SIWF ISFM Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2008 (letzte Revision: 11. Juni 2009) Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 1. September 2011 Letzte Änderung durch das EDI am 30. April 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen (Art. 31 Abs. 1 MedBG) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue FMH | Elfenstrasse 18 | Postfach 300 | 3000 Bern 15 | Telefon +41 31 359 11 11 | Fax +41 31 359 11 12 | [email protected] | www.siwf.ch Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Weiterbildungsprogramm 1. Allgemeines 1.1 Umschreibung des Fachgebietes Die Allergologie und klinische Immunologie umfassen Abklärung, Therapie und Prävention der allergischen Krankheiten, der Erkrankungen des Immunsystems, der immunologischen Aspekte von Erkrankungen mit vorwiegender oder teilweiser Beteiligung des Immunsystems sowie die praktischen Aspekte der Immuntherapie und der Immunsuppression. 1.2 Ziel der Weiterbildung Mit der Weiterbildung in Allergologie und klinischer Immunologie gemäss dem vorliegenden Programm soll der Kandidat * Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn befähigen, selbständig und in eigener Verantwortung im gesamten Gebiet der Allergologie und klinischen Immunologie tätig zu sein. 2. Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen Die Weiterbildung dauert 6 Jahre und gliedert sich wie folgt: • 3 Jahre Grundweiterbildung (nicht fachspezifische Weiterbildung) • 3 Jahre fachspezifische Weiterbildung 2.1 Grundweiterbildung Die 3-jährige Grundweiterbildung gliedert sich wie folgt: 2.1.1 12 Monate Innere Medizin (Kategorie A oder B) oder 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin an einer Weiterbildungsstätte, die für die Basisweiterbildung anerkannt ist. 2.1.2 6 Monate Dermatologie und Venerologie. Anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Dermatologie und Venerologie können die Lernziele im Bereich Dermatoallergologie ausnahmsweise und nach vorgängiger Anfrage bei der Titelkommission (TK) auch an einer allergologischen Weiterbildungsstätte der Kategorie A im Rahmen der fachspezifischen Weiterbildung absolviert werden. Bedingungen: • Der Leiter der Weiterbildungsstätte bzw. der direkte Weiterbildner muss Facharzt für Dermatologie und Venerologie sein oder es besteht eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie. • Der verantwortliche Leiter der Weiterbildungsstätte bestätigt, dass die von der SGAI definierten Lernziele erreicht worden sind (vgl. Liste der Lernziele Dermatoallergologie). • Die Titelkommission muss die Weiterbildung vorgängig bewilligen. * Dieses Weiterbildungsprogramm gilt in gleichem Masse für Ärztinnen und Ärzte. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männliche Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis. SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 2 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie 2.1.3 Die restliche Grundweiterbildung kann in folgenden Fachgebieten absolviert werden: Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Dermatologie und Venerologie, Pneumologie (höchstens 12 Monate). Folgende Disziplinen werden jeweils für höchstens 6 Monate anerkannt: Hämatologie, Infektiologie, Intensiv- und Notfallmedizin, Kardiologie, Klinische Pharmakologie und Toxikologie, Nephrologie, Arbeitsmedizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Rheumatologie 2.1.4 Praxisassistenz in entsprechend anerkannten Weiterbildungspraxen ist im Rahmen der Grundweiterbildung für maximal 6 Monate anrechenbar. 