Die EU-Payment-Richtlinie aus Sicht bisher nicht regulierter Service-Provider Vortrag vor dem AK ePayment, RA Dr. Markus Escher/RA Christian Walz Brüssel, 21. April 2005 Inhalt § § § § § Einleitung Verfahrensstand der Payment-Initiative Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Mögliche zivilrechtliche Neuerungen Ausblick Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 2 Einleitung § § 26.11.2004: Version 5.0 Interner Entwurf eines Vorschlags einer EUPayment-Richtlinie durch die EU-Kommission Regelungsinhalt (Art. 1 RL-E): Schaffung eines EU-weiten, einheitlichen aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsrahmens für - Zahlungsdienstleistungen - innerhalb der Europäischen Union. § Regelungsziele: - Stärkung des Wettbewerbs unter den Zahlungsdienstleistungsanbietern - Entwicklung eines einheitlichen EU-weiten Zahlungsraumes - Schaffung einer sicheren und effizienten Zahlungsverkehrsinfrastruktur und sicherer und effizienter Zahlungsverkehrsprodukte Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 3 Verfahrensstand der Payment-Initiative § § § § § § Seit März 2001: Vorarbeiten der Payment Systems Government Experts Group Seit März 2002: Öffentliche Konsultationen Dezember 2003: Mitteilung der Kommission über neue Rahmenbestimmungen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt Seit 12.05.2004: Mehrere interne Entwürfe eines Richtlinienvorschlags der Kommission (26.11.2004: Version 5.0) 27.02.2005: Arbeitsdokument für ein Impact Assessment voraussichtlich 07/2005 bis 09/2005: Richtlinienentwurf der Kommission Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 4 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § Erlaubnisvorbehalt (Art. 5 RL-E): - Zahlungsdienstleistungen („payment services“) sollen Kreditinstituten und regulierten „Zahlungsinstituten“ (im folgenden für beide: „Zahlungsdienstleistungsanbieter“ = „payment service provider“) vorbehalten sein - Art. 14 RL-E: Grandfathering für bestehende Zahlungsinstitute - Art. 15, 35 und 36 RL-E: Zahlungsinstitute sind EU-Passport-fähig § Zahlungsinstitut („payment institution“; Art. 2 RL-E): - Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme von harmonisierten Kreditinstituten), - die einem Zahlungsverkehrsnutzer („Kunde“) Zahlungsdienstleistungen anbietet, die • in einer Einzahlung, Auszahlung oder einer Übertragung von Geldmitteln vom Zahlenden zum Empfänger besteht, • unabhängig, ob die Zahlungstransaktion auf Guthabens- oder Kreditbasis erfolgt, • gleichgültig, ob die Transaktion vom Zahlenden oder Empfänger initiiert wurde und • gleichgültig, ob der Kunde der Zahlende oder der Empfänger ist. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 5 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § Zahlungsdienstleistungen („Payment Services“) - umfassen sowohl – Überweisungsverkehr als auch Karten- oder Lastschriftzahlungen ! Ø Stringente Trennung zwischen push- (initiated by the payer) und pull- (initiated by the payee) Transaktionen erforderlich --- ausreichende Umsetzung ? Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 6 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § Begriffsdefinition: Payment Services - „.... The execution, in the course of business, of payment transactions on behalf of payment service users and carrying out of ancillary services. • • • • § Acquiring ! Sub-Acquiring ! Geldautomatenauszahlungen ? Acquiring processors ? Network providers ? Begriffsdefinition: Payment verification instrument (Art. 2 Abs. 4 RL-E) - „ a personalised device(s) or a set of procedures enabling the payment service user to identify himself and to authenticate a payment order ...“ PINs ? Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 7 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § „Corporate Users“ ( Art. 2 Abs. 8 RL-E) (Bisher): Corporate mehr als „KMU“ = mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz p.a. mehr als 50 Mio. Ø Nur bei diesen Erleichterungen für Vorabinformationen, Sorgfaltspflichten, Verlustbegrenzungen § „One-leg approach“ (Art. 3 Abs. 2 RL-E) (Bisher): RL anwendbar, falls einer der payment service provider (des Zahlenden oder des Empfängers) Sitz in der EU hat. § Erlaubnisvoraussetzungen (Art. 5 RL-E): - Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens (ähnlich dem Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG) - (noch) keine Anforderungen an das Mindestkapital - Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, müssen zuverlässig und qualifiziert sein Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 8 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § Erlaubnisumfang (Art. 6 RL-E): - Entgegennahme von Einlagen bleibt Einlagen-KI / E-Geld-Instituten vorbehalten § Aufsichtsrahmen: - Art. 10 RL-E: Überwachung der angemessenen Geschäftsorganisation (ähnlich den Anforderungen nach § 25a Abs. 1 KWG) - Art. 5 Abs. 2 RL-E: Einbeziehung in die Geldwäscheaufsicht Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 9 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen § Folgen für den Markt der Zahlungsdienste - mögliche Liberalisierung für bislang nach KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten durch Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen (Anfangskapital) • Finanztransfergeschäft • Girogeschäft? • Kreditgeschäft? (Betreiben von Geldautomaten) - Schaffung von Rechtsklarheit für Unternehmen, die bislang die Erbringung von Bankund Finanzdienstleistungen vermeiden wollten • z.B. kurzfristige Entgegennahme fremder Gelder ≠ Einlagengeschäft • z.B. Rückbuchungsrisiko (z.B. wegen Widerruf) ≠ Kreditgeschäft - aber auch: neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an bisher erlaubnisfreie Unternehmen Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 10 Mögliche zivilrechtliche Neuerungen § § § § § § § Art. 17 bis 22 RL-E: Informationspflichten bei Zahlungsdienstleistungen Art. 23 bis 27 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen Art. 28 RL-E: Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen Art. 29 bis 31 RL-E: Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten und Wertstellung Art. 32 RL-E: Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen Art. 33 RL-E: Maßnahmen zur Betrugsverhinderung Art. 34 RL-E: Alternative Streitbeilegung Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 11 Informationspflichten bei der Durchführung von Zahlungsdienstleistungen § Art. 17 RL-E: Vorvertragliche Informationspflichten - rechtzeitig vor Abschluss eines (Rahmen-)Vertrages - in schriftlicher Form oder auf einem dauerhaften Datenträger - über die wesentlichen Vertragsbedingungen (z.B. technische Voraussetzungen, Vertragspflichten, Abwicklungszeiten, Entgelte, Widerrufsfristen) und bei Vertragsänderungen (Art. 18 Abs. 3 RL-E, mit Zustimmungsfiktion des Kunden). § Art. 20 RL-E: Informationspflichten nach Ausführung einer Zahlung - über den Zahlungsbetrag, Bezugsangabe, Entgelte und Wechselkurse - Ausnahmen für dauerhafte Geschäftsbeziehungen und bei E-Geld-Transaktionen § Art. 21 RL-E: Ausnahmen bei Micropayments - Inhaltliche und formale Beschränkung der Informationspflichten, - wenn Transaktionen mit einem Gegenwert von mehr als 10 € nie stattfinden. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 12 Autorisierung von Zahlungsaufträgen § Art. 23 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen - Autorisierung von Zahlungstransaktionen durch Erteilung der vorherigen oder nachträglichen Zustimmung an den payment service provider, insbesondere durch Einsatz eines payment verification instruments (PVI) - Aufzeichnung der Transaktionen durch den Payment service provider - Benachrichtigungspflichten des Kunden bei Missbrauchsverdacht § Art. 24 RL-E: Verhaltenspflichten zur Geheimhaltung von PVI - Verhaltenspflichten des Kunden • Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente • Benachrichtigungspflichten für den Kunden in Fällen des Verlusts von Zahlungsinstrumenten - Verhaltenspflichten für den payment service provider • Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente • Bereitstellung von Benachrichtigungswegen für den Kunden Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 13 Autorisierung von Zahlungsaufträgen § Art. 25 RL-E: Behauptete Missbrauchsfälle - Gestufte Darlegungs-/Beweislast bei behaupteten Missbrauchsfällen • Payment service provider muss nachweisen, dass die Transaktion formell ordnungsgemäß war. • Kunde muss darlegen, warum ein Missbrauchsfall vorliegt und warum er nicht betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat; kein Anscheinsbeweis für Pflichtverletzung des Kunden allein wegen formell korrektem Einsatz des PVI. § Art. 26 RL-E: Schadenstragung bei behaupteten Missbrauchsfällen - Payment service provider trägt das Risiko für Missbrauchsfälle, es sei denn • der Kunde hat betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt oder • Benachrichtigungspflichten (noch) nicht erfüllt; dann: Haftungsbegrenzung auf 150€ - keine Haftung des Kunden (es sei denn, er handelt betrügerisch) • ab Benachrichtigung über den Verlust des PVI oder • wenn der Zahlungsdienstleistungsanbieter keine Benachrichtigungswege bereit stellt. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 14 Autorisierung von Zahlungsaufträgen § Art. 27 RL-E: Rückerstattung von Zahlungstransaktionen (BlankoTransaktionen) - Recht des Kunden, Rückerstattung von Zahlungstransaktionen zu verlangen • bei fehlender Autorisierung des genauen Transaktionsbetrages im Autorisierungszeitpunkt • wenn der Kunde mit dem Transaktionsbetrag nicht zu rechnen brauchte - innerhalb von sechs Wochen nach Information von der Transaktion, max. drei Monate nach Ausführung der Transaktion. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 15 Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen § Art. 28 RL-E: beschränktes Widerrufsrecht des Kunden - Widerruf nur möglich bis zur Annahme eines Zahlungsauftrages durch den payment service provider des jeweils auftraggebenden Kunden - abweichende Vereinbarungen nur für terminierte Aufträge möglich Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 16 Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten und Wertstellung § Art. 29 RL-E: Gutschrift des vollständigen Zahlungsbetrages ohne Abzug von Spesen oder Entgelten - nur anwendbar auf Zahlungen in der Währung eines Mitgliedsstaates und wenn sich die payment service provider des Zahlenden und des Empfängers in der EU befinden § Art. 30 RL-E: Beschränkung der maximalen Abwicklungszeit - auf maximal drei Bankarbeitstage, sofern nicht für Zahlungen in anderen Währungen als € etwas anderes vereinbart ist - Ausnahmen bei Micropayments und Zahlungen, die die EU-Grenzen überschreiten § Art. 31 RL-E: Bereitstellung von Gutschriften und Belastungen - Gutschriften und Belastungen des Kunden sind mit Gutschrifts- bzw. Belastungsbuchung des Zahlungsbetrages beim payment service provider vorzunehmen - unter gewissen Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen bei Gutschriften zulässig Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 17 Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen § Art. 32 RL-E: Haftung des Payment Service Provider für die Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen - Vermutung für ordnungsgemäße Vertragsausführung bei Ausführung im Einklang mit den Vorgaben des Kunden - keine Haftung des payment service provider bei unrichtigen Vorgaben des Kunden - verschuldensunabhängige Haftung in Höhe der fehlerhaften Transaktion, Entgelten und Zinsen hiervon - weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt - Beweislast des payment service provider für ordnungsgemäße Aufzeichnung, Abwicklung und Verbuchung einer Transaktion Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 18 Alternative Streitbeilegung § Art. 34 RL-E: Bereitstellung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung - zwischen payment service provider und Kunde Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 19 Ausblick / Chancen § Im derzeitigen Verfahrensstand kann noch immer versucht werden, durch Ansprache von Gesetzgebungsorganen oder beratenden Gremien (z.B. CEBS) auf ein bevorstehendes Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen, um ungünstige oder praxisfremde Neuregelungen „anzusprechen“ oder für Markt-/Praxisverständnis zu werben. § Parallel hierzu sollte geprüft werden, inwieweit sich durch die geplanten Neuregelungen Chancen ergeben können, ein derzeit praktiziertes Geschäftsmodell um Tätigkeiten zu erweitern, die bislang nicht erlaubnisfrei möglich sind. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 20 Ausblick / Chancen § In zivilrechtlicher Hinsicht sollten eventuelle kaufmännische Veränderungen, die sich durch die geplanten Neuregelungen ergeben können, identifiziert und in die bestehenden Vertragsbeziehungen „hineinprojiziert“ werden. § Außerdem sollte möglichst frühzeitig aus IT-Sicht geprüft werden, inwiefern sich durch die geplanten Neuregelungen Implementierungsbedarf ergeben könnte und inwiefern die praktische Umsetzung einzelner Änderungsvorgaben zu Problemen führen könnte. Inhalt | Einleitung | Verfahrensstand der Payment-Initiative | Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen | Mögliche zivilrechtliche Neuerungen | Ausblick Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 21 Weitere Informationen RA Dr. Markus Escher RA Christian Walz RA Peter Frey Bankaufsichtsrecht Bankvertragsrecht Tel.: 089 / 288 174 -31 E-Mail: [email protected] Bankaufsichtsrecht Bankvertragsrecht Tel.: 089 / 288 174 -31 E-Mail: [email protected] Europarecht Tel.: 089 / 288 174 -21 E-Mail: [email protected] GSK Gassner Stockmann & Kollegen - Ludwigstr. 10 - 80539 München Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vortrag vor dem AK ePayment, 21. April 2005 © GSK |21. April 2005 | 23