Weiterlesen - Bund Deutscher Architekten

Werbung
HonorarfalleHOAI
InZeiteneinerimmerschlechterwerdenderZahlungsmoralderAuftraggeberseitewird
fürdieArchitektendieSicherungvonHonoraransprüchenimmerwichtiger.Diese
SicherungbeginntabernichterstmitÜberreichungeinerSchlussrechnungsondern
bereitsmitÜbergabeeineserstenAngebots,spätestensabermitdem(hoffentlich
schriftlichen)AbschlussdesArchitektenvertrages.
DergeschlosseneArchitektenvertragalleinbildetdieentscheidendeRechts-und
AnspruchsgrundlagefürjeglicheHonorarforderung,nichtdieHOAI.DieHOAIistkein
Vertragsrecht,sondernPreisrecht.SokommtdieHOAIüberhauptnurzurAnwendung,
wenneinArchitektenvertragvorhandenist.Sieregeltdannallerdings,wiedie
Leistungen,dieGegenstanddesVertrageswarenundordnungsgemäßerbrachtworden
sind,zuhonorierensind.Andersausgedrücktbedeutetdies,dassnichtdieHOAIvorgibt,
welcheLeistungenzuerbringensind;entscheidendalleineist,welcheLeistungendie
VertragsparteienselbstalsGegenstanddesVertragesfestgelegthaben.
EsistalsoinjedemFallnotwendig,dieLeistungen,diezurSicherstellungdes
werkvertraglichenErfolgesnotwendigsindoderzusätzlichvomAuftraggeber
gewünschtwerden,imVertragzuerfassen.GroßistdeshalbimmernochdieVerlockung,
dieLeistungsbilderausderHOAIals„Leistungsverzeichnisse“zumissbrauchenund
umfassendzumGegenstandeinesArchitektenvertrageszumachen.
EsistimRahmenderVertragsfreiheitzulässig,Preistatbeständeauseiner
HonorarordnunginwerkvertraglicheLeistungsinhalteumzuwandeln.Diesgehtaber
mitdererheblichenGefahrvonHonorarverlustenimEinzelfalleinher.Werdennämlich
aufdieseWeisealleGrundleistungenzumGegenstanddesVertragesgemacht,sohatder
BauherrauchAnspruchdarauf,dasstatsächlichalleGrundleistungenerbrachtworden
sind.IstdiesnichtderFalloderkannderArchitekteinzelneTeilleistungennicht
nachweisen,kannderAuftraggeberdasHonorar(ggf.nachMaßgabeeinersog.
Splittertabelle)entsprechendkürzen.Eskommtdabeinichtdaraufan,obdiese
LeistungenfürdieGesamterfolg,dereingetretenseinmag,überhaupterforderlich
waren.EshandeltsichalsoumjenefrustrierendenFälle,indenendasBauwerk,
mangelfrei,termin-undkostengerechterrichtetwordenistundderBauherrtrotzdem
dieHOAILeistungsbilderalsHonorarstreichlistefürLeistungen,dienicht(weilnicht
notwendig)erbrachtwordensind,undinderRegelerfolgreicheinsetzt.
DieRechtsprechungdesBundesgerichtshofes,diebereitsaufeinentsprechendesUrteil
ausdemJahre2004zurückzuführenist,gilthierunverändertweiter.DieProblematikist
fernerauchimmerwiederGegenstandvonbaurechtlichenAufsätzen.
UmdieserweiterhinbestehendenHonorarfallezuentkommen,müssenbeim
VertragsabschlussentsprechendeVorkehrungengetroffenwerden.
GrößtmöglicheSicherheitschaffenBauherrundArchitektdann,wennsiefürdie
RealisierungdesObjektsjeweilsindividuellundtransparentPlanungszieleformulieren
undausschließlichdamitdenwerkvertraglichenErfolgoderauchTeilerfolgefestlegen.
ImStreitfallwirddannnurgefragtwerdenkönnen,obdieserErfolg(mangelfrei)
eingetretenist.IstdiesderFall,sindHonorarkürzungenwegen(angeblich)nicht
erbrachterTeilleistungenausgeschlossen,daderArchitektdanngeradenichtjede
einzelneGrundleistungalseigensnachzuweisendenTeilerfolgschuldet.Auchdies
wurdedurchdieRechtsprechungerstkürzlichineinerEntscheidungdesOLGMünchen
bestätigt.
Esistleiderfestzustellen,dassdieserWegderFormulierungvonLeistungszielenals
DefinitiondeswerkvertraglichenErfolgesanstellederAuflistungvonHOAI-Leistung
bislangnurbeiwenigaufdemMarktbefindlichenMuster-oderFormularverträgen
gegangenwordenist.Bekanntist,dassdieOrientierungshilfenzumAbschlussvon
Architektenverträgen,dievondenArchitektenkammernbereitgehaltenwerden,
entsprechendeFormulierungshilfengeben.
EBMai2017
Herunterladen