Medizinische Weiterbildung

Werbung
SIWF
ISFM
Facharzt für Allergologie und
klinische Immunologie
Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2008
(letzte Revision: 11. Juni 2009)
Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 1. September 2011
Letzte Änderung durch das EDI am 30. April 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen
(Art. 31 Abs. 1 MedBG)
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue
FMH | Elfenstrasse 18 | Postfach 300 | 3000 Bern 15 | Telefon +41 31 359 11 11 | Fax +41 31 359 11 12 | [email protected] | www.siwf.ch
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
Weiterbildungsprogramm
1.
Allgemeines
1.1
Umschreibung des Fachgebietes
Die Allergologie und klinische Immunologie umfassen Abklärung, Therapie und Prävention der
allergischen Krankheiten, der Erkrankungen des Immunsystems, der immunologischen Aspekte von Erkrankungen mit vorwiegender oder teilweiser Beteiligung des Immunsystems sowie
die praktischen Aspekte der Immuntherapie und der Immunsuppression.
1.2
Ziel der Weiterbildung
Mit der Weiterbildung in Allergologie und klinischer Immunologie gemäss dem vorliegenden
Programm soll der Kandidat * Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn befähigen, selbständig und in eigener Verantwortung im gesamten Gebiet der Allergologie und klinischen Immunologie tätig zu sein.
2.
Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
Die Weiterbildung dauert 6 Jahre und gliedert sich wie folgt:
• 3 Jahre Grundweiterbildung (nicht fachspezifische Weiterbildung)
• 3 Jahre fachspezifische Weiterbildung
2.1
Grundweiterbildung
Die 3-jährige Grundweiterbildung gliedert sich wie folgt:
2.1.1
12 Monate Innere Medizin (Kategorie A oder B) oder 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin an einer Weiterbildungsstätte, die für die Basisweiterbildung anerkannt ist.
2.1.2
6 Monate Dermatologie und Venerologie.
Anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Dermatologie und Venerologie können die
Lernziele im Bereich Dermatoallergologie ausnahmsweise und nach vorgängiger Anfrage bei der Titelkommission (TK) auch an einer allergologischen Weiterbildungsstätte der Kategorie A im Rahmen der fachspezifischen Weiterbildung absolviert werden.
Bedingungen:
• Der Leiter der Weiterbildungsstätte bzw. der direkte Weiterbildner muss Facharzt
für Dermatologie und Venerologie sein oder es besteht eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie.
• Der verantwortliche Leiter der Weiterbildungsstätte bestätigt, dass die von der
SGAI definierten Lernziele erreicht worden sind (vgl. Liste der Lernziele Dermatoallergologie).
• Die Titelkommission muss die Weiterbildung vorgängig bewilligen.
*
Dieses Weiterbildungsprogramm gilt in gleichem Masse für Ärztinnen und Ärzte. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur
männliche Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
2 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
2.1.3
Die restliche Grundweiterbildung kann in folgenden Fachgebieten absolviert werden:
Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Dermatologie und Venerologie, Pneumologie (höchstens 12 Monate). Folgende Disziplinen werden jeweils für höchstens 6
Monate anerkannt: Hämatologie, Infektiologie, Intensiv- und Notfallmedizin, Kardiologie, Klinische Pharmakologie und Toxikologie, Nephrologie, Arbeitsmedizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Rheumatologie
2.1.4
Praxisassistenz in entsprechend anerkannten Weiterbildungspraxen ist im Rahmen
der Grundweiterbildung für maximal 6 Monate anrechenbar.
2.2
2.2.1
Fachspezifische Weiterbildung
Die 3-jährige fachspezifische Weiterbildung erfolgt an anerkannten Weiterbildungsstätten für Allergologie / Immunologie mit folgenden Einschränkungen:
• Mindestens 12 Monate Allergologie Kategorie A
• Mindestens 12 Monate Klinische Immunologie Kategorie A
• Maximal 6 Monate an Weiterbildungsstätten der Kategorie C oder Praxisassistenz
(Stellvertretung wird nicht angerechnet)
2.2.2
Maximal 12 Monate Forschung sind wie folgt anrechenbar:
• Maximal 12 Monate eines MD/PhD Programms bzw. eines Postgraduate Course in
Experimental Medicine mit Schwerpunkt in immunologischer Labortätigkeit.
