Iske und Hartmann Frankfurter Str

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Dipl.-Kfm.
Thomas Iske
STEUERBERATER • WIRTSCHAFTSPRÜFER
Dipl.-Kfm. Thomas Iske • Frankfurter Str.100 • 65760 Eschborn
An meine Mandantinnen und Mandanten
Telefon: 06196-50440
Telefax: 06196-504430
Email: [email protected]
www.iske.net
28.04.2010 Is/SP
BAN Anschreiben_1005.doc
- Aktuell Mai 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
Griechenland macht uns derzeit große Sorgen. Der hellenische Staat erscheint bankrott und
die Solidargemeinschaften EU und IWF sollen helfen. Griechenland stellt ein gutes Beispiel
dar, was passieren kann, wenn ein überbürokratisierter Staat jahrelang professionell Bilanzfälschung betrieben hat.
Bedauerlicherweise muss man damit rechnen, dass die Griechenland-Krise auch den deutschen Finanzhaushalt belasten wird. Vielleicht ist dies ein Grund dafür, dass der deutsche
Fiskus sich neuerdings verstärkt bemüht, aus der griechischen Mythologie Refinanzierungsmöglichkeiten zu erschließen. Gemeint ist das Danaer-Geschenk. Ein Danaer-Geschenk ist
ein Geschenk, das dem Beschenkten Unheil bringt und geht auf das trojanische Pferd zurück, das als Geschenk der Danaer (Griechen) Troja den Untergang gebracht hat. Seitdem
bezeichnet man Danaer-Geschenke als solche, die man besser nicht annehmen sollte.
Der Fiskus versucht nicht nur dem Beschenkten Unheil zu bringen, sondern auch dem
Schenker. Wir reden hierbei von Einkommensteuer und nicht etwa von Schenkungsteuer.
Was meinen wir mit der fiskalischen Variante des Danaer-Geschenks?
Bis vor einigen Jahren waren betrieblich veranlasste Geschenke ein völlig harmloser Vorgang. Lagen sie unter € 35, so waren sie steuerlich abzugsfähig, kosteten die Geschenke
mehr als € 35, waren sie steuerlich nicht abzugsfähig. Gemeinhin wird als Geschenk bezeichnet, was jemand erhält, ohne hierfür irgendeine Gegenleistung zu erbringen.
Dipl.-Kfm. Thomas Iske • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater
Geschäftsanschrift: Frankfurter Str.100 • 65760 Eschborn/Ts • Postfach 54 06 • 65729 Eschborn
Bankkonto: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Kto-Nr. 150 001 730 (BLZ 510 500 15)
Obwohl Geschenke im juristischen Sinne wie im Sprachgebrauch eindeutig definiert sind,
versucht die Finanzverwaltung seit einiger Zeit systematisch aus Geschenken Sachzuwendungen zu machen, wobei mit der Begrifflichkeit auch der Wesenscharakter verändert wird.
Die unterschwellige These der Finanzverwaltung lautet, dass jemand, der ein von anderer
Seite betrieblich veranlasstes Geschenk erhält, dieses nur infolge seiner beruflichen Tätigkeit
erhalten kann und somit in jedem Falle zu versteuern hat. Der Empfänger erhält das Geschenk, weil er als Kunde, Lieferant oder Arbeitnehmer eines Dritten ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen soll. Also: Der Kunde erhält ein Geschenk, damit er weiterhin kauft.
Mit dieser Betrachtung schafft die Finanzverwaltung die Geschenke quasi ab, da Geschenke
definitionsgemäß eine Gegenleistung negieren. Lediglich bis zu einem Betrag von € 10 ist
die Finanzverwaltung großzügig und nimmt keine Steuerpflicht beim Empfänger an. Die
Großzügigkeit basiert nicht auf der Annahme, dass es doch ein Geschenk sei, sondern allein
auf Geringfügigkeitsüberlegungen. Eine gesetzliche Grundlage hat diese € 10-Grenze nicht.
Warum ist die Finanzverwaltung nicht schon sehr viel früher auf solche Ideen gekommen?
Das liegt an der Einführung des § 37b EStG im Jahre 2007. Danach kann ein Betrieb, der
anderen Personen etwas zukommen lässt, was diese Personen versteuern müssen, als Zuwendender mit 30 % pauschal versteuern. Diese Regelung ist durchaus sinnvoll, da eine
Menge von Kontrollmitteilungen und individuellen steuerlichen Erklärungen z.B. im Rahmen
von Incentives oder Wettbewerben vermieden werden können. Fatalerweise gilt diese Bestimmung auch für Geschenke. Damit hat die Finanzverwaltung die Chance ergriffen, sämtliche Geschenke, die ein Unternehmen aufgewendet hat, der Steuerpflicht zu unterwerfen.
Viele, die mit dieser Vorschrift zu tun haben, glauben irrtümlicherweise, mit § 37b EStG wäre
eine Steuerpflicht für Geschenke gesetzlich eingeführt worden. Dem ist keineswegs so, weil
weder eine Steuerpflicht der Geschenke gesetzlich definiert, noch die Anwendung des § 37b
EStG zwingend ist, der nur auf Antrag zur Anwendung kommt.
Sind diese Begrifflichkeiten und Regelungen schon kompliziert genug, so ergeben sich weitere Folgerungen, die ganz schön teuer werden können. Verteilt zum Beispiel ein Unternehmen 50 Geschenke im Wert von € 100,--, so führt die freiwillige Besteuerung beim schenkenden Unternehmen nicht nur zu einer Steuerbelastung von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag, sondern auch noch dazu, dass die Geschenke wegen Überschreitens der € 35Grenze nicht abzugsfähig bleiben. Natürlich ist auch die darauf entfallende Steuer nicht abzugsfähig, sodass diese Geschenke bei dem Unternehmen zu einer Steuerbelastung von
mehr als 70 % führen.
Hält man nun der Finanzverwaltung entgegen, dass wegen der aus Sicht der Finanzverwaltung beim Empfänger steuerpflichtigen Zuwendung eine abzugsfähige Betriebsausgabe vorDipl.-Kfm. Thomas Iske • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater
Geschäftsanschrift: Frankfurter Str.100 • 65760 Eschborn/Ts • Postfach 54 06 • 65729 Eschborn
Bankkonto: Nassauische Sparkasse • Wiesbaden, Kto-nr. 150001730 (BLZ51050015)
liegt (wie Incentive), so wird entgegengehalten, dass es sich ja um ein Geschenk handele,
weil es als Geschenk verbucht worden sei. Aus dem Nicht-Geschenk aufgrund Gegenleistung wird also wieder ein Geschenk. Alles klar? Wenn nicht, hilft unser beigefügtes Special
weiter.