2.2 2.2.1 Fachspezifische Weiterbildung Die 3-jährige fachspezifische Weiterbildung erfolgt an anerkannten Weiterbildungsstätten für Allergologie / Immunologie mit folgenden Einschränkungen: • Mindestens 12 Monate Allergologie Kategorie A • Mindestens 12 Monate Klinische Immunologie Kategorie A • Maximal 6 Monate an Weiterbildungsstätten der Kategorie C oder Praxisassistenz (Stellvertretung wird nicht angerechnet) 2.2.2 Maximal 12 Monate Forschung sind wie folgt anrechenbar: • Maximal 12 Monate eines MD/PhD Programms bzw. eines Postgraduate Course in Experimental Medicine mit Schwerpunkt in immunologischer Labortätigkeit. • Maximal 6 Monate Forschungstätigkeit in einem immunologischen Grundlagenlabor. Es empfiehlt sich, vorgängig die Titelkommission anzufragen 2.3 2.3.1 Weitere Bestimmungen Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten Lernschritte dokumentiert werden. Der Kandidat legt das Logbuch seinem Titelgesuch bei. 2.3.2 Teilnahme an 2 Jahresversammlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie (SGAI). 2.3.3 Teilnahme an Weiter- und Fortbildungskursen in Allergologie / Klinischer Immunologie im Umfang von insgesamt 4 Tagen. Die Kurse müssen anlässlich eines nationalen / internationalen Kongresses stattfinden und von der SGAI anerkannt sein, welche zu diesem Zweck eine Liste erstellt. 2.3.4 Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Allergologie und Immunologie als Autor oder Co-Autor oder eine Präsentation an einer Jahresversammlung der SGAI. 2.3.5 Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit (mindestens 50%-Pensum) absolviert werden (Art. 32 WBO). 2.3.6 Gleichwertige Weiterbildung im Ausland kann nach den Vorgaben von Art. 33 WBO angerechnet werden. 18 Monate der fachspezifischen Weiterbildung müssen in der Schweiz absolviert werden. 3. Inhalt der Weiterbildung Detaillierte Angaben zu den Lerninhalten und zu den Prüfungsanforderungen finden sich im Blueprint und im Lernzielkatalog (einsehbar auf www.ssai-sgai.ch). SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 3 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie 3.1 3.1.1 Grundweiterbildung in Diagnostik Detaillierte Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie des Immunsystems, der allergischen und immunologischen Krankheiten (z.B. Autoimmunkrankheiten, Transplantation usw.). 3.1.2 Detaillierte Kenntnisse der Biologie, der chemischen und physikalischen Eigenschaften und der Ökologie der Allergene. Kenntnisse über Allergenextrakte. 3.1.3 Detaillierte Kenntnisse der psychosozialen und versicherungstechnischen Probleme in der Allergologie (z.B. Berufsberatung, Gutachtertätigkeit, usw.). 3.1.4 Beherrschung der Aufnahme einer spezialisierten Anamnese in Allergologie respektive klinischer Immunologie (= selbständige Durchführung bei mindestens 300 Patienten). 3.1.5 Beherrschung der Durchführung und Interpretation aller Arten von Hauttesten (Prick, Scratch, Intrakutan, usw.). 3.1.6. Grundlegende Kenntnisse über Indikation, Durchführung, Methodik und Interpretation: • von Provokationstesten (oral, parenteral, konjunktival, nasal). • von serologischen, zellulären und pharmakologischen Laboranalysen, insbesondere von allergologischen und immunologischen Labortestverfahren. • eines Immunstatus und einer umfassenden Untersuchung des Immunsystems. • einer Lungenfunktionsuntersuchung und unspezifischer bronchialer Provokationstests. 3.2 3.2.1 Grundweiterbildung in Therapie Grundlegende Kenntnisse der Methode der prophylaktischen Behandlung, inkl. Allergenelimination. 3.2.2 Fähigkeit, besondere Methoden der Immuntherapie (z.B. Immunmodulation, intravenöse Immunglobulintherapie, usw.) und der Behandlung mit Biologica selbständig durchzuführen. 3.2.3 Beherrschung aller Modalitäten der allergen-spezifischen Immuntherapie, inkl. der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schockes. 