Urteil: Angehörige erhält auch nach Sterbehilfe

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05. Dezember 2014
Urteil: Angehörige erhält auch nach Sterbehilfe Hinterbliebenenrente
Auch wenn Angehörige Sterbehilfe geleistet haben, kann ihnen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts eine
Hinterbliebenenrente zustehen. Im konkreten Fall fiel ein Mann 2006 nach einem Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit ins
Wachkoma. Nach fast vier Jahren entschied die Familie, die Magensonde entfernen zu lassen. Obwohl auch die
Staatsanwaltschaft kein strafbares Verhalten feststellte, verweigerte die gesetzliche Unfallversicherung der Frau des Toten
die Leistungen für Hinterbliebene. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel vertritt in seinem Urteil vom Donnerstag eine
andere Auffassung (AZ B 2 U 18/13 R).
Der Tote habe zu Lebzeiten erklärt, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Deshalb handele es sich in dem Fall um einen
gerechtfertigten Behandlungsabbruch, der kein Grund sei, die Leistungen nicht auszuzahlen. Damit bestätigten die Richter in Kassel
Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sprach von einer wegweisenden Entscheidung. Das Recht auf Sterben dürfe nicht durch die
Sozialgesetzgebung bestraft werden, sagte Stiftungs-Vorstand Eugen Brysch. "Es wäre absurd, einen leidenden Menschen zum
Leben zu zwingen, nur weil seine Familie sonst nicht versorgt würde."
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