Seltsam, aber bei unseren § 37b EStG-orientierten Mandanten gibt es neuerdings keine Geschenke mehr, die mehr als € 35 kosten. Alle diese Zuwendungen sind tatsächlich für Gegenleistungen oder Verhaltenserwartungen getätigt worden und „echte“ Geschenke werden
wohl aus der Privatschatulle bestritten (dann kostet es bei Kapitalgesellschaften über die
Gewinnausschüttung nur 25 % Steuern statt 70 %).
Ganz sicher wird dieses Thema die Finanzgerichte beschäftigen. Nach prognostizierter Niederlage der Finanzverwaltung wird es dann wohl eine Gesetzesänderung geben.
Unser aller Trost: Die Griechen wären heilfroh, wenn sie sich solche Probleme leisten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Thomas Iske
DIPL.-KFM. THOMAS ISKE
Steuerberater ~ Wirtschaftsprüfer
Anlagen
News
BAN Steuer-Tipp
BAN Rechts-Hinweis
BAN Special
Pflicht zur baulichen Umgestaltung zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen File-sharing im Internet –
Eine Warnung!
Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen an Geschäftspartner
Dipl.-Kfm. Thomas Iske • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater
Geschäftsanschrift: Frankfurter Str.100 • 65760 Eschborn/Ts • Postfach 54 06 • 65729 Eschborn
Bankkonto: Nassauische Sparkasse • Wiesbaden, Kto-nr. 150001730 (BLZ51050015)
05/2010
Inhaltsverzeichnis
Termine Mai 2010
2
Termine Juni 2010
3
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
4
Erweiterung des Kreises der Freiberufler im
Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung
6
Gewerblicher Grundstückshandel auch bei
Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank
7
Kindergeld: Inlandswohnsitz eines im
Ausland studierenden Kindes
8
Bilanzerstellung und -offenlegung für eine
in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG
8
5
Keine Steuerfreiheit für Ausschüttungen
aus dem steuerlichen Einlagekonto einer
Kapitalgesellschaft
9
Aufwendungen für einen nicht zu Stande
gekommenen Grundstückskauf sind keine
Werbungskosten
5
Aufschlüsselung der
Nebenkostenvorauszahlungen auf einzelne
Betriebskosten nicht erforderlich
9
Besteuerung eines Zwischengewinns bei
der Veräußerung von Fondsanteilen
6
Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen
bei Aufgabeverlust einer wesentlichen
Beteiligung
Aufgabegewinn eines Kommanditisten
wegen Wegfall seines negativen
Kapitalkontos bei Insolvenz der KG kann
um verrechenbare Verluste und drohende
Haftungsinanspruchnahmen gekürzt
werden
5
Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt
unbeschadet einer möglichen
Insolvenzquote mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in voller Höhe
1
10
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Termine Mai 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart
Fälligkeit
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1
Scheck2
14.5.2010
6.5.2010
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
10.5.2010
3
Solidaritätszuschlag
Kapitalertragsteuer, Solida- Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entritätszuschlag
fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt
abzuführen.
Umsatzsteuer4
10.5.2010
14.5.2010
6.5.2010
Gewerbesteuer
17.5.2010
20.5.2010
12.5.2010
Grundsteuer
17.5.2010
20.5.2010
12.5.2010
Sozialversicherung5
27.5.2010
entfällt
entfällt
1
2
3
4
5
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu
drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese
müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2010) an die jeweilige Einzugsstelle
übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
2
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Termine Juni 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
3
Solidaritätszuschlag
Fälligkeit
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
10.6.2010
Überweisung1
Scheck2
14.6.2010
7.6.2010
Kapitalertragsteuer, Solida- Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entritätszuschlag
fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
10.6.2010
14.6.2010
7.6.2010
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
10.6.2010
14.6.2010
7.6.2010
Umsatzsteuer4
10.6.2010
14.6.2010
7.6.2010
Sozialversicherung5
28.6.2010
entfällt
entfällt
1
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu
drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3
Für den abgelaufenen Monat.
4
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese
müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2010) an die jeweilige Einzugsstelle
übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
3
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.2
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
•
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
•
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
•
der Schuldner die Leistung verweigert,
•
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
3
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.4
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
5
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.6
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalen7
dertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
Zeitraum
1.1. bis 30.6.2008
1.7. bis 31.12.2008
1.1. bis 30.6.2009
1.7. bis 31.12.2009
1.1. bis 30.6.2010
1
2
3
4
5
6
7
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
3,32 %
3,19 %
1,62 %
0,12 %
0,12 %
8,32 %
8,19 %
6,62 %
5,12 %
5,12 %
§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
§ 286 Abs. 2 BGB.
§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
§ 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.
§ 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.
4
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
11,32 %
11,19 %
9,62 %
8,12 %
8,12 %
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
aber nur geltend machen, soweit sein Ka-
Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer
wesentlichen Beteiligung
pitalkonto positiv ist oder im Handelsregister eine höhere Hafteinlage eingetragen
ist. Darüber hinaus gehende Verluste kön-
Gewinne aus der Veräußerung von we-
nen nur mit künftigen Gewinnen aus die-
sentlichen Beteiligungen an einer Kapital-
ser Beteiligung verrechnet werden (sog.
gesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und
verrechenbare Verluste).
sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei.8 Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende
Gerät die KG in Insolvenz, entsteht in Hö-
Abzugsbeschränkung für die mit den Ein-
he des negativen Kapitalkontos ein Aufga-
nahmen im Zusammenhang stehenden
begewinn. Er ist allerdings um festgestellte
Aufwendungen.
verrechenbare
Verluste und
Haftungsinanspruchnahmen
Der Bundesfinanzhof9 hatte im Jahr 2009
drohende
aus
Bürg-
schaften zu kürzen. Soweit dem Kom-
entschieden, dass diese Abzugsbeschrän-
manditisten Liquidationsgewinne des In-
kung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben
solvenzverfahrens zuzurechnen sind, er-
anfielen, ohne dass damit im wirtschaftli-
höhen sie seinen Aufgabegewinn.
chen Zusammenhang stehende Einnah-
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs11).
men oder Betriebsvermögensmehrungen
entstanden waren.
.
Aufwendungen für einen nicht zu
Stande gekommenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten
Das Bundesministerium der Finanzen10
hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den
Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
Vergebliche Aufwendungen in Form einer
verlorenen Anzahlung für die Anschaffung
.
Aufgabegewinn eines Kommanditisten wegen Wegfall seines negativen
Kapitalkontos bei Insolvenz der KG
kann um verrechenbare Verluste
und drohende Haftungsinanspruchnahmen gekürzt werden
von Grund und Boden können nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abgezogen
werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung von fehlgeschlagenen Aufwen-
Das Kapitalkonto eines Kommanditisten
dungen als Werbungskosten ist die Ab-
kann durch Verluste der KG negativ wer-
nutzbarkeit des geplanten Erwerbs eines
den. Die Verlustanteile kann er steuerlich
8
9
Vermögensgegenstands.
§ 3 Nr. 40 EStG.
BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, DB 2009,
S. 1965, DStR 2009, S. 1843, LEXinform 0179398.
10
11
5
BMF, Schr. v. 15.2.2010,
IV C 6 - S 2244/09/10002[2009/0722841],
DB 2010, S. 418, LEXinform 5232272.
BFH, Urt. v. 3.9.2009, IV R 17/07, DB 2010,
S. 368, LEXinform 0588414.
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Diese von der Finanzverwaltung geteilte
Ein Anleger hatte 1998 Fondsanteile für
Auffassung wird im Schrifttum kritisiert.
6,81 Mio. DM erworben und nach mehr als
Nach der Gegenmeinung können bei
6 Monaten für 6,907 Mio. DM veräußert.
Überschusseinkünften (z. B. Vermietung
Den Veräußerungsgewinn von 97 TDM
und Verpachtung) die das Vermögen
erklärte er als Einkünfte aus Kapitalver-
betreffenden Aufwendungen nur dann un-
mögen. Tatsächlich war jedoch kein Ver-
berücksichtigt bleiben, wenn mit den Auf-
äußerungsgewinn erzielt worden, sondern
wendungen ein nichtabnutzbares Wirt-
ein Verlust angefallen. Im Veräußerungs-
schaftsgut (z. B. Grund und Boden) tat-
preis waren Zwischengewinne enthalten,
sächlich erworben worden ist, nicht je-
die sich auf insgesamt über 370 TDM be-
doch, wenn sich die geplante Anschaffung
liefen. Dieser Gewinn war als Einkünfte
nicht realisiert hat.
aus Kapitalvermögen zu erfassen. Der danach verbleibende Vermögensverlust da-
Für Klarheit muss nun der Bundesfinanz-
gegen war der privaten Vermögensebene
hof sorgen.
zuzuordnen (1998 betrug die Spekulati(Quelle: Urteil des Finanzgerichts BadenWürttemberg)
onsfrist noch 6 Monate).
12
Ab 2009 fallen sowohl Zinsen als auch
Kursgewinne bzw. -verluste unter die Ab-
Besteuerung eines Zwischengewinns bei der Veräußerung von
Fondsanteilen
geltungsteuerregelung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs13)
Wird ein Fondsanteil nicht während des
Erweiterung des Kreises der
Freiberufler im Bereich der
elektronischen Datenverarbeitung
ganzen Geschäftsjahres der Gesellschaft
gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Bei diesen Zwischengewinnen
handelt es sich um steuerpflichtige Erträge
Die Abgrenzung zwischen gewerblicher
der Gesellschaft, die diese innerhalb eines
und freiberuflicher Tätigkeit bei Tätigkeiten
Geschäftsjahres bereits erzielt, aber noch
im Bereich der elektronischen Datenverar-
nicht ausgezahlt hat. Der Verkäufer sol-
beitung ist nicht immer einfach. Insbeson-
cher Anteile muss den im Veräußerungs-
dere bei Autodidakten waren die Kriterien,
erlös enthaltenen Zwischengewinn als Ka-
an die die Finanzverwaltung die Anerken-
pitalertrag versteuern. Die Problematik
nung einer freiberuflichen Tätigkeit ge-
lässt sich anhand des nachfolgend ge-
knüpft hat, nur schwer zu erfüllen.
schilderten Falls deutlich machen:
12
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.7.2009,
7 K 182/09; (Revision eingelegt,
Az. BFH: IX R 37/09), EFG 2010, S. 205, LEXinform 5009111.
13
6
BFH, Urt. v. 24.11.2009, VIII R 30/06, DB 2010,
S. 251, BFH/NV 2010, S. 515, LEXinform 0587391.
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Diese strenge Betrachtung hat der Bun-
familienhaus mit 10 Wohnungen, einem
desfinanzhof durch drei Entscheidungen
Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum
relativiert und den Kreis der ingenieurähn-
sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im
lichen Tätigkeiten erweitert.
Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen
verbilligt an die Kinder, die restlichen
• Ein als Netz- oder Systemadministrator
Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen
tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrich-
an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume
tung technische Informatik) übt einen
wurden an den Ehegatten vermietet. Die
freien Beruf aus.14
Herstellungskosten für den Neubau wurde
• Ein EDV-Betriebswirt mit umfassenden
bis auf einen geringen Betrag von 2.000 €
Kenntnissen und Fähigkeiten, die de-
durch eine Bank fremdfinanziert.
nen eines Diplom-Informatikers ent-
Auf Druck der finanzierenden Bank ver-
sprechen, übt einen freien Beruf aus,
kaufte die Angestellte von Oktober 1997
wenn er im Bereich EDV-Consulting/
bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen
Software Engineering selbstständig tä-
mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin ge-
tig ist.15
werblichen Grundstückshandel und erließ
• Ein als IT-Projektleiter tätiger Wirt-
geänderte Einkommensteuerbescheide, in
schaftsassistent Datenverarbeitung mit
denen die bisher erklärten Verluste aus
umfassenden fachlichen Kenntnissen
Vermietung und Verpachtung auch nicht
und Fähigkeiten im Bereich der EDV
mehr anerkannt wurden.
übt einen ingenieurähnlichen und damit
Der Bundesfinanzhof17 bestätigte dies.
freien Beruf aus.16
Den Einwand der Angestellten, sie habe
nicht verkaufen wollen, alles sei zur Ver-
Gewerblicher Grundstückshandel
auch bei Wohnungsverkäufen auf
Druck einer Bank
meidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank geschehen, ließ das
Gericht nicht gelten. Schon wegen der Fi-
Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grund-
nanzierung musste damit gerechnet wer-
stück mit einem Einfamilienhaus, das sie
den, dass eine Veräußerung von Woh-
ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf
nungen unvermeidlich war.
dem Grundstück errichtete sie ein Mehr14
15
16
BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 31/07, DB 2010,
S. 252, DStR 2010, S. 214, BFH/NV 2010,
S. 500, LEXinform 0588560.
BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 63/06,
DStRE 2010, S. 222, BFH/NV 2010, S. 497, LEXinform 0587776.
BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 79/06, DStRE
2010, S. 223, BFH/NV 2010, S. 499, LEXinform 0588748.
17
7
BFH, Urt. v. 17.12.2009, III R 101/06,
DStR 2010, S. 535, DB 2010, S. 594, LEXinform 0587936.
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
ten, wenn der Auslandsaufenthalt mehr
Kindergeld: Inlandswohnsitz eines
im Ausland studierenden Kindes
als ein Jahr andauert.
