xiv. wichtige zusätzliche informationen über spezielle verlustrisiken

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XIV. WICHTIGE ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER SPEZIELLE
VERLUSTRISIKEN BEI WARENTERMINGESCHÄFTEN
Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie
sie aufmerksam durch.
1.
Erklärung von Warentermingeschäften
Ein Warentermingeschäft ist ein Termingeschäft, dessen Basiswert ein Rohstoff, also eine physische Ware ist. Dazu zählen
Energiewerte wie z.B. Erdöl und –gas, Metallwerte wie z.B. Gold, Aluminium und Kupfer und landwirtschaftliche Produkte wie
z.B. Mais, Sojabohnen und Rinder. Eine Liste der handelbaren Warentermingeschäfte mit ihren individuellen Eigenschaften
finden Sie auf den Internetseiten der Warenterminbörsen. Eine Übersicht über die verschiedenen internationalen
Warenterminbörsen finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de).
Als Käufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen
Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, abzunehmen. Als Verkäufer
eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem
Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, zu liefern. Ist bei Warentermingeschäften statt
einer Lieferung ein Barausgleich vorgesehen, gelten die im Folgenden beschriebenen Risiken für Sie unverändert, mit
Ausnahme der Risiken aus der Lieferung.
2.
Spezielle Risiken von Warentermingeschäften
2.1 Verlustrisiko durch eingeschränkte Liquidität
Warenterminmärkte sind im Allgemeinen weniger liquide als andere Terminmärkte. Es ist möglich, dass Sie zu dem von Ihnen
gewünschten Zeitpunkt eine Warenterminposition aufgrund ungenügender Marktliquidität nicht oder nur teilweise glattstellen
können. Ferner kann die Spanne (Spread) zwischen Kauf- und Verkaufsgeboten (Bid-Kurs und Ask-Kurs, zu Deutsch GeldKurs und Brief-Kurs) zu einem Warentermingeschäft relativ groß sein. Zudem sind die meisten Warenterminbörsen ermächtigt,
Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kauf- oder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter
Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen beschränkt oder vollständig verhindert werden, was
in erhöhte Verluste münden kann.
Des Weiteren kann eine eingeschränkte Liquidität an einem Warenterminmarkt zu erhöhten Transaktionskosten führen, wenn
eine von Ihnen aufgegebene Order nur gestückelt, d.h. im Rahmen von mehreren Käufen oder Verkäufen erfüllt werden kann.
2.2 Preisschwankungsrisiken
Warenterminmärkte können aufgrund der beschriebenen Abhängigkeit zwischen dem Wert eines Termingeschäftes und dem
Preis seines Basiswertes von starken Preisschwankungen abhängig sein. Viele verschiedene Faktoren, die mit Angebot und
Nachfrage des Basiswertes zusammenhängen, können die Preise beeinflussen. Es ist nicht leicht, diese preisbildenden
Faktoren vorherzusagen. Unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Krankheiten, Seuchen sowie
politischer Wandel können den Preis eines Rohstoffes ebenso beeinflussen wie unkalkulierbare Entwicklungen wie z.B. Liefer-,
Lager- und Transportausfälle. Derartige Faktoren haben im Allgemeinen eine umso stärkere Auswirkung auf den Preis eines
Warentermingeschäftes, je kürzer der Liefertag bevorsteht.
2.3 Risiken durch Käufer- und Verkäuferverpflichtungen
Mit dem Abschluss eines Warentermingeschäftes entsteht die Verpflichtung, die börslich festgesetzten Eigenschaften des
Warentermingeschäftes zu erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei Abschluss eines Warentermingeschäftes
über die individuellen Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes auf den Internetseiten der zugehörigen
Warenterminbörse zu informieren.
2.4 Risiken der Lieferverpflichtung
Falls Sie Verkäufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten
Bestimmungen des jeweiligen Warentermingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den
vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung
durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des
Warentermingeschäftes.
Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am
ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das
Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine
Lieferung durch den Verkäufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.0, April 2013
Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag
(First Notice Day) liegt.
Bei der Lieferung des Basiswertes sind Sie verpflichtet, die Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes zu erfüllen.
Diese sind standardisiert von den Warenterminbörsen vorgegeben. U.a. sind Sie z.B. verpflichtet, den Basiswert in
vorgegebener Weise rechtzeitig und in einer bestimmten Qualität zu liefern.
Durch die Verpflichtung zur Lieferung des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Lieferverpflichtung nicht, so
kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu.
Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen.
2.5 Risiken der Abnahmeverpflichtung
Falls Sie Käufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen
Warenterminbörse den Basiswert, auf den sich das jeweilige Warentermingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen
Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung
durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des
Warentermingeschäftes.
Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am
ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“.
Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden
Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Abnahme durch den Käufer des Warentermingeschäftes verbindlich
erfolgen muss.
Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag
(First Notice Day) liegt.
Durch die Verpflichtung zur Abnahme des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Abnahmeverpflichtung nicht, so
kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu.
Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen.
Im Falle der Nichtlieferung des Basiswertes haben Sie weder gegen die Bank noch gegen die Warenterminbörse Anspruch auf
Lieferung. Sie haben u. U. einen Anspruch auf geldwerten Ausgleich des Verlustes gegen die entsprechende
Warenterminbörse. Beachten Sie bitte auch, dass die Warenterminbörsen teilweise aufgrund nationaler Gesetze das Recht
haben, die tatsächliche Lieferung des Basiswertes auszusetzen, um geregelte Marktbedingungen aufrechtzuerhalten.
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