Urteil vom 22. Juni 2007 - Bundesverwaltungsgericht

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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7772/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Tellenbach, Stöckli
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg
A._______, geboren (...), Türkei, (...), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederöst,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / (...)
2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2005 reiste der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - mittels gefälschtem türkischen Reisepass von
Moskau her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte gleichentags
im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Dort wurde ihm die Einreise in die
Schweiz mittels Verfügung des BFM vom gleichen Tag verweigert und es wurde
ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in B._______ vom 21.
Januar 2000, in welchem dem Beschwerdeführer diverse Tötungsdelikte, die
Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und weitere Straftaten
vorgeworfen werden, respektive ein Verhaftersuchen von Interpol C._______ vom
22. August 2000 (ergänzt am 4. Dezember 2001, am 23. September 2002 sowie
am 22. und 23. Dezember 2005) ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 20.
Dezember 2005 die provisorische Auslieferungshaft des Beschwerdeführers an.
Noch am gleichen Tag wurde dieser verhaftet und ins (...)gefängnis D._______
verbracht.
Eine gegen die Anordnung der Auslieferungshaft erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2006 wurde vom Bundesstrafgericht in Bellinzona
mit Urteil vom 18. Januar 2006 abgewiesen.
C.
a)
In Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) bewilligte die Vorinstanz am 22. Dezember 2005 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz.
b)
Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2005 erstmals im Auftrag des
BFM durch die E._______ zu seinen Asylgründen befragt worden war, erfolgte am
16. und 20. Februar 2006 die direkte Bundesanhörung durch die Vorinstanz.
In erwähnten Befragungen, welche jeweils im Beisein einer Rechtsvertreterin
erfolgten, brachte der Beschwerdeführer - (...) - im Wesentlichen vor, seinen
Heimatstaat letztmals legal am 6. Mai 1989, am Tag seines Beitrittes zur PKK
(Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans), verlassen zu haben.
Danach habe er sich insbesondere im Grenzgebiet zu Iran und Irak sowie in Syrien
aufgehalten. In die Türkei sei er jeweils auf illegalem Weg zurückgekehrt, da er
dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PKK, einer gemäss dem türkischem Staat
terroristischen Organisation, behördlich gesucht worden sei.
Zunächst habe er sich nach seinem Beitritt zur PKK im Mai 1989 in den F._______
begeben, wo er bis Juni 1991 in G._______ für die Zeitung H._______ respektive
I._______gearbeitet habe. Danach habe er sich im Camp J._______, K._______,
wo er durch die PKK ausgebildet worden sei, aufgehalten. Dort habe er später
selber Ausbildungen erteilt. Er sei zuständig gewesen für die Schulung in
kurdischer Geschichte und Kultur, habe Unterricht in Geographie, Demokratie,
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Menschenrechte, Kapitalismus, Sozialismus und türkischer Staatsgeschichte erteilt
sowie die Gründe für die Unterdrückung der Kurden aufgezeigt. Diese Aufgabe,
die rein diplomatischer Natur gewesen sei, habe er an verschiedenen Orten im
Gebirge, wo er jeweils zusammen mit Guerillas gelebt habe, ausgeübt. Er habe
sich jedoch persönlich nie als Guerillakämpfer betätigt, sondern sich lediglich bei
Angriffen durch die türkische Armee verteidigt. Im März 1992 sei er sodann im
iranisch-türkischen Grenzgebiet tätig gewesen und habe in verschiedenen
iranischen und türkischen Dörfern politisch-ideologische Aufgaben innegehabt. So
habe er unter anderem den Dorfbewohnern aufgezeigt, wie sie sich gegen den
türkischen Staat, der in jener Zeit extralegale Hinrichtungen vorgenommen und
kurdische Dörfer in Brand gesetzt habe, verhalten respektive sich zur Wehr setzen
könnten, indem sie sich beispielsweise an den internationalen Gerichtshof für
Menschenrechte wenden sollten. Ende 1992 bis Juni 1993 habe er sich im
L._______, M._______, aufgehalten. Sie hätten dort ein Camp eingerichtet, in
welchem ebenfalls Guerilleros zugegen gewesen seien. Auf den in jener Zeit von
der PKK ausgerufenen Waffenstillstand habe der türkische Staat nicht reagiert. Er,
der Beschwerdeführer, sei schon damals der Ansicht gewesen, dass ein
bewaffneter Kampf nicht das geeignete Mittel sei.
Ab 1993 sei er zudem auch für die Region N._______ respektive im O._______ in
der Türkei für Aufklärungsarbeiten - unter anderem in Form der Propagierung der
Menschenrechte - verantwortlich gewesen. Da er während eines Fussmarsches in
den Iran schwere Erfrierungen erlitten habe, sei er sodann bis im August 1994 in
P._______ in Behandlung gewesen. Anschliessend sei er in die Gebirgsregion des
Iraks gesandt worden. Anlässlich des fünften Kongresses der PKK in Haftan, Irak,
im Jahre 1995 sei er in seiner Abwesenheit ins Zentralkomitee, dem obersten
Komitee der PKK respektive ihrer Nachfolgeorganisation der Kongra-Gel
(Kurdistan Halk Kongresi, Volkskongress von Kurdistan) gewählt worden. Dem
Zentralkomitee habe er bis zirka Ende 2004 oder Februar/März 2005 angehört und
damit eine der höchsten Positionen innerhalb der Partei innegehabt. Zahlreiche
Unterkomitees wie etwa das Pressekomitee, das politische Komitee, das Ausbildungskomitee oder das diplomatische Komitee seien ihm unterstellt gewesen.
Bis 1995 sei er im Weiteren als einfaches Mitglied für den Pressebereich der PKK
tätig gewesen. Am 28. November desselben Jahres habe er Abdullah Öcalan in
einem der beiden PKK-Lager in Q._______, Syrien, getroffen und sei von diesem
als Hauptverantwortlicher in Sachen Erziehung und Ausbildung für eines der
Camps ernannt worden. Öcalan, den er in diplomatischer Funktion auf Empfängen
begleitet habe, sei ebenfalls der Auffassung gewesen, dass ein Waffenstillstand
wichtig sei. Vom 18. Mai 1996 bis im Juni 1998 habe er sich im Gebiet R._______
aufgehalten und habe dort als einer der Funktionäre des Hauptquartiers der PKK
fungiert. Sein Aufgabenbereich habe in der Kommunalpolitik und im Erziehungsunterricht bestanden.
Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe er die
Verantwortung für das türkisch-irakisch-iranische Grenzgebiet übernommen und
dabei verlauten lassen, dass die PKK den politischen Kampf mit demokratischen
Massnahmen führen sollte. Diesen Standpunkt, aufgrund dessen er als
oppositionelle Person erachtet worden sei, habe er auch in verschiedenen
Gesprächen mit hohen Funktionären anderer kurdischer Parteien zu vermitteln
4
versucht und auch am Kongress der KADEK (Kürdistan Ýþçi Partisi Partiya
Karkeren
Kürdistan,
Freiheitsund
Demokratiekongress
Kurdistans
beziehungsweise Kongress für Frieden und Demokratie von Kurdistan) vom 4.
April 2002 offiziell zum Ausdruck gebracht. Da die PKK auch von ihm verlangt
habe zu kämpfen, er hingegen seinen politischen Auftrag für die PKK weiterhin auf
friedlichem Weg habe erfüllen wollen, habe er beschlossen, sich von der Partei zu
trennen.