•
Für das Kindergeld werden nur Kinder be-
Hält sich ein im Ausland studierendes
Kind mindestens fünf Monate im Kalen-
rücksichtigt, die
derjahr im Inland auf, behält es seinen
•
im Inland,
•
in einem anderen EU-Staat,
•
in einem EWR-Staat
Inlandswohnsitz bis zum Ende des Kalenderjahres bei. Der Kindergeldanspruch der Eltern endet dann nicht bereits mit Beginn des Auslandsstudiums.
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
Aufenthalt haben.
entscheiden.
Kinder, die sich lediglich zum Zwecke ei-
Bilanzerstellung und -offenlegung
für eine in Liquidation befindliche
GmbH & Co. KG
ner zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland
bei. Wohnt ein Kind im Ausland unter Um-
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende
ständen, die erkennen lassen, dass es
Jahresabschlüsse zu erstellen19 und diese
dort nicht nur vorübergehend verweilt, so
offenzulegen20, trifft auch eine in Liquidati-
liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland,
on befindliche GmbH & Co. KG. Das für
auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im
den Jahresabschluss innerhalb der Liqui-
Inland haben.
dation maßgebliche Geschäftsjahr be-
Das
Niedersächsische
stimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG
Finanzgericht18
mangels abweichender Beschlussfassung
entschied zu dieser Problematik wie folgt:
nicht nach dem Kalenderjahr, sondern
•
•
Ist der Auslandsaufenthalt des Kindes
nach dem mit dem Tag der Auflösung be-
von vornherein auf kurze Zeit be-
ginnenden Jahreszeitraum. Die handels-
schränkt, führt dies nicht dazu, dass
rechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich,
das Kind den Wohnsitz im Inland ver-
soweit ein Liquidationszeitraum betroffen
liert.
ist,
das
jeweilige
Liquidationsge-
schäftsjahr.
Kurzfristige Besuche oder sonstige
Aufenthalte bei den Eltern reichen nicht
Das hat das Landgericht Bonn21 entschie-
aus, um den Inlandswohnsitz zu behal-
den und deshalb den Erlass eines Ord19
18
auf
Niedersächsisches FG, Urt. v. 9.7.2009,
1 K 231/08, (Revision eingelegt,
Az. BFH: III R 52/09), EFG 2010, S. 240, LEXinform 5009366.
20
21
8
§§ 242 ff. HGB.
§ 325 HGB.
LG Bonn, Beschl. v. 20.11.2009, 39 T 1252/09,
NWB 8/2010, S. 576, LEXinform 1438607.
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
nungsgelds22 durch das Bundesamt für
Aufschlüsselung der Nebenkostenvorauszahlungen auf einzelne
Betriebskosten nicht erforderlich
Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum
Ende des Kalenderjahres aufgehoben.
In einem vom Bundesgerichtshof28 ent-
Keine Steuerfreiheit für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft
schiedenen Fall begehrte der Vermieter
vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten. Mietgegenstand war eine öf-
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft
fentlich geförderte und damit preisgebun-
aus dem steuerlichen Einlagekonto23 sind
dene Wohnung. Der Vertrag sah zu den
für die empfangende Kapitalgesellschaft
Betriebs- und Heizkosten vor, dass diese
keine steuerbefreiten Bezüge.24 Die Einla-
im
genrückgewähr ist nicht in den Begünsti-
Sinne
des
§ 27
II. Berechnungs-
verordnung (BV)29 umgelegt und hierfür
gungskreis einbezogen. Nur Dividenden
monatliche
und andere Ausschüttungen zwischen Ka-
Vorauszahlungen
erhoben
werden. Die zu erhebenden Betriebskos-
pitalgesellschaften sind weitestgehend von
ten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV waren
einer körperschaftsteuerlichen Belastung
dem Vertrag als Anlage beigefügt. Der
freigestellt. Dies ergibt sich aus einem Ur-
Mieter verweigerte die Nachzahlung mit
teil des Bundesfinanzhofs.25
der Begründung, dass die Nebenkosten-
Ob die Steuerfreiheit im Urteilsfall aus an-
vorauszahlungen bei Abschluss des Miet-
deren
werden
vertrags nicht ausreichend aufgeschlüsselt
konnte, blieb vom Bundesfinanzhof unbe-
worden seien und deshalb überhaupt kei-
Vorschriften
antwortet.
26
abgeleitet
ne Betriebskosten umgelegt werden dür-
Der Sachverhalt betraf das
Jahr 2001, die eventuell auch anwendbare
fen.
begünstigende Norm trat aber erst zu ei-
Dieser Ansicht war das Gericht nicht. Die
nem späteren Zeitpunkt in Kraft.27
Notwendigkeit, die Vorauszahlungen auf
die einzelnen Betriebskosten aufzuschlüsseln, ergibt sich weder aus dem Wortlaut
noch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung30. Zwar muss der Mieter
ersehen können, welche Betriebskosten
22
23
24
25
26
27
auf ihn zukommen. Es genügt aber, dass
§ 335 Abs. 3 HGB.
§ 27 KStG.
§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.
BFH, Urt. v. 28.10.2009, I R 116/08, DStR 2010,
S. 215, BFH/NV 2010, S. 549, DB 2010, S. 256,
LEXinform 0179572.
§ 8b Abs. 2 KStG.
§ 8b Abs. 2 KStG trat erst am 1.1.2002 in Kraft.
28
29
30
9
BGH, Urt. v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09, LEXinform 1560756.
Verordnung über die wohnungswirtschaftliche
Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. Berechnungsverordnung.
§ 20 Neubaumietenverordnung (NMV).
News
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
der Umfang der umzulegenden Kosten
wird mit Eröffnung des Insolvenzverfah-
durch die Bezugnahme auf die Anlage 3
rens über das Vermögen des Auftragge-
zu § 27 II. BV umschrieben und die Höhe
bers in voller Höhe uneinbringlich. Eine
der ungefähr zu erwartenden Kosten
mögliche Insolvenzquote ist nicht zu be-
durch den Gesamtbetrag der geforderten
rücksichtigen.
Vorauszahlungen mitgeteilt wird. Für den
später (zum Teil) das Entgelt, muss er die
Mieter ist die Summe der Nebenkosten
Umsatzsteuer erneut berichtigen.
entscheidend, während die Aufschlüsse-
Erhält
der
Unternehmer
Der Bundesfinanzhof31 hat in Abkehr von
lung von Vorauszahlungen auf die einzel-
seiner früheren Rechtsprechung entschie-
nen Betriebskosten für seine Kalkulation
den, dass die vorgenannten Grundsätze
von untergeordnetem Interesse ist. Letzt-
auch gelten, wenn der Umsatz auf einem
endlich ist für die Nachzahlung von Ne-
zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher
benkosten eine schriftliche Erklärung des
nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und
Vermieters erforderlich, in der die Forde-
der Insolvenzverwalter anstelle des Ge-
rung berechnet und erläutert ist. Dies ist
meinschuldners den Vertrag erfüllt und die
vorliegend erfolgt.