3.2.4 Kenntnisse über die Möglichkeiten weiterer therapeutischer Massnahmen wie Atemgymnastik, Inhalationsbehandlung usw. 3.2.5 Pharmakotherapie • Fähigkeit zur korrekten Anwendung der im Fachgebiet gebräuchlichen Pharmaka und diagnostisch verwendeten Substanzen (Pharmakokinetik, klinisch relevante Neben- und Wechselwirkungen, vor allem auch in Ko- und Selbstmedikation, sowie Berücksichtigung des Alters und von Organinsuffizienzen bei der Dosierung) einschliesslich ihres therapeutischen Nutzens (Kosten-Nutzenrelation). • Fähigkeit zur Anwendung der handelsüblichen Allergenextrakte für Diagnostik und Therapie. • Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen über die Arzneimittelverschreibung (Heilmittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Krankenversicherungsgesetz und die für den Arzneimittelgebrauch relevanten Verordnungen, insbesondere Spezialitätenliste). • Kenntnisse über die Arzneimittelprüfung in der Schweiz und die hierbei zu beachtenden ethischen und wirtschaftlichen Grundsätze. SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 4 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie 3.3 Zusätzliche Weiterbildung (Optionen) Neben der unter Ziffer 3.1 und 3.2 aufgeführten Grundweiterbildung in Diagnostik und Therapie muss der Anwärter mindestens 15 Punkte der zusätzlichen Weiterbildung (unter 3.3) erwerben. Wer sich mehr als die 2 geforderten A-Jahre an Weiterbildungsstätten der Kategorie A weiterbildet, erhält pro 6 Monate Weiterbildung (Kategorie A) 2 zusätzliche Punkte. 3.3.1 Diagnostik und Therapie 3.3.1.1 3.3.1.2 3.3.1.3 3.3.1.4 3.3.1.5 3.3.1.6 3.3.1.7 3.3.1.8 3.3.1.9 3.3.1.10 3.3.1.11 3.3.1.12 Punkte/Prozedur Gesamtpunkte Selbständige Durchführung konjunktivaler, nasaler, allergenspezifischer Provokationstests (ohne Rhinomanometrie) 1 Punkt/10 Patienten max. 3 Punkte Selbständige Durchführung nasaler, allergenspezifischer Provokationstests (mit / ohne Rhinomanometrie) 1 Punkt/5 Patienten max. 3 Punkte Selbständige Durchführung von Lungenfunktionsprüfungen mit verschiedenen Methoden 1 Punkt/10 Patienten max. 3 Punkte Selbständige Durchführung allergenspezifischer bronchialer Provokationstests 1 Punkt/5 Patienten max. 2 Punkte Selbständige Durchführung oraler Provokationstests (Nahrungsmittel, Medikamentente, Additiva) 1 Punkt/10 Patienten max. 3 Punkte Selbständige Durchführung parenteraler Provokationstests (z.B. Medikamente, Insektengifte) 1 Punkt/5 Patienten max. 2 Punkte Selbständige Durchführung komplexer, intradermaler Hauttests (z.B. Medikamente, Hymenopterengifte, Impfstoffe mit Verdünnungsreihen) 1 Punkt/10 Patienten max. 2 Punkte Selbständige Durchführung komplexer Epikutantests (z.B. Medikamente, berufsdermatologische Abklärungen) 1 Punkt/10 Patienten max. 2 Punkte Selbständiger Nachweis von Allergenen (z.B. Pollen-, Schimmelpilzpräparate, Staubanalysen mikroskopisch oder serologisch) 1 Punkt/5 Tests max. 1 Punkt Selbständige Messung von Antikörpern/Mediatoren (z.B. ELISA), durchführen von Western Blots, Inhibitionstesten, Immunfixation 1 Punkt/5 Tests max. 4 Punkte Selbständige Durchführung zellulärer Tests (z.B. Lymphozytenstimulationstest, Histamin- oder Leukotrienfreisetzungsteste, Flowzytometrische Tests) 1 Punkt/5 Tests max. 4 Punkte 1 Punkt/5 Patienten max. 2 Punkte Betreuung und Monitoring transplantierten Patienten SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch von 5 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie 3.3.1.13 Selbständige Planung und Durchführung komplexer Toleranzinduktionen, bzw. Desensibilisierung mit Medikamenten, Ultrarush Immuntherapie mit Insektengiften) Punkte/Prozedur Gesamtpunkte 1 Punkt/5 Patienten max. 2 Punkte Gesamtpunkte Diagnostik und Therapie 33 3.3.2 Klinik, Lehre, Weiter-, Fortbildung und Forschung Punkte/Prozedur Gesamtpunkte 3.3.2.1 Aktive Teilnahme an einer interdisziplinären