Kündigung oder Aufhebungsvertrag - was ist besser? Häufig geht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine Art Trennungsgespräch voraus, in welchem beide Parteien vor der Wahl stehen, das Arbeitsverhältnis entweder durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Was für wen besser ist, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist allerdings, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, über die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrages aufzuklären. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer ein mündiger Bürger, der sich selbst über die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrages eine zuverlässige Auskunft einholen muss (z.B. LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 19 SA 30/05). Dr. Frank Engelmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Christine Melerowicz-Engelmann Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Tel. (03301) 20 09 30 oder (03301) 20 09 40 Fax (03301) 20 09 50 Dr.-Heinrich-Byk-Straße 1 • 16515 Oranienburg www.rechtsanwalt-oranienburg.de [email protected] RECHTSANWÄLTE Dabei sind die sozialrechtlichen Folgen im Falle, dass eine zeitnahe Anschlussbeschäftigung für den Arbeitnehmer nicht erfolgt vorab erkennbar und auch allgemein bestimmbar. Ist ein Aufhebungsvertrag bei der Meldung beim Jobcenter bereits unterschrieben, so erfolgt in aller Regel eine dreimonatige Sperrzeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes. Über diese Sperrzeit hinaus besteht in diesem Zeitraum eine Lücke bei der Sozialversicherung, so etwa für die Krankenversicherung. Zwar ist bei den meisten Versicherungen einen Monat lang eine Krankenversicherung ohne Beitragszahlung möglich. Für die übrige Zeit jedoch muss der Arbeitnehmer dann entscheiden, ob er das Risiko eingeht, bei seiner Krankenversicherung nicht mehr im vereinbarten Umfang versichert zu sein, oder ob er anderenfalls die Beiträge i.H.v. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil selbst übernimmt. Dies muss man insbesondere berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wurde. Diese ist dann möglicherweise schnell verbraucht. Alternativ hat ein Arbeitsloser mit Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit dann nur noch den sog. Basisschutz der Krankenversicherung der Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Für diese Zeit entfällt allerdings die Rentenversicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V) und der Anspruch Anzeige auf Krankengeld oder mit der Krankenkasse vereinbarte Zusatzleistungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V). Von besonderer Bedeutung ist, dass die Einschränkungen beim Krankenversicherungsschutz nicht nur den (ehemaligen) Arbeitnehmer sondern auch die über eine Familienversicherung mitversicherten Kinder betrifft. Eine weitere Besonderheit ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bzw. wenn dieser noch weit in der Zukunft liegt, spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden muss (§ 38 SGB III, Quelle: LTONewsletter 20/2016). Dies alles sollten beide Arbeitsvertragsparteien vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages wissen und auch im konkreten Fall berücksichtigen. Dr. Frank Engelmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht