Human Resource News

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Aktuelle Informationen
für das Personalwesen
Human Resource News
Ausgabe 9,
September 2014
Inhalt
Internationales Steuerrecht ................................................................................................. 2 Aus einzelnen Ländern ........................................................................................................ 2 Lohnsteuer ........................................................................................................................... 3 Geldwerter Vorteil im Fall der Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer...................... 3 Arbeitsrecht ...........................................................................................................................5 Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang – die Anforderungen werden wieder
strenger .................................................................................................................................5 Haftung des Vorgesetzten gegenüber Leiharbeitnehmern für unzureichende
Sicherung des Arbeitsplatzes bei offensichtlicher Unfallgefahr .......................................... 7 Sozialversicherung ............................................................................................................... 8 Deutscher Bundestag beschließt GKV-Finanzstruktur- und QualitätsWeiterentwicklungsgesetz (FQWG) .................................................................................... 8 Verschärfung der Regeln für den Bezug von Kindergeld für im Ausland lebende
Kinder ................................................................................................................................... 9 Global Social Security Newsletter ....................................................................................... 10 HR-Management ................................................................................................................ 11 Vergütung im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen.............................................. 11 Veranstaltungen .................................................................................................................. 14 Über uns .............................................................................................................................. 17 Ihre Ansprechpartner ......................................................................................................... 17 Ihre Fachansprechpartner .................................................................................................. 17 Redaktion ............................................................................................................................ 17 Bestellung und Abbestellung .............................................................................................. 18 Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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Internationales Steuerrecht
Aus einzelnen Ländern
Großbritannien
Die britische Steuerbehörde (HMRC) hat Neuerungen in Bezug auf das ''Short Term
Business Visitor Agreement (STBVA)" veröffentlicht. Neu ist unter anderem, dass als
„Arbeitgeber“ im Kontext eines Doppelbesteuerungsabkommens nun der
„wirtschaftliche Arbeitgeber“ angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass beschränkt
Steuerpflichtige, die zwar einen zivilrechtlichen Arbeitgeber in Großbritannien haben,
jedoch im wirtschaftlichen Interesse eines wirtschaftlichen Arbeitgebers im DBAAusland arbeiten, unter das STBVA fallen.
Sofern der Arbeitnehmer im Rahmen seines Auslandsaufenthalts wieder Arbeitstage in
Großbritannien verbringt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen
einkommen- und insbesondere UK-lohnsteuerpflichtig werden. Neu ist, dass der
Arbeitgeber nunmehr verpflichtet wird, periodisch Meldungen über die verbrachten
Arbeitstage in Großbritannien zu sammeln, um umgehend seiner Verpflichtung zum
Lohnsteuereinbehalt nachkommen zu können.
Darüber hinaus hat HMRC die Ansicht in Bezug auf die Dienstvorschrift (RDRM33170)
aus dem Jahr 2010 mit Wirkung zum 4. August 2014 revidiert. Nun können nicht nur
Verkaufserlöse von Anleihen, die durch ausländisches Einkommen gesichert sind, als
nach Großbritannien überwiesen und u. U. als steuerpflichtig angesehen werden,
sondern bereits die durch das ausländische Kapital gesicherten Anleihen an sich.
Arbeitnehmer mit Darlehensvereinbarungen, die unter die bisherige Dienstvorschrift
fallen, wird eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung empfohlen.
Indien
Das indische Finanzministerium hat die Finanzplanung für das Steuerjahr 2014/15
veröffentlicht. Danach steigt der Grundfreibetrag von 200.000,00 INR (ca.
2.438,00 Euro) auf 250.000,00 INR (ca. 3.047,00 Euro). Die Einkünfte von
Spitzenverdienern mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als
10 Millionen NR (ca. 121.896,00 Euro) werden unverändert mit einem Höchststeuersatz
von 33 Prozent besteuert.
Kreditzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
können künftig bis zu einem Betrag von 200.000,00 INR (ca. 2.438,00 Euro) pro Jahr
steuermindernd berücksichtigt werden.
Um einen Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren künftig mit dem günstigen
Kapitalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent besteuern zu können, müssen Aktien und
andere Wertpapiere, die nicht an der indischen Börse gehandelt werden, nunmehr
länger als 36 Monate - und nicht wie bisher nur 12 Monate - vor dem Verkauf gehalten
werden.
Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Haltefrist von im Rahmen von
Optionsprogrammen erworbenen Wertpapieren an einer im Ausland ansässigen
Gesellschaft. Sofern der Mitarbeiter einen Ausgleich für "Mehr-Steuer" vereinbart hat
und somit der "Tax Equalization" unterliegt, verteuert ein Verkauf der Wertpapiere
innerhalb von 36 Monaten die Entsendekosten aufgrund des höheren Steuersatzes.
Tschechien
Die Regierung plant eine Gesetzesänderung des Einkommensteuerrechtes, die bereits
zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.
Steuerfreies Naturaleinkommen von Angestellten im Bereich von Erholungs-,
Gesundheits-, (Weiter-) Bildungs- und Sporteinrichtungen wird auf einen Höchstbetrag
Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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von 10.000,00 CZK (ca. 364,00 Euro) pro Jahr begrenzt werden. Ferner kann der Bezug
dem Mitarbeiter nur steuerfrei gewährt werden, wenn der Arbeitgeber das
Naturaleinkommen des Mitarbeiters nicht als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht
hat.
Erhöhung des Kinderfreibetrages ab dem zweiten Kind um 100,00 CZK (ca. 3,64 Euro)
pro Monat auf 1.217,00 CZK (ca. 44,32 Euro). Für das erste Kind bleibt der monatliche
Freibetrag in Höhe von 1.117,00 CZK (ca. 40,69 Euro) unverändert.