• Maximal 6 Monate Forschungstätigkeit in einem immunologischen Grundlagenlabor.
Es empfiehlt sich, vorgängig die Titelkommission anzufragen
2.3
2.3.1
Weitere Bestimmungen
Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten
Lernschritte dokumentiert werden. Der Kandidat legt das Logbuch seinem Titelgesuch
bei.
2.3.2
Teilnahme an 2 Jahresversammlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie (SGAI).
2.3.3
Teilnahme an Weiter- und Fortbildungskursen in Allergologie / Klinischer Immunologie
im Umfang von insgesamt 4 Tagen. Die Kurse müssen anlässlich eines nationalen /
internationalen Kongresses stattfinden und von der SGAI anerkannt sein, welche zu
diesem Zweck eine Liste erstellt.
2.3.4
Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Allergologie und Immunologie als Autor oder Co-Autor oder eine Präsentation an einer Jahresversammlung der SGAI.
2.3.5
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit (mindestens 50%-Pensum) absolviert
werden (Art. 32 WBO).
2.3.6
Gleichwertige Weiterbildung im Ausland kann nach den Vorgaben von Art. 33 WBO
angerechnet werden. 18 Monate der fachspezifischen Weiterbildung müssen in der
Schweiz absolviert werden.
3.
Inhalt der Weiterbildung
Detaillierte Angaben zu den Lerninhalten und zu den Prüfungsanforderungen finden sich im
Blueprint und im Lernzielkatalog (einsehbar auf www.ssai-sgai.ch).
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
3 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
3.1
3.1.1
Grundweiterbildung in Diagnostik
Detaillierte Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie des Immunsystems, der
allergischen und immunologischen Krankheiten (z.B. Autoimmunkrankheiten, Transplantation usw.).
3.1.2
Detaillierte Kenntnisse der Biologie, der chemischen und physikalischen Eigenschaften und der Ökologie der Allergene. Kenntnisse über Allergenextrakte.
3.1.3
Detaillierte Kenntnisse der psychosozialen und versicherungstechnischen Probleme
in der Allergologie (z.B. Berufsberatung, Gutachtertätigkeit, usw.).
3.1.4
Beherrschung der Aufnahme einer spezialisierten Anamnese in Allergologie respektive klinischer Immunologie (= selbständige Durchführung bei mindestens 300 Patienten).
3.1.5
Beherrschung der Durchführung und Interpretation aller Arten von Hauttesten (Prick,
Scratch, Intrakutan, usw.).
3.1.6.
Grundlegende Kenntnisse über Indikation, Durchführung, Methodik und Interpretation:
• von Provokationstesten (oral, parenteral, konjunktival, nasal).
• von serologischen, zellulären und pharmakologischen Laboranalysen, insbesondere von allergologischen und immunologischen Labortestverfahren.
• eines Immunstatus und einer umfassenden Untersuchung des Immunsystems.
• einer Lungenfunktionsuntersuchung und unspezifischer bronchialer Provokationstests.
3.2
3.2.1
Grundweiterbildung in Therapie
Grundlegende Kenntnisse der Methode der prophylaktischen Behandlung, inkl. Allergenelimination.
3.2.2
Fähigkeit, besondere Methoden der Immuntherapie (z.B. Immunmodulation, intravenöse Immunglobulintherapie, usw.) und der Behandlung mit Biologica selbständig
durchzuführen.
3.2.3
Beherrschung aller Modalitäten der allergen-spezifischen Immuntherapie, inkl. der
Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schockes.
3.2.4
Kenntnisse über die Möglichkeiten weiterer therapeutischer Massnahmen wie Atemgymnastik, Inhalationsbehandlung usw.