Am ersten Kongress der Kongra-Gel im Jahre 2003, an welchem die Befürworter
des bewaffneten Kampfes nicht zugelassen gewesen seien, habe er wiederholt
betont, dass der Einsatz von Gewalt abzulehnen sei. Danach sei ihm die
Koordination mit den GUS-(Gemeinschaft unabhängiger Nachfolgestaaten der
Sowjetunion) Staaten übertragen worden. Ende 2003 sei er erstmals über
Jordanien nach Kasachstan und anschliessend nach Moskau gereist, wo er bis im
August 2004 namens der Kongra Gel politische Aufgaben erfüllt habe. Nachdem er
sich nicht weiter den von Osman Öcalan - dem Leiter des diplomatischen
Komitees, mit dem er zwischen 2002 und 2003 zusammen diplomatische
Tätigkeiten ausgeführt habe - vorgesehenen Reformen respektive politischen
Zielen habe anschliessen wollen, habe er Schwierigkeiten innerhalb der Partei
bekommen und diese habe ihn in den S._______ berufen. Er habe es dann
abgelehnt, weiterhin Mitglied des Zentralkomitees zu sein. Zudem sei er nach
T._______, U._______, gereist, wo er sich als Vertreter der Kongra-Gel/PKK mit
Jalal Talabani und seinem Stellvertreter getroffen habe. Anschliessend habe er
Kurden in den (...) Städten von V._______, W._______ und X._______ besucht
und sei zudem nach Y._______ gereist, von wo aus er sich später nach Z._______
begeben habe. Nach einem Aufenthalt während sechs Tagen in C._______ sei er
auf dem Luftweg nach D._______ gelangt und einen Monat später mit dem Zug
nach Moskau gefahren, wo er bei Freunden aus F._______ gewohnt habe. Aus
Angst, dass ihn die Mafia von G._______, unterstützt durch das türkische
Konsulat, beseitigen könnte, sei er zwei Mal nach Kasachstan zurückgekehrt. Am
15. August 2005 habe er anlässlich einer Konferenz in H._______ namens der
Kongra Gel ein letztes Communiqué abgegeben und erklärt, die Kurden sollten mit
demokratischen Mitteln versuchen, ihre Gegner zu bekämpfen. Im September
desselben Jahres habe er seinen Kontakt zur PKK abgebrochen. Durch
Vermittlung von kurdischen Jeziden, die er in I._______ kennen gelernt habe, sei
er schliesslich an einen Schlepper gelangt, der ihm einen gefälschten türkischen
Pass und ein Ticket via die Schweiz nach J._______ besorgt habe.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die ihm anlässlich des strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens in der Schweiz erstmals bekanntgegebenen
Deliktsvorwürfe durch die Türkei würden ihm aus rein politischen Gründen
unterstellt. Er sei nie gewalttätig gewesen und werde zu Unrecht deren Begehung
beschuldigt. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde ihm eine schwere
Bestrafung in Form von lebenslanger Haft drohen. Trotz den erfolgten
Gesetzesänderungen im Rahmen der EU-Verhandlungen würden zudem in seiner
Heimat Menschen nach wie vor gefoltert oder sogar getötet. Ein Leben in einem
türkischen Gefängnis könne den Tod bedeuten. Er werde sich daher allenfalls
mittels Hungerstreiks gegen seine zwangsweise Rückführung wehren und eher
den Tod vorziehen, als den türkischen Behörden überstellt zu werden. Wegen
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seiner Trennung von der PKK befürchte er zudem, dass diese ihm nach seinem
Leben trachten könnte.
Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass seit längerer Zeit die
türkischen Behörden auch seine Familie unter Druck setzten, indem
Familienmitglieder etwa zwecks Einvernahme festgenommen würden. Ausserdem
sei ein Cousin väterlicherseits, der sich im Jahre 2000 von der PKK getrennt und
den türkischen Behörden gestellt habe, zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden.
Dessen Bruder habe man nach 15 Jahren aus dem Gefängnis entlassen, und ein
weiterer Cousin sei in den Bergen während eines Gefechts erschossen worden.
c)
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ins Recht: Ein Flugticket
K._______-L._______-M._______ vom 15. Dezember 2005, einen Boardingpass,
eine Reservationsbestätigung und weitere gedruckte Informationen diesen Flug
betreffend, eine (...) Quittung, einen handschriftlichen Notizzettel mit diversen
Telefonnummern sowie Adressen, ein Buchhaltungsdiplom, ausgestellt im Jahre
1986, sechs Fotos, auf denen er unter anderem zusammen mit
Führungspersönlichkeiten der PKK zu sehen sei, zwei Passfotos und eine Kopie
eines türkischen Nüfüs.
D.
Mit Noten vom 26. und vom 30. Januar 2006 beantragte die Türkei gestützt auf
den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in B._______ vom 21. Januar 2000 sowie
einen weiteren Haftbefehl des zuständigen Gerichts in N._______ vom 1. Februar
2005 formell die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 7. Februar 2006
ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um Übermittlung von ergänzenden
Informationen zum Sachverhalt. Mit Noten vom 22. und 24. Februar 2006 sowie
vom 1. März 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern die entsprechenden
Angaben und kam zudem der Aufforderung des BJ vom 27. März 2006 respektive
vom 22. Juni 2006, verschiedene Garantien in ausdrücklicher Form abzugeben,
durch Überbringung der entsprechenden Erklärungen durch die türkischen
Behörden mit Noten vom 5. April 2006 und vom 4. Juli 2006, nach.
E.
Am 29. August 2006 beantragte das BJ gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) dem Schweizerischen Bundesgericht in
Lausanne gegenüber die Abweisung der Einrede des politischen Deliktes. Diesen
Antrag stützte das BJ auf den gleichentags von ihm erlassenen Auslieferungsentscheid, mit welchem es unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden
Asylentscheides die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligte. Diese Bewilligung erfolgte einzig für den mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 des
zuständigen
Gerichts
in
B._______
erhobenen
Vorwurf,
dass
der
Beschwerdeführer als Mitglied der PKK (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers, der in der Folge durch vier PKK-Mitglieder ermordet worden sei, erteilt
habe. Für sämtliche weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten
verweigerte das BJ die Auslieferung entweder zufolge Verjährung oder mangels
Substanziierung des Sachverhaltes.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
auf dessen Anträge vom 22. Dezember 2005 und vom 3. August 2006 hin Einsicht
in die Verfahrensakten. Auf eine Zusendung der beim BFM vorhandenen Akten-
6
stücke betreffend das Auslieferungsverfahren verzichtete die Vorinstanz unter der
Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits in deren Besitz sei. Diesbezüglich
hielt sie zudem fest, das Aktenstück A40, eine (...) Stellungnahme des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuhanden
des BJ vom 20. Juni 2006, könne dem Beschwerdeführer nicht als solches offengelegt werden, der wesentliche Inhalt werde ihm jedoch zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22.
September 2006 zu den Abklärungen des BFM hinsichtlich Auslieferungsverfahren
und den ihm vorliegenden Aktenstücken zu äussern und insbesondere auch zur
Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit i.S. von Art. 53 AsylG und eines
Ausschlusses nach Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sowie zu
dem erhobenen Tatvorwurf, (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers
erteilt zu haben, Stellung zu nehmen.
G.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2006 um vollständige Einsicht in das Aktenstück A40 ab, ergänzte indessen nach Rücksprache mit dem EDA seine diesbezüglichen Ausführungen vom 5. September 2006. Im Weiteren sandte es dem
Beschwerdeführer wunschgemäss Kopien der dem BFM vorliegenden, wesentlichen Aktenstücke aus dem Auslieferungsverfahren zu. Gleichzeitig erstreckte
es dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2006.
H.
Auf schriftliche Anfrage des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 hin
verneinte das BFM mit Antwortschreiben vom 24. Oktober 2006 die Frage, ob das
EDA in erwähnter Stellungnahme Bezug nehme auf die aktuelle Verschärfung des
türkischen Antiterror-Gesetzes.
I.
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer
dem BFM gegenüber die Gewährung von Asyl in der Schweiz respektive die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren stellte er für den Fall der
Berücksichtigung der Aussagen von O._______ durch die Vorinstanz den
Beweisantrag, die der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden
Strafverfahrensakten erwähnter Person seien beizuziehen. Ausserdem ersuchte er
um Einvernahme des Zeugen P._______.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente bei: Ein in
niederländischer Sprache verfasstes Urteil des "Hoge Raad der Nederlanden" vom
15. September 2006, eine deutsche Zusammenfassung dieses Urteils, ein
Gutachten von Walter Kälin im Auslieferungsfall Q._______ vom 11. Dezember
2003, ein Kurzgutachten von R._______ vom 15. November 2004 betreffend
Menschenrechtsverletzungen und politische Diskriminierung in türkischen Haftanstalten, eine Stellungnahme in türkischer Sprache des türkischen Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) Istanbul vom 13. Oktober 2006 und eine
deutsche Zusammenfassung dieser Stellungnahme.
Auf die Ausführungen, die genannten Beweismittel und Beweisanträge wird, sofern
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
7
J.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung
sowie - unter Vorbehalt des Vorliegens eines rechtskräftigen, die Auslieferung
bewilligenden Auslieferungsentscheides - den Vollzug an.
Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
K.
Gegen den Entscheid des BFM vom 14. November 2006 sowie gegen dessen
Zwischenverfügungen vom 5. September und vom 5. Oktober 2006 erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2006
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, wobei er
seine Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 zum integrierenden Bestandteil seiner
Beschwerdeeingabe erklärte.
In seiner Rechtsmittelschrift beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
erwähnter Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges
der Wegweisung. Im Weiteren ersuchte er um vollständige Einsicht in das
Schreiben des EDA vom 20. Juni 2006 (Aktenstück A40) respektive um dessen
Offenlegung mittels Abdeckung der vertraulichen Stellen sowie um Fristansetzung
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021).
In seiner Beschwerdebegründung, auf die in untenstehenden Erwägungen eingegangen wird, bot der Beschwerdeführer zudem an, den Beweis dafür zu erbringen,
dass er im Zeitpunkt des ihm mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegten
Tötungsdelikts (...) im S._______ gewesen sei. Ausserdem stellte er den Antrag,
im Falle der Berücksichtigung der Aussagen von O._______ seien die diesbezüglichen der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Akten sowie
gegebenenfalls allfällige Strafverfahrensakten von O._______ beizuziehen.
Seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer nebst den angefochtenen Verfügungen, dem obgenannten Entscheid des BJ, der
Stellungnahme vom 30. September 2006 - folgende Unterlagen bei: Einen Bericht
vom November 2006 von Human Rights Watch (HRW) mit dem Titel
"Diplomatische Zusicherungen gegen Folter - Fragen und Antworten" sowie einen
offenen Brief von HRW an die Schweizerische Regierung vom 14. Dezember
2006.