Es ist ebenfalls angedacht, dass bereits für den Veranlagungszeitraum 2014 die
automatische Abgabepflicht der Steuererklärung für Angestellte entfallen soll, wenn
diese bereits Steuervorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag geleistet und ein
Jahresgesamteinkommen haben, das unterhalb der Jahresgrenze für die
Sozialversicherung liegt.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2014 gilt jedoch jedenfalls
weiterhin für Arbeitnehmer ab einem Jahreseinkommen von mehr als 1.245.216 CZK
(ca. 45.361,00 Euro).
Ferner soll steuerbefreites Einkommen von mehr als 5.000.000,00 CZK
(ca. 182.143,00 Euro) im Rahmen der Einkommensteuererklärung verpflichtend
offengelegt werden. In der Praxis kann es sich um Geschenke, Gewinne, Einnahmen aus
dem Verkauf von Immobilien oder dem direkten Verkauf von Anteilen und Aktien
handeln.
Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,
[email protected]
Lohnsteuer
Geldwerter Vorteil im Fall der Gestellung eines
Kraftfahrzeugs mit Fahrer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 (VI R 44/11)
entschieden, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Gestellung eines
Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein
zusätzlicher geldwerter Vorteil vorliege. Das Bundesministerium für
Finanzen (BMF) hat die Urteilsgrundsätze nunmehr mit Schreiben vom
15 Juli 2014 (IV C 5 - S 2334/13/10003) auch für den Bereich der Privatund Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
für allgemein anwendbar erklärt, lässt die bisherigen
Vereinfachungsmethoden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aber
weiterhin zu.
Hintergrund
Nach der o. g. BFH-Entscheidung sei die Fahrergestellung grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2
S. 1 EStG mit dem Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren
Dienstleistung zu bemessen, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des
Arbeitgebers entsprechen könne aber nicht müsse.
BMF Anwendungsschreiben
Das BMF erklärt die Grundsätze des o. g. BFH-Urteils in seinem Anwendungsschreiben
sowohl für das Lohnsteuerabzugs- sowie das Veranlagungsverfahren in allen noch
offenen Fällen für allgemein anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der geldwerte
Vorteil aus der Firmenwagengestellung durch Fahrtenbuch- oder
Bruttolistenpreismethode ermittelt wird.
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Grundsatz: Zeitanteilige Personalkosten
Maßstab zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Gestellung
eines Fahrers ist grundsätzlich der Preis, den ein fremder Dritter für die Gestellung des
Fahrers für die bezogene vergleichbare Dienstleistung hätte aufwenden müssen, also der
übliche Endpreis am Abgabeort gem. § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG. Aus
Vereinfachungsgründen können jedoch alternativ die zeitanteiligen tatsächlichen Lohnund Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden, d. h. insbesondere Personalkosten
in Form von Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung,
Verpflegungszuschüssen sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den
Fahrer, die der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit
entsprechen. Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören nach Verwaltungsmeinung auch
etwaige Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht hingegen die bei der Überlassung
eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers
durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese seien den dienstlichen
Fahrten zuzurechnen.
Vereinfachungsregelungen: Pauschale Zuschläge
Anstelle der Ermittlung der zeitanteiligen Personalkosten kann der Vorteil für die
Fahrergestellung aus Vereinfachungsgründen auch weiterhin mit pauschalen
Zuschlagssätzen ermittelt werden. Je nach Fallgruppe ergeben sich folgende
Zuschlagssätze:
•
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte (einschließlich der Fälle, in denen zwar der Tätigkeitsort
keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, die Regelung jedoch für entsprechend
anwendbar erklärt wird) ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der für
diese Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 Prozent zu
erhöhen.
Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten
Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt
entfallende Nutzungswert nur dann um 50 Prozent, wenn für diese Fahrt ein
Fahrer in Anspruch genommen worden ist.
•
Privatfahrten
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein
Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private
Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:
a) um 50 Prozent, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen
wird,
b) um 40 Prozent, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst
steuert,
c) um 25 Prozent, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit
überwiegend selbst steuert.
•
Begrenzung auf Gesamtkosten
Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert auf die Gesamtkosten des
Kraftfahrzeugs begrenzt (sog. Kostendeckelung), ist der anzusetzende
Nutzungswert um 50 Prozent zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer
zur Verfügung gestellt worden ist.
Einheitlicher Bewertungsansatz im Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Arbeitgeber kann sich nach Auffassung der Finanzverwaltung im jeweiligen
Kalenderjahr nur einheitlich für eine der beiden Bewertungsmethoden entscheiden.
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Einkommensteuerveranlagung: Abweichender Ansatz zulässig
Der Arbeitnehmer kann hingegen bei einer persönlichen Einkommensteuerveranlagung
– bei Vorlage entsprechender Nachweise – einheitlich für die verschiedenen Fahrten
einen vom Lohnsteuerverfahren abweichenden Ansatz geltend machen. Dies setzt jedoch
voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen
für die neue Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden.
Fazit
Die klarstellenden Ausführungen des BMF-Schreibens zur Fahrergestellung sind zu
begrüßen, denn damit wird den Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, von den starren
und letztlich vom Bruttolistenpreis abhängigen Zuschlagssätzen eine abweichende
Bewertung der Fahrergestellung vorzunehmen. Dabei sollte jedoch nicht verkannt
werden, dass dies im Einzelfall mit erhöhtem Ermittlungsaufwand einhergehen kann.
Daher ist fraglich, ob die Bewertung nach den zeitanteiligen Personalkosten in der
Arbeitgeberpraxis eine große Rolle spielen wird.
Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636-4412, [email protected]
Arbeitsrecht
Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang – die
Anforderungen werden wieder strenger
Bekanntlich sind Arbeitnehmer vor Betriebsübergängen umfassend über
deren Voraussetzungen und Wirkungen schriftlich zu unterrichten (§ 613a
Abs. 5 BGB). Der Arbeitnehmer hat dann Gelegenheit, dem
Betriebsübergang binnen eines Monats zu widersprechen (§ 613a Abs. 6
BGB). Kommen Veräußerer und/oder Erwerber ihrer
Unterrichtungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, beginnt die
Monatsfrist nicht zu laufen, und der Mitarbeiter kann – vorbehaltlich einer
etwaigen Verwirkung – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch
noch zu einem späteren Zeitpunkt widersprechen. Dies führt in der Praxis
zu erheblicher Rechtsunsicherheit für alle am Unternehmenskauf
Beteiligten.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur ordnungsgemäßen
Unterrichtung ist Legion und seit vielen Jahren vor allem dadurch geprägt, dass die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung stetig verschärft wurden.
Während jüngere BAG-Entscheidungen zuletzt Anlass zur Hoffnung gaben, dass auch
die Bedürfnisse der Arbeitgeberseite nach Praktikabilität und Rechtssicherheit
angemessen Berücksichtigung finden (so BAG vom 10. November 2011 – 8 AZR 430/10;
10. November 2011 – 8 AZR 277/10), hat das BAG die Anforderungen an das
Unterrichtungsschreiben nunmehr erneut verschärft (BAG vom 14. November 2013 8 AZR 824/12).
Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)
Die Beklagte betreibt ein Callcenter. Im Frühjahr 2008 überträgt sie den
Geschäftsbetrieb des Callcenters auf eine wenige Monate zuvor gegründete
Tochtergesellschaft, nachdem sie bereits im Januar 2008 sämtliche im Callcenter
beschäftigten Arbeitnehmer über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse unterrichtet
hatte.
Sämtliche Arbeitnehmer setzen ihre Tätigkeit bei der neu gegründeten Gesellschaft fort,
ohne dem Betriebsübergang zu widersprechen. Über zwei Jahre später, im Sommer
2010, werden der Geschäftsbetrieb des Callcenters stillgelegt und die
Arbeitsverhältnisse, darunter auch das des übergegangenen Klägers, betriebsbedingt
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beendet. Der Kläger widerspricht dem im Frühjahr 2008 erfolgten Betriebsübergang im
Sommer 2010 nach § 613a Abs. 6 BGB und macht den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten geltend. Hiergegen wehrt sich die Beklagte. Sie
macht insbesondere geltend, dass der Widerspruch auf die mehr als zwei Jahre zuvor
erfolgte Unterrichtung über den Betriebsübergang verspätet sei. Jedenfalls habe der
Kläger ein etwaig fortbestehendes Widerspruchsrecht durch seine zweijährige
widerspruchslose Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft verwirkt.
Entscheidung
Das BAG ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hält – anders als zuvor noch das
Landesarbeitsgericht (LAG) – die Klage für begründet. Der Widerspruch des
Arbeitnehmers sei weder verspätet noch verwirkt. Die einmonatige Widerspruchsfrist
des § 613a Abs. 6 BGB sei durch die Unterrichtung unter anderem deshalb nicht in Gang
gesetzt worden, weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich (i) bei der
Erwerberin um eine Neugründung handelte und (ii) Unternehmen in den ersten vier
Jahren nach der Neugründung von der Sozialplanpflicht bei Personalabbau nach § 112a
Abs. 4 BetrVG befreit sind. Diese Informationspflicht bestehe unabhängig davon, ob das
neu gegründete Unternehmen tatsächlich eine Betriebsänderung in Aussicht genommen
habe. Es handele sich hierbei um eine Folge des Betriebsübergangs, welche die
wirtschaftliche Absicherung des übergehenden Arbeitnehmers gefährde und damit ein
wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch darstelle.
Im Übrigen habe der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, da –
über das Zeitmoment hinaus – kein zusätzliches Umstandsmoment erkennbar sei, aus
dem sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers ergebe.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung des BAG zeigt erneut, mit welch besonderer Sorgfalt der Inhalt von
Unterrichtungsschreiben formuliert werden muss. In der langen Historie von
Entscheidungen zu § 613a Abs. 6 BGB gab es bislang nur wenige Fälle, in denen die
Unterrichtungsschreiben den Anforderungen des BAG genügten. Das Gericht stellt
nunmehr klar, dass in den – durchaus nicht seltenen Fällen – des Betriebsübergangs auf
neu gegründete Gesellschaften auch über die gesetzliche Folge der fehlenden
Sozialplanpflicht bei Betriebsänderungen informiert werden muss. Dies gilt selbst dann,
wenn eine solche Betriebsänderung zu keinem Zeitpunkt geplant war. Versäumen es
Erwerber und/oder Veräußerer, auf die fehlende Sozialplanpflicht hinzuweisen, laufen
sie Gefahr, dass ein Mitarbeiter ggf. auch noch Jahre später dem Betriebsübergang
widersprechen kann, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen
Arbeitgeber fortbesteht.
Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist in diesen Fällen allein dadurch begrenzt,
dass dieser sein Recht auf Widerspruch verwirken kann. Hierfür müssen jedoch
besondere Umstände vorliegen. Neben dem sogenannten Zeitmoment verlangt das BAG
bereits seit Jahren hierfür weitere Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
des Arbeitnehmers (sog. Umstandsmoment). Dieses ist regelmäßig nur dann gegeben,
wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses selbst disponiert
(z. B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Erwerber, vgl. hierzu BAG
vom 20. März 2008 – 8 AZR 1016/06). Die widerspruchslose Weiterarbeit beim
Erwerber über einen längeren Zeitraum allein (hier immerhin über zwei Jahre), genügt
für eine Verwirkung jedenfalls nicht.
