem 1. November 2009 in nationales
Recht umgesetzt werden. Um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen
und mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen für einzelne Institute zu
vermeiden, war eine institutsinterne Angleichung der betroffenen Re-
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
gelwerke, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der
Sonderbedingungen sowie des Preis- und Leistungsverzeichnisses bis zu
diesem Termin erforderlich.
Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen in Kürze
dargestellt.
Vorwegzunehmen ist, dass bei allen Arten von Drittstaaten-Zahlungsvorgängen ein Abweichen von den geltenden Vorschriften möglich ist.
Bestimmte Vorschriften werden für Drittstaatensachverhalte als von
vornherein nicht anwendbar erklärt. § 675e Abs. 2 S. 1 BGB-neu nennt
hierbei
ƒ
die Informationspflichten,
ƒ
das Entgeltabzugsverbot,
ƒ
die SHARE-Regelung,
ƒ
die Ausführungsfristen,
ƒ
die Erstattungsvorschriften in Fällen bereits autorisierter vom
Zahlungsempfänger angestoßener (so genannte Pull-) Zahlungen,
ƒ
die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für die Fälle
nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines vom Zahler
angestoßenen (so genannte Push-) Zahlungsvorgangs sowie
ƒ
die Zurechnung des Verschuldens zwischengeschalteter Stellen
für den Zahlungsdienstleister bei Folgeansprüchen des Zahlungsdienstnutzers.
Soweit Zahlungsdienste in Euro oder einer EU/EWR-Währung erbracht
werden, darf von den Verfügbarkeits- und Wertstellungsregelungen in
§ 675t Abs. 1 S.1 und 2 sowie Abs. 3 BGB-neu nicht abgewichen
werden. Drittstaatenwährungen sind hiervon ausgenommen.
Ferner regelt § 675e BGB-neu, in welchen Fällen die nachfolgenden
Vorschriften zwingend sind und wann im Wege der vertraglichen Vereinbarung von ihnen abgewichen werden darf. Die vorgesehenen Ab-
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
weichungsmöglichkeiten können grundsätzlich auch durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen umgesetzt werden.
Informationspflichten
Die umfangreichen Informationspflichten (Titel III der Richtlinie) werden
mit § 675d Abs. 1 S. 1 BGB-neu in Verbindung mit Artikel 248 §§ 1
bis 16 EGBGB-neu umgesetzt. Neben einer genauen Definition der zu
gebenden Information legt die Richtlinie auch fest, auf welche Art und
Weise sie zu geben sind: Informationen sind demzufolge entweder
„mitzuteilen“ oder „zugänglich zu machen“. „Mitteilen“ bzw. „Übermittlung“ meint dabei eine Übermittlung auf Initiative des Zahlungsdienstleisters („von sich aus“), ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie
anfordern muss. Für das „Zugänglichmachen“ ist dagegen eine aktive
Mitwirkung des Zahlungsdienstnutzers erforderlich. Hierzu gehört etwa
das Einloggen in ein online geführtes Zahlungskonto oder das Einführen
der Karte in den Kontoauszugdrucker.
Artikel 248 EGBGB-neu normiert in Abschnitt 2 (§§ 3 bis 11) die Informationspflichten eines Zahlungsdienstleisters bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Der Katalog aller vorvertraglichen Informationen findet
sich in § 4. Folgend gibt § 5 dem Zahlungsdienstnutzer das Recht,
während der gesamten Vertragslaufzeit die Übermittlung der zugrunde
liegenden Bedingungen sowie der vorvertraglichen Informationen in
Textform zu verlangen. Dies ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit
verschiedener Zahlungsdienste bzw. unterschiedlicher Anbieter. § 6 regelt eine ausdrückliche Informationspflicht über Ausführungsfrist und
Entgelte für konkrete Einzelzahlungen für Fälle, in denen der Zahler eine
solche auslöst. Falls der Zahler ein Zahlungskonto unterhält, sind ihm
Informationen nach Kontobelastung mitzuteilen, ausgeführt in § 7. Verfügt der Zahler über kein Zahlungskonto, sind die Informationen bereits
nach Eingang des Zahlungsauftrags mitzuteilen. § 8 regelt die Informationen, die der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem
nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs mitzuteilen hat.
Nach § 9 ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Nutzer unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“) über geänderte Umstände, die das
Vertragsverhältnis betreffen, zu unterrichten. § 10 ermöglicht es den
Vertragsparteien eines Zahlungsdiensterahmenvertrages, eine andere
Form, Frequenz („unverzüglich“) und Verfahrensart („mitzuteilen“) für
die nach Vertragsschluss zu gebenden Informationen zu vereinbaren.
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Die in §§ 7 und 8 genannten Informationen müssen jedoch mindestens
einmal monatlich so mitgeteilt werden, dass der Zahlungsdienstnutzer
sie dauerhaft aufbewahren kann. Voraussetzung ist allerdings, dass
Zahlungsvorgänge stattgefunden haben. Sofern vereinbart, kann die
bisherige Informationsübermittlung über den Kontoauszug oder mittels
Zuleitung/ Bereitstellung einer speicherbaren Datei erfolgen. § 11 trägt
den Ausnahmen für die Informationspflichten bei Kleinbetragsinstrumenten Rechnung.
Abschnitt 3 enthält die Informationspflichten für die nicht von einem
Zahlungsdiensterahmenvertrag umfassten Einzelzahlungsverträge. § 12
sieht eine weniger strenge Form für die Pflichterfüllung vor, indem die
erforderlichen Informationen „in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt“ werden müssen. Dies erklärt sich vor allem daraus, dass die in
Rede stehenden Einzelzahlungsverträge regelmäßig im Beisein aller am
Geschäft Beteiligten zustande kommen, wodurch eine mündliche Information der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte und sachgerechter
ist. Der Zahlungsdienstnutzer kann eine schriftliche Information in Textform gleichwohl verlangen. § 13 kodifiziert die wichtigsten vorvertraglichen Informationen, die dem Zahlungsdienstnutzer vor Vertragsschluss
zur Verfügung gestellt werden müssen. Parallel zu § 7 benennt § 14 die
Informationen, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen
nach Eingang des Zahlungsauftrags unterrichtet. § 15 regelt – ebenfalls
parallel zu § 8 – die Informationen, welche nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs an den Empfänger der Zahlung zu übermitteln sind. Dem
§ 16 kommt eine Klarstellungsfunktion dahingehend zu, dass bei Einzelzahlungsverträgen mittels Zahlungsauthentifizierungsintrument Informationspflichten nur zwischen den Parteien des jeweiligen (Zahlungsdiensterahmen-) Vertrages bestehen, in dem Ausgabe und Nutzung des
entsprechenden Instruments geregelt sind. D. h., im Rahmen einer kartengestützten Zahlungstransaktion treffen die Informationspflichten den
Kartenherausgeber im Verhältnis zu seinem Kunden, dem Karteninhaber. Bei einer Geldautomatenverfügung an einem Automaten, der nicht
vom Zahlungsdienstleister (Kartenherausgeber) des Zahlungsdienstnutzers (Karteninhaber) betrieben wird, obliegt die Informationspflicht nach
den Vorgaben der §§ 12 bis 15 gleichwohl dem Kartenherausgeber und
nicht dem Geldautomatenbetreiber. Unabhängige Geldautomatenbetreiber, die nicht Zahlungsdienstleister sind, werden über § 18 verpflichtet
über Entgelte zu informieren, die sie Zahlungsdienstnutzern, zu denen
sie keine (rahmen-) vertragliche Beziehung haben, direkt in Rechnung
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
stellen. Die Informationspflichten nach § 675d BGB-neu in Verbindung
mit Artikel 248 §§ 1 bis 16 EGBGB-neu gelten im Übrigen nicht für unabhängige Geldautomatenbetreiber.
Abschnitt 4 umfasst Regelungen, die sich nicht an das Verhältnis Zahlungsdienstleister – Zahlungsdienstnutzer richten, sondern Zahlungsempfänger und Dritte betreffen, soweit sie (anlässlich eines Zahlungsvorgangs oder einer Währungsumrechnung) eigene Entgelte erheben.
Demnach statuiert § 17 die Verpflichtung des Zahlungsempfängers zur
Information über die mit einer Währungsumrechnung verbundenen Kosten sowie den zugrunde gelegten Wechselkurs, soweit er eine andere
Währung als Euro entgegennimmt und zuvor eine Währungsumrechnung vornimmt. Gemeint sind hier die Fälle, in denen bei Verkaufsstellen
angeboten wird, auch in anderer als in örtlicher Währung zu zahlen, der
daraufhin stattfindenden Währungsumrechnung jedoch ein intransparenter, für den Zahler häufig nachteiliger Wechselkurs zugrunde gelegt
wird. § 19 erlaubt für Verträge zwischen Unternehmern eine Abweichungsmöglichkeit von §§ 17 und 18.
Zahlungsdienstevertrag
Der Vertragstyp des Zahlungsdienstevertrages wird mit § 675f BGBneu erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Wie bereits
im Rahmen der Informationspflichten dargestellt, wird zwischen dem
Einzelzahlungsvertrag und dem Zahlungsdiensterahmenvertrag unterschieden. Bestehende Girokontoverträge oder ähnliche Rahmenvereinbarungen, welche die Ausführung von Zahlungsvorgängen beinhalten,
werden nach Inkrafttreten des Gesetzes als Zahlungsdiensterahmenverträge nach § 675f Abs. 2 BGB-neu einzuordnen sein. In § 675f
Abs. 3 BGB-neu werden die Begriffe „Zahlungsvorgang“ und „Zahlungsauftrag“ eingeführt. „Zahlungsvorgang“ meint den tatsächlichen
Geldfluss, also die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von
Buch- oder Bargeldbeträgen. „Zahlungsauftrag“ hingegen beschreibt die
rechtliche Erklärung einschließlich der erforderlichen Zahlungsinformation (z. B. Betragsangabe, Angabe des Zahlers und des Zahlungsempfängers), welche dem eigentlichen Geldfluss vorausgeht. Liegt ein Zahlungsauftrag vor, so ist der darauf folgende Zahlungsvorgang
„autorisiert“ und im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger
berechtigt. Ein Zahlungsauftrag ist daher immer die Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister. Jedoch kann dieser Auftrag vom
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Zahler unmittelbar, als so genannte „Push-Zahlung“ (Überweisung),
oder mittelbar durch den Zahlungsempfänger, als so genannte „PullZahlung“ (Lastschrift) erteilt werden. Der Begriff des „Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ wird in § 1 Abs. 5 ZAG als „jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von
Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer
eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen“ definiert. Es ist
nicht zu verwechseln mit dem des Zahlungsmittels (Bargeld, Scheck).
Reine Zahlungsverfahren (Kreditkarte, Überweisung, Lastschrift) sind
ebenfalls keine Zahlungsauthentifizierungsinstrumente. Beispiele für Instrumente sind Gegenstände wie Debitkarte mit PIN oder die Kreditkarte
mit Unterschrift oder PIN. Beispiele für ein Verfahren sind das Onlinebanking unter Nutzung von PIN und TAN oder das Telefonbanking mit
Passwort.
§ 675g BGB-neu legt fest, wie Vertragsbedingungen während der Vertragslaufzeit geändert werden können. Grundsätzlich gilt, dass Änderungen dem Nutzer mindestens zwei Monate im Voraus mitgeteilt werden müssen. Stimmt dieser zu, werden sie zum benannten Termin
wirksam. Zwischen den Parteien kann vereinbart werden, dass ein
Schweigen des Nutzers auf eine entsprechende Mitteilung als Annahme
gewertet wird, wenn er dem Zahlungsdienstleister nicht seine Ablehnung des Vorschlags rechtzeitig mitteilt (§ 675g Abs. 2 BGB-neu). Der
Zahlungsdienstleisters hat dann das Recht, den Zahlungsdiensterahmenvertrag kostenfrei fristlos zu kündigen. Lehnt der Zahlungsdienstnutzer die Änderungen ab, besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fort. Der Zahlungsdienstleister kann
das Rahmenvertragsverhältnis in diesem Fall nach § 675h BGB-neu
kündigen. Für Änderungen von vertraglich vereinbarten Zinssätzen und
Wechselkursen gelten vereinfachte Voraussetzungen. Änderungen werden bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unmittelbar wirksam. Über
nachteilige Änderungen für den Nutzer muss nach Artikel 248 § 9 Nr. 2
EGBGB-neu unverzüglich unterrichtet werden. Eine Informationspflicht
über Wechselkurse ist nicht vorgesehen, da diese z. T. mehrmals täglich geändert werden und eine entsprechende Unterrichtungspflicht für
Zahlungsdienstleister nicht zumutbar wäre.
§ 675 h BGB-neu normiert die ordentliche Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und räumt dem Nutzer das grundsätzliche
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Recht zur jederzeitigen fristlosen kostenlosen Kündigung ein. Vertraglich vereinbart werden kann hiervon abweichend eine Kündigungsfrist
von höchstens einem Monat. Der Zahlungsdienstleister muss eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einhalten.
§ 675i BGB-neu enthält Sonderregelungen und Möglichkeiten für abweichende Vereinbarungen für so genannte Kleinbetragsinstrumente
und E-Geld. Kleinbetragsinstrumente sind Mittel, mit denen nur einzelne
Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,
solche die eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge bis höchstens 150 Euro speichern. Auch E-Geld ist (innerhalb der
Höchtsbetragsgrenze) ein Kleinbetragsinstrument. Nach § 1 Abs. 14
KWG ist wesentliches Charakteristikum von E-Geld die Speicherung von
Geldbeträgen, wobei zwischen karten- und serverbasiertem E-Geld zu
unterscheiden ist. Die Haftungsvorschriften für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§§ 675u, 675v BGB-neu) finden nach § 675i Abs. 3
BGB-neu keine Anwendung, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers
keine Möglichkeit hat, Zahlungskonto oder –authentifizierungsinstrument zu sperren.
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
§ 675j BGB-neu normiert, dass ein Zahlungsvorgang gegenüber dem
Zahler nur dann wirksam wird, wenn dieser zugestimmt hat. Dies räumt
dem Zahlungsdienstleister auch nur für autorisierte Zahlungsvorgänge
einen Anspruch auf Aufwendungsersatz ein. Ein Zahlungsvorgang kann
sowohl vor Ausführung (Einwilligung) als auch nach Ausführung (Genehmigung) vom Zahler autorisiert werden. Letzteres nur, sofern dies
vereinbart wurde. Die Zustimmung kann dabei – je nach Vereinbarung –
ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten / stillschweigend erteilt
werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem
Zeitpunkt, ab dem der Zahlungsauftrag unwiderruflich geworden ist.
Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach § 675p BGB-neu und tritt nach
dem Eingang des Zahlungsauftrages beim Zahlungsdienstleister des
Zahlers ein.
§ 675k BGB-neu ermöglicht die Vereinbarung von Obergrenzen für die
Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes zwischen Dienstleister und Nutzer, um etwa Missbräuchen vorzubeugen. Auch können
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
sie vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Zahlungsauthentifizierungsinstrument beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sperren kann, so dass es nicht mehr zum Auslösen von Zahlungsvorgängen
verwendet werden kann. In diesem Fall ist der Nutzer unverzüglich über
die Sperre und deren Gründe zu unterrichten. Bei Wegfall des Sperrungsgrundes hat die Entsperrung oder Neuausstellung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes ebenfalls unverzüglich zu erfolgen. Aufgrund des grundsätzlichen Verbotes, Entgelte für die Erfüllung von
vertraglichen Nebenpflichten zu erheben (§ 675f Abs. 4 S. 2 BGB-neu),
gibt es derzeit unterschiedliche Auffassungen, inwieweit Kartensperrungen, Entsperrungen und die Neuausgabe von Karten dazu zu rechnen
sind und entsprechend bepreist werden dürfen.
§ 675l BGB-neu verpflichtet den Zahlungsdienstnutzer zum Schutz der
personalisierten Sicherheitsmerkmale seiner Zahlungsauthentifizierungsinstrumente vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte. Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind dabei solche, die eine Authentifizierung erlauben (PIN, TAN oder Passwort). Sowohl eine Verletzung der in § 675l
BGB-neu genannten als auch der sonstigen vertraglich vereinbarten
Pflichten kann eine Haftung des Zahlers im Falle einer missbräuchlichen
Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsintrumentes nach § 675v BGBneu begründen.
§ 675m BGB-neu beschreibt die Pflichten des Zahlungsdienstleisters,
welcher Zahlungsauthentifizierungsinstrumente an seinen Zahlungsdienstnutzer ausgibt. Hierzu zählt, dem Zahlungsdienstnutzer eine Verlust- oder Missbrauchsanzeige für ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ermöglichen, zu der dieser nach § 675l Satz 2 BGB-neu
verpflichtet ist und ihm hierfür eine zuständige Stelle zu benennen. Für
den Fall, dass der Zahlungsdienstnutzer eine solche Anzeige gemacht
hat, ist der Zahlungsdienstleister auf Verlangen zu deren Bestätigung
verpflichtet. Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Zahler das Zahlungsauthentifizierungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale erhält, hat der Zahlungsdienstleister für etwaige Folgen ihrer
missbräuchlichen Verwendung einzustehen.
Ausführung von Zahlungsvorgängen
§ 675n BGB-neu definiert den Zugangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Ein Zahlungsauftrag ist demnach wirksam, wenn er dem Zah-
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
lungsdienstleister des Zahlers zugegangen ist. Er kann dabei sowohl
unmittelbar durch den Zahler als auch mittelbar über den Zahlungsempfänger zugehen. Nach Satz 3 können Zahlungsdienstleister einen Zeitpunkt vor Ende des Geschäftstages („Cut-off“-Zeitpunkt) bestimmen,
nach welchem alle eingegangenen Zahlungsaufträge als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Absatz 2 regelt den Zugangszeitpunkt für Zahlungsaufträge, die zu einem bestimmten Termin
ausgeführt werden sollen. Für diesen ist nicht ihr tatsächlicher Zugang
beim Zahlungsdienstleister des Zahlers entscheidend, sondern der vom
Zahlungsdienstnutzer bestimmte Termin. Der Zahlungsauftrag muss
hierfür bereits vor dem Termin beim Zahlungsdienstleister des Zahlers
zugegangen sein.
§ 675o BGB-neu bestimmt die Voraussetzungen für die Ablehnung der
Ausführung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsdienstleister.
Die Ablehnung eines Zahlungsauftrags ist sowohl im Verhältnis
Zahler – Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch im Verhältnis Zahlungsempfänger – Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers möglich. Der jeweilige Zahlungsdienstleister hat seinem Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, spätestens innerhalb der Fristen des § 675s Abs. 1
BGB-neu die Ablehnung und deren Gründe mitzuteilen. Nur bei entsprechender Parteivereinbarung kann es ausreichen, die Ablehnungsunterrichtung zur Verfügung zu stellen (per Kontoauszugsdrucker oder Onlinebanking-Postfach). Die Mitteilung der Gründe kann entfallen, wenn
sie gegen nationale oder Gemeinschaftsrechtsvorschriften verstoßen
würde (z. B. Geldwäschegesetz). Innerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sind Zahlungsdienstleister jedoch in den Ablehnungsmöglichkeiten für die Ausführung von Zahlungsaufträgen auf die vereinbarten Fälle beschränkt. Wenn die rahmenvertraglich vereinbarten
Ausführungsbedingungen erfüllt sind, darf der Zahlungsdienstleister des
Zahlers die Ausführung eines Zahlungsauftrags daher nicht ablehnen.
§ 675p BGB-neu regelt den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags nach seinem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Von diesem Grundsatz werden in den Fällen der Absätze 2 bis 4
Ausnahmen normiert. Eine Besonderheit ergibt sich etwa für so genannte Pull-Zahlungen, also von Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
§ 675q BGB-neu bestimmt ein Entgelt-Abzugsverbot, welches besagt,
dass weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch eine andere zwischengeschaltete Stelle Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen
darf. Die Regelung schließt unterdessen ein für die Erbringung des Zahlungsdienstes vereinbartes Entgelt nicht aus. Dieses darf jedoch nicht
von dem Zahlungsbetrag abgezogen, sondern muss getrennt in Rechnung gestellt werden. Auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug ist
Absatz 1 nicht anzuwenden. Das Abzugsverbot gilt dem Grunde nach
auch für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann mit diesem jedoch vereinbaren, dass Entgelte für den Eingang von Zahlungen vor Erteilung
der Gutschrift von dem transferierten Betrag abgezogen werden. Der
vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte sind dann
jedoch jeweils getrennt auszuweisen. Die so genannte SHAREEntgeltregelung ist für alle Zahlungsdienste vorgesehen, die keine Währungsumrechnung erfordern. Zahler und Zahlungsempfänger tragen dabei die Entgelte ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister. Für Zahlungen in
Euro oder in den Währungen eines EWR-Staates ist diese Regelung
nicht abdingbar (§ 675e Abs. 1 und 4 BGB-neu).
§ 675r BGB-neu erlaubt die Ausführung von Zahlungsvorgängen ausschließlich anhand einer so genannten „Kundenkennung“. Aus der Definition in Artikel 4 Nr. 21 Zahlungsdiensterichtlinie ergibt sich das Erfordernis für die Zahlungsdienstleister, die Kundenkennung selbst zu
bestimmen. Für SEPA-Überweisungen ist beispielsweise die „IBAN“, die
International Bank Account Number, die festgelegte Kundenkennung.
Sofern die am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister den
Zahlungsvorgang übereinstimmend mit der vom Zahlungsdienstnutzer
angegebenen Kundenkennung ausgeführt haben, gilt der Vorgang im
Hinblick auf den darin bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt; eine Haftung der Zahlungsdienstleister wegen mangelhafter Ausführung ist ausgeschlossen (vgl. § 675y Abs. 3 BGB-neu).
Zum Abgleich von Kontonummer bzw. Kundenkennung und Empfängername sind die beteiligten Zahlungsdienstleister sowie die zwischengeschalteten Stellen nicht mehr verpflichtet. Auch wenn noch weitere
Angaben gemacht wurden, aus denen ein Fehler bei der Angabe der
Kundenkennung erkennbar gewesen wäre, darf sich der Zahlungsdienstleister allein auf die Ausführung nach der angegebenen Kundenkennung beschränken (vgl. Artikel 74 Abs. 3 Zahlungsdiensterichtlinie).
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist zur unverzüglichen Unterrich-
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
tung verpflichtet, wenn eine Zahlung für ihn erkennbar nicht ausgeführt
werden kann, weil die vom Zahler angegebene Kundenkennung weder
einem Zahlungskonto noch einem Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Diese Unmöglichkeit ist für den Zahlungsdienstleister des
Zahlers dann „erkennbar“, wenn sie Ergebnis einer technisch möglichen, automatisierten Überprüfung ist. Ein manuelles Eingreifen kann
vom Zahlungsdienstleister nicht verlangt werden.
§ 675s BGB-neu schreibt maximale Ausführungszeiten für alle Zahlungsvorgänge vor und bestimmt die Frist, innerhalb welcher der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vorzunehmen
hat. Alle Zahlungsvorgänge müssen bis zum Ende des folgenden Geschäftstags ausgeführt werden. Bis zum 1. Januar 2012 kann jedoch
eine Ausführungsfrist von höchstens drei Geschäftstagen vereinbart
werden. Für beleggebundene Zahlungsvorgänge können diese Fristen
nochmals um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Von diesen Fristen kann aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für Zahlungen
innerhalb des EWR in einer anderen EWR-Währung als Euro abgewichen
werden. Es kann maximal eine viertägige Ausführungsfrist vereinbart
werden, allerdings ohne die Möglichkeit einer Verlängerung für beleggebundene Zahlungen. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag, an
dem der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht
(§ 675n BGB-neu).
Für Drittstaatenzahlungen (§ 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-neu) gilt Absatz 1
nicht (§ 675e Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BGB-neu). Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, den Zahlungsauftrag für Pull-Zahlungen (Lastschriften) innerhalb der mit dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist weiterzuleiten. Für Lastschriften muss die
Weiterleitung jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass die Verrechnung
zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern an dem zwischen Zahler und Empfänger vereinbarten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
§ 675t BGB-neu legt den Wertstellungszeitpunkt bei Gutschriften und
den Zeitpunkt fest, ab welchem der Zahlungsempfänger über die bei
seinem Zahlungsdienstleister eingegangenen Zahlungsbeträge verfügen
können muss. Die Wertstellung (Valutierung) von Gutschriften hat spätestens zu dem Geschäftstag zu erfolgen, an welchem der Betrag dem
Zahlungsdienstleister des Empfängers gutgeschrieben wurde (taggleiche
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Valutierung). Von der Wertstellung ist die eigentliche Buchung der Gutschrift zu unterscheiden, die noch am folgenden Geschäftstag erfolgen
kann.
Der Zeitpunkt für die Wertstellung von Belastungen ist der Zeitpunkt, zu
dem der tatsächliche Mittelabfluss vom Konto des Zahlers stattfindet.
Die Richtlinie lässt nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers keinen Raum für ein vertragliches Abweichen, weder für Verträge von
Zahlungsdienstleistern mit Unternehmern (§ 675e Abs. 4 BGB-neu; Artikel 51 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie) noch für Zahlungen in oder
aus Drittstaaten in Euro oder EWR-Währung (§ 675e Abs. 2 S. 2, BGBneu, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 68 Abs. 2 S. 1 Zahlungsdiensterichtlinie).
Für Zahlungen in Drittstaatenwährungen gilt Absatz 1 jedoch nicht
(§ 675e Abs. 2 S. 1 BGB-neu).
Haftung
§ 675u BGB-neu normiert die grundsätzliche Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für Folgen einer nicht autorisierten Zahlung. In
diesem Fall, in dem keine wirksame Weisung und kein wirksamer
Überweisungsvertrag vorliegen, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen seinen Zahlungsdienstnutzer.
Wurde das Konto des Zahlers dennoch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung.
Der Anspruch nach § 675u BGB-neu ist abschließend, d. h. Ansprüche
des Zahlungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen wie der Anspruch aus § 675u BGB-neu gerichtet sind, wie etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, bestehen nicht (§ 675z Satz 1 BGB-neu).
§ 675v BGB-neu regelt die Haftung des Zahlers für Schäden, die aufgrund der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst
missbräuchlich verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments vor
Anzeige entstanden sind; Absatz 3 regelt die Fälle, in denen den Zahler
keine Haftung trifft. Demnach können Schäden, die auf nicht autorisierten,
vor einer Verlust- bzw. Missbrauchsanzeige ausgelösten Zahlungsvorgängen beruhen, verschuldensunabhängig in Höhe von maximal 150 Euro
auf den Zahler abgewälzt werden. Diese Beteiligung schafft einen Anreiz
für den Nutzer, diese Fälle zu verhindern bzw. nach Verlust oder Dieb-
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
stahl das Risiko nicht autorisierter Zahlungen durch Anzeige schnellstmöglich zu verringern. Die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge müssen
durch die Nutzung eines verloren gegangenen oder gestohlenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments oder durch sonstige missbräuchliche
Verwendung erfolgt sein. Die „sonstige missbräuchliche Verwendung“
verlangt zusätzlich die unsichere Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale durch den Zahler. Nach Verlust- oder Missbrauchsanzeige trägt der Zahlungsdienstnutzer keinen Schaden aus der weiteren
Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments, es sei denn, er
hat in betrügerischer Absicht zur Entstehung der unautorisierten Zahlung beigetragen. Er trägt ebenfalls keinerlei Schaden, wenn er keine
Möglichkeit hatte, eine Verlust- oder Missbrauchsanzeige wirksam zu
erstatten, weil der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Einrichtung
einer Stelle zur jederzeitigen Entgegennahme von Anzeigen oder zur Benennung einer solchen Stelle nicht nachgekommen ist.
§ 675w BGB-neu stellt Mindestanforderungen für die Darlegungs- und
Beweislast von Zahlungsdienstleistern auf, wenn die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig ist. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers
hat jedenfalls darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine
Authentifizierung stattgefunden hat und der Zahlungsvorgang technisch
einwandfrei abgelaufen ist. Authentifizierung ist die formalisierte Überprüfung, ob die für die Ausführung des Zahlungsvorgangs vereinbarten
Besitz- und Wissenskomponenten (z. B. Kreditkarte und PIN) vorgelegen
haben.
§ 675x BGB-neu findet nur Anwendung auf vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßene, autorisierte Zahlungsvorgänge. Für bestimmte Fälle begründet er − trotz Vorliegens eines autorisierten Zahlungsvorgangs − einen eigenen Erstattungsanspruch des Zahlers gegen
seinen Dienstleister. Ein solcher ist gegeben, wenn der Zahlungsauftrag
zum Zeitpunkt der Autorisierung
−
noch nicht die Angabe eines konkreten Geldbetrags enthielt und
−
wenn der tatsächliche Zahlungsbetrag höher ist, als der Betrag,
den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können.
Die Bestimmung des Erwartungshorizonts des Zahlers hat unter Zugrundelegung des bisherigen Ausgabeverhaltens des Zahlers, den Bez z z z
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
dingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Absatz 4 enthält eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch den Zahler. Die Frist von acht Wochen läuft ab dem Zeitpunkt der Belastung.
§ 675y BGB-neu regelt im Falle von Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen die verschuldensunabhängigen Ansprüche
des Nutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Dies umfasst die fehlerhafte Ausführung (gekürzte Weiterleitung des Zahlungsbetrages, die
verspätete oder fehlgeleitete Ausführung), die nicht erfolgte oder die
gescheiterte Ausführung (kein Versuch einer Ausführung oder der gänzliche Verlust des Zahlungsbetrags bei Ausführung). Die Vorschrift normiert insoweit eigenständige Anspruchsgrundlagen des Zahlungsdienstnutzers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister. Absatz 1 findet
Anwendung auf vom Zahler ausgelöste Zahlungen (Push-Zahlungen),
wohingegen Absatz 2 den Haftungsumfang von Zahlungsdienstleistern
bei vom Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungen (Pull-Zahlungen)
definiert.
§ 675 z BGB-neu normiert den Grundsatz, dass ein Zahlungsdienstnutzer, der gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch nach den
§§ 675u oder 675y BGB-neu hat, sich nicht zusätzlich auf andere, auf
dieselben Rechtsfolgen gerichtete Ansprüche berufen kann. Dies gilt jedoch nicht für den Ersatz von Schäden, die nicht von den §§ 675u oder
675y BGB-neu erfasst sind, z. B. Folgeschäden eines nicht autorisierten
oder mangelhaften Zahlungsvorgangs, die nicht im Verhältnis zwischen
Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister entstanden sind (z. B.
Verzugsschäden, entgangener Gewinn). Die Anspruchsgrundlagen für
den Ersatz solcher Schäden – regelmäßig wohl § 280 Abs. 1 BGB –
sind weiterhin anwendbar.
§ 676 BGB-neu beschreibt Mindestanforderungen an die Beweislast für
die nicht ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungsvorgängen. Ist
streitig, ob ein Zahlungsvorgang korrekt ausgeführt wurde, hat der Zahlungsdienstleister jedenfalls nachzuweisen, dass dieser ordnungsgemäß
aufgezeichnet und verbucht wurde. § 676 BGB-neu ergänzt die Haftungsregelung des § 675y BGB-neu.
§ 676a BGB-neu normiert Regressregelung im Verhältnis der Zahlungsdienstleister untereinander. Die an einem Zahlungsvorgang beteiligten
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen sollen auf Regressansprüche zurückgreifen können, wenn sie im Verhältnis zu ihrem
Nutzer haften, obwohl die Ursache für die Leistungsstörung von einem
anderen Zahlungsdienstleisters / einer zwischengeschalteten Stelle zu
verantworten ist. Der (verschuldensunabhängige) Regressanspruch besteht gegenüber nachgeschalteten Zahlungsdienstleistern auch dann,
wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers selbst in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen stand, etwa weil ein anderer Zahlungsdienstleister dazwischen geschaltet war.
§ 676b BGB-neu regelt die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge. Ein Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, seinem Zahlungsdienstleister die
Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs unverzüglich anzuzeigen. Der Zahlungsdienstnutzer kann
Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Dienstleister nicht mehr
geltend machen, wenn er diese Vorgänge nicht innerhalb von 13 Monaten ab Belastung angezeigt hat. Der Zahlungsdienstnutzer kann nach
Ablauf der Frist keine „Korrektur“ durch den Zahlungsdienstleister mehr
erwirken. Buchungen werden somit, soweit der Zahlungsdienstnutzer
sie nicht bereits im Rahmen des Rechnungsabschlusses genehmigt hat,
mit Ablauf der Ausschlussfrist als genehmigt behandelt. Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf den Ersatz von
Folgeschäden eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgangs, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer war unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert.