L.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts wurde eine vom Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 29. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sowie dessen Einrede des politischen Delikts unter dem Vorbehalt eines
rechtskräftig ablehnenden Asylentscheides abgewiesen. Gleichzeitig ergänzte das
Bundesgericht das Dispositiv des erwähnten Auslieferungsentscheides des BJ,
indem es den Vollzug der Auslieferung von der zusätzlichen Bedingung abhängig
machte, dass die schweizerische Botschaft in Ankara das Recht zur Bezeichnung
8
von Vertretern erhalte, die den Beschwerdeführer nach dessen Auslieferung ohne
Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen, sich über den Verfahrenstand
erkundigen und an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen könnten, sowie
der Beschwerdeführer ausserdem jederzeit das Recht habe, sich an diese
Vertreter zu wenden.
M.
Mit Feststellungsverfügung vom 15. März 2007 erachtete das BJ die ihm von der
türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelten zusätzlichen
Zusicherungen als vollständig respektive als mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2007 verlangten Garantien übereinstimmend. Diese Feststellungsverfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 29. März 2007 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona an und reichte dort
gleichzeitig ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 2. Mai
2007 hiess das Bundesstrafgericht in Bellinzona die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2007 teilweise gut und wies das BJ an, von der Türkei als
ersuchenden Staat innert einer letztmaligen und nicht erstreckbaren Frist von 14
Tagen den Nachweis einzuholen, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2.
März 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde. Auf eine gegen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ein.
Gestützt auf erwähntes Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona forderte das
BJ mit Schreiben vom 3. Mai 2007 die türkische Botschaft in Bern auf, bis zum 16.
Mai 2007 den entsprechenden Nachweis zu erbringen, ansonsten der
Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft entlassen werde. Die
türkische Botschaft in Bern stellte in der Folge dem BJ mit Note vom 16. Mai 2007
eine Bestätigung des türkischen Ministeriums für Justiz, T._______, vom 9. Mai
2007 zu. Damit wurde gemäss Feststellungsverfügung des BJ vom 24. Mai 2007
der geforderte Nachweis erbracht, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2.
März 2007 von der zuständigen türkischen Behörde abgegeben worden sei. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist derzeit noch beim
Bundesstrafgericht in Bellinzona hängig.
N.
Aufgrund eines Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer am 14. März 2007 vom
(...)gefängnis D._______ in die Gefangenenabteilung des U._______spitals
V._______ verlegt. Am 29. März 2007 brach der Beschwerdeführer den bis dahin
58
Tage
dauernden
Hungerstreik
ab.
Nach
Stabilisierung
seines
Gesundheitszustandes wurde er am 11. April 2007 ins (...)gefängnis D._______
verlegt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf
vollständige Offenlegung des Aktenstückes A40 als auch dessen Gesuch um Beschwerdeergänzung beziehungsweise Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung
ab.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess das Bundesverwaltungsgericht - eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers vorbehalten - gut. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge
sein bisheriger Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet.
9
P.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Abweisung der Beschwerde. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Q.
Am 29. März 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf, bis zum 10. April 2007 eine detaillierte Kostennote
einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben,
sich innert derselben Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge zwecks Verfassens der Replikschrift mit Eingabe vom 2. April 2007 um Zustellung der vollständigen Gerichtsakten.
R.
Am 3. April 2007 verzichtete der Beschwerdeführer auf die von ihm zuvor
beantragte Einsicht in die vollständigen Gerichtsakten und erklärte mit Schreiben
vom 5. April 2007 zudem, von weiteren Ausführungen im Rahmen des ihm
gewährten Replikrechts abzusehen. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ein.
S.
Diese Kostennote erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht genügend
detailliert, weshalb es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 aufforderte, diese bis zum 24. April 2007 zu
präzisieren. Zugleich gab es ihm Gelegenheit, innert derselben Frist den Nachweis
für den von ihm mit seinem Klienten vereinbarten Stundenansatz zu erbringen.
T.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote sowie eine Stellungnahme ein, welche er
mit Eingabe vom 8. Mai 2007 ergänzte. Auf die darin enthaltenen Ausführungen
wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet seit dem 1. Januar 2007 auf dem
Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember
2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
10
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 20. März 2007 hat der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sowohl den Antrag auf
vollständige Offenlegung des Aktenstückes A40 als auch das damit verbundene
Gesuch des Beschwerdeführers um Beschwerdeergänzung beziehungsweise um
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Für die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. März 2007 verwiesen. Der Antrag auf ergänzende Einsicht in
erwähntes Aktenstück bildet damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Urteils.
4.
4.1
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als
Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
4.2
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt
worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren gilt es zu
beachten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von
flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer
ausweglosen Situation befindet.
4.3
Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung
(prosecution) per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die
Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (persecution)
im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn
einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus
einem der genannten Motive erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung
der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne),
11
Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant
höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde,
als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne)
(vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g S. 281, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316, WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S.
102, MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74,
MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3
ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im
Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK
1996 Nr. 34 E. 4a S. 317 f.) zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre
Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt es mit Bezug auf das im
Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses
Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl.
VENA, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 7 f.).
4.4
Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und
damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des
Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die
weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S.
177) - jedoch nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den
Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts
ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling
aufgenommen worden sind.
Diese Bestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von
Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder
Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl.
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem
Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen gelten beispielsweise Mord, Vergewaltigung und
bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz,
Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 [UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14;
UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F
of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Genf, 4. September
2003 [UNHCR, Background Note], Ziff. 40).
Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.
Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil
politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles
verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien,
Ziff. 15; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 180 und 107 ff.).
12
Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters
für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 18 ff.; UNHCR,
Background Note, Ziff. 50 ff.). Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst
zwar nicht aus, dass hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der
Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen
des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen
zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen. Die
frühere Asylrekurskommission hat direkte Verantwortlichkeiten von hochrangigen
Führungspersonen bisher in Anwendungsfällen der Ausschlussklauseln von Art. 1
F Bst. a und c FK bejaht (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren
Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11). Auch das UNHCR geht in seinen Richtlinien zur
Auslegung der Ausschlussklauseln (Art. 1 F Bst. a-c FK) bei hohen
Führungspersonen von der Möglichkeit einer direkten Zurechenbarkeit schwerer
Verbrechen im Sinne der Ausschlussklauseln aus (vgl. die systematische
Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR, Richtlinien, Ziff.
18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich
der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten
Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR, Richtlinien,
Ziff. 19; UNHCR, Refugee Protection in International Law, UNHCR's Global
Consultations on International Protection, GEOFF GILBERT, Current Issues in the
Application of the Exclusion Clauses, 2003 [GILBERT, Current Issues], S. 439 und
444 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich
aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation (deren Ziel, Handlungen und
Methoden von extremer Gewalt zeugen) die Vermutung einer persönlichen
Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der
Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu
tragen und hinsichtlich der Stellung innerhalb des Führungsgremiums mögliche
Faktoren wie Grösse dieses Gremiums, Stellung und Einflussnahme der einzelnen
Führungspersonen, Führungsbereiche, Unterteilung in politische und militärische
Flügel, allfällige Ausübung von Druck oder Zwang, und Zeitspanne, in welcher
diese Funktion ausgeübt wurde, mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006
Nr. 28 E. 6.2).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein
schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu
überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses
von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl.
UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung
feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden
Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens
und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom
Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.).
4.5
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zwar grundsätzlich geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend seien indessen die gesetzlichen
Ausschlussgründe näher zu prüfen. Nach Aufzählung der Voraussetzungen von
13
Art. 53 AsylG schränkte sie diese Prüfung allerdings auf den Tatbestand von Art. 1
F Bst. b FK ein. Dabei führte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 18, 2002 Nr. 9 E. 6b sowie 1999 Nr. 11 in allgemeiner Hinsicht
unter anderem aus, erwähnte Ausschlussklausel würde keine eigenhändig
begangene Tat bedingen. Diesen Tatbestand würden auch Personen erfüllen, die
aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung als Mittäter zu erachten oder
aufgrund ihrer Funktion direkt und persönlich mitverantwortlich seien oder
angesichts ihrer hohen Stellung innerhalb einer Organisation aufgrund ihres
bestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zeichneten,
da sie in der Lage gewesen seien, die Zielsetzungen der Organisation zu prägen.
Art. 1 F Bst. b FK komme auch zum Tragen, wenn der gemeinstrafrechtliche
Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klar überwiege. Habe ein Delikt
nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen
Charakter (BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8), so sei die
Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter
verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem
angemessenen Verhältnis stehen müssten. Schwere, gegen Leib und Leben
gerichtete Straftaten könnten nur dann als solch relativ politische Delikte
bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im
Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische
Ziel zu erreichen (BGE 106 Ib 309).
In seinen anschliessenden Erwägungen verwies die Vorinstanz auf die Tatsache,
dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen wie die Kongra-Gel in der
Europäischen Union (EU) als terroristische Organisationen gelten würden.
Gemäss Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9 reiche zwar die einfache
Mitgliedschaft in der PKK für die Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht aus.