Von RA Dr. Frank Degenhardt, +49 69 9585-6457, [email protected]
Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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Haftung des Vorgesetzten gegenüber
Leiharbeitnehmern für unzureichende Sicherung des
Arbeitsplatzes bei offensichtlicher Unfallgefahr
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, klagt auf Ersatz ihrer
Aufwendungen, die ihr durch einen Arbeitsunfall des bei ihr versicherten
Geschädigten entstanden sind.
Sachverhalt
Für den Neubau eines Kantinengebäudes überließ der Arbeitgeber den Geschädigten der
die Bauarbeiten ausführenden Firma als Arbeitnehmer. Der Geschädigte führte am Tage
des Unfalls als Zimmermann Dacharbeiten in einer Absturzhöhe von 5,50 m aus.
Verantwortlicher auf der Baustelle für die zuständige Firma war der ebenfalls auf der
Baustelle tätige Beklagte. Die Baustelle war unzureichend mit Sicherheitsnetzen
gesichert und entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die ab
einer Absturzhöhe von 3 m zwingend eine Absturzsicherung vorschreiben. Der Beklagte
war von einem Sicherheitskoordinator kurz vor dem Unfallzeitpunkt auf die
unzureichende Sicherung aufmerksam gemacht worden mit dem Hinweis, unter
anderem auch den Geschädigten sofort vom Dach zu beordern. Zudem hielt der Beklagte
auch selbst nach eigenen Angaben die Absturzgefahr für offensichtlich. Er unternahm
jedoch keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen, stellte die Dacharbeiten nicht ein und
machte keine Angaben, wie gearbeitet werden solle.
Der Geschädigte verlor beim Heranziehen einer Platte das Gleichgewicht und stürzte
über fünf Meter in die Tiefe und schlug auf einem Betonboden auf. Dabei zog er sich
schwerste Schädel- und Wirbelsäulenverletzungen zu, ist seitdem querschnittsgelähmt
und erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin hat den Unfall als
Arbeitsunfall anerkannt.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hafte als Vorgesetzter gegenüber der Berufsgenossenschaft im Wege des
Rückgriffs nach § 110 Abs. 1 SGB VII, da er den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Geschädigte, obwohl er
bei einer anderen Firma angestellt war, zum Unfallzeitpunkt die für die Arbeiten
zuständige Firma bei der Erfüllung des Auftrags unterstützte und dabei der konkreten
Weisungsgebundenheit des Beklagten genauso wie eigene Arbeitnehmer unterlag.
Laut Auffassung des Gerichts ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der direkte
Vorgesetzte verpflichtet, allen ihm unterstellten Arbeitnehmern keine Tätigkeiten
zuzuweisen, die aufgrund von fehlender Sicherheitsmaßnahmen des Arbeitgebers
gesundheitsgefährdend sind. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen, indem er
trotz Hinweises auf gravierende Sicherheitsmängel die Arbeiten des Geschädigten nicht
beendete.
Einen Grund, die Haftung des Beklagten aufgrund der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur
Arbeitnehmerhaftung im Hinblick auf ein mögliches Missverhältnis zwischen dem
Verdienst des Beklagten und dem ihm drohenden Schadensrisiko einzuschränken, sah
das Gericht nicht.
Fazit
Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, dass nicht nur der Arbeitgeber,
sondern auch der Vorgesetzte haftet, wenn Arbeitnehmer aufgrund von fehlenden oder
unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen verunglücken. Diese Haftung besteht nicht
nur gegenüber den eigenen Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber
Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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Leiharbeitnehmern, die im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb tätig
sind.
Von RA Christian Berg, +49 69 9585-5192, [email protected]
Sozialversicherung
Deutscher Bundestag beschließt GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (FQWG)
Der Bundestag hat am 5. Juni 2014 das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKVFQWG) beschlossen.
Hintergrund
Im Zuge des demografischen Wandels steigen langfristig auch die Ausgaben der
gesetzlichen Krankenkassen für die Gesundheitsversorgung. Um gesetzlich
Krankenversicherten weiterhin ein hochwertiges Leistungsspektrum zu bieten, ist es
notwendig, die Finanzstruktur der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu
festigen und dabei die Krankenkassenmitglieder nicht durch zusätzliche Beiträge zu
belasten. Mithin soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gesichert und die
Versorgungsqualität gestärkt werden.
Ebenso wird dadurch die Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleiches (regelt u. a. alters-, geschlechts- und risikoabhängige
Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen) verbessert, indem die
entsprechenden Zuwendungen zielgenauer an die einzelnen Krankenkassen erfolgen.
Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz sieht unter anderem vor, den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung von derzeit 15,5 Prozent ab dem 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent zu
senken. Dieser wird hälftig sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den
Arbeitnehmer mit jeweils 7,3 Prozentpunkten getragen. Der bislang ausschließlich
arbeitnehmerbezogene Beitragsanteil von 0,9 Prozentpunkten entfällt. Zur Stärkung der
Beitragsautonomie der Krankenkassen kann dann jede Krankenkasse selbst einen
Zusatzbeitrag kalkulieren.
Bei Erhebung eines Zusatzbeitrages wird den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht
eingeräumt. Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder mit einem gesonderten
Schreiben über eine erstmalige Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages und
weisen auf ein Informationsangebot des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen hin.
Fazit
Gesetzlich Krankenversicherten ist im Falle einer Erhebung eines Zusatzbeitrages zu
empfehlen, ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen bzw. sich sowohl über
das Informationsangebot, die Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen als auch
deren Leistungsspektrum (Zusatzleistungen) zu informieren. Das
Sonderkündigungsrecht ermöglicht Mitgliedern ihre Mitgliedschaft bereits vor Ablauf
der 18-monatigen Bindungsfrist zu kündigen. Die Kündigung an die Krankenkasse hat
bis zur ersten Beitragsfälligkeit (bei Erhebung eines Zusatzbeitrages zum 1. Januar 2015
bis spätestens 15. Februar 2015) zu erfolgen. Dabei ist zwar die übliche 2-monatige
Kündigungsfrist einzuhalten (bis zum 30. April 2015), während dieser Zeit entfällt
jedoch der erhöhte Beitrag.