§ 676c BGB-neu schließt Ansprüche nach Kapitel 3 aus, wenn die sie
begründenden Umstände auf höherer Gewalt beruhen oder vom Zahlungsdienstleister herbeigeführt wurden, weil er hierzu aufgrund anderer
als der in Untertitel 3 enthaltenen Rechtsvorschriften verpflichtet war.
Fazit
Anpassungsbedarf besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich der
vertraglichen Regeln sowohl im Kunde-Bank-Verhältnis (auch was den
Bereich Firmenkunden betrifft) als auch hinsichtlich der Interbankenvereinbarungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA).
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Bei den Kundenbedingungen sind vor allem
ƒ
die AGB-Banken, das Preis- und Leistungsverzeichnis, Bedingungen
für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für den ec-/MaestroService, Lastschriftinkassovereinbarung, DTA-Bedingungen, DFÜBedingungen, Online-Banking-Bedingungen, DTAZV-Bedingungen
relevant.
Aufgrund der unterschiedlichen Verfahren SEPA-Lastschrift und dem
deutschen Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren werden auch
(neue) Bedingungen für das Lastschriftverfahren zu schaffen sein.
Betroffene Interbankenvereinbarungen sind
ƒ
die Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke, Überweisungsabkommen, Lastschriftabkommen, Clearingabkommen, Regelwerk für das Deutsche Geldautomaten-System, Vereinbarung
über das institutsübergreifende System GeldKarte, DFÜ-Abkommen,
Homebanking-Abkommen, SRZ-Richtlinien.
Zu überprüfen sind institutsseitig die Kontoeröffnungsvordrucke, Musterinformationen für Fernabsatzverträge, Kontoauszüge, Sperrmanagement für Zahlungskarten und Online-Banking-Medien, Rahmenvertrag
für die Karten- und Online-Banking-Versicherung, Verfahrensordnung für
das Ombudsmannverfahren.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
2.2 Anpassungen der EU-Preisverordnung
Das Europäische Parlament hat den Gesetzesvorschlag zur Änderung
der aktuellen Vorschriften für grenzüberschreitende Zahlungen am
27. April 2009 angenommen. Im Anschluss daran hat der Rat der Europäischen Union den Rechtsakt am 27. Juli 2009 endgültig angenommen. Die „Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001“ ist
damit verabschiedet. Die neue EU-Preisverordnung 924/2009 ist am
16. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie ist am 1. November 2009 mit Ablauf der Frist für die
Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste in Kraft getreten. Die
Verordnung bezieht nunmehr auch Lastschriften in den Grundsatz der
Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen
ein. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Zahlungen von Zahlungsdienstleistern auf eigene Rechnung. Darüber hinaus bestimmt sie für
den Fall, dass keine bilateralen Vereinbarungen zwischen Zahlerinstitut
und Institut des Zahlungsempfängers bestehen, die Anwendbarkeit eines Interbankenentgeltes in Höhe von 8,8 Cent (zu zahlen vom Institut
des Zahlungsempfängers an das Zahlerinstitut) für jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird.
Auch wird die Erreichbarkeit („reachability“) für Lastschrifttransaktionen
im Artikel 8 der EU-Preisverordnung 924/2009 gesetzlich normiert: Zahlungsdienstleister, die Zahlungskonten führen, die für Inlandslastschriften
in Euro erreichbar sind, müssen auch für Lastschriften in Euro, ausgelöst über Zahlungsdienstleister aus anderen EU-Mitgliedstaaten, erreichbar sein. Dies gilt nur für Lastschriftverfahren, die für Verbraucher verfügbar sind (also z. B. nicht für die SEPA-„B2B“, bzw. -Firmenlastschrift). Die Verpflichtung trifft Zahlungsdienstleister ab 1. November
2010, Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten, die nicht den Euro als
Währung eingeführt haben, ab. 1. November 2014.
Die deutsche Kreditwirtschaft sieht in der Regulierung einen ordnungspolitisch verfehlten Eingriff, der bereits mit dem Start des SEPALastschriftverfahrens ein Marktversagen in diesem Bereich unterstellt.
Tatsächlich aber existiert die viel gescholtene „Mini-SEPA“ für Lastschriftverfahren nicht. Die SEPA-Lastschrift soll vielmehr langfristig die
nationalen Verfahren ablösen und ist ursprünglich nicht als Ergänzung
nur für grenzüberschreitende Transaktionen vorgesehen.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
Das gesetzlich verordnete Interbankenentgelt ist ebenfalls ein falsches
Signal. Zum einen bietet es Zahlungsdienstleistern – etwa in Deutschland – keinen Anreiz in das SEPA-Lastschriftverfahren zu investieren,
zum anderen gefährdet es den einheitlichen Binnenmarkt im Zahlungsverkehr, was bisher im Bereich der Kartenzahlungssysteme deutlich
wird: Der europäische Markt wird durch Entgeltregelungen, die sich an
Ländergrenzen unterscheiden, zersplittert. Eine Mini-SEPA für Lastschriftverfahren infolge der Regulierung ist damit unumgänglich.
Darüber hinaus ist die zwingende Erreichbarkeit für SEPA-Lastschrifttransaktionen mit dem Selbstregulierungscharakter der SEPA nicht zu
vereinbaren. Zwar liegen die Funktionsfähigkeit eines SEPA-Lastschriftverfahrens und die flächendeckende Erreichbarkeit möglichst aller
Zahlungsdienstleister im ureigensten Interesse der europäischen Kreditwirtschaft, eine gesetzlich verordnete Erreichbarkeit ist jedoch der
falsche Weg. Vielmehr muss das Verfahren aus sich selbst heraus überzeugen und somit möglichst viele Zahlungsdienstleister zur Verfahrensteilnahme animieren.
2.3 Sechster Fortschrittsbericht der Europäischen Zentralbank (EZB)
Am 25. November 2008 hat die EZB ihren 6. Fortschrittsbericht zu
SEPA vorgelegt. Zusammenfassend werden darin die folgenden Aussagen getroffen:
ƒ
28
Es wird das — zuletzt durch die Europäische Zentralbank (EZB)
kommunizierte — Angebot zur Einführung eines grenzüberschreitenden multilateralen Interbankenentgeltes für die SEPA-Lastschrift
für eine befristete Zeit in Höhe von maximal 8,8 Cent wiederholt.
Einige Institute der deutschen Kreditwirtschaft stellten in diesem
Zusammenhang bereits grundsätzlich die Unterzeichnung des
Beitritts zum SEPA-Lastschriftverfahren in Frage. Da es sich bei
dem dargestellten Vorschlag jedoch nicht um ein langfristig aufrecht
zu erhaltendes Geschäftsmodell handelt, muss der Antritt kritisch
betrachtet werden. Nach unserem Ermessen erscheint es sinnvoll,
sich frühzeitig für ein europaweit einheitliches Modell von
Rücklastschriftentgelten einzusetzen.
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
ƒ
Weiterhin wird die Festlegung von „realistischen aber
ambitionierten“ Enddaten für die Migration aller SEPA-Verfahren
sowie das Ausphasen der nationalen Verfahren gefordert. Nur so
könnten die SEPA-Ziele erreicht werden. − Dies mag aus
Effizienzgründen sinnvoll sein, jedoch nicht marktgerecht: Die
Vorgabe bestimmter Verfahren ist nicht durchsetzbar, zumal viele
Marktteilnehmer derzeit noch keine Vorteile in den entsprechenden
SEPA-Verfahren erkennen wollen oder können. Für das Ausphasen
der nationalen Verfahren und die in diesem Zusammenhang
erforderliche Einbindung der Marktgegenseite sollte vielmehr ein
realistischer, d. h. an den Markterfordernissen und Investitionszyklen orientierter Termin in nicht zu naher Zukunft gefunden
werden, um die hierfür notwendigen Schritte zu identifizieren.
Gerade wichtige Marktteilnehmer, wie beispielsweise die öffentliche
Verwaltung mit einem beträchtlichen Anteil am Zahlungsverkehr,
sehen nach wie vor von einer Nutzung der SEPA-Verfahren ab. Eine
alleine von politischer Seite getriebene Regelung durch europäische
Institutionen sehen wir daher als problematisch an, insbesondere
wenn der spezifischen Situation in wichtigen Ländern, wie
Deutschland im Falle der Lastschrift, nicht entsprechend Rechnung
getragen wird.
ƒ
Die Allianzen und Initiativen zur Etablierung zusätzlicher
europäischer Kartenzahlungssysteme werden ausdrücklich begrüßt.
Es werden dabei explizit drei Initiativen benannt, mit denen die EZB
eigenen Angaben zufolge im Austausch steht. Neben der „Euro
Alliance of Payment Schemes“ (EAPS) sind dies die „Monnet“Initiative und „Payfair“. Die an die Adresse der EAPS gerichtete
Forderung der Umwandlung von einem „Scheme of Schemes“ hin
zu einem integrierten „normalen“ Zahlungssystem kann unseres
Erachtens lediglich als langfristiges Ziel verstanden werden. Gerade
durch die gegenwärtige Organisationsform wird nämlich die
Konvergenz der Systeme ermöglicht und zusätzlicher Wettbewerb
geschaffen: Zum einen werden zwischen den EAPS-Partnern
Zahlungstransaktionen abgewickelt, zum anderen stehen alle
(vormals nationalen) „SEPA Cards Framework (SCF)“-konformen
Zahlungssysteme in direktem Wettbewerb zueinander. Der Vorteil
der EAPS gegenüber den anderen Initiativen ist nach unserem
Verständnis die bereits praxiserprobte, erfolgreiche Durchführung
von Allianztransaktionen. Von dem bisher öffentlich inhaltlich wenig
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Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen
bekannten „Monnet“-Projekt wird insbesondere die Einbindung
weiterer Länder gefordert.
Ein weiterer Schwerpunkt des Fortschrittsberichtes liegt auf der Erarbeitung und Implementierung von SEPA-Standards im Kartenzahlungsbereich. Als wichtig wird insbesondere erachtet, den Einfluss
der Marktteilnehmer auf die Standards sicherzustellen. Das im European
Payments Council (EPC) erarbeitete Rahmenwerk — „Volume“ — ist
nach Ansicht des Eurosystems noch zu weit entfernt von implementierbaren Standards. Es wird daher empfohlen, auf nicht-proprietäre Standards, wie z. B. ISO, überzugehen. Solange die Standards der globalen
Kartenzahlungssysteme, z. B. von EMVCo und PCI SSC, genutzt würden, fordert das Eurosystem die Repräsentanten der europäischen Kartenzahlungssysteme auf, dort Mitglied zu werden und aktiv an der Weiterentwicklung der Standards mitzuwirken. Vom EPC sind keine
konkreteren Standardisierungsergebnisse zu erwarten. Es gibt verschiedene offene europäische Initiativen, die erfolgreich Spezifikationen für
die relevanten Schnittstellen entwickeln. Unserer Meinung nach kann
nur ein marktgetriebener Ansatz die Nutzung der Standards fördern.
Diese neuen Standards müssen sowohl von kreditwirtschaftlicher Seite
als auch vom Handel explizit nachgefragt und angewendet werden. Nur
so ist es möglich, diese Standards − gemeinsam mit europäischen Partnern − als SEPA-Industriestandards erfolgreich zu etablieren.
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SEPA-Überweisung
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SEPA-Überweisung
3.1 2 Jahre SEPA-Überweisung
Mit dem Start des SEPA-Überweisungsverfahrens am 28. Januar 2008
hat die Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ihren
Anfang genommen. Basis für die SEPA-Überweisung ist das vom European Payments Council (EPC) erarbeitete Regelwerk. In der Praxis hat
sich die SEPA-Überweisung in den ersten Monaten bewährt. Nach eineinhalb Jahren werden 4,5 Prozent aller Euro-Überweisungen in den
SEPA-Ländern im SEPA-Überweisungsverfahren ausgeführt (siehe Abbildung).
Abbildung 1: Anteil der SEPA-Überweisungen in Prozent an den Euro-Überweisungstransaktionen in den 31 SEPA-Ländern (Quelle: EZB)
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SEPA-Überweisung
In Deutschland wickeln Kreditinstitute und Rechenzentren derzeit weniger als ein Prozent aller Überweisungen im SEPA-Format ab. Gemessen
an den ein bis zwei Prozent grenzüberschreitenden Überweisungen bis
Ende 2007 liegt der Wert im zu erwartenden Bereich. Der Anteil der
SEPA-Überweisung wird erst mit der Verwendung für nationale Transaktionen signifikant steigen (vgl. 3.3). Für ein neues Verfahren nicht
ungewöhnlich, ergab sich zu Beginn ein hoher Anteil an manueller
Nachbearbeitung aufgrund von Unklarheiten in der Auslegung der Regelwerke. Diese gefährdeten zunächst die angestrebte vollautomatische
Verarbeitung (Straight Through Processing, STP) der SEPA-Überweisungen. Fehlerquoten in der Verarbeitung konnte der EPC dadurch senken,
dass Klarstellungen zur Rückgabe von SEPA-Überweisungen und zur
Verwendung des Bank Identifier Code (BIC) erfolgten. Die deutsche
Kreditwirtschaft konnte anschließend steigende STP-Quoten in der Verarbeitung von SEPA-Überweisungen verzeichnen.
Schon im ersten Jahr des SEPA-Überweisungsverfahrens ist der Bedarf
für Änderungen an den Regelwerken deutlich geworden. So war vor allem die Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Payment Service Directive, PSD), dem Rechtsrahmen
für alle Zahlungsverkehrsverfahren in Europa erforderlich. Weitere Ausführungen zur Bedeutung der Umsetzung der PSD finden Sie im Kapitel 2 dieser Broschüre. Als neuer Bestandteil des SEPA-Überweisungsregelwerkes ist die Aufnahme von „purpose-codes“ als eine Art der in
Deutschland bekannten Textschlüssel zu begrüßen. Damit ist der EPC
einer Forderung aus den Reihen der deutschen Kreditwirtschaft und der
Endnutzer entgegengekommen. Für den Empfänger der Zahlung und
ggf. für die beteiligten Kreditinstitute ist mithilfe der purpose-codes die
Art der Zahlung1 leicht zu identifizieren und entsprechende Folgeanwendungen einfach umzusetzen. Alle am SEPA-Überweisungsverfahren
teilnehmenden Zahlungsinstitute setzten die Änderungen im Regelwerk
zum November 2009 um.
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Beispielsweise könnten Lohnzahlungen mit dem ISO-purpose Code „SALA“ gekennzeichnet werden.
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SEPA-Überweisung
3.2 Veröffentlichungszyklus für EPC-Regelwerke
Einen neuen, einheitlichen Veröffentlichungszyklus für alle SEPARegelwerke hat der EPC im Dezember 2008 beschlossen. Ab dem Jahr
2010 sollen neue oder angepasste Regelwerke für SEPA-Überweisung
und SEPA-Lastschrift ausschließlich im November eines Jahres in Kraft
treten. Die finalen Versionen der Regelwerke und der Umsetzungsleitfäden sollen spätestens zwölf Monate vorher, d. h. im November des Vorjahres, vom EPC veröffentlicht werden. Die Zahlungsdienstleister als
Verfahrensteilnehmer haben, ebenso wie die technischen Dienstleister
und die Hersteller von Kundensoftware, ausreichend Zeit für Projektierung und Umsetzung neuer bzw. geänderter SEPA-Verfahren. Die folgende Abbildung verdeutlicht den Zeitplan des EPC beispielhaft.
Abbildung 2: Beispiel für den neuen Veröffentlichungszyklus des EPC
Zweifellos werden die EPC-Regelwerke aufgrund der Erfahrungen in der
Praxis und Kundenanforderungen zukünftig weiteren Änderungen und
Ergänzungen unterliegen. Die Einigung auf einen festen Umsetzungstermin im Jahr bewerten wir positiv. Die Institute haben die Möglichkeit, ihre Planungen auf einen langfristig feststehenden Termin hin auszurichten. Eine große Mehrheit der Institute begrüßt die
Übereinstimmung des jährlichen Termins im November mit dem Veröffentlichungszyklus von SWIFT. Allerdings bewerten wir die tatsächlich
zu beobachtende Versionsführung und Veröffentlichungspolitik des EPC
grundsätzlich kritisch. Wir befürchten daher, dass die nun festgeschriebenen Veröffentlichungstermine und Konsultationsfristen vom EPC in
der Zukunft nicht in jedem Fall eingehalten werden.
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SEPA-Überweisung
3.3 Ausblick auf die Migration des SEPA-Überweisungsverfahrens
Der Anteil der SEPA-Überweisungen an der Gesamtzahl von Überweisungen in den SEPA-Ländern bewegt sich, von einigen Ausnahmen abgesehen, im einstelligen Prozentbereich (vgl. Kapitel 3.1). Luxemburg
mit einer Quote von über 85 Prozent SEPA-Überweisungen spielt zwar
in Europa zahlenmäßig nur eine untergeordnete Rolle, wird dennoch von
der Europäischen Zentralbank (EZB) als „leuchtendes“ Beispiel für die
Umsetzung der SEPA genannt.2 In Luxemburg setzen die Institute einen
wichtigen Aspekt der SEPA-Überweisung bereits um: die Nutzung der
SEPA-Überweisung für nationale Zahlungen.
Einige Institute in Europa generierten in den Monaten nach der Einführung Ende Januar 2008 einen gewichtigen Anteil der SEPA-Überweisungen durch die Umwandlung von EU-Standardüberweisungen. In
der Zwischenzeit bietet eine ganze Reihe von Kreditinstituten in
Deutschland nur noch die SEPA-Überweisung für grenzüberschreitende
Zahlungen in Europa an, allerdings nicht immer unter der Bezeichnung
„SEPA“. Formulierungen wie „Europäische Überweisung“ oder „EuroÜberweisung“ werden den Endkunden vor allem im Online-Banking präsentiert. Vielen Kunden ist der Begriff „SEPA“ nach wie vor nicht bekannt. Da es sich nicht um einen institutsindividuellen Markennamen
handelt, rechnen wir nicht unbedingt mit besonderen Marketingaufwendungen für SEPA seitens der Institute. Für den Endkunden ist offensichtlich die Einsatzmöglichkeit entscheidend. Hier bringt die SEPAÜberweisung im Gegensatz zur EU-Standardüberweisung zwei wichtige
Neuerungen, indem kostengünstige Zahlungen in die Schweiz und
Überweisungsbeträge über 12.500 Euro jetzt möglich sind. Durch die
beschriebene Umsetzung der Institute wird derzeit gegenüber dem Endkunden die Trennung zwischen nationaler Überweisung und grenzüberschreitender Überweisung unabhängig von der Bezeichnung beibehalten.
Ein weiterer Aspekt ist der noch immer relativ niedrige Bekanntheitsgrad von IBAN und BIC. Alle Kreditinstitute in Deutschland stellen seit
Jahren jedem Kontoinhaber die individuellen Angaben von IBAN und
BIC auf seinem Kontoauszug zur Verfügung. Als problematisch bewerten wir dabei, dass diese Angaben bisher ausschließlich im Zusammen2
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ECB: „Indicators of the usage of SCTs as a percentage of all CT transactions per
country“ http://www.ecb.int/paym/sepa/timeline/use/html/index.en.html
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SEPA-Überweisung
hang mit grenzüberschreitenden Zahlungen, bspw. einer EU-Standardüberweisung von den Kunden genutzt wurden. Dass diese Angaben seit
Einführung der SEPA-Überweisung und in Zukunft auch für die SEPALastschrift national genutzt werden können (vgl. Kapitel 4.1.2), ist den
meisten Verbrauchern noch nicht deutlich geworden. Die Forderung einiger Wirtschaftsverbände, die Kreditwirtschaft müsse dafür sorgen,
dass sich an diesem Zustand etwas ändert, übersieht, dass erst durch
die konsequente Nutzung von IBAN und BIC durch alle Marktteilnehmer
ein positiver Effekt bei der Nutzung von SEPA-Verfahren durch die
Verbraucher zu erwarten ist. Bei der Erstellung von Rechnungen und
dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art sollte die Angabe von IBAN
und BIC zukünftig Standard sein. Für den Verbraucher wird erst dann
deutlich, dass IBAN und BIC auch für nationale Transaktionen genutzt
werden können. Dabei wäre der Andruck von IBAN und BIC auf jeder
Debitkarte hilfreich, wenngleich der Übergang zu reinen Kartennummern
ohne direkten Kontobezug, wie heute auch bei Kreditkarten, im Zuge
der europäischen Harmonisierung immer wahrscheinlicher wird.
Das Vorgehen der öffentlichen Hand3 ist für den Ausbau des Anteils
von SEPA-Transaktionen von hoher Bedeutung. Die Zahlungen von
Löhnen und Gehältern für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie
Renten und Sozialleistungen werden derzeit noch im herkömmlichen
DTAUS-Format verarbeitet. Konkrete Planungen sehen für diese Zahlungen in den nächsten Monaten und Jahren vor, zumindest partiell das
SEPA-Überweisungsverfahren zu nutzen. Der Postrentendienst plant ab
Mitte 2010 Rentenzahlungen im SEPA-Format abzuwickeln. In diesem
Zusammenhang sind in den Rentenanträgen schon seit einigen Monaten
IBAN und BIC zwingend anzugeben.4 An dieser Stelle wurde die elementare Bedeutung von IBAN und BIC für die Migration auf die SEPAVerfahren frühzeitig identifiziert und entsprechende Maßnahmen ergriffen.
3
4
Die öffentliche Hand bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Körperschaften des
öffentlichen Rechts, d. h. insbesondere Bund, Länder und Kommunen sowie öffentliche Unternehmen, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Neben den Trägern der Sozialversicherungen und Rentendiensten sind bspw. auch Steuerbehörden, Stadtwerke
und Verkehrsbetriebe gemeint.
Pressemitteilung des Deutsche Post Renten Service vom 17.11.2008: Umsetzung der
EU-Vorgaben zur "Single Euro Payments Area" (SEPA) beim Renten Service,
www.rentenservice.com
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SEPA-Überweisung
Problematisch erscheint nach Angaben von Vertretern der öffentlichen
Hand derzeit noch, dass nicht alle Anforderungen vom SEPAÜberweisungsverfahren erfüllt werden können. So genannte Multikontenmodelle, bei denen die Überweisung von einem Zentralkonto abgeht,
mögliche Rückläufer jedoch auf dezentrale Girokonten verbucht werden,
sind bisher nicht generell umsetzbar. Eine entsprechende hohe Nachfrage dürfte hier jedoch den Handlungsdruck bei den Kreditinstituten erhöhen und so individuelle Lösungen ermöglichen.
Mehrwertdienste für die SEPA-Überweisung spielen derzeit in der Praxis
noch keine Rolle. Eine entsprechende Nachfrage nach Zusatzleistungen
im Zusammenhang mit der SEPA-Überweisung, wie bspw. Terminüberweisungen ist derzeit noch nicht zu verzeichnen. Die technischen
Voraussetzungen um Mehrwertdienste anbieten zu können, sind bei den
meisten Kreditinstituten und Rechenzentren bereits gegeben. In Frage
stellen wir, ob Mehrwertdienstleistungen zur SEPA-Überweisung aus
geschäftspolitischen Gründen auch tatsächlich gewollt sind. Denn solange das bestehende nationale Überweisungsverfahren den Kunden zur
Verfügung steht, gibt es aus deren Sicht wenig Anreiz für einen Wechsel der Verfahren und die damit verbundenen Aufwendungen. Ausnahme sind Unternehmenskunden, für die grenzüberschreitende Zahlungen
eine wichtige Rolle spielen und die grundsätzlich eine Implementierung
des XML-Formates für den Zahlungsverkehr planen bzw. bereits in den
entsprechenden Softwareprodukten umgesetzt haben.
Wenn allein die Marktnachfrage für weitere Migrationsschritte relevant
sein soll, ist ein jahrelanger Parallelbetrieb von SEPA-Überweisungsverfahren und dem bestehenden nationalen Überweisungsverfahren die
zwangsläufige Folge. Die Institute lehnen einen langfristigen Parallelbetrieb zwar aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen grundsätzlich ab,
doch werden die notwendigen technischen Umstellungen auf der Kundenseite ohne den Druck eines festen Umstellungsdatums sicher noch
auf sich warten lassen. In welchem Umfang die Institute darauf mit individuellen Konvertierungslösungen reagieren, um so den Parallelbetrieb
möglichst klein zu halten, bleibt abzuwarten. Einige Institute scheinen
sich mit den nur langsam steigenden SEPA-Transaktionszahlen in Bezug
auf die bisherigen Umsetzungsarbeiten im eigenen Haus arrangiert zu
haben. Sollte der nationale oder europäische Gesetzgeber die Definition
eines Migrationsdatums übernehmen, um so vermeintlich die schnelle
Ausbreitung der SEPA-Verfahren zu unterstützen, würde das noch nicht
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SEPA-Überweisung
die Frage beantworten, wie man Unternehmen und Verbraucher zur
Nutzung von SEPA-Verfahren bewegen könnte. Es sei denn, die Europäische Kommission wird auch die Kunden letztendlich durch eine EUVerordnung „zwangsbeglücken“.
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SEPA-Lastschrift
4
SEPA-Lastschrift
4.1
Ein Jahr vor dem „endgültigen“ Start der SEPA-Lastschrift
Der European Payment Council (EPC) hat in jahrelanger Arbeit das Regelwerk für ein einheitliches europäisches Lastschriftverfahren geschaffen. Als Starttermin für das SEPA-Lastschriftverfahren des EPC war
Montag der 2. November 2009 vorgesehen. Im Gegensatz zur SEPAÜberweisung, bei der es mit der EU-Standardüberweisung bereits vor
dem Start von SEPA ein vergleichbares europäisches Zahlungsverkehrsverfahren gab, stellt die SEPA-Lastschrift eine echte Innovation dar.
Erstmals ist eine Lastschrift grenzüberschreitend einsetzbar. Bei einer
grenzüberschreitenden Transaktion sind die beiden beteiligten Zahlungsdienstleister in unterschiedlichen Staaten zugelassen. Stand- oder
Wohnort des Zahlungsempfängers und des Zahlers sind für die Bestimmung einer grenzüberschreitenden Transaktion hingegen unerheblich.
Die Nutzung des XML-Datenformates gemäß dem ISO 20022 Standard5
und von International Bank Account Number (IBAN) und Bank Identifier
Code (BIC) hat der EPC für alle SEPA-Verfahren festgeschrieben.
Mit der SEPA-Lastschrift erhalten Verbraucher und Unternehmen in
Deutschland ein bisher nur im nationalen Kontext gewohntes Produkt.
Lastschriften bieten die Möglichkeit kostengünstig, unkompliziert und
sicher Forderungen gegenüber Zahlungspflichtigen unbar, das heißt über
Kontenverrechnung, zu begleichen. In Deutschland sind Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren seit Jahren ein Erfolgsmodell. Mehr
als sieben Milliarden Lastschrifttransaktionen im Jahr machen dies deutlich, womit Deutschland das Land mit dem höchsten Anteil an unbaren
Zahlungen in Europa ist. Dabei nehmen neben regelmäßigen Zahlungen,
z. B. von Mieten, Versicherungen und Abonnements auch die einmaligen
Zahlungen durch den Einsatz von Debit- oder Kreditkarten mit einem
Drittel der Transaktionen einen gewichtigen Anteil ein, wenngleich diese
nur im Interbankenverhältnis und nicht in der Kundenbeziehung zwischen Bank und Karteninhaber reguläre Lastschriften sind.
5
38
„ISO 20022 Financial Services – Universal financial industry message scheme“
www.iso20022.org
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SEPA-Lastschrift
Die SEPA-Lastschrift verfügt trotz der Anlehnung an die deutschen
Lastschriftverfahren über einige wesentliche Unterschiede.
SEPA Lastschrift (Basis/B2B)
gemäß EPC-Regelwerken
Einzugsermächtigung
gemäß Lastschriftabkommen
Nutzung national und in 31 europäischen Ländern
möglich (SEPA)
Nutzung nur national möglich
Verwendung von IBAN und BIC
Nutzung von Kontonummer und BLZ
Information des SEPA-Mandates werden im Datensatz
beim Einzug der Lastschrift mitgegeben
Lediglich Verweis auf bestehende Einzugsermächtigung
beim Einzug der Lastschrift
Fälligkeitsdatum (Due Date) wird vom
Zahlungsempfänger vorgegeben
Fälligkeit bei Sicht – kein vorgegebener Fälligkeitstag
Rückgabe einer Belastung innerhalb voll 8 Wochen
(nur Basis)
Widerspruch gegen Belastung innerhalb voll 6 Wochen
nach Zugang des Rechnungsabschlusses
Bei unautorisierten Lastschriften, d. h. bei fehlendem
Mandat, bis zu 13 Monate (Basis und B2B)
Bei unautorisierten Lastschriften Zeitraum für
Rückgaben 13 Monate (ab November 2009 nach PSD)
Mandatsverfall nach 36 Monaten bei ausbleibender
Nutzung
Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf
Verwendung einer Gläubigeridentifikationsnummer und
einer Mandatsreferenz zwingend erforderlich
Kein vergleichbares Element vorhanden bzw.
vorgeschrieben
Abbildung 3: Gegenüberstellung der SEPA-Lastschrift und der Einzugsermächtigung
Im Gegensatz zur Lastschrift per Einzugsermächtigung, bei der die Belastung des Zahlungspflichtigen mit Vorlage der Lastschrift „bei Sicht“
erfolgt, beruht die SEPA-Lastschrift auf dem so genannten Fälligkeitstag
(„Due Date“ − „D“).6 Hieraus ergibt sich die festgeschriebene Rückgabefrist von acht Wochen nach dem Fälligkeitstag. In dieser Zeit kann
der Zahlungspflichtige die ursprünglich von ihm autorisierte SEPALastschrift zurückgeben. Hintergrund könnte beispielsweise eine Fehlleistung im Grundgeschäft sein. Für den Fall, dass kein gültiges SEPAMandat vorliegt, demnach die SEPA-Lastschrift unautorisiert ist, kann
6
Dem Lastschrifteinreicher der SEPA-Lastschrift obliegt es dabei, ein konkretes Fälligkeitsdatum, also den Tag „D“, anzugeben. Sofern eine einmalige Lastschrift oder die
erste von einer Reihe von Lastschriften eingereicht werden soll, muss dies spätestens
fünf Tage vor der Belastung des Lastschriftschuldners („D-5“) bei der ersten Inkassostelle – also der Einreicherbank – erfolgen. Bei wiederkehrenden- oder Folgelastschriften reichen hierfür zwei Tage („D-2“) aus.
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SEPA-Lastschrift
der Zahlungspflichtige innerhalb von 13 Monaten die SEPA-Lastschrift
auch ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Hintergrund könnte beispielsweise Missbrauch durch Dritte oder Doppelbelastung sein. Die
Festlegung des Fälligkeitsdatums bei der SEPA-Lastschrift ist für deutsche Unternehmen und Verbraucher eine Neuerung, doch keine, an die
man sich nicht gewöhnen könnte.
Ebenfalls Unterschiede bestehen zwischen den Mandaten für die jeweiligen Lastschriftverfahren. Das SEPA-Mandat weicht in seiner Rechtsnatur
von der Einzugsermächtigung ab. Daher ist der Umgang mit bestehenden
Lastschriftmandaten (Einzugsermächtigungen) eine der Problemstellungen, die von der Kreditwirtschaft in Deutschland und Europa im Vorfeld
des Starts der SEPA-Lastschrift identifiziert wurden (vgl. Kapitel 4.1.1).
Darüber hinaus ist die fristgerechte Umsetzung des notwendigen europäischen Rechtsrahmens (vgl. Kapitel 2) sowie technische und organisatorische Fragen, beispielsweise die Nutzung von IBAN und BIC (vgl.
Kapitel 4.2) von entscheidender Bedeutung. Unabhängig von angemessenen Kompensationsmöglichkeiten für die entstandenen Investitionen
bei der Umsetzung der SEPA-Verfahren in Europa, ist der neue Rechtsrahmen für die Banken und Sparkassen von höchster Relevanz (vgl. Kapitel 4.3). Die Unterstützung der Politik, die auf europäischer Ebene die
Schaffung der SEPA-Verfahren stets gefordert hat, ist für eine erfolgreiche Zukunft des SEPA-Lastschriftverfahrens grundsätzlich hilfreich. Allerdings sollte dies nicht als Aufforderung zur umfassenden und tief
greifenden Regulierung des Zahlungsverkehrs „ohne Not“ missverstanden werden.
