KEK - in der Universitätsmedizin Greifswald

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Satzung
des
Klinischen Ethikkomitees (KEK)
der Universitätsmedizin Greifswald
Präambel
Die Hochleistungsmedizin stellt Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie
die Behandlungsteams immer häufiger vor schwierige ethische Entscheidungen. In
Fürsorge für diese von Krankheit und Leiden betroffenen Menschen, die in
unterschiedlichsten Lebenssituationen von der Geburt bis zum Tod Betreuung im
Krankenhaus erfahren, und in Achtung vor deren Angehörigen, setzt der Vorstand
der
Universitätsmedizin
Greifswald
das
„Klinische
Ethikkomitee
der
Universitätsmedizin Greifswald“ (im Folgenden „KEK“ genannt) ein.
Zur Entscheidungsfindung bietet das Klinische Ethikkomitee seine Hilfe an. Es soll
hierbei sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitätsmedizin Greifswald
(im Folgenden „Universitätsmedizin“ bzw. „UMG“ genannt) als auch Patientinnen und
Patienten sowie deren Vertreter als Ansprechpartner dienen. Patientinnen und
Patienten gibt das KEK die Gewissheit, dass ethische Fragen an der
Universitätsmedizin höchste Priorität
haben;
zugleich soll auch die
Patientenperspektive bei ethisch anspruchsvollen Entscheidungen in der klinischen
Versorgung gestärkt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bietet das KEK
Orientierungshilfe für die eigenen Entscheidungen.
Darüber hinaus können mit Unterstützung des KEK ethische Fragen in der
Krankenversorgung interdisziplinär und berufsgruppenunabhängig thematisiert und
so die ethische Kompetenz vor Ort gestärkt werden. Damit trägt das KEK zur
Identitätsbildung der Universitätsmedizin bei.
§1
Status
Das KEK ist eine Arbeitsgruppe der Universitätsmedizin Greifswald, deren Mitglieder
sich überwiegend aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Universitätsmedizin und darüber hinaus interdisziplinär und interfakultär aus
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (im
Einzelfall aus externen Fachleuten) rekrutieren. Die Arbeitsgruppe ist nach ihrem
Selbstverständnis in insbesondere medizinethischen Belangen nicht an Weisungen
gebunden. Die Mitglieder des KEK sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unabhängig und ausschließlich ihrem Gewissen verantwortlich.
§2
Aufgaben
Die Mitglieder des KEK nehmen ihre Aufgaben entsprechend der Zielsetzung der
Präambel wahr. Die wesentlichen Aufgaben des KEK sind klinische Ethikberatung,
Fort- und Weiterbildung und Entwicklung von Empfehlungen (Leitlinien).
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1. Klinische Ethikberatung
Aufgabe der klinischen Ethikberatung, die auf Antrag stattfindet, ist es, in schwierigen
klinischen Situationen die Entscheidungsfindung der Antragstellenden zu
unterstützen. Beratungsergebnisse des KEK sollen im Konsens erzielt werden. Sie
stellen eine Orientierungshilfe und Empfehlung für die Antragsteller dar. Die
fallbezogene Entscheidungsbefugnis und die damit verbundene Verantwortung
verbleiben beim Behandlungsteam und den Patientinnen und Patienten bzw. ihren
Vertretern und Angehörigen.
Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung Beteiligten, insbesondere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin, sowie die im Einzelfall
betroffenen Patientinnen und Patienten der Universitätsmedizin und deren
Angehörige und Vertreter.
Bei Bedarf kann das KEK im Rahmen der klinischen Ethikberatung externe
ehrenamtliche Sachverständige beratend hinzuziehen.
Jede Ethikberatung wird in geeigneter Form dokumentiert. Die Antragsteller wie auch
das KEK werden über den Verlauf und den Ausgang der Fallberatungen unterrichtet.