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Gerne unterstützen wir bei Fragen zum Sonderkündigungsrecht.
Von Beate Eschler de Barros, Tel.: +49 211 981-1067,
[email protected]
Verschärfung der Regeln für den Bezug von Kindergeld
für im Ausland lebende Kinder
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zum 1. Juli 2014 eine neue
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (DAKG) erlassen. In dieser neuen Dienstanweisung sind eine Reihe von
Dienstanweisungen und Einzelweisungen eingeflossen, die als einheitliche
Lösung den Überblick und das Auffinden der maßgeblichen Regelungen
erleichtern sollen.
Im Zuge der Neuordnung ist auch der Regelungsgehalt zum Bezug von
Kindergeld für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (nachfolgend EU-Staaten)
lebende Kinder verschärft worden.
Hintergrund
Die Familienkassen haben bisher - analog der Auffassung des Bundesfinanzhofes häufig Anträge auf Kindergeld für in anderen EU-Staaten lebende Kinder abgelehnt. Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entgegen der von deutscher Seite angewandten
Praxis entschieden, dass EU-Ausländer auch dann Anspruch auf Kindergeld in anderen
Staaten der EU haben, wenn das Kind nicht in dem EU-Staat wohnt, in dem der
Antragsteller beschäftigt ist.
Neue Voraussetzungen für die (Weiter-) Gewährung von Kindergeld
In Umsetzung des Urteils des EuGH haben die Familienkassen die bereits gültigen
Prüfroutinen auch für die im Ausland wohnenden Kinder angewendet. In der neuen DAKG 2014 wurde den veränderten Rahmenbedingungen nun Rechnung getragen und die
Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für im Ausland geborene Kinder mit
Wohnsitz in einem EU-Staat angepasst.
Inhalt der Dienstanweisung
Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen konnte bisher die Existenz eines im
Ausland geborenen Kindes durch eine „auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht
beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtung einer Originalurkunde“ nachgewiesen werden.
Seit Juli 2014 ist das nicht mehr ausreichend. Nunmehr ist es erforderlich, dass ein
amtliches Dokumente (z. B. Geburtsurkunde) im Original vorliegen muss.
Der Aufenthaltsstatus ist jetzt alle sechs Monate und - nicht wie bisher - nur einmal im
Jahr zu überprüfen. Das Kindergeld ist für diesen Personenkreis daher nur noch für
sechs Monate festzulegen und zum Ende der befristeten Festsetzung erneut zu
überprüfen.
Darüber hinaus können die Kindergeldkassen bei der Überprüfung eines
Kindergeldanspruchs die Ausländerbehörden einbeziehen. In Zweifelsfällen ist dies
zwingend vorgeschrieben. Bei Kindern von EU-Ausländern, die im Heimatland leben,
müssen künftig die „EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften“ eingehalten werden.
Danach muss Deutschland nur an solche EU-Ausländer Kindergeld zahlen, die in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Fazit
Grundsätzlich empfiehlt es sich für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer oder
Saisonarbeiter bei der deutschen Familienkasse Kindergeld zu beantragen. Davon
ausgehend, dass der nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer während der
Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt und dort
einen Anspruch auf Kindergeld hat, kann in Deutschland ein Anspruch auf sogenanntes
Differenzkindergeld bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Kindergeld im
Heimatland geringer als der Kindergeldanspruch in Deutschland ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung von Kindergeld für Ihre Beschäftigten.
Von Daniel Concellón, Tel.: +49 211 981-4699, [email protected]
Global Social Security Newsletter
Weitere interessante Informationen können Sie auch unserem Global Social Security
Newsletter entnehmen. Bitte verwenden Sie dafür folgenden Link:
http://www.pwc.com/gx/en/hr-management-services/social-security.jhtml
In der aktuellen Ausgabe Juni 2014 sind aktuelle Informationen zu einzelnen Ländern
enthalten, u. a.:
Australia
Belgium
China
Czech Republic
Denmark
Germany
Greece
Irland
The Netherlands
• Updated instruction on taxability of foreign social security contributions
• Extension Certificates of Coverage from Japan
Nigeria
Norway
• New Nordic social security convention
• Regulation of the basic amount
Peru
Turkey
The United States
EU/EEA updates
• The Court of Justice of the European Union gives judgment on residence
(Case C-255/13)
• New directive on the enforcement of the Posting of Workers Directive
• New recommendation on sickness benefits received in a non-EU country
Bilateral agreement updates
Human Resource News Ausgabe 9, September 2014
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HR-Management
Vergütung im Spannungsfeld unterschiedlicher
Interessen
Vergütung ist ein hoch sensibles Thema. Ihre Gestaltung ist immer auch das
Resultat eines Kompromisses zwischen verschiedenen Interessengruppen,
wie etwa Anteilseignern, Politik und Öffentlichkeit, die ihre Ansprüche bei
der Gestaltung von Vergütungssystemen berücksichtigt wissen möchten.
Der Fokus der Vergütungsgestaltung liegt daher oftmals auf der
Befriedigung dieser Interessen, während den strategischen Zielen des
Unternehmens und den Bedürfnissen der Teilnehmer von
Vergütungsplänen dagegen wenig Beachtung geschenkt wird – mit der
Folge, dass die Vergütung nicht den gewünschten Effekt erzielt.