Sprechstunde, bzw. Konsiliartätigkeit in anderen Fachgebieten (z.B. klinische Immunologie, Rheumatologie, Dermatologie, HNO, Pneumologie), mindestens 2h/Woche, während 6 Monaten oder total 48 h 1 Punkt/3 Monate/ total 24h max. 4 Punkte Lehrtätigkeit Studenten und Pflege, fachspezifische Referate für Ärzte anderer Fachrichtungen 1 Punkt/3 Referate max. 2 Punkte Mitbeteiligung bei der Planung und Durchführung einer klinischen Studie, während 3 Monaten 2 Punkte/Studie max. 4 Punkte Supervisierte klinische oder Grundlagenforschung im Labor, während 3 Monaten 2 Punkte/Studie max. 4 Punkte Erst- oder Letztautorenschaft eines peer-reviewed publizierten Artikels in einem Journal in Allergologie / klinische Immunologie 1 Punkt/Publikation max. 3 Punkte 3.3.2.2 3.3.2.3 3.3.2.4 3.3.2.5 Gesamtpunkte Klinik, Lehre und Forschung 17 Total maximal erreichbare Punkte 50 3.4 Gesundheitsökonomie und Ethik 3.4.1 Lernziele Ethik Erwerb der Kompetenz in der medizinisch-ethischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende Lernziele: • Kenntnis der relevanten medizinisch-ethischen Begriffe. • Selbständige Anwendung von Instrumenten, die eine ethische Entscheidungsfindung erleichtern. • Selbständiger Umgang mit ethischen Problemen in typischen Situationen (z.B. Patienteninformation vor Interventionen, Forschung am Menschen, Bekanntgabe der Diagnosen, Abhängigkeitsbeziehungen, Freiheitsentzug, Entscheidungen am Lebensende, Sterbebegleitung, Organentnahme). 3.4.2 Lernziele Gesundheitsökonomie Erwerb der Kompetenz im sinnvollen Einsatz der diagnostischen, prophylaktischen und therapeutischen Mittel bei der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende Lernziele: • Kenntnis der relevanten gesundheitsökonomischen Begriffe. SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 6 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie • Selbständiger Umgang mit ökonomischen Problemen. • Optimaler Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen. 3.4.3 Die Weiterbildung in Gesundheitsökonomie und Ethik erfolgt durch • die praktische Vermittlung des selbständigen Umgangs mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der Betreuung von Gesunden und Kranken in typischen Situationen des Fachgebietes. • die zur Verfügungsstellung einschlägiger Literatur zu Gesundheitsökonomie und Ethik in konventioneller und/oder elektronischer Form. • regelmässige fallbezogene Besprechungen und Besuch von entsprechenden Weiterbildungskursen. 3.5 Patientensicherheit Kenntnis der Prinzipien des Sicherheitsmanagements bei der Untersuchung und Behandlung von Kranken und Gesunden sowie Kompetenz im Umgang mit Risiken und Komplikationen. Dies umfasst u.a. das Erkennen und Bewältigen von Situationen, bei welchen das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöht ist. Die folgenden konkreten Massnahmen sind zu berücksichtigen: • detaillierte Orientierung des Patienten und allenfalls der Angehörigen über Aufwand, Erfolgsaussichten und mögliche Nebenwirkungen der geplanten diagnostischen Untersuchungen und/oder Therapien. • Einholen eines schriftlichen "informed consent" bei eingreifenden und/oder risikoreichen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen wie - Provokationstesten mit Allergenen - Genetischen Analysen - allergenspezifischer Immuntherapie - Behandlungen mit Chemotherapeutika und Biologica 4. Prüfungsreglement 4.1 Prüfungsziel Das Bestehen der Facharztprüfung belegt, dass der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Allergologie und klinischen Immunologie besitzt und somit befähigt ist, Patienten mit Krankheiten aus diesem Gebiet kompetent zu diagnostizieren und zu behandeln. 