Indessen begehe diese Organisation zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren
massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien. Ein bedeutender Teil der durch die PKK zu verantwortenden Taten seien
dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche
Straftaten zu qualifizieren, denen seit 1984 zahlreiche Menschen, darunter
Zivilpersonen und lokale Amtsträger, zum Opfer gefallen seien und daher
offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls politischen
Zielen stehen würden.
Unter Darlegung der vom Beschwerdeführer seit 1989 ausgeübten Tätigkeiten und
Funktionen innerhalb der PKK gelangte das BFM zum Schluss, dass sich ungeachtet der inneren Einstellung des Beschwerdeführers - klarerweise eine
direkte Mitverantwortung desselben, der seit 1995 Kader- und Führungsmitglied
der PKK gewesen sei, für die von dieser Organisation im Laufe der Jahre verübten
zahlreichen gemeinrechtlichen Straftaten ergebe. Eine wie in EMARK 1993 Nr. 8
vorgesehene Güterabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, da die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der PKK und sein diesbezüglicher Tatbeitrag als ranghohes Kadermitglied objektiv und subjektiv als
besonders schwerwiegend zu bezeichnen seien, was schwerer wiege, als die ihm
drohende Verfolgung. Dabei gelte es, sich die auslieferungsrechtlichen
Modalitäten zu vergegenwärtigen, wonach dem Beschwerdeführer in der Türkei
ein faires strafrechtliches Verfahren gewährleistet werde. Den türkischen
14
Strafbehörden werde zudem lediglich eine strafrechtliche Verfolgung in Bezug auf
einen einzigen Deliktsvorwurf erlaubt. Die Frage, ob die gemeinstrafrechtlichen
Vorwürfe seitens der türkischen Behörden in der Sache begründet seien und wie
diese unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit zu qualifizieren wären, könne daher
offen bleiben; dies umso mehr, als das BJ die Auslieferung des
Beschwerdeführers in Bezug auf eine überwiegende Anzahl der vorgeworfenen
Sachverhalte abgelehnt habe.
Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug bejahte die Vorinstanz mit der
Begründung, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33 FK und Art. 5
AsylG komme vorliegend nicht zum Tragen. Auch würden sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz zahlreicher im
Rahmen des Annäherungsprozesses an die EU vorgenommener Gesetzesänderungen und der von der Türkei gegenüber Folter und Misshandlungen erklärten
Politik der Null-Toleranz, könne zwar eine Verletzung von Grundrechten nach wie
vor nicht ganz ausgeschlossen werden. Im Rahmen des strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens habe aber die Türkei dem BJ gegenüber folgende individuellkonkrete Garantien abgegeben:
•
Die Zusicherung von korrekten Haftbedingungen im Sinne von Art. 3
EMRK sowohl während der Untersuchungshaft als auch während eines
allfälligen Strafvollzuges.
•
Keine
Erschwerung
der
Haftbedingungen
wegen
politischer
Anschauungen und Aktivitäten oder wegen Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise aus Gründen der Rasse,
Religion oder Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers.
•
Die Wahrung der physischen und psychischen Integrität gemäss der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Paktes
über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966
(UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
•
Ein korrektes Gerichtsverfahren, die Einhaltung der Verfahrensgarantien
gemäss EMRK und UNO-Pakt II, kein Verfahren vor einem
Ausnahmegericht.
•
Die Feststellung der gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe, keine
Verfolgung oder Bestrafung wegen allfälliger politischer Hintergründe der
Straftaten, auch nicht in Form einer Erhöhung oder Verschärfung der
Strafe.
•
Ein jederzeitiges Besuchsrecht der Familie sowie den uneingeschränkten
und unbeaufsichtigten Anwaltskontakt.
Diese Garantien, unter die auch die aktive Verpflichtung falle, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch andere Häftlinge zu schützen, seien für sämtliche
türkischen Behörden verbindlich. Zudem hätten sie Vorrang vor späteren
gesetzlichen Änderungen und seien durch das EDA als rechtsgenüglich erachtet
15
worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Zusicherungen
tatsächlich eingehalten würden und zwar auch unter dem Aspekt der
internationalen Dimension des vorliegenden Falles. Das BJ habe zudem nur für
einen einzigen Tatvorwurf, nämlich die Anstiftung zur Tötung eines Dorfvorstehers
(...), die Auslieferung bewilligt. Dieser Anklagepunkt sei vom Grundsatz her als
legitimer gemeinstrafrechtlicher Vorwurf zu erachten. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf
das Spezialitätsprinzip für die ihm in den Anklageschriften zusätzlich enthaltenen
Tatvorwürfe strafrechtlich nicht belangen dürften. Hinzu komme schliesslich, dass
bis anhin kein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vorliege und
die türkischen Behörden ihm unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensgarantien die
betreffende Straftat nachweisen müssten.
Der Vollzug der Wegweisung, welcher frühestens ab dem Zeitpunkt einer
rechtskräftig die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden Entscheides
erfolgen könne, sei daher als zulässig sowie im Übrigen auch als zumutbar und
möglich zu erachten.
4.6
Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber in seiner Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen ein, das BFM lege in der angefochtenen Verfügung weder dar,
welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen respektive schweren Verbrechen dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK entgegenzuhalten
seien. Auch zeige sie dessen persönliche Verantwortlichkeit als Führungsmitglied
der PKK an der durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten gemeinrechtlichen Straftaten nicht auf. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 1 F Bst. b FK
eine Auslegung nach strafrechtlichen Gesichtspunkten impliziere, weshalb die
hierarchische Stellung des Beschwerdeführers innerhalb eines Machtapparates für
sich allein nicht für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Taten, die untergeordnete Funktionäre ausgeübt hätten, genüge, es sei denn, man würde ihm eine
Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung vorwerfen. Eine
Verurteilung eines Funktionärs der PKK gestützt auf Art. 260 ter StGB
(Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 31. Dezember 1937, SR 311.0) sei durch
die schweizerischen Behörden bis dato jedoch nie erfolgt. Die PKK sei daher nicht
als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB einzustufen. Auch
bestehe kein Anlass, von der in EMARK 2002 Nr. 9 aufgezeigten Rechtsprechung
abzuweichen, wonach sich insbesondere ableiten lasse, dass für die Anwendung
von Art. 1 F Bst. b FK eine pauschale Betrachtung nicht genüge. Die Vorinstanz
zeige indessen keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Einflussbereich
des Beschwerdeführers innerhalb der PKK und der von dieser Organisation
verübten Straftaten auf. Selbst bei Vorliegen von rechtsgenügenden Verdachtsmomenten könnte er aber persönlich nicht für schwere Verbrechen von PKK-Mitgliedern im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich gemacht werden, da seine
Beteiligung daran in einer rein politischen Verantwortung läge. Eine wie vom BFM
vorgenommene, lediglich abstrakte Begründung reiche angesichts des rein
politischen Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers für die Anwendung der
Ausschlussklausel nach Art. 1 F Bst. b FK nicht aus. Ohne nähere Prüfung der
konkreten Vorwürfe, die von türkischer Seite im Auslieferungsverfahren geltend
gemacht worden seien, lasse sich ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft
nicht rechtfertigen.
16
In seinen weiteren Ausführungen legte der Beschwerdeführer sodann dar, dass
das ihm gemäss Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegte Tötungsdelikt und damit die Verletzung von Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) -,
für welches die Auslieferung des BJ einzig bewilligt worden sei, gemäss Art. 3 des
türkischen Antiterrorgesetzes als relativ politisches Delikt zu qualifizieren wäre.
Diese Tat könne demnach - sowie zufolge nicht hinreichend verdichteter
Verdachtsgründe - nicht unter Art. 1 F Bst. b FK subsumiert werden. Zudem habe
er sich im Tatzeitpunkt nachweislich im X._______ aufgehalten. Mangels eines
ihm konkret vorwerfbaren Tatbeitrags könne auch Art. 53 AsylG nicht zur
Anwendung gelangen. Erwähnte Anklageschrift werfe überdies diverse Fragen,
insbesondere jene danach, ob die Zeugenaussagen von O._______ unter Folter
zustande gekommen seien, auf, weshalb weder zur Begründung der
Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG noch für die Frage des Ausschlussgrundes
nach Art. 1 Bst. b FK auf die Auslieferungsakten abgestellt werden könne.
Was schliesslich die Wegweisung respektive deren Vollzug anbelangt, vertrat der
Beschwerdeführer - unter Hinweis auf erwähnte Gutachten von Walter Kälin und
R._______ sowie der Stellungnahme des IHD Istanbul - die Ansicht, die in diesem
Zusammenhang von der türkischen Botschaft in Bern abgegebenen Garantien, die
keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen würden und an keinerlei Sanktionen
geknüpft seien, bildeten den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Auslieferung an die Türkei gefoltert oder misshandelt werden könnte. Diese
könnten daher nicht als taugliches Mittel zur Verhinderung von Folter und
Misshandlungen erachtet werden und seien als unwirksam zu erachten.
