Flugblatt Leistungen der Rentenversicherung in der EU

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Hinterbliebenenrenten
Allgemein gelten für die Hinterbliebenenrenten gleiche Regeln wie für die Altersrenten.
Der Kreis der Personen, die Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben, wird von jedem Mitgliedstaat gemäß seinen
eigenen Rechtsvorschriften bestimmt. In der Tschechischen
Republik haben Anspruch auf diese Leistung der hinterbliebene Ehegatte/Ehegattin und unversorgte Kinder.
Beantragung
der Renten
Über die Beantragung der Renten...
Zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Rente aus
mehreren Staaten ist es ausreichend, den Antrag nur in einem
Land zu stellen. Der in einem Mitgliedstaat gestellte Rentenantrag gilt als in allen Mitgliedstaaten gestellt, in denen der
Antragsteller versichert war.
Der Rentenantrag wird gewöhnlich im Staat des Wohnsitzes
des Antragstellers gestellt. In der Tschechischen Republik ist es
die örtlich zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung. Hier
werden vom Antragsteller mit Hilfe der Mitarbeiter die für die
Beantragung der Renten in der Tschechischen Republik sowie
in den anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Vordrucke ausgefüllt. Danach werden von der _SSZ die erforderlichen Unterlagen an die Institutionen derjenigen Mitgliedstaaten übergeben, in denen der Antragsteller rentenversichert war, damit
diese über den Anspruch des Antragstellers entscheiden können.
Das Rentenverfahren gemäß den Koordinationsverordnungen
ist administrativ erheblich anspruchsvoller und länger als ein
Rentenverfahren gemäß den Rechtsvorschriften nur eines Staates, da an diesem mehrere Institutionen beteiligt sind und
mehrere Regeln angewandt werden.
Über Kontakte
Über die Gewährleistung von Informationen...
➤
Über die Institutionen anderer Mitgliedstaaten:
Die Kontaktadressen sind auf den Webseiten der ČSSZ zu entnehmen.
➤
Über die Währung, in der die Rente
ausgezahlt wird:
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen Rente in den Staat
ausgezahlt wird, in dem Sie wohnen. Sie kann auf die Währung
dieses Staates umgerechnet werden. Die Rente können Sie jedoch auch in der Währung des Staates bekommen, von dem
die Rente ausgezahlt wird.
➤
Über Post- und Bankgebühren:
Wird Ihnen die Rente von einem anderen Staat ausgezahlt, ist es
von seinen Rechtsvorschriften abhängig, ob der Betrag der auszuzahlenden Renten um Post- und Bankgebühren gekürzt wird.
Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ)
Křížová 25, 225 08 Praha 5,
tel.: 257 062 860
e-mail: [email protected],
http://www.cssz.cz, Sektion Europäische Union
(Bus Nr. č. 104, 120, 197 a 231 – aus der Station „Na Knížecí“)
Informationen bekommen sie auch bei allen Gebietsstellen der ČSSZ in der ganzen Tschechischen Republik.
KSSZ, OSSZ/PSSZ/MSSZ Brno Zentrale ČSSZ
8.00 - 17.00 hod.
Montag
und Mittwoch
8.00 - 17.00 hod.
Dienstag
und Donnerstag
9.00 - 14.30 hod.
Dienstag
und Donnerstag
8.00 - 14.30 hod.
Freitag
9.00 - 14.00 hod.
Freitag
8.00 - 13.00 hod.
Montag
und Mittwoch
Ra
dli
ická
Über Kontakte
Über die Bedingungen des Anspruchs:
Die erforderlichen Informationen über die Bedingungen des
Anspruchs auf eine Leistung erhalten Sie immer bei der zuständigen Institution in dem jeweiligen Staat. Die ČSSZ erteilt
keine Informationen zu Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
Zentrale
ČSSZ
Křížo
vá
➤
Dobříšská
Über die Gewährleistung von Informationen...
Herausgegeben in März 2005
Rententypen
Über die Renten...
Leistungen der
Rentenversicherung in der EU
ČSSZ und Sozialversicherung in der EU
Über die Regelung
Rentenberechnung
Versicherungszeiten
Rentenversicherung in der EU...
Bei zu- und abwandern den Personen...
Versicherungszeiten unter 1 Jahr...
Die rechtliche Regelung der Rentenversicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht einheitlich. Die Bedingungen
für den Erwerb des Anspruchs auf die Leistung sind unterschiedlich. Das europäische Recht lässt die nationalen Regeln ohne
Änderung, es ersetzt jedoch diejenigen Bestim- mungen, die für
zu- und abwandernde Personen ungünstig sind und legt für diese Fälle eigene Regeln – Koordinationsregeln fest.
Erwirbt der Versicherte die für den Anspruch auf Rente erforderliche Versicherungszeit nur in einem Staat, ohne fremde
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wird ihm die sog.
Vollrente zugebilligt. Ihre Höhe wird nur anhand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.
Ist die jeweilige Person in einem Mitgliedstaat für einen
Zeitraum kürzer als 1 Jahr versichert, ist dieser Staat nicht
verpflichtet Rente zuzubilligen, falls gemäß seinen Rechtsvorschriften auf diese Rente kein Anspruch besteht. Die übrigen Mitgliedstaaten, in denen die jeweilige Person länger
als ein Jahr versichert war, berücksichtigen entsprechend bei
der Rentenberechnung die Versicherungszeit kürzer als ein Jahr.
Über
die Koordinierung
Koordinierung des Rentenbereiches...
Die Koordinierung der Sozialversicherung der Bürger der
EU-Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten*) wird einschließlich des Bereiches der Renten in der Verordnung (EWG)
1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, und der Verordnung (EWG) 574/72 des Rates,
über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates – nachstehend nur Koordinierungsverordnungen – geregelt.
