Seite 64 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie 3 Strafverfahren Da auch das Strafverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, ähnelt die Terminologie des Strafverfahrens der des Zivilprozesses. Im Folgenden soll sie daher nur insoweit behandelt werden, als sie von letzterer abweicht. Die gesetzliche Regelung des Strafverfahrens findet sich in der Strafprozessordnung (StPO). 3.1 Beteiligte Entsprechend der abweichenden Struktur und den abweichenden Zwecken des Strafverfahrens heißen natürlich auch die Beteiligten anders als die des Zivilprozesses. Auf der Seite, die wir im Zivilprozess Klägerseite nennen, treten im Strafverfahren auf: • der Anzeigeerstatter, der die Strafanzeige erstattet, die das Strafverfahren einleitet; • der Verletzte oder Geschädigte, der mit dem Anzeigeerstatter identisch sein kann, aber nicht muss (es ist derjenige, in dessen Rechtsgut die Straftat eingegriffen hat); • der Antragsteller, d.h. der Verletzte, der gegen den mutmaßlichen Täter oder „gegen unbekannt“ Strafantrag gestellt, also die Strafverfolgung verlangt hat (bei sog. Antragsdelikten kann die Strafverfolgung grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Verletzte Strafantrag gestellt hat, z.B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, u.U. bei Körperverletzung); • der Staatsanwalt (bzw. die Staatsanwaltschaft als Behörde), also das staatliche Organ, das beim Verdacht einer Straftat zu ermitteln und ggf. auf gerichtliche Verurteilung oder Freisprechung hinzuwirken hat (in Jugendstrafsachen: Jugendstaatsanwalt); seine Vorgesetzten sind von unten nach oben Erster Staatsanwalt (EStA), Oberstaatsanwalt (OStA) und Generalstaatsanwalt; Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 65 die Staatsanwaltschaften sind für die am Amtsgericht oder Landgericht anhängigen Strafverfahren beim zuständigen Landgericht konstituiert, während Staatsanwälte, die einem Amtsgericht zugewiesen sind, Amtsanwälte heißen; • der Nebenkläger, d.h. der Antragsteller, der sich als Verletzter (oder Angehöriger eines Getöteten) der öffentlichen Klage des Staatsanwalts angeschlossen hat (Anschlusserklärung) und vom Gericht als Nebenkläger zugelassen worden ist; • der Privatkläger, d.h. der verletzte Antragsteller, der seine Rechte aus einem Antragsdelikt ohne Beteiligung des Staatsanwalts in einem von ihm selbst (dem Privatkläger) beantragten Strafverfahren, dem Privatklageverfahren, mit dem Ziel der Verurteilung des Privatbeklagten zu einer Strafe (nicht: zum Schadensersatz wie bei der Zivilklage) durchsetzt, was allerdings einen erfolglosen Sühneversuch bei der Gemeinde voraussetzt, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen. Auf der Gegenseite finden wir den mutmaßlichen Täter, der je nach Verfahrensstadium wie folgt genannt wird: a. im Ermittlungsverfahren bis zur Einreichung der Anklageschrift (s. u.): Beschuldigter, b. im Zwischenverfahren vom Eingang der Anklageschrift bei Gericht bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. u.): Angeschuldigter, c. von der Zulassung der Anklage bzw. – im Strafbefehlsverfahren – von der Unterzeichnung des Strafbefehls an: Angeklagter, welche Bezeichnung er gemäß der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention (MRK) auch in höheren Instanzen, selbst bei wiederholter Verurteilung, bis zur Rechtskraft des Urteils behält, d. Verurteilter von der Rechtskraft der Verurteilung an und e. Freigesprochener von der Rechtskraft des Freispruchs an. Verteidiger – nicht Prozessbevollmächtigter wie im Zivilprozess – heißt der Vertreter und Beistand des mutmaßlichen Täters. Bestellt ihn dieser selbst, so wird der Verteidiger Wahlverteidiger genannt. In den Fällen der notwendigen Seite 66 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Verteidigung, oder wenn das Gericht wegen der Schwierigkeit der Sache die Zuziehung eines Verteidigers auf Antrag des Beschuldigten/Angeklagten etc. für geboten hält, bestellt das zuständige Gericht einen Pflichtverteidiger (oder gar mehrere). Gelegentlich – wie etwa in Terroristenprozessen – bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, der das Vertrauen des Angeklagten genießt (Vertrauensanwalt), und einen weiteren Pflichtverteidiger, der im Hinblick auf die notwendige Verteidigung die Durchführung des Verfahrens auch bei „Streik“ des Vertrauensanwalts sichern soll. Im Privatklageverfahren heißt die Gegenpartei des Privatklägers Beschuldigter oder Privatbeklagter. Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 67 3.2 Gerichte Während im Zivilprozess Laien nur in Handelssachen (bei den Handelskammern) und in Arbeitssachen (bei den Arbeitsgerichten) mitwirken, haben die ehrenamtlichen Richter (Laienrichter, Schöffen) im Strafverfahren ein großes Betätigungsfeld. Am Amtsgericht gibt es neben dem Einzelrichter und dem Jugendrichter das Schöffengericht und das Jugendschöffengericht, am Landgericht die Kleine Strafkammer sowie die Strafkammer als Schwurgericht, die Große Strafkammer und die Jugendkammer. Das Schöffengericht, das Jugendschöffengericht, die Jugendkammer und die Kleine Strafkammer bestehen aus einem Berufsrichter (ausnahmsweise zwei Berufsrichtern) und zwei Schöffen. Die Große Strafkammer entscheidet mit zwei (ausnahmsweise auch drei) Berufsrichtern und zwei Schöffen, ebenso die Große Jugendkammer. Die große Strafkammer als Schwurgericht entscheidet mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Den Begriff „Geschworene“ gibt es im deutschen Strafprozess nicht mehr. Der Instanzenzug ist bei kleineren Strafsachen dreistufig, bei größeren zweistufig: Seite 68 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Aus den gerichtlichen Aktenzeichen lassen sich die Art des Strafverfahrens und das zuständige Gericht ersehen, z.B.: • • • • • • Js – Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaft Cs – Strafbefehlsverfahren bei Amtsgericht Ds – Verfahren beim Einzelrichter des AG aufgrund Anklage Ls – Verfahren bei AG (Schöffengericht) Ns – Berufungsverfahren (Strafkammer) Qs – Beschwerdeverfahren 3.3 Ermittlungsverfahren Anders als der Zivilprozess beginnt das Strafverfahren nicht mit einem Schriftsatz, der bei Gericht eingereicht wird, sondern mit einer Strafanzeige. Für ihre Entgegennahme sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, die Beamten der Kriminalpolizei, zuständig. Strafanzeigen können also sowohl bei den Polizeibehörden als auch bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Bei einem Offizialdelikt (einem Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird) kann jedermann Anzeige erstatten. Bei einem Antragsdelikt (s. o. Kap. 3.l) setzt die Strafverfolgung dagegen einen Strafantrag des Verletzten voraus. Dieser Strafantrag zwingt aber die Staatsanwaltschaft nicht, mehr als die Personalien des mutmaßlichen Täters zu ermitteln, geschweige denn, Anklage zu erheben. Der Staatsanwalt kann vielmehr das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneinen und den Antragsteller auf den Privatklageweg verweisen, etwa mit den Worten: „Dem Strafantrag gebe ich keine Folge.“ Dem Verletzten bleibt es unbenommen, seinen Anspruch auf Bestrafung des Täters durch eine Privatklage zu verfolgen. Übernimmt aber der Staatsanwalt das Strafverfahren, oder handelt es sich um ein Offizialdelikt, so muss der Staatsanwalt alles ermitteln, was zur Aufklärung der behaupteten Straftat – zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten – geboten erscheint. Er beauftragt hiermit in aller Regel die Kriminalpolizei und bestimmt meist lediglich die Marschroute des Ermittlungsverfahrens. Er wirkt aber insbesondere mit, wenn die polizeilichen Machtmittel nicht ausreichen. So kann er die Vernehmung eines Beschuldigten anordnen und erzwingen, während Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 69 dieser nicht verpflichtet ist, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten. Er kann bei Gefahr im Verzug auch vorbeugende Zwangsmaßnahmen veranlassen, die zur Sicherung des Ermittlungszwecks erforderlich werden, und die sonst nur der Ermittlungsrichter anordnen kann, nämlich: Vorläufige Festnahme des Beschuldigten, wenn hinreichender Tatverdacht und Haftgründe bestehen. Hierzu heißt es in der StPO: § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen 1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder 3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. Seite 70 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Wird allerdings der Täter auf frischer Tat betroffen, so darf ihn jeder Polizeibeamte, ja sogar jeder Bürger vorläufig festnehmen (§ 127 StPO). Er muss dann nur spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden, der entweder einen Haftbefehl erlässt oder den Beschuldigten auf freien Fuß setzt. Der