Vaterschaftsanerkennung Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht unterliegt die Abstammung eines Kindes alternativ dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder dem Recht des Staates, dem der Elternteil angehört, zu dem die Abstammung festgestellt werden soll. Ist ein Kind in Kenia geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, findet somit kenianisches Recht Anwendung. Ist das Kind in Deutschland geboren und lebt dort, findet deutsches Recht Anwendung. Alternativ kann die Abstammung zum Vater (z.B. durch Vaterschaftsanerkennung) auch nach dem Heimatrecht des mutmaßlichen Vaters ermittelt werden. 1. Vaterschaftsanerkennung nach kenianischem Recht und Besonderheiten der Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich Nach kenianischem Recht gilt zunächst der gesetzmäßige Ehemann der Mutter des Kindes als dessen Vater und wird in die Geburtsurkunde des Kindes auch als solcher eingetragen. Sind Vater und Mutter des Kindes nicht verheiratet, können beide gemeinsam beim kenianischen 'Registrar of Birth and Death' (Standesamt) eine sogenannte „Cognition Form“ unterzeichnen, in welcher die Vaterschaft erklärt wird. Auf dieser Grundlage erfolgt unmittelbar eine Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Die kenianische Praxis, allein aufgrund der Angaben der Kindesmutter einen Vater in die Geburtsurkunde einzutragen, stellt dagegen keine wirksame Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich dar. Eine weitere Möglichkeit einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die eidesstattliche Versicherung vor einem kenianischen Notar. Die Einwilligung der Mutter ist dabei nach kenianischem Recht nicht zwingend erforderlich. Für eine im deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung wird diese jedoch gleichwohl benötigt; die Zustimmung kann ebenfalls in Form einer eidesstattlichen Versicherung vor einem kenianischen Notar erklärt werden. Die eidesstattliche Erklärung des Vaters / der Mutter muss folgende Angaben enthalten: Vollständige Namen von Mutter, Vater und Kind Geburtsdatum des Kindes Ausdrückliche Erklärung des Vaters, dass er die Vaterschaft anerkennt, bzw. der Mutter, dass sie dieser Anerkennung zustimmt Familienstand der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt Ferner besteht für die Eltern die Möglichkeit, ein sogenanntes „Parental Responsibility Agreement“ gemeinsam vor einem kenianischen Gericht unter Anwesenheit eines Zeugen zu unterzeichnen. Zusätzlich sollte der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sein. Stand: November 2016 Eine nach kenianischem Recht wirksam abgegebene Vaterschaftsanerkennung ist auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. 2. Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht Die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht setzt eine Erklärung des Vaters hinsichtlich seiner Vaterschaft sowie die Zustimmungserklärung der Mutter und ggf. des Kindes voraus. Die Erklärungen müssen in notariell beurkundeter Form abgegeben werden. Diese Beurkundung kann nach vorheriger Terminabsprache (per E-Mail, nicht über das Online Buchungssystem) bei der Botschaft oder beim zuständigen Jugendamt, Standesamt oder einem Notar in Deutschland vorgenommen werden. Im Vorfeld zur Vaterschaftsanerkennung sind folgende Unterlagen an die Botschaft zu senden: – Identitätsdokumente (Reisepass oder ID-Card) beider Eltern. – Geburtsurkunde des Kindes – Geburtsurkunden der Eltern – Passkopien der Eltern – Angaben zum Wohnsitz der Eltern und des Kindes – Angaben zum Familienstand der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden oder die Überprüfung der kenianischen Urkunden erforderlich sein (s. Merkblatt der Botschaft zur Urkundenüberprüfung). Ein medizinischer Nachweis der Vaterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zur Beurkundung müssen die Erklärenden persönlich in der Botschaft vorsprechen. Welche Unterlagen für eine Beurkundung in Deutschland erforderlich sind, erfragen Sie bitte direkt bei der zuständigen Behörde. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: German Embassy 113 Riverside Drive P.O. Box 30180 00100 Nairobi Tel.: +254-(0)20-42 62 100 Fax: +254-(0)20-42 62 129 Website: www.nairobi.diplo.de E-Mail: [email protected] Stand: November 2016