XIV. WICHTIGE ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER SPEZIELLE VERLUSTRISIKEN BEI WARENTERMINGESCHÄFTEN Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch. 1. Erklärung von Warentermingeschäften Ein Warentermingeschäft ist ein Termingeschäft, dessen Basiswert ein Rohstoff, also eine physische Ware ist. Dazu zählen Energiewerte wie z.B. Erdöl und –gas, Metallwerte wie z.B. Gold, Aluminium und Kupfer und landwirtschaftliche Produkte wie z.B. Mais, Sojabohnen und Rinder. Eine Liste der handelbaren Warentermingeschäfte mit ihren individuellen Eigenschaften finden Sie auf den Internetseiten der Warenterminbörsen. Eine Übersicht über die verschiedenen internationalen Warenterminbörsen finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de). Als Käufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, abzunehmen. Als Verkäufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, zu liefern. Ist bei Warentermingeschäften statt einer Lieferung ein Barausgleich vorgesehen, gelten die im Folgenden beschriebenen Risiken für Sie unverändert, mit Ausnahme der Risiken aus der Lieferung. 2. Spezielle Risiken von Warentermingeschäften 2.1 Verlustrisiko durch eingeschränkte Liquidität Warenterminmärkte sind im Allgemeinen weniger liquide als andere Terminmärkte. Es ist möglich, dass Sie zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Warenterminposition aufgrund ungenügender Marktliquidität nicht oder nur teilweise glattstellen können. Ferner kann die Spanne (Spread) zwischen Kauf- und Verkaufsgeboten (Bid-Kurs und Ask-Kurs, zu Deutsch GeldKurs und Brief-Kurs) zu einem Warentermingeschäft relativ groß sein. Zudem sind die meisten Warenterminbörsen ermächtigt, Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kauf- oder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen beschränkt oder vollständig verhindert werden, was in erhöhte Verluste münden kann. Des Weiteren kann eine eingeschränkte Liquidität an einem Warenterminmarkt zu erhöhten Transaktionskosten führen, wenn eine von Ihnen aufgegebene Order nur gestückelt, d.h. im Rahmen von mehreren Käufen oder Verkäufen erfüllt werden kann. 2.2 Preisschwankungsrisiken Warenterminmärkte können aufgrund der beschriebenen Abhängigkeit zwischen dem Wert eines Termingeschäftes und dem Preis seines Basiswertes von starken Preisschwankungen abhängig sein. Viele verschiedene Faktoren, die mit Angebot und Nachfrage des Basiswertes zusammenhängen, können die Preise beeinflussen. Es ist nicht leicht, diese preisbildenden Faktoren vorherzusagen. Unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Krankheiten, Seuchen sowie politischer Wandel können den Preis eines Rohstoffes ebenso beeinflussen wie unkalkulierbare Entwicklungen wie z.B. Liefer-, Lager- und Transportausfälle. Derartige Faktoren haben im Allgemeinen eine umso stärkere Auswirkung auf den Preis eines Warentermingeschäftes, je kürzer der Liefertag bevorsteht. 2.3 Risiken durch Käufer- und Verkäuferverpflichtungen Mit dem Abschluss eines Warentermingeschäftes entsteht die Verpflichtung, die börslich festgesetzten Eigenschaften des Warentermingeschäftes zu erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei Abschluss eines Warentermingeschäftes über die individuellen Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes auf den Internetseiten der zugehörigen Warenterminbörse zu informieren. 2.4 Risiken der Lieferverpflichtung Falls Sie Verkäufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten Bestimmungen des jeweiligen Warentermingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des Warentermingeschäftes. Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Lieferung durch den Verkäufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss. 51 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.0, April 2013 Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag (First Notice Day) liegt. Bei der Lieferung des Basiswertes sind Sie verpflichtet, die Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes zu erfüllen. Diese sind standardisiert von den Warenterminbörsen vorgegeben. U.a. sind Sie z.B. verpflichtet, den Basiswert in vorgegebener Weise rechtzeitig und in einer bestimmten Qualität zu liefern. Durch die Verpflichtung zur Lieferung des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Lieferverpflichtung nicht, so kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu. Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen. 2.5 Risiken der Abnahmeverpflichtung Falls Sie Käufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen Warenterminbörse den Basiswert, auf den sich das jeweilige Warentermingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des Warentermingeschäftes. Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Abnahme durch den Käufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss. Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag (First Notice Day) liegt. Durch die Verpflichtung zur Abnahme des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Abnahmeverpflichtung nicht, so kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu. Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen. Im Falle der Nichtlieferung des Basiswertes haben Sie weder gegen die Bank noch gegen die Warenterminbörse Anspruch auf Lieferung. Sie haben u. U. einen Anspruch auf geldwerten Ausgleich des Verlustes gegen die entsprechende Warenterminbörse. Beachten Sie bitte auch, dass die Warenterminbörsen teilweise aufgrund nationaler Gesetze das Recht haben, die tatsächliche Lieferung des Basiswertes auszusetzen, um geregelte Marktbedingungen aufrechtzuerhalten. 52 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.0, April 2013