Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger (ASF) gemäß §2a StVG in Verbindung mit §35 FeV zwischen der Fahrschule Claus-Peter Schneider Telefon: 06043-3041 in 63667 Nidda, Bachgasse 40 Fax: 06043-40905 email: [email protected] und Herrn Geburtsdatum: wohnhaft in: Telefon: Straße: Handy: vorhanden Fahrerlaubnis Klasse: 1. Verpflichtung der Fahrschule Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung eines Aufbauseminars das alle Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung für die vom Teilnehmer gewünschte Seminarform erfüllt. 2. Kursumfang und Seminarinhalt Das Seminar wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem theoretischem Teil mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen. An einem Tag darf nur eine Sitzung durchgeführt werden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der gegenseitigen Beobachtung des Fahrverhaltens der Seminarteilnehmer dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten beträgt. Dabei muß ein Fahrzeug verwendet werden, das den Anforderungen der Anlage 7 Nr.2.2 FeV entspricht. Wird im Ausnahmefall (Sondereinbauten) das Fahrzeug eines Teilnehmers verwendet, ist dieser für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Besitzt der Teilnehmer die Fahrerlaubnis, so ist er verantwortlicher Führer des Fahrzeuges. 3. Begleitmaterial Jeder Seminarteilnehmer erhält Begleitmaterial zum Aufbauseminar, in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden. Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Arbeitsaufgaben, die der Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das Begleitmaterial ist in der Kursgebühr enthalten und bleibt Eigentum des Teilnehmers. 4. Kursgebühr Für das Aufbauseminar einschließlich der praktischen Fahrprobe wird ein Pauschalentgelt in Höhe von Euro 320,00 vereinbart. Dieses Entgelt deckt alle, im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme, von der Fahrschule zu erbringenden Leistungen ab. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig. Der Seminarteilnehmer hat die volle Seminargebühr auch dann zu entrichten, wenn er an einer einzelnen Sitzung oder an der Fahrprobe nicht teilnimmt, da es sich um einen geschlossenen Kurs handelt. 5. Kündigung Der Seminarteilnehmer kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den er nicht selbst verschuldet hat, außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist die Kursgebühr anteilig geschuldet. Soweit danach eine Überzahlung vorliegt, wird diese zurückerstattet. 6. Rücktrittsrecht nicht vorhanden Anmeldung schriftlich mitgeteilt worden. Im Falle des berechtigten Rücktritts fällt ein Entgelt nicht an. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. 7. Ausschluß Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Kurs ausschließen, wenn dieser durch sein Verhalten oder durch in seiner Person liegende Umstände das Seminar stört. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. 8. Datenschutz Die Fahrschule verpflichtet sich, über die in der Anordnung der Verwaltungsbehörde enthaltenen persönlichen Daten sowie tatsächliche Umstände Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist der Seminarleiter verpflichtet, über die in der Anordnung aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen Stillschweigen zu bewahren und sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern; sie darf diese Daten jedoch für die interne Durchführung des Aufbauseminars unter Wahrung der Interessen des Teilnehmers nutzen. Aufzeichnungen hierüber sind nach Abschluß des Seminars zu vernichten, soweit sie nicht für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder der Aufsicht erforderlich sind. 9. Pflichten des Teilnehmers Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Anordnung der Verwaltungsbehörde über die Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrschule spätestens zum Kursbeginn vorzulegen. Der Seminarteilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Unterrichtsräume, des Unterrichtsmaterials und der Fahrzeuge verpflichtet. Seine Haftung bestimmt sich nach dem Gesetz. Der Seminarteilnehmer verpflichtet sich, über persönliche Daten und über Verkehrszuwiderhandlungen anderer Teilnehmer Stillschweigen zu bewahren. 10. Teilnahmebescheinigung Der Seminarteilnehmer hat Anspruch auf eine Teilnahmebescheinigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde. Der Seminarleiter muß die Teilnahmebescheinigung verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen und der Fahrprobe teilgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtteilnahme auf entschuldbaren Gründen beruht oder er von der Fahrschule wegen Nichtzahlung des Entgelts oder wegen Störung des Seminars ausgeschlossen wurde. Außerdem wird ausdrücklich vereinbart, daß die Teilnahmebescheinigung nur ausgehändigt wird, wenn die Seminargebühr bezahlt ist. Die Fahrschule ist verpflichtet, bei Kursbeginn die Sitzungstage sowie den Tag der Fahrprobe einschließlich Uhrzeit dem Seminarteilnehmer mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten sind Ihm bereits bei der. 11. Gerichtsstand Anlaß der Teilnahme am Aufbauseminar. Frühere Teilnahme an einem Aufbauseminar. Der Seminarteilnehmer wünscht die Durchführung des Aufbauseminars auf Grund der Anordnung des Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Seminarteilnehmer erklärt, daß er bisher an keinem Aufbauseminar LA Wetteraukreis Landratsamtes / Straßenverkehrsamtes vom: Frist: Datum bereits vor Jahren an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Datum im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe Nidda, den 01.03.2008 Unterschrift des Seminarteilnehmers Unterschrift / Stempel der Fahrschule