DIE ZIRKONKRONE ZENOSTAR WIELAND Dental + Technik 2015 korrekt abgerechnet BEL II 2014, Festzuschussbestimmungen und Zahnersatzrichtlilien Die Zenostar-Zirkonkrone aus dem Hause Wieland Dental + Technik ist eine tolle Alternative zur herkömmlichen, richtlinienkonformen NEM-Versorgung. In Anbetracht der inzwischen sehr hohen Edelmetallkosten wird der Zirkonkrone immer mehr der Vorzug gegeben. Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu ermöglichen, muss die auftraggebende Praxis mitteilen, welche zahntechnischen Leistungen der Regelversorgung (RV), dem gleichartigen (GV) oder andersartigen Zahnersatz (AAV) zuzuordnen sind. Dies geht aus der Gemeinsamen Erklärung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen hervor. Zahnärztliche/Zahntechnische Berechnungsgrundlage: BEMA +→ BEL II 2014 Bundeseinheitlicher Bewertungsmaßstab Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für Bundeseinheitlicher Bewertungsmaßstab zahntechnische Leistungen §12 = für GKV-Abrechnung Sie ist eine Höchstpreisliste Leistungen die über den BEMA Jedes Bundesland ermittelt nach Feststellung hinausgehen- oder nicht enthalten sind, des Bundesmittelpreises eigene werden privat berechnet! Bundeslandabhängige Preisliste GOZ 2012 +→ Gebührenordnung für Zahnärzte §1 Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, für medizinisch notwendige Leistungen! BEB Benennungsliste ohne Gesetzeskraft – individuell veränderbar für Privatleistungen. Es gibt BEB 90- 97 – 2004, BEB Zahntechnik®oder eigene BEB- „nicht BEL-NBL“ Sie haben die Wahl und Kalkulationsmöglichkeitgemäß GOZ §9 Abs. 1 Wir unterscheiden drei Arten von Zahnersatz: Regelversorgung = Vertragsleistung als Berechnungsgrundlage für den Festzuschuss. Der Festzuschuss deckt 50 % der statistischen Durchschnittskosten ab. Die Abrechnung des Festzuschusses über die KZV, darüber hinausgehende Kosten werden direkt mit dem Patienten abgerechnet. (HKP + BEL – Rechnung) Gleichartiger Zahnersatz = wenn dieser die Regelversorgung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen. So erhält der Patient Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Diese Mehrkosten werden nach GOZ berechnet, die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die KZV. (HKP + BEL II – für Regelversorgung + BEB für gleichartige Leistungen) 1 Andersartiger Zahnersatz = z. B. Brückenversorgung bei einem Befund, für den als Regelversorgung eine Modellgussprothese vorgesehen ist, oder implantatgestützter Zahnersatz. Die Abrechnung erfolgt nach GOZ (und BEB) mit dem Patienten, er erhält einen Zuschuss von der Krankenkasse auf dem Wege der Kostenerstattung. Keine Abrechnung über KZV! Laborrechnung für tatsächliche Versorgung (Alle Laborleistungen nach BEB- keine BELLeistung) Im BEL II - 2014 ist geregelt, dass für die zahntechnische Herstellung von Kronen und Brücken nur das Gussverfahren gilt. Werden Kronen und Brücken in einem anderen Verfahren, wie zum Beispiel Frästechnik oder Laserschmelzverfahren hergestellt, sind diese als Nicht-BEL-Leistungen abzurechnen. Aufgrund der Nicht-BEL-Positionen ist die Versorgungsart als gleichartige Versorgung einzustufen. Metallische Vollkronen, metallische Teilkronen und vestibulär verblendete Verblendkronen im Verblendbereich sind hinsichtlich des zahnärztlichen Honorars nach den Bema-Nummern 20 oder 91 abzurechnen. Unberührt davon erfolgt wie bisher bei gefrästen Zirkonkronen und -brücken, Vollkeramikkronen und -brücken, vollverblendeten Kronen und Brücken sowie Verblendkronen und -brücken außerhalb des Verblendbereichs die Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Ferner werden grundsätzlich Kronen, Teilkronen oder Brückenanker, bei denen die gnathologische Bestimmung der Kau- bzw. Funktionsflächen erfolgt, nach GOZ berechnet.“ Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) geht davon aus, dass die Mehrheit der Kronen als Gusskronen hergestellt werden. Bei der Herstellung der Kronen wurde deshalb Wert darauf gelegt, dass die Kronen für die Regelversorgung (ausreichend, zweckmäßig, notwendig) aus Metall (z. B. NEM) im Gussverfahren hergestellt werden. Ergänzend wurde hier jetzt der Zusatz beschlossen: Vollgusskrone unter Verwendung eines Mittelwertartikulators. Somit ist eine Krone nur dann Regelversorgung, wenn sie im Gussverfahren und unter Verwendung eines Mittelwertartikulators oder individuellen Artikulators hergestellt wird. Unterschiede an die Ausführung und Berechnungsmöglichkeiten: • • • • Die Krone wird im Mittelwertartikulator hergestellt und aus Metall gegossen = Regelversorgung= Rechnung nach BEL II 2014. Die Krone wird