Ermittlungsrichter entscheidet ferner nach Erlass eines Haftbefehls, wenn der Beschuldigte mündliche Haftprüfung beantragt, über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Er kann hierbei • den Haftbefehl aufheben oder • den Haftbefehl aufrechterhalten, so dass der Beschuldigte in Haft bleibt, oder • den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug setzen (Haftverschonung gewähren); Hinterlegung einer Kaution, regelmäßige Meldung bei der Polizei, Beibehaltung eines bestimmten Aufenthaltsorts u. ä. Dieselben Entscheidungen kann auch das höhere Gericht (etwa das Landgericht, wenn der Amtsrichter Haftbefehl erlassen hat) auf Haftbeschwerde ohne mündliche Verhandlung treffen. Andere Entscheidungen, die grundsätzlich einen Beschluss des Ermittlungsrichters voraussetzen, sind: • Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (Telefon, Funk, Telefax, E-Mail) oder ganz allgemein des gesprochenen Worts („Lauschangriff“); • Haussuchung (Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume); • Beschlagnahme von Postsendungen (Postbeschlagnahme); • Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Frage kommen, vom Gewahrsamsinhaber aber nicht freiwillig herausgegeben werden; dagegen ist Polizei und Staatsanwaltschaft die bloße Sicherstellung gestattet, d.h. die Ansichnahme von Gegenständen, die sich in niemands Gewahrsam befinden, oder die der Gewahrsamsinhaber freiwillig herausgibt. Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage. Soll nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden, kann der Staatsanwalt u.U. auch einen Strafbefehl beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht (§ 170 StPO). Hiergegen kann der Verletzte (Geschädigte) Beschwerde erheben. Gegen die Ablehnung der Beschwerde kann er die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen (Klage- Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 71 erzwingungsverfahren). Die Staatsanwaltschaft kann ferner bei Vergehen das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts wegen geringer Schuld einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO). Meist wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erst dann verneint, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmte Auflagen und Weisungen zu befolgen, wie z.B. Wiedergutmachung des Schadens oder Zahlung einer Geldsumme an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung (§ 153 a StPO). 3.4 Zwischenverfahren Das Zwischenverfahren ist der Teil des Verfahrens, der zwischen dem Eingang der Anklage bei Gericht und der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. beim Strafbefehlsverfahren zwischen dem Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht und dem Erlass des Strafbefehls liegt. Das Gericht stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu und gibt ihm Gelegenheit, hierzu binnen bestimmter Frist Stellung zu nehmen. Der Angeschuldigte kann sich zu der Anklage äußern (sich einlassen) und auch die Erhebung von Beweisen im Zwischenverfahren beantragen. Die gerichtliche Entscheidung lautet entweder: „Das Hauptverfahren wird eröffnet“ (Eröffnungsbeschluss) oder „Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt“, je nachdem, ob der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen (angelasteten) Straftat hinreichend verdächtig ist oder nicht. Seite 72 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie 3.5 Hauptverfahren Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Im Strafbefehlsverfahren entspricht ihm der Erlass des Strafbefehls; hiergegen kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen mit der Folge, dass das bisher schriftliche Verfahren in das normale Hauptverfahren übergeht. Hauptverfahren ist das gesamte Verfahren vom Eröffnungsbeschluss bis zum Urteil. Hauptverhandlung dagegen ist nur die Sitzung des Strafgerichts, die der Verhandlung über die Anklage und der Gewinnung der richterlichen Überzeugung dient. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Darauf folgen: die Vernehmung zur Person, die Verlesung der Anklage bzw. des Strafbefehls, die Belehrung des Angeklagten über das Wahlrecht, auszusagen oder zu schweigen, die Vernehmung zur Sache (falls der Angeklagte aussagen will) und die Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden, Augenschein). Wenn keine Beweisanträge mehr gestellt werden, wird die Beweisaufnahme geschlossen, und es schließen sich die Plädoyers (Schlussvorträge) des Staatsanwalts und des Verteidigers an. Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Verurteilung zu plädieren, sondern kann, ja muss Freispruch beantragen, wenn die Schuld des Angeklagten nicht bewiesen ist. Kommen der Staatsanwalt oder der Verteidiger zum Ergebnis, dass der Angeklagte schuldig ist, so nehmen sie im Plädoyer nicht nur zur Schuldfrage, sondern auch zur Straffrage, also zur Bemessung der Strafe (Strafzumessung), Stellung, wobei es gilt, strafmildernde und straferschwerende Umstände gegeneinander abzuwägen. Das letzte Wort muss dem Angeklagten gewährt werden. Die Urteilsberatung ist geheim (nichtöffentlich). Besteht das Gericht aus mehreren Richtern, so zieht es sich zur Beratung zurück. Ein Einzelrichter kann natürlich auch im Sitzungssaal mit sich zu Rate gehen. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, so verkündet es, wiederum in öffentlicher Sitzung, das Urteil. Dieses kann etwa folgendermaßen lauten: Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 73 Verurteilungen 1. Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten3 Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB und wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens des … rechtlich zusammentreffend4 / sachlich zusammentreffend5 mit einem Vergehen des …, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 3. … zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,– €, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A. vom … wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des … zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten verurteilt. 5. … zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50,– € verurteilt, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen tritt. 6. Dem Angeklagten werden die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. 7. Die Tatwaffe wird eingezogen. 8. Der PKW … wird dem Staate für verfallen erklärt. 9. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Nervenklinik / Rehabilitationseinrichtung / Rehabilitationsklinik wird angeordnet. 10. Dem Angeklagten wird auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufes eines … untersagt. 11. Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (oder: die Fahrerlaubnis) entzogen. Der ihm am … erteilte Führerschein wird eingezogen. 3 4 5 Eine in mehreren Einzelakten, aber in Wiederholungsabsicht (in Fortsetzungszusammenhang) begangene Straftat. rechtlich zusammentreffend = in Tateinheit (Idealkonkurrenz) mit einer anderen Tat (eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze) sachlich zusammentreffend = in Tatmehrheit (Realkonkurrenz) mit einer anderen Tat (mehrere selbständige Handlungen) Seite 74 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie 12. Dem Verletzten wird die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten binnen einer Frist von einem Monat durch einmaliges Einrücken des verfügenden Teils6 in die Zeitung … / durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich bekanntzumachen. 13. Auf die Strafe wird die in der Zeit vom … bis … verbüßte Untersuchungshaft angerechnet. 14. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt7. 15. Die Strafe gilt als durch die Untersuchungshaft verbüßt. Freispruch und Einstellung des Verfahrens 1. 2. 3. 4. 5. Der Angeklagte wird freigesprochen. Der Angeklagte wird für straffrei erklärt8. Es wird von Strafe abgesehen9. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Das Verfahren wird wegen geringer Schuld mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Kostenentscheidungen 1. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit Verurteilung erfolgt ist, dem Angeklagten, soweit Freisprechung erfolgt ist, der Staatskasse auferlegt. 2. Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten einschließlich seiner Auslagen für die Verteidigung trägt die Staatskasse (oder: fallen der Staatskasse zur Last). 6 7 8 9 verfügender Teil = Urteilstenor, Urteilsausspruch Strafaussetzung kommt bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht. Voraussetzung ist eine günstige Sozialprognose. Strafaussetzung zur Bewährung entfällt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet. z.B. bei gegenseitigen Beleidigungen und Körperverletzungen (Kompensation, Straffreierklärung) Zulässig bei Jugendlichen oder z.B. bei schweren Folgen der Tat für den Täter. Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 75 Das Urteil wird mündlich begründet. Hierauf folgt die Rechtsmittelbelehrung. Sie wird mündlich erteilt und in Bayern durch die Aushändigung folgenden Merkblatts verdeutlicht: Rechtsmittelbelehrung I. 1. Sie können gegen das Urteil entweder die Berufung oder die Revision einlegen. Sind Sie zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Mit der Berufung können Sie erreichen, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen nochmals beurteilt werden, Sie können auch neue Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Die Revision können Sie dagegen nur darauf stützen, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. 2. Wollen Sie das in der Hauptverhandlung verkündete Urteil anfechten, so müssen Sie binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils (Rechtsmittelfrist) bei dem unten bezeichneten Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle (bei Berufung) bzw. zu Protokoll des Rechtspflegers (bei Revision) oder schriftlich die Erklärung abgeben, dass Sie gegen das Urteil nach Ihrer Wahl die Berufung oder Revision einlegen. Sie können sich aber auch die Entscheidung, welches Rechtsmittel Sie wählen, vorbehalten, bis Ihnen das Urteil mit der schriftlichen Begründung zugestellt ist. In diesem Fall genügt es, wenn Sie während der Rechtsmittelfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erklären, dass Sie das Urteil anfechten, ohne zugleich das Rechtsmittel als „Berufung“ oder „Revision“ zu bezeichnen. II. 3. Haben Sie Berufung eingelegt, so steht es Ihnen frei, sie zu begründen. Es empfiehlt sich jedoch anzugeben, ob Sie die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, z. B: das Strafmaß, das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränken und ob Sie neue Beweismittel vorbringen. Wollen Sie die Berufung begründen, so soll dies binnen einer Woche geschehen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Nr. 2) oder, wenn das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt ist, mit sei- Seite 76 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie ner Zustellung. Die Begründung ist dem Gericht schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. 4. Wird die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt oder wird sie überhaupt nicht begründet, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. Haben Sie das Urteil angefochten, ohne das Rechtsmittel zu bezeichnen, und geben Sie keine weitere Erklärung ab, so gilt die Anfechtung als Berufung. 5. Wenn Sie Berufung eingelegt haben, können Zustellungen an Sie im Wege der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung in einer Zeitung oder durch Anheften an die Gerichtstafel bereits dann vorgenommen werden, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die Sie zuletzt angegeben haben. 6.1. Sind bei Beginn der Hauptverhandlung weder Sie selbst noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein von Ihnen bevollmächtigter Vertreter anwesend und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, hat das Gericht grundsätzlich die Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 6.2. Hat im vorbezeichneten Fall die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, kann auch in Ihrer Abwesenheit verhandelt werden. Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall die Berufung auch ohne ihre Zustimmung zurücknehmen. 6.3. Wird nicht nach Nr. 6.1 und 6.2 verfahren, kann das Gericht auch Ihre Vorführung oder Verhaftung anordnen. III. 7. Haben Sie Revision eingelegt, so müssen Sie diese begründen. Hierzu gehört die Erklärung, a) ob das Urteil im ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben (Revisionsanträge), und b) ob das Urteil wegen der Verletzung des sachlichen (materiellen) Rechts oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren angefochten wird (Revisionsbegründung); im letzten Fall müssen alle Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll. 8. Zur Begründung der Revision genügt eine von Ihnen unterschriebene Schrift nicht. Die Revisionsanträge und ihre Begründung (Nr. 7) müssen vielmehr zu Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 77 Protokoll des Rechtspflegers erklärt oder in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht werden. Dies muss binnen eines Monats geschehen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Nr. 2) oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung. 9. Haben Sie das Urteil angefochten, ohne das Rechtsmittel zu bezeichnen, und entschließen Sie sich für die Revision, so müssen Sie dies dem Gericht mitteilen und das Rechtsmittel in der Frist und in den Formen der Nrn. 7 und 8 begründen. IV. 10. Gegen die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– € übersteigt, bei dem unten bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die sofortige Beschwerde einlegen. V. 11. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht. Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen. Die rechtskräftigen Verurteilungen werden in das Strafregister (Bundeszentralregister) eingetragen. Wird ein neues Strafverfahren gegen einen Verurteilten anhängig, so wird ein Auszug aus dem Strafregister (eine Strafliste) eingeholt, um festzustellen, ob Vorstrafen eingetragen sind, d.h. ob der Angeklagte vorbestraft ist. Ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht für Justizbehörden erteilt wird, heißt Führungszeugnis. In dieses werden Bagatellstrafen nicht aufgenommen. Seite 78 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie 3.6 Strafvollstreckung Die Durchsetzung der dem Angeklagten auferlegten Strafe (Strafvollzug, Strafvollstreckung) obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie sorgt dafür, dass der rechtskräftig Verurteilte die Geldstrafe entrichtet und im Falle, dass sie nicht beigetrieben werden kann, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Bei Freiheitsstrafen erhält der Verurteilte zunächst eine Ladung zum Strafantritt. Missachtet er sie, ergeht Haftbefehl, und er wird festgenommen und zwangsweise in die Justizvollzugsanstalt (JVA) verbracht. Wehrt er sich, wird er gefesselt, d.h. es werden ihm Handschellen angelegt. Er ist nunmehr Strafgefangener und befindet sich in der Obhut der Strafvollzugsbediensteten. In der Strafhaft unterliegt er der Zensur; nur für wenige Ausnahmefälle, z.B. für den Briefwechsel mit einem Rechtsanwalt, kann er unzensierten Briefverkehr beantragen. Auch Besuch kann er nicht unbeschränkt empfangen. Wer den Strafgefangenen besuchen will, bedarf einer Besuchserlaubnis (Sprecherlaubnis). Sie wird von der Staatsanwaltschaft (während der U-Haft vom Gericht) in Form eines Einzel- oder Dauersprechscheins erteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln einer zeitigen (nicht lebenslänglichen) Freiheitsstrafe – ausnahmsweise schon nach Verbüßung der Hälfte – kann der Verurteilte bei der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer beantragen, dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werde. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird der Verurteilte ebenso wie derjenige, dessen Strafe bereits im Urteil zur Bewährung ausgesetzt wurde, einem Bewährungshelfer unterstellt, der seine Lebensführung überwachen und hierfür Weisungen erteilen kann. Wer im Urteil der Führungsaufsicht unterstellt wurde, sowie derjenige, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird ferner von der zuständigen Aufsichtsstelle überwacht. Der Verurteilte kann vor oder während der Strafvollstreckung durch ein Gnadengesuch seine Begnadigung beantragen, wenn der (weitere) Strafvollzug eine unbillige Härte darstellen würde. Zuständig für den Gnadenerweis (Gnadenakt) ist das Ministerium der Justiz, auf das der Ministerpräsident sein Begnadigungsrecht delegiert hat. Die Entscheidung (nämlich ob „Gnade vor Recht“ ergeht) wird dem Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Seite 107 Anhang Anhang 1: Rotkäppchen auf Juristendeutsch Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, die infolge ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt… Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends war. Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, beschloss er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte. Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig. Seite 108 Daum: Gerichts- und Behördenterminologie Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schussabgeber die Vermutung, dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei auf die noch lebende R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht erfassbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben. (von Thaddäus Troll, zitiert nach: Süddeutsche Zeitung v. 18./19.5.1974)