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Das neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht ist per
01.01.2013 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren müssen nun die
ersten Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 (resp. 2016 für Konzerne)
nach neuem Recht erstellt werden.
Das Gesetz regelt neu die Grundsätze der ordnungsmässigen Buchführung. Namentlich gilt es
zu beachten:
Eine wesentliche Änderung betrifft die Differenzierung der Rechnungslegung nach Unternehmensgrösse statt nach Rechtsform. Grundsätzlich sind
sämtliche Gesellschaften von der neuen Regelung betroffen.
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1. Differenzierung Unternehmensgrössen
1.1 KMU
Als KMU gelten Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mehr als CHF 500‘000
Umsatz im Jahr sowie sämtliche juristische Personen ohne Pflicht zur ordentlichen Revision.
1.2 Grössere Unternehmen
Als grössere Unternehmen gelten alle Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 20
Mio., Umsatz von mehr als CHF 40 Mio. und mehr
als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, falls
zwei der vorstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden.
1.3 Erweiterte Vorschriften
Die erweiterten Vorschriften gelten für börsenkotierte Unternehmen, Grossgenossenschaften
mit mindestens 2‘000 Genossenschaftern und
Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer
ordentlichen Revision verpflichtet sind.
Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und
Sachverhalte
Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
Klarheit
Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und
Grösse des Unternehmens
Nachprüfbarkeit
Die Buchführung erfolgt wie bis anhin in einer
Landessprache oder neu auch in englischer Sprache.
Die Buchführung kann in der Landeswährung oder
gemäss neuem Recht in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung vorgenommen werden. Wird nicht die Landeswährung verbucht,
müssen die Werte im Geschäftsbericht (Bilanz,
Erfolgsrechnung und Anhang) zusätzlich in der
Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offen zu
legen.
Unter die Aufbewahrungspflicht fallen neben den
Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen gemäss
altem Recht, neu auch die Jahresrechnungen und
Revisionsberichte, welche schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren
sind. Die Aufbewahrung der allgemeinen Geschäftskorrespondenz wird hingegen von Gesetzes wegen nicht mehr verlangt.
Bei der erstmaligen Anwendung des neuen Rechnungslegungsgesetzes kann auf die Angabe der
Vorjahreszahlen verzichtet werden.
2. Anforderungen für alle Unternehmen
2.2 Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften
für die Jahresrechnung
2.1 Allgemeine Vorschriften
2.2.1 Bilanz
Wir führen im Folgenden nur ausgewählte und
wesentliche Neuerungen des neuen Rechts gegenüber dem alten auf. Es handelt sich bei unseren Ausführungen nicht um eine abschliessende
und vollständige Wiedergabe des neuen Rechnungslegungsrechts.
Die Gliederung der Bilanz hat die nachfolgend
nicht abschliessend erwähnten Anpassungen
erfahren.
NEWS September 2014
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Damit ein Vermögenswert aktiviert werden darf,
ist es erforderlich, dass aufgrund eines vergangenen Ereignisses über diesen verfügt werden kann,
ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert
verlässlich geschätzt werden kann. Gründungskosten müssen deshalb neu als Aufwand verbucht
und nach altem Recht aktivierte Kosten abgeschrieben werden.
Als Umlaufvermögen definiert das Gesetz flüssige
Mittel sowie andere Aktiven, welche innerhalb
eines Jahres realisiert werden können. Alle übrigen Aktiven gelten als Anlagevermögen.
Das neue Recht verlangt den gesonderten Ausweis von Forderungen gegenüber Beteiligten und
Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht.
Das Anlagevermögen enthält die bereits bekannten Gruppen, jedoch müssen neu die Beteiligungen separat aufgeführt werden.
Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital
unterteilt. Eine Verbindlichkeit muss als Fremdkapital bilanziert werden, wenn diese durch ein vergangenes Ereignis bewirkt wurde, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und die Höhe verlässlich
geschätzt werden kann.
Als kurzfristige Verbindlichkeiten definiert das
Gesetz Verbindlichkeiten, die innerhalb eines
Jahres zur Zahlung fällig werden, als langfristige
sind alle übrigen Verbindlichkeiten zu bilanzieren.
Produktionserfolgsrechnung
(Gesamtkostenverfahren)
Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen
+/- Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen
Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
= Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen
- Material- und Warenaufwand
= Bruttoergebnis nach Material- und Warenaufwand
- Personalaufwand
= Bruttoergebnis nach Personalaufwand
- Übriger betrieblicher Aufwand
= Betriebliches Ergebnis vor Abschreibungen und
Wertberichtigungen, Finanzerfolg und Steuern
(EBITDA)
- Abschreibungen und Wertberichtigungen
auf Positionen des Anlagevermögens
= Betriebliches Ergebnis vor Finanzerfolg
und Steuern (EBIT)
- Finanzaufwand
+ Finanzertrag
= Betrieblicher Ergebnis vor Steuern (EBT)
- Betriebsfremder Aufwand
+ Betriebsfremder Ertrag
- Ausserordentlicher, einmaliger
oder periodenfremder Aufwand
+ Ausserordentlicher, einmaliger
oder periodenfremder Ertrag
= Jahresgewinn oder Jahresverlust
vor Steuern
- Direkte Steuern
= Jahresgewinn oder Jahresverlust
2.2.3 Anhang
Neu verlangt das Rechnungslegungsrecht den
separaten Ausweis von verzinslichen und unverzinslichen Verbindlichkeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Mindestangaben des Anhangs, welche aufgeführt werden
müssen:
Wie bei den Forderungen ist auch bei den Verbindlichkeiten der gesonderten Ausweis von Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten und Organen
sowie gegenüber Unternehmen, an denen eine
Beteiligung besteht, vorzunehmen.