im individuellen Artikulator hergestellt ohne Gesichtsbogen und aus Metall gegossen = Regelversorgung, Rechnung nach BEL II 2014, der individuelle Artikulator wird nach BEL 0120 berechnet. Die Krone wird im individuellen Artikulator hergestellt mit Gesichtsbogen und aus Metall gegossen = Rechnung nach BEL II 2014 für die Regelleistungen, der individuelle Artikulator mit Gegenkiefermontage wird privat z.B. nach BEB 0405/0408 berechnet (anstatt des Mittelwertartikulators). Zusätzlich ist ein Mehraufwand nach BEB( oder NBL) berechenbar. Die Krone wird gefräst, oder in einen anderen Verfahren, wie z.B. Laserschmelzverfahren hergestellt= Gleichartige Versorgung, die Krone wird privat (nach BEB oder NBL) privat berechnet, evtl. Zusatzpositionen nach BEB. 2 C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz (Auszüge aus den Richtlinien)) 6. Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen, oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern. 8. Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach den Richtlinien ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Formen der Versorgung aufzuklären. 14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEMLegierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können. D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche (Auszüge aus den Zahnersatzrichtlinien) I. Versorgung mit Zahnkronen 16. Zahnkronen können angezeigt sein: a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist, (ww) b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist (ur). 20. Zur Regelversorgung gehören metallische, gegossene Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten. Verblendete Kronen außerhalb der Verblendbereichs gemäß der Zahnersatzrichtlinien, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i. V. mit § 87 Abs. 1 a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ. Prothetische Begleitleistungen (z. B. Provisorien, Abnehmen und Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Gültig ab 01.01.2015 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8358 € * Zahntechnik-Preise ab Zahntechnik-Preise ab 01.01.2015 Quelle: Schwere Kost für leichteres Arbeiten 3 Härtefälle- Auftrag der Praxis für das Labor muss vorliegen! Grundsätzlich hat der Härtefallversicherte Anspruch auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene Zuzahlung. Es wird der doppelte Festzuschuss gewährt. Reicht bei einer Regelversorgung der doppelte Festzuschuss nicht aus, ist die Krankenkasse verpflichtet auch die Kosten zu übernehmen, die den doppelten Festzuschuss überschreiten. Wählt ein Härtefallpatient jedoch gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber hinausgehenden Kosten hat der Patient selbst zu tragen, siehe obige Festzuschusstabelle. Folgende monatliche Bruttoeinkommen gelten 2015 bei Härtefallen: Allein Lebender 1 Angehöriger 2 Angehörige 3 Angehörige 1134,00 € 1559,25 € 1842,75 € 2126,25 € Soweit eine gleich- oder andersartige Versorgung geplant ist, ist dem Patienten eine private Planung, und spätere Rechnung über die GOZ – Leistungen, nach Maßgabe der GOZ auszuhändigen. Empfehlung: Kostenübernahme des Eigenanteils des Versicherten schriftlich bestätigen lassen. Nach § 55 Leistungsanspruch besteht Leistungsanspruch bei medizinisch notwendiger Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen). Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung befundbezogene Festzuschüsse, für Fälle einer zahnprothetischen notwendigen Versorgung die einer Methode nach § 135 (vom Bundesausschuss anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) entspricht, vorgesehen. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gem. §56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. BEL II Gemeinsame Erklärung zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens Gemeinsame Erklärung GKV-SV, VDZI, KZBV vom 10.10.2014 Der GKV-Spitzenverband, Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben sich auf folgende Gemeinsame Erklärung zum BEL II-2014 verständigt. Versorgung mit Zahnersatz 1. Die Verwendung eines Gesichtsbogens bzw. die Montage der Modelle mit Hilfe eines Gesichtsbogens in einen Artikulator stellen zusätzliche Versorgungselemente dar, die nicht in der Regelversorgung hinterlegt sind. Entsprechend der Systematik des befundbezogenen FestzuschussSystems liegt somit eine nach § 55 Abs. 4 SGB V gleichartige Versorgung vor. 2. Der in diesem Zusammenhang anfallende zahntechnische Mehraufwand für die Modellmontage kann gesondert berechnet werden. Das Werkstück ist dagegen nach dem BEL II — 2014 abzurechnen, es sei denn, es fällt dabei ein herstellungsbedingter zahntechnischer Mehraufwand an. Entsprechend § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL sind sowohl der Mehraufwand für die Modellmontage als auch die im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkstücks anfallenden Leistungen in der einen Rechnung gegenüber dem Zahnarzt auszuweisen. 