Die Politik kann die Berücksichtigung ihrer Interessen durch die Schaffung
entsprechender Gesetze einfordern. Die meisten solcher Regularien sind darauf
ausgerichtet, entweder die Vergütungshöhe zu beschränken oder bestimmte
Gestaltungsmerkmale (z. B. Laufzeiten oder das Verhältnis zwischen fixer und variabler
Vergütung) vorzuschreiben. Dabei nimmt die Dichte der Regulierungen immer mehr zu,
das heißt, immer mehr Gestaltungsmerkmale werden durch diese bestimmt oder
eingeschränkt.
Anteilseigner sehen in der Vergütung ein Instrument, um die Interessen des Vorstands
mit ihren eigenen Zielen in Einklang zu bringen. Ihre Forderungen sind folglich darauf
ausgerichtet, mithilfe von Vergütung den Unternehmenswert zu steigern.
Doch welche Erwartungen haben Führungskräfte an die eigene Vergütung? Die von PwC
im Jahr 2012 herausgegebene Studie Making Executive Pay Work: The Psychology of
Incentives, bei der 1.106 Führungskräfte aus 43 Ländern befragt wurden, hat gezeigt,
dass Führungskräfte sich klare und nachvollziehbare Vergütungspläne mit geringem
Risiko und kurzen Laufzeiten wünschen. Zudem ist es wichtig, dass die Vergütung von
den Führungskräften im relativen Vergleich als gerecht empfunden wird.
Die Ergebnisse der Studie besitzen nach wie vor Gültigkeit – doch wie können die
Unternehmen diese Erkenntnisse nutzen? Wie sehen Vergütungspakete in der Praxis aus
und inwieweit reflektieren sie die Interessen der verschiedenen externen Stakeholder
bzw. der Führungskräfte? Um eine Antwort auf diese Fragen zu finden, haben wir die
Vergütungsberichte für die Vorstände der Dax-30-Unternehmen ausgewertet und
analysiert.
Ein typisches Vorstandsvergütungspaket setzt sich zu ungefähr gleichen Teilen aus fixer
Vergütung sowie mindestens einem kurzfristig ausgerichteten variablen und einem
langfristig ausgerichteten variablen Vergütungselement zusammen.
Fix versus variabel
Die Studie Making Executive Pay Work: The Psychology of Incentives hat gezeigt, dass
Führungskräfte eine niedrigere fixe Zahlung (z. B. Gehalt) einer höheren unsicheren
Zahlung (z. B. Bonus) vorziehen würden, das heißt, Manager sind risikoavers. Das
Verhältnis zwischen fix und variabel unterscheidet sich je nach Branche. Grundsätzlich
wäre zu erwarten, dass der variable Anteil an der Gesamtvergütung in volatilen
Branchen höher ist als in weniger volatilen, da Vergütungen mithilfe variabler Modelle
dem Geschäftserfolg direkt angepasst werden könnten. Tatsächlich hat aber der
Bankensektor aufgrund spezifischer regulatorischer Vorschriften auf Vorstandsebene
derzeit den höchsten Anteil an fixer Vergütung (über 50 Prozent), weit mehr als z. B. der
Versicherungssektor (weniger als 25 Prozent). Es zeichnet sich ab, dass es für
Anteilseigner künftig schwieriger wird, Erfolg und Misserfolg des Managements monetär
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zu belohnen oder zu bestrafen und mit ihren Interessen in Einklang zu bringen, da der
Hebel nun deutlich kleiner ist.
Fairness ist essenziell
Unsere Studie hat gezeigt, dass die meisten Führungskräfte eine absolut niedrigere
Vergütung bevorzugen würden, solange diese im Vergleich zu ihrer Peergroup höher ist.
Nur 25 Prozent würden eine absolut höhere – aber relativ niedrigere – Zahlung wählen.
Doch vergleichen Führungskräfte in Deutschland ihre Vergütung mit internationalen
Peers in anderen Unternehmen derselben Branche oder mit der Vergütung anderer Dax30-Unternehmen? Oder vergleichen sie in erster Linie innerhalb des Vorstands oder
unter Mitarbeitern innerhalb des eigenen Unternehmens? Oft zwingen regulatorische
Vorschriften die Unternehmen, sich bei der Festsetzung der Vergütungshöhe an
bestimmten (etwa rein nationalen) Vergleichsgruppen zu orientieren, was insbesondere
für international agierende Unternehmen mit Problemen verbunden ist. Dazu kommen
gesellschaftspolitische Forderungen nach mehr Einkommensgerechtigkeit, die z. B. im
Vergleich zwischen der Vergütung der am höchsten und der am niedrigsten bezahlten
Mitarbeiter ihren Ausdruck finden. Zudem zeichnet sich ab, dass die durch eine
zunehmende Zahl von Veröffentlichungsvorschriften erhöhte (und erwünschte)
Transparenz zu einer (vom Gesetzgeber unerwünschten) höheren Vergütung geführt hat,
da sowohl die Unternehmen als auch das Management „unterdurchschnittliche“
Vergütung als „unfair“ empfinden. Beim Vergleich der Vergütungshöhe der Dax-30Unternehmen zeichnet sich ein klares Bild ab: Die Vergütungsspanne der
Vorstandsvorsitzenden ist sehr breit und reicht von 1,4 bis 15 Millionen Euro – also dem
fast elffachen. Ein Vorstandsvorsitzender verdient im Schnitt 87 Prozent mehr als die
ordentlichen Vorstandsmitglieder desselben Vorstandsgremiums. Die Vergütungshöhen
der ordentlichen Mitglieder eines Vorstandsgremiums scheinen dagegen relativ
homogen, die Differenzen belaufen sich auf durchschnittlich 0,8 Millionen Euro.