Die genannten Problemstellungen haben den Start des SEPA-Lastschriftverfahrens stark beeinflusst und die flächendeckende Erreichbarkeit sogar verhindert. Im Hinblick auf diese erste Einschätzung der aktuellen Situation werden in den folgenden Kapiteln die Themenfelder
ausführlich erörtert und bewertet.
4.1.1 Mandat für die SEPA-Lastschrift
Das Mandat ist ein wesentliches Element der SEPA-Lastschrift. Daher
sind die Bestandteile und der Umgang mit dem SEPA-Mandat ausführlich in den EPC-Regelwerken zur SEPA-Lastschrift definiert. Das SEPA-
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SEPA-Lastschrift
Mandat unterscheidet sich in einem Punkt elementar von den bestehenden nationalen EZ-Lastschriftverfahren: Während die Einzugsermächtigung nur eine Willenserklärung der Zahlungspflichtigen enthält7, umfasst das SEPA-Lastschriftmandat eine weitere Willenserklärung. Mit ihr
ermächtigt der Zahlungspflichtige sein Kreditinstitut − die Zahlstelle –
sein Konto entsprechend zu belasten. Über die Belastung des Kontos
des Zahlungspflichtigen hat der Zahlungsempfänger ihn zwei Wochen
vor dem Fälligkeitsdatum („D-14“) zu informieren, sofern keine anders
lautende Vereinbarung getroffen wurde. Der Lastschrifteinreicher hat
das elektronisch umgewandelte SEPA-Lastschriftmandat entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. Das Mandat für die SEPALastschrift verfügt demnach über zwei Willenserklärungen.8 Aus diesem
Grund sind die bestehenden Ermächtigungen für das nationale Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren, ohne weiteres, keine ausreichende
Basis für ein SEPA-Mandat und somit die regelkonforme Anwendung
einer SEPA-Lastschrift.
Aufgrund der hohen Nutzungszahlen des bestehenden nationalen EZLastschriftverfahrens in Deutschland ist die Weiterverwendung bestehender Einzugsermächtigungen bzw. deren Migration zu SEPA-Mandaten
jedoch eine entscheidende Voraussetzung für die frühe, umfangreiche
Nutzung der SEPA-Lastschrift im Inland. Um diesen Prozess sowohl
rechtssicher als auch für Verbraucher und Unternehmen praktikabel zu
gestalten, hat die deutsche Kreditwirtschaft verschiedene Vorgehensweisen geprüft.
Aktive Einholung der SEPA-Mandate
Rechtlich unproblematisch für die Einführung des SEPA-Mandats wäre
es, wenn sich der Zahlungsempfänger das neue Mandat vom Zahler unterzeichnen ließe. Damit würde eine eindeutige und rechtssichere Basis
7
8
Mit dieser Willenserklärung ermächtigt der Lastschriftschuldner den Lastschriftgläubiger zum Einzug der Forderung von seinem (=Schuldner) Konto. Eine Weisung an die
Zahlstelle durch den Kontoinhaber findet im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
hingegen nicht statt.
Eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen dem Einzugsermächtigungsverfahren und der SEPA-Lastschrift finden Sie in der VÖB-SEPA-Broschüre „Der Übergang vom nationalen zum europäischen Zahlungsverkehr – Single Euro Payments Area
(SEPA)“, Mai 2008, S. 53ff.
http://www.voeb.de/de/publikationen/fachpublikationen/publikation_sepa_2008.pdf
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SEPA-Lastschrift
für die Nutzung der SEPA-Lastschrift vorliegen. Jedoch lehnen Wirtschaftsverbände, die die Interessen der Zahlungsempfängerseite vertreten, die Einholung eines vom Zahler ausdrücklich erteilten SEPAMandats bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen (z. B. Versicherungs-, Telekommunikationsverträgen und Abonnements) als wirtschaftlich nicht vertretbar und unpraktikabel ab. Es seien damit viel zu
hohe Bearbeitungs- und Kontrollaufwände verbunden. Man fürchte außerdem eine zu geringe Rücklaufquote.
Reine Unterrichtungslösung
Aus vorgenannten Gründen wurde vonseiten der Wirtschafts- und Sozialverbände der Wunsch geäußert, den Bestandskunden als Zahler möglichst nur über die Erweiterung unterrichten zu müssen, ohne dessen
ausdrückliches Einverständnis einzuholen. Eine solche „reine Unterrichtungslösung“ würde allerdings dazu führen, dass das SEPA-Mandat aus
rechtlicher Sicht nicht wirksam vereinbart wäre. Die Folgen müssten
vor allem die Kreditinstitute der Zahlungsempfänger (Erstinkassostellen)
tragen, denn der Zahlungsempfänger könnte bei Einwendungen des
Zahlers bzw. der Zahlstelle mangels eines wirksam eingeholten SEPAMandats nicht nachweisen, dass er zum Einzug der SEPA-Lastschrift
berechtigt war. Damit könnte das Risiko bestehen, dass Kreditinstitute
der Zahlungsempfänger – zumindest im Interbankenverhältnis – alle
vom Zahler bzw. der Zahlstelle bestrittenen SEPA-Lastschrifttransaktionen
bis zu einem Zeitraum von 13 Monaten wieder aufnehmen müssten. Eine
reine Unterrichtungslösung dient also nicht einer rechtssicheren Einführung der SEPA-Lastschrift.
Lösung über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ebenso unsicher und unzureichend wäre die alleinige Umstellung über
eine Regelung in den AGB von Banken und Sparkassen. Eine derartige
vertragliche Regelung könnte nur das Verhältnis zwischen Zahler und
Zahlstelle regeln. Die Einzugsermächtigung des Zahlers gegenüber dem
Zahlungsempfänger wäre davon nicht erfasst. Die Zahlstelle hat kein
Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger und kann ihm daher
nicht aufgeben, von der Einzugsermächtigungslastschrift auf die SEPALastschrift zu wechseln. Überdies wird die Zahlungsempfängerseite sich
nicht durch die Zahlstelle bestimmen lassen wollen, wann umgestellt
wird.
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SEPA-Lastschrift
Gesetzliche Übergangsregelung
Hingegen könnte eine gesetzliche Übergangsregelung zu den Voraussetzungen für eine Änderung der Einzugsermächtigung in das SEPAMandat durch den deutschen Gesetzgeber den Interessen aller Beteiligten gerecht werden. Eine solche Übergangsregelung sollte bestimmen,
dass bis zu einem Zeitpunkt X nach Inkrafttreten des Gesetzes eine vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Ermächtigung des Zahlers an
den Zahlungsempfänger zum Einzug von Lastschriften auf Basis des
Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens in ein SEPA-Mandat geändert werden kann. Diese Änderung käme zustande, wenn
ƒ
der Zahler über den Wortlaut des SEPA-Mandats und die Verfahrensumstellung – gegebenenfalls gemäß einer Musterinformation in
einem Anhang zu der gesetzlichen Regelung – vom Zahlungsempfänger in Textform unterrichtet worden ist
und
ƒ
der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht von der ihm
eingeräumten Widerspruchsmöglichkeit von beispielsweise zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung Gebrauch macht.
Diese Übergangsregelung würde für Rechtssicherheit sorgen und uneinheitliche und zudem rechtlich bedenkliche Lösungen vermeiden. Außerdem können Zahlungsempfänger und Zahler selbst entscheiden, ob vom
nationalen zum europäischen Verfahren gewechselt wird. Überdies
würde das Interesse des Zahlers dadurch gewahrt werden, dass dieser
vorher aktiv unterrichtet werden muss und – nach dem Vorbild von Artikel 44 PSD – ein zweimonatiges Widerspruchsrecht besteht. Selbst
wenn der Zahler ausnahmsweise die Frist versäumen sollte, kann das
SEPA-Mandat jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus kann auch
jeder einzelnen Lastschrift widersprochen werden.
Aus den genannten Gründen haben sich die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Verbände der Kreditwirtschaft für eine gesetzliche Übergangsregelung als Lösung für die notwendige Migration
der bestehenden Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate ausgesprochen. Den Wirtschafts- und Sozialverbänden wurde der Vorschlag bereits Anfang des Jahres 2008 präsentiert. Leider waren die Reaktionen
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SEPA-Lastschrift
nicht von einer sachlichen Auseinandersetzung über den ZKA-Vorschlag
zur Mandatsmigration geprägt, sondern eher von der grundsätzlichen
Ablehnung der SEPA-Verfahren durch einige Verbände. Hinzu kamen juristische Bedenken, die von den Verbraucherschützern aufgrund der
fehlenden ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zur Umstellung
durch den Zahlungspflichtigen geäußert wurden.
Reaktion der Politik
Neben den Wirtschafts- und Sozialverbänden wurde der ZKA-Vorschlag
für eine gesetzliche Übergangslösung auch den zuständigen Ministerien,
dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) vorgelegt. Ursprünglich war vom ZKA vorgeschlagen worden, die Formulierung und Verabschiedung des Gesetzes, das
eine Übergangsregelung ermöglicht, mit den Arbeiten zur nationalen
Umsetzung der PSD zu verbinden.
Vonseiten des BMF wurde der ZKA-Vorschlag und das beschriebene
Vorgehen für eine Gesetzesinitiative in einem Schreiben an die ZKAVerbände grundsätzlich abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung jedoch nicht mit stichhaltigen inhaltlichen Argumenten. Stattdessen wurde der Zeitpunkt der Initiative als unpassend bezeichnet.
Schließlich sei das SEPA-Lastschriftverfahren noch gar nicht gestartet.
Mit der nationalen Umsetzung der PSD habe die Thematik Mandatsmigration nichts zu tun. Und schlussendlich handele es sich bei den SEPAVerfahren ja um „Industriestandards“ der Kreditwirtschaft, damit sei
diese auch für die Einführung zuständig. Das BMJ hat sich einige Wochen später in gleicher Weise geäußert.
Die Politik verkennt in diesem Zusammenhang, dass die SEPAVerfahren zwar von der europäischen Kreditwirtschaft entwickelt wurden, dies geschah jedoch nach Aufforderung durch die Europäische
Kommission und somit der Politik. Insofern ist die jetzt geäußerte Zurückhaltung bei Themen der praktischen Umsetzung eher unverständlich. Ebenso ist es ein seltsamer Vorwurf, dass bereits vor der massenhaften Einführung eines neuen Verfahrens Lösungsmöglichkeiten für
identifizierte Problemstellungen angegangen werden und somit nicht zur
„Unzeit“, sondern gerade rechtzeitig. Dennoch ist festzustellen, dass
die Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Übergangsregelung für
bestehende Einzugsermächtigungen im Rahmen der nationalen Umset-
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SEPA-Lastschrift
zung der PSD zum November 2009 gescheitert ist. Maßgeblich hat der
Umstand des „Wahljahres 2009“ wohl dazu beigetragen.
Muster für ein SEPA-Mandat
Unabhängig von der Diskussion über den Umgang mit den bestehenden
Einzugsermächtigungen und deren Migration zu SEPA-Mandaten hat der
ZKA erste Gestaltungsvorschläge für ein SEPA-Lastschriftmandat erstellt. Dabei sind alle Pflichtangaben gemäß den Regelwerken für die
SEPA-Lastschrift berücksichtigt. Es folgt die beispielhafte Darstellung
eines SEPA-Mandates für wiederkehrende SEPA-Lastschriften in der
Basis-Variante (Core).
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SEPA-Lastschrift
Abbildung 4: Gestaltungsvorschlag für ein SEPA-Mandat (wiederkehrende SEPABasislastschrift)
Einen Sonderfall stellt die Möglichkeit der Kombination einer Einzugsermächtigung für das bestehende nationale Lastschriftverfahren und eines
Mandates für die SEPA-Lastschrift auf einem Formular dar. Die Nutzung
eines solchen kombinierten Mandates ist vor allem bei wiederkehrenden
Lastschriften mit Neukunden sinnvoll.
Das Kombimandat ermöglicht Lastschrifteinzüge zunächst per Einzugsermächtigung auf der Basis des Lastschriftabkommens und zukünftig
per SEPA-Lastschriftmandat gemäß den Bestimmungen des „SEPA Core
Direct Debit Scheme Rulebook“ des European Payments Council. Für
die Einzugsermächtigungslastschrift werden Kontonummer und Bank-
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SEPA-Lastschrift
leitzahl der IBAN entnommen. Ansonsten müsste der Zahler diese auf
dem Kombimandat zusätzlich angeben.
Abbildung 5: Gestaltungsvorschlag für ein Kombimandat
Die Festlegung des Zeitpunkts für die tatsächliche Umstellung des genutzten Lastschriftverfahrens liegt weiterhin beim Zahlungsempfänger.
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SEPA-Lastschrift
Der Zahlungspflichtige muss lediglich zum Zeitpunkt der Umstellung auf
das SEPA-Lastschriftverfahren, aufgrund der unterschiedlichen Widerspruchsfristen (vgl Kapitel 4.1), schriftlich informiert werden.
Damit ist weiterhin fraglich, ob es zum geplanten Ausbau der flächendeckenden
Erreichbarkeit
des
SEPA-Lastschriftverfahren
am
1. November 2010 eine einheitliche Regelung für eine mögliche Migration von bestehenden Einzugsermächtigungen in rechtsgültige SEPAMandate geben wird. Da dieser Aspekt von einer Reihe von Marktteilnehmern als kritischer Pfad für eine Migration auf die SEPA-Verfahren
bewertet wird, dürfte dies die Zahl möglicher Nutzer der SEPA-Lastschrift auf absehbare Zeit einschränken.
4.1.2 IBAN und BIC als Basis für die SEPA-Verfahren
Für alle SEPA-Verfahren ist die Nutzung von IBAN und BIC durch die
EPC-Regelwerke zwingend vorgeschrieben. Daher sind Angebote für die
Konvertierung von IBAN und BIC aus Kontonummer und Bankleitzahl
sowie zur Verifizierung bereits bekannter IBAN- und BIC-Angaben eine
wichtige Voraussetzung um Datenbestände für den Einsatz mit den
SEPA-Verfahren vorzubereiten. Dabei ist in Deutschland nicht die Berechnung der IBAN-Prüfziffer (siehe Abbildung), die nach der ISONorm 7064 bestimmt wird, der kritische Punkt, sondern die nennenswerte Zahl von Instituten aus allen Bereichen, die individuell über die
Verwendung der BLZ in der jeweiligen IBAN entschieden haben.
Abbildung 6: IBAN-Logik gemäß ISO-Norm 13616:2003
Das bedeutet, in diesen Fällen ist die bei einer herkömmlichen nationalen Überweisung vom Kunden verwendete BLZ nicht identisch mit dem
BLZ-Bestandteil der IBAN, die vom Institut bspw. per Kontoauszug dem
Kunden mitgeteilt wird. Hintergrund sind Fusionen oder strategische
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SEPA-Lastschrift
Entscheidungen der Institute zur zukünftigen Steuerung von Clearingprozessen über den bei Transaktionen verwendeten BIC.
4.1.3 Einführung eines multilateralen Interbankenentgeltes
Als Kompensation für die Entwicklungs- und Implementierungskosten
der SEPA-Lastschrift plante das zuständige European Payment Council
(EPC) schon frühzeitig die Verwendung einer „multilateral interchange
fee“ (MIF). In den Regelwerken wird diese als „Mulilateral Balance
Payment“ (MBP) bezeichnet. Diese Zahlung ist von der Bank des Zahlungsempfängers an die Bank des Zahlungspflichtigen zu leisten. Die
Höhe ist zwischen allen am Verfahren teilnehmenden europäischen Zahlungsinstituten frei verhandelbar. Es wird im SEPA-Lastschriftregelwerk
lediglich ein „Standard-Wert“ festgelegt. Zunächst waren hier 9,3 Cent
vorgesehen. Die Europäische Kommission hat diesen Wert geprüft und
im Ergebnis den EPC aufgefordert, diesen auf 8,8 Cent zu senken. Davon unabhängig konnte der EPC die Generaldirektion Wettbewerb der
EU-Kommission nicht von der Notwendigkeit eines multilateralen Interbankenentgeltes als langfristiger Bestandteil des SEPA-Lastschriftverfahrens überzeugen.
Bereits seit längerer Zeit steht der EPC bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Aspekte der SEPA-Regelwerke im Austausch mit der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission. Diese hat sich Anfang September
2008 − erstmals öffentlich − gegen ein multilaterales Interbankenentgelt
für das SEPA-Lastschriftverfahren ausgesprochen. Wie bereits in der
MasterCard-Entscheidung vom 19. Dezember 2007 zum Ausdruck gebracht, lehnt die EU-Kommission das MIF-Modell dem Grunde nach und
unabhängig von der Entgelthöhe ab. Die zuständige Generaldirektion
Wettbewerb, erläuterte gegenüber EPC-Mitgliedern die Bedingungen der
EU-Kommission für eine Anerkennung im Sinne einer wettbewerbsrechtlichen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 81 Abs. 3 EG-Vertrag.
Demnach muss ein transaktionsbezogenes multilaterales Interbankenentgelt folgende Voraussetzungen erfüllen:
ƒ
Es muss auf den Einführungszeitraum des neuen Verfahrens befristet sein (maximal drei Jahre),
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SEPA-Lastschrift
ƒ
es bedarf einer objektiven Rechtfertigung und
ƒ
es darf keine zusätzlichen Gewinne (für die beteiligten Zahlungsdienstleister) generieren.
Für den nationalen Einsatz der SEPA-Lastschrift in Ländern, in denen
bisher Verfahren ohne vergleichbare Kompensation existieren, gibt es
keine Aussicht auf die Umsetzung einer MBP für die SEPA-Lastschrift.
Dies gilt somit auch für Deutschland, wo bisher im Einzugsermächtigungsverfahren ein Rücklastschriftentgelt erhoben wird. In Staaten, deren
bestehende nationale Lastschriftverfahren bereits heute ein Interbankenentgelt vorsehen, wie z. B. in Frankreich und Italien, ist laut EU-Kommission allenfalls ein kurzfristiger Bestandsschutz denkbar. Diese Aussagen führten umgehend zu heftigen Protesten der französischen
Banken, die dadurch die Umsetzung des europäischen Zahlungsverkehrsraums gefährdet sehen. Hintergrund dieser Reaktion sind offensichtlich die Erlöse, die in Frankreich durch die Interbankenentgelte für
die nationalen Verfahren erzielt werden. Diese sieht die französische
Kreditwirtschaft, nicht zu Unrecht, durch die Äußerungen der EU-Kommission akut gefährdet. Die französische EU-Ratspräsidentschaft reagierte im Dezember 2008 auf die Situation und nahm die Thematik auf
die Agenda für die Überarbeitung der EU-Preisverordnung (vgl. Kapitel
2.2). Im Rahmen der neuen Verordnung 924/2009 (EU-Preisverordnung) wurde die verpflichtende Einführung der SEPA-Lastschrift in Verbindung mit einer MBP, übergangsweise bis November 2012 und nur
für grenzüberschreitende Transaktionen, festgeschrieben.
Für Alternative Konstruktionen, beispielsweise ein verursachungsgerechtes Rücklastschriftentgelt für „defective payments“9, hält die EUKommission kartellrechtliche Ausnahmeregelungen nicht grundsätzlich
für ausgeschlossen. Ein europaweit einheitliches Verständnis für den
Anwendungsbereich eines Rücklastschriftentgeltes gibt es bisher nicht.
Ein hoher Abstimmungsbedarf dürfte auf europäischer Ebene entstehen,
sollte das Rückgabenentgelt als eine Alternative für die SEPA-Verfahren
vom EPC in der Zukunft näher erörtert werden. Letztendlich kommt ein
9
50
Bisher definieren Vertreter der Generaldirektion Wettbewerb „defectiv payments“ ausschließlich als „payments which have been rejected.“ Philip Lowe, Director General of
DG Competition, at the ECON Committee meeting on 10 February 2009
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SEPA-Lastschrift
Rücklastschriftentgelt nach unserer Einschätzung nur in Frage, wenn
auch der Einsatz bei Rückgabe wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen bzw. Widerspruch mangels Deckung auf dem Konto des
Zahlungspflichtigen möglich wären. Der Anteil der technisch bedingten
Rückgaben an allen Rückgaben im nationalen Lastschriftverfahren liegt
bei unter 0,1 %. Möglicherweise wäre diese Größenordnung auf die
SEPA-Lastschrift übertragen zunächst etwas höher, da es sich um ein
neues Verfahren auf Basis des technisch anspruchsvolleren XMLFormats handelt. Dennoch wäre ein Rücklastschriftentgelt ausschließlich für technisch bedingte Rückgaben wohl für die Mehrzahl der potenziellen Verfahrensteilnehmer nicht nachvollziehbar.
Gerade für die Retailbanken hat die SEPA-MBP eine essenzielle Bedeutung. Denn ohne eine langfristige MBP-Lösung besteht für diese Banken
und Sparkassen die Gefahr, zwar die für ein funktionierendes Lastschriftverfahren notwendigen Konten der Verbraucher bieten zu können, aber für die Leistung selbst und die entstandenen Investitionskosten keinerlei Kompensation zu erhalten. Rückblickend bleibt es ein
Versäumnis des EPC, nicht spätestens nach der MasterCard-Entscheidung der EU-Kommission im Dezember 2007, eine für alle Verfahrensteilnehmer akzeptable Alternative zu einem multilateralen Interbankenentgelt erreicht zu haben. Grundsätzlich werden für die MBP der SEPALastschrift mit zeitlichem Verzug Modelle und Argumentationen aufgegriffen, die im Kartenzahlungsverkehr bereits diskutiert werden. Denn
die Kartensysteme werden durch die strikte wettbewerbsrechtliche Haltung der EU-Kommission gezwungen, Alternativen für die Kompensation der Zahlungsgarantien zu erarbeiten. Varianten von unilateral bzw.
bilateral vereinbarten Interbankenentgelten (vgl. Kapitel 5.3.3) werden
vom EPC aktuell mit Verweis auf die potenziell hohe Anzahl der Verfahrensteilnehmer als unpraktikabel zurückgewiesen. Allerdings verfügen
diese Modelle über eine wichtige Eigenschaft: Die EU-Kommission hat
bisher keine unausräumbaren wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen
sie geäußert.
4.2 Bewertung der aktuellen Situation
Die aktuellen Entwicklungen zur Mandatsmigration (Kapitel 4.1.1) und
zur MBP (Kapitel 4.1.3) beeinflussen in hohem Maße die aktuelle Einz z z z
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SEPA-Lastschrift
führung des SEPA-Lastschriftverfahrens. Die SEPA-Lastschrift ist planmäßig am Montag, den 2. November 2009 gestartet. Basis sind die
EPC-Regelwerke, deren finale Versionen für Basis- und Firmenlastschriftvariante der SEPA-Lastschrift Ende März 2009 vorlagen. Unabhängig von den letzten Anpassungen und Klarstellungen liegen für beide
Varianten (Basis und B2B) die technischen und organisatorischen Verfahrensbeschreibungen bereits seit dem 3. Quartal 2008 vor. Wesentliche Ausnahme war die Aufnahme des optional angebotenen elektronischen Mandates (E-Mandat) in die Regelwerke. In Deutschland wird
derzeit keine zeitnahe Anwendung des E-Mandates geplant, vor allem
vor dem Hintergrund noch offener juristischer Fragen und dem nach wie
vor unklaren Geschäftsmodell für den Zahlungsdienstleister des Zahlers.
Als bedeutend kritischer schätzen wir ein, dass keine langfristige Lösung für eine SEPA-MBP vorliegt. Die Hoffnung des EPC auf entsprechende Vorgaben der Europäischen Kommission für ein wettbewerbsrechtlich akzeptables Vorgehen führt alleine nicht zu einer
einvernehmlichen Lösung, da die Wettbewerbsbehörden lediglich getroffene Vereinbarungen im Nachhinein bewerten. Auch die Änderung
der EU-Preisverordnung (Kapitel 4.1.3) regelt zunächst nur für einen
Zeitraum von drei Jahren die MBP und entspricht damit exakt dem Zeithorizont der Interimslösung, die nach Aussagen der Generaldirektion
Wettbewerb ohnehin mit dem Wettbewerbsrecht (Artikel 81 EG Vertrag) vereinbar ist.
Eigenschaften einer möglichen MBP für den Einführungszeitraum des
SEPA-Lastschriftverfahrens („Interims-MBP“)
- Defaultwert von 8,8 ct, Abweichung nach bilateraler Vereinbarung möglich
- MBP ist maximal 3 Jahre ab dem Starttermin des SEPALastschriftverfahrens gültig (November 2012)
- nur für grenzüberschreitende Transaktionen
- keine zusätzlichen Erlöse für Verfahrensteilnehmer dürfen durch die MBP
generiert werden, d. h. mögliche Kostensenkung durch Skalenerträge müssen zu einer Absenkung des MBP-Defaultwertes führen
Eine „Interims-MBP“ für die SEPA-Lastschrift, ohne die Aussicht auf eine
langfristige Lösung, wurde von einigen bedeutenden Marktteilnehmern
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SEPA-Lastschrift
im In- und Ausland als unzureichende Basis für einen Beitritt zum SEPALastschriftverfahren bezeichnet. Infolgedessen haben eine Reihe von Instituten oder sogar alle Institute eines SEPA-Landes die ursprünglich
geplante Zeichnung der SEPA-Lastschriftregelwerke im Jahr 2009 verschoben. Das hatte unmittelbare Folgen auf die Anzahl der Verfahrensteilnehmer und der Transaktionszahlen zum Start des SEPALastschriftverfahrens, mit negativen Folgen in der Außenwahrnehmung.
Dies sorgt in Brüssel beim EPC und auch bei der EZB für Sorgenfalten.
SEPA als ein wichtiger Bestandteil des europäischen Binnenmarktes ist,
hoffentlich nicht nachhaltig, gefährdet.
Die eingetroffene Situation wurde schon im Voraus als durchaus realistisch bewertet. Vertreter der Kreditwirtschaft in einigen SEPA-Ländern
hatten bereits entsprechende Hinweise gegeben, wenn auch nur mündlich. Die Anzahl der im Jahr 2009 der SEPA-Lastschrift beigetretenen
Institute war bei Weitem nicht so hoch, wie dies beim SEPAÜberweisungsverfahren noch der Fall war. Der Beitritt der gesamten
deutschen Kreditwirtschaft zum SEPA-Lastschriftverfahren, analog dem
SEPA-Überweisungsverfahren, ist nicht erfolgt. Durch die Beschränkung
der MBP auf einen befristeten Zeitraum wird von Teilen der deutschen
Kreditwirtschaft das langfristige Geschäftsmodell der SEPA-Lastschrift
weiterhin in Frage gestellt. Der Verzicht auf einen Beitritt zum SEPALastschriftverfahren im Jahr 2009 war die konsequente Folge. Diese
Positionierung ist nachvollziehbar, denn nach dem derzeit bekannten
Wissensstand ist der erzwungene Beitritt auch im Jahr 2010 ein betriebswirtschaftliches Risiko, da für den Zeitraum nach 2012 keine Regelungen zu einer MBP oder einer alternativen Kompensationsmöglichkeit existieren, die in absehbarer Zeit die Zustimmung der europäischen
und nationalen Wettbewerbsbehörden finden.
Durch die Erfahrungen aus der aktuellen Finanzmarktkrise sind die Risiken von Verfahren des Individual- und des Massenzahlungsverkehrs
mehr in den Fokus der Zahlungsdienstleister gerückt. Dies gilt grundsätzlich auch für die SEPA-Verfahren, speziell für die SEPA-Lastschrift.
Denn allen Lastschriftverfahren, die durch den Zahlungsempfänger initiiert
werden, wohnt im Fall der Insolvenz des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers ggf. die Gefahr inne, dass Rückgaben durch den
Zahler durch dessen Zahlungsdienstleister nicht mehr umgesetzt werden
können. Der grenzüberschreitende Einsatz der SEPA-Lastschrift und damit die Einbeziehung ausländischer Zahlungsdienstleister, die ggf. über
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SEPA-Lastschrift
abweichende Zulassungsvoraussetzungen verfügen, macht zusätzlich
eine tiefer gehende Risikobewertung notwendig. Im Vergleich zu den
bestehenden nationalen Verfahren mangelt es bisher an ausreichenden
Möglichkeiten zur Eskalation und Beilegung in Streitfällen und einem
allgemeinen Schutz vor dem Missbrauch der Verfahren durch Marktteilnehmer. Entsprechende Forderungen an den EPC als Hüter der Regelwerke, dies durch ein entsprechendes Risikomanagement zu beheben,
sind durchaus verständlich. Doch ist dies ein heikles Thema, denn keinesfalls sollen die SEPA-Verfahren durch diese Diskussion beschädigt
werden; sie stellen nach wie vor den bestmöglichen europäischen
Kompromiss für einheitliche europäische Zahlungsverkehrsverfahren
dar. Der EPC muss dennoch vor allem für das SEPA-Lastschriftverfahren
überzeugende Lösungen bieten, die den am Verfahren teilnehmenden
Instituten eine Beschränkung möglicher Risiken ermöglicht. Denn institutsindividuelle schwarze Listen sind der ursprünglichen Idee eines einheitlichen europäischen Verfahrens ganz sicher nicht zuträglich.
4.3 Die elektronische Zukunft der SEPA-Verfahren (eSEPA)
Die SEPA-Verfahren sind von vornherein als durchgehend elektronische
Verfahren geplant. Von Ende zu Ende sollen SEPA-Transaktionen in
elektronischer Form und auf Basis standardisierter Verfahren abgewickelt werden. Nur so ist eine vollautomatisierte Abwicklung (Straight
Through Processing, STP) im Massenzahlungsverkehr möglich. Auch
wenn in der heutigen Praxis, zumindest im Kunde-Bank-Verhältnis, der
Beleg für SEPA-Überweisungen noch in nennenswerter Zahl zum Einsatz kommt, die Zukunft soll der elektronischen SEPA (eSEPA) gehören.
Die Entwicklung und Implementierung der SEPA-Verfahren stellt insofern nur einen, wenn auch wichtigen Meilenstein dar. Dem Verständnis
von eSEPA entsprechend, sollen moderne Kommunikationsmittel wie
das Internet und mobile Telefongeräte für Zahlungsverkehr auf Basis
der SEPA-Lastschrift- und Überweisungsverfahren genutzt werden. Die
Beschreibung und Spezifikation der elektronischen Mandatserteilung für
die SEPA-Lastschrift wird vom EPC als elementarer Bestandteil von
eSEPA identifiziert. Im Ergebnis wurden kurzfristig die Verfahrensbeschreibungen für das elektronische Mandat (E-Mandat) in die Regelwerke
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SEPA-Lastschrift
für die SEPA-Lastschrift (Basis und B2B-Variante) aufgenommen.10 Dies
wurde von deutscher Seite nur unter der Bedingung akzeptiert, dass
das E-Mandat zunächst lediglich optionalen Charakter hat, demnach
b. a. W. nicht von den am Verfahren teilnehmenden Zahlungsdienstleistern unterstützt werden muss. Es bestehen z. B. noch rechtliche Bedenken gegen das Verfahren zur Erlangung eines elektronischen Mandates. Ebenso ist die Frage der Erlösmöglichkeiten für den ständig
verfügbaren Service noch nicht beantwortet. Vor allem für Institute, die
in erster Linie als Institut des Zahlers agieren, ist somit der Anreiz für
eine Teilnahme am E-Mandat-Service gering. Vor dem Hintergrund der
Betrachtung von Kosten und Erlösen ist auch die Rolle des RoutingServices zu hinterfragen. Denn wenn es sich dabei um einen externen
Dienstleister handelt, wie vom EPC vorgesehen, gibt es einen weiteren
am Modell Beteiligten, der seinen Service nicht kostenlos anbieten wird.
Eine massenhafte Umsetzung des E-Mandates in Deutschland ist nach
unserer Einschätzung vorerst nicht zu erwarten.
10
Die Ausführungen zum E-Mandat wurden jeweils als Annex VII in die Version 3.2 des
Regelwerkes für die Basisvariante der SEPA-Lastschrift sowie in Version 1.2 des Regelwerkes für die Firmenkundenlastschrift (B2B) aufgenommen.
