Invest Steuern Einzelfirma neben AG – eine Steuerfalle Nicht immer ist der Erlös aus dem Verkauf einer Aktiengesellschaft steuerfreier Kapitalgewinn. Gewisse Steuerprobleme sind dabei nur wenigen bewusst. Von Werner A. Räber Illustration: Dominique Hufschmid G rundsätzlich stellt der Erlös aus dem privaten Verkauf einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH gemäss geltendem Recht steuerfreien Kapitalgewinn dar. Allerdings gibt es verschiedene Fälle, bei denen der Verkäufer eine böse Überraschung erleben kann und vom Fiskus eine saftige Steuerrechnung präsentiert erhält. Im Bereich der inzwischen weitherum bekannten Steuerfalle «indirekte Teilliquidation» kündigt sich immerhin Erleichterung an (siehe BILANZ 6/06). Damit werden indes noch lange nicht alle Steuerprobleme beim Firmenverkauf aus dem Weg geräumt sein. Dabei möchte ich an eine Steuerproblematik erinnern, die oft übersehen wird. Besitzt der Verkäufer einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH daneben noch eine branchenverwandte Einzelfirma, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Leider eine wahre Geschichte: Drei risikofreudige junge Einzelunternehmer gründeten eine Aktiengesellschaft im Informatikbereich. Um die Firma in der Aufbauphase nicht unnötig mit Salären zu belasten, liessen sich die drei nicht von der Firma selber anstellen, sondern arbeiteten nach Bedarf im Auftragsverhältnis für ihre eigene Gesellschaft. Ihre jeweilige Einzelfirma stellte dazu Rechnung an die gemeinsame Aktiengesellschaft. In der Steuererklärung deklarierte jeder der drei seinen Anteil an der Aktiengesellschaft im privaten Wertschriftenverzeichnis, ohne dass dies die zuständigen Steuerverwaltungen über zwölf Jahre hinweg je beanstandeten. Entsprechend schienen die Aktien in den Bilanzen der drei Einzelfirmen nie auf. Eines Tages interessierte sich eine grössere Gesellschaft für die Übernahme der im Verhältnis relativ bescheidenen Steuerbehörden können den Erlös aus dem Aktienverkauf dem steuerbaren Einkommen zurechnen. Informatik-AG. Die drei Unternehmer zögerten nicht lange und verkauften das gesamte Aktienpaket für zwei Millionen Franken. Jeder freute sich über seinen Erlös von rund 660 000 Franken. In ihrer jeweiligen nächsten Steuererklärung – eine davon im Kanton Schwyz, zwei im Kanton Zürich – deklarierte jeder ordnungsgemäss den Aktienverkauf in der Annahme, der Erlös sei selbstverständlich steuerfreier privater Kapitalgewinn. Zwei der drei Steuerveranlagungen, diejenige im Kanton Schwyz und eine im Kanton Zürich, erfolgten prompt, und der Aktienverkauf wurde ohne weiteres als steuerfreier privater Kapitalgewinn akzeptiert. Nicht schlecht staunte aber der Dritte im Bunde, als ihm ein Brief seiner Zürcher Steuerkommissärin ins Haus flatterte: In dem zugestellten Einschätzungsvorschlag wurde der Erlös aus dem Aktienverkauf dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Die knappe Begründung: Die bestehende Einzelfirma habe praktisch ausschliesslich mit der verkauften Aktiengesellschaft Geschäfte betrieben, und der Inhaber der Einzelfirma sei gleichzeitig Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft gewesen. Somit sei eine enge geschäftliche Verbindung gegeben gewesen, weshalb die verkauften Aktien dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma zuzurechnen seien. Weiter führte die Steuerkommissärin aus, dass gemäss geltender Rechtsprechung an dieser Einschätzung nichts ändere, dass die Aktien immer im privaten Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und nicht als Geschäftsvermögen bezeichnet wurden. Auch sei es unerheblich, ob bei den zwei Mitverkäufern der Kapitalgewinn ebenfalls besteuert worden sei oder nicht. Als Folge der Einstufung der verkauften Aktien als Geschäftsvermögen wurde der Verkaufserlös dem Geschäftseinkommen der Einzelfirma zugerechnet und deshalb zusammen mit dem übrigen Einkommen des Einzelunternehmers besteuert. Auf Grund der erreichten maximalen Progressionsstufe wurde der Erlös aus dem Aktienverkauf damit für Kanton und Bund zusammen mit knapp 40 Prozent Steuern belegt. Als unerfreulicher Nebeneffekt war auch noch die AHV von 9,5 Prozent geschuldet. Rund die Hälfte des Verkaufserlöses ging somit an den Fiskus. Dass derartige Konstellationen gar nicht so selten sind, zeigt sich immer wieder. Wird das Problem erkannt, kann mit einer Liquidation der Einzelfirma oder mit deren Überführung in die Aktiengesellschaft die Steuerfalle in aller Regel beseitigt werden. Allerdings empfiehlt es sich, nach der Beseitigung der Einzelfirma von der zuständigen Steuerverwaltung die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass die Beteiligung an der Aktiengesellschaft oder der GmbH zweifelsfrei als Privatvermögen gilt. Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar, www.dr-fischer-partner.ch 10/2006 BILANZ 133