3.2.5
Pharmakotherapie
• Fähigkeit zur korrekten Anwendung der im Fachgebiet gebräuchlichen Pharmaka
und diagnostisch verwendeten Substanzen (Pharmakokinetik, klinisch relevante
Neben- und Wechselwirkungen, vor allem auch in Ko- und Selbstmedikation, sowie
Berücksichtigung des Alters und von Organinsuffizienzen bei der Dosierung) einschliesslich ihres therapeutischen Nutzens (Kosten-Nutzenrelation).
• Fähigkeit zur Anwendung der handelsüblichen Allergenextrakte für Diagnostik und
Therapie.
• Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen über die Arzneimittelverschreibung (Heilmittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Krankenversicherungsgesetz und die für den
Arzneimittelgebrauch relevanten Verordnungen, insbesondere Spezialitätenliste).
• Kenntnisse über die Arzneimittelprüfung in der Schweiz und die hierbei zu beachtenden ethischen und wirtschaftlichen Grundsätze.
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
4 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
3.3
Zusätzliche Weiterbildung (Optionen)
Neben der unter Ziffer 3.1 und 3.2 aufgeführten Grundweiterbildung in Diagnostik und Therapie muss der Anwärter mindestens 15 Punkte der zusätzlichen Weiterbildung (unter 3.3) erwerben. Wer sich mehr als die 2 geforderten A-Jahre an Weiterbildungsstätten der Kategorie A
weiterbildet, erhält pro 6 Monate Weiterbildung (Kategorie A) 2 zusätzliche Punkte.
3.3.1
Diagnostik und Therapie
3.3.1.1
3.3.1.2
3.3.1.3
3.3.1.4
3.3.1.5
3.3.1.6
3.3.1.7
3.3.1.8
3.3.1.9
3.3.1.10
3.3.1.11
3.3.1.12
Punkte/Prozedur
Gesamtpunkte
Selbständige Durchführung konjunktivaler, nasaler, allergenspezifischer
Provokationstests (ohne Rhinomanometrie)
1 Punkt/10 Patienten
max. 3 Punkte
Selbständige Durchführung nasaler,
allergenspezifischer Provokationstests (mit / ohne Rhinomanometrie)
1 Punkt/5 Patienten
max. 3 Punkte
Selbständige Durchführung von
Lungenfunktionsprüfungen mit verschiedenen Methoden
1 Punkt/10 Patienten
max. 3 Punkte
Selbständige Durchführung allergenspezifischer bronchialer Provokationstests
1 Punkt/5 Patienten
max. 2 Punkte
Selbständige Durchführung oraler
Provokationstests (Nahrungsmittel,
Medikamentente, Additiva)
1 Punkt/10 Patienten
max. 3 Punkte
Selbständige Durchführung parenteraler Provokationstests (z.B. Medikamente, Insektengifte)
1 Punkt/5 Patienten
max. 2 Punkte
Selbständige Durchführung komplexer, intradermaler Hauttests (z.B.
Medikamente, Hymenopterengifte,
Impfstoffe mit Verdünnungsreihen)
1 Punkt/10 Patienten
max. 2 Punkte
Selbständige Durchführung komplexer Epikutantests (z.B. Medikamente, berufsdermatologische Abklärungen)
1 Punkt/10 Patienten
max. 2 Punkte
Selbständiger Nachweis von Allergenen (z.B. Pollen-, Schimmelpilzpräparate, Staubanalysen mikroskopisch oder serologisch)
1 Punkt/5 Tests
max. 1 Punkt
Selbständige Messung von Antikörpern/Mediatoren
(z.B.