3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet. Die Zahnersatz-Versorgung ist vom Zahnarzt auf dem Heilund Kostenplan nach dem BEMA abzurechnen, es sei denn, es fällt ein zahnärztlicher Mehraufwand an. 4 1. Fallbeispiel zur korrekten Abrechnung einer monolithisch vollanatomische Zirkonkrone TP R B B R TP f 18 48 f 17 47 Festzuschuss BEMA GOZ Bemerkung 16 46 k 15 45 k 14 44 13 43 k 12 42 11 41 21 31 22 32 k 23 33 b 24 34 k 25 35 b 26 36 ww K KM k 27 37 f 28 38 f 1.1 19 2210 Einzelkrone Zahn 36 Gleichartige Versorgung Laborrechnung nach BEL II 2014 und BEB (oder NBL= Nicht BEL)-gemischt) BEL II 2014 / BEB 001 0 Modell 002 3 Verwenden von Kunststoff 005 1 Modell für Sägesegmente 012 0 Mittelwert XXXX vollanatomische Zirkonkrone 933 0 Versandgang Anzahl 2 1 1 1 2 Material Zirkon * weitere BEB-Leistungen siehe 2.Fallbeispiel 1 Keine Faktorbegrenzung in der GOZ Faktor 1,0 – 3,5fach möglich, 2,4 – 3,5fach Begründung auf Rechnung, über 3,5fach Vereinbarung nach GOZ § 2 Abs. 1 Erforderlich. Eine Abrechnung der ZenostarZirkonkrone nach BEL II 2014 würde obigen Ausführungen widersprechen! Eine derartige Krone ist im BEL II 2014 nicht enthalten. Bei einer Kronenversorgung innerhalb des Verblendbereiches (siehe Zahnersatzrichtlinie 20) ist der Festzuschuss 1.3 zusätzlich mit anzusetzen. Bei einer Teilkrone erhält der Patient den Festzuschuss 1.2. Eine Stiftversorgung löst neben dem Kronenzuschuss zusätzlich den Zuschuss nach 1.4 oder 1.5 aus. Optimierungs- und Wunschleistungen- bei gleichartiger Versorgung, wären z.B. · Keramikvollverblendung · Vollkeramische Krone · Funktionsanalytische Maßnahmen · Individuelle Abformung 2. Fallbeispiel zur korrekten Abrechnung einer 3-gliedrigen Zirkonbrücke Was ein Zahnarzt mit eigenem Praxislabor für eine fremdgefräste Zirkonbrücke berechnen kann, erfahren Sie auf Seite 6. Die vollanatomische Zirkonbrücke kommt als Halbfertigteil aus dem Fräszentrum und wird im Praxiseigenen Labor fertiggestellt (z.B. durch Bemalen). Die „eingekauften Halbfertigteile“ werden 1:1 an den Patienten weitergeben. 5 R B B R TP KM KV f 18 48 f 17 47 k Festzuschuss BEMA GOZ Bemerkung 16 46 k 15 45 BM BV X 14 44 KM KV 13 43 k 12 42 11 41 21 31 22 32 k 23 33 b 24 34 k 25 35 b 26 36 k k 27 37 f 28 38 f 2.1 + 3x 2.7 3x 19 2x5010 Brückenanker Zähne 13,15 + 5070 Brückenglied bei 14 – ggf. weitere GOZ-Leistungen, z.B. 5170,8000ff., oder 0065 bei digitaler Herstellung, individuell erweiterbar. Gleichartige Versorgung Laborrechnung nach BEL II 2014 und BEB (oder NBL= Nicht BEL)-gemischt) BEL II 2014 / BEB 001 0 Modell 002 3 Verwenden von Kunststoff 005 1 Modell für Sägesegmente 012 0 Mittelwert 0103 Modellsegment sägen 0104 Stumpf aus Superhartgips 0212 Dowel-Pin setzen 0216 Stumpf vorbereiten 0253 Split-Cast Sockel an Modell XXXX Scannen, Datentransfer und Archivierung Aufpassen CAD-Element 2689 Farbgebung durch Bemalen 2677 Zahnfleisch aus Keramik 2922 Krone/Brückenglied aufpassen 2951 Individuell charakterisieren, Keramik XXXX Krone/Gerüst sintern Material Halbfertigteil Zirkon ( Preis an Patient weitergeben) *Ggf. weitere BEB-Leistungen Anzahl 2 1 1 1 3 2 6 (je Pin berechenbar) 2 1 je Einheit je Einheit 3 ggf. 3 ggf. 3 3 Merke: ein Halbfertigkeil ist keine beschreibbare Laborleistung und entspricht keiner BEB-Nr. Nachfolgende Erläuterungen und Muster-Beispiele wurden aktuell auf Basis der aktuellen Festzuschussbestimmungen und Zahnersatzrichtlinien, im April 2015 erstellt. Dieses Muster-Beispiel hat Modellcharakter. Es ist nicht möglich, stets in allen Behandlungsfällen alle hier beispielhaft verwendeten Positionen abzurechnen. Jede Behandlung, Therapieplanung und Abrechnung ist von der jeweiligen Situation des Patienten abhängig. Aufgrund laufender neuer Richtlinien und Änderungen in den Festzuschussbestimmungen kann keine Gewähr für diese Abrechnungsempfehlungen in dieser stetig wandelnden Materie gegeben werden. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KZV oder Kammer. Nachdruck, Weitergabe an Dritte, Kopien etc., auch auszugsweise, sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt. Inhalt ohne Gewähr. Stand © April 2015 Kerstin Salhoff *Am Maderersbrunnen 16* 90475 Nürnberg* Tel. 0911 9883680* Fax 0911 98836820 [email protected] www.Salhoff.de 6