4.2 Prüfungsstoff Der Prüfungsstoff entspricht Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms, basierend auf dem Blueprint, der regelmässig durch die Prüfungskommission aktualisiert wird. Der aktuelle Blueprint kann über www.ssai-sgai.ch eingesehen werden. 4.3 Prüfungskommission 4.3.1 Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Präsident (habilitierter Facharzt) werden vom Vorstand der SGAI gewählt. Die lokale Subkommission wird von der Prüfungskommission gewählt. 4.3.2 Zusammensetzung Die Prüfungskommission besteht aus • 2 Leitern einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A • 2 weiteren Fachärzten für Allergologie und klinische Immunologie, davon mindestens ein frei praktizierender Facharzt SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 7 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Die lokale Subkommission besteht aus: • 2 Mitgliedern einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A, wobei mindestens einer Leiter einer Weiterbildungsstätte ist • 1 freipraktizierenden Facharzt Allergologie und klinische Immunologie 4.3.3 Aufgaben der Prüfungskommission Die Prüfungskommission ist verantwortlich für • die Vorbereitung der Prüfung (insbesondere Redaktion der schriftlichen Prüfungsfragen, Wahl von Ort und Zeit) • die Zulassung der Kandidaten • die definitive Festlegung des Inhalts der schriftlichen Prüfung • die definitive Beurteilung der Kandidaten • die Aktualisierung von Blueprint und Lernzielkatalog Die lokale Subkommission ist verantwortlich für die praktische Vorbereitung und Organisation der Prüfung einschliesslich der Auswahl der klinischen Fälle für die mündliche Prüfung. Das Programm der Prüfung wird vom Präsidenten der Prüfungskommission und den Experten der Subkommission definitiv festgelegt. 4.4 Prüfungsart Die Prüfung besteht aus zwei Teilen – einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung 4.4.1 Schriftliche Prüfung Als schriftliche Prüfung wird die "multiple choice" Prüfung der EAACI/UEMS (EAACI/UEMS knowledge examination) anerkannt. Sie ist in englischer Sprache abzulegen. Diese deckt alle Sparten der Immunologie, klinischen Immunologie, und Allergologie ab und besteht aus ca.100 Fragen. Die schweizerische Prüfungskommission legt für die FMH-Kandidaten den Grenzwert für das Bestehen der Prüfung fest. Dieser kann von demjenigen der EAACI/UEMS Prüfungskommission abweichen. 4.4.2 Mündliche Prüfung In der mündlichen Prüfung werden die fachspezifischen Fertigkeiten (Erhebung einer detaillierten allergologischen Anamnese, Untersuchungstechniken, Durchführung, Ablesung und Interpretation von Hauttesten, Spirometrie, usw.) und therapeutische Massnahmen (z.B. Immuntherapie) anhand von mindestens einem Patienten geprüft. 4.5 Prüfungsmodalitäten 4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung Es empfiehlt sich, die Facharztprüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen. Der Kandidat hat bei der Anmeldung zur Prüfung z.H. der Prüfungskommission das detaillierte Weiterbildungs-Curriculum inklusive der Logbücher vorzulegen. 4.5.2 Zeit und Ort der Prüfung Die Prüfung findet mindestens einmal pro Jahr an einem von der Prüfungskommission festgelegten Ort statt. Ort und Datum werden mindestens 6 Monate vorher in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert. Die schriftliche Prüfung (EAACI / UEMS Knowledge Examination) findet üblicherweise anlässlich des Jahreskongresses der EAACI am jeweiligen Kongressort statt. Die mündliche Prüfung findet in der Schweiz statt. Sie wird innert 4 - 6 Monaten nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt. SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 8 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Die Anmeldung an beide Prüfungen erfolgt spätestens 4 Monate vor dem ersten Prüfungstermin beim Sekretariat der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie. Das entsprechende Formular ist beim Sekretariat erhältlich. Das Sekretariat leitet die Prüfungsanmeldung an die EAACI/UEMS Prüfungs-Koordinationsstelle weiter. 