Ausgabe7/2011 - Freie Heilpraktiker

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Mitgliederausgabe 07/Juli 2011
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser großer September-Kongreß in Düsseldorf/Neuss am 17./18.09.2011 steht vor der Tür. Die
Ausstellung der naturheilkundlich orientierten pharmazeutischen und Geräteindustrie ist so gut wie ausgebucht, das Vortragsprogramm steht, die erste große Post-Aussendung des Kongreß-Flyers mit dem
Vortragspro-gramm ist in den Praxen mehrerer 10.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern angekommen.
Zur Zeit drucken wir das Kongreßheft, erste Presse-Informationen sind verschickt worden.
Wer sich bis zum 30.08.2011 anmeldet, profitiert vom Frühbucher-Rabatt. Die schnellste Anmeldeform geht
über die Kongreß-Homepage www.heilpraktikerkongress.de. Natürlich können Sie auch die Anmeldekarten
z.B. des Kongreß-Flyers benutzen.
Auf unserem Mitteldeutschen Heilpraktikerkongreß - Symposium Dresden - am 19.11.2011 im
Internationalen Congress Center Maritim Hotel ist der Ausstellungsbereich ausgebucht. Das
Vortragsprogramm kann auf der Kongreßseite angeschaut werden, die Anmeldefunktion wird in kürze freigeschaltet.
Eine kleine Vorschau auf 2012: Am 19. Mai 2012 veranstalten wir wieder den alle zwei Jahr stattfindenen
Kongreß Süddeutschland unseres Verbandes in der Messe Augsburg. Hier haben die Planungsarbeiten
begonnen. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich diesen Termin schon einmal vornotieren.
Noch ein kleiner abschließender Hinweis. Wir wurden in den letzten Wochen mehrfach gefragt, ob wir etwas
zu einem Heilpraktiker-Newsletter sagen können, der per E-Mail wohl auch an Mitglieder unseres
Verbandes versandt wurde. Wir haben keinen Einfluß auf diese Mail-Briefe, er wird nicht von uns geschrieben und nicht über uns zur Aussendung gebracht.
In einigen Bundesländern haben jetzt die Sommerferien begonnen. Wir wünschen Ihnen eine gute
Sommerzeit.
Dieter Siewertsen
Vorsitzender Freie Heilpraktiker e.V.
PRAXISFÜHRUNG
Eine Notfall-Frage aus der Praxis
Hypoglykämischer Schock: Glucose mit NaCl oder nur Glucose
Bei der Glucose-Lösung 5 % mit NaCl 0,45 handelt es sich e i n d e u t i g um ein Produkt mit dem
Verschreibungsstatus: verschreibungspflichtig und ist dem Heilpraktiker (m/w) nicht m e h r zugänglich.
Deshalb stellt sich die Frage der Applikation auch nicht.
Glucose-Lösung 5 % hingegen hat den Verschreibungsstatus: apothekenpflichtig, kann also von
Heilpraktikern i.v. verabfolgt werden. Ob bei einem "Hypoglykämischen Schock" eine nur 5 %-ige Lösung
sinnvoll ist sei dahingestellt.
Man sollte bei einer 5 %-igen Lösung nicht zuviel verabfolgen, da sonst die Gefahr einer Hypervolämie
besteht. Die Unterzuckerung ist mit einer physiologischen Glucose-Lösung (5%) sicher nicht zu bekämpfen.
Fortsetzung Seite 2!
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Hier bewegen wir mehr in dem Bereich der Symbolik. Es ist aber bei der starken Unterzuckerung sicher
sinnvoller, eine 5 %-ige Glucose-Lösung zu geben als eine Kochsalzlösung 0,9 %.
Die Unterschiede sind nicht entscheidend für die Notfallbekämpfung. Es geht hier im Wesentlichen um die
Schaffung eines peripheren Venenzugangs, damit der Rettungsdienst ohne Zeitverzögerung handeln kann.
Entscheidend ist die zeitnahe parenterale Gabe einer hochprozentigen Zuckerlösung durch den Notarzt
oder den Rettungsdienst (Notarzt/Rettungsassistent).
Zugänglich sind dem Heilpraktiker (m/w) auch Ringer und Ringer-Lactat-Lösungen ohne weitere Zusätze,
sowie eine physiologische Kochsalzlösung (0,9 %).
Ich rate in Notfällen (außer beim "Hypoglykämischen Schock") grundsätzlich, eine physiologische
Kochsalzlösung NaCl 0,9% zu verwenden. Diese Lösung hat kaum ein allergisches Potential und wirkt sich
auch nicht negativ auf den Calcium-und/oder Kaliumspiegel aus. Außerdem belastet sie nicht das
Kreislaufsystem und wird von den Nieren recht schnell ausgeschieden.