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SEPA-Lastschrift
Terms
+
Authentication
means
Debtor Domain
Creditor Domain
Debtor
Creditor
9 Confirmation
Browser
5
4 Request
Authentication
authentication means
1 Initiation
6
Confirmation
Online Banking +
Validation Service
INTERNET
3 Mandate
proposal
7 e-Mandate
Website
Terms
+
Authentication
means
2 Mandate
8 e-Mandate
request
proposal
Message
Processing
+ Routing Service
Accreditation
Accreditation
Debtor Bank
BANKING
Creditor Bank
NETWORKS
one off contractual arrangements
= recurring for each e-Mandate
Abbildung 7: Der Prozess zur Erstellung eines elektronischen Mandates (E-Mandate)
Das Vier-Parteien-Modell des E-Mandates dient dem EPC als Basis für
die Entwicklung eines übergeordneten „e-operating Models“. Ziel ist es,
eine Prozessbeschreibung für den Datentransport über das Internet zu
liefern,11 nicht aber einen eigenen EPC-Standard dafür zu schaffen. Bereits bestehende Angebote für solche Dienste (bspw. „giropay“12 und
„iDEAL“13) sollen durch das „e-operating Model“ des EPC abgedeckt
werden. Besonders in diesem Modell hervorzuheben sind die Zertifizierungsstellen (Certification Authorities, CA). Diese zertifizieren sowohl
den Validierungsservice des Instituts des Zahlers, als auch den Routingservice, der vom Institut des Zahlungsempfängers in Anspruch genommen wird, auf Einhaltung der vorgeschriebenen SEPA-konformen Kriterien. Als weitere Dienstleister sind Anbieter von Routing-Directories in
11
12
13
56
Haftungsregelungen und Zuständigkeiten der beteiligten vier Parteien werden für das
E-Mandat im Annex VII der SEPA-Lastschriftregelwerke festgelegt.
„giropay“ ist ein Online-Bezahlverfahren der deutschen Kreditwirtschaft, das auf der
Überweisung des Online-Bankings basiert und speziell für die Anforderungen des
E-Commerce optimiert wurde.
„iDEAL“ ist ein niederländisches Online-Bezahlverfahren.
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SEPA-Lastschrift
das Modell eingebunden. Diese sind letztendlich Bestandteil des von
dem Zahlungsdienstleister des Begünstigten beauftragten Routing Service, der prüft, ob die Bank des Zahlers den E-Mandat-Service unterstützt.
Abbildung 8: „e-operating-Model“ des EPC
4.4 Ausblick auf Migrationsszenarien
Sein Ziel hat SEPA erst erreicht, wenn eines Tages die bestehenden nationalen Zahlungsverkehrsverfahren abgeschaltet werden können oder
zumindest deren pflichtmäßige Unterstützung für die Zahlungsdienstleister entfällt. Mit dem Start der SEPA-Überweisung am
28. Januar 2008 und der Umsetzung der SEPA-Lastschrift zum
2. November 2009 sind die Voraussetzungen für eine spätere Ablösung
der bestehenden Zahlungsverkehrsverfahren geschaffen. Für die Kreditwirtschaft gilt es nach dem Start der SEPA-Verfahren praktische Erfahrungen zu sammeln und, wo es Erfolg versprechend ist, durch zusätzliche Serviceangebote, so genannte Additional Optional Services
(AOS), erfolgreiche Kundenprodukte zu entwickeln (vgl. Kapitel 3.3).
Die damit einhergehende Ausbreitung des Nutzungsgrades der SEPAVerfahren ist nur ein Aspekt der Diskussion um Migrationsszenarien.
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SEPA-Lastschrift
Um Migrationsszenarien für Zahlungsverkehrsverfahren zu definieren ist
es unumgänglich, alle Produkte und Anwendungen, die bestehende
Formate und Verfahren nutzen, zu identifizieren. Am Beispiel des deutschen DTAUS-Formates14 wird dies deutlich. Denn nicht nur Überweisungen und Lastschriften (Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren) werden im DTAUS-Format verarbeitet, auch bei Scheck- und
Wechselzahlungen wird das DTAUS-Format genutzt. Ebenso werden
Kartenzahlungen im Interbankenverkehr als Lastschriften unter Nutzung
des DTAUS-Formates abgewickelt. Die Verrechnung von Kartenzahlungen über XML-konforme Verfahren ist somit eine weitere Aufgabe, die
sich der Kreditwirtschaft bei der Definition von Migrationsszenarien
stellt. Dies betrifft insbesondere girocard-Transaktionen. Interessenvertreter des Handels fordern auch eine Lösung für Zahlverfahren außerhalb der deutschen Kreditwirtschaft (ELV15). Bereits im Rahmen erster
Untersuchungen der Berlin Group ist deutlich geworden, dass eine einfache Adaption der SEPA-Lastschrift nicht für die Anforderungen des
Kartenzahlungsverkehrs geeignet ist. Gründe sind u. a. die im Kartenzahlungsverkehr nicht darstellbaren Vorlauffristen für Einmal-Lastschriften (fünf Tage) und im speziellen die technischen Anforderungen des
Regelwerkes an die Datensatzbelegung für die SEPA-Lastschrift. Im Ergebnis hat die Berlin Group die Arbeit an einem eigenständigen SEPA
Card Clearing (SCC) aufgenommen (ausführlich vgl. Kapitel 5.4.1).
Eine Lösung für außereuropäische Transaktionen, dem so genannten
Auslandszahlungsverkehr (AZV) auf Basis der für die SEPA-Verfahren
genutzten XML-Syntax von UNIFI (ISO-20022)16, ist ebenfalls notwendig. Das bisher in Deutschland genutzte DTAZV-Format17 wäre somit
ein weiterer Kandidat für die Ablösung durch ein neues XML-basiertes
Format.
14
15
16
17
58
Beim Datenträgeraustauschverfahren (DTAUS) werden so genannte DTA-Dateien im
DTA-Format weitergegeben. Diese können auf Magnetbändern, Bandkassetten, Disketten, Speicherkarte oder einem ähnlichen Medium gespeichert sein oder elektronisch
per DFÜ übertragen werden.
Elektronisches Lastschriftverfahren; Verfahren des Handels
UNIFI ist das Akronym für UNIversal Financial Industry message scheme.
Als Gegenstück zum DTAUS-Format wurde 1986 für die beleglose Abwicklung des
Auslandszahlungsverkehrs das DTAZV-Format (Datenträgeraustausch Auslandszahlungsverkehr) im ZKA verabschiedet.
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SEPA-Lastschrift
Die Formate für Kontoauszüge müssen bei der Entwicklung von Migrationsszenarien ebenso berücksichtigt werden. Die heute für Kontoinformationen vorrangig genutzten SWIFT-MT-Nachrichten sollen durch
so genannte „camt-Nachrichten“18 auf Basis des ISO 20022 XML Standards19 ersetzt werden. SWIFT verwendet auch die Bezeichnung MXNachrichten. In Deutschland hat der ZKA bereits eine Spezifikation der
camt-Nachrichten erarbeitet und in die Anlage 3 des DFÜ-Abkommens
aufgenommen (analog dem Kontoauszugsformat MT940/942). Ein Zeitpunkt ab dem Zahlungsdienstleister in Deutschland die camtNachrichten verpflichtend unterstützen müssen, hat der ZKA noch nicht
festgelegt.
Für alle SEPA-Verfahren, d. h. Überweisung und Lastschrift sollte ein
einheitliches Migrationsdatum angestrebt werden. Etwas anderes ist
den Unternehmen und Verbrauchern nur schwer vermittelbar. Nach unserem Verständnis besagt ein Migrationsdatum, dass ab diesem Zeitpunkt die Alt-Verfahren und die damit verbundenen Formate nicht mehr
zwangsweise von allen in die bisherigen Zahlungsverkehrsabkommen
eingebundenen Zahlungsdienstleister unterstützt werden müssten, die
entsprechenden Abkommen also gekündigt werden. Das Clearingabkommen, in dem u. a. die Verwendung des DTAUS-Formates geregelt
wird, sieht eine Kündigungsfrist von zwei Jahren vor.20 Schon deshalb
ist die Terminierung einer Beendigung der vorgeschriebenen Unterstützung von Altverfahren nur in Form von Angaben wie „201X“ möglich.
Die Aufzählung soll verdeutlichen, dass nach unserer Meinung die Definition eines „politischen Endedatums“ nicht das Ende der Migrationsszenarien darstellt, sondern deren Beginn. Aufgrund der tief greifenden
Verzahnung verschiedener Zahlungsverkehrsverfahren mit dem DTAUSFormat in Deutschland ergibt sich ein weit reichender Anpassungs- und
Implementierungsbedarf für die Dienstleister in Deutschland. Darüber
hinaus muss nach unserer Auffassung unabhängig von den Anpassungen
18
19
20
Cash Management
Unter der Bezeichnung UNIFI (ISO 20022) hat die Internationale Organisation für Normung (ISO) auf der Basis der XML-Syntax eine Bibliothek neuer Nachrichtentypen für
die Kreditwirtschaft veröffentlicht.
Kapitel VII Satz 1 der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen):
„Diese Vereinbarung kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“
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SEPA-Lastschrift
im Interbankenbereich die Anforderung der Kunden bei der Entwicklung
von Migrationsszenarien berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollte deutlich gemacht werden, dass die Kundenanforderungen
nicht zwangsläufig eine Grundversorgung mit SEPA-Verfahren notwendig machen, die von vornherein alle technisch möglichen Aspekte beinhaltet. Wenn ein Firmenkunde nur regional aktiv ist und daher nur deutsche Verbraucher zu seinen Kunden zählt, dann braucht er keine
europäische Lastschrift. Ebenso ist es nur für eine begrenzte Zahl von
Firmenkunden tatsächlich von höchster Relevanz den Eingang der Lastschriftzahlung tatsächlich direkt am Fälligkeitstag, d. h. ohne Vorlauffristen zu erhalten, z. B. aufgrund eines Versicherungsschutzes der an
diesem Tag startet. Viele andere Firmenkunden hingegen dürften mit
einer Vorlaufzeit von fünf bzw. zwei Tagen für eine SEPA-Lastschrift
sehr wohl zurechtkommen. In jedem Fall müssen die zu definierenden
Migrationsszenarien den Instituten entsprechende Freiräume in der Produktgestaltung ermöglichen.
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Karten
5
Karten
5.1 Umfeld und Entwicklungen im Kartengeschäft seit dem SEPA-Start
Seit dem offiziellen SEPA-Start 2008 sind zwei Jahre vergangen, allerdings haben sich bereits in diesem SEPA-Zwischenstadium bis zum Abschluss 2010 richtungweisende Entwicklungen mit hoher Marktrelevanz
vollzogen.
Für das Kartengeschäft sind die wichtigsten Aspekte
ƒ
die Absenkung der Interchange als eine Reaktion von MasterCard
auf die Entscheidung der EU-Kommission zur Unzulässigkeit der
multilateralen Standard-Interchange für grenzüberschreitende
Transaktionen und weitere anhängige Verfahren mit weit reichender
Auswirkung,
ƒ
die besondere Bedeutung der Anwendungsauswahl bei CoBranding-Karten an POS-Terminals und Geldautomaten vor dem
Hintergrund einer angestrebten nachhaltigen Kompensation für die
geleistete Zahlungsgarantie für den Kartenherausgeber,
ƒ
neue SEPA-Standards und
ƒ
die beginnende Produktdiversifizierung auch bei Debitkarten.
Die Karten werden also im wahrsten Sinne „neu gemischt“.
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Karten
Abbildung 9: Verteilung der 17,2 Mrd. bargeldlosen Transaktionen in
Deutschland (2006)21
Für den nachhaltigen Bestand von Zahlungssystemen ist vor allem ein
Entgelt für die Gewährung der Zahlungsgarantie entscheidend, welches
einen Ausgleich zwischen Nutzer, z. B. ein Händler, und Zahlungsgarantie gewährender Partei schafft. Das girocard-Zahlungssystem bewährt
sich nicht nur durch den Erfolg, belegt durch die jährlichen Steigerungsraten in Bezug auf die Anzahl der Transaktionen und das abgewickelte
Umsatzvolumen. Vielmehr besteht für Akzeptanten bereits heute die
Wahlmöglichkeit zwischen girocard mit inbegriffener Zahlungsgarantie
und dem elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) ohne Zahlungsgarantie, gegebenenfalls mit dem separaten Bezug der Zahlungsgarantie über
Dritte.
Prinzipiell hat der Händler bei bargeldlosen Transaktionen also die Wahl,
ob er das Risiko des Adressausfalls des Kunden selbst übernehmen
möchte oder ein Dritter für eine Transaktion eine Zahlungsgarantie erteilt. Bei der Wahl des nicht garantierten Verfahrens muss der Händler
bewerten, ob der zusätzliche Aufwand für das Inkasso bzw. die Bereitschaft zum Tragen des Zahlungsausfalls wirtschaftlich gerechtfertigt
werden kann. Diese im deutschen Markt etablierten Modelle zeigen,
dass Modelle mit einem Entgelt für die Zahlungsgarantie vom Kartenherausgeber im Wettbewerb mit anderen Angeboten auch anderer
Marktteilnehmer stehen. girocard hat am Markt belegt, dass ein Händ-
21
62
Quelle: Blue Book der EZB, 2006
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Karten
lerentgelt für die Zahlungsgarantie in der Höhe von 0,3 % vom Umsatz
eine wettbewerbsfähige Entgelthöhe darstellt.
Abbildung 10: Verteilung der Zahlungsvarianten im Einzelhandel (2008)
5.2 Evolution im europäischen Debitkartengeschäft
5.2.1 Geänderte Marktbedingungen
Bereits in den vorangegangenen beiden VÖB-SEPA-Broschüren wurde
das geänderte Wettbewerbsumfeld im Kartengeschäft unter SEPABedingungen ausführlich beschrieben. Gerade im Bereich der Kartenzahlungen lässt sich der durch SEPA bedingte Wandel – insbesondere vor
dem Hintergrund der jüngeren wettbewerbspolitischen Entscheidungen
auf europäischer Ebene – besonders anschaulich darstellen.
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Karten
Die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission hat das multilaterale Standard-Interbankenentgelt von MasterCard für grenzüberschreitende Transaktionen mit Privatkundenkarten am 19. Dezember 2007
für wettbewerbsrechtswidrig erklärt. MasterCard reagierte mit einer
Aussetzung des Interbankenentgeltes ab dem 21. Juni 2008. Unter
diesen Bedingungen waren Kartenherausgeber zwischenzeitlich angehalten, die Zahlungsgarantie für entsprechende Transaktionen zu
erbringen, ohne ein Entgelt von der Akzeptanzseite zu erhalten.
Kartenherausgeber reagieren darauf zunehmend mit der Diversifizierung
ihrer Kartenprodukte nach tatsächlichem Bedarf beziehungsweise weichen zunehmend auf andere Kartensysteme aus. So wird derzeit von
der Kombination von girocard und Maestro verstärkt auf die CoBranding-Kombinationen girocard und Cirrus22 oder girocard und VPAY23
gewechselt. Aus Großbritannien beispielsweise ist bekannt, dass bereits bei weit über der Hälfte der Debitkarten auf das Maestro-Branding
vollständig verzichtet wird.
Durch die Realisierung der Single Euro Payments Area (SEPA) wurden
bisherige territoriale Abgrenzungen von Zahlungssystemen, die im
Rahmen eines Co-Brandings parallel von der Karte unterstützt werden,
aufgehoben. Auf der Akzeptanzseite stehen vormals komplementäre
Zahlungssysteme nunmehr in unmittelbarem Wettbewerb zueinander.
Daraus resultieren unvermeidbare Abhängigkeiten bezüglich der Kompensation für die Gewährung der Zahlungsgarantie. So erhalten Kartenherausgeber für Transaktionen unter der Marke girocard (d. h. für die
beiden Debit-Zahlungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft electronic cash und Deutsches Geldautomaten-System einschließlich der Allianztransaktionen im Rahmen der Euro Alliance of Payment Schemes
(EAPS)) nach wie vor eine Kompensation. Für grenzüberschreitende
Transaktionen mit derselben Karte im „Maestro“-System war dies im
Euro-Raum hingegen bis Ende Juni 2009 nicht mehr der Fall und ist
auch seit der erneuten Einführung des Entgeltes immer noch weniger
als bei girocard.
Im Rahmen der anstehenden Entscheidung des Bundeskartellamtes zu
Interbankenentgelten von MasterCard und Visa ist die deutliche Absen22
23
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Debit-Geldautomatensystem von MasterCard
EMV-Chip-Debitkartenzahlungssystem von VISA
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Karten
kung der Interbankenentgelte auch für inländische Transaktionen in
Deutschland ebenfalls nicht mehr unwahrscheinlich. Langfristig werden
wohl auch die nationalen Wettbewerbsbehörden der Auslegung des
Wettbewerbsrechts durch die EU-Kommission im Fall von MasterCard
für grenzüberschreitende Transaktionen folgen. Damit steigt die Dringlichkeit zur Etablierung einer eigenständigen Akzeptanz unter der Marke
girocard in Europa als Alternative zum Co-Branding auf der Karte.
Die Abgeltung der Zahlungsgarantie durch die Akzeptanzseite stellt einen wesentlichen Aspekt für die zukünftige Gestaltung von Kartenzahlungssystemen dar. Die Entscheidung, die Zahlungsgarantie auch bei
nicht ausreichendem Entgelt von der Akzeptanzseite zu erbringen, obliegt jedem einzelnen kartenherausgebenden Institut. Wenn Kartenherausgeber tatsächlich die freie Wahl hätten, würden sie vermutlich aus
wirtschaftlichen Gründen die Zahlungsgarantie nicht gewähren und folgerichtig auch die Kosten für die Autorisierung sparen, sofern keine
dem girocard-Händlerentgelt vergleichbare Kompensation für die Zahlungsgarantie geleistet wird. In der Praxis ist dies aber bis dato nicht
der Fall, da diese wirtschaftliche Abwägung des Kartenherausgebers
von den Kartenzahlungssystemen nicht ermöglicht wird und nicht auf
dem Rücken der Karteninhaber ausgetragen werden kann.
Im Rahmen dieser Broschüre soll neben einem Bericht über die Fortschritte des etablierten EAPS-Netzwerkes und bilateraler Allianzen auch
anderen derzeit diskutierten Projekten zur Etablierung eines SEPAKartenzahlungssystems Raum für eine Darstellung gegeben werden, um
diese dem EAPS-Ansatz gegenüberzustellen.
5.2.2 Fortschritte bei der EAPS und bilateralen Allianzen
Die Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) wurde bekanntlich am
7. November 2007 als Genossenschaft belgischen Rechts in Brüssel
gegründet. Neben den deutschen Systemen electronic cash und Deutsches Geldautomaten-System, vertreten durch die European Card
Solutions GmbH, EPCS (als 100%-ige Tochter der EURO Kartensysteme
GmbH), sind derzeit fünf weitere Zahlungssysteme an der EAPS-
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Gesellschaft beteiligt24. Die Gründer vereinigen bis zu 222 Mio. Debitkarten, 190.000 Geldautomaten und mehr als 2,1 Mio. POS-Terminals
in einem einzigartigen Verbund, der die gegenseitige Akzeptanz der Debitkarten der Kooperationspartner an den angeschlossenen Terminals
ermöglicht.
Abbildung 11: Abdeckung der EAPS-Gründer mit bilateralen Allianzen
Im August 2008 haben die Vertreter der vier kreditwirtschaftlichen
Verbände im ZKA die Vereinbarung25 zur Teilnahme und Nutzung der
EAPS formal unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung der Teilnahmevereinbarung ist ein weiterer Schritt zum Ausbau der EAPS als Alternative
für die Transaktionsabwicklung in Europa vollzogen worden.
24
25
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Multibanco (Portugal), EURO6000 (Spanien), Bancomat u. Pago Bancomat (Italien) und
Link (Großbritannien) sowie das pan-europäische Geldautomatensystem Eufiserv.
Mit der Unterzeichnung des so genannten „Participation Agreement“ erkennt das an
der EAPS teilnehmende Zahlungssystem die EAPS-Rules als Bestandteil des Abkommens unbedingt und unwiderruflich an. Ferner erklären die Teilnehmer förmlich ihre
Kenntnisnahme der Articles of Association, die ebenfalls Bestandteil des Abkommens
sind.
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Anfang 2009 wurde das erste EAPS-Büro in Brüssel eröffnet und mit
Fachleuten und Sekretariat besetzt. Damit ist nun eine zentrale Betreuung
der Teilnehmer und die Gewinnung neuer Teilnehmer möglich geworden.
Die aktuellen Aktivitäten richten sich geschäftspolitisch auf die vollständige Anbindung aller Terminals und Geldautomaten der derzeitigen
EAPS-Partner. Parallel wird auch die Teilnahmemöglichkeit all jener Zahlungsdienstleister geprüft, die nicht über ein existierendes und an der
EAPS beteiligtes Zahlungssystem teilnehmen können oder wollen. Die
Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission ist der EAPS als Vernetzung bestehender Strukturen positiv aufgeschlossen, da es eine
Weiterentwicklung der effizienten, bisher nationalen Zahlungssysteme
fördert und gleichzeitig den Wettbewerb untereinander ermöglicht.
Die Wettbewerbsbehörden haben anerkannt, dass die etablierten Entgeltmodelle der teilnehmenden Zahlungssysteme im Rahmen der EAPS
zahlungssystemübergreifend angewendet werden können. Insofern verfügt die EAPS schon heute über ein nutzbares Entgeltmodell für die
Teilnahme von Zahlungssystemen und Acquirern. Der Kartenherausgeber kann von einem Acquirer außerhalb seines Zahlungssystems das
gleiche Entgelt erwarten, das er von einem Acquirer in seinem Zahlungssystem erhält.
Technisch richten sich die aktuellen Aktivitäten auf den sukzessiven
Anschluss der über die EAPS einsetzbaren Karten sowie erreichbaren
POS-Terminals und Geldautomaten. Dazu zählt die Etablierung von
Übergabestellen in allen beteiligten Zahlungssystemen sowohl für Aktivals auch Passivtransaktionen im POS- und Geldautomatenbereich.
In den Jahren ab 2010 wird somit von einem weiteren positiven Schub
für die Abwicklung von Transaktionen im Rahmen der EAPS ausgegangen, da weitere Partner neben Terminals und Geldautomaten auch für ihre Karten die Nutzung im Rahmen der EAPS ermöglichen werden.
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Abbildung 12: Potenzial der derzeit an der EAPS beteiligten Zahlungssysteme
Die EAPS ist derzeit die einzige der in der Öffentlichkeit diskutierten
Karteninitiativen, die bereits in der Praxis erfolgreich POS- und Geldautomatentransaktionen abwickelt. Die Vorteile einer effizienten Abwicklung und die Kompensation des Kartenherausgebers für die Gewährung
der Zahlungsgarantie sind für die beteiligten Partner ein wichtiger Erfolgsfaktor.
Parallel gibt es Bemühungen, Akzeptanzpunkte der bisher überwiegend
national ausgerichteten Kartenzahlungssysteme auch verstärkt im Ausland zu etablieren. Diese Freiheit erzeugt auch zwischen den EAPSPartnern einen Wettbewerb und ist ausdrücklich erwünscht. Damit
werden eben gerade keine nationalen Lösungen zementiert, sondern
diese mittel- bis langfristig aufgelöst. Es spricht das aktuelle Umfeld für
die Evolution der jeweils national etablierten und effizienten Zahlungssysteme und die bilaterale Entgeltvereinbarung zwischen diesen. Mit
den tagtäglich abgewickelten Transaktionen ist dieses Modell nachweisbar erfolgreicher als die derzeit eher theoretischen Modelle der anderen Kartenzahlungsinitiativen.
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5.2.3 Initiative „Monnet“
„Monnet“ bezeichnet eine europäisch intendierte Initiative von Kreditinstituten mit dem Ziel des Aufbaus eines kartengestützten Zahlungssystems
als Alternative zu MasterCard und VISA. Über die Gründung verschiedener
Projektgruppen und die Einbindung verschiedener Beratungsunternehmen
soll ein Vorschlag für ein effizientes Kartenzahlungssystem erarbeitet
werden. Über zusätzliche Mehrwertdienste, wie z. B. Kontaktloszahlungen,
die Integration nicht garantierter Kartenzahlungen, Cashback etc., soll
zumindest für eine bestimmte Zeit ein multilaterales Interbankenentgelt
als Pauschal-Entgelt pro Transaktion und die Zahlungsverkehrsabwicklung innerhalb der Strukturen der Kreditwirtschaft, z. B. über die SEPAÜberweisung, gesichert werden. Bestandteil der Planungen soll auch eine
effizientere Struktur der kreditwirtschaftlichen Dienstleister sein. Über ein
marktgerechtes Angebot wird eine Änderung hin zu einer stärker zentralisierten Struktur der Dienstleister angestrebt.
„Monnet“ strebt initial die Beteiligung der wesentlichen Akteure des europäischen Zahlungsverkehrs an, wie z. B. jenen aus Frankreich. Ziel
soll bereits im Jahr 2013 ein bedeutsamer Marktanteil sein, der im Wesentlichen über
ƒ
Kostenreduktion,
ƒ
eine angemessene Kompensation für die erbrachte Leistung und
ƒ
Einnahmen aus Mehrwertdiensten
generiert werden soll.
Ein langfristig sicheres und stabiles multilaterales Interbankenentgelt
scheint eine Voraussetzung für den „Monnet“-Ansatz zu sein. Die aktuellen Entscheidungen der EU-Kommission in verschiedenen Bereichen
des Zahlungsverkehrs – z. B. im Fall von MasterCard sowie bei der
SEPA-Lastschrift – lassen eine derartige Lösung für „Monnet“ als unwahrscheinlich erscheinen. Ebenfalls als ungelöst muss das Erreichen
einer signifikanten Kartenbasis betrachtet werden. Die Gefahr einer Zersplitterung der derzeitig relativ homogenen Debitkartenlandschaft besteht alleine aus praktischen Erwägungen derzeit jedoch nicht. Wenn
man zudem nicht auf bestehende Karten und Akzeptanzstellen zurückz z z z
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greifen kann, ist von hohen Investitionskosten auszugehen. Dabei ist
noch klarzustellen, mit welchen Merkmalen Anreize für die Akzeptanz
sowohl auf kreditwirtschaftlicher Seite als auch auf Händlerseite erreicht werden soll. Dies kann im Kern lediglich der Preis sein, wenn die
verschiedenen oben erwähnten Mehrwertdienste auch in anderer Weise
im Markt verfügbar sind.
Ein weiterer Aspekt ist die geforderte Konsolidierung der kreditwirtschaftlichen Dienstleister. Bei ausreichenden Effizienzvorteilen oder
marktgerechten Angeboten ist auch gegenwärtig eine entsprechende
Konsolidierung der Dienstleister erreichbar und geschieht aktuell auch
in manchen Bereichen. Wo dies nicht der Fall ist, sprechen wirtschaftliche Gründe oder strukturelle Unterschiede dagegen. Daran wird auch
ein neues Kartenzahlungssystem nur schwerlich etwas ändern können.
Neben der kaum zu erreichenden Akzeptanz am Markt und der fehlenden Aussicht auf eine ausreichende Kartenbasis sind die Unwägbarkeiten eines multilateralen Interbankenentgeltes verbunden mit hohen Investitionskosten für die Durchsetzbarkeit eines neuen Zahlungssystems
insgesamt kritisch zu bewerten. Alleine die Nutzung der ProzessingInfrastruktur anderer Zahlungssysteme kann diese Schwierigkeiten nicht
überwinden und schafft darüber hinaus Abhängigkeiten, die eine kosteneffizientere Abwicklung als bei den bestehenden Zahlungsverfahren
fraglich erscheinen lässt. Zudem ist derzeit unklar, ob die französischen
oder eine wesentliche Anzahl anderer europäischer Partner diesen Ansatz unterstützen. Die Zahlungsverkehrslandschaft in Europa ist dazu
derzeit noch zu inhomogen und die Interessen zum Teil gegensätzlich.
Leicht nachvollziehbar hingegen und offensichtlich ist der Wunsch einiger Institute nach direkter Entscheidungs- und Steuerungshoheit über
die Kartenzahlungssysteme in Europa. Änderungen dieser Strukturen
sind allerdings nicht gegen das Interesse wesentlicher Marktteilnehmer
erreichbar.
Als Fazit bleibt der tatsächliche Erfolg des aus wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich sinnvollen Ansatzes insgesamt offen, da viele Details noch unklar bzw. unbekannt sind. Die „Monnet“-Denkanstöße
dürften hauptsächlich aus der Richtung Transaktionsprozessing stammen und vornehmlich das Ziel haben, die Einnahmensituation für Zahlungsdienstleister in diesem Bereich zu verbessern. Obgleich dieser An-
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satz verständlich und nachvollziehbar ist, wären diese Ziele grundsätzlich auch ohne „Monnet“ erreichbar.
5.2.4 Gastbeitrag von Pierre Groll und Dominique Buysschaert, Payfair
Group: PayFair – vom Konzept zur Realität
Warum PayFair?
Die EU hat verschiedene Initiativen gestartet, um den Wettbewerb und
die Effizienz des europäischen Zahlungsmarktes zu steigern. SEPA soll
ermöglichen, dass es innerhalb Europas keine Grenzen für Euro Zahlungen mehr gibt. Die PSD setzt den hierfür erforderlichen gesetzlichen
Rahmen, der neuen Geschäftsmodellen Raum bietet. Unter der Aufsicht
der EZB und der Leitung des EPC wurden neue Rahmenbedingungen für
Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlungen geschaffen. Die europäischen Wettbewerbsbehörden haben in ihrer MasterCard-Entscheidung
klar Stellung gegen so genannte „versteckte Businessmodell Komponenten“ genommen. Parallel dazu haben Wettbewerbsfälle in den USA
gezeigt, dass die Kartenausgabe und das gleichzeitige Betreiben eines
Zahlungssystems durch Banken zu Interessenskonflikten führen können.
Hinzu kommt die Tatsache, dass kein Zahlungsgeschäft ohne Zahlungen existieren kann: Die Zahlungen werden von Kunden bei Händlern
initiiert und von Banken abgewickelt. In jedem Land wird ein Großteil
der Debitkarten-Transaktionen bei nur wenigen Händlern durchgeführt.
Aus der Zusammenschau dieser Aspekte resultieren die PayFairÜberlegungen und Grundsätze, dem Markt ein Kartenzahlungssystem
zur Verfügung zu stellen, das nicht von Banken betrieben wird, über eine offene Steuerung, transparente Preiselemente sowie niedrige Kosten
für Konsumenten und Händler verfügt, und „last but not least“, europäischer Natur ist.
PayFair hat es sich zum Ziel gemacht, „das“ Europäische Kartenzahlungssystem zu werden und als „Ryanair“ unter den Kartensystemen
anerkannt zu werden. D. h.: ein angemessener Preis für jede Leistung –
eben PayFair.
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Steuerung, Produkt und Preis
PayFair wird eine offene und ausgewogene Steuerung haben. Das
heißt, Banken, Händler und andere PayFair-Teilnehmer werden in die
Steuerung des Systems eingebunden und bestimmen mit.
Abbildung 13: Beteiligte am PayFair-Zahlungssystem
Im PayFair-Zahlungssystem können verschiedene Beteiligte die Rolle
des Kartenherausgebers und die Führung von Kontokorrentkonten
wahrnehmen. Dies bedeutet auch, dass Händler Karten herausgeben
können. Ein anderes PayFair-Merkmal ist die Unterstützung von Kundenbindungsprogrammen.
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Abbildung 14: Autorisierungsoptionen bei PayFair
Eine Autorisierung ist durch die Bank oder den Händler in der jeweiligen
Funktion als Kartenherausgeber möglich. In beiden Fällen ist die Zahlung garantiert.
Die Entgeltstruktur wird transparent und kostengünstig sein und soll
damit die Vorzüge der aktuell bestehenden nationalen Zahlungssysteme
auf sich vereinigen. PayFair arbeitet dabei mit Pauschalentgelten und
verzichtet auf so genannte „Interchange Fees“. Stattdessen wird jede
Wertschöpfung in der Kette mit einem klaren Preis versehen. Das betrifft auch Dienstleistungen von Banken.
PayFair ist SCF-kompatibel und nimmt auf bestehende nationale Zahlungssysteme bzw. Lösungen (wie z. B. das elektronische Lastschriftverfahren in Deutschland, ELV) Rücksicht. PayFair verlangt moderne Sicherheitsstandards wie Chip und PIN und ist offen für kontaktlose,
mobile und E-Commerce-Zahlungen.