Je länger man warten muss, desto geringer der empfundene Wert
Nach unserer Studie haben aufgeschobene Bonuszahlungen und langfristige
Vergütungselemente aus Sicht der Führungskräfte einen signifikant niedrigeren Wert als
gleich hohe sofortige Bonuszahlungen. Bei einer dreijährigen Zurückstellung hat der
Bonus nur noch einen empfundenen Wert von ca. 50 Prozent des tatsächlichen Wertes.
Das bedeutet, dass bei langfristigen Vergütungselementen die Kosten für das
Unternehmen den empfundenen Wert der Vergütung weit übersteigen. Andererseits
fordern Aktionäre, Aufsichtsbehörden und diverse regulatorische Vorschriften, die
sicherstellen wollen, dass die Vergütung nachhaltig ausgerichtet ist, lange Laufzeiten.
Um diesen Konflikt zu entschärfen, haben einige Unternehmen kurzfristige Bonuspläne
mit mehrjährigen rückwirkenden Bemessungszeiträumen eingeführt, das heißt, der
Bonus wird zwar jährlich ausgezahlt, bemisst sich aber an der Performance der
vergangenen Jahre. Ein typisches Vergütungspaket – also Grundgehalt und variable
Vergütungselemente – eines Dax-30-Unternehmens wird nach einem Zeitraum von
durchschnittlich 2,2 Jahren ausbezahlt. Die durchschnittliche Zeitspanne der
Zielbemessung eines langfristigen variablen Vergütungselements beträgt 3,6 Jahre.
Hinzu kommen in manchen Fällen noch Sperr- und Haltefristen.
Komplexität und Ungewissheit zerstören empfundenen Wert
Laut unserer Studie ziehen Führungskräfte ein einfaches und klares Vergütungspaket
einem komplexen und mehrdeutigen Modell vor. Komplexität und Ungewissheit
reduzieren also den wahrgenommenen Wert der Vergütung.
Ein typisches Dax-30-Vorstandsvergütungspaket besteht im Durchschnitt aus
mindestens drei Elementen, die mit unterschiedlichen Planparametern hinterlegt sind.
Die Auszahlungshöhe der variablen Vergütungselemente ist fast ausnahmslos an
Performancekriterien geknüpft und ein typisches Vergütungspaket enthält fünf – in
manchen Fällen sogar bis zu neun – Performancekriterien für die variablen Elemente
des Vergütungspakets. Dabei weisen kurzfristig ausgerichtete variable
Vergütungselemente meistens mehr Performancekriterien auf (durchschnittlich 2,7) als
langfristig ausgerichtete Vergütungselemente (durchschnittlich 1,7). Je höher die Anzahl
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der Performancekriterien ist, desto komplexer ist der variable Anteil des
Vergütungssystems und das Vergütungspaket wird dementsprechend als sehr komplex
empfunden.
Unsere Studie hat gezeigt, dass Transparenz für Führungskräfte sehr wichtig ist. Die
Teilnehmer bevorzugten Performancekriterien, die sie selbst beeinflussen können;
folglich zogen zwei Drittel interne Performancekriterien externen Kriterien vor.
Aktionäre bevorzugen dagegen oft externe quantitative Kriterien (z. B. Total Shareholder
Return), während die Politik sich eine stärkere Einbeziehung qualitativer Faktoren
wünscht. Neben quantitativen internen Zielen (z. B. Umsatz), die derzeit circa 50
Prozent der Performanceziele aller Vergütungspläne ausmachen, gibt es deshalb auch
eine Vielzahl externer und qualitativer Ziele (z. B Mitarbeiter- oder
Kundenzufriedenheit). Die hohe Anzahl verwendeter Performancekriterien und deren
oft intransparente Verknüpfung erhöht die Komplexität und Ungewissheit für die
Führungskräfte, was wiederum zu einem niedrigeren empfundenen Wert beiträgt.
Manager sind risikoavers
Ein Vergütungspaket ist umso risikoreicher für den Teilnehmer,
•
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•
je variabler es ist (d. h. je niedriger der Anteil der fixen Vergütung an der
Gesamtvergütung ist),
je länger die Laufzeit der Pläne ist und
je unwahrscheinlicher (d. h. schwieriger) die Erreichung der Performancekriterien ist.
Aktionäre und andere Interessengruppen verlangen, dass die Auszahlung an den
langfristigen Erfolg des Unternehmens gekoppelt und damit für die am Vergütungsplan
teilnehmenden Führungskräfte mit einem höheren Risiko verbunden ist.
Ein höheres Risiko für die Mitarbeiter bedeutet dabei nicht nur eine stärkere Korrelation
zwischen Leistung und Vergütung, sondern ist unter Umständen auch mit einem
geringeren Risiko für das Unternehmen verbunden. In Branchen, in denen der Anteil der
variablen Vergütung relativ hoch ist und die Personalkosten einen großen Teil der
Gesamtkosten ausmachen, kann eine höhere Fixvergütung gegebenenfalls zu Risiken für
das Unternehmen führen, da dieses mit einer Umschichtung von variabler auf fixe
Vergütung einen Teil seiner Kostenkontrolle verliert. Eine Erhöhung der Fixvergütung
bedeutet also nicht unbedingt eine Reduzierung des Risikos für das Unternehmen.
