zum 1. Januar 1995 resultieren, werden keine latenten Steuern ge

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Konzernabschluss
Anhang
Grundlagen und Methoden
Die versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten im
Wesentlichen Rückstellungen für bekannte Schäden sowie Spätschadenrückstellungen. Bei den Rückstellungen für bekannte Schäden handelt es sich um geschätzte Beträge für künftige Verpflichtungen aus bekannten Schadensfällen bzw. bekannten Vorfällen, die
voraussichtlich zu Schadensfällen werden. Diese bekannten oder
voraussichtlichen Schadensfälle sind dem Unternehmen mitgeteilt,
jedoch noch nicht vollständig abgewickelt und zur Zahlung vorgelegt worden. Die Rückstellungen für bekannte Schäden basieren
auf individuellen Bewertungen von Schadensfällen, die vom Unternehmen oder von dessen Erstversicherern durchgeführt werden.
Die Spätschadenrückstellungen basieren auf geschätzten Beträgen
für künftige Verpflichtungen aus Vorfällen, die am oder vor dem
Bilanzstichtag eintreten, dem Unternehmen bisher nicht mitgeteilt
wurden, jedoch zu Schadensfällen führen werden. Diese Rückstellungen beinhalten auch Rückstellungen für mögliche Fehler bei der
Erfüllung von Verpflichtungen aus bekannten Schäden. Das Unternehmen führt die Beurteilung künftig zahlbarer Verluste anhand
versicherungsmathematischer Methoden selbst durch und gibt
darüber hinaus jedes Jahr eine unabhängige versicherungsmathematische Prüfung dieser Beurteilung in Auftrag, um die Angemessenheit seiner Schätzungen zu verifizieren.
Finanzschulden
Finanzschulden werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert, nach Abzug von Transaktionskosten, angesetzt. Als Zeitwert wird der auf einem preiseffizienten und liquiden
Markt festgestellte Preis oder ein mittels des im Konzern eingesetzten Treasury-Risk-Management-Systems ermittelter Zeitwert eingesetzt. In den Folgeperioden werden sie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Jede Differenz zwischen Auszahlungsbetrag
und Rückzahlungsbetrag wird über die Laufzeit der Ausleihung
unter Anwendung der Effektivzinsmethode in der Gewinn-undVerlust-Rechnung erfasst.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die
übrigen Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Der beizulegende Zeitwert der Verbindlichkeiten
entspricht näherungsweise dem Buchwert.
Latente Steuern
Die latenten Steuern werden gemäß IAS 12 für temporäre Bewertungsunterschiede zwischen der IFRS-Bilanz und den Steuerbilanzen der Einzelgesellschaften gebildet. Die aktiven latenten
Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus
der erwarteten künftigen Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge ergeben und deren Realisierung wahrscheinlich ist. Auf die
temporären Differenzen zwischen Wertansätzen in der IFRS- und
der Steuerbilanz der Deutsche Post AG wurden unter Beachtung
des IAS 12.24 (b) bzw. IAS 12.15 (b) nur insoweit aktive bzw. passive
latente Steuern gebildet, wie die Differenzen nach dem 1. Januar
1995 entstanden sind. Auf Wertdifferenzen, die aus der Erstverbuchung in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Deutsche Post AG
Deutsche Post DHL Geschäftsbericht 2009
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zum 1. Januar 1995 resultieren, werden keine latenten Steuern gebildet. Weitere Angaben zu den latenten Steuern auf steuerliche
Verlustvorträge finden sich unter Textziffer 19.
Die latenten Steuern werden gemäß IAS 12 auf Basis der
Steuersätze ermittelt, die in den einzelnen Ländern zum Bilanzstichtag gelten oder für den Zeitpunkt angekündigt sind, in dem
die latenten Steueransprüche und -schulden realisiert werden. Der
für deutsche Konzernunternehmen angewandte Steuersatz in Höhe
von 29,8 % setzt sich aus dem Körperschaftsteuersatz zuzüglich
des Solidaritätszuschlags sowie einem Gewerbesteuersatz, der als
Durchschnitt aus den unterschiedlichen Gewerbesteuersätzen ermittelt wurde, zusammen. Die ausländischen Konzerngesellschaften verwenden bei der Berechnung der latenten Steuerposten ihren
individuellen Ertragsteuersatz. Die angewandten Ertragsteuersätze
für ausländische Gesellschaften betragen bis zu 41 %.
Ertragsteuern
Die Bewertung der Ertragsteueransprüche bzw. -verpflichtungen erfolgt mit dem Betrag, in dessen Höhe eine Erstattung von der
bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird.
Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten stellen zum einen mögliche Verpflichtungen dar, deren tatsächliche Existenz aber erst noch durch
das Eintreten eines oder mehrerer ungewisser zukünftiger Ereignisse, die nicht vollständig beeinflusst werden können, bestätigt
werden muss. Zum anderen sind darunter bestehende Verpflichtungen zu verstehen, die aber wahrscheinlich zu keinem Vermögensabfluss führen oder deren Vermögensabfluss sich nicht zuverlässig quantifizieren lässt. Die Eventualverbindlichkeiten sind
gemäß IAS 37 nicht in der Bilanz zu erfassen, siehe Textziffer 51.
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Ermessensentscheidungen bei der Anwendung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Aufstellung eines im Einklang mit den IFRS stehenden
Konzernabschlusses erfordert Ermessensentscheidungen. Sämtliche Ermessensentscheidungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf historischen Erfahrungen und Erwartungen
hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen. Dies gilt insbesondere für folgende
Sachverhalte:
Bei der Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten
der Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste.
Der Konzern wendet hierbei das sogenannte Korridorverfahren
gemäß IAS 19.92 an (10-%-Korridor). Bei Vermögenswerten, die
veräußert werden sollen, ist zu bestimmen, ob sie in ihrem gegenwärtigen Zustand veräußert werden können und ihre Veräußerung
sehr wahrscheinlich ist. Ist das der Fall, sind die Vermögenswerte
und die zugehörigen Schulden als „Zur Veräußerung gehaltene
Vermögenswerte“ bzw. „Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit
zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten“ auszuweisen und
zu bewerten.
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