Mehrwert
PayFair bietet den Händlern sofortige und garantierte Zahlungen. Händler haben ihre Kosten im Griff. Eine Autorisierung erfolgt immer durch
den Kartenherausgeber – egal ob es sich um eine Bank oder einen
Händler handelt. Der Händler als Akzeptant hat unabhängig davon die
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Wahl, die entsprechenden Karten auch ohne Autorisierung des Kartenherausgebers als nicht garantierte Zahlung zu akzeptieren.
Die Kombination aus Zahlung und Kundenbindung erhöht die Akzeptanz
und Produktivität an den Kassen und erlaubt es, innovative Marketingaktionen zu realisieren. „Last but not least“ werden die Kosten dauerhaft niedrig gehalten, weil Händler erstmalig direkt in die Steuerung eines Kartenzahlungssystems einbezogen werden.
PayFair wird es Endkunden ermöglichen, mit nur einer Karte (Zahlung
und Kundenbindung), die eine große Akzeptanz bietet, von mehr Händleraktionen zu profitieren.
Weiterhin bietet PayFair Banken eine interessante weitere Option an:
Sie können mit PayFair Umsätze erzielen (etwa bei der Autorisierung
und im Bereich der Kartenausgabe) und gleichzeitig das von EZB und
EU-Kommission geforderte europäische Kartensystem unterstützen.
Dies eröffnet ihnen einen größeren Verhandlungsspielraum mit den globalen Anbietern. Weil PayFair mit niedrigen Preisen operiert, ist davon
auszugehen, dass die Kartenakzeptanz steigen wird. Das bedeutet mehr
Transaktionen, sinkende operative Kosten, mehr Geld auf den Konten
und infolgedessen mehr Zinsumsatz.
Planung und Status
Ein von Banken und Händlern unabhängiger Hauptinvestor unterstützt
die Initiative seit Sommer 2008. Die Finanzierung des Projektes ist somit gesichert. Gleichzeitig ist ein Vertrag mit der Firma Unisys unterschrieben worden, der die Entwicklung einer technischen Lösung und
deren Betrieb regelt. Um die durch SEPA vorgegebene Trennung zwischen System und Abwicklung zu erfüllen, setzt sich PayFair aus einer
Systemgesellschaft (PayFair International) und einer operativen Gesellschaft, die als Zahlungsinstitut funktionieren wird, zusammen. „Rules &
Regulation“ sind bereits verfügbar, die technischen Arbeiten laufen auf
Hochtouren.
PayFair genießt bereits jetzt die Unterstützung großer Händler, Acquirer
und der EZB (siehe 6. EZB Fortschrittsbericht, November 2008). Obwohl viele Banken momentan noch zögern, unterstützen bereits einige
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das hier vorgestellte Konzept, das Interesse weiterer Häuser wurde
zwischenzeitlich ebenfalls geweckt.
Fazit
PayFair ist eine innovative und einfache Lösung, die den Konsumenten,
Händlern und Banken erhebliche Vorteile bringt und gleichzeitig ideal für
die SEPA-Migration geeignet ist.
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5.2.5 Gastbeitrag von Uwe Metz, Deichmann: SEPA aus Sicht eines
Einzelhändlers
Die HEINRICH DEICHMANN-SCHUHE GMBH & CO. KG (folgend kurz
Deichmann genannt) ist ein international tätiger Schuh-Einzelhändler mit
Hauptsitz in Essen, Deutschland. In Europa werden ca. 2.100 Filialen in
z. Z. (2008) 17 Ländern betrieben.
Abbildung 15: Die Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & CO. KG in Europa
Alle Filialen jedes Landes sind permanent an die Zentrale in Essen angebunden. Alle IT-Systeme jeder Filiale werden aus Essen gesteuert und
berichten ihre Daten nach Essen. Allerdings besteht die IT in der Filiale
nur aus POS-Systemen (Point of Sale) – und sonst nichts. Deichmann
hat es als einer der wenigen Einzelhändler im international tätigen Umfeld geschafft, in allen Ländern Europas mit einer einheitlichen Filiallösung auftreten zu können, bestehend aus den Software-Komponenten
Kasse (dort, wo es möglich ist, mit integrierter elektronischer Zahlungsfunktion) und den administrativen Anwendungen. Dies alles allerdings
mit dem Hintergrund, dass zu 80 % 1-Kassen-Häuser betrieben werden
und kein Backoffice-System zur Verfügung steht.
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Abbildung 16: POS-Terminalanbindung bei Deichmann
Deichmann betreibt Filialen von durchschnittlich 400 m² bis zu
1.300 m² Verkaufsfläche, von kleinen 1-Kassen- bis hin zu größeren
8-Kassen-Häusern. In 80 % der Filialen steht aber nur eine Kasse. Und
in 98 % aller Filialen gibt es kein Büro (Backoffice) und somit keinen
Platz für einen separaten Administrationsrechner. Somit ergibt sich die
Notwendigkeit, sämtliche administrativen Tätigkeiten in der Filiale auf
einen Rechner zu konzentrieren, das so genannte Filialinformationssystem, salopp „Kasse“ genannt. Auf diesem läuft die Kassenapplikation
(inkl. EFT), diese hat auch oberste Priorität, aber es laufen eben auch
Anwendungen z. B. zur Warenadministration, Inventur, Personalverwaltung, E-Mail, Kundenservice etc.
Der Ausfall dieses Systems oder eine Störung, die sich ergibt, weil
Kunden keine Kartenzahlungen leisten können (da z. B. die Autorisierungssysteme nicht zur Verfügung stehen oder Zahlungen abgelehnt
werden) und das Personal empört in Diskussionen verwickeln, blockiert
also den kompletten Verkaufsbetrieb.
Nur eines ist Deichmann nicht gelungen: Den Zahlungsverkehr und das
Thema Fiskalisierung in Europa zu vereinheitlichen – hier sind die Banken bzw. die Fiskalbehörden vorrangig gefordert.
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Zur Fiskalisierung26 (und dem widersinnigen Betreiben einiger das Themenumfeld scheinbar nur unzureichend überblickender Bundesministerialbeamter, eine individuelle Regelung hierzu auch in Deutschland einzuführen) lohnte es, einen eigenen Beitrag zu verfassen, im Folgenden soll
aber nur das Thema des europäischen Zahlungsverkehrs Beachtung finden.
Integration des Zahlungsvorgangs in den Kassierablauf – Warten auf
SEPA?
Die Herausforderung an den Einzelhändler, den Vorgang der Kartenzahlung in die Bezahlfunktion und damit die Kassenanwendung zu integrieren, ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht gegenüber der Gefahr von Fehleingaben bei der Bedienung separater EFT-Terminals.
Allerdings ist die Integration eines Terminals technisch aufwändig und
deshalb sorgfältig zu planen: Um diesen Aufwand nicht für jedes Land,
in dem Deichmann tätig ist, neu treiben zu müssen, stellte sich die Aufgabe einen Terminalanbieter zu finden, der in möglichst vielen Ländern
Europas eine Zulassung zum Betrieb hat. Letztlich ergab sich, dass kein
Anbieter auf dem Markt für alle betrachteten Länder eine Lösung bieten
konnte. Um aber auch bei mehreren Anbietern die Integrationsaufwände
begrenzt zu halten, sollte zumindest zwischen Kassensoftware und
Terminalsoftware (egal welchen Anbieters) die gleiche Schnittstellendefinition Anwendung finden. Deichmann entschied sich für OPI (Open
Payment Interface) von Wincor Nixdorf.
Die Anforderung für das Terminal war somit gegeben: OPI-Unterstützung, vorhandene Zulassung in möglichst vielen Ländern (und der
Wille des Herstellers zur Expansion) und flexible Anpassung auch an
künftige Anforderungen (PCI, TA7.0 etc.). Hier fiel die Entscheidung
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Fiskalisierung bezeichnet das Festhalten der erzielten Umsatzsteuer eines Kassensystems in einem separaten, von den jeweiligen Landes-Fiskalbehörden individuell definierten und zugelassenen verplombten elektronischen System (meistens verknüpft mit
dem Bondrucker). Kunden machen sich in fiskalisierten Ländern strafbar, wenn Sie ohne Fiskalbeleg (Nachweis über den umsatzsteuerlich registrierten Kauf) das Geschäft
verlassen. Mit fiskalisierten Systemen sieht sich Deichmann in Bulgarien, Italien, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Türkei konfrontiert.
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zugunsten eines Software-Terminals (cCredit von SIX Card Solutions)
mit angebundenem PIN-Pad (länderspezifisch).
Allerdings wäre es nicht Europa, ließe sich nicht jedes Land individuelle
Beweggründe einfallen, die es unmöglich machen, die oben skizzierte
idealtypische Lösung ohne Anpassung zum Laufen zu bringen.
Viel ist davon die Rede, dass SEPA hier Abhilfe schaffen wird. Mit dem
Begriff SEPA wird oft eine vermeintliche Standardisierung im Zahlungsverkehr verbunden. Nun, wenn sich dieser schöne Traum wirklich in einigen Jahren erfüllen würde, wäre es schön. Allerdings bedeutet das
Motto „any card at any terminal“ nicht unbedingt eine Vereinfachung
im technischen Ablauf. Eine Änderung der jetzigen völlig heterogenen
europäischen Zahlungslandschaft ergibt sich erst dann, wenn die Banken anfangen, ihre Zahlverfahren zu exportieren, also z. B. die girocard
unter diesem Label in vielen Ländern auftritt und die für dieses Verfahren zugelassenen Terminals dort dann automatisch ohne Neuzulassung
zum Einsatz gebracht werden dürfen und die Verarbeitung unter einem
Protokoll möglich ist.
Bis dieses Vorhaben Wirklichkeit werden wird, muss sich aber leider mit
den heutigen Gegebenheiten auseinandergesetzt werden.
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Siebzehn Länder, ein Kassensystem, zwölf EFT-Lösungen
Abbildung 17: In ein Kassensystem zu integrierende Lösungen
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2 Länder (Deutschland, Österreich) nutzen cCredit und ein PIN-Pad
von Hypercom, die Autorisierung findet bei Intercard statt.
5 Länder (Schweiz, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien) nutzen cCredit mit einem PIN-Pad von VeriFone und autorisieren bei
SIX Multipay in der Schweiz.
Für Polen mussten die Piloten der Kombination cCredit/VeriFone
und Autorisierung bei SIX Multipay abgebrochen werden. Die Autorisierung erfolgt weiterhin lokal mit nicht angebundenen Terminals.
In den Niederlanden wurde ein Banksys-Terminal angebunden (Betragsübergabe, cCredit als Schnittstelle).
In allen anderen Ländern werden separate Terminals eingesetzt – in
der Türkei sogar 6 pro Kasse, da jede Bank ihr eigenes System betreibt – und lokal autorisiert.
Erklären lässt sich dieser Wirrwarr an Lösungen mit der Nutzung von
lokalen Debitkarten. In Österreich werden die „Bankomat“-Karten als
Maestro-Zahlungen abgewickelt. Dort, wo wir PIN-Pads von VeriFone
einsetzen, autorisieren wir lokale Debitkarten ebenfalls als Maestro –
leider mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten, auf die später eingegangen wird. Alle anderen Länder verlangen lokale Lösungen, z. B. ist in
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Holland das PIN-Verfahren mit einem Disagio versehen, das sich
schlichtweg nicht toppen lässt. Hier kann keine technische Erleichterung die Mehrkosten von Maestro begründen.
Die Türkei steht im Umfeld der Zahlungssysteme bei Deichmann eher
singulär da. Es gibt kaum Debitkarten, aber jede Bank bietet Kreditkartenzahlung als Ratenzahlung an, jeder Kunde bekommt individuelle Verträge angeboten (Höhe und Zahl der Raten), deshalb ist pro Bank ein
Terminal vonnöten. Der Händler bekommt den Rechnungsbetrag minus
eines gehörigen Handlungskostenabschlags von der Bank, der Kunde
begleicht mit der Bank so, wie sein Vertrag es vorsieht.
Aber damit nicht genug: Was passiert, wenn Integration weiter gedacht
und wirklich versucht wird, die Karte weltweit als genormt propagiertes
Zahlungsmittel so zu nutzen, wie die Vertragsbedingungen es vorsehen? Deichmann durfte es in Osteuropa erleben.
Maestro – Vorbild für SEPA?
Maestro ist seit einigen Jahren unangefochten das weltweit etablierte
Zahlungssystem für Debitkarten. Und Zahlungen, die z. B. mit einer polnischen Maestro-Karte in Polen durchgeführt werden, können weltweit
autorisiert werden und gelten trotzdem als Inlandszahlungsverkehr –
dies garantiert Mastercard.
Deichmann hat sich auf diese Garantie verlassen und auf diese Weise
versucht, zumindest den osteuropäischen Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen. Inland-Debit-Zahlungen als Maestro-Zahlungen zentral in der
Schweiz autorisieren zu lassen und dann in der Landeswährung bei der
kartenherausgebenden Bank im Land einzureichen, diese Lösung ist
zwar auf den ersten Blick mit einem höheren Disagio versehen als eine
Debitautorisierung lokal ohne Maestro, aber der Vorteil der Integration
und damit der besseren Wartbarkeit wog dies für uns auf.
Genauso erschien es uns logisch und folgerichtig, den Aussagen der
Kartenbetreiber zu vertrauen und Kreditkartenzahlungen ebenfalls
grenzüberschreitend zu autorisieren.
Allerdings wurde die Rechnung ohne den Wirt, im Deichmann-Fall einige
lokale Banken, gemacht. Zur Überraschung von Mastercard und Visa
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wurden einige unserer Kunden widerrechtlich von ihren Banken mit Gebühren für Auslandseinsätze ihrer Karten belastet. Nach mehrmaligem
Anmahnen versprachen die beiden großen Player unverzügliche Abhilfe
– und scheiterten grandios. Zuerst waren die Banken uneinsichtig, dann
sahen sie die Fehler ein, schafften es aber nicht, die – so hieß es zumindest – Programmfehler der Host-Rechner, die für die Fehlverarbeitung verantwortlich waren, in den Griff zu bekommen. In Ungarn z. B.
hatte Deichmann dadurch ungewollte Presse- und Rundfunkpräsenz, die
Geschäftsschädigung möge sich jeder selbst ausmalen.
Visa und Mastercard überlegten lange und setzten den Banken Ultimaten, hatten nach Monaten auch einen Erfolg, zumindest in Ungarn und
Slowakei. In Polen allerdings – daher unser Stopp dort – besteht der
„Programmfehler“ bis heute.
In allen uns bekannt gewordenen Fällen von Fehlbelastungen griff übrigens das Bankgeheimnis – die Bankkunden wurden immer an den Händler verwiesen, die Banken als Verursacher des Debakels übten vornehmste Zurückhaltung in jeglicher Kommunikation. Und auch von den
Vertragsgebern war ein aktiveres Vorgehen, gerade auch gegenüber der
Öffentlichkeit, gewünscht worden.
SEPA ist ohne Vorbild
Leider sind dergleichen Beispiele für Handelsunternehmen Tagesgeschäft. Ob sich, wie in Holland geschehen, die offizielle englische Übersetzung des niederländischen Original-Zulassungsdokuments (um ein
Terminal an eine Kasse anzubinden, muss das Gesamtsystem einer Abnahmestelle zur Zulassung vorgeführt werden) als grob lückenhaft herausstellt und darum eine Abnahme scheitert. Oder (NL und UK) das Betriebsnetz, über das der Zahlungsverkehr läuft, spezielle Bedingungen
erfüllen muss, wohingegen in allen anderen Ländern ganz normal über
das Internet autorisiert werden darf. Die Zulassungsstellen in den jeweiligen Ländern scheuen bislang keinen Aufwand und sprühen vor Fantasie, eigenwillige Bedingungen zu stellen (ein Schelm der denkt, Hürden
zu bauen), die der Händler, will er vor Ort tätig sein, erfüllen muss.
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Hier kann SEPA nur Besserung bringen. Selbst die unsinnigsten Anforderungen, so sie überall gelten, sind besser als die heutige Heterogenität.
OPI sieht alt aus
Aber auch im Bereich der Schnittstellen erhebt SEPA ja den Anspruch
auf Vereinheitlichung. Setzte Deichmann bislang auf OPI, um wenigstens die Schnittstelle zwischen Terminal und Kasse zu egalisieren, will
SEPA mit EPAS punkten. Diese Schnittstelle soll OPI ablösen und erweitern, vor allem hat sie die Chance, da herstellerunabhängig deklariert, häufiger benutzt zu werden, als die Wincor-Initiative.
Für EPAS erhofft sich Deichmann, dass die Schnittstellendefinition auch
an das Tagesgeschehen angepasst wird, also die selbstverständliche
Anforderung erfüllt, das abzubilden, was tatsächlich im Bezahlvorgang
geschieht. OPI hat hier deutlichen Nachholbedarf: Sollte im August
2008 unsere Buchhaltung noch die VISA-Zahlungen in VISA, VISA
Electron und VPAY aufschlüsseln, wurde über einen OPI-Verantwortlichen mitgeteilt, man könne „ja nicht jedem Trend hinterherlaufen“.
Kurz: VISA Electron und VPAY waren zu jung und damit noch nicht
würdig, in die Schnittstellendefinition aufgenommen zu werden.
Hier gibt sich OPI zwar inzwischen einsichtig, trotzdem zeigt diese
Anekdote, dass gerade eine Schnittstelle wie EPAS leben muss, um angenommen zu werden. Dauernde Anpassungsarbeiten werden zwingend notwendig sein und alle Hersteller, die sich zu EPAS bekennen,
sind gefordert hier mitzuhalten.
Kommt SEPA mit Sicherheit?
Die Einführung des EURO war ein erster wichtiger Schritt hin zu einem
funktionalen, nicht zuletzt auch identitätsstiftenden Zahlungsmittel.
SEPA könnte den Kreis weiter schließen.
Liest man SEPA-Verlautbarungen der Banken, könnte in der Tat der
Eindruck entstehen, die halbe Arbeit sei schon getan. Immerhin lassen
sich grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EURO-Länder
jetzt SEPA-konform handhaben. Das interessiert die Banken. Das inte-
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ressiert die Buchhalter international tätiger Unternehmen. Das interessiert sonst nur Wenige.
Bald werden auch alle Geldausgabeautomaten in Europa SEPA-konform
sein. Schön. Aber wer braucht Bargeld, wenn er bequem mit der Karte
zahlen kann?
SEPA wird erst dann allgemeines Interesse erregen, wenn auch Klara
und Max Mustermann etwas davon haben. Sprich, wenn sie „any card
at any terminal“ erleben. Und zwar an der Kasse beim Bezahlen. Und
wenn sie erleben, dass Kartenzahlungen nicht mit Missbrauchsängsten
verknüpft sein müssen.
Allerdings ist es bis dahin noch ein weiter und steiniger Weg. Der Verbraucher wird sich für den Slogan „any card at any terminal“ insofern
begeistern lassen, dass er zum Bezahlvorgang, egal wo er sich in Europa (respektive im EURO-Raum) aufhält, einfach zu seiner Debitkarte
greifen kann (wobei es interessant wäre zu hinterfragen, ob „der Verbraucher“ den Begriff Debitkarte überhaupt kennt). Welche Technik dafür vonnöten ist, interessiert außer denjenigen, die sie dann umzusetzen
haben, garantiert niemanden. Insofern ist eine Debatte um Standards,
Zulassungen von Terminals und Codierung von Magnetstreifen respektive Chipkarte für uns als Betroffene hochinteressant, für die Öffentlichkeit aber eher akademisch. Auch die heute in vielen Medien geführte
Diskussion der Chipkarte als Sicherheit stiftendem Allheilmittel wird
sich, sobald erste Sicherheitspannen bekannt werden, eher ins Gegenteil wenden.
Kartenmissbrauch ist völlig zu Recht ein Reizthema. Insofern ist es gefährlich, dem Verbraucher vorzugaukeln, es gäbe Sicherheit, die sich
nicht knacken ließe. Die 2001 vollmundig proklamierte Fälschungssicherheit der EURO-Scheine taugt heute bestenfalls noch als Büttenkalauer.
Mit Freude wird sich auf immer hippere Techniken und Zahlungsmethoden eingelassen, die begeistern sollen. Schon bald werden unsere Einkaufswagen durch Schleusen bewegt werden und es wird darauf vertraut werden müssen, dass auch nur die Artikel auf dem automatisiert
erstellten Bon auftauchen, die im Wagen liegen. Vielleicht kommt schon
vorher die Zeit, wo sämtliche Zahlungsdaten drahtlos durch den Äther
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wandern, angekündigt vorerst nur für Niedrigbeträge. Aber das Sprichwort sagt bekanntlich, dass auch Kleinvieh (sofern dessen Zahl hoch
genug ist) viel Mist machen kann. Und wenn jeder von uns dann einen
RFID-Chip im Portemonnaie hat, tragen einige andere vielleicht die passenden Antennen im Mantel.
SEPA soll nicht zuletzt dazu dienen, den innereuropäischen Kartenzahlungsverkehr unabhängiger von den amerikanischen De-Facto-Standards
zu machen (und aus der Hand der „Big Player“ zu befreien). Gleichzeitig
reden (und fluchen) alle über PCI und EMV, kennen deren Schwächen,
schaffen es aber nicht, eigene Alternativen (und die müssen besser
sein!) zu setzen. Uns zumindest sind im SEPA-Umfeld keine diesbezüglichen eigenständigen Initiativen bekannt.
Für den Händler bleibt nur eine zwingende Konsequenz: Sämtliche Karteninhalte müssen innerhalb seiner Systeme maskiert sein und werden
ausschließlich vom kartenverarbeitenden Dienstleister gelesen, verarbeitet und dokumentiert. Trotzdem wird im Missbrauchsfall der Händlername mit hoher Wahrscheinlichkeit derjenige sein, der in den Medien
angeprangert wird. Ob im Falle des Falles der Verweis des Outsourcings
an den Dienstleister hilft, sei dahingestellt.
Mit Sicherheit gewinnen alle
SEPA bietet die Riesenchance so ausgestaltet zu werden, dass zumindest die gröbsten Schwächen der bisherigen Systeme vermieden werden. Und alleine das ist jede Unterstützung wert. Viele Banken zeigen
sich erfreulich offen, diese Initiative zusammen mit allen Beteiligten zu
diskutieren, über Umsetzungskriterien neu nachzudenken und alte Zöpfe
abzuschneiden.
Aus dieser Perspektive heraus kann SEPA als Win-Win-Konzept betrachtet werden, ein nicht immer üblicher Ansatz. Und da auch Rom
nicht an einem Tag erbaut wurde, sollte SEPA als Chance gesehen
werden, den Kartenzahlungsverkehr in Europa in stetigen Schritten und
mit eindeutiger Richtung hin zu Effizienz, Sicherheit und vor allem Einheitlichkeit auszubauen.
Bis SEPA als Standard im Zahlungsverkehr etabliert ist, werden zwar
noch einige Jahre vergehen, aber wenn die wichtigsten Ziele von SEPA
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nicht aus den Augen verloren gehen, besteht die Chance, eine Erfolgsgeschichte zu erleben.
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Any card at any terminal
Einheitliche Zulassungskriterien
Einheitliche Betriebsumgebung in den SEPA-Ländern
Unterstützung durch die Banken bei der Umsetzung
5.3 Sicherung der Integrität der Zahlungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft im SEPA-Raum
5.3.1 Risiken, Gefahren und Chancen
Unter den neuen SEPA-Bedingungen stehen bisher komplementäre Zahlungssysteme im Wettbewerb zueinander. Dies gilt auch für die kartengestützten Zahlungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft (nachfolgend girocard-System). Die deutlich überwiegende Anzahl der in den
beiden Systemen – electronic cash und Deutsches GeldautomatenSystem – zugelassenen Karten sind derzeit noch mit einem Co-Branding
mit Maestro versehen. Selbst technische Parameter, wie IIN/BIN27 und
AID28, bilden noch die überkommene Unterscheidung zwischen Inland
und Auslandseinsatz ab. Erst mit dem Abschluss der technischen Migration 2011 ist eine konsistente Abbildung von geschäftspolitischen
und technischen Vorgaben erreicht. Bis dorthin müssen weiterhin spezifische Vorgaben für die Anwendungsauswahl und Leitwege durch die
Zahlungssysteme getroffen werden.
Seit der letzten veröffentlichten VÖB-SEPA-Broschüre Anfang 2008 haben sich die bereits bestandenen Anzeichen weiter verfestigt, dass es
durchaus verschiedene Interessen der deutschen Kreditwirtschaft als
gemeinschaftlicher Betreiber des girocard-Systems und MasterCard in
Bezug auf die Ausrichtung und Steuerungsmöglichkeiten der jeweiligen
Zahlungssysteme gibt. Dabei befinden sich insbesondere die kartenherausgebenden Kreditinstitute in einem Zwiespalt. Einerseits sind Sie
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Issuer Identification Number / Bank Identification Number nach ISO 7812
Application Identifier nach ISO 7816
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selbst jene, die aus Gründen des starken Wettbewerbs zunächst an der
etablierten Co-Branding-Variante mit Maestro festhalten und damit entsprechende MasterCard-Produkte herausgeben. Andererseits sind es die
gleichen Institute, die den zunehmenden Druck durch MasterCard spüren, das für sie effiziente girocard-System nur eingeschränkt oder nach
Überwindung etlicher Hindernisse nutzen zu können. Erste entsprechende Regeländerungen durch MasterCard, wie die Pflicht zur Auswahl der Zahlungsanwendung durch den Karteninhaber oder das Verbot
von Kartenkonfigurationen (wie z. B. die im Feld befindliche auf
SECCOS 5-Karten) mit einem Vorrang von vormals nationalen Anwendungen (wie z. B. girocard vor Maestro) ab 2011, sind hier exemplarisch
zu nennen. Diese Regeländerungen werden gerne mit einer MasterCard
eigenen Interpretation des SEPA Cards Framework begründet. Mit dem
SCF 2.1 wird hier hoffentlich insofern größere Klarheit geschaffen, dass
der Kartenherausgeber prinzipiell die Wahl haben wird und dies über die
Kundenbedingungen mit dem Karteninhaber regelt.
Es begegnen sich zunehmend Wettbewerber, wobei bereits heute
Maestro außerhalb der Regelungshoheit oder Mitbestimmung der Kreditwirtschaft ist, da MasterCard den Anteilseignern des börsennotierten
Unternehmens verpflichtet ist. Auch die Tendenz der von MasterCard
vereinnahmten Entgelte ist absehbar. Um nach dem von MasterCard
beschlossenen Wegfall der grenzüberschreitenden Maestro-EEAInterchange für Kartenherausgeber, der den Einkommensstrom von
MasterCard überhaupt nicht berührte, noch eins draufzusetzen, wurden
im Laufe des Jahres 2008 noch die Acquirer-Entgelte erhöht, die
MasterCard vereinnahmt. Auf Druck der Wettbewerbsbehörde musste
MasterCard diese Erhöhung zurücknehmen. Ob dies vor dem Hintergrund einer zukünftigen Kompensation von MasterCard an die Kartenherausgeber zu verstehen war, darüber kann lediglich spekuliert werden. Anzeichen gab es dafür nicht.
Durch die mittlerweile erfolgte Rücknahme der Erhöhung der Acquirerentgelte, der Umsetzung der Transparenzanforderungen der EU-Kommission durch Detaillierung und separate Aufschlüsselung der Entgelte
sowie der Einführung neuer Interbankenentgeltsätze nach Einigung zwischen EU-Kommission und MasterCard durch MasterCard ab 1. Juli
2009, hat sich die ungewisse Zukunft der Interbankenentgelte nur unwesentlich verbessert.
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MasterCard schreibt nunmehr Interbankenentgeltsätze maximal von
0,2 % für Debittransaktionen und maximal 0,3 % für Kredittransaktionen vor. Dies gilt zunächst nur für die Standard-Interbankenentgeltsätze
bei grenzüberschreitenden Transaktionen für Privatkundenkarten.
Einzig und allein muss davon ausgegangen werden, dass bei Nutzung
der neuen Berechnungsmethodik für Interbankenentgelte (so genannte
Tourist-Test), bei der der Nutzen von Kartentransaktionen den Kosten
des Bargeldeinsatzes gegenübergestellt wird, die Entgeltsätze theoretisch
niemals auf Null abgesenkt werden, wohl aber noch weiter abgesenkt
werden können oder müssen. Bereits heutig sind grenzüberschreitende
Debit-Transaktionen bei Nutzung der globalen Zahlungssysteme nicht
kostendeckend, zieht man auch die markenbezogenen Kosten und Prozessingentgelte mit heran. Dies bewirkt eine nicht mehr vorhandene
Kalkulationsgrundlage, da zwar die Kosten bekannt sind, aber der Kostendeckungsbetrag durch Interbankenentgelte ungewiss ist.
Zudem wird der Wettbewerb über die Interbankenentgelte zwischen
den Zahlungssystemen möglicherweise sogar außer Kraft gesetzt, da alle Zahlungssysteme sich früher oder später an die neue Leitlinie halten
müssen, sofern grundsätzlich auf multilaterale Interbankenentgelte gesetzt wird. In der Folge wird eine Differenzierung über Interbankenentgelte für derartige Zahlungssysteme nicht mehr möglich sein. Bereits
heute sind für Co-Branding-Karten verschiedene Interbankenentgeltsätze kaum noch zu begründen, da es sich de facto um die gleiche Zahlungsgarantie des Kartenherausgebers handelt, egal über welche Anwendung auf der Karte die jeweilige Transaktion abgewickelt wird, den
gleichen Funktions- und Leistungsumfang vorausgesetzt.
Der mit dem Beginn der SEPA-Welt entstandene neue Wettbewerb zwischen den Zahlungssystemen wird spätestens ab 2011, d. h. nach der
vollständigen EMV-Migration, Realität werden und könnte den Druck
auf die girocard-Zahlungssysteme erhöhen, sofern
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1. weiter an dem nahezu flächendeckenden Co-Branding von Debitkarten festgehalten wird bzw. keine Regelung für eine kartenherausgebergesteuerte Anwendungsauswahl erfolgt und
2. keine neue Ausrichtung der girocard-Zahlungssysteme erfolgt, die
Lösungen zu den in der Folgezeit drängenden Themen bereithält. Lösungen sind unserer Meinung nach für folgende Aspekte zu finden:
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Integration eines nicht zahlungsgarantierten POS-Verfahrens in
girocard, evtl. mit Zusatzdiensten,
ƒ
Implementierung und Übergang von der DTA-basierten Umsatzverrechnung zu einer integrierten Verrechnung über ein
SEPA-Kartenclearing,
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Cashback an POS-Terminals des Handels,
ƒ
Integration eines Prepaid-Verfahrens für Kartenzahlungen am
POS, das je nach Einsatzzweck auch kontaktlose Transaktionen
möglich machen kann und die
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Nutzung der Möglichkeit zu einer drastischen Vereinfachung
der Infrastruktur durch eine vereinfachte Sicherheitsarchitekur
für POS-Terminals in einer reinen EMV-Welt. Damit können
Marktpreise für entsprechende Terminals auf ca. 1/10 gesenkt
werden. Die Anbindung von POS-Terminals wäre soweit zu
vereinfachen, dass der girocard-Einsatz auch im Internet für
E-Commerce-Transaktionen gesichert möglich wäre. Zudem
sind derart kostengünstige und flexible Lösungen für bestimmte
Händlergruppen attraktiver als zuvor.
Die angelaufene Ausgabe von SECCOS 6-Karten ermöglicht für die Kartenherausgeber weitere Flexibilität, da z. B. dadurch für die Anwendungsauswahl eine EAPS-/girocard-Chip-Anwendungsidentifikation bereitsteht.
Parallel wird derzeit an der Etablierung der BIN 680 gearbeitet, da die
bisher nahezu flächendeckende Ausgabe von Debitkarten mit „672“ für
Kartenneuausgaben lediglich für Kartenprodukte möglich ist, die auch
eine MasterCard-Marke tragen.
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Die aufgeführten Punkte stellen ein großes Potenzial für die girocardZahlungssysteme dar. Die unter dem Punkt 2. dargestellten Maßnahmen könnten Stellschrauben für den weiteren Erfolg der girocardZahlungssysteme in Verbindung mit einem alternativen Entgeltmodell
sein. Das verfügbare Zeitfenster für eine Realisierung schließt sich ab
2011. Einige der aufgeführten Maßnahmen werden im ZKA erörtert und
detailliert (siehe auch Abschnitt 5.4.1).
