RESOLUTION OENO 6/2005 ALGINSÄURE DIE GENERALVERSAMMLUNG beschließt in Anbetracht von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer IV des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, auf Vorschlag der Unterkommission « Analyse- und Bewertungsmethoden von Wein », den Teil I des Internationalen Önologischen Kodex um folgende Monografie zu ergänzen: ALGINSÄURE E 400 CAS Nr: 9005-32-7 1. ZIEL, URSPRUNG UND ANWENDUNGSBEREICH Alginsäure ist ein kolloidales Polysaccharid, das aus verschiedenen Arten von Braunalgen extrahiert wird, speziell aus Laminaria. Ihre Monomerbestandteile sind die α-L-Glucuronsäure und die β-D-Manuronsäure, die paarweise entsprechend Verbindungen vom Typ 1→4 verbunden sind. →4-[α-glu-1→4-α-glu-1→4-β-man-1→4-β-man-1]n →4-α-glu Schönungsmittel, das nach einer Neutralisierung mit Kalichlorid, Kaliumcarbonat oder Kaliumhydrogencarbonat vor dem Gebrauch in der Fülldosage zur zweiten Gärung von Schaumweinen verwendet werden kann. Alginsäure besteht im Durchschnitt aus 200 Basiseinheiten Uronsäure. Molekulargewicht zwischen 10 000 und 600 000 Dalton. 2. KENNZEICHNUNG Die Konzentration der Alginsäure muss auf dem Etikett angegeben werden, ebenso die Sicherheits- und Aufbewahrungsbedingungen. 3. MERKMALE Alginsäure liegt pulverförmig oder fadenförmig, aber auch granulatförmig vor und ist von gelbweißer bis brauner Farbe, amorph, unlöslich in reinem Wasser und verschiedenen organischen Lösungsmitteln. Sie löst sich in Wasser auf, das durch Natriumkarbonat, Natriumhydroxid oder Trinatriumphosphat alkalisiert wurde. Beglaubigte Ausführung Paris, den 20. Juli 2005 Der Generaldirektor der OIV Sekretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 1 RESOLUTION OENO 6/2005 4. IDENTITÄTSMERKMALE 4.1 pH Eine 3%ige Suspension von Alginsäure in Wasser weist einen pH-Wert zwischen 2 und 3,5 auf. 4.2 Abgrenzung von anderen Polysacchariden Eine Lösung von 5 g/l Alginsäure in Natriumhydroxid (4,3 g Natriumhydroxid in Wasser auflösen und auf 100 ml ergänzen) fällt durch Hinzufügen von einem Fünftel des Volumens einer 2,5%igen Kalziumchloridlösung gelatinös aus. Nach Hinzufügen des halben Volumens einer gesättigten Ammoniumsulfatlösung zur oben beschriebenen Lösung bildet sich keine Trübung. Mit diesen beiden Tests lässt sich Alginsäure von anderen natürlichen Polysacchariden oder ähnlichen Stoffen abgrenzen, die bei Lebensmitteln oder in pharmazeutischen Produkten verwendet werden. 4.3 Geschmacksmerkmale Alginsäure muss geschmacklos und geruchlos sein. 5. VERSUCHE Alle unten angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf das Trockengewicht. 5.1 Unlösliche Reste in einer Natriumhydroxidlösung Unter längerem Rühren mit einem Magnetrührer 1 g genau abgewogene Alginsäure in 100 ml Natriumhydroxidlösung (4,3 g Natriumhydroxid in Wasser auflösen und auf 100 ml ergänzen) auflösen, zentrifugieren, abziehen, Rückstand 5 mal mit destilliertem Wasser waschen, dabei jedes Mal zentrifugieren und Waschwasser eliminieren. Den gesamten Rückstand mit destilliertem Wasser über einen vorher gewogenen Gooch-Filter (Filter aus gesintertem, schwach porösem Glas) geben, 1 Stunde lang bei 105 °C trocknen und erneut wiegen. Der Gehalt an unlöslichem Rückstand darf 2 % des Trockengewichts Alginsäure nicht übersteigen. 5.2 Verlust beim Trocknen Wird bis zur Gewichtskonstanz bestimmt, bei einer Probe von 2 g muss der Gewichtsverlust der Alginsäure bei 100-105 °C unter 15 % liegen. 5.3 Schwefelasche Die Schwefelasche wird gemäß der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode bestimmt. Der Gehalt der Alginsäure an Schwefelasche darf höchstens 8 Gew. % betragen. 5.4 Zubereitung der Probenlösung Nach dem Wiegen wird die Asche in 2 ml konzentrierter Salzsäure ( R ) und 10 ml Wasser gelöst. Zum Beschleunigen des Lösungsvorgangs erhitzen und Wasser hinzufügen, bis man ein Volumen von 25 mal dem Gewicht der trockenen Alginsäure erhält. 1 ml dieser Lösung enthält die Mineralstoffe von 0,04 g trockener Alginsäure. Beglaubigte Ausführung Paris, den 20. Juli 2005 Der Generaldirektor der OIV Sekretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 2 RESOLUTION OENO 6/2005 5.5 Blei Der Bleigehalt der Probenlösung (5.4) wird nach der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode bestimmt. Der Bleigehalt muss weniger als 5 mg/kg betragen. 5.6 Kadmium Der Kadmiumgehalt der Probenlösung (5.4) wird nach der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode bestimmt. Der Kadmiumgehalt muss weniger als 1 mg/kg betragen. 5.7 Quecksilber Der Quecksilbergehalt der Probenlösung (5.4) wird nach der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode bestimmt. Der Quecksilbergehalt muss weniger als 1 mg/kg betragen. 5.8 Arsen Der Arsengehalt der Probenlösung (5.4) wird nach der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode bestimmt. Der Arsengehalt muss weniger als 3 mg/kg betragen. 5.9 Biologische Schadstoffe Die Zählung erfolgt für alle Parameter nach der in Kapitel II des Internationalen Önologischen Kodex beschriebenen Methode. Grenzwert: Bakterien insgesamt: weniger als 5 x 103 KBE/g 5.10 Coliforme Bakterien Zahl der coliformen Bakterien: weniger als 1 pro g oder gleich 1 pro g 5.11 Staphylokokken Zahl der Staphylokokken (ß-hämolytisch mit positiver Koagulase): weniger als 1 pro g oder gleich 1 pro g 5.12 Salmonellen Die Zahl der Salomonellen muss unter 1 auf 100 g liegen. 5.13 Hefen Grenzwert: 5 x 102 KBE pro g Zubereitung 5.14 Laktobakterien Grenzwert: 102 KBE pro g Zubereitung 5.15 Lactobacillus sp. Grenzwert: 10 KBE pro g Zubereitung 5.16 Pediococcus sp. Grenzwert: Nichtvorhandensein an einer Probe von 10 g Zubereitung Beglaubigte Ausführung Paris, den 20. Juli 2005 Der Generaldirektor der OIV Sekretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 3 RESOLUTION OENO 6/2005 5.17 Essigbakterien Grenzwert: 103 KBE pro g Zubereitung 5.18 Schimmel Grenzwert: 5 X 102 KBE pro g Zubereitung 6. AUFBEWAHRUNG Alginsäure muss in luftdichten Beuteln aufbewahrt werden. Beglaubigte Ausführung Paris, den 20. Juli 2005 Der Generaldirektor der OIV Sekretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 4