4.7
In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2006 hielt das BFM an seiner
Auffassung, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK vom
Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen, fest und legte
wiederholt dar, diese Norm sei auch dann anwendbar, wenn eine Person ein
entsprechendes Delikt nicht eigenhändig sondern in direkter Mittäterschaft
begangen habe. Eine gegenteilige Auffassung, wie sie in der Beschwerdeschrift
vertreten werde, würde dazu führen, dass reine Schreibtischtäter nicht zur
Rechenschaft gezogen werden könnten, was offenkundig dem Grundgedanken
von Art. 1 F FK widersprechen würde.
Zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verwies die Vorinstanz
sodann auf die Tatsache, dass das BJ zwischenzeitlich die vom Bundesgericht
verlangte zusätzliche Garantie eingeholt habe. In dieser werde der
schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht zugesichert, Vertreter zu
bezeichnen, die den Beschwerdeführer jederzeit besuchen, sich über den
Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen
teilnehmen könnten. Zudem werde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt,
sich jederzeit an diese Vertreter zu wenden. Dieses umfassende Monitoring
seitens der Schweizerischen Botschaft in Ankara biete eine zusätzliche Gewähr für
eine menschenrechtskonforme Behandlung des Beschwerdeführers sowie für ein
faires Gerichtsverfahren in der Türkei. Im Weiteren verwies das BFM auf die Feststellungsverfügung des BJ vom 15. März 2007, nach welcher sämtliche türkischen
Behörden (namentlich Polizei-, Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugs- sowie
Gerichts- und Justizbehörden) an die von der türkischen Botschaft in Bern mittels
diplomatischer Noten abgegebenen Zusicherungen förmlich gebunden seien.
17
4.8
Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu
begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und begründet den Anspruch
der Partei, dass ihre Vorbringen soweit gewürdigt werden, wie dies für die Verfügung wesentlich ist. Sie gewährleistet dem Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden
von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Das Ergebnis der Würdigung der erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich in der Entscheidbegründung niederschlagen. Dabei hat sich die verfügende Behörde zwar nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Indessen hat sie die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein
Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch
der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch
die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten
Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. die weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 4 sowie EMARK 2004 Nr. 38 mit
weiteren Hinweisen).
Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei
muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13, 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.8.1 Das Bundesgericht verneinte in seinem Entscheid vom 23. Januar 2007 (publiziert
als BGE 133 IV 76; vgl. Bst. E u. L) den vorwiegend politischen Charakter der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat in Form der Beteiligung an der Tötung
eines Dorfvorstehers (...). Die rechtliche Qualifikation dieses Delikts - welche nach
bisheriger Praxis der Asylbehörden im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK
grundsätzlich nach den gleichen Gesichtspunkten erfolgt (vgl. EMARK 1993 Nr. 8
E. 6a S. 49 ff., VENA, a.a.O., Ziff. 1.1. S. 4) ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Urteils. Vielmehr ist nachstehend aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung
an erheblichen Mängeln in der Begründung leidet und hinsichtlich des
rechtserheblichen Sachverhaltes zentrale Fragen, wie insbesondere jene, welchen
Verfolgungsrisiken der Beschwerdeführer auch ausserhalb des die Auslieferung
18
begründenden Strafverfahrens ausgesetzt sein wird, unbeantwortet geblieben
sind.
4.8.2 Das Bundesamt hat seinen Entscheid darauf fokussiert, den Beschwerdeführer
nach Prüfung von Art. 1 F Bst. b FK vom Geltungsbereich der
Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Dabei führt es aus, die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sei angesichts der auslieferungsrechtlichen Modalitäten weniger schwer zu gewichten, als die von ihm als führendes Mitglied der
PKK mitzuverantwortenden terroristischen Aktionen, ohne aber näher zu erläutern,
worin diese Verfolgungssituation des Beschwerdeführers besteht. Der angefochtenen Verfügung ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet erscheinen. Aus dem Hinweis des BFM auf die abgegebenen Garantien
der türkischen Behörden, welche unter anderem dem Beschwerdeführer in der
Türkei ein faires Strafverfahren gemäss EMRK und UNO-Pakt II gewährleisten
sollen, liesse sich vermuten, die Vorinstanz schliesse mithin nicht aus, dass dem
Beschwerdeführer zufolge seines politischen Profils im Strafverfahren vor dem
Gericht in B._______ Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten
werden könnten. Ob das BFM im Rahmen seiner Entscheidfindung tatsächlich von
einem solchen Politmalus ausgeht, kann letztlich offen gelassen werden, zumal
andere Gründe - die es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwingend zu
prüfen gilt - eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung begründen
könnten, wie etwa, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung
aus dem Gefängnis respektive bei einem Freispruch aufgrund seines politischen
Profils asylrelevante Übergriffe durch private Dritte - so beispielsweise durch
Mitglieder der PKK - zu gewärtigen hätte, von staatlichen oder dem Staat
nahestehenden Organisationen zur Rechenschaft gezogen werden könnte, oder
die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund neuer, im bisherigen
Auslieferungsverfahren nicht genannter Anklagepunkte in Untersuchungshaft
genommen und misshandelt werden könnte. Die Gründe, die das BFM zur
Annahme
einer
Verfolgung
veranlasst
haben,
können
aber
der
Entscheidbegründung nicht entnommen werden.
Angesichts der Tragweite eines Ausschlusses vom Geltungsbereich der
Flüchtlingskonvention ist das BFM mit der blossen Feststellung, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden zwar zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet erscheinen, seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade unter dem
Aspekt der nach Art. 1 F Bst. b FK zu erfolgenden Abwägung zwischen dem
Schutzinteresse eines mutmasslichen Täters vor ihm allfällig drohender Verfolgung
gegenüber der Verwerflichkeit der ihm zur Last gelegten Verbrechen und seiner
subjektiven Schuld, der Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt und daher eine eingehende Prüfung als notwendig zu
erachten ist.
Zum selben Ergebnis führt die Beurteilung im vorliegenden Fall unter Beachtung
der Auslegung, wie sie vom UNHCR in den Richtlinien zur Anwendung der
Ausschlussklauseln vorgenommen wird. Gemäss UNHCR ist der Einschluss der
Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK
zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur dann, wenn
19
etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden sei oder
offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der Asylsuchende in ein
ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären
Fällen nach Art. 1 F Bst. c FK - verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren
der Ausschluss im Mittelpunkt stehe (vgl. UNHCR back ground paper, current
issues in the application of the exclusion clauses, GEOFF GILBERT, 2001, S. 28 f.;
UNHCR, Richtlinien, Ziff. 31.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dem
Prinzip "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise, wenn
auch nicht in der Beschränkung auf die drei exklusiv genannten Ausnahmen,
grundsätzlich an. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von der Regel
abgewichen werden sollte, steht doch hier - wie an sich auch von der Vorinstanz
anerkannt - die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie
Verwerflichkeit der Tat und
Schuldfrage anderseits im Vordergrund, was
zwangsläufig bedingt, dass so genau wie möglich bestimmt wird, was
gegeneinander abzuwägen ist.
4.8.3 Der vorinstanzliche Entscheid erscheint im Weiteren auch nicht schlüssig in seiner
Argumentation. Im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK hält die
Vorinstanz zuerst fest, die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden
Verbrechen der PKK und sein diesbezüglicher Tatbeitrag als langjähriges,
hochrangiges Kadermitglied erschienen objektiv und subjektiv als besonders
schwerwiegend, weshalb diese klarerweise schwerer zu gewichten seien als die
ihm in der Türkei konkret drohende (in der Verfügung nicht weiter spezifizierte)
Verfolgung. Demgegenüber führt das BFM bei der Prüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Die Vorinstanz geht damit offenbar davon aus, durch die
abgegebenen Garantien könne ein Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer
verneint werden. Eine solche Annahme hätte zum Einen in letzter Konsequenz
dazu führen müssen, die Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen
(vgl. UNHCR, Note on Diplomatic Assurances and International Refugee
Protection, Genf, August 2006, [UNHCR Note on Diplomatic Assurances] Ziff. 48
und 53, Fn 57). Zum Anderen haben, insoweit bei der Frage nach dem
Schutzinteresse des Beschwerdeführers eine zu befürchtende Verfolgung und
allfällige Zweifel an der Wirksamkeit der von der Türkei abgegebenen Garantien
(vgl. unten) zu berücksichtigen sind, diese Überlegungen auch bei der Prüfung, ob
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Non-Refoulement-Gebot
verletzt, einzufliessen.
4.8.4 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der im
Auslieferungsverfahren abgegebenen diplomatischen Zusicherungen lässt die
angefochtene Verfügung nicht nur weitere Mängel in der Begründung erkennen,
sondern es bleiben in diesem Zusammenhang auch zahlreiche rechtserhebliche
Fragen unbeantwortet.