Die Koordinierungsverordnungen beziehen sich auf folgende
Leistungen der Rentenversicherung:
➤ Altersrenten
➤ Invalidenrenten (in der Tschechischen Republik volle
und teilweise Invalidenrente)
➤ Hinterbliebenenrenten (in der Tschechischen Republik
Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
* Norwegen, Lichtenstein, Island
Über die Prinzipien
Grundregeln für alle Rententypen...
Das Grundprinzip ist das Addieren von Versicherungszeiten zu Zwecken des Erwerbs eines Anspruchs auf die Leistung. Es soll die nachteilige Folge einer Situation vermeiden,
wenn eine Person, die in mehreren Ländern versichert wurde,
in einem (oder in keinem) von diesen Ländern die Bedingungen der erforderlichen Versicherungszeit erfüllt. In diesem
Fall werden vom Mitgliedsstaat beim Erwerb des Anspruchs
auf die Leistung auch die in anderen Mitgliedstaten erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt, und zwar auch vor
dem Beitritt der Tsechischen Republik in die EU.
Das weitere Prinzip ist der Export (Auszahlung) der Rente in
einen anderen Mitgliedsstaat. Auf Antrag eines Rentners wird
die Rente in dem Mitgliedsstaat ausgezahlt, in dem er wohnt.
Die Rente wird von allen Mitgliedsstaaten ausgezahlt, von
welchen diese zugebilligt wurde.
Erwirbt der Versicherte in einem Staat den Anspruch auf
Rente nur unter Berücksichtigung von fremden Versicherungszeiten, wird ihm die sog. Teilrente zugebilligt. Ihre Höhe
entspricht dem Verhältnis der in diesem Staat erworbenen
Versicherungszeiten zur Summe der in allen Mitgliedsstaaten
erworbenen Versicherungszeiten.
Beispiel:
Herr Novák war 14 Jahre in der Tschechischen Republik,
10 Jahre in Italien und 2 Jahre in Deutschland versichert.
Er erfüllt die erforderliche Versicherungszeit weder in der Tschechischen Republik noch in anderen Staaten und hat also
keinen Anspruch auf Altersrente nur gemäß ihren Recht- svorschriften. Herr Novák war in mehreren Mitgliedstaaten versichert, es werden also die Koordinationsverordnungen angewandt. Für den Anspruch berücksichtigt die ČSSZ bei Herrn
Novák die in Deutschland und in Italien erworbenen Versicherungszeiten (insgesamt 26 Jahre der Versicherung) und berechnet eine Teilrente. Ihre Höhe entspricht dem 14/26 des
Betrages, auf den Herr Novák für 26 Jahre der Versicherung
Anspruch hätte. Ähnlich werden auch die anderen Staaten
vorgehen, d.h. Italien wird 10/26 und Deutschland 2/26 des
Betrages auszahlen, auf den Herr Novák in diesen Staaten für
26 Jahren Versicherungszeit hätte. Die Teilrenten werden
Herrn Novák in jeden beliebigen Mitgliedstaat ausgezahlt, in
dem er seinen Wohnsitz hat.
Die Renten werden immer von der Institution ausgezahlt, von
der diese zugebilligt wurden, und dies gemäß der Rechtsvorschriften und Regeln, nach welchen sich diese Institution richtet. Herrn Novak wird die Rente von der ČSSZ gemäß den
tschechischen Rechtsvorschriften und ferner von einer deutschen und italienischen Institution nach den dortigen Vorschriften ausgezahlt.
Sollte Herr Novak bereits nach den tschechischen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Rente haben, würde er von der
Tschechischen Republik die volle Altersrente und aus Deutschland und Italien deren Teilrenten bekommen. Die Auszahlung würde auf die gleiche Art und Weise erfolgen.
Rententypen
Über die Renten...
Altersrenten
Beendet der Versicherte seine Arbeitstätigkeit in einem
Mitgliedstaat und setzt seine Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat fort, werden die bezahlten Beiträge in diesen
Staat nicht übertragen. Das heißt, dass der Anspruch auf die
Altersrente nur gegenüber dem Staat entsteht, in dem der
Antragsteller an der Rentenversicherung teilnahm.
Der Anspruch auf Altersrente kann dem Versicherten in den
einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Daten entstehen. Diese Tatsache ist insbesondere durch die unterschiedliche Altersgrenze in diesen Mitgliedstaaten bedingt.
Invalidenrenten
In den EU- und EWR-Ländern* gibt es zwei Haupttypen
von Systemen:
➤ Die Höhe der Invalidenrente hängt von der Versicherungszeit ab – je länger die Person versichert war, bevor
sie invalide wurde, umso höher ist ihre Invalidenrente.
Diese Systeme fordern keine Versicherung zum Zeitpunkt
des Entstehens der Invalidität.
In der Tschechischen Republik gilt dieses System.
➤ Die Höhe der Invalidenrente ist von der Versicherungszeit unabhängig. In diesen Systemen ist maßgebend, ob
die jeweilige Person zu der Zeit, als sie invalide wurde,
versichert war. Auch wenn sie nur kurz davor aufhörte zu
arbeiten, hat sie keinen Anspruch auf die Invalidenrente.
Der Gesundheitszustand des Versicherten und die Festlegung
des Invaliditätsgrades werden von jedem Mitgliedstaat nach
seinen eigenen Rechtvorschriften beurteilt.
Ärztliche Untersuchungen
- wurde ein Anspruch auf die Invalidenrente in einem Staat
zugebilligt und wohnt der Rentenbezieher in einem anderen
Staat, werden administrative Kontrollen und ärztliche Untersuchungen von Institutionen im Wohnort gemäß den dortigen Rechtsvorschriften vorgenommen.
* Norwegen, Lichtenstein, Island
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