4.5.3 Prüfungssprache Die schriftliche Prüfung findet in englischer Sprache statt, die mündliche Prüfung in deutscher oder französischer Sprache statt. 4.5.4 Protokoll Der Protokollführer führt ein Protokoll über die mündliche Prüfung. Der Kandidat hat grundsätzlich Einsicht in das Protokoll (Art. 24 WBO). 4.5.5 Prüfungsgebühren Die SGAI erhebt eine Prüfungsgebühr für die mündliche Prüfung, welche jährlich von der Prüfungskommission festgelegt wird und zusammen mit der Ankündigung der Facharztprüfung in der Schweizerischen Ärztezeitung veröffentlicht wird. Die Gebühr für die schriftliche Prüfung wird von der EAACI festgelegt und eingefordert. Die Prüfungsgebühr der SGAI ist mit der Anmeldung zur Facharztprüfung zu entrichten. Ein Kandidat, welcher aus dringenden Gründen die Anmeldung bis zu 3 Wochen vor Prüfungstermin zurückzieht, erhält die Prüfungsgebühr zurückerstattet. Erfolgt der Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt, liegt es im Ermessen der Prüfungskommission, die Gebühr zurückzuerstatten. 4.6 Bewertungskriterien Beide Teile der Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich mit je mindestens der Note 4.0 (6 = sehr gut, 1 = sehr schlecht) abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". 4.7 Wiederholung der Prüfung und Einsprache/Beschwerde 4.7.1 Eröffnung Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen. 4.7.2 Wiederholung Die Facharztprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss. 4.7.3 Einsprache/Beschwerde Der Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung kann innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 27 WBO). Entscheidungen der EK WBT können mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 3 WBO). 5. Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten 5.1 Kategorien Die Weiterbildungsstätten in Allergologie und klinischer Immunologie gliedern sich wie folgt: • Kategorie A (2 Jahre) • Kategorie B (1 Jahr) • Kategorie C (6 Monate) SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 9 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie • Arztpraxen (6 Monate) Je nach Schwerpunkt der Weiterbildung werden die Weiterbildungsstätten für Allergologie (a), für klinische Immunologie (i) oder gleichzeitig für beide Bereiche (a/i) anerkannt. 5.1.1 Kategorie A (2 Jahre) Universitäre Klinik und Poliklinik oder Institut mit der Möglichkeit, den gesamten Lernzielkatalog in Allergologie (Aa) und/oder klinischer Immunologie (Ai) zu absolvieren. Eine Weiterbildungsstätte mit Anerkennung Aa und Ai kann die gesamte fachspezifische Weiterbildung anbieten. Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 2 Jahre. 5.1.2 Kategorie B (1 Jahr) Klinik, Abteilung, Poliklinik oder Institut, welche ein Teilspektrum für die Weiterbildung in Allergologie (Ba) und/oder klinischer Immunologie (Bi) anbietet. Das Weiterbildungsprogramm wird in Zusammenarbeit mit einer Institution der Kategorie A entwickelt und durchgeführt. Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 1 Jahr. 5.1.3 Kategorie C (6 Monate) Klinik, Poliklinik oder theoretisches Institut mit Forschungslaboratorien ohne direkte Patientenversorgung mit praktischen und/oder theoretischen Möglichkeiten in der Weiterbildung in Allergologie (Ca) oder klinischer Immunologie (Ci). Die maximale Anrechnung beträgt pro Kategorie Allergologie (a) oder Immunologie (i) 6 Monate. 5.1.4 Arztpraxen (6 Monate) Der Inhaber der Praxis muss Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie sein. Es muss ein Weiterbildungskonzept zusammen mit einer A-Klinik vorgelegt und von der Weiterbildungsstättenkommission (WBSK) genehmigt werden. Dem Assistenzarzt muss ein eigenes Sprechzimmer zur Verfügung stehen. 