Die EU-Payment-Richtlinie aus Sicht bisher nicht regulierter Service

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Die EU-Payment-Richtlinie aus Sicht bisher nicht regulierter Service-Provider
Vortrag vor dem AK ePayment, RA Dr. Markus Escher/RA Christian Walz
Brüssel, 21. April 2005
Inhalt
§
§
§
§
§
Einleitung
Verfahrensstand der Payment-Initiative
Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
Mögliche zivilrechtliche Neuerungen
Ausblick
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Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick
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Einleitung
§
§
26.11.2004: Version 5.0 Interner Entwurf eines Vorschlags einer EUPayment-Richtlinie durch die EU-Kommission
Regelungsinhalt (Art. 1 RL-E): Schaffung eines EU-weiten, einheitlichen
aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsrahmens für
- Zahlungsdienstleistungen
- innerhalb der Europäischen Union.
§
Regelungsziele:
- Stärkung des Wettbewerbs unter den Zahlungsdienstleistungsanbietern
- Entwicklung eines einheitlichen EU-weiten Zahlungsraumes
- Schaffung einer sicheren und effizienten Zahlungsverkehrsinfrastruktur und sicherer und
effizienter Zahlungsverkehrsprodukte
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Verfahrensstand der Payment-Initiative
§
§
§
§
§
§
Seit März 2001: Vorarbeiten der Payment Systems Government Experts
Group
Seit März 2002: Öffentliche Konsultationen
Dezember 2003: Mitteilung der Kommission über neue
Rahmenbestimmungen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt
Seit 12.05.2004: Mehrere interne Entwürfe eines Richtlinienvorschlags
der Kommission (26.11.2004: Version 5.0)
27.02.2005: Arbeitsdokument für ein Impact Assessment
voraussichtlich 07/2005 bis 09/2005: Richtlinienentwurf der Kommission
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
Erlaubnisvorbehalt (Art. 5 RL-E):
- Zahlungsdienstleistungen („payment services“) sollen Kreditinstituten und regulierten
„Zahlungsinstituten“ (im folgenden für beide: „Zahlungsdienstleistungsanbieter“ = „payment
service provider“) vorbehalten sein
- Art. 14 RL-E: Grandfathering für bestehende Zahlungsinstitute
- Art. 15, 35 und 36 RL-E: Zahlungsinstitute sind EU-Passport-fähig
§
Zahlungsinstitut („payment institution“; Art. 2 RL-E):
- Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme von harmonisierten Kreditinstituten),
- die einem Zahlungsverkehrsnutzer („Kunde“) Zahlungsdienstleistungen anbietet, die
• in einer Einzahlung, Auszahlung oder einer Übertragung von Geldmitteln vom Zahlenden zum
Empfänger besteht,
• unabhängig, ob die Zahlungstransaktion auf Guthabens- oder Kreditbasis erfolgt,
• gleichgültig, ob die Transaktion vom Zahlenden oder Empfänger initiiert wurde und
• gleichgültig, ob der Kunde der Zahlende oder der Empfänger ist.
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
Zahlungsdienstleistungen („Payment Services“)
-
umfassen sowohl – Überweisungsverkehr als auch Karten- oder Lastschriftzahlungen !
Ø Stringente Trennung zwischen push- (initiated by the payer) und pull- (initiated by the
payee) Transaktionen erforderlich --- ausreichende Umsetzung ?
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
Begriffsdefinition: Payment Services
- „.... The execution, in the course of business, of payment transactions on behalf of
payment service users and carrying out of ancillary services.
•
•
•
•
§
Acquiring !
Sub-Acquiring !
Geldautomatenauszahlungen ?
Acquiring processors ? Network providers ?
Begriffsdefinition: Payment verification instrument (Art. 2 Abs. 4 RL-E)
-
„ a personalised device(s) or a set of procedures enabling the payment service user to
identify himself and to authenticate a payment order ...“
PINs ?
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
„Corporate Users“ ( Art. 2 Abs. 8 RL-E)
(Bisher): Corporate mehr als „KMU“ = mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz p.a. mehr als 50
Mio.
Ø Nur bei diesen Erleichterungen für Vorabinformationen, Sorgfaltspflichten,
Verlustbegrenzungen
§
„One-leg approach“ (Art. 3 Abs. 2 RL-E)
(Bisher): RL anwendbar, falls einer der payment service provider (des Zahlenden oder des
Empfängers) Sitz in der EU hat.
