AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe Mitgliederausgabe 07/Juli 2011 Liebe Kolleginnen und Kollegen, unser großer September-Kongreß in Düsseldorf/Neuss am 17./18.09.2011 steht vor der Tür. Die Ausstellung der naturheilkundlich orientierten pharmazeutischen und Geräteindustrie ist so gut wie ausgebucht, das Vortragsprogramm steht, die erste große Post-Aussendung des Kongreß-Flyers mit dem Vortragspro-gramm ist in den Praxen mehrerer 10.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern angekommen. Zur Zeit drucken wir das Kongreßheft, erste Presse-Informationen sind verschickt worden. Wer sich bis zum 30.08.2011 anmeldet, profitiert vom Frühbucher-Rabatt. Die schnellste Anmeldeform geht über die Kongreß-Homepage www.heilpraktikerkongress.de. Natürlich können Sie auch die Anmeldekarten z.B. des Kongreß-Flyers benutzen. Auf unserem Mitteldeutschen Heilpraktikerkongreß - Symposium Dresden - am 19.11.2011 im Internationalen Congress Center Maritim Hotel ist der Ausstellungsbereich ausgebucht. Das Vortragsprogramm kann auf der Kongreßseite angeschaut werden, die Anmeldefunktion wird in kürze freigeschaltet. Eine kleine Vorschau auf 2012: Am 19. Mai 2012 veranstalten wir wieder den alle zwei Jahr stattfindenen Kongreß Süddeutschland unseres Verbandes in der Messe Augsburg. Hier haben die Planungsarbeiten begonnen. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich diesen Termin schon einmal vornotieren. Noch ein kleiner abschließender Hinweis. Wir wurden in den letzten Wochen mehrfach gefragt, ob wir etwas zu einem Heilpraktiker-Newsletter sagen können, der per E-Mail wohl auch an Mitglieder unseres Verbandes versandt wurde. Wir haben keinen Einfluß auf diese Mail-Briefe, er wird nicht von uns geschrieben und nicht über uns zur Aussendung gebracht. In einigen Bundesländern haben jetzt die Sommerferien begonnen. Wir wünschen Ihnen eine gute Sommerzeit. Dieter Siewertsen Vorsitzender Freie Heilpraktiker e.V. PRAXISFÜHRUNG Eine Notfall-Frage aus der Praxis Hypoglykämischer Schock: Glucose mit NaCl oder nur Glucose Bei der Glucose-Lösung 5 % mit NaCl 0,45 handelt es sich e i n d e u t i g um ein Produkt mit dem Verschreibungsstatus: verschreibungspflichtig und ist dem Heilpraktiker (m/w) nicht m e h r zugänglich. Deshalb stellt sich die Frage der Applikation auch nicht. Glucose-Lösung 5 % hingegen hat den Verschreibungsstatus: apothekenpflichtig, kann also von Heilpraktikern i.v. verabfolgt werden. Ob bei einem "Hypoglykämischen Schock" eine nur 5 %-ige Lösung sinnvoll ist sei dahingestellt. Man sollte bei einer 5 %-igen Lösung nicht zuviel verabfolgen, da sonst die Gefahr einer Hypervolämie besteht. Die Unterzuckerung ist mit einer physiologischen Glucose-Lösung (5%) sicher nicht zu bekämpfen. Fortsetzung Seite 2! -1- AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe Hier bewegen wir mehr in dem Bereich der Symbolik. Es ist aber bei der starken Unterzuckerung sicher sinnvoller, eine 5 %-ige Glucose-Lösung zu geben als eine Kochsalzlösung 0,9 %. Die Unterschiede sind nicht entscheidend für die Notfallbekämpfung. Es geht hier im Wesentlichen um die Schaffung eines peripheren Venenzugangs, damit der Rettungsdienst ohne Zeitverzögerung handeln kann. Entscheidend ist die zeitnahe parenterale Gabe einer hochprozentigen Zuckerlösung durch den Notarzt oder den Rettungsdienst (Notarzt/Rettungsassistent). Zugänglich sind dem Heilpraktiker (m/w) auch Ringer und Ringer-Lactat-Lösungen ohne weitere Zusätze, sowie eine physiologische Kochsalzlösung (0,9 %). Ich rate in Notfällen (außer beim "Hypoglykämischen Schock") grundsätzlich, eine physiologische Kochsalzlösung NaCl 0,9% zu verwenden. Diese Lösung hat kaum ein allergisches Potential und wirkt sich auch nicht negativ auf den Calcium-und/oder Kaliumspiegel aus. Außerdem belastet sie nicht das Kreislaufsystem und wird von den Nieren recht schnell ausgeschieden. Norbert Vahl Heilpraktiker und Lehr-Rettungsassistent URTEILE Bundesgerichtshof : Konfrontative Psychotherapie (Synergetik-Therapie) ist Heilkunde Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG**) in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG). Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet. Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs.2 HeilprG ist es erforderlich, dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potentielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht beanstandet, dass das Landgericht in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verwor- -2- AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe fen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 StR 580/10 Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2010 – 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Zu den Anforderungen an den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehung Aus den Entscheidungsgründen: "Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken (...). Denn wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei regelmäßig in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (...). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muß daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muß stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, daß seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (...)." "An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (...). Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (...). Die danach erforderliche Prognose ist anhand der Umstände des Falles, der Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seiner Persönlichkeit, insbesondere seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen (...)." "Auf die damit jedenfalls im Juni 2006 erkannten Anzeichen für eine Krebserkrankung hat der Antragsteller seine Patientin nicht hingewiesen und auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Behandlung nicht aufgezeigt." Diese Einschätzung wird im übrigen auch durch die Stellungnahme des nach § 7 Abs. 3 1. DVO-HeilprG beteiligten Gutachterausschusses vom 22. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird: 'Ein Widerruf der o.g. Erlaubnis wird dringend empfohlen. Dies leitet der Ausschuß vor allem aus der sorgfaltswidrigen Handhabung und dem Umgang mit den suspekten Befunden im Hinblick auf den Knoten an der Brust her. Vom ersten selbst dokumentierten Befund am 16.6.2005 (...) bis mindestens - selbst seiner eigenen Aussage - zum 15.06.06 (...) hat er die Bösartigkeit des Befundes weder erwogen noch erkannt trotz der eindeutig hinweisenden Befundlage. Es unterblieb insbesondere auch der zwingend erforderliche Hinweis an seine Patientin Frau E. F., wegen dieser höchst verdächtigen Befundkonstellation eine fachärztliche Abklärung herbeizuführen. Selbst die Befundabklärung i.S. differentialdiagnostischer Ergänzungsuntersuchungen durch auch für Heilpraktiker mögliche und übliche Laboruntersuchungen, z.B. Blutbild und BKS, sind weder selbst getätigt noch veranlaßt worden ... Wie leichtfertig und arglos Herr B. mit der möglichen Krebsdiagnose umgegangen ist, wird hingegen u.a. erkennbar durch einen Eintrag vom 14.2.2006 (...), in dem er der Schwägerin der Betroffenen eine gerade -3- AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe zu manische Fixierung auf die Bösartigkeit der Erkrankung unterstellt. Zweifel an der eigenen Bewertung des Krankheitsbildes werden hierbei nicht erwogen ... Die im Zusammenhang mit dem weiteren Behandlungsverlauf erforderliche Wundbehandlung ist nach Einschätzung der dokumentierten Maßnahme völlig unsachgemäß und nicht ausreichend, zudem auch nicht nachvollziehbar dokumentiert. Vor einer Einleitung der Lymphbehandlung hätte zumindest auch eine ursächliche Abklärung erfolgen müssen.' Das damit nachgewiesene und vom Gesundheitsamt des Antragsgegners im Widerrufsverfahren überprüfte Fehlverhalten kann bei einer fortwährenden Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller zugleich eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten, so daß auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG vorliegen." Auch diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 22. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird: 'Angesichts der soeben beschriebenen gravierenden Pflichtverletzung des Heilpraktikers und der nicht auszuschließenden Gefahr der Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens in naher Zukunft empfiehlt der Ausschuß im übrigen dringend den Sofortvollzug der Maßnahme anzuordnen.' Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 26.10.2010 Az: 8 ME 181/10 OVG Lüneburg Landgericht Essen Fußreflexzonen-Massage ist Heilkunde Ein Massage-Salon benutzt als Namen den thailändischen Begriff "Watpho", an dem das Wort "medical" angehängt ist. Angeboten wird neben Thai- auch Fußreflexzonenmassage. Auf der Internet-Seite des Salons wird geworben u.a. mit: "Unsere fachliche Kompetenz hilft Ihnen sehr erfolgreich bei Migräne, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen. ..." Das Landgericht Essen hat dem Betreiber des Massage-Salons in seinem Urteil 42 0 81/10 vom 2.3.2011 nunmehr untersagt, - berufs- oder gewerbemäßig die Durchführung der Fußreflexzonenmassage anzukündigen, es sei denn, der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz - mit den Aussagen "Migräne, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen " zu werben - für den Massagesalon mit der Bezeichnung "-Medical" zu werben. Verwaltungsgerichtshof München Keine sektorale (eingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis für Masseure und medizinische Bademeister Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit seiner Entscheidung vom 10.2.2011 dem rechtlichen Gezerre um die eingeschränkten Heilpraktikerzulassungen eine neue und interessante Variante hinzugefügt. Nach der rechtskräftigen Entscheidung kann ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG (Masseurund Physiotherapeutengesetz) zugelassener Masseur keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde – bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie im Sinn von § 3 des -4- AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie erhalten, weil der gegenständlich beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst. Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat, erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann, noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt. Bundesverwaltungsgericht Beihilfeerstattung wissenschaftlich nicht anerkannter Therapien Erstmals hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall der nachgewiesenen Wirksamkeit einer wissenschaftlich nicht anderkannten Therapie geurteilt, daß diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sei. Es wird in Zukunft für jeden Einzelfall zu entscheiden sein, wie die Wirksamkeit nachgewiesen wird (Heilpraktiker-Gutachten, ärztliches oder amtsärztliches Gutachten) Aus den Entscheidungsgründen: Zwar seien Behandlungen nach der TCM nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt. Sie seien jedoch nicht generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei die Heilkräutertherapie erst angewandt worden, nachdem schulmedizinische Behandlungen über längere Zeit weitgehend fehlgeschlagen seien. Auch habe sich die Therapie nachweislich als wirksam erwiesen. ... ..., dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen sind... Liegen die dargestellten Voraussetzungen für die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode vor, so können diese Aufwendungen im Rahmen des Angemessenen auch dann beihilfefähig sein, wenn die Methode durch ministerielle Bestimmungen generell ausgeschlossen ist. BVerwG, Beschluss vom 19. 1. 2011 - 2 B 76. 10 -5- AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Gesamtausgabe Gratulationen Ihre Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung gemäß Heilpraktikergesetz und erfolgreicher Kenntnisüberprüfung haben erhalten: Silvia Bösebeck - Martin Große - Vera Heinz Petra Holzbauer - Kirsten Werthwein Wir wünschen allen frischgebackenen Kolleginnen und Kollegen bei dem weiteren Studium für die Praxis und die spätere verantwortungsvolle Tätigkeit viel Erfolg und eine glückliche Hand. Alle Glücklichen erhielten bereits Gratulationsschreiben, umfangreiche weitergehende Informationen sowie das bei uns schon seit langem übliche Buchgeschenk. TERMINE 17. - 18. September 2011 15. Heilpraktikerkongreß Düsseldorf Der individuelle Kongreß von Heilpraktikern für Heilpraktiker! Das besondere Kongreßereignis Düsseldorf/Neuss. Große Fachausstellung - Qualitatives Weiterbildungsprogramm Beratung, Information und professionelle Pressearbeit 19. November 2011 15. Heilpraktiker-Symposium Ost - Mitteldeutscher Heilpraktikerkongreß,Dresden 19. Mai 2012 14. Heilpraktikerkongreß Süddeutschland Kongreßereignis im Süden 2012 Fachausstellung - Beratungsservice Umfassendes Vortrags- und Kongreßseminarprogramm Weitere Informationen zu allen Kongressen unter www.heilpraktikerkongress.de Impressum: Freie Heilpraktiker e.V. -Berufs- und FachverbandBenrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Telefon 02 11/90 17 29-0 - Telefax 02 11/3 98 27 10 [email protected], www.freieheilpraktiker.com Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 6153 Vorsitzender: Dieter Siewertsen, Heilpraktiker Haftung: Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert worden. Trotzdem kann für die Nutzung der Empfehlungen keine Haftung übernommen werden. 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