ELISA),
durchführen von Western Blots, Inhibitionstesten, Immunfixation
1 Punkt/5 Tests
max. 4 Punkte
Selbständige Durchführung zellulärer Tests (z.B. Lymphozytenstimulationstest, Histamin- oder Leukotrienfreisetzungsteste, Flowzytometrische
Tests)
1 Punkt/5 Tests
max. 4 Punkte
1 Punkt/5 Patienten
max. 2 Punkte
Betreuung und Monitoring
transplantierten Patienten
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
von
5 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
3.3.1.13
Selbständige Planung und Durchführung komplexer Toleranzinduktionen, bzw. Desensibilisierung mit
Medikamenten, Ultrarush Immuntherapie mit Insektengiften)
Punkte/Prozedur
Gesamtpunkte
1 Punkt/5 Patienten
max. 2 Punkte
Gesamtpunkte Diagnostik und Therapie
33
3.3.2
Klinik, Lehre, Weiter-, Fortbildung
und Forschung
Punkte/Prozedur
Gesamtpunkte
3.3.2.1
Aktive Teilnahme an einer interdisziplinären Sprechstunde, bzw. Konsiliartätigkeit in anderen Fachgebieten (z.B. klinische Immunologie,
Rheumatologie, Dermatologie, HNO,
Pneumologie),
mindestens
2h/Woche, während 6 Monaten oder
total 48 h
1 Punkt/3 Monate/
total 24h
max. 4 Punkte
Lehrtätigkeit Studenten und Pflege,
fachspezifische Referate für Ärzte
anderer Fachrichtungen
1 Punkt/3 Referate
max. 2 Punkte
Mitbeteiligung bei der Planung und
Durchführung einer klinischen Studie, während 3 Monaten
2 Punkte/Studie
max. 4 Punkte
Supervisierte klinische oder Grundlagenforschung im Labor, während
3 Monaten
2 Punkte/Studie
max. 4 Punkte
Erst- oder Letztautorenschaft eines
peer-reviewed publizierten Artikels in
einem Journal in Allergologie / klinische Immunologie
1 Punkt/Publikation
max. 3 Punkte
3.3.2.2
3.3.2.3
3.3.2.4
3.3.2.5
Gesamtpunkte Klinik, Lehre und Forschung
17
Total maximal erreichbare Punkte
50
3.4
Gesundheitsökonomie und Ethik
3.4.1 Lernziele Ethik
Erwerb der Kompetenz in der medizinisch-ethischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende Lernziele:
• Kenntnis der relevanten medizinisch-ethischen Begriffe.
• Selbständige Anwendung von Instrumenten, die eine ethische Entscheidungsfindung erleichtern.
• Selbständiger Umgang mit ethischen Problemen in typischen Situationen (z.B. Patienteninformation vor Interventionen, Forschung am Menschen, Bekanntgabe der Diagnosen, Abhängigkeitsbeziehungen, Freiheitsentzug, Entscheidungen am Lebensende, Sterbebegleitung, Organentnahme).
3.4.2 Lernziele Gesundheitsökonomie
Erwerb der Kompetenz im sinnvollen Einsatz der diagnostischen, prophylaktischen und therapeutischen Mittel bei der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende
Lernziele:
• Kenntnis der relevanten gesundheitsökonomischen Begriffe.
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
6 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
• Selbständiger Umgang mit ökonomischen Problemen.
• Optimaler Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen.
3.4.3 Die Weiterbildung in Gesundheitsökonomie und Ethik erfolgt durch
• die praktische Vermittlung des selbständigen Umgangs mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der Betreuung von Gesunden und Kranken in typischen Situationen des Fachgebietes.
• die zur Verfügungsstellung einschlägiger Literatur zu Gesundheitsökonomie und Ethik in
konventioneller und/oder elektronischer Form.
• regelmässige fallbezogene Besprechungen und Besuch von entsprechenden Weiterbildungskursen.
3.5
Patientensicherheit
Kenntnis der Prinzipien des Sicherheitsmanagements bei der Untersuchung und Behandlung
von Kranken und Gesunden sowie Kompetenz im Umgang mit Risiken und Komplikationen.
Dies umfasst u.a. das Erkennen und Bewältigen von Situationen, bei welchen das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöht ist.
Die folgenden konkreten Massnahmen sind zu berücksichtigen:
• detaillierte Orientierung des Patienten und allenfalls der Angehörigen über Aufwand, Erfolgsaussichten und mögliche Nebenwirkungen der geplanten diagnostischen Untersuchungen
und/oder Therapien.
• Einholen eines schriftlichen "informed consent" bei eingreifenden und/oder risikoreichen
diagnostischen und therapeutischen Massnahmen wie
- Provokationstesten mit Allergenen
- Genetischen Analysen
- allergenspezifischer Immuntherapie
- Behandlungen mit Chemotherapeutika und Biologica
4.