2. Fort- und Weiterbildung
Das KEK führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ethischen Themen in
Medizin und Pflege durch. Zur Fortbildung seiner eigenen Mitglieder auf dem Gebiet
Ethik in der Medizin kann das KEK auswärtige Fachreferenten einladen und andere
geeignete Fortbildungsmaßnahmen ergreifen.
3. Bericht und Empfehlungen (Leitlinien)
Bei sich wiederholenden ethischen Fragestellungen im Rahmen der klinischen
Ethikberatung kann das KEK Empfehlungen formulieren, die dem Vorstand der
Universitätsmedizin zugeleitet werden. Dieser entscheidet über Annahme der
Empfehlung.
§3
Zusammensetzung des Ethikkomitees
1. Dem Ethikkomitee sollen 15, maximal 25 Mitglieder angehören.
Wünschenswert ist eine Zusammensetzung durch die folgenden Berufsgruppen bzw.
Fachdisziplinen, in der angegebenen Anzahl:
drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus dem Bereich der Ärzteschaft, davon eine
bzw. einer in leitender Position,
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Rechtsmedizin,
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich Geschichte, Theorie und
Ethik der Medizin,
zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus dem Bereich der Pflege, davon eine bzw.
einer in leitender Position,
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Stand: 15.05.2014
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eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aus
dem Bereich der Medizinischen Psychologie (Konsiliar- und Liaisondienst),
eine Voll-Juristin bzw. ein Voll-Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,
eine Theologin bzw. ein Theologe,
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich Krankenhausseelsorge,
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich der Psychiatrie und
Psychotherapie,
eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter bzw. eine Externe/ein Externer mit einer der oben
genannten Berufsausbildungen und Erfahrung in einem Ethikkomitee,
sonstige vom Vorstand bestellte Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft im Ethikkomitee ist ehrenamtlich und höchstpersönlich.
3. Nach Mitteilung ihrer Zustimmung werden auf Vorschlag des KEK-Vorstandes
sowohl die Mitglieder, als auch der neue KEK-Vorstand vom Vorstand der
Universitätsmedizin für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen. Wiederberufung ist
möglich.
4. In der Regel endet die Mitgliedschaft im Ethikkomitee für Beschäftigte der
Universitätsmedizin mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Ausnahmen
können auf Vorschlag des Ethikkomitees durch den Vorstand der Universitätsmedizin
beschlossen werden.
Jedes Mitglied des Ethikkomitees kann vor Ablauf der Amtszeit durch schriftliche
Erklärung bei der Sprecherin bzw. beim Sprecher sein Ausscheiden mitteilen.
5. Die Nachbenennung eines KEK-Mitgliedes erfolgt während der laufenden Amtszeit
durch Vorschlag des KEK vom Vorstand der Universitätsmedizin.
6. Die Mitglieder des Ethikkomitees sollten an den von der Sprecherin/dem Sprecher
vorgeschlagenen Weiter- und Fortbildungen teilnehmen.
7. An einer Mitarbeit im KEK interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Universitätsmedizin kann auf Beschluss des Vorstandes des KEK vor der Möglichkeit
der ordentlichen Mitgliedschaft ein „Gaststatus“ zuerkannt werden.
§4
Schweigepflicht / Datenschutz
Die Mitglieder des KEK, die Mitarbeiter der Geschäftstelle sowie die KEK-Anwärter
im Gaststatus sind auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit am KEK hinaus zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Vorschriften über die Schweigepflicht gemäß §203 StGB und den Datenschutz
sind zu beachten. Sofern es sich nicht um UMG-Mitarbeiter handelt, ist die
Schweigepflichtverpflichtungserklärung der UMG zu unterzeichnen.
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§5
Vorstand
1. Der Vorstand des KEK ist aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder nach
§ 2 Nr. 1 mehrheitlich zu wählen und vom Vorstand der Universitätsmedizin zu
berufen.
2. Der Vorstand setzt sich aus bis zu 5 Mitgliedern/Personen des KEK zusammen,
die aus ihrer Mitte heraus eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen. Das Amt der/des Vorsitzenden und seiner
Stellvertreter wird jährlich aus der Mitte des Vorstandes heraus bestätigt. Wiederwahl
ist möglich.