So stützt sich die Erkenntnis des BFM, es sei davon auszugehen, dass die in
einem strafrechtlichen Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen für
sämtliche türkischen Behörden verbindlich seien und tatsächlich eingehalten
20
würden, überwiegend auf die Einschätzung des EDA sowie die Entscheide des BJ
respektive des Bundesgerichts in dieser Sache. Mit der Frage aber, inwieweit
diese diplomatischen Zusicherungen im Asylverfahren zu berücksichtigen sind
respektive welche praktische Wirksamkeit ihnen in diesem Kontext zukommt, setzt
sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer
Vernehmlassung vertieft auseinander. Eine solche Auseinandersetzung ist aber
erforderlich, zumal solche diplomatischen Zusicherungen gemäss zutreffender
Auffassung des UNHCR Bestandteil der tatsächlichen Elemente bilden, die
(bereits) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst bei der Frage,
ob eine begründete Furcht vor Verfolgung möglich erscheint, zu berücksichtigen
wären. Insbesondere wäre demgemäss zu prüfen gewesen, ob eine solche
Garantie im vorliegenden Fall ein geeignetes und verlässliches Mittel darstellt, um
wirksam alle denkbaren Formen von Verfolgung auszuschliessen (vgl. UNHCR
Note on Diplomatic Assurances, Ziff. 41 u. 48 ff.). Die Vorinstanz hätte daher nebst der Frage, ob diese Garantien für sie als Asylbehörde rechtlich überhaupt
bindend sind - zumindest darüber befinden müssen, welche Schutzwirkung
respektive Tauglichkeit den Zusicherungen im flüchtlingsrechtlichen Sinne
zukommen kann (vgl. VENA, a.a.O, Ziff. 1.2.2, S. 9).
So fehlt konkret eine Beurteilung des BFM darüber, mit welchen Mitteln und
Massnahmen die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf
sämtlichen Hierarchiestufen in der Praxis durchgesetzt werden könnten, um so
den Beschwerdeführer - auch - vor möglichen Übergriffen ausgehend von
Gefängniswärtern oder Mitinsassen genügend zu schützen. Mit der - nicht ohne
weiteres von der Hand zu weisenden - Befürchtung des Beschwerdeführers, im
Falle seiner Verurteilung würden die Garantien keinen wirksamen Schutz vor einer
allfälligen Unterbringung in einem Gefängnis des Typ F und damit vor einer
Isolationshaft bieten, beschäftigt sich die Vorinstanz ebenfalls nicht. Im Weiteren
basiert die Annahme des BFM, die diplomatischen Zusicherungen würden
allfälligen künftigen strafrechtlichen Gesetzesänderungen in der Türkei vorgehen,
einzig auf der (in französischer Sprache) zitierten Note der türkischen Behörden
vom 4. Juli 2006. Diese räumt dem Beschwerdeführer zwar das Recht ein, immer
und jederzeit einen Anwalt seiner Wahl zu kontaktieren und dabei nicht überwacht
zu werden. Ein ausdrücklicher Vorrang der Garantien vor künftigen
innerstaatlichen Gesetzesänderungen lässt sich darin jedoch nicht erblicken,
womit auch diese Frage durch die Vorinstanz nicht genügend geklärt scheint.
Ohne weitergehende Erläuterung erachtet das BFM zudem die gegenüber der
schweizerischen Botschaft in Ankara zugesicherten Überwachungsmassnahmen
als umfassendes Monitoring. Wie dessen Umsetzung in concreto durch die
schweizerische Vertretung in Ankara ausgestaltet sein wird respektive welche
Instrumentarien zu dessen Durchsetzung vorgesehen sind und faktisch zur
Verfügung stehen, lässt die Vorinstanz jedoch offen.
Schliesslich mangelt es auch an einer konkreten Einschätzung des BFM darüber,
ob der Einhaltung des Spezialitätsprinzips in jeder Hinsicht Nachachtung
verschafft werden kann, zumal bereits unterschiedliche Gerichtsbehörden mit der
Strafverfolgung des Beschwerdeführers befasst sind und spätere Misshandlungen
im Rahmen von derzeit nicht aktenkundigen Anklageerhebungen - verbunden mit
einer polizeilichen Untersuchung - nicht ausgeschlossen werden können.
21
Jedenfalls lässt sich dem vorinstanzlichen Hinweis, die türkischen Behörden seien
an dieses Prinzip gebunden und könnten den Beschwerdeführer daher einzig
wegen des Vorwurfs der Tötung eines Dorfvorstehers strafrechtlich verfolgen,
keine zufriedenstellende Antwort auf diese Frage entnehmen.
Solchen und weiteren der vollständigen Sachverhaltserhebung und unter anderem
der umfassenden Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienenden Fragen - wie
insbesondere jener, wie das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers im
Falle einer Freilassung nach Strafverbüssung oder eines Feispruchs
einzuschätzen wäre - hätte das BFM indessen nachgehen und auch mittels
Botschaftsabklärung klarstellen müssen. Damit hat die Vorinstanz auch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.8.5 Das BFM stützt sich in seinen Erwägungen auf einen publizierten Entscheid der
ARK (EMARK 2002 Nr. 9). Dieser beansprucht nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit, wird hingegen vorliegend durch die
Vorinstanz falsch interpretiert. So erwägt sie unter explizitem Verweis auf
erwähntes Urteil (Erwägung 7c), die PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen des bewaffneten Kampfes seit Jahren - als notorisch zu geltende massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien. Damit erachtet das BFM zumindest implizit die PKK als terroristische
Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB. Dieser Schluss lässt sich indessen aus
EMARK 2002 Nr. 9 nicht ableiten. So hielt die ARK in genanntem Urteil unter
anderem zwar fest, dass die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen
inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass
ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teilweise ihre
Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entspreche. Je nach Zeit,
Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Personen etc. habe sich in den Jahren
des Kampfes der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den
Vordergrund geschoben. Die pauschale Definition aller Taten der PKK als
Kriegshandlungen oder aber ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft
bei der PKK, indem diese als terroristische Organisation erachtet und demzufolge
jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit sich strafbar machen würde,
rechtfertige sich nicht. Deshalb sei in beiderlei Hinsicht von einer pauschalen
Betrachtung Abstand zu nehmen und daher bei der Anwendung von Art. 53 AsylG
der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Das BFM geht somit in seiner
Einschätzung, die PKK begehe seit Jahren massive Gewaltakte, die nach
erwähnter Rechtsprechung der ARK insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren seien, fehl. Die angefochtene Verfügung widerspricht diesbezüglich
der zitierten Praxis der ARK, zumal denn auch die Schweiz bis zum heutigen
Zeitpunkt die PKK offiziell nicht als terroristische Organisation qualifiziert hat und
es bisher zu keiner Verurteilung von PKK-Mitgliedern gestützt auf erwähnte
Strafrechtsnorm gekommen ist, und stützt sich damit auf einer unzutreffenden
Beurteilungsgrundlage ab.
4.8.6 Nach erwähnter Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 53 AsylG der
individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch im
Anwendungsbereich des Art. 1 F Bst. b FK. Wie oben erwähnt (E. 4.4), bildet die
persönliche Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt
ebenfalls Tatbestandselement dieser Norm. Zu beachten gilt es zudem, dass
22
gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E.
6b S. 79, EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2. S. 167, EMARK 1999 Nr. 12) Art. 1 F FK
verlangt, dass "ernsthafte Gründe" für den Verdacht - im Sinne von substanziell
verdichteten Verdachtsmomenten - vorliegen, dass eine Person eine im Sinne
dieser Bestimmung aufgeführte Handlung begangen hat. Es ist damit zwar ein
tieferer Beweismassstab anzusetzen als die überwiegende Wahrscheinlichkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG; blosse Mutmassungen genügen indessen nicht für die
Anwendung erwähnter Ausschlussnorm (vgl. GILBERT, Current Issues, S. 444).
Das BFM führt in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe insbesondere
zufolge seiner Kaderstellung innerhalb der PKK deren zahlreiche Gewaltakte
mitzuverantworten. Dabei handle es sich um terroristische - und damit als nicht
politisch zu bezeichnende - Handlungen, unter anderem in Form von gezielten
Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, denen im Laufe der letzten
zwei Jahrzehnte seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen
seien.
Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte in einer
Zeitspanne von über 20 Jahren aus, ohne die Stellung und Verantwortlichkeit
innerhalb des Führungsgremiums genauer zu erörtern (vgl. E. 4.4) und die
Straftaten der Organisation punkto Zeitraum, Tatort, beteiligte Opfer etc. näher zu
bezeichnen und damit insbesondere ohne den persönlichen Tatbeitrag sowie das
Tatmotiv des Beschwerdeführers zu nennen. Eine solche Schlussfolgerung kann
im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK in dieser allgemeinen Form nicht
zum Tragen kommen. Eine hiervon abweichende Beurteilung fiele - wenn
überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offiziell zur
terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB erklärt hätte, verbunden
mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu
sanktionieren. Einer solchen Erklärung liegt dannzumal die Vermutung zugrunde,
dass eine kriminelle Organisation mit etablierter, längerfristig angelegter
Gruppenstruktur, stark hierarchischem Aufbau und hochgradiger Arbeitsteilung,
mit Abschottung nach innen und aussen, starker Geheimhaltung und der
Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung vorwiegend
qualifizierte Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern, vorliegt (vgl. Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Kommentar zu
Art. 260ter StGB, BBl 1993 III 295 ff.), weshalb (zumindest) aus strafrechtlicher
Sicht der Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten nicht
erforderlich ist (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, vierte Auflage, Bern 1995, S. 184 f.).