Norbert Vahl
Heilpraktiker und Lehr-Rettungsassistent
URTEILE
Bundesgerichtshof :
Konfrontative Psychotherapie (Synergetik-Therapie) ist Heilkunde
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG**) in elf Fällen
zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der
sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen
sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete
Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden.
Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an
Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. Bei den
Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie
erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit
belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten
über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt.
Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG). Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen
oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser
Personen sind durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche
Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen
der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.
Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs.2 HeilprG ist es erforderlich,
dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potentielle Gefahr für die
Gesundheit der behandelten Personen verursacht. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nicht beanstandet, dass das Landgericht in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verwor-
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fen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die
Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 StR 580/10
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2010 – 5/26 KLs 8910 Js 206769/08
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Zu den Anforderungen an den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder
Zuverlässigkeit und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehung
Aus den Entscheidungsgründen:
"Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und
Könnens bewußt zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im
Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken (...). Denn wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach
einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei regelmäßig in der
Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (...).
Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muß daher
insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher
Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muß stets die Gefahren im Auge behalten,
die sich daraus ergeben können, daß seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht
rechtzeitig in Anspruch nehmen (...)."
"An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die
sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten
Patienten ergeben (...). Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten
Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (...). Die danach erforderliche
Prognose ist anhand der Umstände des Falles, der Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seiner
Persönlichkeit, insbesondere seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die
Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen (...)."
"Auf die damit jedenfalls im Juni 2006 erkannten Anzeichen für eine Krebserkrankung hat der Antragsteller
seine Patientin nicht hingewiesen und auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung nicht aufgezeigt."
Diese Einschätzung wird im übrigen auch durch die Stellungnahme des nach § 7 Abs. 3 1. DVO-HeilprG
beteiligten Gutachterausschusses vom 22. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird:
'Ein Widerruf der o.g. Erlaubnis wird dringend empfohlen. Dies leitet der Ausschuß vor allem aus der sorgfaltswidrigen Handhabung und dem Umgang mit den suspekten Befunden im Hinblick auf den Knoten an
der Brust her. Vom ersten selbst dokumentierten Befund am 16.6.2005 (...) bis mindestens - selbst seiner
eigenen Aussage - zum 15.06.06 (...) hat er die Bösartigkeit des Befundes weder erwogen noch erkannt
trotz der eindeutig hinweisenden Befundlage. Es unterblieb insbesondere auch der zwingend erforderliche
Hinweis an seine Patientin Frau E. F., wegen dieser höchst verdächtigen Befundkonstellation eine fachärztliche Abklärung herbeizuführen. Selbst die Befundabklärung i.S. differentialdiagnostischer Ergänzungsuntersuchungen durch auch für Heilpraktiker mögliche und übliche Laboruntersuchungen, z.B. Blutbild und
BKS, sind weder selbst getätigt noch veranlaßt worden ...
Wie leichtfertig und arglos Herr B. mit der möglichen Krebsdiagnose umgegangen ist, wird hingegen u.a.
erkennbar durch einen Eintrag vom 14.2.2006 (...), in dem er der Schwägerin der Betroffenen eine gerade
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zu manische Fixierung auf die Bösartigkeit der Erkrankung unterstellt. Zweifel an der eigenen Bewertung
des Krankheitsbildes werden hierbei nicht erwogen ...
Die im Zusammenhang mit dem weiteren Behandlungsverlauf erforderliche Wundbehandlung ist nach
Einschätzung der dokumentierten Maßnahme völlig unsachgemäß und nicht ausreichend, zudem auch
nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Vor einer Einleitung der Lymphbehandlung hätte zumindest auch eine ursächliche Abklärung erfolgen müssen.'
Das damit nachgewiesene und vom Gesundheitsamt des Antragsgegners im Widerrufsverfahren überprüfte Fehlverhalten kann bei einer fortwährenden Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller zugleich
eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten, so daß auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 7 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG vorliegen."
Auch diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 22. April 2010
bestätigt, in der ausgeführt wird:
'Angesichts der soeben beschriebenen gravierenden Pflichtverletzung des Heilpraktikers und der nicht auszuschließenden Gefahr der Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens in naher Zukunft empfiehlt der
Ausschuß im übrigen dringend den Sofortvollzug der Maßnahme anzuordnen.'
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 26.10.2010
Az: 8 ME 181/10 OVG Lüneburg
Landgericht Essen
Fußreflexzonen-Massage ist Heilkunde
Ein Massage-Salon benutzt als Namen den thailändischen Begriff "Watpho", an dem das Wort "medical"
angehängt ist. Angeboten wird neben Thai- auch Fußreflexzonenmassage.
