Wisssen für Profis – 4. Quartal 2016 Flexirente: Übergang in Ruhestand wird einfacher Flexirente: Übergang in Ruhestand wird einfacher Um den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibler zu gestalten, hat der Bundesrat am 25.11.2016 das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (kurz: Flexirentengesetz bzw. FlexiG) gebilligt. Flexiblere Kombination von Rente und Hinzuverdienst Wer vorzeitig in Altersrente geht und eine Rente in voller Höhe erhält, muss eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro beachten. Diese Grenze darf aktuell zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden. Wird auch dieser Wert überschritten, kommt es zur Rentenkürzung auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente. Rente und Hinzuverdienst sollen künftig flexibler miteinander kombinierbar sein. Zu diesem Zweck werden die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für Voll- und Teilrenten zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro entfallen (die sich aus 14 x 450,00 Euro ergibt). 40 Prozent des über dieser kalenderjährlichen Grenze liegenden Verdienstes würden dann von der Rente abgezogen (Inkrafttreten: 01.07.2017). Beispiel Bezug einer monatlichen Vollrente in Höhe von Jährlicher Hinzuverdienst Differenz zur 6.300-Euro-Hinzuverdienstgrenze 1/12 dieses Differenzbetrages Rentenminderung um (40 % von 975,00 €) 1.200,00 € 18.000,00 € 11.700,00 € 975,00 € 390,00 € Beurteilung Aus der bisherigen Vollrente von 1.200,00 € wird eine Teilrente von 810,00 €. Allerdings ist der rentenneutrale Hinzuverdienst nach oben gedeckelt. Hierbei gilt folgende Regelung: Übersteigt die Summe aus geminderter Rente und einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes einen bestimmten, individuell berechneten „Hinzuverdienstdeckel“, wird der übersteigende Betrag voll auf die Rente angerechnet. Neben der beschriebenen Änderung kann eine Teilrente künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente frei gewählt werden oder sie ergibt sich – wenn der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro liegt – durch die stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente. Versicherungspflicht/-freiheit Derzeit sind Bezieher einer Vollrente rentenversicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Neugeregelt werden soll, dass bei Bezug einer Vollrente vor der individuellen Regelaltersgrenze generell Rentenversicherungspflicht besteht – für abhängig Beschäftigte wie auch für (auf Antrag) pflichtversicherte Selbstständige. In der Folge sollen vor der individuellen Regelaltersgrenze auch eine freiwillige Versicherung oder sonstige Beitragszahlungen neben der Vollrente möglich sein. Für Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2017 aufgenommen haben, gilt ein Bestandsschutz. In diesen Fällen verbleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit. Allerdings kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf seinen Bestandsschutz verzichten (Inkrafttreten: 01.01.2017). 1 Wisssen für Profis – 4. Quartal 2016 Flexirente: Übergang in Ruhestand wird einfacher Mehr Rente durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit Wie oben beschrieben, sind die Bezieher einer Vollrente bisher rentenversicherungsfrei. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten einen Arbeitgeberanteil, der der Höhe nach dem Arbeitgeberbeitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn die Person rentenversicherungspflichtig wäre. Diese Beiträge wirken sich allerdings bisher nicht auf die Rentenhöhe aus. Zukünftig können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus (Inkrafttreten: 01.01.2017) Frühere zusätzliche Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Bereits nach geltendem Recht besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, die Rentenabschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters mittels zusätzlicher Beitragszahlung auszugleichen. Dies wird nur in sehr begrenztem Umfang genutzt, weil ein relativ hoher Betrag einzuzahlen ist und die Einzahlungsmöglichkeit grundsätzlich erst ab einem Lebensalter von 55 Jahren besteht. Um eine zeitliche Streckung zu ermöglichen, soll die Zahlung von Beiträgen künftig bereits ab einem Alter von 50 Jahren ermöglicht werden. Auf diese Weise sollen die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenzugangs verringern können (Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung des FlexiG im Bundesgesetzblatt). Befristete Abschaffung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung Nach geltendem Recht sind Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben Arbeitgeber ihren Anteil an den Beiträgen zur Arbeitsförderung weiter zu zahlen. Um die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver zu gestalten, soll dieser Arbeitgeberbeitrag auf fünf Jahre befristet entfallen (von 2017 bis 2021). 2