Erfüllung von dem Unternehmer verlangt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und
Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen
Insolvenzquote mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in voller Höhe
Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit
einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.
Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder
sonstigen Leistung uneinbringlich, muss
der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung
bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das
Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt
31
10
BFH, Urt. v. 22.10.2009, V R 14/08, DStR 2010,
S. 323, DB 2010, S. 373, LEXinform 0179125.
Pflicht zur baulichen Umgestaltung zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei
Vermietung und Verpachtung?
05/2010
haben, konnten Sie die Werbungskosten
Ausgangslage
steuerlich geltend machen. Durch den
Sie sind Vermieter einer Immobilie, deren
Nachweis der Vermietungsabsicht haben
Mieter vor Jahren ausgezogen ist und für
Sie auch Ihre Einkünfteerzielungsabsicht,
die bisher kein Nachmieter gefunden
ein
wesentliches
werden
zum
Vorliegen
konnte.
Ursachen
sind
unter
anderem bauliche Besonderheiten, die
den
speziellen
Vormieters
Anforderungen
genügen
sollten.
Stellt sich allerdings heraus, dass für Ihre
Ihre
Immobilie aufgrund bislang vergeblicher
Vermietungsbemühungen
nicht vermietbar ist, so müssen Sie
dennoch die laufenden Aufwendungen,
sicherungen,
Grundsteuer
(ggfs.
der
Markt besteht und die Immobilie deshalb
keine Erträge mehr erzielen, müssen Sie
Abgaben,
aufgrund
baulichen Gestaltung des Objektes kein
erfolglos. Obwohl Sie aus dieser Immobilie
öffentliche
Einkunftsart,
des
Nachmieter zu finden, blieben bislang
z.B.
dieser
dokumentiert.
Bemühungen, über beauftragte Makler
wie
Tatbestandsmerkmal
–
Ver-
wollen
Sie
Ihre
fortbestehende
Vermietungsabsicht belegen – zielgerecht
nur
darauf hinwirken, unter Umständen auch
ermäßigt i.S.d. § 33 GrStG) aufbringen.
durch
Das belastet die Liquidität und durch
bauliche
Umgestaltung
einen
vermietbaren Zustand des Objektes zu
Leerstand wird die Bausubstanz Ihrer
erreichen (BFH vom 25.06.2009).
Immobilie auch nicht besser. Die Finanzverwaltung hat bezüglich dieser Immobilie
Bleiben Sie untätig und nehmen den
die
Leerstand auch künftig hin, spricht dieses
entstandenen
Verluste
bislang
anerkannt. Eine Verrechnung mit Ihren
Verhalten
sonstigen positiven Einkünften ist erfolgt.
Entschluss zu vermieten oder – sollten Sie
bei
Rechtslage
Ihren
gegen
den
bisherigen,
endgültigen
vergeblichen
Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben – für
Obwohl Sie in Zeiten des Leerstandes
deren Aufgabe.
keine Erträge aus der Immobilie erhalten
1
05/2010
Steuer-Tip
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
Der
BFH
verlangt
speziellen
also
in
Sachverhalt,
möglicherweise
dass
durch
diesem
Sollte sich bei Ihnen ein vergleichbarer
Sie
Sachverhalt darstellen, dokumentieren Sie
umfangreiche
Ihre
Vermietungsbemühungen.
Sollten
bauliche Umgestaltungen eine "Markt-
diese über einen längeren Zeitraum, z.B.
gängigkeit" Ihrer Immobilie anstreben. Bei
5 Jahre erfolglos bleiben, sollten Sie sich
Untätigkeit und Hinnahme des künftigen
mit
Leerstandes sieht der BFH die (bewusste
maßnahmen befassen. Deren steuerliche
oder unbewusste) Aufgabe Ihrer Ein-
Relevanz
künfteerzielungsabsicht.
Abzugsfähigkeit oder Aktivierung können
Etwaige
Auf-
etwaigen
hinsichtlich
sofortigen
mindernd, vielmehr dem steuerneutralen
Gespräch klären. Auch hinsichtlich einer
Privatbereich zuzuordnen.
etwaigen
Alternative. Über Chancen und Risiken
zu vermietende Objekt aufgrund eines
Entwicklungen
informieren wir Sie gerne.
von
Information:
Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen
und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die
Komplexität der angesprochenen Themen und den
ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um
Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung
auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach
Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und
sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.
ungünstiger
nicht
deren
Verkauf der Immobilie eine rentablere
auch dann fortbestehen kann, wenn das
örtlicher
und
gerne. Möglicherweise ist aber auch der
und ggf. wie lange die Vermietungsabsicht
wegen
Finanzierung
gemeinsamen
steuerlichen Auswirkung beraten wir Sie
Der Senat musste nicht entscheiden, ob
Immobilienobjekten
einem
der
Umbau-
wir
Überangebotes
in
für
wendungen sind dann nicht mehr steuer-
strukturellen
sicher
Kosten
(mehr)
vermietbar ist.
Unser Tipp
2
05/2010
Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen
Filesharing im Internet – Eine Warnung!
auch nur ein Datenpaket einer Datei von
1. Einführung
einem anderen Nutzer auf seine eigene
Diverse Unternehmen und Anwälte mah-
Festplatte lädt, dieses Datenpaket auto-
nen derzeit im Auftrag der Musik- und
matisch wieder anderen Nutzern für den
Filmindustrie
des
Download durch diese an und kann somit
Vorwurfs ab, Musik, Spiele oder Filme
ebenfalls automatisch zum Verletzer frem-
unberechtigterweise
der Urheberrechte werden.
Verbraucher
aus
wegen
dem
Internet
heruntergeladen (Download) oder selbst
Der Urheberrechtsinhaber erhält den Na-
anderen zur Verfügung gestellt zu haben
men und die Adressdaten des Abgemahn-
(Upload). In der Regel finden solche Akti-
ten entweder im Rahmen eines gerichtli-
vitäten in Tauschbörsen (Peer-to-Peer
chen Auskunftsverfahrens gem. § 101
Netzwerken) wie etwa KaZaA, eMule,
Abs. 9 Urhebergesetz (UrhG) oder im
eDonkey, BitTorrent, u. a. statt (sog. Fi-
Rahmen der Akteneinsicht, nachdem sie
lesharing).
Strafanzeige
Bei einem solchen Filesharing stellen die
gegen
den
IP-Adressen-
Inhaber gestellt hat.
Teilnehmer dieser Tauschbörsen gegenBei einer solchen Abmahnung verlangt der
seitig über die jeweiligen Tauschplattfor-
Verletzter vom Verbraucher typischerwei-
men Daten zur Verfügung. Hierzu sind alle
se Schadensersatz und Erstattung der
Computer der Nutzer über eine bestimmte
Anwaltskosten sowie die Abgabe einer
Software in einem eigenen Netzwerk mit-
strafbewehrten Unterlassungserklärung.
einander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erfor-
2. Haftung des Anbietenden
derlich eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird,
In den Fällen, in denen tatsächlich von
herunter zu laden und zu installieren.
dem fraglichen Internetanschluss unerlaubt geschützte Dateien heruntergeladen
Jeder Nutzer der Internettauschbörse bie-
bzw. zur Verfügung gestellt worden sind,
tet den anderen Nutzern sodann Einblick
ist eine Abmahnung grundsätzlich gerecht-
in einen bestimmten Teil der Festplatte
fertigt, da gegen das Urheberrecht versto-
seines Computers. Dabei bietet jeder, der
1
Rechts-Hinweis
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
ßen wurde. In diesen Fällen ist eine Scha-
te zum Angebot dieses Produkts besitzt).
densersatzforderung
Auch in diesem Fall stellt das Erstellen
folglich
ebenfalls
gerechtfertigt.
einer Privatkopie über ein Peer-to-PeerNetzwerk durch den Herunterladenden
Dementsprechend hat der Verbraucher
einen Verstoß gegen das Urhebergesetz
grundsätzlich auch die durch die Abmah-
dar.
nung entstandenen Kosten zu tragen. Allerdings sollten innerhalb der vorgegebe-
Strafrechtlich kann der Herunterladende
nen Frist die Höhe der in Rechnung ge-
ebenfalls nach § 106 UrhG zu belangen
stellten Anwaltsgebühren sowie der Scha-
sein.
densersatzansprüche überprüft werden.
4. Haftung des Anschlussinhabers
Weiterhin sollte geprüft werden, ob die
Abmahnung der gesetzlich vorgeschriebe-
Wer lediglich den Anschluss zur Verfü-
nen Form entspricht und die Vertragsstra-
gung stellt, von dem aus ohne sein Wis-
fe für weitere Verstöße gegen das Urhe-
sen oder weiteres Zutun illegal Daten her-
berrecht nicht zu hoch angesetzt wurde.
untergeladen oder angeboten werden,
Häufig ist auch der Text der Unterlas-
handelt nicht schuldhaft im zivilrechtlichen
sungserklärung so allgemein gehalten,
Sinn. Ein Schadensersatzanspruch gegen
dass wegen eines einmaligen Anbietens
den Anschlussinhaber aus einer schuld-
mehrfach die Vertragsstrafe ausgelöst
haft begangenen Handlung kommt daher
wird (z.B. es werden mehrere Stücke von
nicht in Betracht.
derselben CD angeboten).
Anders verhält es sich mit dem verschul-
3. Haftung des Herunterladenden
densunabhängigen
Unterlassungs-
und
Beseitigungsanspruch. Insoweit gilt das
Das Herunterladen urheberrechtlich ge-
Kriterium der Störerhaftung. Demnach
schützter Daten stellt eine Vervielfältigung
kann der Anschlussinhaber – gegebenen-
gem. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Auch in sol-
falls auch ein Arbeitgeber für Verstöße
chen Fällen, in denen heruntergeladene
seiner Arbeitnehmer - auch für solche Ur-
Dateien lediglich zum privaten Gebrauch
heberrechtsverletzungen in Anspruch ge-
bestimmt sind, liegt ein Verstoß gegen §
nommen werden, die er selbst nicht be-
53 Abs. 1 UrhG vor, soweit für den Nutzer
gangen hat. Eltern müssen demnach dafür
einer solchen Tauschbörse offensichtlich
Sorge tragen, dass ihre Kinder keinen
ist, dass es sich bei der angebotenen Da-
Zugriff auf besagte Tauschbörsen haben.
tei um ein rechtswidriges Angebot im In-
Obgleich noch keine höchstrichterlichen
ternet handelt (z.B. weil offensichtlich ist,
Entscheidungen zu diesem Thema ergan-
dass kein privater Internetnutzer die Rech-
gen sind, wird von den Gerichten der unte-
2
Rechts-Hinweis
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
ren Instanzen vermehrt vertreten, dass
der Abmahnung beigefügte Erklärung zu-
Eltern andernfalls vollumfänglich selbst für
rückzugreifen, sondern vielmehr eine ei-
einen Urheberrechtsverstoß ihrer minder-
gens aufgesetzte Unterlassungserklärung
jährigen Kinder haften.
zu unterzeichnen. Diesbezüglich sollte
aber jedenfalls anwaltlicher Rat eingeholt
In dem Fall einer Abmahnung bleibt dem
werden. Bei Zweifeln oder Ungereimthei-
Adressaten bei tatsächlich erfolgtem Ver-
ten hinsichtlich der Höhe der geltend ge-
stoß gegen das Urheberrecht letztlich kei-
machten Ansprüche sollte ebenfalls ein
ne Wahl. Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung
sollte
Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
grundsätzlich
aber erst nach vorheriger anwaltlicher Be-
Alles in allem ist jedoch die Rechtspre-
ratung erfolgen.
chung in derartig gelagerten Fällen recht
eindeutig. Vollständige Sicherheit gegen
5. Fazit:
Bei
Erhalt
einer
Abmahnung
derartige Abmahnungen bietet lediglich
das legale „Kaufen“ von Dateien im Inter-
wegen
net über die seriösen Foren wie z. B. iTu-
rechtswidrig erlangter oder zur Verfügung
nes oder ähnliches.
gestellter Dateien im Internet ist in jedem
Information:
Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem
Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht
auf die Komplexität der angesprochenen Themen
und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten
wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und
Gewährleistung auf Beratungen in individuellen
Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für
diese
Informationen
ausschließen.
Fall ein unverzügliches Tätigwerden des
Adressaten angeraten!
Sollte sich herausstellen, oder weiß der
Adressat bereits, dass seine Handlungen
gegen das Urheberrecht verstoßen haben,
sollte die verlangte Unterlassungserklärung im Prinzip abgegeben werden. Insoweit empfiehlt sich jedoch, nicht auf die
3
05/2010
Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen
an Geschäftspartner
Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Kirchen-
1. Problemstellung
steuer und Solidaritätszuschlag zu überSie sind Unternehmer und haben vor, Ih-
nehmen und für diesen abzuführen. Die
ren Kunden oder Geschäftsfreunden Ge-
Vorschrift beinhaltet also keine neue Ein-
schenke zu machen, oder aber Sie beab-
kunftsart. Daher sind grundsätzlich auch
sichtigen, Ihre Geschäftspartner für die gu-
nur solche Sachzuwendungen in die Pau-
te Zusammenarbeit im letzten Jahr zu be-
schalversteuerung mit einzubeziehen, die
lohnen.
beim Empfänger zu Betriebseinnahmen
oder Arbeitslohn führen. Für Sachzuwen-
Wenn Sie zudem den hieraus resultieren-
dungen, die beim Zuwendungsempfänger
den finanziellen Aufwand in Ihrem Unter-
keine Steuerpflicht auslösen, bedarf es
nehmen möglichst gering halten und dar-
keiner pauschalen Besteuerung.