Ob aber eine solche Vermutung vorbehaltlos auch im Asylverfahren zum Tragen
kommt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die frühere
Asylrekurskommission hat diese Frage nicht beantwortet (vgl. EMARK 2006 Nr. 29
E. 4.3 S. 314 f.). Anzumerken bleibt jedoch, dass solche Vermutungen im
Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegbar sind (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff.
18f. u. Ziff. 25f.).
Wie vorstehend aufgezeigt, lässt sich die PKK indessen nicht per se als
terroristische Organisation bezeichnen und ist sie durch die Schweiz auch nicht als
23
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erkannt worden. Es wäre
damit im Rahmen von Art. 1 F Bst. b FK durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen,
ob in casu ernsthafte Gründe im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten
bestehen, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare,
schwerwiegende, einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 Bst. b FK
verantwortlich zeichnet. Eine solche dem vorliegenden Einzelfall gerecht werdende
Prüfung - unter Berücksichtigung der Stellung und Einflussnahme des
Beschwerdeführers auf die konkreten Entscheide des Zentralkomitees der PKK
und unter Beachtung der ihm in den verschiedenen Zeitphasen seiner
Mitgliedschaft persönlich zurechenbaren gewalttätigen Handlungen - hat das BFM
hingegen nicht vorgenommen. Dass es auch nicht genügen kann, dem
Beschwerdeführer die mutmassliche Begehung des Delikts, dessentwegen er
ausgeliefert werden soll, ohne jegliche Prüfung der Täterschaft und der
Schuldhaftigkeit des Beschwerdeführers vorzuhalten, versteht sich von selbst, da
bekanntlich
Tatund
Schuldfragen
grundsätzlich
nicht
von
den
Auslieferungsbehörden zu prüfen sind und mithin das Bundesgerichtsurteil
diesbezüglich keine Antwort zu geben vermag.
4.8.7 Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Dokumentation
lässt sich bezüglich der Organisationsstruktur und des Entscheidfindungsprozesses des Zentralkomitees der PKK nur wenig entnehmen. Entsprechende
Erkenntnisse wären aber gerade auch mit Blick auf die zuvor erwähnte Prüfung
der persönlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für ihm vorwerfbare
strafrechtliche Handlungen von gewichtiger Bedeutung. Eine entsprechende
Abklärung, allenfalls mittels einer Anfrage bei der schweizerischen Vertretung in
Ankara, wäre deshalb auch hier angezeigt gewesen.
Zudem ist festzustellen, dass die beiden vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle
wenig und zudem nicht kongruente Angaben über den Zeitraum der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu erwähntem Komitee enthalten. So werden aus den
Befragungsprotokollen der genaue Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeiten
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal seine Antworten diesbezüglich
eher vage und ausweichend ausgefallen sind. Eine weitergehende Konfrontation
respektive ergänzende Fragestellungen bezüglich seines Vorbringens, er habe
stets rein politische Aufgaben wahrgenommen, hätte sich daher aufgedrängt. Der
Sachverhalt erscheint damit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer
zukommenden Rolle im Zentralkomitee nicht vollständig erstellt.
4.8.8 Die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 1 F FK sind - wie vorstehend
erwähnt - restriktiv zu handhaben. Dies bedeutet, dass diese Ausschlussgründe im
Allgemeinen nur mit äusserster Vorsicht und erst nach einer umfassenden
Beurteilung der fallspezifischen Umstände anzuwenden sind (vgl. UNHCR,
Handbuch, Ziff. 149; vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 2). An die Begründung eines
solchen Entscheides sind demnach von Vornherein erhöhte Anforderungen zu
stellen.
Das BFM wird diesem Anspruch auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Güterabwägung (vgl. E. 4.4) nicht gerecht. So erschöpfen sich die Erwägungen
des BFM darin, die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der
PKK seien objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu erachten. Diese
24
seien daher klarerweise schwerer zu gewichten, als die ihm in der Türkei konkret
drohende Verfolgung. Nebst dem - bereits zuvor dargelegten - Mangel der
eingehenden Erörterung der ihm im Heimatstaat drohenden Verfolgung lässt sich
aus dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung weder das subjektive Mass
der Schuld des Beschwerdeführers entnehmen, noch geht daraus hervor, ob
allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag respektive Form der
Tatteilnahme, oder eine allfällige Deliktsverjährung beziehungsweise Verfolgungsverjährung - durch die Vorinstanz berücksichtigt oder zumindest in Betracht
gezogen wurden. Ebenso wenig wird damit aufgezeigt, inwiefern der
Beschwerdeführer, der angeblich der PKK nicht mehr zugehörig sein soll, nach
Auffassung des BFM - weiterhin - eine potenzielle Gefahr für die schweizerische
Allgemeinheit darstellt. Diesen und weiteren Elementen hätte das BFM aber
gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8
im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK Rechnung tragen
müssen.
4.9
4.9.1 Das BFM zeigt vorliegend weder auf, welche Vorbringen des Beschwerdeführers
aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet
wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch gibt die angefochtene
Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der
abgegebenen Garantien Aufschluss. Durch die Vorinstanz wird hinsichtlich der
Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zudem nicht näher
präzisiert, für welche konkreten gemeinrechtlichen Delikte der Beschwerdeführer
nach ihrer Überzeugung persönlich verantwortlich zeichnet. Auch nennt sie ihre
konkreten Überlegungen, die zum Ergebnis führen, das Schutzinteresse des
Beschwerdeführers sei geringer einzustufen, als die Verwerflichkeit der von ihm
begangenen Taten, nicht. Damit mangelt es der angefochtenen Verfügung an
einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung im Asylpunkt.
Im Weiteren lässt sich eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2002 Nr. 9 erkennen und es ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz
in casu zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht
genügend abgeklärt hat.
4.9.2 Die Vorinstanz ist somit - wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt - ihrer
Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen und hat damit
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV verletzt. Zugleich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
gemäss Art. 12 VwVG festzustellen. Es fehlt der angefochtenen Verfügung
demnach an der erforderlichen Entscheidungsreife. Eine Heilung der genannten
Mängel und damit ein reformatischer Beschwerdeentscheid - wie dies aus
prozessökonomischen Überlegungen erfolgen kann - fällt ausser Betracht, da die
Verletzungen schwer wiegen und insbesondere weitere Abklärungen zum
Sachverhalt vorzunehmen sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 mit weiteren
Hinweisen).
25
5.
5.1
Das BFM hat demnach Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 14.
November 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die im Sinne dieses Kassationsentscheides durch die Vorinstanz
zu berücksichtigenden Erwägungen sind für die Vorinstanz bindend (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG, vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 28).
Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung insbesondere mit folgenden
Punkten eingehend auseinanderzusetzen respektive nachfolgende Fragen, soweit
notwendig auch mittels Botschaftsabklärung und einer erneuten Anhörung des
Beschwerdeführers, zu klären:
•
Welcher konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist der
Beschwerdeführer nach Auffassung des BFM ausgesetzt?
Hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, zufolge seines politischen
Profils nach einer Entlassung aus dem Gefängnis respektive bei einem
Freispruch Übergriffen von privaten Dritten oder von staatlichen oder
staatsnahen Organisationen ausgesetzt zu werden?
Besteht für ihn die Gefahr, aufgrund neuer - allfällig vorgeschobener Anklagepunkte, festgenommen, inhaftiert und misshandelt zu werden?
Hat er während einer Untersuchungshaft oder im Falle der Verbüssung einer
Strafe asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte oder Mitinsassen zu
befürchten?
Besteht die Möglichkeit, dass er im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft
versetzt respektive in ein Gefängnis des Typ F verbracht wird?
•
Inwieweit sind die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen
als taugliches Mittel zur Beseitigung asylrelevanter Verfolgung zu werten?
Mit welchen Mitteln und Massnahmen werden die einzelnen Zusicherungen
von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen durchgesetzt?
Mit welchen Instrumentarien wird die schweizerische Botschaft in Ankara die
ihr von der Türkei zugesicherte Überwachung umsetzen?
Gehen die diplomatischen Zusicherungen allfälligen künftigen strafrechtlichen
Gesetzesänderungen in der Türkei vor?
•
Welche verdichteten Verdachtsmomente bestehen nach Ansicht des BFM,
aus denen sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer für ihm
persönlich vorwerfbare schwerwiegende einzelne gemeinrechtliche Delikte im
Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich ist?
Welche konkrete Organisations- und Befehlsstruktur weist respektive wies
das Zentralkomitee der PKK auf?
Welche genauen Aufgaben kamen dem Beschwerdeführer innerhalb dieses
Komitees zu?
26
Welche konkreten Gewalthandlungen sind dem Beschwerdeführer in welchen
Zeitphasen seiner Mitgliedschaft in der PKK persönlich zuzurechnen?
•
Worin besteht nach Auffassung der Vorinstanz das subjektive Mass der
Schuld des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK? Sind in
concreto allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag oder
Form der Teilnahme - sowie eine allfällige Deliktsverjährung zu
berücksichtigen?
•
Welche aktuelle potenzielle Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit stellt
der Beschwerdeführer dar?