§
Erlaubnisvoraussetzungen (Art. 5 RL-E):
- Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens (ähnlich dem Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG)
- (noch) keine Anforderungen an das Mindestkapital
- Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, müssen zuverlässig und qualifiziert sein
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
Erlaubnisumfang (Art. 6 RL-E):
- Entgegennahme von Einlagen bleibt Einlagen-KI / E-Geld-Instituten vorbehalten
§
Aufsichtsrahmen:
- Art. 10 RL-E: Überwachung der angemessenen Geschäftsorganisation (ähnlich den
Anforderungen nach § 25a Abs. 1 KWG)
- Art. 5 Abs. 2 RL-E: Einbeziehung in die Geldwäscheaufsicht
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Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen
§
Folgen für den Markt der Zahlungsdienste
- mögliche Liberalisierung für bislang nach KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten durch
Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen (Anfangskapital)
• Finanztransfergeschäft
• Girogeschäft?
• Kreditgeschäft? (Betreiben von Geldautomaten)
- Schaffung von Rechtsklarheit für Unternehmen, die bislang die Erbringung von Bankund Finanzdienstleistungen vermeiden wollten
• z.B. kurzfristige Entgegennahme fremder Gelder ≠ Einlagengeschäft
• z.B. Rückbuchungsrisiko (z.B. wegen Widerruf) ≠ Kreditgeschäft
- aber auch: neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an bisher erlaubnisfreie
Unternehmen
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Mögliche zivilrechtliche Neuerungen
§
§
§
§
§
§
§
Art. 17 bis 22 RL-E: Informationspflichten bei Zahlungsdienstleistungen
Art. 23 bis 27 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen
Art. 28 RL-E: Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen
Art. 29 bis 31 RL-E: Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten und
Wertstellung
Art. 32 RL-E: Nichterfüllung und Schlechterfüllung von
Zahlungsdienstleistungen
Art. 33 RL-E: Maßnahmen zur Betrugsverhinderung
Art. 34 RL-E: Alternative Streitbeilegung
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Informationspflichten bei der Durchführung von
Zahlungsdienstleistungen
§
Art. 17 RL-E: Vorvertragliche Informationspflichten
- rechtzeitig vor Abschluss eines (Rahmen-)Vertrages
- in schriftlicher Form oder auf einem dauerhaften Datenträger
- über die wesentlichen Vertragsbedingungen (z.B. technische Voraussetzungen,
Vertragspflichten, Abwicklungszeiten, Entgelte, Widerrufsfristen) und bei
Vertragsänderungen (Art. 18 Abs. 3 RL-E, mit Zustimmungsfiktion des Kunden).
§
Art. 20 RL-E: Informationspflichten nach Ausführung einer Zahlung
- über den Zahlungsbetrag, Bezugsangabe, Entgelte und Wechselkurse
- Ausnahmen für dauerhafte Geschäftsbeziehungen und bei E-Geld-Transaktionen
§
Art. 21 RL-E: Ausnahmen bei Micropayments
- Inhaltliche und formale Beschränkung der Informationspflichten,
- wenn Transaktionen mit einem Gegenwert von mehr als 10 € nie stattfinden.
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Autorisierung von Zahlungsaufträgen
§
Art. 23 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen
- Autorisierung von Zahlungstransaktionen durch Erteilung der vorherigen oder
nachträglichen Zustimmung an den payment service provider, insbesondere durch Einsatz
eines payment verification instruments (PVI)
- Aufzeichnung der Transaktionen durch den Payment service provider
- Benachrichtigungspflichten des Kunden bei Missbrauchsverdacht
§
Art. 24 RL-E: Verhaltenspflichten zur Geheimhaltung von PVI
- Verhaltenspflichten des Kunden
• Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente
• Benachrichtigungspflichten für den Kunden in Fällen des Verlusts von
Zahlungsinstrumenten
- Verhaltenspflichten für den payment service provider
• Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente
• Bereitstellung von Benachrichtigungswegen für den Kunden
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Autorisierung von Zahlungsaufträgen
§
Art. 25 RL-E: Behauptete Missbrauchsfälle
- Gestufte Darlegungs-/Beweislast bei behaupteten Missbrauchsfällen
• Payment service provider muss nachweisen, dass die Transaktion formell
ordnungsgemäß war.
• Kunde muss darlegen, warum ein Missbrauchsfall vorliegt und warum er nicht
betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat; kein Anscheinsbeweis für
Pflichtverletzung des Kunden allein wegen formell korrektem Einsatz des PVI.