über hinaus vermeiden wollen, dass Ihren
Kunden oder Geschäftsfreunden hieraus
Barzuwendungen
sowie
Zuwendungen,
steuerliche Lasten entstehen, sollten Sie
welche ausschließlich aus gesellschafts-
folgende steuerliche Auswirkungen ken-
rechtlicher Veranlassung erfolgen (ver-
nen.
deckte Gewinnausschüttungen), können
nicht pauschaliert werden.
2. Verlagerung der Besteuerung auf
den Zuwendenden
Die Vorschrift beinhaltet ein Wahlrecht,
welches dem zuwendenden Unternehmer
2.1 Möglichkeit der Pauschalierung
zur Pauschalierung seiner Sachzuwen-
Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurde § 37b
dungen eingeräumt wird. Es besteht somit
EStG eingeführt. Diese Vorschrift dient der
keine Verpflichtung zur Pauschalierung,
Vereinfachung des Besteuerungsverfah-
da die Besteuerung grundsätzlich auch
rens bei Sachzuwendungen und ermög-
beim Empfänger erfolgen kann.
licht es dem Zuwendenden, die grundsätz-
Der Unternehmer kann ferner bei der Wahl
lich vom Empfänger geschuldete Einkom-
der Pauschalierung zwischen zwei Emp-
mensteuer bzw. Körperschaftsteuer für
fängerkreisen unterscheiden, den eigenen
diesen mit abgeltender Wirkung zum
Arbeitnehmern und den „übrigen Dritten“;
1
Special
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
hierzu zählen die Geschäftsfreunde und
2.2. Art der Sachzuwendungen
deren Arbeitnehmer. Für diese beiden
§ 37b EStG unterscheidet bei den Sach-
Empfängerkreise kann der Unternehmer
zuwendungen zwischen betrieblich veran-
das Wahlrecht unterschiedlich ausüben.
lassten Sachzuwendungen und Geschen-
Entscheidet sich der Unternehmer für die
ken im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
pauschale Besteuerung, ist er an diese für
EStG.
ein Veranlagungsjahr gebunden. Das bedeutet, dass für jede einzelne Sachzuwendung die Pauschalierung vorzuneh-
2.2.1 Betrieblich veranlasste Sachzu-
men ist, es sei denn, es greifen sonstige
wendungen
Pauschalierungsvorschriften,
wie
bei-
Eine betrieblich veranlasste Sachzuwen-
spielsweise im Zusammenhang mit Zu-
dung liegt vor, wenn ein bestimmtes Ver-
wendungen an eigene Arbeitnehmer. Die
halten des Zuwendungsempfängers be-
Möglichkeit einzelne Sachzuwendungen
lohnt werden soll. Die Zuwendung wird als
aus dieser Regelung auszuschließen, ist
zusätzliche Gegenleistung gewährt; sie
nicht möglich.
besteht nicht aus Geld und steht im zeitli-
Macht der Zuwendende von der Pauscha-
chen und sachlichen Zusammenhang mit
lierung Gebrauch, so hat er die Zuwen-
der Leistung des Empfängers. Die betrieb-
dungsempfänger
Pauschal-
liche Veranlassung ist gegeben, wenn ein
versteuerung zu unterrichten. Eine spe-
objektiv wirtschaftlicher oder tatsächlicher
zielle Formvorschrift ist hierbei nicht gege-
Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
über
die
ben.
So können beispielsweise Einladungen zu
Die bisher ergangenen BMF-Schreiben
Incentive-Reisen,
Sport/Kultur-Veranstal-
zur ertragsteuerlichen Behandlung von In-
tungen oder Sachpreise aufgrund eines
centive-Reisen sowie zur Besteuerung von
ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außen-
VIP-Logen werden durch § 37b EStG nicht
dienstwettbewerbs zu den betrieblichen
aufgehoben. Vielmehr sind sie in Kombi-
Sachzuwendungen zählen.
nation mit § 37b EStG anzuwenden. So
bestehen
keine
Bedenken
die
„VIP-
Logen“-Regelungen weiterhin für die Auf-
2.2.2 Geschenke
teilung der Kosten in den abzugsfähigen
Geschenke sind unentgeltliche Zuwen-
Werbekostenanteil sowie den Anteil für
dungen ohne Gegenleistung. Der Be-
Geschenke und Bewirtung anzuwenden.
schenkte erhält das Geschenk nicht für eine von ihm erbrachte Leistung. Im Allgemeinen dienen Geschenke an Geschäft-
2
Special
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
freunde dazu, allgemeine Geschäftsbezie-
die Zuwendung als nicht abzugsfähige Be-
hungen aufzubauen, zu erhalten oder zu
triebsausgabe zu behandeln.
verbessern.
Die Abzugsfähigkeit der pauschalen Steu-
Von der Pauschalierung gemäß § 37b
er als Betriebsausgabe hängt ebenfalls
EStG werden sowohl Geschenke im Ein-
von der Art der ihr zugrunde liegenden
zelwert unter als auch über € 35 erfasst.
Sachzuwendung ab. Grundsätzlich min-
Geschenke bis € 10 gelten dagegen als
dert die pauschale Steuer das Ergebnis
Streuwerbeartikel und unterliegen als nicht
des Unternehmers, wenn auch die Zu-
steuerbare Zugaben damit nicht der Be-
wendung als solches als Betriebsausgabe
steuerung gemäß § 37b EStG.
das steuerliche Ergebnis gemindert hat.
Handelt es sich beispielsweise um ein
Durch diese „Hintertür“ werden Geschen-
nicht abzugsfähiges Geschenk (Wert grö-
ke, die beim Empfänger als solche gerade
ßer als € 35), ist auch die pauschalierte
nicht steuerpflichtig sind, einer Steuerbe-
Steuer nicht abzugsfähig. Dies führt zu ei-
lastung unterzogen.
ner Steuerbelastung von mindestens 71 %
(Steuersatz: 30 %). Ist ein Geschenk hin-
2.3.
gegen als abzugsfähig zu beurteilen (Wert
Folgen für den Zuwendenden
bis zu € 35), stellt die hierauf entfallende
Die steuerlichen Folgen beim Zuwenden-
Pauschalsteuer ebenfalls eine abzugsfä-
den sind abhängig davon, ob es sich um
hige Betriebsausgabe dar.
eine betrieblich veranlasste Sachzuwen-
3. Problematik der Einbeziehung
von Geschenken in die Pauschalversteuerung
dung oder ein Geschenk handelt.
