C 250/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/ Kommission (Rechtssache T-301/12) 18.8.2012 2. Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der angefoch­ tene Beschluss jedenfalls mit grundlegenden Rechtsfehlern bei der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG (in geänderter Fassung) (3) behaftet sei. (2012/C 250/36) Verfahrenssprache: Englisch Parteien Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Barnden, Solicitors) Beklagte: Europäische Kommission (1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahr­ nehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kon­ trollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13). (2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschafts­ verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimit­ tel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1). (3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67). Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2012 — Solae/HABM — Delitaste (alpha taste) Anträge — Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2012 betreffend der Zulassung von „Orphacol — Cholsäure“; — Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. Klagegründe und wesentliche Argumente Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. (Rechtssache T-145/10) (1) (2012/C 250/37) Verfahrenssprache: Griechisch Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet. (1) ABl. C 148 vom 5.6.2010. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2012 — Morison Menon Chartered Accountants u. a./Rat (Rechtssache T-656/11) (1) 1. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der angefoch­ tene Beschluss sowohl gegen die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (1) als auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2) verstoße, da die Kommission weder be­ rechtigt gewesen sei, das Komitologie-Verfahren mit dem Entwurf eines Beschlusses wieder einzuleiten, der im We­ sentlichen mit der vom Ständigen Ausschuss und vom Be­ rufungsausschuss bereits abgelehnten Fassung übereinstim­ me, noch ermächtigt gewesen sei, den angefochtenen Be­ schluss zu erlassen. (2012/C 250/38) Verfahrenssprache: Englisch Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet. (1) ABl. C 58 vom 25.2.2012.