Prüfungsreglement
4.1
Prüfungsziel
Das Bestehen der Facharztprüfung belegt, dass der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in
Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Allergologie und klinischen Immunologie besitzt und
somit befähigt ist, Patienten mit Krankheiten aus diesem Gebiet kompetent zu diagnostizieren
und zu behandeln.
4.2
Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff entspricht Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms, basierend auf dem Blueprint, der regelmässig durch die Prüfungskommission aktualisiert wird. Der aktuelle Blueprint
kann über www.ssai-sgai.ch eingesehen werden.
4.3
Prüfungskommission
4.3.1 Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Präsident (habilitierter Facharzt) werden vom Vorstand der SGAI gewählt.
Die lokale Subkommission wird von der Prüfungskommission gewählt.
4.3.2 Zusammensetzung
Die Prüfungskommission besteht aus
• 2 Leitern einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A
• 2 weiteren Fachärzten für Allergologie und klinische Immunologie, davon mindestens ein
frei praktizierender Facharzt
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
7 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
Die lokale Subkommission besteht aus:
• 2 Mitgliedern einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A, wobei mindestens einer Leiter
einer Weiterbildungsstätte ist
• 1 freipraktizierenden Facharzt Allergologie und klinische Immunologie
4.3.3 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission ist verantwortlich für
• die Vorbereitung der Prüfung (insbesondere Redaktion der schriftlichen Prüfungsfragen,
Wahl von Ort und Zeit)
• die Zulassung der Kandidaten
• die definitive Festlegung des Inhalts der schriftlichen Prüfung
• die definitive Beurteilung der Kandidaten
• die Aktualisierung von Blueprint und Lernzielkatalog
Die lokale Subkommission ist verantwortlich für die praktische Vorbereitung und Organisation
der Prüfung einschliesslich der Auswahl der klinischen Fälle für die mündliche Prüfung.
Das Programm der Prüfung wird vom Präsidenten der Prüfungskommission und den Experten
der Subkommission definitiv festgelegt.
4.4
Prüfungsart
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen – einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung
4.4.1 Schriftliche Prüfung
Als schriftliche Prüfung wird die "multiple choice" Prüfung der EAACI/UEMS (EAACI/UEMS
knowledge examination) anerkannt. Sie ist in englischer Sprache abzulegen. Diese deckt alle
Sparten der Immunologie, klinischen Immunologie, und Allergologie ab und besteht aus ca.100
Fragen. Die schweizerische Prüfungskommission legt für die FMH-Kandidaten den Grenzwert
für das Bestehen der Prüfung fest. Dieser kann von demjenigen der EAACI/UEMS Prüfungskommission abweichen.
4.4.2 Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung werden die fachspezifischen Fertigkeiten (Erhebung einer detaillierten allergologischen Anamnese, Untersuchungstechniken, Durchführung, Ablesung und Interpretation von Hauttesten, Spirometrie, usw.) und therapeutische Massnahmen (z.B. Immuntherapie) anhand von mindestens einem Patienten geprüft.
4.5
Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung
Es empfiehlt sich, die Facharztprüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen. Der Kandidat hat bei der Anmeldung zur Prüfung z.H. der Prüfungskommission das detaillierte Weiterbildungs-Curriculum inklusive der Logbücher vorzulegen.
4.5.2 Zeit und Ort der Prüfung
Die Prüfung findet mindestens einmal pro Jahr an einem von der Prüfungskommission festgelegten Ort statt. Ort und Datum werden mindestens 6 Monate vorher in der Schweizerischen
Ärztezeitung publiziert.
Die schriftliche Prüfung (EAACI / UEMS Knowledge Examination) findet üblicherweise anlässlich des Jahreskongresses der EAACI am jeweiligen Kongressort statt.
Die mündliche Prüfung findet in der Schweiz statt. Sie wird innert 4 - 6 Monaten nach der
schriftlichen Prüfung durchgeführt.
