Tipp: Kündigung oder Aufhebungsvertrag

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Kündigung oder Aufhebungsvertrag - was ist besser?
Häufig geht der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen eine
Art Trennungsgespräch voraus,
in welchem beide Parteien vor
der Wahl stehen, das Arbeitsverhältnis entweder durch eine
Kündigung des Arbeitgebers
oder durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Was für wen
besser ist, kann letztlich nur
im Einzelfall beurteilt werden.
Wichtig ist allerdings, dass der
Arbeitgeber nicht verpflichtet
ist, über die möglichen Folgen
eines
Aufhebungsvertrages
aufzuklären. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer ein mündiger Bürger, der
sich selbst über die möglichen
Folgen eines Aufhebungsvertrages eine zuverlässige Auskunft einholen muss (z.B. LAG
Hamm, Urteil vom 07.06.2005,
Az.: 19 SA 30/05).
Dr. Frank Engelmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christine
Melerowicz-Engelmann
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
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Dabei sind die sozialrechtlichen Folgen im Falle, dass eine
zeitnahe
Anschlussbeschäftigung für den Arbeitnehmer
nicht erfolgt vorab erkennbar
und auch allgemein bestimmbar. Ist ein Aufhebungsvertrag
bei der Meldung beim Jobcenter bereits unterschrieben,
so erfolgt in aller Regel eine
dreimonatige Sperrzeit für den
Erhalt des Arbeitslosengeldes.
Über diese Sperrzeit hinaus besteht in diesem Zeitraum eine
Lücke bei der Sozialversicherung, so etwa für die Krankenversicherung. Zwar ist bei den
meisten Versicherungen einen
Monat lang eine Krankenversicherung ohne Beitragszahlung
möglich.
Für die übrige Zeit jedoch
muss der Arbeitnehmer dann
entscheiden, ob er das Risiko
eingeht, bei seiner Krankenversicherung nicht mehr im
vereinbarten Umfang versichert zu sein, oder ob er anderenfalls die Beiträge i.H.v.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil selbst übernimmt.
Dies muss man insbesondere berücksichtigen, wenn im
Zusammenhang mit einem
Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wurde.
Diese ist dann möglicherweise
schnell verbraucht. Alternativ
hat ein Arbeitsloser mit Beginn
des zweiten Monats bis zur 12.
Woche einer Sperrzeit dann
nur noch den sog. Basisschutz
der Krankenversicherung der
Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 SGB V. Für diese Zeit entfällt allerdings die Rentenversicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr.
3 SGB V) und der Anspruch
Anzeige
auf Krankengeld oder mit der
Krankenkasse vereinbarte Zusatzleistungen (§ 49 Abs. 1 Nr.
3 a SGB V).
Von besonderer Bedeutung
ist, dass die Einschränkungen
beim Krankenversicherungsschutz nicht nur den (ehemaligen) Arbeitnehmer sondern
auch die über eine Familienversicherung mitversicherten
Kinder betrifft.
Eine weitere Besonderheit
ergibt sich daraus, dass der
Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet
hat, sich innerhalb von drei
Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bzw. wenn
dieser noch weit in der Zukunft
liegt, spätestens drei Monate
vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden muss
(§ 38 SGB III, Quelle: LTONewsletter 20/2016).
Dies alles sollten beide Arbeitsvertragsparteien vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages wissen und
auch im konkreten Fall berücksichtigen.
Dr. Frank Engelmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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