FMA - Mitteilung 2013/3 - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

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FMA - Mitteilung 2013/3
Diese Mitteilung enthält einen Überblick, wie die Umwandlung eines Investmentunternehmens gemäss dem
Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG) in einen Organismus für
gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) gemäss dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (UCITSG) vorzunehmen ist.
Publikation:
1.
Website FMA
Ausgangslage / Rechtslage
Bestehende IUG-Fonds können gemäss Art. 13a IUV in OGAW umgewandelt werden.
Eine Umwandlung von OGAW in Investmentunternehmen ist unzulässig gemäss Art. 1 Abs. 5 UCITS IV
Richtlinie (2009/65/EG), umgesetzt in Art. 37 UCITSG.
Die Umwandlung des Investmentunternehmens in einen OGAW erfolgt gemäss Art. 8ff UCITSG („Zulassung von OGAW“). Dies wurde mit Bescheid der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMABK) vom 22. März 2013 FMA-BK 2013/3-5 so festgestellt und entschieden. Das Kapitel II „Zulassung von
OGAW“ beinhaltet nicht nur die Zulassung von OGAW, sondern auch die Änderung der konstituierenden
Dokumente. Ob die Dokumente gemäss dem Prozess einer Neuzulassung respektive einer Prospektänderung einzureichen sind, hängt davon ab, was für eine Art von Investmentunternehmen umgeändert werden
soll.
Es ist daher zu differenzieren, ob es sich um ein Investmentunternehmen für andere Werte (2.1) oder aber
um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger (2.2) handelt, welches in einen OGAW umzuwandeln ist.
2.
Vorgehen
2.1 Umwandlung eines Investmentunternehmens für andere Werte in einen OGAW
Ein Investmentunternehmen für andere Werte wurde bereits gemäss IUG genehmigt und ist insofern ein
bestehendes Fondsvermögen, welches dem IUG unterliegt. Bei der Umwandlung in einen OGAW werden
lediglich die Rechtsgrundlage des Gesetzes, sowie damit einhergehend die gesetzlich vorgegebenen Anlagegrenzen ausgetauscht. Das Fondsvermögen als solches hat weiterhin Bestand. Hieraus folgt, dass die
Umwandlung eines Investmentunternehmens für andere Werte in einen OGAW gemäss den Voraussetzungen einer Prospektänderung gemäss Art. 11 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 8 ff. UCITSG zu erfolgen
hat. Die Umwandlung ist somit gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 8ff. UCITSG zu beantragen.
Insofern vertritt die FMA die Rechtsauffassung, dass die Umwandlung von Investmentunternehmen für
andere Werte in einen OGAW im Wege der Prospektänderung eines OGAW zu beantragen ist. Der FMA ist
bei Antragseinreichung zu bestätigen, dass das Portfolio bei Umwandlung den Anlagegrenzen eines
UCITS-Fonds entspricht.
Bei diesem Vorgehen bleiben die ISIN und der Track Record erhalten.
Landstrasse 109 • Postfach 279 • 9490 Vaduz • Liechtenstein
Telefon +423 236 73 73 • Telefax +423 236 73 74 • www.fma-li.li • [email protected]
2.2
Umwandlung eines Investmentunternehmens für qualifizierte Anleger in einen OGAW
Im Gegenzug ist festzuhalten, dass ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger keiner behördlichen Genehmigung durch die FMA unterliegt. Die Geschäftstätigkeit eines Investmentunternehmens für
qualifizierte Anleger kann aufgenommen werden, wenn die FMA der Verwaltungsgesellschaft den Empfang
der Bestätigung der externen Revisionsstelle nach Art. 28 Abs. 2 Bst. d IUV bescheinigt hat.
Insofern liegt noch keine erstmalige Genehmigung eines Fondsvermögens vor. Eine Umbildung unterliegt
daher der erstmaligen Genehmigung durch die FMA und ist insofern als Neuzulassung zu behandeln. Der
Antrag auf Umwandlung eines Investmentunternehmens für qualifizierte Anleger in einen OGAW ist daher
gemäss Art. 8–10 UCITSG i.V.m. Art. 13a IUV einzureichen.
Bei diesem Vorgehen können die ISIN und der Track Record beibehalten werden, da Art. 8-10 UCITSG
i.V.m. Art. 13a IUV eine Umbildung eines Investmentunternehmens vorsehen.
3.
Kostenfolge
Aus den oben ausgeführten Grundsätzen resultieren unterschiedliche Kostenfolgen. Die Umwandlung eines Investmentunternehmens für andere Werte ist eine Prospektänderung, welche gemäss FMAG nicht
kostenpflichtig ist.
Da die Umwandlung eines Investmentunternehmens für qualifizierte Anleger als Neuzulassung behandelt
wird, gilt hier die Kostenfolge der Neuzulassung gemäss UCITSG welche gemäss Art. 30 FMAG i.V.m.
Anhang C. 2a. Bst. a) cc) FMAG berechnet wird.
Für weitere Rückfragen steht die FMA zur Verfügung.
Bereich Wertpapiere
Abteilung Recht
Telefon: +423 236 73 73
E-Mail: [email protected]
Stand: Juni 2013
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