Ergänzend zu den Maßnahmen sind die Randbedingungen Co-Branding
und Anwendungsauswahl wohl die langfristig Wesentlichsten, die zueinander in Wechselwirkung stehen.
Co-Branding
Um für die in den girocard-Zahlungssystemen zugelassenen Karten ein
Co-Branding zu ermöglichen, hat die deutsche Kreditwirtschaft in der
Vergangenheit spezielle Vereinbarungen mit den globalen Zahlungssystemen geschlossen, wie z. B. im Fall von MasterCard die im Jahr 1995
mit der rechtlichen Vorgängerorganisation Europay International geschlossene Agreement on Membership and Licensing Procedures (das
so genannte Grandfather-Agreement) oder im Fall von VISA die 2007
geschlossene Co-Branding-Vereinbarung.
Die derzeitigen Marktentwicklungen zeigen allerdings deutlich, dass diese Vereinbarungen alleine nicht ausreichend sind.
So können sich beispielsweise Wechselwirkungen aus verschiedenen
Vorgaben der Zahlungssysteme für die Anwendungsauswahl ergeben.
Interoperabilitätsprobleme können sich daraus entwickeln, dass technische Anforderungen der girocard-Zahlungssysteme mit denen der globalen Zahlungssysteme im Widerspruch zueinander stehen, obgleich es
sich um ein und dieselbe Karte handelt. Gerade auch voneinander verschiedene Sicherheitsanforderungen können mindestens den Ruf eines
der Zahlungssysteme schädigen, welches selbst für daraus entstandene
Schäden nicht verantwortlich ist. So sind beispielsweise Schäden über
Kartendubletten im Deutschen Geldautomaten-System nicht möglich,
werden demselben aber in der öffentlichen Meinung zugeordnet.
Es ist auch mittelfristig davon auszugehen, dass die offenen Fragen im
Zusammenhang mit dem Co-Branding zweier Zahlungssysteme auf ei-
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Karten
ner Karte im Allgemeinen nicht einvernehmlich gelöst werden können.
Eine wirkliche Befreiung dieser Abhängigkeiten würde lediglich die Aufgabe des Co-Brandings bieten. Dabei müsste nicht auf die Kartenausgabe unter globalen Zahlungssystemen verzichtet werden. Vielmehr
könnte für jene Kunden auf eine Zwei-Karten-Strategie umgestellt werden, welche die globale Marke, egal ob Debit oder Kredit, tatsächlich
aufgrund des Nutzungsverhaltens auch benötigen. Für den großen Anteil der Kunden wäre eine girocard mit eingeschlossener EAPSAkzeptanz ausreichend. Alternativ könnten aus Sicherheitsgründen
übergangsweise bestimmte Transaktionsarten (e-commerce) mit CoBranding-Karten unterbunden oder regionale Einschränkungen (z. B. außerhalb Europas) vorgenommen werden, sofern dies nach den Regularien der globalen Zahlungssysteme möglich ist. Eine weitere Option wäre
die Kombination von Debit- und Kreditanwendungen auf einer Karte.
Dies verlangt allerdings vom deutschen Karteninhaber ein Umdenken,
da bei einer Akzeptanz mehrerer Marken an einem POS-Terminal unweigerlich Fragen nach der gewünschten Bezahlart beantwortet werden
müssten.
Anwendungsauswahl
Die Auswahl der für eine Transaktion zu nutzenden Anwendung ist für
Co-Branding-Karten vor allem eine geschäftspolitische, d. h. einnahmenund kostenbasierte Betrachtung der verschiedenen Beteiligten. So kann
die Sicht durchaus zwischen Zahlungssystembetreiber, Händler und
Kartenherausgeber differieren. Aufgrund der geschäftspolitischen Vormachtstellung der globalen Zahlungssysteme, ist die Auswahl der für
eine Transaktion an Händlerkassen zu nutzenden Anwendung ein
Schlüssel für den zukünftigen Erfolg des jeweiligen Zahlungssystems
sowie die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Händlern und Kartenherausgebern.
Die bisher genutzte Vorranganwendung als Vorgabe des Zahlungssystems girocard gegenüber anderen Co-Branding-Marken wurde in der
Vergangenheit durch die deutsche Kreditwirtschaft bewusst so etabliert, da es sich lediglich um eine Ergänzung des Leistungsangebotes bei
grenzüberschreitenden Transaktionen handeln sollte, die über girocard
nicht möglich waren. Auch in SEPA versuchen Kartenherausgeber die
kostentreibende Abwicklung (i.A. Maestro) immer zu Gunsten der kostengünstigen Abwicklung (i.A. girocard) zu vermeiden, wo dies möglich
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ist. An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat sich auch unter den SEPABedingungen nichts geändert.
Gemäß den allgemeinen EMV-Spezifikationen von EMVCo muss zu Beginn jeder chipbasierten Transaktion entschieden werden, mit welcher
chipbasierten Anwendung die Transaktion durchgeführt werden soll.
Dieser Prozess wird als Anwendungsauswahl bezeichnet.
Gemäß SCF ist eine Vorrangregelung als Vorgabe durch das Zahlungssystem ab 2011 nicht mehr zulässig. Jedoch bevorzugt ein Kartenherausgeber aus wirtschaftlichen Gründen gegebenenfalls die Akzeptanz
von girocard-Karten mit Co-Branding über das ein oder andere Zahlungssystem, sofern das Terminal auch mehrere Zahlungssysteme unterstützt. Für diese geschäftspolitische Vorgabe muss eine Lösung im
Zahlungssystem gefunden werden, die verträglich ist mit dem SCF.
Zur nachvollziehbaren Darstellung der geschäftspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten ist es notwendig, zunächst die technischen Restriktionen aus der allgemeinen EMV-Anwendungsauswahl überblicksweise
zu beschreiben.
Die allgemeine EMV-Anwendungsauswahl besteht im Kern aus zwei
Schritten:
1. Ermittlung der unterstützten Anwendungen der Karte und des
Terminals (Kandidatenliste) und
2. Auswahl der gemeinsam unterstützten Anwendungen (Kandidaten)
Dabei sind grundsätzlich zwei Varianten möglich. Entweder erfolgt eine
Anzeige für den Karteninhaber mit allen Anwendungen, die in der Kandidatenliste enthalten sind. Die Sortierung der Liste wird entsprechend
den Prioritäten des Kartenherausgebers vorgenommen, d. h. die Anwendung mit der höchsten Priorität kommt zuerst. Oder das Terminal
wählt eine Anwendung aus der Kandidatenliste ohne Interaktion mit
dem Karteninhaber aus. Das Terminal muss dann die durch den Kartenherausgeber festgelegten Prioritäten beachten und die Anwendung mit
der höchsten Priorität auswählen, die von Karte und Terminal unterstützt werden. Anwendungen, für die gemäß der Kartenherausgeber-
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konfiguration eine Bestätigung durch den Karteninhaber erforderlich ist,
können nicht automatisch ausgewählt werden.
Es ist festzuhalten, dass eine endgültige Auswahl durch den Karteninhaber gemäß EMV-Spezifikation möglich, aber nicht vorgeschrieben ist.
Das SCF 2.1 trägt diesem Gedanken Rechung.
5.3.2 Wahrung der Integrität des girocard-Systems durch eine kartenherausgebergesteuerte Anwendungsauswahl
Der Technische Anhang 7.0 (TA 7.0) für girocard schreibt vor, dass ein
Terminal die EMV-Anwendungsauswahl unterstützen muss. Die Variante wird dabei nicht vorgeschrieben. Akzeptanten haben damit die Freiheit, die Variante auszuwählen, die optimal zur Einsatzumgebung passt.
Die Geldautomaten-Vereinbarung beschreibt derzeit den Vorrang von
girocard. Nach Auslegung des SCF in der Version 2.1 wird die Vereinbarung für die Zeit nach 2010 anzupassen sein. Die Anwendungsauswahl erfolgt dann primär durch den Kartenherausgeber bzw. durch eine
Vereinbarung zwischen Kartenherausgeber und Karteninhaber – analog
zu automatisierten Kassenterminals bei Händlern.
Die aktuelle Version des SCF 2.1 beschreibt den Rahmen für die Anwendungsauswahl wie folgt:
„Card scheme rules must enable and facilitate for cardholders a consistent payment and cash withdrawal service experience throughout
SEPA. In accordance with Directive 2007/64EC, where several payment applications are contained in the same card, supported by the
same terminal, and are accepted by the merchant, cardholders will have through their cardholder agreement with their card issuer the choice
of which payment application they will use provided the merchant accepts it and its POS equipment supports it For example, where the POS
equipment is limited to certain transaction types e. g. motorway tolls:
in such cases the default application set by the issuer should be used.
The agreement between the cardholder and the issuer will define the
choices available to the cardholder. Prevalence at POS or ATM for a
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particular payment application may not be mandated by a card scheme
or ATM operator or merchant.”
Sofern der Kartenherausgeber dem Karteninhaber nicht einen speziellen
Vorteil bei der Wahl für ein bestimmtes durch die Karte (und das Terminal) unterstütztes Zahlungssystem einräumt, wie z. B. ein Bonussystem, besitzt der Karteninhaber üblicherweise keinen Vorteil durch eine
durch ihn gesteuerte Auswahl. Lediglich der Nachteil durch eine zusätzliche Interaktion zwischen Karteninhaber und Terminal wird direkt erlebbar.
Die Vereinbarung des Kartenherausgebers mit dem Karteninhaber über
die Kundenbedingungen legt heute regelmäßig fest, dass mit einer
Co-Branding-Karte immer ein girocard- bzw. EAPS-Zahlungssystem am
Terminal ausgewählt wird (Priorität des Kartenherausgebers = Priorität
des Karteninhabers), auch wenn das Terminal zusätzlich das
Co-Branding-Zahlungssystem unterstützt. Dies wurde bis dato durch die
Einsatzumgebung Inland versus Ausland definiert. Diese Unterscheidung
nach Inland und Ausland ist ab 2011 hinfällig, aber dennoch ist das
Produkt Debitkarte regelmäßig so konfektioniert, dass immer das für
den Kartenherausgeber günstige Zahlungssystem gewählt wird, ohne
dass dadurch ein Nachteil für den Karteninhaber entsteht.
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Anpassungen bei der Anwendungsauswahl im girocard-System
Ab 2011 muss in beiden Zahlungssystemen der deutschen Kreditwirtschaft die Anwendungsauswahl so erfolgen, dass der vom Kartenherausgeber bei der Personalisierung der Karte festgelegten Präferenz für
ein Zahlungssystem Rechnung getragen wird. Das Zahlungssystem legt
also im Unterschied zu heute nicht die Präferenz für ein Zahlungssystem sondern lediglich einen entsprechenden Mechanismus fest. Das
tatsächlich präferierte Zahlungssystem ergibt sich durch die Personalisierungsdaten in der Karte.
Dem SCF wäre mit dieser Lösung ebenfalls Rechnung getragen, da sich
die europäischen Kreditwirtschaften darauf verständigt haben, ab 2011
keine Definition einer Vorranganwendung mehr durch ein Zahlungssystem zu erlauben. Ein Institut kann aber für neu auszugebende Karten
eine Vorranganwendung definieren, auf Grundlage derer die Transaktionen abgewickelt werden. Die Karten alter Technologie, für die noch an
POS-Terminals des girocard-Systems die Festlegung der Vorranganwendung des Zahlungssystems über 2010 hinaus weiterwirkt, laufen
ohnehin aus. Für die Dauer der EMV-Migration bis Ende 2010 muss eine
mit der selektierten girocard-Anwendung durchgeführte Transaktion wie
bisher schon als girocard-Transaktion autorisiert, verrechnet und am
Terminal auf Display und Beleg ausgewiesen werden.
Die letztgenannte Modifikation der Anwendungsauswahl ist auch ein
wichtiger wettbewerbspolitischer Schritt, um die gleichen Ausgangsbedingungen für die Zahlungssysteme zu wahren und die Interessen der
beteiligten Partner angemessen zu berücksichtigen. Das Co-Branding
von girocard-Karten und die Herausforderung der Anwendungsauswahl
besitzen aus den ersichtlichen Erläuterungen heraus eine große Bedeutung und stellen Schlüsselbereiche für eine erfolgreiche SEPADebitkartenstrategie der deutschen Kreditwirtschaft und den Erfolg der
girocard-Zahlungssysteme dar, die für die Produkt- und Kartenstrategie
jedes einzelnen Instituts berücksichtigt werden muss.
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5.3.3 Kompensation von Leistungen
Wie schon ausgeführt, hatte die Generaldirektion Wettbewerb der EUKommission am 19. Dezember 2007 entschieden, dass das multilaterale
Standard-Interbankenentgelt von MasterCard für grenzüberschreitende
Transaktionen mit Privatkundenkarten – die so genannte „Intra-EEA
Fallback Interchange Fee“ – einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht darstellt und innerhalb von sechs Monaten durch eine gesetzeskonforme Regelung abzulösen ist. Am 6. Juni 2008 reagierte MasterCard
mit einer Aussetzung des Interbankenentgeltes ab dem 21. Juni 2008.
Damit waren Kartenherausgeber angehalten, die Zahlungsgarantie für
entsprechende Transaktionen zu erbringen, ohne ein Entgelt von der
Akzeptanzseite zu erhalten.
Zwischenzeitlich wurde wie bekannt von MasterCard für grenzüberschreitende Transaktionen wieder ein Interbankenentgelt eingeführt, jedoch ist eine Ausdehnung dieses Vorgehens durch nationale Wettbewerbsbehörden auf Interbankenentgelte für inländische Transaktionen –
z. B. im Rahmen der anstehenden Entscheidung des Bundeskartellamtes
zu Interbankenentgelten von MasterCard und Visa – wahrscheinlich.
Derzeit strebt die deutsche Kreditwirtschaft – auch über die EAPS – eine
Ausdehnung der Akzeptanz von girocard-Karten über die weitere Anbahnung von Allianzen mit interessierten Zahlungssystemen und einzelnen Acquirern in Europa an. Dazu sollen jeweils bilaterale Transaktionsabwicklungen vereinbart werden. Grundlage dieser Vereinbarungen
sind, gemäß der bisherigen Praxis, die für girocard festgelegten Konditionen, insbesondere bezüglich des Händlerentgeltes.
Nichtsdestotrotz ist durch die Entscheidung der EU-Kommission für
grenzüberschreitende Transaktionen mit Privatkundenkarten eine Diskussion um zukünftige, tragfähige Entgeltmodelle angestoßen worden.
Eine Übertragung der Entscheidung im Fall von MasterCard auf jedes
multilaterale Entgeltmodell ergibt sich nicht zwingend in allen Details,
aber sehr wohl kann man vermuten, dass das Prinzip angewandt wird.
Aufgrund der verschiedenen, im Nachgang auch mit Vertretern der EUKommission geführten Gespräche, kann davon ausgegangen werden,
dass ein multilateral festgelegtes Entgelt im Prinzip immer einer abwärtsgerichteten Tendenz ausgesetzt sein wird.
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Bei der Bewertung alternativer Entgeltmodelle stellt sich zunächst die
Frage nach den allgemeinen Kriterien, die ein zu etablierendes Entgeltmodell erfüllen muss. Es sind folgende Punkte relevant:
ƒ
die Erfüllung der Anforderungen der EU-Kommission aus Artikel
81 Absatz 3 EG-Vertrag, d. h. aus dem Modell ergeben sich keine Kartellrechtsprobleme und es erfolgt keine Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung,
ƒ
ein stabiles, langfristig ausgelegtes und für alle Beteiligten
transparentes Entgeltmodell,
ƒ
das Modell ergibt eine positive Ertragsquelle für Kartenherausgeber (kommt bei kartellrechtlich relevanten Entgeltmodellen
nicht in Betracht),
ƒ
es besteht Entgeltsicherheit bei Händlern bzw. Akzeptanten.
Alternative Entgeltmodelle müssen sich an diesen Kriterien messen lassen. Alternativen wären:
ƒ
Interchange Broker bzw. das Ermöglichen von Entgelt-Mittlern
zwischen Kartenherausgebern und Händlern. In Ansätzen wird
diese Funktion bereits heute von girocard-Netzbetreibern ausgeübt.
ƒ
Bilaterales Aushandeln von Entgelten zwischen Kartenherausgeber und Akzeptanzseite.
ƒ
Einführung eines unilateralen Entgeltmodells (Erläuterung siehe
weiter unten).
ƒ
Kompensation über Zahlungssystementgelte und Einführung von
Acquirerentgelten.
ƒ
Verzicht auf ein Zahlungsgarantieentgelt, sondern ausschließliche Anwendung von direkten Kundenentgelten auf der Akzeptanzseite, auch Surcharging genannt.
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Die Einführung eines unilateralen Entgeltmodells wäre die sinnvollste und marktgerechteste Alternative zu den gegenwärtigen Modellen am Markt, das einzig alle zuvor benannten Anforderungen erfüllen könnte.
Abbildung 18: unilaterales Entgeltmodell als MIF-Alternative
Nach diesem Modell meldet jedes kartenherausgebende Institut in
regelmäßigen Abständen, z. B. quartalsweise, ihren Preis für die
Gewährung der Zahlungsgarantie pro Transaktion in eine zentrale
Liste (Fixentgelt oder ad valorem), ähnlich der Routingtabellen. Der
Händler kann diesen Preis dann automatisiert akzeptieren oder die
gleiche Karte über ein nicht-garantiertes Bezahlverfahren akzeptieren, die Zahlungsgarantie separat zukaufen oder sich eines so genannten Interchange-Brokers bedienen, der dem Händler z. B. einen
Festpreis für alle Transaktionen anbietet. Alternativ bestünde die
Möglichkeit für Händler, bilateral mit Kartenherausgebern von der
zentralen allgemeingültigen Liste abweichende Vereinbarungen zu
treffen. Um die einheitliche Nutzung über Chip und PIN zu gewährleisten und die Leistungen zu differenzieren, könnte die Kreditwirtschaft ein nicht-garantiertes Kartenzahlverfahren auf Basis des einzuführenden SEPA Card Clearing (SCC) der Berlin Group in das
girocard-System integrieren.
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Der Händler/Akzeptant kann sich entsprechend überlegen, ob er die
jeweilige Karte über das garantierte Verfahren akzeptiert oder im
konkreten Fall ein nicht garantiertes Verfahren nutzt bzw. die Garantie separat auf dem Markt erwirbt.
5.3.4 girocard-Strategie
Die deutsche Kreditwirtschaft will sich mit dem girocard-System auch
für die Zeit nach 2010 für den Wettbewerb im gesamten SEPA-Raum
rüsten. Aufgrund der traditionell bedingten Anforderungen an eine nationale Ausrichtung auf den kartengestützten Zahlungsverkehr ergibt sich
bei Berücksichtigung der zuvor ausgeführten Aspekte die Notwendigkeit
nach innovativen Schritten zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei könnten das Generieren von Wettbewerbsvorteilen
durch Systemvereinfachung, Akzeptanzsteigerung durch Leistungsdifferenzierung und die Kostenoptimierung durch Standardisierung die wesentlichen Stützen sein.
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5.4 Anpassungsbedarf der Zahlungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft
Ableitend aus der neuen Wettbewerbssituation zwischen den Zahlungssystemen und der Entwicklung im europäischen Debitkartengeschäft,
der girocard-Strategie (siehe Kapitel 5.3.4) und der daraus ermittelten
aktuellen Anforderungen an das girocard-System ist es wichtig, aktiv
sinnvolle Anpassungen voranzutreiben.
Gerade auf dem Gebiet der Kleinbetragszahlungen gibt es bei MasterCard
und VISA bisher kein wirtschaftlich vertretbares Geschäftsmodell für
Kartenherausgeber, u. a. aufgrund des notwendigen Einzelbetragsclearings.
5.4.1 Mittel- bis langfristig anzustrebende Maßnahmen
Innerhalb der Kreditwirtschaft wird derzeit auf Grundlage der Marktbedingungen und äußeren Einflussfaktoren die Weiterentwicklung der kreditwirtschaftlichen Zahlungssysteme im kartengestützten Zahlungsverkehr in Europa erörtert. Ausgangspunkt sind die aktuelle Marktposition
der kreditwirtschaftlichen Zahlungssysteme, die heute bereits spürbaren
Änderungen der Rahmenbedingungen, die Auswirkungen auf die Marktposition der kreditwirtschaftlichen Zahlungssysteme haben können,
sowie die Zielsetzung der Kreditwirtschaft, die Profitabilität im kartengestützten Zahlungsverkehr zu sichern.
Im Wesentlichen können die durchsetzbaren Maßnahmen auf vier nach
außen wirkende Kernaspekte konsolidiert werden. Diese sind
100
ƒ
die Vereinfachung der Terminalanforderungen im girocardSystem als EMV-Vision 2011 (siehe Kapitel 5.4.2),
ƒ
die Erschließung von Kleinbetragszahlungen für die Kreditwirtschaft,
ƒ
die Nutzung europäischer Standards für die Verrechnung von
Kartentransaktionen und
ƒ
die Vereinheitlichung kreditgewerbsinterner Schnittstellen zur
Autorisierung.
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Erschließen von Kleinbetragszahlungen
In verschiedenen Bereichen des Handels existiert ein erhebliches Marktpotenzial für Kleinbetragszahlungen. Nahezu alle globalen Zahlungssysteme sind auf diesem Geschäftsfeld zunehmend aktiv.
Der Marktanteil der derzeit in bar abgewickelten Zahlungen im Handel
ist nicht eindeutig abschätzbar. Eine Datamonitor-Studie (Contactless
Payments 2006) ging 2006 von einem Potenzial in Deutschland von
rund 51 Milliarden $ für Transaktionen bis zu 25 $ aus. Der Studie zufolge ergibt sich das größte Potenzial aus Transaktionen an Tankstellen
(Shop-Umsätze) sowie in Verbrauchermärkten. Dies steht im Einklang
mit den Ergebnissen der im Auftrag der EURO Kartensysteme für den
Zentralen Kreditausschuss durchgeführten Marktuntersuchung der
GfK29. Studien in Deutschland haben auch gezeigt, dass Bartransaktionen im Handel mit einem Durchschnittsbetrag von unter 20 Euro zu
65 % an Tankstellen, 22,5 % im Handel (Convenience Stores), 12 % in
der Gastronomie (Bars, Fast Food etc.) und nur zu 0,5 % an Automaten
stattfinden. Das GeldKarte-System wird zunehmend auch in Bereichen
außerhalb von Automaten eingesetzt.
Da die Abwicklung von Kleinbetragszahlungen jedoch auf der Basis des
Clearings von Einzeltransaktionen und über zumeist transaktionsabhängige Clearing- und Settlemententgelte der globalen Zahlungssysteme in
der Abwicklung kostenintensiver ist, kommt sinnvoller Weise nur eine
elektronische Börsenlösung in Frage, wie sie vom GeldKarte-System bereits für Handel und Kreditwirtschaft für die Erschließung dieses Marktsegments angeboten wird. Aus Ländern wie Österreich ist zudem bekannt, dass die Integration der elektronischen Geldbörse in die
Nutzerführung an POS-Terminals sowie die Vereinfachung des Ladepro-
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ZKA Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte“, Nürnberg, Januar 2008.
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zesses dazu geeignet sind, die Nutzung elektronischer Geldbörsensysteme deutlich zu verbessern30.
Eine Integration des GeldKarte-Systems in die Nutzerführung des girocard-Systems könnte daher erwogen werden, um das vorhandene
Marktpotential von bislang bar abgewickelten Kleinbetragstransaktionen
besser zu erschließen.
Der Erfolg des österreichischen Quick-Systems ist nach eigenen Angaben auf Maßnahmen zurückzuführen, die auf einer stärkeren Verzahnung des Debit-Bezahlverfahrens und des Geldbörsenverfahrens fußen.
Der Karteninhaber wird bei Nutzung des einen Systems gleichzeitig immer auch über die Möglichkeit zur Nutzung des anderen informiert. Er
kann einzelfallbezogen entscheiden, welches der zur Verfügung stehenden Systeme er zur Verbesserung seiner jeweiligen Bezahlsituation nutzen möchte.
30
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In Österreich wurde bei einer im Vergleich zu Deutschland deutlich niedrigeren Kartenzahl (insgesamt rund 7,7 Mio. Karten) eine deutlich verbesserte Nutzung der Karten erreicht. In 2007 wurde jede ausgegebene Karte knapp 4 mal pro Jahr als elektronische
Geldbörse verwendet, während in Deutschland jede Karte mit GeldKarte-Funktion
durchschnittlich nur 0,8 mal pro Jahr als GeldKarte genutzt wird. Zwischen 2003 und
2007 entstand im österreichischen Quick-System ein Ladeüberschuss von rund 45,6
Mio. Euro. Quick ist gemäß den Angaben von PayLife vom Januar 2008 profitabel.
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Abbildung 19: Möglicher Transaktionsablauf bei einer GeldKarte-Integration in girocard
Für den deutschen Markt bieten sich deshalb die folgenden Maßnahmen
an:
ƒ
Integration der Systeme girocard und GeldKarte in die Benutzerführung, neben dem bestehenden Geldautomatennetz für das Laden
auch an girocard-Terminals gemäß der Anforderungen bestimmter
Bereiche des Handels.
ƒ
Ein optionales Angebot beider Systeme bestünde für alle girocardTerminals.
ƒ
Die Begrenzung des GeldKarte-Kaufbetrags könnte auf 20 Euro pro
Transaktion festgesetzt werden, um eine leicht vermittelbare Abgrenzung gegenüber girocard zu schaffen.
ƒ
Angebot der Funktion GeldKarte-Laden an POS-Kassen mit einem
vorgegebenen Betrag, um die Abwicklung zu beschleunigen. Dieser
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Betrag sollte über dem maximalen Geldkarte-Kaufbetrag liegen, damit dieser immer bezahlt werden kann (z. B. 30 Euro).
Soweit die Integration des GeldKarte-Systems in die Nutzerführung des
girocard-Systems zunächst optional zur Erweiterung bestehender girocard-Terminals angeboten wird, ergeben sich keine zwingenden Migrationsaufwände bei Netzbetreibern und im Handel.
Von der technischen Verbindung der beiden Systeme GeldKarte und
girocard werden die folgenden Vorteile erwartet:
ƒ
Konsequente Abwicklung von Kleinbetragszahlungen (kleiner als
20 Euro) in dem hierfür geeigneteren Verfahren.
ƒ
Wirtschaftliche Erschließung des Marktpotenzials für bargeldlose
Zahlungen im Kleinbetragsbereich.
ƒ
Steigerung des Ladevolumens zur Verbesserung der Profitabilität
des Gesamtsystems.
Die Integration des GeldKarte-Systems in die Nutzerführung des girocard-Systems führt bei den Beteiligten zu akzeptablen Implementierungsaufwänden. Soweit die Implementierung dieser Änderungen optional
gestaltet wird und mit einem veränderten Preismodell eingeführt werden kann, könnte auch die notwendige Akzeptanz bei Handel und Netzbetreibern hergestellt werden.
Nutzung europäischer Standards für die Verrechnung von Kartentransaktionen
Mit der EMV-Migration des girocard-Systems wurde eine weitgehende
Angleichung des girocard-Systems an internationale Standards initiiert.
Offen blieb in diesem Zusammenhang allerdings die Verrechnung von
Transaktionen. Eine Verrechnung auf Basis des konventionellen Zahlungsverkehrs auch für grenzüberschreitende Transaktionen ist vorteilhaft für die deutsche Kreditwirtschaft, da so eine unterschiedliche Behandlung von nationalen und grenzüberschreitenden Transaktionen
vermieden werden könnte und die Effizienzvorteile des girocard-
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Systems auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen zum Tragen
kommen könnten.
Im Rahmen der Berlin Group ist eine Spezifikation für die Verrechnung
von Kartentransaktionen unter Nutzung der SEPA Clearing-Infrastruktur
erarbeitet worden (SEPA Card Clearing (SCC)). Das Etablieren des SCC
als SEPA-Standard aus Wirtschaftlichkeitserwägungen für den Betrieb
und die Nutzer des girocard-Systems kann nur unterstützt werden.
Innerhalb der Kreditwirtschaft ist die Anpassung in den Clearingsystemen eine notwendige Voraussetzung zur Nutzung des SCC für Kartenzahlungen. Für Händler und Netzbetreiber könnte die Einreichung über
das SCC ein optionales Angebot darstellen, wobei die Einreichung im
DTA-Format für eine Übergangszeit uneingeschränkt erhalten bleiben
würde.
Abbildung 20: Zielarchitektur für ein Kartenclearing in SEPA
Das SCC wäre auch analog anwendbar auf das deutsche Geldautomaten-System.
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Vereinheitlichung kreditgewerbsinterner Schnittstellen zur Autorisierung
In den kartengestützten Zahlungssystemen der Kreditwirtschaft werden
derzeit zwei unterschiedliche Schnittstellenformate für die Autorisierung
von Transaktionen genutzt: Neben den derzeit proprietären Formaten
wird für Transaktionen im Rahmen der EAPS das so genannte Berlin
Group-Format verwendet. Die Nutzung unterschiedlicher Formate führt
dazu, dass für grenzüberschreitende Transaktionen grundsätzlich so genannte Übergabestellen erforderlich sind, die eine Konvertierung von
Nachrichten in die proprietären Formate übernehmen. Im Rahmen der
EAPS-Implementierung ist in allen kreditwirtschaftlichen Bereichen die
Einrichtung von Berlin Group-Übergabestellen erfolgt, die es ermöglichen, Autorisierungsanfragen von Akzeptanzstellen im Berlin GroupFormat entgegenzunehmen und an endautorisierende Stellen weiterzuleiten bzw. Autorisierungsanfragen von Akzeptanzstellen entgegenzunehmen und im Berlin Group-Format an EAPS-Partner weiterzuleiten.
Die Einrichtung dieser Gateways wird 2010 abgeschlossen werden.
Abbildung 21: heutige Architektur für Autorisierungen
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Abbildung 22: Zielarchitektur für Autorisierungen
Langfristig sollte das Berlin Group-Format als Ziel-Format auch für Autorisierungsnachrichten innerhalb des kreditwirtschaftlichen girocardSystems definiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der
Umsetzung der EAPS künftig Erweiterungen des unterstützten Transaktionssets umgesetzt werden müssen (z. B. zur Unterstützung so genannter Special Transaction Types). Entsprechende Systemerweiterungen sollten nur noch auf Grundlage des Berlin Group-Formats umgesetzt
werden, um so eine sukzessive Migration zu unterstützen.
Die Umsetzung der Zielarchitektur könnte im Zusammenhang mit ohnedies erforderlichen Anpassungen der Autorisierungsschnittstellen und
weiteren Verbesserungen der Systemakzeptanz, wie neben den bereits
oben erläuterten Maßnahmen z. B.
ƒ
Performance-Vorgaben der Kreditwirtschaft und
ƒ
der gemeinsamen Entwicklung einer Best Practice-Empfehlung
mit dem Handel zur Aufstellung und Handhabung von POSTerminals im Handel
erfolgen.
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5.4.2 EMV-Vision ab 2011
Der Abschluss der Migration der kartengestützten Zahlungssysteme im
SEPA-Raum auf den EMV-Standard – frühestens ab 2011 – ermöglicht
bei allen kartengestützten Transaktionen eine Echtheitsprüfung der Karte auf Grundlage dieser Technologie und verhindert den Einsatz gefälschter Karten.
Durch die Sicherung der Transaktionsdaten über den Chip der Karte
sind auch ergänzende Anforderungen an die Nachrichtensicherung obsolet. Unter diesen Bedingungen wird eine von Seite des Handels gewünschte Vereinfachung der Systemarchitektur im girocard-System
über „vereinfachte“ POS-Terminals möglich. In der Konsequenz kann
das POS-Terminal als Kundenschnittstelle auf ein einfaches Chipkartenterminal mit eigener Tastatur analog dem im ZKA entwickelten Chipkartenleser „Secoder“ reduziert werden, obgleich die physische Ausprägung des Terminals ohne Hardwaresicherheitsmodul (HSM) für Händler
von der für Privatkunden etwas abweichen wird.
Voraussetzung für „vereinfachte“ POS-Terminals ist der Verzicht auf
die Magnetstreifentechnologie innerhalb des girocard-Systems. Zudem
müsste auf eine Autorisierung über einen so genannten Fallback, d. h.
das Ausweichen auf den Magnetstreifen, verzichtet werden.