5.1.5 Weiterbildungsnetze / Weiterbildungsverbund Zwischen einzelnen Weiterbildungsstätten können Weiterbildungsnetze gebildet werden, in denen mittels Rotationen die Vermittlung der Lerninhalte gewährleistet wird. Im Weiterbildungsnetz bleiben die einzelnen Weiterbildungsstätten und Kategorien bestehen. In einem Weiterbildungsnetz kann die gesamte fachspezifische Weiterbildung im Rahmen der vorgegebenen Rotationen absolviert werden. Verschiedene Weiterbildungsstätten können sich zu einem Verbund zusammenschliessen. Alle angeschlossenen Einheiten gelten als eine Weiterbildungsstätte mit einem Weiterbildungskonzept in der entsprechenden Kategorie. 5.2 Kriterienraster Kategorien Funktion Zentrumsfunktion in Allergologie / kl. Immunologie Grundversorgung Zentrumslaborfunktion Zugang zu Tagesklinik, Überwachungsstation, Möglichkeit zur Bettenbelegung Institutionalisierter Konsiliardienst für (a) oder (i) Patienten SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch A B C Arztpraxen Aa Ai Ba Bi Ca Ci + + - - - - - + - + + + - + - + - - + - + + + + - - - + + + + + - - 10 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie Kategorien - intern für andere Kliniken - extern von Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie - Immunologische Laboratorien intern - Immunpathologie intern - Forschungslaboratorien intern Ärztlicher Stab (minimal) Vollamtlicher Leiter bzw. Verantwortlicher für Weiterbildung - habilitiert - Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Habilitation Verantwortlicher für Weiterbildung mit Titel für Allergologie und klinische Immunologie, vollamtlich Oberärzte mindestens Assistenzärzte mindestens A C Arztpraxen Ai + Ba - Bi - Ca - Ci - - - - - + - - + + + + + + - + - - + + - + + + + + + + + + - - - - - - - - - + + + + + - - + 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 (höchstens) - 400 200 - 100 50 - 100 50 100 40 - 50 20 - - 20 10 + - + + + - + + + + + + + + + + + - + + 3 + + 3 + + 3 + + 3 + + 3 - + 3 - + + + + + - + + + + + + Praktische Weiterbildung Patienten mit allergologischen Erkrankungen 1'000 - pro Jahr - pro Assistent und Jahr 200 Patienten mit immunologischen Erkrankungen - pro Jahr - pro Assistent und Jahr Allergologisch-immunologische Visite mit Chef / Weiterbildner / Oberärzte + - mehrmals / Woche - 1 mal / Woche Praktische Vermittlung des selbständigen Umgangs mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der + Betreuung von Gesunden und Kranken in typischen Situationen des Fachgebietes Vermittlung des Umgangs mit Risiken + und Zwischenfällen Theoretische Weiterbildung Verbindlicher Weiterbildungsplan + Weiterbildung Std. / Woche 3 Interdisziplinäre Weiterbildung gesichert + Zugang zu klinikeigener oder zentraler + Fachbibliothek Zugang zu Datenbanken, ICT + SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch B Aa + - - 11 / 12 Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie 6. Übergangsbestimmungen Das vorliegende Weiterbildungsprogramm wurde von der Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB) am 13. März 2008 genehmigt und per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. Wer die Weiterbildung gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2011 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 2001 verlangen. Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO): • 11. Juni 2009 (Ziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 3.3.1, 3.3.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 5.2; genehmigt durch SIWF) Bern, 25.09.2012/pb WB-Programme/Allergologie/allergologie_version_internet_d.docx SIWF | ISFM | [email protected] | www.siwf.ch 12 / 12