Vergütungsgestaltung funktioniert nicht ohne Kompromiss
Unsere Analyse zeigt, dass psychologische Vergütungseffekte und die daraus
erwachsenden Erwartungen des Managements an die Vergütung in der
Vergütungspraxis der Dax-30- Unternehmen nur zum kleinen Teil widergespiegelt
werden. Die praktische Umsetzung von Vergütungsstrukturen ist vielmehr stark von
regulatorischen Vorschriften und – in kleinerem Ausmaß – von den Interessen der
Aktionäre geprägt. In der Praxis stellt die Vergütungsgestaltung für Führungskräfte und
Vorstände immer eine Kompromisslösung dar. Personen, die mit der Gestaltung der
Vergütung beauftragt sind, stehen im Spannungsfeld verschiedener Interessen und
können folglich keine Lösung finden, die für alle Parteien optimal ist. Hier bietet es sich
vielmehr an, einen Mittelweg zu finden. Die regulatorischen Vorschriften sind
unumgänglich und müssen im Gestaltungsprozess in jedem Fall berücksichtigt werden.
Damit die Vergütungsstrategie für Führungskräfte und Vorstände funktioniert, sollten
neben regulatorischen Vorgaben und Aktionärsinteressen jedoch auch die Erwartungen
des Managements berücksichtigt werden.
Von Barbara Seta, Tel.: +49 69 9585-6044, [email protected]
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Veranstaltungen
Seminar - Grundlagen befristeter Auslandsbeschäftigung
jeweils Tagesveranstaltungen
16.09.2014 Stuttgart
11.11.2014 Frankfurt/Main
(Referent: u. a. Hans-Peter Limbach (SV-Recht))
Mit diesem Seminar werden Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und
Umsetzung von Auslandsbeschäftigungen kompetent vermittelt. Im Mittelpunkt stehen
dabei folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer,
Sozialversicherung sowie Vergütung und Vertragsgestaltung.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach,
Tel.: +49 211 981-7553, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
http://www.dgfp.de/Seminare
Roadshow - Reisekosten 2014 - Erste Praxiserfahrungen und
Gestaltungsmöglichkeiten
02.09.2014 Hamburg
04.09.2014 Berlin
16.09.2014 München
23.09.2014 Stuttgart
08.10.2014 Frankfurt/Main
(Referenten : Anita Gerken, Frank Kaiser, Andreas Bode)
Seit nunmehr einem dreiviertel Jahr sind die gesetzlichen Regelungen zum steuerlichen
Reisekostenrecht in Kraft. Unternehmen haben die Regelungen zur Erstattung der durch
Dienstreisen verursachten Aufwendungen sowie die Abrechnungssysteme angepasst.
Dabei hat sich oft gezeigt, dass die mit der Reisekostenreform propagierten
Vereinfachungen nicht in allen Fällen eingetreten sind.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei:
Manfred Karges, Tel.: +49 211 981-7110, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
Jana Mielke, Tel.: +49 69 9585-6018, [email protected]
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Roadshow - Reisekosten 2014 in Düsseldorf
30.09.2014 Allgemeine Praxiserfahrungen und Gestaltungsmöglichkeiten
(Referent : Manfred Karges)
Seit 1. Januar 2014 gelten die neuen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht
und die Unternehmen konnten mittlerweile erste Erfahrungen bei der Umsetzung der
Regelungen sammeln. Für Unternehmen mit internationalem Mitarbeitereinsatz sind
die neuen Regelungen teilweise von besonderer Bedeutung, da in diesem Bereich hohe
Reisekosten anfallen. Es lohnt sich daher über Gestaltungsmöglichkeiten nachzudenken,
die wir Ihnen für Inbound-Entsendungen erläutern möchten.
Um Ihnen einen Überblick über die neuen lohnsteuerlichen Regelungen des
Reisekostenrechts zu geben, haben wir daher zwei Expertengespräche – für allgemeine
Praxiserfahrungen sowie für den speziellen Bereich des internationalen
Mitarbeitereinsatzes – konzipiert.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei:
Manfred Karges, Tel.: +49 211 981-7110, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
Kristin Eickhoff, Tel.: +49 211 981-7858, [email protected]
Seminar - Internationale Mobilität
12.11.-13.11.2014 München
(Referenten: Agnieszka Stajkowska, Thomas Kausch, Hans-Peter Limbach, Nanette Ott,
Daniel Riehle, Brigitte Steinhagen)
Die internationale Mobilität von Fach- und Führungskräften wird für immer mehr
Unternehmen zum Erfolgsfaktor im weltweiten Wettbewerb um Kunden und Märkte.
Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis der
rechtlichen Rahmenbedingungen – vom Steuerrecht über das Sozialversicherungs- und
Arbeitsrecht bis hin zum Aufenthaltsrecht – unerlässlich. Und auch die Grundlagen und
Trends der Expatriate-Vergütung gehören hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei:
Agnieszka Stajkowska, Tel.: +49 711 25034-1770, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
Claire Kiwus, Tel.: +49 89 5790-5767, [email protected]
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Seminar - Mitarbeiter im Auslandseinsatz - Steuern und
Sozialversicherung im Fokus
09.09.2014 Hamburg
24.09.2014 Hannover
09.10.2014 München
16.10.2014 Berlin
18.11.2014 Stuttgart
21.11.2014 Frankfurt/Main
02.12.2014 Düsseldorf
(Referenten: Iris Brandes, Jörg Brüggen, Ulrich Buschermöhle, Olaf Heinrich, Christine
Kraft, Simone Kriegel, Sylvie Pönitz, Brigitte Steinhagen, Manuela Vickermann, Birgit
Wehner)
Die Zahl der lang- und kurzfristigen internationalen Mitarbeitereinsätze steigt
zunehmend. Die Unternehmen stehen vor der Herausforderung, jeden Fall individuell zu
beurteilen, für eine Standardisierung bei gleich gelagerten Sachverhalten zu sorgen und
alle Voraussetzungen für die Entsendung aufseiten des Arbeitnehmers wie des
Arbeitgebers sorgfältig zu prüfen.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei:
Manuela Vickermann, Tel.: +49 40 6378-2396, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
Barbara Kunz, Tel.: +49 69 9585-2114, [email protected]
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Über uns
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