5.2
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge
in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
Gemäss Art. 32 Bst. b AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht
verfügt, wenn die Asyl suchende Person von einer Auslieferungsverfügung
betroffen ist. Nach weiterhin zutreffender Rechtsprechung der ARK in EMARK
1996 Nr. 34 E. 5 ist die Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG dann nicht
mehr von den Asylbehörden zu prüfen, wenn die vom Herkunftsstaat verlangte
Auslieferung bewilligt worden ist.
Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides kann die Frage offengelassen
werden, ob die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung zur Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG und
damit gleichzeitig auch zur Prüfung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG berechtigt war. Das BFM wird aber im Rahmen seiner Neubeurteilung zu
prüfen haben, ob - unter Berücksichtigung des die Auslieferung bestätigenden
Urteils des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 - im Falle eines ablehnenden
Asylentscheides die Wegweisung anzuordnen ist.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
7.2
7.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl.
Vertretungskosten) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
7.2.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. April
2007 den Rechtsvertreter aufforderte, die von ihm am 5. April 2007 eingereichte
Kostennote zu präzisieren, reichte dieser am 24. April 2007 eine aktualisierte
Kostennote ein. Darin erbrachte er den geforderten Nachweis über den mit seinem
Klienten vereinbarten Stundenansatz und klärte das Bundesverwaltungsgericht
über die von ihm verwendeten Abkürzungen und die Funktionen der darin
erwähnten Personen auf, wobei er insbesondere ausführte, es sei ihm weder
27
möglich noch zumutbar, jeden einzelnen Kontakt zwischen ihm und seinen Mitarbeitern weiter zu substanziieren. Auch entspreche es nicht der Praxis, derart hohe
Anforderungen an die Substanziierung der Aufwendungen zu stellen. Es treffe
zwar zu, dass nicht alle aufgeführten Aufwendungen in direktem Zusammenhang
mit der Rechtsvertretung in vorliegendem Verfahren stünden. Dennoch handle es
sich dabei um Aufwendungen, die eine sachgerechte Mandatsführung mit sich
bringen würden. Dazu gehörten vor allem der Informationsaustausch und die
Koordination zwischen der Rechtsvertretung im Auslieferungs- und im
Asylverfahren. Eine allfällige Intervention des UN-Sonderberichterstatters über
Folter könne zudem den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
beeinflussen, weshalb die aufgeführte Eingabe einen direkten Zusammenhang
zum Beschwerdeverfahren aufweise. Auch seine Bemühungen im Rahmen des
Hungerstreiks seines Mandanten würden in einem sachlichen Konnex zum
Beschwerdeverfahren stehen, da er einerseits von seinem Mandanten den Auftrag
erhalten habe, erwähnten Streik vorliegend in zeitlicher Hinsicht als Druckmittel
einzusetzen und andererseits die Betreuung seines Mandaten während dieses
Streiks ebenfalls zu seiner Mandatsführung gehöre. Aufgrund des offensichtlichen
Einflusses der Politik auf das vorliegende Asylverfahren habe er seine
Bemühungen zudem nicht ausschliesslich auf das rechtliche Vorgehen
beschränken können und die Vertretung im Asylverfahren habe auch
Interventionen auf politischer Ebene mit sich gebracht. Diese Arbeit sowie auch die
Öffentlichkeits- und Medienarbeit seien daher zu seiner Entlastung von W._______
übernommen worden. Dessen Aufwendungen habe er vorliegend aber nicht in
Rechnung gestellt.
7.2.3 Nach Prüfung der aktuellen Kostennote vom 24. April 2007, mit welcher
insgesamt Aufwendungen von Fr. 39'997.70 geltend gemacht werden, gelangt das
Bundesverwaltungsgericht
zum
Schluss,
dass
der
darin
aufgeführte
Stundenansatz von Fr. 350.-- nicht als angemessen erscheint. In Anwendung von
Art. 10 Abs. 2 VGKE werden daher Fr. 300.-- pro Stunde vergütet, dies nicht
zuletzt deshalb, da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der ehemaligen
ARK ein Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- galt (vgl. Mitteilungen der
ARK in EMARK 2000 Nr. 1). Der Antrag auf definitive Festlegung der
Parteientschädigung zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Eingabe vom 8. Mai 2007,
S. 1) ist daher abzuweisen.
Im Weiteren erscheint der in der Kostennote ausgewiesene Stundenaufwand von
insgesamt 102 Stunden und 15 Minuten mangels genügender Substanziierung
nach wie vor nicht in allen Teilen nachvollziehbar. So geht aus einzelnen Aufwandsposten weiterhin weder klar hervor, in welchem direkten Zusammenhang
diese mit vorliegendem Beschwerdeverfahren stehen, noch wurde eine eigentliche
Aufteilung zwischen Aufwendungen, die einen primären Bezug zum Auslieferungsverfahren aufweisen und solchen, die dem Asylbeschwerdeverfahren zuzurechnen
sind, vorgenommen oder aber etwa hinreichend detailliert aufgezeigt, welche
Tätigkeiten der Koordination von Asylbeschwerde- und Auslieferungsverfahren
dienen. Androhungsgemäss werden daher die dargelegten Aufwendungen nach
freiem Ermessen festgelegt. Nach Abzug der dem Bundesverwaltungsgericht nicht
notwendig erscheinenden beziehungsweise nach Auffassung des Gerichts nicht in
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Aufwendungen wird
28
der notwendige Zeitaufwand auf 44 Stunden und 35 Minuten bemessen (Art. 7
Abs. 1 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Dabei ist zu präzisieren, dass die vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24.
April 2007 dargelegten Kontaktnahmen mit X._______., Y._______, Z._______,
C._______, D._______ und E._______ als für den vorliegenden Fall relevant
erachtet wurden oder aber aus Gründen der Koordination zwischen dem
Auslieferungs- und dem Asylbeschwerdeverfahren - soweit spezifierbar - Eingang
in diese Berechnung fanden. Die Kontakte mit G._______ und H._______, den (...)
im Auslieferungsverfahren, sowie mit I._______, der Mitarbeiterin von H._______,
wurden, soweit sie dem Bundesverwaltungsgericht als notwendig erschienen,
berücksichtigt.
Die dem Beschwerdeführer respektive dem Rechtsvertreter erwachsenen Kosten
zufolge des Hungerstreiks des Beschwerdeführers - wie etwa der Entwurf einer
Patientenverfügung oder die damit einhergehenden Besprechungen, Telefonate
etc. mit J._______, die die medizinischen Anordnungen notariell beglaubigt hat sind dem Beschwerdeführer, der sich einige Tage nach dem erfolgten
Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2007 bewusst in diese Lage versetzt hatte,
zuzuschreiben und daher auch von diesem selber zu tragen. In Zusammenhang
mit erwähntem Hungerstreik sei zudem darauf hingewiesen, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht als unabhängiges Gericht nicht durch solche - oder
andere - Massnahmen, die durch eine Beschwerde führende Person in der Absicht
ergriffen werden, einen raschen Entscheid zu bewirken, beeinflussen lässt und
entsprechende Aufwendungen jedenfalls nicht als für das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendige Kosten berücksichtigt werden können.
Was schliesslich die vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Kosten
betreffend seine Zusammenarbeit mit W._______ anbelangt, können diese
Aufwendungen mangels Notwendigkeit für die rechtliche Vertretung in
vorliegendem Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Das
Augenmerk des Publikums- und Medieninteresses richtet sich vorwiegend auf das
strafrechtliche Auslieferungsverfahren, dem eigentlichen Anlass der verschiedenen
Berichte der Medien, die zudem auch den Hungerstreik des Beschwerdeführers
mehrfach thematisierten. Auch zielt das Komitee A._______ beziehungsweise
zielen die von ihm organisierten Protestaktionen primär darauf ab, eine
strafrechtliche Auslieferung des Beschwerdeführers zu verhindern. Auch wenn ein
Konnex zwischen dem Auslieferungsverfahren und dem Asylverfahren besteht,
handelt es sich dennoch um Kosten, die ausserhalb der notwendigen rechtlichen
Vertretung, welche sich in casu auf Rechts- und Sachfragen im vorliegenden
Aslybeschwerdeverfahren zu konzentrieren und sich nicht mit politischen Aspekten
zu befassen hat, angefallen sind. Eine Übernahme solcher Aufwendungen, die
letztlich auf freien Willen des Beschwerdeführers hin und durch Medialisierung
seiner persönlichen Situation als Auszuliefernder und Asylbewerber entstanden
sind, fällt damit ausser Betracht.
7.3
Nach Kürzung der Kostennote im Sinne der obigen Ausführungen ist die
Parteientschädigung somit auf Fr. 14'973.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen (vgl. Art. 8 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 13 VGKE). Der Anspruch
auf das amtliche Honorar des mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 als
29
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ungeachtet der Frage nach einer allfällig erfolgten Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers - gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 14.
November 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um definitive Festlegung der Parteientschädigung zu einem späteren
Zeitpunkt wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'973.-- zu entrichten. Der
Anspruch auf das amtliche Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
6.
Dieses Urteil geht an:
-
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
-
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (...), mit den Akten (Ref.Nr.: [...])
-
das Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung ad (...)
Der Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Claudia Jorns Morgenegg
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