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Eigene Kapitalanteile, welche bisher in den Aktiven aufgeführt wurden, gelten neu als Minusposten des Eigenkapitals.
2.2.2 Erfolgsrechnung
Die folgende Aufstellung zeigt die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung, erweitert um die empfehlenswerten Zwischenergebnisse. Sie kann als
Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Die Positionen
sind je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen.
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Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben
Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen
Den Gesamtbetrag der netto aufgelösten stillen
Reserven, wenn dadurch das erwirtschaftete
Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird
Weitere vom Gesetz verlangte Angaben
Nach neuem Recht enthält der Anhang folgende
Angaben, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz
oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind. Wir
führen nur diejenigen Positionen auf, welche eine
wesentliche Neuerung gegenüber dem alten
Recht darstellen.
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Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz
des Unternehmens
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Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über
50 bzw. über 250 liegt
Restbetrag aus Leasingverpflichtungen und
kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften, falls
diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden
können
Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss
unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe
nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeiten)
Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder
Optionen für alle Leitungs-, Verwaltungsorgane
und die Mitarbeitende
Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung
Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben
Nicht mehr im Anhang aufzuführen sind nach
neuem Recht die Risikobeurteilung sowie der
Brandversicherungswert der Sachanlagen.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach
den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind.
2.3 Bewertung
2.3.1 Grundsätze
Im neuen Recht sind erstmals Grundsätze der
Bewertung von Aktiven und Passiven gesetzlich
explizit verankert. Folgende Grundsätze sind festgehalten:
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Einzelbewertung
Vorsicht in der Bewertung, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu
verhindern
Überprüfung und gegebenenfalls. Anpassung
der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen
2.3.2 Aktiven
Die Aktiven dürfen höchstens zu Anschaffungsoder Herstellungskosten bilanziert werden.
Für die Bewertung müssen zudem folgenden Regelungen angewendet werden:
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Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust
muss durch Abschreibungen korrigiert werden
Anderweitige Wertverluste müssen durch
Wertberichtigungen berücksichtigt werden
Zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung der Fortführung des Unternehmens
dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden
Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen
beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven
Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt. Die Anwendung dieser
Bewertung muss gegebenenfalls im Anhang
erwähnt werden
2.3.3 Passiven
Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen gebildet
werden. Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für Garantieverpflichtungen,
Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen und für die Sicherung der Fortführung des
Unternehmens. Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
3. Anforderungen für grössere Unternehmen
Unternehmen, welche gemäss Ziffer 1.2 dieses
Schreibens zu den grösseren Unternehmen zählen, haben zusätzliche Anforderungen an den
Geschäftsbericht zu erfüllen:
3.1 Zusätzliche Angaben im Anhang
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Angaben zu den langfristigen verzinslichen
Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und mehr
als fünf Jahren
Honorar der Revisionsstelle je gesondert für
Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen
3.2 Geldflussrechnung
Als Teil der Jahresrechnung muss neu eine Geldflussrechnung erstellt werden. Das neue Recht
enthält nur summarische Vorgaben für die Geldflussrechnung. Die Veränderung der flüssigen
Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind je
gesondert darzustellen.
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3.3 Lagebericht
Zudem müssen grössere Unternehmen einen
Lagebericht erstellen. Dieser stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres dar. Die
Mindestvorgaben für den Inhalt sind folgende:
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Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Durchführung einer Risikobeurteilung
Bestellungs- und Auftragslage
Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
Aussergewöhnliche Ereignisse
Zukunftsaussichten
4. Erweiterte Vorschriften
Unternehmen, welche gemäss Ziffer 1.3 dieses
Schreibens unter die erweiterten Vorschriften
fallen, müssen zusätzlich zur Jahresrechnung
nach neuem Rechnungslegungsrecht einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur
Rechnungslegung erstellen. Als solche kommen
die Standards von Swiss GAAP FER, IFRS und
US GAAP in Frage.
5. Milchbüchleinrechnung
Das neue Rechnungslegungsrecht definiert zusätzlich zu den in Ziffer 1 dieses Schreibens formulierten Unternehmensgrössen, die sogenannten Kleinstunternehmen.
Kleinstunternehmen sind Einzelunternehmen und
Personengesellschaften mit weniger als CHF
500‘000 Umsatz im Jahr. Ebenfalls dazu gehören
Vereine und Stiftungen, welche nicht verpflichtet
sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Diese Unternehmen müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen, die sogenannte Milchbüchleinrechnung.
6. Unsere Beurteilung/Empfehlung
Die Grundidee des neuen Rechnungslegungsrechts ist die Entlastung der Kleinbetriebe und die
einheitliche Gliederung für alle Rechtsformen. Die
neuen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für
die Unternehmen aber erstmal einen nicht zu unterschätzenden Zusatzaufwand für die Implementierung des neue Rechnungslegungsrechts in das
bestehende Rechnungswesen.
Von der Anwendung der Milchbüchleinrechnung
raten wir ab, da diese erhebliche Nachteile in der
Transparenz und in der Abrechnung mit den Steuerbehörden, insbesondere MWST, hat. Wir empfehlen auch für Kleinstunternehmen die Anwendung einer der Grösse angepassten doppelten
Buchhaltung.
Gerne unterstützen wir Sie bei spezifischen Fragen zum neuen Rechnungslegungsgesetz und
dessen Umsetzung ins bestehende Rechnungswesen. Zögern Sie nicht uns diesbezüglich zu
kontaktieren.
Dieter Mathys
Thomas Hirsig
Anne Marie Liechti
Roland Melliger
Partner
Dipl. Steuerexperte
Dipl. Wirtschaftsprüfer
[email protected]
Partner
Dipl. Steuerexperte
Partnerin
Fachfrau Finanz- und
Rechnungswesen mit eidg. FA
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