§
Art. 26 RL-E: Schadenstragung bei behaupteten Missbrauchsfällen
- Payment service provider trägt das Risiko für Missbrauchsfälle, es sei denn
• der Kunde hat betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt oder
• Benachrichtigungspflichten (noch) nicht erfüllt; dann: Haftungsbegrenzung auf 150€
- keine Haftung des Kunden (es sei denn, er handelt betrügerisch)
• ab Benachrichtigung über den Verlust des PVI oder
• wenn der Zahlungsdienstleistungsanbieter keine Benachrichtigungswege bereit stellt.
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Autorisierung von Zahlungsaufträgen
§
Art. 27 RL-E: Rückerstattung von Zahlungstransaktionen (BlankoTransaktionen)
- Recht des Kunden, Rückerstattung von Zahlungstransaktionen zu verlangen
• bei fehlender Autorisierung des genauen Transaktionsbetrages im
Autorisierungszeitpunkt
• wenn der Kunde mit dem Transaktionsbetrag nicht zu rechnen brauchte
- innerhalb von sechs Wochen nach Information von der Transaktion, max. drei Monate nach
Ausführung der Transaktion.
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Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen
§
Art. 28 RL-E: beschränktes Widerrufsrecht des Kunden
- Widerruf nur möglich bis zur Annahme eines Zahlungsauftrages durch den payment
service provider des jeweils auftraggebenden Kunden
- abweichende Vereinbarungen nur für terminierte Aufträge möglich
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Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten
und Wertstellung
§
Art. 29 RL-E: Gutschrift des vollständigen Zahlungsbetrages ohne Abzug
von Spesen oder Entgelten
- nur anwendbar auf Zahlungen in der Währung eines Mitgliedsstaates und wenn sich die
payment service provider des Zahlenden und des Empfängers in der EU befinden
§
Art. 30 RL-E: Beschränkung der maximalen Abwicklungszeit
- auf maximal drei Bankarbeitstage, sofern nicht für Zahlungen in anderen Währungen als €
etwas anderes vereinbart ist
- Ausnahmen bei Micropayments und Zahlungen, die die EU-Grenzen überschreiten
§
Art. 31 RL-E: Bereitstellung von Gutschriften und Belastungen
- Gutschriften und Belastungen des Kunden sind mit Gutschrifts- bzw. Belastungsbuchung
des Zahlungsbetrages beim payment service provider vorzunehmen
- unter gewissen Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen bei Gutschriften zulässig
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Nichterfüllung und Schlechterfüllung von
Zahlungsdienstleistungen
§
Art. 32 RL-E: Haftung des Payment Service Provider für die
Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen
- Vermutung für ordnungsgemäße Vertragsausführung bei Ausführung im Einklang mit den
Vorgaben des Kunden
- keine Haftung des payment service provider bei unrichtigen Vorgaben des Kunden
- verschuldensunabhängige Haftung in Höhe der fehlerhaften Transaktion, Entgelten und
Zinsen hiervon
- weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt
- Beweislast des payment service provider für ordnungsgemäße Aufzeichnung, Abwicklung
und Verbuchung einer Transaktion
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Alternative Streitbeilegung
§
Art. 34 RL-E: Bereitstellung von Verfahren zur alternativen
Streitbeilegung
- zwischen payment service provider und Kunde
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Ausblick / Chancen
§
Im derzeitigen Verfahrensstand kann noch immer versucht werden, durch
Ansprache von Gesetzgebungsorganen oder beratenden Gremien (z.B.
CEBS) auf ein bevorstehendes Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen,
um ungünstige oder praxisfremde Neuregelungen „anzusprechen“ oder für
Markt-/Praxisverständnis zu werben.
§
Parallel hierzu sollte geprüft werden, inwieweit sich durch die geplanten
Neuregelungen Chancen ergeben können, ein derzeit praktiziertes
Geschäftsmodell um Tätigkeiten zu erweitern, die bislang nicht erlaubnisfrei
möglich sind.
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Ausblick / Chancen
§
In zivilrechtlicher Hinsicht sollten eventuelle kaufmännische
Veränderungen, die sich durch die geplanten Neuregelungen ergeben
können, identifiziert und in die bestehenden Vertragsbeziehungen
„hineinprojiziert“ werden.
§
Außerdem sollte möglichst frühzeitig aus IT-Sicht geprüft werden, inwiefern
sich durch die geplanten Neuregelungen Implementierungsbedarf ergeben
könnte und inwiefern die praktische Umsetzung einzelner
Änderungsvorgaben zu Problemen führen könnte.
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