3. Die/der Vorsitzende leitet gemeinsam mit der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer das KEK. Sie/er vertritt das KEK in Belangen des Ethikkomitees
innerhalb und außerhalb der Universitätsmedizin, mit Ausnahme des Abschlusses
von Verträgen oder anderen Rechtsgeschäften mit Außenwirkung.
4. Die Stellvertreter vertreten die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
5. Der Vorstand des KEK legt dem Vorstand der Universitätsmedizin jährlich einen
mit den Mitgliedern des KEK abgestimmten Bericht über seine Arbeit vor.
§6
Geschäftsstelle
Das
Ethikkomitee
hat
eine
Geschäftsstelle,
die
von
einer
Geschäftsführerin/Koordinatorin
oder
einem
Geschäftsführer/Koordinator
(Personalkapazität 0,5 VK) hauptamtlich geleitet wird. Diese Stelle kann
leistungsbezogen auf 1,0 VK angehoben werden. Zusätzlich sollte die
Geschäftsstelle durch eine Sekretärin/einen Sekretär (Personalkapazität mindestens
0,5 VK) erweitert werden können.
Die Erfordernisse an die Qualifikation der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers bzw. der Sekretärin/des Sekretärs sind der Stellenbeschreibung zu
entnehmen.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die Sekretärin/der Sekretär wird auf
Vorschlag der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter im Benehmen mit dem
Ethikkomitee von der Universitätsmedizin eingestellt.
Die Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der Sekretärin/des
Sekretärs ergeben sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer steht bei Ausübung dieser Tätigkeit unter
der Dienst- und Fachaufsicht der/des Vorsitzenden des Ethikkomitees. Sie/er hat
kein Stimmrecht im Ethikkomitee. Im Fall einer direkten Mitgliedschaft im
Ethikkomitee, besteht, getrennt von der Geschäftsführung Stimmrecht, allerdings
nicht, was die Belange der Geschäftsführung angeht.
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§7
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen des KEK finden in der Regel 2 x jährlich statt. Die/der
Vorsitzende des KEK bestimmt die Sitzungstermine, die Sitzungszeit und den Ort der
Sitzung. Bei besonderem Bedarf kann sie/er zusätzlich einladen.
Die/der Vorsitzende stellt gemeinsam mit der Geschäftsführerin/Koordinatorin bzw.
dem Geschäftsführer/Koordinator die Tagesordnung auf. Die Mitglieder sind
berechtigt, zu Beginn der Sitzung weitere Tagungsordnungspunkte vorzuschlagen.
Alle Mitglieder erhalten rechtzeitig vor jeder Sitzung unter Mitteilung der
Tagesordnung eine Einladung in Textform.
Die Sitzungen des Ethikkomitees sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen des Ethikkomitees sind gemäß § 203 StGB vertraulich zu behandeln.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer erstellt über jede Sitzung ein Protokoll,
das allen Mitgliedern zeitnah zugestellt wird. Eine Ernennung eines der Anwesenden
zur Protokollführerin bzw. zum Protokollführer ist statthaft.
Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer unterzeichnet.
§8
Beschlüsse
Die Mitglieder des KEK haben gleiches Stimmrecht.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst (einfache Mehrheit).
Entschuldigt fehlende Mitglieder können ihr Votum für die Mitgliederversammlung
vorab in Schriftform einem anwesenden KEK-Mitglied zusätzlich zur eigenen Stimme
übertragen.
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Minderheitsvoten sind im Protokoll zu dokumentieren.
§9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen und dem Vorstand der Universitätsmedizin zur Zustimmung vorgelegt.
Beschlussfassung
Diese Satzung des KEK wurde vom Vorstand der Universitätsmedizin Greifswald in
seiner Sitzung am dd.mm.2014 verabschiedet und tritt mit dem Datum der
Beschlussfassung in Kraft.
Greifswald, den dd.mm.2014
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