Herkömmliche und „vereinfachte“ Terminals werden ebenfalls auch als
„verteilte“ Terminals einsetzbar sein, wie in Abbildung 23 zu sehen. In
der Ausprägung als „vereinfachtes“ Terminal (Chip-only) wird dies theoretisch im Laufe des Jahres 2011 möglich werden. Für ein POSTerminal mit HSM ist dies theoretisch bereits heute möglich.
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Abbildung 23: Optionale verteilte Terminalarchitektur
Die konkrete Umsetzung des „vereinfachten“ POS-Terminals und der
damit verbundenen Vereinfachung der Terminalanforderungen entspricht der konkreten Umsetzung der EMV-Chip-Vision und dem Realisieren eines Kernvorteils der EMV-Chiptechnologie für das girocardSystem.
Im Gegensatz zur heutigen Mischform von Chip-/Magnetstreifenterminals,
an die hohe sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, verbunden mit vergleichsweise hohen Kosten und einem relativ hohen
Administrationsaufwand, wäre das „verteilte“ POS-Terminal für Händler
nochmals wirtschaftlicher im Kosten-Nutzen-Verhältnis zu betreiben.
Neben dem Erreichen von kostengünstigen POS-Terminals bestünde
auch die Möglichkeit des Einsatzes von girocard im Internet.
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5.5 Umgesetzte und geplante SEPA-Strategien bei Kreditinstituten
Neben einer begrenzten Produktdiversifizierung sind derzeit keine völlig
neuen Debitkartenstrategien am Markt erkennbar. Diese werden sich
vermutlich erst mittelfristig herausbilden, wenn der SEPA-Markt für Kartentransaktionen etabliert ist. Derzeit sind hauptsächlich Ausweichbewegungen als Reaktionen auf Druck von außen durch wegbrechende
Geschäftsmodelle zu beobachten. Dies führt in Einzelfällen sogar zur
Aufgabe von Zahlungssystemen. So hat die ING in Holland die Entscheidung getroffen, zu Maestro zu wechseln. Banksys in Belgien, die
ursprünglich die Aufgabe ihres nationalen Systems Mister Cash und
Bancontact bekannt gegeben hatten, haben diesen Rückzug zunächst
wieder aufgehoben.
In diesem Zug muss in den nächsten Jahren eine weniger bunte Europakarte erwartet werden. Nur einige Kartenzahlungssysteme werden
Bestand haben und tatsächlich zu SEPA-Systemen avancieren. Die
Ausprägung und Geschwindigkeit dieser Entwicklung hängt vor allem
an der individuellen, nachhaltigen Lösung der Entgeltfrage in den Kartenzahlungssystemen.
Viele der in den letzten zwölf Monaten vorangegangenen Entwicklungen im Kartenzahlungsbereich hätten auch ohne SEPA stattgefunden.
SEPA an sich hat sich somit auf die Kartenzahlungsbranche noch nicht
positiv ausgewirkt. In Teilen hat der SEPA-Prozess sogar negative
Auswirkungen für etablierte und effiziente Kartenzahlungssysteme.
In Deutschland existiert bereits seit Jahren ein starker Wettbewerb vor
allem im Privatkundengeschäft. Einzelne Institute in einem Markt mit
hohem Wettbewerbsdruck können nur sehr schwer eine eigene Debitkartenstrategie durchsetzen. Konzertierte Aktionen wiederum sind kaum
möglich.
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Karten
5.5.1 Gastbeitrag von Arno Eitz, Capco – The capital markets company
GmbH: Kartenstrategien für Finanzdienstleistungsinstitute vor
dem SEPA-Hintergrund
Situation
Kurzfristigkeit der Banken
Die aktuellen Kartenstrategien der Banken sind – geprägt von unterschiedlichen Motivationen – eher als kurzfristig zu bezeichnen. Neben
den Zielen aus Kapitalmarkterfordernissen heraus sind auch die unmittelbar umzusetzenden Anforderungen aus SEPA Ursache für diese Perspektive. 31
Wobei hier bereits die Banken sich die Frage gefallen lassen müssen, ob
sie selbst rechtzeitig und proaktiv ihre Prozesse und Technologien auf
so einen Wandel vorbereitet haben oder ob gerade der akute Handlungsdruck aus den Jahren der fehlenden Ersatzinvestition z. B. in Zahlungsverkehrssysteme besteht. 32
SEPA-Fristigkeit
Die Strategie der Banken sollte jedoch nicht auf die einzelne SEPARegelung abzielen, sondern viel mehr auf die Orientierung an der Motivation im Hintergrund von SEPA.
Mittelfristig wird SEPA einen europäischen Binnenmarkt schaffen, bei
dem der Endkunde von den Banken
31
32
ƒ
transparent,
ƒ
marktgerecht,
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 13
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
First Data International, Process, „Wie fit sind Debit Karten für SEPA – Trends und
Perspektiven der Debitsysteme“, Stand: März 2007 S. 6,
http://www.firstdata.de/wDeutsch/03_presse_und_publikationen/downloads
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Karten
ƒ
den Herstellungskosten angemessen und
ƒ
ohne Diskriminierung
behandelt wird.
Mit welchen Einzelmaßnahmen Banken in den kommenden Jahren
rechnen müssen, ist einem politischen Prozess unterworfen, der nur
schwer prognostizierbar ist.33
Fraglich ist diese Zielrichtung der europäischen Regulatoren vor allem
bei Retailkunden, die im Wesentlichen lokal bzw. regional agieren. Ob
die Eingriffe in den Markt wettbewerbsfördernd sein werden, muss an
anderer Stelle diskutiert werden.
Es bleibt für die Banken jedoch die Herausforderung, mit sinkenden
Margen und mehr internationalen Vorgaben auch im Kartengeschäft
umzugehen.
Grundsätzliche Optionen
Zwei grundsätzliche Optionen bieten sich den Banken vor dem Hintergrund der Herausforderungen. Zum einen die Option der Qualitätsführerschaft, d. h. „Aufladen“ der Karte mit Mehrwerten neben dem funktionalen Nutzen und zum anderen die Kostenführerschaft.34
33
34
112
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 13
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 4
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Kostenführerschaft
Die nahe liegende Option besteht in dem Wandel des vielfach ertragsbringenden Geschäftsmodells mit Karten hin zu einer Kostenführerschaft beim Kartengeschäft.
D. h. die Bank konzentriert sich auf die ertragsbringenden Produkte und
versteht die Karten als Bestandteil des Girokontos bzw. des Zahlungsverkehrs. Karten sind demzufolge Kostenfaktoren, wie ein Überweisungsträger auch, mit dem Banken in Europa nur noch bedingt Geld
verdienen können. 35
Die Konsequenzen sind bei dieser Strategie weitgehend: Mit Ausnahme
der Produktgestaltung und des Marketings sind alle Prozesse grundsätzlich von dem Anbieter mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis zu erbringen. Dies kann durchaus außerhalb der Bank sein, analog zu Serviceprovidern im Bereich der Druckservices etc. Dazu zählen alle Services
von der Produktion der Karten über den Betrieb der Hotlines und den
GA-Netzen. Mit verstärkter Nutzung der externen Provider werden neue
Kooperationen entstehen und alte Allianzen obsolet.
SEPA wird diese Strategie der Kostenführerschaft forcieren, da – wie
bereits im Zahlungsverkehr an anderer Stelle festzustellen – einheitliche
europäische Regelungen zu einem gemeinsamen Markt für Abwickler
führen. Während heute das Kartengeschäft länderübergreifend nur bedingt möglich ist, werden künftig signifikante Prozessabschnitte einheitlich zu erbringen sein. Die deutschen Kreditinstitute und deren Provider
sind automatisch einem verstärkten Druck auf der Kostenseite ausgesetzt. Allein der „Cost Income Ratio“ der Retailbanken spricht für diese
These. 36
35
36
First Data International, Process, „Wie fit sind Debit Karten für SEPA – Trends und
Perspektiven der Debitsysteme“, Stand: März 2007 S. 7,
http://www.firstdata.de/wDeutsch/03_presse_und_publikationen/downloads
Sepa Monocle monthly, „Sepa a regional model beyond Europe“, Stand: Sep 2007,
S. 2 http://www.sepainternational.com/research/monocle_0907.pdf
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
113
Karten
Mit der Cost Income Ratio (CIR) Europa vergleichen
Die deutschen Banken mit einem europäischen Ansatz haben auch intern noch Potenzial auf der Kostenseite. Die wenigsten Banken nutzen
europaweit ein Shared Service Center, um die Herstellungskosten durch
Skaleneffekte zu minimieren.
Kundenverhalten
Für diese Strategie spricht auch das grundsätzliche Kundenverhalten bei
der Nutzung von Karten. Neben den Debit- und Kreditkarten aus Erstund Zweitbankverbindung existieren in der Regel weitere Karten bei jedem Kunden. Angefangen bei Karten von Automobilclubs, über Karten
für Vielfliegerprogramme etc. Die tatsächliche und regelmäßige Nutzung
der Kunden beschränkt sich in der Regel jedoch auf rund zwei Karten.
Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass gegebene Bedürfnisse mit wenig „Karte“ gedeckt werden können und aus Kundensicht nur bedingt
weitere Bereitschaft existiert, für ergänzende kartenbasierte Funktionen
zu zahlen. Auch dieses Verhalten wird durch SEPA verstärkt zu Tage
treten, da die erhöhte Transparenz bei den Gebühren den Kunden eine
verbesserte Entscheidungsgrundlage bietet. Die europäische Ausrichtung des Kartengeschäftes durch SEPA erübrigt mittelfristig zumindest
in diesem Raum, z. B. für Reise- und Urlaubszwecke, andere Kartentypen zu nutzen.
114
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Kundentransaktionen in Deutschland
Die wesentlichen Einsatzgebiete von Debitkarten in Deutschland liegen
in der Beschaffung von Bargeld und im Bezahlen von Waren und Dienstleistungen oberhalb von einem Rechnungsbetrag von 50 Euro. 37
Zusätzliche Leistungen, die bei der Debit- oder Kreditkarte angeboten
werden – wie das kontaktlose Zahlen oder SMS Nachricht als Zahlungsbestätigung der Debitkarte – werden von den Verbrauchern als
wenig attraktiv eingestuft. Einzig Rabattierungs- und Kundenbindungsprogramme werden als positive Aufladung – allerdings auf niedrigem
Niveau – der Kartenfunktionalität gesehen. Somit ist die Bereitschaft,
ggf. auch gegen eine Extragebühr eine Zusatzfunktion zu nutzen eher
als gering einzustufen.38
Bargeldversorgung
Diese grundsätzlichen Überlegungen lassen sich auch auf die komplementären Strategien zur Bargeldversorgung übertragen. Konzentrieren
sich bislang die meisten Banken auf die Versorgung der Kunden mit
Bargeld über Geldautomaten und Geldautomatenkooperationen, werden
mit zunehmendem Kostendruck und steigender Transparenz für den
Endkunden die Margen kontinuierlich zurückgehen.
Heute lassen sich Geldautomaten von Banken über Interbankenentgelte
finanzieren und bilden einen „Point of Contact“, bei dem zumindest rudimentär werbliche Ansprache erfolgen kann. Die Verringerung der
Fremdbankgebühren – forciert durch mehr Transparenz mittels Surcharging – wird die Margen aus diesem Geschäft sinken lassen. Gleichwohl
muss eine Bargeldversorgung sichergestellt werden und ist ein wichtiges Element des Girokontos. Hier werden neue Allianzen u. a. mit Handelsunternehmen / Retailern und Banken entstehen müssen. Was in anderen Ländern bis zu 40 % der Bargeldversorgung ausmacht, ist in
Deutschland mit wenigen Ausnahmen noch nicht existent. „Protektio37
38
Gesellschaft für Konsumentenverhalten (GfK): Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte”, 01.2008
Gesellschaft für Konsumentenverhalten (GfK): Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte”, 01.2008
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Karten
nismus“ und Verbandsinteressen verhindern heute unter dem Deckmantel der Standardisierung, der Convenience und der Sicherheit Innovationen, die jedoch mit SEPA früher oder später kommen werden. Kostengünstige, sichere und vor allem akzeptierte Karten- und
Gerätetechnologie ist bereits heute verfügbar. Heute kann niemand einer internationalen Retailkette, die in Holland und anderen europäischen
Ländern kartenbasierten Auszahlungsservice ermöglicht, erklären, warum dies in Deutschland nicht möglich ist. Auch hier bietet sich eine
Chance für die Banken durch Verringerung der Kosten in der Bargeldversorgung den gesteigerten Anforderungen von SEPA entgegen zu
wirken. 39
Risiken
Risiken in dieser Strategie bestehen neben den zurückgehenden Erträgen aus dem Kartengeschäft in der zurückgehenden Kundenbindung,
die durchaus über Karten erfolgen kann. Hier benötigen Kreditinstitute
neue Elemente der Kundenbindung. Diese werden eher in innovativen
Services zu sehen sein als in den immer stärker regulierten Bereichen
des Zahlungsverkehrs im weitesten Sinne.
Ein zweites Risiko besteht in den zunehmenden Sicherheitsherausforderungen im Kartengeschäft. Ein Mindestmaß an Sicherheit trägt zur Nutzung der Karten und zur Kundenbindung zugleich bei. Selbstredend wird
dieses Maß an Sicherheit konterkariert durch den oben beschriebenen
Kostendruck aus den SEPA Anforderungen. Einige der heute bestehenden Sicherheitsmechanismen sind national geprägt, z. B. die Zulassung
für den Betrieb von Automaten- und POS-Systemen sind in dieser Form
lediglich in Deutschland bekannt. Neben SEPA sind europäische Mechanismen zu etablieren, die eine Wettbewerbsverzerrung verhindern.
Eine alternative Vorgehensweise zur Verringerung der Risiken aus Kartenbetrugsfällen kann im europäischen Zusammenschluss von Bankengruppen bestehen. Eine Strategie, die Sicherheitsmechanismen als einzelne Bank zu optimieren, ist aufgrund der übergreifenden Akzeptanz im
39
116
Europäische Zentralbank, Der Einheitliche Euro-Zahlungs-Verkehrsraum (SEPA): „ein integrierter Markt für Massenzahlungen“, Stand: 2006 S. 5,
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/sepa_brochure_2006de.pdf
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Kartengeschäft nicht erfolgversprechend. Im Bereich der Kreditkarten
sind die Regularien aufgrund von Sicherheitsaspekten international relativ einheitlich durch die Kreditkartenprovider organisiert.40
Anders ist es im internationalen Vergleich bei Debitkarten. In Deutschland mit Abstand der am meisten genutzte Kartentyp sowohl bei der
Bargeldbeschaffung von Kunden als auch bei der Bezahlung an POSKassen.41 Fraglich ist, ob dieser national geprägte Kartentyp im SEPA
Raum weiter existieren wird. Je mehr sich das Leistungsportfolio von
Kredit- und Debitkarten und die Akzeptanz länderübergreifend angleicht,
desto mehr wird ein separates nationales Kartenformat an Bedeutung
verlieren.42 43
Aus Kunden- und aus SEPA-Gesichtspunkten heraus spricht mittelfristig
Vieles für eine Verschmelzung der Kartentypen. Wenn ohnehin jede
Kartentransaktion vom Kunden am POS mit transparenten und kostenbasierten Gebühren erfolgt, worin besteht dann noch das Differenzierungsmerkmal?
40
41
42
43
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“, Stand: November 2006, S. 5
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Deutsche Bundesbank: „Neuere Entwicklungen bei Zahlungskarten und innovativen
elektronischen Verfahren“, Monatsbericht Dezember 2007
Sparkasse, „Eine Karte für ganz Europa, SEPA macht die Kartenzahlung in Europa
noch einfacher und sicherer“ S. 23,
http://www.dsgv.de/download/aktuelles/sepa_kartenzahlung.pdf
Bundesbank, Website
http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
117
Karten
Innovation
Eine grundlegend andere Strategie besteht in der Flucht nach vorn. Die
Aufladung der Karte mit Innovation und Zusatzfunktionen sowie mit einem eigenen Wertversprechen oder einzigartiger Akzeptanz könnte dem
Kostendruck aus SEPA entgegenwirken. Aufgrund der Innovationskosten kann dies jedoch nur in einem Verbund erfolgen. Europäische Bankenzusammenschlüsse können neben den etablierten Karten zusammen
mit europäischen Ketten einen eigenen Markt kreieren und eine Innovationsrendite abschöpfen. Banken alleine können Karten ebenso wenig
mit Mehrwert ausstatten, wie bei einem Girokonto. Weder das Girokonto noch die Karte lassen sich als reines Luxusprodukt durch Banken
vermarkten. Anders sieht die Möglichkeit in einer kombinierten Karte
aus.44 45
Beispiel: Eine europäische Bank mit 10 Millionen ausgegebenen Karten
gibt mit einem europäischen Handelspartner einen Kartentyp heraus,
der zum Bezug von Bargeld in den Shops ebenso dient wie zur incentivierten Bezahlung der Retailprodukte. Bank und Handelskette teilen sich
die Kundenbindungs- und auch die Kundengewinnungskosten. Bereits
heute lägen die Überschneidungen über den bisherigen Kundennutzungsdaten der jeweiligen Karte offen auf der Hand.
Von Krankenkassenkarten über Automobilclubs bieten sich nach wie
vor Chancen.
Je mehr diese Modelle zur Erzielung einer Innovationsrendite beitragen
müssen, desto performanter und flexibler muss die IT-Unterstützung
sein. Die dem Kartengeschäft zugrunde liegenden IT-Systeme sind bei
Banken allerdings nicht auf die flexible Kopplung mit Dritten ausgelegt.
Gerade diese Flexibilität ist jedoch in einer auf breiter Akzeptanz und
hoher Sicherheit sowie starker Standardisierung beruhenden Kartenumgebung nur bedingt gegeben. Einer einzelnen Bank oder Kooperation
44
45
118
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006 S. 2
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Die Sparkassen Zeitung, „Großer Beitrag für Innovation und Wettbewerb“, Stand: Juni
2007, http://www.scard.de/presseforum/in_presse/sepa.pdf
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
würden sich nur dann Optionen eröffnen, wenn die heutige Kartenstandardisierung in Gänze geändert werden würde. So würden ein standardisierter Basisrahmen in Europa mit Bezahl- und Automatenfunktionen
sowie ein freier Zusatzrahmen, den jede Bank, jede Kooperation oder
auch ein einzelner Kunde customizen kann, die erforderliche Flexibilität
erst schaffen. Ohne diese Trennung werden die vorhandenen Standardisierungsgremien den Takt der Innovation definieren und keine einzelne
Initiative wird zu einer so positiven „time-to-market“ führen, dass eine
Innovationsrendite entstehen kann. 46
Segmentierung
Diese Kooperationen können zu neuen / gemeinsamen Kundengruppen
führen, bei denen es sich evtl. lohnt, segmentspezifische KartenAngebote zu entwickeln. Der Grundgedanke ist bereits erfolgreich auf
Karten übertragen u. a. bei Debitkarten in Kombination mit Fußballvereinen. Wenn sich hier bei einer regionalen Fangemeinde von weniger als
500.000 Fans bereits eine lohnende Kartensegmentierung erzielen
lässt, sollte sich dies erst recht europaweit bei Handelsketten mit weit
mehr Stammkunden durchführen lassen.
46
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Single Euro Payments Area (SEPA)
– €uropa grenzenlos, Stand: Januar 2007, S. 37-39;
http://www.voeb.de/download/broschuere_sepa_pdf
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
119
Karten
Fazit
Die mit SEPA mittelfristig erfolgenden Veränderungen zwingen die Banken zu Veränderungen in ihren Kartenstrategien.
Die Kosten des Kartengeschäftes und der Bargeldversorgung müssen
u. a. durch Kooperationen mit anderen Branchen und die europaweite
Realisierung von Skaleneffekten signifikant reduziert werden.
Gleichzeitig müssen neue, wertschöpfende Elemente im Kartengeschäft
identifiziert und angeboten werden. Nur die Institute, die flexibel und
proaktiv mit den Herausforderungen umgehen, können im Kartengeschäft von morgen noch eine Innovationsrendite erzielen.
5.5.2 Gastbeitrag von Andreas Pratz und Jürgen von der Lehr, A.T.
Kearney: Kartenstrategien von Kartenherausgebern
Seit Januar 2008 gilt das SEPA Cards Framework. Die Einführung war
reibungslos für Verbraucher. Kritisch könnte man auch bemerken, eigentlich habe sich nicht viel verändert. Aber trifft dieser Eindruck tatsächlich zu oder stehen uns die wirklich strategischen Auswirkungen
erst bevor?
Jede Karte an jedem Terminal war die Startprämisse des SEPA Cards
Framework. Ziele von europäischer Kommission und Zentralbank waren
neben einer europäischen Einsetzbarkeit aller Karten vor allem mehr
Wettbewerb in einem europäischen Zahlungsverkehrsraum und natürlich
eine Verringerung der Kostenstruktur im Kartengeschäft vor allem für Händler. Hierzu sollten die nationalen Monopole der Kartenorganisation
(„Card Zahlungssystems“), wie beispielsweise des deutschen electronic
cash (girocard-System), des italienischen Pagobancomat, des niederländischen PIN oder des belgischen Bancontact-Mister Cash aufgebrochen
werden. Höhere Interoperabilität aus der Standardisierung von Karten
und Terminals sowie allen relevanten Schnittstellen oder die freie Wahl
von Abwicklern unabhängig von der genutzten Kartenorganisation sollten Wettbewerb und effizientere Strukturen befördern.
120
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
SEPA-Dynamik?
Passiert ist einiges, wenn auch weniger beim Aufbrechen von ehemals
nationalen Zahlungssystemen. Eine massive Konsolidierung von Kartenund Zahlungsverkehrsabwicklern in Europa hat eingesetzt. Europäische
und internationale Abwickler wie First Data, Equens, ATOS Worldline,
Elavon oder Global Payments dominieren mittlerweile die Kartenabwicklung, beispielsweise in Belgien, den Niederlanden, Polen, Tschechien,
der Slowakei und vermutlich bald auch in Italien. MasterCard und insbesondere Visa Europe wickeln in einigen Ländern, beispielsweise in
Großbritannien, den Großteil auch des nationalen Kartenzahlungsverkehrs ab. Eine nationale Konsolidierung zeichnet sich in Spanien ab,
während einige andere (beispielsweise aus Portugal) ins Ausland expandieren. Dass diese Konsolidierung noch nicht zu Ende ist, zeigt auch
das ungebrochene Engagement von Private Equity-Gesellschaften.
Auch auf Seiten der Kartenorganisationen ist Bewegung. Mit der Euro
Alliance of Payment Schemes (EAPS) ist ein Verbund mehrerer nationaler Zahlungssysteme angetreten, eine SEPA-Alternative zu den internationalen Kartenorganisationen zu bilden. Die Monnet-Initiative der französischen und einiger deutscher Banken für ein „Third Scheme“ ist hier
genauso zu nennen, wie das ursprünglich händlergetriebene Projekt
„Payfair“, das mittlerweile Private-Equity-finanziert voranschreitet. Und
Visa Europe lanciert derzeit mit VPAY ein rein europäisches Produkt.
Mit wenig Freude sehen Kartenherausgeber noch eine weitere Bewegung: den Kampf speziell der Europäischen Kommission um niedrigere
Gebühren im Kartengeschäft. Die Entscheidung vom 19. Dezember
2007 zu MasterCard ist hier stellvertretend für Stellungnahmen und
Überlegungen zu Interbankenentgelten insgesamt, auch für die SEPALastschrift, zu nennen. Würde die MasterCard-Regelung, nach der seit
Mitte 2008 den Kartenherausgebern keine Interbankenentgelte mehr für
grenzüberschreitende MasterCard-Transaktionen (inklusive Maestro) zufließen, europäischer Standard, so würde unmittelbar jegliches Debitkartengeschäft deutlich defizitär und auch im Kreditkartengeschäft (inklusive Charge Cards) wären Erlöseinbußen von 10-20 % abzufedern.
Zwar scheint es keine kategorische Ablehnung von Interbankenentgelten zu geben, aber doch eine massiv unterschiedliche Auffassung zu ihrer Bedeutung für den Ausbau moderner Zahlungsverkehrsinfrastrukturen. Auf jeden Fall sind Kartenherausgeber derzeit mit einer materiell
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
121
Karten
und temporär unterschiedlichen Regulierung von nationalen und europäischen beziehungsweise internationalen Kartenorganisationen konfrontiert.
Klar ist aus Sicht von Kartenherausgebern derzeit vor allem, dass die
zukünftige Struktur des europäischen Kartenzahlungsverkehrs kaum mit
hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann. Das traditionelle auf
Interbankenentgelten basierende Geschäftsmodell dürfte nicht mehr
ausreichen. Gleichzeitig erscheinen Investitionen in die Kartentechnologie in Anbetracht steigender Betrugsrisiken unvermeidbar. Die Unsicherheit über zukünftige Zahlungssysteme verzögert die Wechselbereitschaft, auch weil jeweils gewisse Kommunikationsaufwände Richtung
Vertrieb und Kunden entstehen würden. Und noch ist nicht völlig ausgemacht, wer die drei bis fünf großen europäischen Abwickler sein
werden.
Sollte man die großen strategischen Entscheidungen also auf die lange
Bank schieben? Ganz klar nein.
Das Kartengeschäft ist gerade im jetzigen Marktumfeld ein stabiler Erlöspfeiler, sei es im Privatkunden- oder im Händlergeschäft. Während
die Renditeerwartung europäischer Banken von durchschnittlichen Eigenkapitalrenditen von ca. 16 % (2003-2007) um mindestens die Hälfte auch langfristig fallen wird aufgrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen, höherer Einlagen-Kredit-Quoten und sinkender Provisionssätze,
beispielsweise bei strukturierten Produkten, sticht das Kartengeschäft
positiv heraus: Langfristig steigende Transaktionszahlen von ca. 8 %
(relativ stabil auch in Krisenphasen wie zuletzt 2001-2003), minimales
Eigenkapital im Debit- und Charge-Kartengeschäft und eine Vielzahl bislang ungenutzter Möglichkeiten zur Produktpositionierung und Leistungsdifferenzierung mit entsprechenden Gebühren. Darüber hinaus
sind Zahlungsdaten eine bislang nur rudimentär genutzte, attraktive
Quelle für das Kundenmanagement.
122
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Infrastruktur oder Produkt
Wer das Kartengeschäft und insbesondere Debitkarten nur als Infrastrukturleistung für Kunden betrachtet, verpasst wesentliche Chancen
im Kartengeschäft. Insbesondere in den Benelux- und den deutschsprachigen Staaten herrscht traditionell eine Sichtweise vor, bei der das
Kartengeschäft primär als Teil eines zunehmend gratis angebotenen
Kontoservice gesehen wird, dessen negativen Deckungsbeitrag man
gerne mit der Vermeidung eines noch negativeren vor Einführung von
Automaten rechtfertigt. Die Kartenangebote in diesen Ländern gleichen
sich erstaunlich stark: eine Standarddebitkarte, bestenfalls noch ergänzt
durch eine spezielle Jugendkarte, sowie wenige Kreditkartenprodukte
eventuell von zwei Kartenorganisationen und eventuell in Standard und
Premium getrennt.
Ganz anders im angelsächsischen Ausland, in Südeuropa (speziell Spanien, Portugal, Türkei) sowie in Zentral- und Osteuropa. Dort werden
Karten schon länger als eigenständiges Produkt, als zentrales Kundengewinnungsinstrument und als Profit Center gesehen. Dies bezieht sich
keineswegs nur auf Kreditkarten, sondern gerade auch auf Debitkarten.
Eine ganze Reihe von Beispielen verdeutlicht dies:
ƒ
Zahlungssystem-Wahl und flexible Zahlungsmodalitäten: Verschiedene Zahlungssysteme werden angeboten und Karten können in ihrer Abrechnungsmodalität auch umgestellt werden von
Debit auf Charge oder Kredit. So ist es in Spanien üblich, dass
Zahlungen mit Debitkarten in mehrere Teilabbuchungen aufgespalten werden können. In Zentral- und Osteuropa findet die
Differenzierung eher über Einsatzbereiche (rein elektronische
versus hochgeprägter Karten) als über die Abrechungsmodalität
statt, die frei gewählt werden kann.
ƒ
Modulare Kartenangebote: Jede Karte kann – gegen Gebühr –
mit Zusatzleistungen aufgewertet werden. Dies fängt bei der
individuellen Gestaltung an (Picture Cards), umfasst verschiedene Versicherungspakete (Internetzahlungen, Einkauf und Diebstahl, Reise) und reicht bis zu festen Gebühren für das zur Ver-
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
123
Karten
fügung gestellte Zahlungs- oder Kreditlimit. Speziell in Zentralund Osteuropa finden sich solche, mittlerweile recht ausgefeilten Angebote, durch die Jahresgebühren erhöht werden können.
124
ƒ
Zielgruppenkarten: Speziell zur Kundengewinnung, aber auch
zur Umsatzsteigerung gegenüber anderen Karten im Portemonnaie, haben sich Zielgruppenkarten etabliert. Bei einem spanischen Kartenherausgeber findet sich eines der ausgefeiltesten
Beispiele hierfür. Ob nach Lebensphase mit speziellen Angeboten für Jugendliche oder Familien, nach Freizeitaktivitäten, für
Loyalitätsprogrammfans oder für Sportanhänger – allein für die
Anhänger eines Spitzenvereins gibt es sechs verschiedene Karten (Fußball, Basketball, Fans, Mitarbeiter, Jugend, Gold). Nachrangig wird auch hier die Unterscheidung zwischen Debit und
Kredit und die Jahresgebühren richten sich eher nach der Affinität und Ausstattung mit Zusatznutzen.
ƒ
Kartendifferenzierung: Auch eine stärkere Spreizung des Produktprogramms, wie derzeit in Deutschland diskutiert, kann zu
einer Gebührenerhöhung führen. Warum für alle Kunden eine international einsetzbare, internet-fähige Karte gratis anbieten,
wenn die große Mehrheit der Zahlungen lokal beziehungsweise
national sind und ca. 40 % der Karten sowieso nicht genutzt
werden? Eine stärkere Abstufung des Einsatzbereichs (national /
europäisch / international, einkaufen / abheben, stationär /
E-Commerce, Direktkauf / Reservierungstransaktionen) auf den
tatsächlichen Kundenbedarf und eine entsprechende Bepreisung
dürfte nicht nur die Debit-Jahresgebühren, sondern auch Positionierung und Cross-Selling von Kreditkarten steigern.
ƒ
Premiumprodukte: Nicht nur in arabischen, sondern auch in einigen europäischen Ländern haben Kunden ein deutliches Bedürfnis, ihren Status zu dokumentieren. Premiumprodukte auch
bei Debitkarten stellen hier ein bislang kaum ausgeschöpftes
z z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Marktsegment dar, dass nach Marktforschungsuntersuchungen
bis zu 40 % der Kunden anspricht. Inwieweit dies auch für die
nordischen und deutschsprachigen „Pelz nach innen“-Länder
gilt, bleibt allerdings abzuwarten.
ƒ
Zusatzservices: Karten und Kartensysteme sind ein idealer Träger für Zusatzleistungen, die über das reine Bankgeschäft hinausgehen. Dazu gehören Mobile Top-ups oder CashbackAngebote beim Einkaufen, die entsprechende Zusatzerlöse auch
für den Händler schaffen. Eine Vielzahl weiterer Angebote ist
vorstellbar und teilweise bereits erfolgreich im Einsatz. Diese
reichen von Karte-an-Karte-Zahlungen oder Ticketing-Lösungen
bis hin zu Sofortkrediten bis zum Autorisierungslimit am Pointof-Sale. Weit über 50 solcher Funktionen sind in Europa bereits
gezählt worden, etwa 10-15 dürften ausreichend Kundennachfrage und damit substanzielles Erlöspotential haben.