Auf der Internet-Seite des Salons wird geworben u.a. mit: "Unsere fachliche Kompetenz hilft Ihnen sehr
erfolgreich bei Migräne, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen. ..."
Das Landgericht Essen hat dem Betreiber des Massage-Salons in seinem Urteil 42 0 81/10 vom 2.3.2011
nunmehr untersagt,
- berufs- oder gewerbemäßig die Durchführung der Fußreflexzonenmassage anzukündigen, es sei denn,
der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1
Heilpraktikergesetz
- mit den Aussagen "Migräne, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen " zu werben
- für den Massagesalon mit der Bezeichnung "-Medical" zu werben.
Verwaltungsgerichtshof München
Keine sektorale (eingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis für Masseure und medizinische
Bademeister
Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit seiner Entscheidung vom 10.2.2011 dem rechtlichen
Gezerre um die eingeschränkten Heilpraktikerzulassungen eine neue und interessante Variante hinzugefügt. Nach der rechtskräftigen Entscheidung kann ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG (Masseurund Physiotherapeutengesetz) zugelassener Masseur keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
– bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie im Sinn von § 3 des
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Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie erhalten, weil der gegenständlich
beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im
Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst.
Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen
Masseure“ ausdrücklich gezählt hat, erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht.
Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die
Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar.
Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung
nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose.
Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung
der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des
Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung
enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine
Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen
würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung
von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die
Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann, noch dem
Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt.
Bundesverwaltungsgericht
Beihilfeerstattung wissenschaftlich nicht anerkannter Therapien
Erstmals hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall der nachgewiesenen Wirksamkeit einer
wissenschaftlich nicht anderkannten Therapie geurteilt, daß diese Leistung unter bestimmten
Voraussetzungen beihilfefähig sei. Es wird in Zukunft für jeden Einzelfall zu entscheiden sein, wie
die Wirksamkeit nachgewiesen wird (Heilpraktiker-Gutachten, ärztliches oder amtsärztliches
Gutachten)
Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar seien Behandlungen nach der TCM nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt. Sie seien jedoch nicht
generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei die Heilkräutertherapie erst
angewandt worden, nachdem schulmedizinische Behandlungen über längere Zeit weitgehend fehlgeschlagen seien. Auch habe sich die Therapie nachweislich als wirksam erwiesen. ...
..., dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund
medizinischer Gutachten feststeht, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind...
Liegen die dargestellten Voraussetzungen für die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für
eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode vor, so können diese Aufwendungen im
Rahmen des Angemessenen auch dann beihilfefähig sein, wenn die Methode durch ministerielle
Bestimmungen generell ausgeschlossen ist.
BVerwG, Beschluss vom 19. 1. 2011 - 2 B 76. 10
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Gratulationen
Ihre Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung gemäß Heilpraktikergesetz und erfolgreicher Kenntnisüberprüfung haben erhalten:
Silvia Bösebeck - Martin Große - Vera Heinz
Petra Holzbauer - Kirsten Werthwein
Wir wünschen allen frischgebackenen Kolleginnen und Kollegen bei dem weiteren Studium für die Praxis
und die spätere verantwortungsvolle Tätigkeit viel Erfolg und eine glückliche Hand. Alle Glücklichen erhielten bereits Gratulationsschreiben, umfangreiche weitergehende Informationen sowie das bei uns schon seit
langem übliche Buchgeschenk.
TERMINE
17. - 18. September 2011
15. Heilpraktikerkongreß Düsseldorf
Der individuelle Kongreß von Heilpraktikern für Heilpraktiker!
Das besondere Kongreßereignis Düsseldorf/Neuss.
Große Fachausstellung - Qualitatives Weiterbildungsprogramm
Beratung, Information und professionelle Pressearbeit
19. November 2011
15. Heilpraktiker-Symposium Ost - Mitteldeutscher Heilpraktikerkongreß,Dresden
19. Mai 2012
14. Heilpraktikerkongreß Süddeutschland
Kongreßereignis im Süden 2012
Fachausstellung - Beratungsservice
Umfassendes Vortrags- und Kongreßseminarprogramm
Weitere Informationen zu allen Kongressen unter www.heilpraktikerkongress.de
Impressum:
Freie Heilpraktiker e.V. -Berufs- und FachverbandBenrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
Telefon 02 11/90 17 29-0 - Telefax 02 11/3 98 27 10
[email protected], www.freieheilpraktiker.com
Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 6153
Vorsitzender: Dieter Siewertsen, Heilpraktiker
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