Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen so wichtig sind Im heutigen Wirtschaftsleben spielen die AGB eine wichtige Rolle. In den meisten großen Unternehmen werden diese von ihren Rechtsberatern ausgearbeitet und bei Vertragsabschlüssen verwendet. Sinn und Zweck der Verwendung von AGB beim Vertragsabschluss ist grundsätzlich, das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln, da oft die gesetz-lichen Bestimmungen hierfür nicht ausreichen. Grundsätzlich besteht aufgrund der in Deutschland allgemein geltenden Vertragsfreiheit nicht die Pflicht, AGB in einen Vertrag mit aufzunehmen. Allerdings empfiehlt es sich aus folgenden Gründen: Zum einen schaffen sie für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr. Zum anderen sollen bestimmte Regelungen in den AGB das Risiko des Verwenders verringern (z.B. “Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum” oder “Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen berechtigen zu einer entsprechenden Preiserhöhung”). Begriff der AGB Was aber ist generell unter dem Begriff der AGB zu verstehen? AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Sie werden also nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt. Allerdings gibt es trotz der allseits geltenden Privatautonomie für den Verwender von AGB rechtliche Grenzen. Diese sind in den Paragraphen 305 – 310 im BGB geregelt. Ein Verstoß gegen die AGB-Bestimmungen könnte zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen für den Verwender führen, weshalb dringend zu empfehlen ist, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen. Einbeziehung der AGB in den Vertrag Grundsätzlich trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Dies bedeutet, dass die AGB so formuliert sein müssen, dass jeder Nichtjurist diese verstehen kann. Dazu gehört auch, dass die AGB ohne größere Mühe lesbar und wahrnehmbar sein müssen (ein nur mit zur Hilfenahme einer Lupe lesbare AGB ist daher unwirksam). Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag mit einbezogen werden, ist es (gerade wenn die andere Vertragspartei ein privater Verbraucher ist) wichtig, ihn auf das Vorliegen von AGB hinzuweisen. Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn auf der Rückseite eines Angebotsschreibens die AGB abgedruckt sind, auf der Vorderseite aber nicht darauf hingewiesen wird. Auch ein erstmaliger Hinweis auf AGB in Quittungen, Rechnungen, etc. ist zu spät. 1 Der Verwender muss außerdem der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dies wird in der Regel erreicht, indem dem Verbraucher übersichtlich gestaltete AGB vorgelegt werden. Ob er diese dann durchliest, bleibt gänzlich ihm überlassen. Die AGB müssen für den Durchschnittskunden verständlich sein. Es ist daher nicht notwendig, eine Übersetzung für im Inland lebende Ausländer beizulegen. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist aber zu beachten, dass der Hinweis auf die AGB sowie deren Inhalt in deren Verhandlungssprache, oder einer der Weltsprachen abgedruckt ist. Um die Einbeziehung der AGB letztendlich zu verwirklichen, muss der Vertragspartner in diese einverstanden sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er in den Vertragsschluss einwilligt. AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Wie bereits oben erwähnt, unterliegen die AGB strengen Inhaltskontrollen, welche in den §§ 305 – 310 im BGB geregelt sind. Allerdings sind diese im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nicht ganz so strengen Regelungen unterworfen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche und selbständige Tätigkeit. In diesem Falle finden die §§ 305 – 310 im BGB keine Anwendung. Es ist jedoch generell aus Gründen der Rechtsklarheit zu empfehlen, auf bestehende AGB hinzuweisen, und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, das Angebot unter diesen AGB anzunehmen, oder in neue Vertragsverhandlungen einzusteigen. Wenn sich nun nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass beide Vertragsparteien ihre einander widersprechenenden Vertragsbedingungen zum Vertragsbestandteil machen wollen, so ist in der Regel anzunehmen, dass diese nur insoweit Bestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechen Klauseln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich der Inhaltskontrolle unterliegen die AGB in Vertragsverhandlungen zwischen Unternehmern auch hier einer beschränkten Kontrolle. Hier soll lediglich eine an Treu und Glauben orientierte Prüfung eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen. Wenn Sie über die Zulässigkeit einer AGB im Zweifel sind, sollten Sie aus den bereits oben genannten Gründen grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich auf Vertragsrecht spezialisiert hat. 2