Das Erschließen dieser Potenziale erfordert eine Produkt- und Innovationssicht. Aufgrund der unzureichenden Verbreitung von Kreditkarten
(weniger als 30-40 % der Karteninhaber) in Kontinentaleuropa ist unstrittig, dass die beschriebenen Strategien auch Debitkarten einbeziehen
müssen. Einschränkend wirkt hier die wiederum historisch gewachsene
Struktur im Kartenmanagement. Während Kreditkarten auf mehr oder
weniger modernen Card Management Systems (CMS) verwaltet werden, die eine Produktdifferenzierung und Konfiguration von Zusatzleistungen ermöglichen, werden Debitkarten häufig in älteren kontonahen
Systemen geführt, die nur bei erheblichen Investitionen eine Differenzierung des Kartenportfolios ermöglichen. Allerdings sind diese Systeme
sehr kostengünstig im Status quo. Sollten die Interbankenentgelte allerdings weiter absinken, so wird sich die Frage nach neuen Erlösquellen
und damit die Notwendigkeit, auch bei Debitkarten ein aktives Produktmanagement zu betreiben und diese hierfür über moderne CMS zu
verwalten, noch viel dringender stellen.
Transaktionswachstum
Ein weiteres Handlungsfeld liegt in der Kartennutzung selbst. In
Deutschland wird eine Karte durchschnittlich weniger als einmal wöz z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
125
Karten
chentlich zur Bezahlung eingesetzt. Über 4.000 Euro jährlich werden
bar abgehoben mit dieser Karte, aber nur etwa 1.500 Euro werden direkt mit der Karte bezahlt.47 Während bei Bezahlvorgängen Erlöse entstehen, verursachen Geldautomatenabhebungen ausschließlich Kosten.
Noch trauriger sieht es aus bei der Auslandsnutzung. Während einige
unsere Nachbarstaaten etwa drei Auslandstransaktionen je Karte erreichen, sind es in Deutschland weniger als eine. Gut 80 Millionen Bezahltransaktionen im Ausland (Quelle: A.T. Kearney-Analyse) stehen etwa
80 Millionen Auslandsreisen (mit mindestens einer Übernachtung, Quelle: Deutscher Tourismusverband / IPK International) gegenüber, obwohl
ja gerade hier mehrere Bezahlvorgänge für Transport, Verpflegung,
Übernachtung und eventuelle weitere Ausgaben anfallen. In Anbetracht
der Attraktivität von Auslandstransaktionen gegenüber inländischen aus
Sicht von Kartenherausgebern wird das Potenzial überdeutlich. Die in
den Achtzigern und Anfang der Neunziger Jahre durchgeführte Kundenerziehung – Karten dienen dem Abheben am Automaten und bezahlen
können Sie an einigen Stellen auch – zeigt bis heute Spuren in einem
unvorteilhaften Kartennutzungsmuster aus Sicht der Kartenherausgeber.
Kaum ein Kartenherausgeber in Deutschland hat sich dieses Themas
systematisch angenommen. Über wenige Co-Branding-Programme hinaus, bei denen schlicht ein umsatzstärkeres Segment mit hoher Markenaffinität angesprochen und spezifisch attraktive Zusatzleistungen
(Tankrabatte, Flugmeilen) geboten wurden, herrscht bei systematischem Kartennutzungsmanagement nicht nur für Debit Fehlanzeige.
Ganz anders in Zentral- und Osteuropa oder in Spanien. Dort bearbeiten
Kartenherausgeber für Kredit und Debit gemeinsam sehr systematisch
den Lebenszyklus einer Karte. Hierzu gehören Maßnahmen zur Ausschöpfung des Kartenpotenzials im Kundenbestand und speziell im Hinblick auf jüngere Familienmitglieder, zur Aktivierung mittels Kontoauszugsandrucken, Aktionen und Anrufen binnen der ersten drei Monate
nach Kartenausgabe und gezielte Nutzungsaktionen für Karten im Jahresverlauf. Auch wird die Karte als zentrales Kundenbindungsinstrument
genutzt, wenn Kontoverbindungen aufgelöst werden. Mittels Call Center wird bei diesen Kunden nachgefasst, Gründe für die Kündigung er47
126
Europäische Zentralbank, Bluebook-Daten per Ende 2007,
http://www.ecb.int/paym/market/blue/html/index.en.html
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
mittelt und eine – kostenlose – Weiternutzung der Karte angeboten. Ergebnisse zeigen, dass so Kundenverluste um mehr als ein Drittel reduziert werden können – gemessen nach Ablauf eines Jahres.
Neue Akzeptanzfelder
Um allerdings Karten gegenüber Bargeld als das führende Zahlungsinstrument zu etablieren, müssen weitere Schritte erfolgen. Ein ganz wesentlicher ist die Etablierung von Karten für alltägliche Zahlungen mit
Beträgen von weniger als 15 Euro (so genannte „Low Value Payments“). 80 bis 90 Prozent aller Zahlungsvorgänge in Europa werden
immer noch mit Bargeld abgewickelt. Mindestens jede zweite dieser
Zahlungen betrifft Beträge kleiner 15 Euro. Würde dieses Potenzial für
Kartenzahlungen erschlossen, dann würden wir nicht mehr einmal wöchentlich, sondern einmal täglich mit Karte bezahlen. Dafür sind aber
mehrere Voraussetzungen zu erfüllen:
ƒ
Kartenakzeptanz auch in Händlersegmenten, die einen hohen
Anteil an Niedrigbetragszahlungen haben, wie Cafés, Kioske,
Parken, Automaten, aber beispielsweise auch Apotheken
ƒ
Geschwindigkeit des Bezahlvorgangs im Sekundenbereich, also
deutlich schneller als mit derzeitigen Online-Autorisierungsverfahren, um Schlangen und Wartezeiten zu vermeiden
ƒ
Gebührenstrukturen für Kleinbeträge, die es auch erlauben, beispielsweise eine Zeitung mit einer Händlermarge von lediglich
16 Eurocent mit Karte zu bezahlen
Während in den meisten europäischen Ländern (speziell in den schon
mehrfach zitierten süd- und osteuropäischen Ländern) die Erweiterung
der Akzeptanz das Hauptproblem darstellt, ist die Herausforderung in
Deutschland vor allem technologisch, gebührentechnisch und verhaltensseitig zu sehen. Kartenakzeptanz zumindest für das elektronische
Lastschriftverfahren ist vergleichsweise weit verbreitet und wäre gegebenenfalls zu erweitern für andere bankgetriebene Bezahlverfahren. Bei
der Chip- und PIN-Infrastruktur ist Deutschland allerdings ein Nachzügler, einer unabdingbaren Voraussetzung für schnelle Offline-Autorisierung.
Noch höhere Akzeptanz und Geschwindigkeit erfordert auch Überlez z z z
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
127
Karten
gungen dazu, wie eine kontaktlose Infrastruktur in Deutschland eingeführt werden kann, was eine nicht nur ökonomisch wenig triviale Frage
ist. Und die in Deutschland für electronic Cash / girocard, aber auch für
internationale Zahlungssystems übliche Gebührenstruktur mit einer Mischung aus ad valorem (nach Wert) und Mindestgebühren schließt die
oben genannten Segmente von Kartenzahlungen typischerweise aus.
Ein grundsätzlich neuer und umfassender Ansatz wäre hier also gefordert, der unbedingt auch eine weit reichende Kommunikation im Einzelhandel erfordert, um die typischen Schilder wie „Kartenzahlung nicht
unter 15 Euro“ durch ein generelles „Karten willkommen“ zu ersetzen.
Konsolidierung in der Abwicklung
SEPA öffnet auch, wie eingangs beschrieben, neue Optionen in der Kartenabwicklung. Mit der Europäisierung von ehemals nationalen Zahlungssystemen und der Vereinheitlichung von Schnittstellen haben speziell die Kartenherausgeber mit Bankgeschäft in mehreren Länder ein
großes Interesse daran, auch auf der Abwicklungsseite eine Bündelung
über Ländergrenzen hinweg zu erreichen. Dabei werden zwei Interessen
verfolgt: erstens günstige Abwicklungskosten in allen Ländern, also
auch den Märkten mit einer kleinen Kundenbasis; zweitens die Möglichkeit, erfolgreiche Kartenprodukte und –dienstleistungen schnell auch in
anderen Märkten anzubieten. Beides ist kaum möglich, wenn in jedem
Land auf andere Abwicklungsstrukturen zurückgegriffen werden muss.
Eine ganze Reihe von Banken hat bereits Anstrengungen zur Bündelung
unternommen. Auch auf der Abwicklungsseite entstehen zunehmend
Abwickler, die in mehreren Ländern ein Händler- oder ein Emittentengeschäft unterstützen können, auch wenn mitnichten die bislang zugekauften Abwickler schon auf gemeinsamen Plattformen konsolidiert
sind. So ziemlich alle in Osteuropa und im nordisch-baltischen Raum tätigen Häuser hegen solche Überlegungen und sind teilweise erste
Schritte der Bündelung gegangen. Es scheint sich eine sinnvolle Grundstruktur herauszukristallisieren, nach der das Händlergeschäft getrennt
vom Kartenherausgebergeschäft länderübergreifend gebündelt wird.
Während im Händlergeschäft bis hin zu Call-Center-Leistungen eine
vergleichsweise starke Bündelung auch von größeren oder multinationalen Händlern begrüßt wird, stehen auf der Kartenherausgeberseite eher
die technischen, kundenfernen Tätigkeiten von Transaktionsverarbeitung und Autorisierung bis zu Kartenausgabe und Personalisierung im
128
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
Karten
Vordergrund. Dabei geht es bei diesen Initiativen durchgängig weniger
um ein klassisches „Offshoring“ als vielmehr um die Bündelung über
mehrere Länder hinweg.
Trotz SEPA bleiben allerdings eine Vielzahl von Unterschieden bestehen. Unterschiedliche Interpretationen des SEPA Cards Frameworks,
z. B. zur Wahl zwischen mehreren Akzeptanzmarken auf der Karte (Voreinstellung, Händlerwahl, Kundenwahl), länderspezifisch unterschiedlich
etablierte und damit anzubietende Zusatzservices und schließlich auch
die weiterhin zu unterstützenden ehemals nationalen Zahlungssysteme
vereiteln eine einfache Konsolidierung.
Auswahl der Kartenorganisation
Nicht nur die multinationalen Kartenherausgeber hadern aus den eben
angesprochenen Gründen mit der Vielzahl noch bestehender Zahlungssysteme. Auch Händlern mit Aktivitäten in mehreren Ländern, typischerweise vereinheitlichten Kassensystemen und abgestimmtem Cash
Management sind die länderspezifischen Anforderungen und Angebote
für Terminals, Gebührenverrechnung oder Reporting ein Dorn im Auge.
Dies geht teilweise so weit, dass niedrige Interbankenentgelte in einigen
nationalen Zahlungssystemen nach Ansicht großer Händler die Nachteile
der fehlenden Harmonisierung nicht mehr aufwiegen.
Kurzfristig dürften sich die Hoffnungen einer stärkeren Harmonisierung
aber kaum erfüllen. Die Unsicherheit über Interbankenentgelte sowie die
Unklarheit über die zukünftigen Optionen an Kartenorganisationen –
von girocard, EAPS, MasterCard / Maestro, Visa / V PAY vielleicht bis
hin zu Monnet, Payfair oder ganz anderen Optionen – erfordert zwei parallele Handlungsstränge:
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Einerseits geht es um die Sicherung eines tragfähigen Geschäftsmodells, was zuvorderst Aufgabe der Kartenorganisationen und von Verbänden sein dürfte. Darüber hinaus verfolgen
einzelne Banken auch Strategien in Richtung Drei-ParteienModell oder Händlergeschäft, was aber aufgrund von Größenerfordernissen nur für ganz wenige in Frage kommen dürfte.
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Andererseits geht es heute ganz konkret um die Ausschöpfung
der oben beschriebenen Potenziale in Produktmanagement und
Segmentierung, bei Kartennutzung und neuen Akzeptanzfeldern.
Hier besteht für große wie kleinere Kartenherausgeber unmittelbar Handlungsspielraum.
Eine Entscheidung zwischen Kartenorganisationen vor diesem Hintergrund wird daher auch sehr stark von der jeweiligen Unterstützung im
Produktmanagement, der Kundenausschöpfung und der Akzeptanzentwicklung abhängen. Gerade in der aktuellen Marktphase besteht die
Möglichkeit, auch Debitkarten eine höhere Priorität in Vertriebsaktivitäten einzuräumen. Wer das Kartengeschäft weniger als Infrastrukturleistung und stattdessen als Produkt mit Geschäftspotenzial begreift, wird
hier den Schwerpunkt der nächsten Jahre setzen.
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5.6 Auf dem Weg zu frei nutzbaren und unabhängigen SEPA-Standards
Bereits in der vorjährigen SEPA-Broschüre wurden die wesentlichen zu
standardisierenden Schnittstellen benannt und auf jeweils für diese so
genannten Domains vorhandene, unabhängige Standardisierungsinitiativen referenziert, die auch weitestgehend unabhängig vom European
Payment Council (EPC) ihre Standardisierungsarbeiten durchführen. Dabei sind Vertreter aller Marktbeteiligten vertreten.
Das bis dato im EPC erarbeitete Standardisierungsrahmenwerk — „Volume“ — ist nach Ansicht des Eurosystems, veröffentlicht im 6. Fortschrittsbericht, weit entfernt von implementierbaren Standards. Es wird
empfohlen, zu nicht-proprietären Standards, wie z. B. ISO, überzugehen. Solange die Standards der globalen kartengestützten Zahlungssysteme genutzt würden, fordert das Eurosystem die Repräsentanten der
europäischen Kartenzahlungssysteme auf, dort Mitglied zu werden und
aktiv mitzuwirken.
Vom EPC sind keine konkreten Standardisierungsergebnisse zu erwarten. Wichtiger für die Praxis sind vielmehr die verschiedenen offenen,
europäischen Expertengruppen, die erfolgreich für die relevanten
Schnittstellen Spezifikationen erstellen. Nur ein marktgetriebener Ansatz kann die Nutzung der Standards fördern. Sowohl kreditwirtschaftliche Stellen als auch der Handel müssen diese neuen Standards explizit
nachfragen und anwenden. So ist es möglich, gemeinsam mit europäischen Partnern, diese als SEPA-Industriestandards erfolgreich zu etablieren.
Die Anwendung offener SEPA-Industriestandards ist wesentlich für das
Erzielen von Nutzen aus SEPA für alle Beteiligten.
In der aktuellen Entwicklung der SEPA-Standards im Bereich der Kartenzahlungssysteme ist abzusehen, dass der geschäftspolitische Wettbewerb auch über die Ausprägung und Implementierungsspezifikationen
dieser Standards geführt wird. Um die gestalterischen Freiheiten gegenüber den globalen Zahlungssystemen zu erhalten, ist es notwendig,
frühzeitig konkrete Spezifikationen allen Marktteilnehmern zugänglich zu
machen und als Industriestandard zu etablieren.
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Stellvertretend für die Standardisierungsbemühungen der verschiedenen
Initiativen werden nachstehend die Ergebnisse von EPAS ausgeführt.
Eine detaillierter Bericht der anderen Standardisierungsinitiativen erfolgt
in einer kommenden, separaten Broschüre des VÖB.
5.6.1 Gastbeitrag Reinhard Herwig, SRC GmbH: Standardisierung der
Schnittstelle zwischen Endgerät und Acquirer; Fortschritt der Initiative EPAS
EPAS ist ein Konsortium von Banken, Kartenzahlungssystemen, Herstellern, Dienstleistern, Softwareherstellern und Händlern, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsame Vorgaben für Datenprotokolle
an den externen Schnittstellen eines POS-Terminals zu erarbeiten. Nach
den Anforderungen des SCF soll ein Händler ungehindert von technischen Hürden den Acquirer wählen können. Demzufolge liegt das Interesse des EPC insbesondere bei der Schnittstelle zwischen dem POSTerminal und dem Hostsystem des Acquirers (Acquirer Protocol). Zusätzlich und in Abgrenzung dazu werden die Datenprotokolle zur Kasse
bzw. zu Automaten (Retailer Protocol for Sale System) und dem Terminal Management System (TMS Protocol) beschrieben. Erst damit wird
die freie Austauschbarkeit von POS-Terminals und der ungehinderte
Wettbewerb von Terminalherstellern und Dienstleistern, wie Netzbetreiber und Acquirer, in SEPA erzielbar sein.
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Abbildung 24: EAPS-Protokolle
Bei Einzelaspekten, wie z. B. der kryptographischen Absicherung von
Autorisierungsnachrichten, werden alternative Verfahren auf Basis der
Cryptographic Message Syntax (CMS) beschrieben, um den verschiedenen, existierenden Betriebsumgebungen gerecht zu werden und so
einen leichten Übergang zu den neuen Standards zu gewährleisten. Insbesondere die Vereinheitlichung von Schlüsselverwaltung, Konfiguration
oder Software-Download werden die Zeiten für die Markteinführung
von Produkt- und Technologieinnovationen erheblich verringern.
Die Beschränkung auf die Beschreibung der Schnittstellen des POSTerminals erlaubt die vollkommene Unabhängigkeit von der technischen
Plattform des POS-Terminals. Es wird ein generisches Modell des POSTerminals zu Grunde gelegt, das die Systemarchitektur oder den Grad
der Integration in die Händlerumgebung unberührt lässt.
Die Beschreibung der Protokolle erfolgt in zwei Schritten. Zunächst
werden Nachrichten und Datenobjekte beschrieben und danach wird die
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Kodierung der Protokolle festgelegt. Bei der Definition der Datenelemente werden die heute verwendeten Implementierungen auf Basis des
ISO-Standards 8583 berücksichtigt. Die Kodierung wird sowohl auf Basis des W3C-Standards XML mit Hilfe der XML Schema Definition
(XSD) als auch auf Basis des Standards ASN.1 bzw. Tag Length Value
(TLV) entwickelt. Unabhängig davon können dann die unteren Kommunikationsschichten bis hin zum physikalischen Medium gewählt werden.
Die Spezifikationen enthalten jedoch zusätzlich eine vollständige Beschreibung, wie die Transportprotokolle TCP/IP sowie FTP für die EPASProtokolle korrekt einzusetzen sind.
Das EPAS-Konsortium ist hervorgegangen aus der vorher auf europäischer Ebene gestarteten ERIDANE-Initiative, welche auch die internen
Schnittstellen zwischen Komponenten eines POS-Terminals, auch Point
of Interaction (POI) genannt, betrachtet. Ausgehend von marktüblichen
Architekturen werden z. B. die Schnittstellen zwischen dem Chipkartenleser oder dem PIN-Eingabegerät (PIN Entry Device − PED) und der zentralen Steuereinheit des POI standardisiert. Dabei wird wiederum ein generischer Ansatz gewählt, der alleinstehende Tischgeräte bei kleinen
Händlern genauso wie verteilte Installationen im Warenhaus erlaubt.
Die Arbeiten zu den EPAS-Spezifikationen für das Acquirer-, Terminal
Management System- (TMS) sowie Retailer-Protokoll sind nahezu abgeschlossen. Für die Protokollspezifikationen werden nun so genannte
„Implementation Guidelines“, Testfälle und die alternative Kodierung
(ASN.1 bzw. TLV) zur Reduzierung der Nachrichtenlänge erstellt. Parallel dazu werden die EPAS-Spezifikationen in den ISO-Standard 20022
innerhalb der zugehörigen Arbeitsgruppe TC 68/TG 5 überführt. Die Arbeiten hierzu sollen Ende 2009 abgeschlossen sein.
Im girocard-System werden die EPAS-Protokolle zunächst ergänzend
und optional eingeführt, um dann mittelfristig die Vorgaben aus dem girocard-Vertragswerk (Technischer Anhang zzt. in der Version 7.0) verpflichtend zu vervollständigen. Dies wird erreicht, indem die EPASProtokolle für die Typzulassung von POS-Terminals und Hostsystemen
innerhalb des zugehörigen Funktionstests eingesetzt werden, die zusätzlich die Spezifikation SEPA FAST (Harmonisierung der Terminalanforderungen) erfüllen.
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Damit können die Zulassungsverfahren deutlich schlanker gestaltet
werden, indem Testverfahren nahezu automatisiert durchgeführt werden. Die dadurch möglichen Zulassungen von Terminaltypen können Interoperabilitätsschwierigkeiten trotz reduzierter Anforderungen an integrative Tests weitestgehend vermeiden helfen.
Auf der Fachmesse „Cartes 2008“ in Paris wurden Demonstratoren
bzw. Prototypen eines Kassensystems mit angeschlossenem Terminal,
eines Tankautomaten, eines Acquirer-Hostsystems sowie eines Terminal Management Systems einschließlich der benötigten Testtools für
sämtliche Protokolle von einigen der beteiligten Hersteller und Dienstleister gezeigt. Sämtliche Protokolle wurden auf Basis des XMLStandards kodiert.
Die im Konsortium beteiligten Hersteller von Hostsystemen planen bereits einen ersten Einsatz des Acquirer-Protokolls in der XML-Variante
für e-Commerce Transaktionen. Dabei wird das EPAS-Protokoll für die
„Host-to-Host“ Kommunikation eingesetzt. Das Retailer-Protokoll wird
von den Kassen- und Terminalherstellern voraussichtlich bereits in 2009
für Neuinstallationen von Kassen- und Automaten-Systemen verwendet.
Durch die aktive Mitarbeit der deutschen Kreditwirtschaft in EPAS wird
eine Abdeckung der heutigen Funktionalität der Zahlungssysteme gewährleistet und ein im Markt akzeptierter, zukunftsgerichteter, europäischer Standard geschaffen.
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Glossar
Glossar
AKTIV-TRANSAKTIONEN: ABGEHENDE KARTENTRANSAKTIONEN MIT FREMDKARTEN
AN TERMINALS EINES BESTIMMTEN ZAHLUNGSSYSTEMS
EAPS: EURO ALLIANCE OF PAYMENT SCHEMES
EFT: ELECTRONIC FUNDS TRANSFER
EPC: EUROPEAN PAYMENTS COUNCIL
ELV: ELEKTRONISCHES LASTSCHRIFTVERFAHREN (SIEHE OLV); VERFAHREN DES
HANDELS
MBP: MULTILATERAL BALANCING PAYMENT; VARIANTE DES EPC FÜR MIF BEI
SEPA-VERFAHREN
MIF: MULTILATERAL INTERCHANGE FEE; MULTILATERALES INTERBANKENENTGELT
OLV: ONLINE LASTSCHRIFTVERFAHREN (SIEHE ELV); VERFAHREN DES HANDELS
PASSIV-TRANSAKTIONEN: EINGEHENDE KARTENTRANSAKTIONEN MIT (INSTITUTS)EIGENEN KARTEN AN TERMINALS EINES UNTERSTÜTZTEN ZAHLUNGSSYSTEMS AUS SICHT DES KARTENHERAUSGEBERS
PCI: PAYMENT CARD INDUSTRY (SIEHE PCI CO)
PCICO: PAYMENT CARD INDUSTRY COMPANY; GESELLSCHAFT FÜR DIE DEFINITION UND PFLEGE VOR ALLEM VON SICHERHEITSSTANDARDS IM ZAHLUNGSVERKEHR, AUFGESETZT UND DOMINIERT VON MASTERCARD UND VISA
TA 7.0: TECHNISCHER ANHANG 7.0; TECHNISCHE SPEZIFIKATION FÜR DAS GIROCARD-SYSTEM ELECTRONIC CASH DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCAHFT FÜR DIE
DEBITKARTEN-AKZEPTANZ AN AUTOMATISIERTEN HÄNDLERKASSEN (POSTERMINALS)
POS-TERMINALS: POINT OF SALE-TERMINALS; AUTOMATISIERTE HÄNDLERKASSEN
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Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis
AMERICAN ACCOUNTING ASSOCIATION, Evaluation of the FASB’s Proposed
Accounting for Financial Instruments with Characteristics of Liabilities,
Equity, or Both, in: Accounting Horizons 2001, S. 387-400 (Evaluation of the FASB’s Proposed Accounting for Financial Instruments).
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Beispielsweise könnten Lohnzahlungen mit dem ISO-purpose Code „SALA“ gekennzeichnet werden.
ECB: „Indicators of the usage of SCTs as a percentage of all CT transactions per
country“ http://www.ecb.int/paym/sepa/timeline/use/html/index.en.html
Die öffentliche Hand bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Körperschaften des
öffentlichen Rechts, d. h. insbesondere Bund, Länder und Kommunen sowie öffentliche Unternehmen, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Neben den Trägern der Sozialversicherungen und Rentendiensten sind bspw. auch Steuerbehörden, Stadtwerke
und Verkehrsbetriebe gemeint.
Pressemitteilung des Deutsche Post Renten Service vom 17.11.2008: Umsetzung der
EU-Vorgaben zur "Single Euro Payments Area" (SEPA) beim Renten Service,
www.rentenservice.com
„ISO 20022 Financial Services – Universal financial industry message scheme“
www.iso20022.org
Dem Lastschrifteinreicher der SEPA-Lastschrift obliegt es dabei, ein konkretes Fälligkeitsdatum, also den Tag „D“, anzugeben. Sofern eine einmalige Lastschrift oder die
erste von einer Reihe von Lastschriften eingereicht werden soll, muss dies spätestens
fünf Tage vor der Belastung des Lastschriftschuldners („D-5“) bei der ersten Inkassostelle – also der Einreicherbank – erfolgen. Bei wiederkehrenden- oder Folgelastschriften reichen hierfür zwei Tage („D-2“) aus.
Mit dieser Willenserklärung ermächtigt der Lastschriftschuldner den Lastschriftgläubiger zum Einzug der Forderung von seinem (=Schuldner) Konto. Eine Weisung an die
Zahlstelle durch den Kontoinhaber findet im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
hingegen nicht statt.
Eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen dem Einzugsermächtigungsverfahren und der SEPA-Lastschrift finden Sie in der VÖB-SEPA-Broschüre „Der Übergang vom nationalen zum europäischen Zahlungsverkehr – Single Euro Payments Area
(SEPA)“, Mai 2008, S. 53ff.
http://www.voeb.de/de/publikationen/fachpublikationen/publikation_sepa_2008.pdf
Bisher defieren Vertreter der Generaldirektion Wettbewerb „defectiv payments“ ausschließlich als „payments which have been rejected.“ Philip Lowe, Director General of
DG Competition, at the ECON Committee meeting on 10 February 2009
Die Ausführungen zum E-Mandat wurden jeweils als Annex VII in die Version 3.2 des
Regelwerkes für die Basisvariante der SEPA-Lastschrift sowie in Version 1.2 des Regelwerkes für die Firmenkundenlastschrift (B2B) aufgenommen.
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Haftungsregelungen und Zuständigkeiten der beteiligten vier Parteien werden für das
E-Mandat im Annex VII der SEPA-Lastschriftregelwerke festgelegt.
„giropay“ ist ein Online-Bezahlverfahren der deutschen Kreditwirtschaft, das auf der
Überweisung des Online-Bankings basiert und speziell für die Anforderungen des
E-Commerce optimiert wurde.
„iDEAL“ ist ein niederländisches Online-Bezahlverfahren.
Beim Datenträgeraustauschverfahren (DTAUS) werden so genannte DTA-Dateien im
DTA-Format weitergegeben. Diese können auf Magnetbändern, Bandkassetten, Disketten, Speicherkarte oder einem ähnlichen Medium gespeichert sein oder elektronisch
per DFÜ übertragen werden.
Elektronisches Lastschriftverfahren; Verfahren des Handels
UNIFI ist das Akronym für UNIversal Financial Industry message scheme.
Als Gegenstück zum DTAUS-Format wurde 1986 für die beleglose Abwicklung des
Auslandszahlungsverkehrs das DTAZV-Format (Datenträgeraustausch Auslandszahlungsverkehr) im ZKA verabschiedet.
Cash Management
Unter der Bezeichnung UNIFI (ISO 20022) hat die Internationale Organisation für Normung (ISO) auf der Basis der XML-Syntax eine Bibliothek neuer Nachrichtentypen für
die Kreditwirtschaft veröffentlicht.
Kapitel VII Satz 1 der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen):
„Diese Vereinbarung kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“
Quelle: Blue Book der EZB, 2006
Debit-Geldautomatensystem von MasterCard
EMV-Chip-Debitkartenzahlungssystem von VISA
Multibanco (Portugal), EURO6000 (Spanien), Bancomat u. Pago Bancomat (Italien) und
Link (Großbritannien) sowie das pan-europäische Geldautomatensystem Eufiserv.
Mit der Unterzeichnung des so genannten „Participation Agreement“ erkennt das an der
EAPS teilnehmende Zahlungssystem die EAPS-Rules als Bestandteil des Abkommens unbedingt und unwiderruflich an. Ferner erklären die Teilnehmer förmlich ihre Kenntnisnahme der Articles of Association, die ebenfalls Bestandteil des Abkommens sind.
Fiskalisierung bezeichnet das Festhalten der erzielten Umsatzsteuer eines Kassensystems in einem separaten, von den jeweiligen Landes-Fiskalbehörden individuell definierten und zugelassenen verplombten elektronischen System (meistens verknüpft mit
dem Bondrucker). Kunden machen sich in fiskalisierten Ländern strafbar, wenn Sie ohne Fiskalbeleg (Nachweis über den umsatzsteuerlich registrierten Kauf) das Geschäft
verlassen. Mit fiskalisierten Systemen sieht sich Deichmann in Bulgarien, Italien, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Türkei konfrontiert.
Issuer Identification Number / Bank Identification Number nach ISO 7812
Application Identifier nach ISO 7816
ZKA Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte“, Nürnberg, Januar 2008.
In Österreich wurde bei einer im Vergleich zu Deutschland deutlich niedrigeren Kartenzahl (insgesamt rund 7,7 Mio. Karten) eine deutlich verbesserte Nutzung der Karten erreicht. In 2007 wurde jede ausgegebene Karte knapp 4 mal pro Jahr als elektronische
Geldbörse verwendet, während in Deutschland jede Karte mit GeldKarte-Funktion
durchschnittlich nur 0,8 mal pro Jahr als GeldKarte genutzt wird. Zwischen 2003 und
2007 entstand im österreichischen Quick-System ein Ladeüberschuss von rund 45,6
Mio. Euro. Quick ist gemäß den Angaben von PayLife vom Januar 2008 profitabel.
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Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 13
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
First Data International, Process, „Wie fit sind Debit Karten für SEPA – Trends und
Perspektiven der Debitsysteme“, Stand: März 2007 S. 6,
http://www.firstdata.de/wDeutsch/03_presse_und_publikationen/downloads
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 13
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006, S. 4
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
First Data International, Process, „Wie fit sind Debit Karten für SEPA – Trends und
Perspektiven der Debitsysteme“, Stand: März 2007 S. 7,
http://www.firstdata.de/wDeutsch/03_presse_und_publikationen/downloads
Sepa Monocle monthly, „Sepa a regional model beyond Europe“, Stand: Sep 2007,
S. 2 http://www.sepainternational.com/research/monocle_0907.pdf
Gesellschaft für Konsumentenverhalten (GfK): Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte”, 01.2008
Gesellschaft für Konsumentenverhalten (GfK): Studie „Konsumentenverhalten beim Bezahlen mit Karte”, 01.2008
Europäische Zentralbank, Der Einheitliche Euro-Zahlungs-Verkehrsraum (SEPA): „ein integrierter Markt für Massenzahlungen“, Stand: 2006 S. 5,
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/sepa_brochure_2006de.pdf
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“, Stand: November 2006, S. 5
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Deutsche Bundesbank: „Neuere Entwicklungen bei Zahlungskarten und innovativen
elektronischen Verfahren“, Monatsbericht Dezember 2007
Sparkasse, „Eine Karte für ganz Europa, SEPA macht die Kartenzahlung in Europa
noch einfacher und sicherer“ S. 23,
http://www.dsgv.de/download/aktuelles/sepa_kartenzahlung.pdf
Bundesbank, Website
http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php
Europäische Zentralbank, Der Standpunkt des Eurosystems zu einem „Sepa für Karten“,
Stand: November 2006 S. 2
http://www.ecb.int/pub/pdf/other/eurosystemsviewsepacards200611de.pdf
Die Sparkassen Zeitung, „Großer Beitrag für Innovation und Wettbewerb“, Stand: Juni
2007, http://www.scard.de/presseforum/in_presse/sepa.pdf
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Single Euro Payments Area (SEPA)
– €uropa grenzenlos, Stand: Januar 2007, S. 37-39;
http://www.voeb.de/download/broschuere_sepa_pdf
Europäische Zentralbank, Bluebook-Daten per Ende 2007,
http://www.ecb.int/paym/market/blue/html/index.en.html
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Herausgeber:
Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands, VÖB
Lennéstraße 11, 10785 Berlin
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Telefax 0 30/81 92-2 22
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Stand: Januar 2010
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