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
8 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
Die Anmeldung an beide Prüfungen erfolgt spätestens 4 Monate vor dem ersten Prüfungstermin beim Sekretariat der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie. Das entsprechende Formular ist beim Sekretariat erhältlich. Das Sekretariat leitet die
Prüfungsanmeldung an die EAACI/UEMS Prüfungs-Koordinationsstelle weiter.
4.5.3 Prüfungssprache
Die schriftliche Prüfung findet in englischer Sprache statt, die mündliche Prüfung in deutscher
oder französischer Sprache statt.
4.5.4 Protokoll
Der Protokollführer führt ein Protokoll über die mündliche Prüfung. Der Kandidat hat grundsätzlich Einsicht in das Protokoll (Art. 24 WBO).
4.5.5 Prüfungsgebühren
Die SGAI erhebt eine Prüfungsgebühr für die mündliche Prüfung, welche jährlich von der Prüfungskommission festgelegt wird und zusammen mit der Ankündigung der Facharztprüfung in
der Schweizerischen Ärztezeitung veröffentlicht wird.
Die Gebühr für die schriftliche Prüfung wird von der EAACI festgelegt und eingefordert.
Die Prüfungsgebühr der SGAI ist mit der Anmeldung zur Facharztprüfung zu entrichten. Ein
Kandidat, welcher aus dringenden Gründen die Anmeldung bis zu 3 Wochen vor Prüfungstermin zurückzieht, erhält die Prüfungsgebühr zurückerstattet. Erfolgt der Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt, liegt es im Ermessen der Prüfungskommission, die Gebühr zurückzuerstatten.
4.6
Bewertungskriterien
Beide Teile der Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich mit je mindestens der
Note 4.0 (6 = sehr gut, 1 = sehr schlecht) abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
4.7
Wiederholung der Prüfung und Einsprache/Beschwerde
4.7.1
Eröffnung
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen.
4.7.2
Wiederholung
Die Facharztprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil
wiederholt werden muss.
4.7.3
Einsprache/Beschwerde
Der Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung kann innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art.
27 WBO).
Entscheidungen der EK WBT können mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 58 Abs. 3 WBO).
5.
Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten
5.1
Kategorien
Die Weiterbildungsstätten in Allergologie und klinischer Immunologie gliedern sich wie folgt:
• Kategorie A (2 Jahre)
• Kategorie B (1 Jahr)
• Kategorie C (6 Monate)
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
9 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
• Arztpraxen (6 Monate)
Je nach Schwerpunkt der Weiterbildung werden die Weiterbildungsstätten für Allergologie (a),
für klinische Immunologie (i) oder gleichzeitig für beide Bereiche (a/i) anerkannt.
5.1.1
Kategorie A (2 Jahre)
Universitäre Klinik und Poliklinik oder Institut mit der Möglichkeit, den gesamten Lernzielkatalog in Allergologie (Aa) und/oder klinischer Immunologie (Ai) zu absolvieren. Eine Weiterbildungsstätte mit Anerkennung Aa und Ai kann die gesamte fachspezifische Weiterbildung anbieten. Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 2
Jahre.
5.1.2
Kategorie B (1 Jahr)
Klinik, Abteilung, Poliklinik oder Institut, welche ein Teilspektrum für die Weiterbildung in Allergologie (Ba) und/oder klinischer Immunologie (Bi) anbietet. Das Weiterbildungsprogramm wird
in Zusammenarbeit mit einer Institution der Kategorie A entwickelt und durchgeführt. Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 1 Jahr.
5.1.3
Kategorie C (6 Monate)
Klinik, Poliklinik oder theoretisches Institut mit Forschungslaboratorien ohne direkte Patientenversorgung mit praktischen und/oder theoretischen Möglichkeiten in der Weiterbildung in Allergologie (Ca) oder klinischer Immunologie (Ci). Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 6 Monate.
5.1.4
Arztpraxen (6 Monate)
Der Inhaber der Praxis muss Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie sein. Es
muss ein Weiterbildungskonzept zusammen mit einer A-Klinik vorgelegt und von der Weiterbildungsstättenkommission (WBSK) genehmigt werden. Dem Assistenzarzt muss ein eigenes
Sprechzimmer zur Verfügung stehen.