Sachzuwendungen sind in voller Höhe als
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die
Während die Pauschalierungsmöglichkeit
betriebliche Veranlassung nachgewiesen
bei betrieblich veranlassten Sachzuwen-
werden kann.
dungen wie z. B. Incentiveaufwendungen
an Geschäftsfreunde grundsätzlich zu be-
Bei Geschenken ist die Freigrenze von
grüßen ist, muss die zwingende Einbezie-
€ 35 für den Betriebsausgabenabzug zu
hung von Geschenken in die Bemes-
beachten. Das heißt, dass der Unterneh-
sungsgrundlage des § 37b EStG eher kri-
mer das Geschenk nur dann steuermin-
tisch gesehen werden.
dernd berücksichtigen kann, wenn im Veranlagungsjahr je Empfänger € 35 nicht
Bei Geschenken mit einem Wert unter
überschritten werden. Überschreitet der
€ 35 kann i.d.R. davon ausgegangen wer-
Wert des Geschenkes hingegen € 35, ist
den, dass bei den empfangenden Ge-
3
Special
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
schäftsfreunden keine Einnahmen vorlie-
anlasste Zuwendung und nicht um ein Ge-
gen. Geschenke zeichnen sich ja gerade
schenk handelt. Dann sollte diese Sach-
dadurch aus, dass es an einer Gegenleis-
zuwendung
tung des Empfängers fehlt.
Eine Einbe-
nicht als nicht abzugsfähiges Geschenk
ziehung dieser Geschenke in die Bemes-
sondern als voll abzugsfähiger Incentiv-
sungsgrundlage des § 37b EStG würde
oder Werbeaufwand verbucht werden, so
somit dem Grundgedanken des § 37b
dass im Fall einer Pauschalierung auch
EStG – nur Sachzuwendungen zu berück-
die Pauschalsteuer als abzugsfähige Be-
sichtigen, die beim Empfänger eine Be-
triebsausgabe behandelt werden könnte.
triebseinnahme bzw. Lohn darstellen – wi-
auch
beim
Zuwendenden
Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen wird
dersprechen.
die Anwendung des § 37b EStG von den
Durch die Pflicht zur einheitlichen Aus-
Prüfern bei Vorliegen von Geschenken
übung des Pauschalierungswahlrechtes
verstärkt aufgegriffen. Viele Prüfer wollen
kann es somit im Einzelfall zu deutlich
die Unternehmer, die bislang von der Pau-
überhöhten Steuerbelastungen kommen,
schalversteuerung keinen Gebrauch ge-
wenn sich der Zuwendende aufgrund von
macht haben, von der nachträglichen An-
Incentiveaufwendungen oder höherwerti-
wendung des § 37b EStG überzeugen und
gen Geschenken an Geschäftsfreunden
drohen in diesem Zusammenhang gerne
für die Pauschalierung entscheidet
und
mit sog. Kontrollmitteilungen, die sie an-
somit die daneben angefallenen Geschen-
sonsten an die Geschenkeempfänger zu
ke wegen des Zwangs zur einheitlichen
verschicken hätten. In diesen Fällen sollte
Ausübung des Wahlrechts „infiziert“ wer-
sich der Unternehmer nicht vorschnell zu
den.
einer
nachträglichen
Anwendung
des
§ 37b EStG hinreißen lassen und die Not-
Grundsätzlich gelten die vorstehenden
wendigkeit in Ruhe mit seinem Steuerbe-
Ausführungen auch bei höherwertigen
rater besprechen.
Geschenken; denn auch in diesen Fällen
gibt es kein Gegenleistung auf Seiten des
4. Fazit
Empfängers und somit grundsätzlich auch
keine Einnahme. Sollte die Finanzverwal-
Die Einführung des § 37b EStG dient der
tung jedoch die Auffassung vertreten, dass
Vereinfachung des Besteuerungsverfah-
es sich um betriebliche Einnahmen beim
rens bei Sachzuwendungen. Die Möglich-
Empfänger handelt, so müsste grundsätz-
keit der Abgeltung der hierauf anfallenden
lich eine Gegenleistung beim Empfänger
Individualsteuer beim empfangenden Ge-
angenommen werden, mit der Folge, dass
schäftsfreund durch Abführung einer Pau-
es sich eigentlich um eine betrieblich ver-
schalsteuer durch das leistende Unter-
4
Special
05/2010
Eine Kooperation unabhängiger Wirtschaftsprüfer
nehmen hilft negative steuerliche Folgen
Eine
auf Seiten des Empfängers zu vermeiden,
wann Sie als Unternehmer die Pauschal-
zumal sich der Empfänger in vielen Fällen
besteuerung wählen sollten, ist nicht mög-
nicht der steuerlichen Folgen der Sachzu-
lich. Die Entscheidung ist vielmehr vom
wendungen bewusst ist.
Einzelfall abhängig.
Gleichzeitig erfüllt die Vorschrift jedoch
Aufgrund der hohen steuerlichen Belas-
auch den fiskalischen Zweck, die in der
tungen bei Geschenken über € 35 in Ver-
Vergangenheit nur lückenhaft erfassten
bindung mit der Abgeltungsteuer des
und damit häufig nicht versteuerten Sach-
§ 37b EStG sollten derartige Geschenke
zuwendungen beim Empfänger und den
entweder privat geleistet oder als aus-
damit verbundenen Steuerausfall durch
drückliche Sachzuwendung i.S. einer Be-
Einbehalt einer Pauschalsteuer beim Zu-
lohnung oder Verhaltenserwartung ge-
wendenden
währt werden. Damit ist wenigstens der
zu kompensieren.
Die An-
wendung dieser Vorschrift wird daher im
Bei der Suche nach der für Sie im Einzel-
stärkt überprüft und forciert.
fall optimalen Lösung sind wir Ihnen gerne
Der leistende Unternehmer gerät somit
behilflich.
immer mehr „unter Druck“, die Sachzu-
Information:
Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen
und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir
unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese
Informationen
ausschließen.
wendungen pauschal zu versteuern, damit
die Geschäftsfreunde nicht im Nachhinein
von
Kontrollmitteilungen
Handlungsempfehlung,
Betriebsausgabenabzug gewahrt.
Rahmen von Lohnsteuerprüfungen ver-
aufgrund
generelle
mit
Steuern belastet werden.
Höchstproblematisch wird die Anwendung
der Vorschrift durch den Einbezug der Geschenke in die Pauschalsteuerregelung.
5
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