Konzernabschluss Anhang Grundlagen und Methoden Die versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten im Wesentlichen Rückstellungen für bekannte Schäden sowie Spätschadenrückstellungen. Bei den Rückstellungen für bekannte Schäden handelt es sich um geschätzte Beträge für künftige Verpflichtungen aus bekannten Schadensfällen bzw. bekannten Vorfällen, die voraussichtlich zu Schadensfällen werden. Diese bekannten oder voraussichtlichen Schadensfälle sind dem Unternehmen mitgeteilt, jedoch noch nicht vollständig abgewickelt und zur Zahlung vorgelegt worden. Die Rückstellungen für bekannte Schäden basieren auf individuellen Bewertungen von Schadensfällen, die vom Unternehmen oder von dessen Erstversicherern durchgeführt werden. Die Spätschadenrückstellungen basieren auf geschätzten Beträgen für künftige Verpflichtungen aus Vorfällen, die am oder vor dem Bilanzstichtag eintreten, dem Unternehmen bisher nicht mitgeteilt wurden, jedoch zu Schadensfällen führen werden. Diese Rückstellungen beinhalten auch Rückstellungen für mögliche Fehler bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus bekannten Schäden. Das Unternehmen führt die Beurteilung künftig zahlbarer Verluste anhand versicherungsmathematischer Methoden selbst durch und gibt darüber hinaus jedes Jahr eine unabhängige versicherungsmathematische Prüfung dieser Beurteilung in Auftrag, um die Angemessenheit seiner Schätzungen zu verifizieren. Finanzschulden Finanzschulden werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert, nach Abzug von Transaktionskosten, angesetzt. Als Zeitwert wird der auf einem preiseffizienten und liquiden Markt festgestellte Preis oder ein mittels des im Konzern eingesetzten Treasury-Risk-Management-Systems ermittelter Zeitwert eingesetzt. In den Folgeperioden werden sie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Jede Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Rückzahlungsbetrag wird über die Laufzeit der Ausleihung unter Anwendung der Effektivzinsmethode in der Gewinn-undVerlust-Rechnung erfasst. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die übrigen Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Der beizulegende Zeitwert der Verbindlichkeiten entspricht näherungsweise dem Buchwert. Latente Steuern Die latenten Steuern werden gemäß IAS 12 für temporäre Bewertungsunterschiede zwischen der IFRS-Bilanz und den Steuerbilanzen der Einzelgesellschaften gebildet. Die aktiven latenten Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus der erwarteten künftigen Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge ergeben und deren Realisierung wahrscheinlich ist. Auf die temporären Differenzen zwischen Wertansätzen in der IFRS- und der Steuerbilanz der Deutsche Post AG wurden unter Beachtung des IAS 12.24 (b) bzw. IAS 12.15 (b) nur insoweit aktive bzw. passive latente Steuern gebildet, wie die Differenzen nach dem 1. Januar 1995 entstanden sind. Auf Wertdifferenzen, die aus der Erstverbuchung in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Deutsche Post AG Deutsche Post DHL Geschäftsbericht 2009 143 zum 1. Januar 1995 resultieren, werden keine latenten Steuern gebildet. Weitere Angaben zu den latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge finden sich unter Textziffer 19. Die latenten Steuern werden gemäß IAS 12 auf Basis der Steuersätze ermittelt, die in den einzelnen Ländern zum Bilanzstichtag gelten oder für den Zeitpunkt angekündigt sind, in dem die latenten Steueransprüche und -schulden realisiert werden. Der für deutsche Konzernunternehmen angewandte Steuersatz in Höhe von 29,8 % setzt sich aus dem Körperschaftsteuersatz zuzüglich des Solidaritätszuschlags sowie einem Gewerbesteuersatz, der als Durchschnitt aus den unterschiedlichen Gewerbesteuersätzen ermittelt wurde, zusammen. Die ausländischen Konzerngesellschaften verwenden bei der Berechnung der latenten Steuerposten ihren individuellen Ertragsteuersatz. Die angewandten Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften betragen bis zu 41 %. Ertragsteuern Die Bewertung der Ertragsteueransprüche bzw. -verpflichtungen erfolgt mit dem Betrag, in dessen Höhe eine Erstattung von der bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Eventualverbindlichkeiten Eventualverbindlichkeiten stellen zum einen mögliche Verpflichtungen dar, deren tatsächliche Existenz aber erst noch durch das Eintreten eines oder mehrerer ungewisser zukünftiger Ereignisse, die nicht vollständig beeinflusst werden können, bestätigt werden muss. Zum anderen sind darunter bestehende Verpflichtungen zu verstehen, die aber wahrscheinlich zu keinem Vermögensabfluss führen oder deren Vermögensabfluss sich nicht zuverlässig quantifizieren lässt. Die Eventualverbindlichkeiten sind gemäß IAS 37 nicht in der Bilanz zu erfassen, siehe Textziffer 51. 8 Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Aufstellung eines im Einklang mit den IFRS stehenden Konzernabschlusses erfordert Ermessensentscheidungen. Sämtliche Ermessensentscheidungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf historischen Erfahrungen und Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen. Dies gilt insbesondere für folgende Sachverhalte: Bei der Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste. Der Konzern wendet hierbei das sogenannte Korridorverfahren gemäß IAS 19.92 an (10-%-Korridor). Bei Vermögenswerten, die veräußert werden sollen, ist zu bestimmen, ob sie in ihrem gegenwärtigen Zustand veräußert werden können und ihre Veräußerung sehr wahrscheinlich ist. Ist das der Fall, sind die Vermögenswerte und die zugehörigen Schulden als „Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ bzw. „Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten“ auszuweisen und zu bewerten.