5.1.5
Weiterbildungsnetze / Weiterbildungsverbund
Zwischen einzelnen Weiterbildungsstätten können Weiterbildungsnetze gebildet werden, in
denen mittels Rotationen die Vermittlung der Lerninhalte gewährleistet wird. Im Weiterbildungsnetz bleiben die einzelnen Weiterbildungsstätten und Kategorien bestehen. In einem
Weiterbildungsnetz kann die gesamte fachspezifische Weiterbildung im Rahmen der vorgegebenen Rotationen absolviert werden.
Verschiedene Weiterbildungsstätten können sich zu einem Verbund zusammenschliessen.
Alle angeschlossenen Einheiten gelten als eine Weiterbildungsstätte mit einem Weiterbildungskonzept in der entsprechenden Kategorie.
5.2
Kriterienraster
Kategorien
Funktion
Zentrumsfunktion in Allergologie / kl. Immunologie
Grundversorgung
Zentrumslaborfunktion
Zugang zu Tagesklinik, Überwachungsstation, Möglichkeit zur Bettenbelegung
Institutionalisierter Konsiliardienst für (a)
oder (i) Patienten
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
A
B
C
Arztpraxen
Aa
Ai
Ba
Bi
Ca
Ci
+
+
-
-
-
-
-
+
-
+
+
+
-
+
-
+
-
-
+
-
+
+
+
+
-
-
-
+
+
+
+
+
-
-
10 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
Kategorien
- intern für andere Kliniken
- extern von Facharzt für Allergologie
und klinische Immunologie
- Immunologische Laboratorien intern
- Immunpathologie intern
- Forschungslaboratorien intern
Ärztlicher Stab (minimal)
Vollamtlicher Leiter bzw. Verantwortlicher
für Weiterbildung
- habilitiert
- Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Habilitation
Verantwortlicher für Weiterbildung mit
Titel für Allergologie und klinische Immunologie, vollamtlich
Oberärzte mindestens
Assistenzärzte mindestens
A
C
Arztpraxen
Ai
+
Ba
-
Bi
-
Ca
-
Ci
-
-
-
-
-
+
-
-
+
+
+
+
+
+
-
+
-
-
+
+
-
+
+
+
+
+
+
+
+
+
-
-
-
-
-
-
-
-
-
+
+
+
+
+
-
-
+
1
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
(höchstens)
-
400
200
-
100
50
-
100
50
100
40
-
50
20
-
-
20
10
+
-
+
+
+
-
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
-
+
+
3
+
+
3
+
+
3
+
+
3
+
+
3
-
+
3
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
+
+
Praktische Weiterbildung
Patienten mit allergologischen Erkrankungen
1'000
- pro Jahr
- pro Assistent und Jahr
200
Patienten mit immunologischen Erkrankungen
- pro Jahr
- pro Assistent und Jahr
Allergologisch-immunologische Visite mit
Chef / Weiterbildner / Oberärzte
+
- mehrmals / Woche
- 1 mal / Woche
Praktische Vermittlung des selbständigen
Umgangs mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der
+
Betreuung von Gesunden und Kranken in
typischen Situationen des Fachgebietes
Vermittlung des Umgangs mit Risiken
+
und Zwischenfällen
Theoretische Weiterbildung
Verbindlicher Weiterbildungsplan
+
Weiterbildung Std. / Woche
3
Interdisziplinäre Weiterbildung gesichert
+
Zugang zu klinikeigener oder zentraler
+
Fachbibliothek
Zugang zu Datenbanken, ICT
+
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
B
Aa
+
-
-
11 / 12
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie
6.
Übergangsbestimmungen
Das vorliegende Weiterbildungsprogramm wurde von der Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB) am 13. März 2008 genehmigt und per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Wer die Weiterbildung gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2011 abgeschlossen hat,
kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 2001 verlangen.
Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO):
• 11. Juni 2009 (Ziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 3.3.1, 3.3.2, 4.3, 4.4, 4.5 und
5.2; genehmigt durch SIWF)
Bern, 25.09.2012/pb
WB-Programme/Allergologie/allergologie_version_internet_d.docx
SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch
12 / 12
Herunterladen