HonorarfalleHOAI InZeiteneinerimmerschlechterwerdenderZahlungsmoralderAuftraggeberseitewird fürdieArchitektendieSicherungvonHonoraransprüchenimmerwichtiger.Diese SicherungbeginntabernichterstmitÜberreichungeinerSchlussrechnungsondern bereitsmitÜbergabeeineserstenAngebots,spätestensabermitdem(hoffentlich schriftlichen)AbschlussdesArchitektenvertrages. DergeschlosseneArchitektenvertragalleinbildetdieentscheidendeRechts-und AnspruchsgrundlagefürjeglicheHonorarforderung,nichtdieHOAI.DieHOAIistkein Vertragsrecht,sondernPreisrecht.SokommtdieHOAIüberhauptnurzurAnwendung, wenneinArchitektenvertragvorhandenist.Sieregeltdannallerdings,wiedie Leistungen,dieGegenstanddesVertrageswarenundordnungsgemäßerbrachtworden sind,zuhonorierensind.Andersausgedrücktbedeutetdies,dassnichtdieHOAIvorgibt, welcheLeistungenzuerbringensind;entscheidendalleineist,welcheLeistungendie VertragsparteienselbstalsGegenstanddesVertragesfestgelegthaben. EsistalsoinjedemFallnotwendig,dieLeistungen,diezurSicherstellungdes werkvertraglichenErfolgesnotwendigsindoderzusätzlichvomAuftraggeber gewünschtwerden,imVertragzuerfassen.GroßistdeshalbimmernochdieVerlockung, dieLeistungsbilderausderHOAIals„Leistungsverzeichnisse“zumissbrauchenund umfassendzumGegenstandeinesArchitektenvertrageszumachen. EsistimRahmenderVertragsfreiheitzulässig,Preistatbeständeauseiner HonorarordnunginwerkvertraglicheLeistungsinhalteumzuwandeln.Diesgehtaber mitdererheblichenGefahrvonHonorarverlustenimEinzelfalleinher.Werdennämlich aufdieseWeisealleGrundleistungenzumGegenstanddesVertragesgemacht,sohatder BauherrauchAnspruchdarauf,dasstatsächlichalleGrundleistungenerbrachtworden sind.IstdiesnichtderFalloderkannderArchitekteinzelneTeilleistungennicht nachweisen,kannderAuftraggeberdasHonorar(ggf.nachMaßgabeeinersog. Splittertabelle)entsprechendkürzen.Eskommtdabeinichtdaraufan,obdiese LeistungenfürdieGesamterfolg,dereingetretenseinmag,überhaupterforderlich waren.EshandeltsichalsoumjenefrustrierendenFälle,indenendasBauwerk, mangelfrei,termin-undkostengerechterrichtetwordenistundderBauherrtrotzdem dieHOAILeistungsbilderalsHonorarstreichlistefürLeistungen,dienicht(weilnicht notwendig)erbrachtwordensind,undinderRegelerfolgreicheinsetzt. DieRechtsprechungdesBundesgerichtshofes,diebereitsaufeinentsprechendesUrteil ausdemJahre2004zurückzuführenist,gilthierunverändertweiter.DieProblematikist fernerauchimmerwiederGegenstandvonbaurechtlichenAufsätzen. UmdieserweiterhinbestehendenHonorarfallezuentkommen,müssenbeim VertragsabschlussentsprechendeVorkehrungengetroffenwerden. GrößtmöglicheSicherheitschaffenBauherrundArchitektdann,wennsiefürdie RealisierungdesObjektsjeweilsindividuellundtransparentPlanungszieleformulieren undausschließlichdamitdenwerkvertraglichenErfolgoderauchTeilerfolgefestlegen. ImStreitfallwirddannnurgefragtwerdenkönnen,obdieserErfolg(mangelfrei) eingetretenist.IstdiesderFall,sindHonorarkürzungenwegen(angeblich)nicht erbrachterTeilleistungenausgeschlossen,daderArchitektdanngeradenichtjede einzelneGrundleistungalseigensnachzuweisendenTeilerfolgschuldet.Auchdies wurdedurchdieRechtsprechungerstkürzlichineinerEntscheidungdesOLGMünchen bestätigt. Esistleiderfestzustellen,dassdieserWegderFormulierungvonLeistungszielenals DefinitiondeswerkvertraglichenErfolgesanstellederAuflistungvonHOAI-Leistung bislangnurbeiwenigaufdemMarktbefindlichenMuster-oderFormularverträgen gegangenwordenist.Bekanntist,dassdieOrientierungshilfenzumAbschlussvon Architektenverträgen,dievondenArchitektenkammernbereitgehaltenwerden, entsprechendeFormulierungshilfengeben. EBMai2017