Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 5 U 164/90 17.09.1991 Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Firma X. s.r.l. entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der am 2.3.1989 an sie ausgelieferten Schuhe zu. Ein solcher Anspruch war zwar gemäß Art. 53, 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG - vom 11.4.1980, BGBl II S. 588) in der eingeklagten Höhe von 4.268.970 Lit zunächst entstanden; er ist jedoch durch wirksame Erklärung der Aufhebung des Vertrages (Art. 49 Abs. 1 a, 46 Abs. 1 a, 25, 26, 81 Abs. 1 Satz 1 CISG) durch die Beklagte anschließend weggefallen. Zu Recht hat das Landgericht der Beurteilung der Rechtsbeziehungen das genannte Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) zugrunde gelegt. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 - EKG - (BGBl I, S. 856), das für die Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben ist (Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 VertragsG zur CISG vom 5.7.1989, BGBl II, S. 586), ist auch nicht über die Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 2 VertragsG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Zwar gehörten sowohl Italien als auch die Bundesrepublik Deutschland zu den Vertragsstaaten des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 1.7.1964; es wurde jedoch von Italien bereits mit Ablauf des 31.12.1987 außer Kraft gesetzt. Auf die ab dem 1.1.1988 geschlossenen deutsch-italienischen Kaufverträge kann das EKG deshalb nicht mehr angewendet werden, weil dessen Art. 1 Abs. 1 voraussetzte, daß sich die Niederlassungen der Vertragsparteien in verschiedenen Vertragsstaaten befanden (OLG Hamburg IPRax 1989, 247; OLG Koblenz RIW 1989, 310; Asam RIW 1989, 942, 943), Italien zu dieser Zeit aber nicht mehr "Vertragsstaat" war. Da das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf erst am 1.1.1991 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, kann es allerdings über Art. 1 Abs. 1 a CISG nicht schon unmittelbar als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wirksam werden (zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. 100 CISG). Die Anwendbarkeit der CISG resultiert aber daraus, daß das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht eines Vertragsstaates verweist, der auf den zu beurteilenden Sachverhalt die CISG anwenden würde (vgl. Senat, Urteil vom 13.6.1991 - 5 U 261/90 -, RIW 1991,501 = DB 1991,1512; Asam RIW 1989,942, 943). Mangels einer Rechtswahl richtet sich die Einordnung des Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei die Vermutung gilt, daß dies der Staat ist, in dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Vorliegend handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, nicht um einen Kaufvertrag, da sich die Zedentin verpflichtet hatte, die Schuhe nach den Angaben der Beklagten aus von der Zedentin zu beschaffendem Stoffe herzustellen. Bei einem Werklieferungsvertrag findet regelmäßig das Recht des Landes Anwendung, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, weil es seine Leistung ist, die dem Vertrag die charakteristische Prägung gibt (Reithmann/Martiny, 4. Aufl. 1988, Rn. 408; ähnlich sowohl für den Kauf- als auch für den Werkvertrag: vgl. Palandt/Heldrich, 50. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 8, 14). Das bedeutet, daß italienisches Recht anwendbar ist, weil die Zedentin ihre Hauptverwaltung in Italien hatte und von dort auch ihre Leistung zu erbringen war. Da Italien Vertragsstaat der CISG ist und das Übereinkommen in Italien seit dem 1.1.1988 gilt (Gesetz Nr. 765/1985 vom 11.12.1985, Supplemento Ordinario alla Gazzetta Ufficiale No. 303 vom 27.12.1985, vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, vor Art. 1 Rn. 16; Schwenzer, NJW 1990, 602 Fn. 5), wird es für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien über Art. 1 Abs. 1 b CISG wirksam. Danach ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Einen möglichen Vorbehalt nach Art. 95 CISG, der die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 b CISG ausschlösse (Herber/Czerwenka, Art. 96 Rn. 3), hat Italien nicht erklärt (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 1990, Art. 2 VertragsG, Rn. 2 Fn. 6; Herber/Czerwenka, vor Art. 1 Rn. 16; zur Anwendbarkeit der CISG im deutsch-italienischen Rechtsverkehr vor dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland ferner: LG Stuttgart RIW 1989, 841; Asam RIW 1989, 942, 943). Der zu beurteilende Werklieferungsvertrag fällt unter das Übereinkommen, denn nach Art. 3 Abs. 1 CISG sind den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren ausdrücklich gleichgestellt. Die Ausnahme für den Fall, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat, greift nicht ein. Die Beklagte hat zu Recht mit rechtsgestaltender Erklärung im Fernschreiben vom 7.3.1989 gegenüber der Zedentin die Aufhebung des Vertrages erklärt, weil diese eine ihr gegenüber nach dem Vertrag obliegende Pflicht nicht erfüllt hat und sich dies als eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 a, 25 CISG). Die wirksame Aufhebung des Vertrages hatte zur Folge, daß die Vertragsparteien von ihren Vertragspflichten (mit Ausnahme etwaiger Schadensersatzpflichten) befreit wurden (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG). Damit entfiel insbesondere auch die Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis für die gelieferten Schuhe zu zahlen (vgl. Herber/Czerwenka, Art. 81, Rn. 2). Dem Fernschreiben der Beklagten vom 7.3.1989 kommt die Wirkung einer Erklärung der Vertragsaufhebung zu, weil die Beklagte der Zedentin darin unmißverständlich mitgeteilt hat, daß sie die Schuhkollektion nunmehr mit einem anderen italienischen Hersteller fertigen lassen werde und sie die mit der Zedentin begonnene Zusammenarbeit ab sofort beenden werde. Damit konnte auch ohne daß dies eigens hervorgehoben werden mußte - für die Zedentin kein Zweifel verbleiben, daß die Beklagte auch eine Erfüllung hinsichtlich der aus 130 Paar Schuhen bestehenden Musterlieferung ablehnte, die lediglich eine Vorstufe der geplanten Lieferbeziehungen bildete und mit deren Abbruch ihren Zweck verfehlte. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vertragsaufhebung nach der CISG war für den Eintritt der Rechtswirkungen der Vertragsaufhebung nicht erforderlich (vgl. Herber/Czerwenka, Art. 49 Rn. 11). Es genügte, daß die Beklagte deutlich machte, daß sie wegen der Vertragsverletzung der Zedentin deren Rechnung nicht bezahlen werde, weil die gelieferten Muster für sie nunmehr "wertlos" geworden seien. Die Erklärung der Vertragsaufhebung ist fristgerecht erfolgt (Art. 49 Abs. 2 b CISG). Die Beklagte hat das Fernschreiben, das die Aufhebungserklärung enthielt, einen Tag nach Beendigung der Messe, auf der ihr die Vertragsverletzung der Zedentin bekannt wurde, abgesandt. Die Erklärung geschah damit "innerhalb einer angemessenen Frist". Auch wenn man der Meinung zuneigen wollte, daß die "angemessene Frist" hier dem nahekommt, was das deutsche Recht unter "unverzüglich" (§ 121 BGB) versteht, hätte die Beklagte den Anforderungen mit dem am nächsten Tag abgesandten Fernschreiben entsprochen. Der Aufhebung des Vertrages steht auch Art. 82 CISG nicht entgegen, wonach der Käufer das Recht verlieren kann, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Dafür, daß eine solche Unmöglichkeit vorliegen könnte, ist nichts vorgetragen worden. Abgesehen davon erfaßt die Vorschrift nur den Fall des Untergangs oder der Verschlechterung vor Erklärung der Vertragsaufhebung (Schlechtriem/Leser, Art. 82 Rn. 13; Herber/Czerwenka, Art. 82 Rn. 3). Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, daß die am 2.3.1989 ausgelieferte Ware vor Erklärung der Vertragsaufhebung am 7.3.1989 beeinträchtigt worden sein könnte, zumal der 4. und 5.3.1989 auf ein Wochenende fielen. Der Zedentin fällt eine wesentliche Verletzung des Vertrages zur Last, die sie zu seiner sofortigen Aufhebung berechtigte. Die Zedentin durfte die Schuhe, die mit dem "M."-Zeichen versehen waren, nicht auf der in Bologna vom 3. bis 6.3.1989 stattfindenden Messe ausstellen und sie trotz der Aufforderung der Beklagten, die Ausstellungsstücke zu entfernen, dort belassen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob zwischen der Zedentin und der Beklagten verabredet worden ist, daß die Zedentin die nach den Angaben der Beklagten angefertigten Modelle, die nicht das "M."-Zeichen trugen, nicht anderweit vertreiben (und ausstellen) durfte. Auf eine solche Absprache, die das Landgericht nicht hat feststellen können, kommt es indessen nicht an, weil sich die Zedentin gegenüber der Beklagten jedenfalls verpflichtet hatte, Schuhe mit "M."-Zeichen nicht zu vertreiben, und ein Verstoß dagegen bereits so schwer wiegt, daß sich die Beklagte vom Vertrag lösen durfte. Unerheblich ist, ob sich die Zedentin auf eine solche Bindung ausdrücklich eingelassen hat, da es ausreicht, daß sie jedenfalls schlüssig getroffen wurde. Das ist der Fall. Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Vertreter der Beklagten bei der Vertragsanbahnung darauf hingewiesen haben, daß die mit dem "M."-Zeichen versehenen Schuhe nur an sie als Lizenznehmerin des Zeichenrechts vertrieben werden durften und das Zeichen nur mit ihrer Genehmigung benutzt werden durfte. (...) Wenn die Zedentin daraufhin in die Fertigung der Schuhe für die Beklagte eingetreten ist, dann willigte sie damit schlüssig in eine entsprechende vertragliche Bindung gegenüber der Beklagten ein. Diese erfaßte nicht nur eine Veräußerung von Schuhen mit "M."-Zeichen an Dritte, sondern grundsätzlich auch eine Ausstellung solcher Schuhe auf einer Verkaufsmesse. Bei der Ausstellung der Schuhe auf der Messe handelte es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG. Auch die Verletzung einer Verpflichtung, die nicht eine Hauptpflicht des Vertrages, sondern eine Nebenpflicht betrifft, kann sich ohne weiteres als wesentlich darstellen (von Caemmerer/Schlechtriem, Art. 25 Rn. 24; Herber/Czerwenka, Art. 25 Rn. 5). Wesentlich ist eine Vertragsverletzung (ähnlich wie bei Art. 10 EKG) dann, wenn der Vertragszweck durch sie so ernsthaft gefährdet ist, daß für die betroffene Vertragspartei infolge der Vertragsverletzung das Interesse an der Durchführung des Vertrages wegfällt (und dies für die vertragsbrüchige Partei erkennbar war) (vgl. Walter, Kaufrecht, 14 II 1 g, bb, S. 645). Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Zedentin gab durch die Ausstellung der Schuhe mit dem Markenzeichen auf einer Verkaufsmesse nach außen kund, daß auch solche Schuhe von ihr zu beziehen seien. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie diese Ausstellungsstücke deutlich erkennbar nur als Leistungsschau und unverkäufliche Exemplare gekennzeichnet habe, so daß sich ein Eingehen darauf erübrigt, wie sich eine solche Einschränkung auf das Ergebnis hätte auswirken können. Das Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Zedentin war durch die Ausstellung der Schuhe mit ,M .'-Zeichen ohne jede Einschränkung jedenfalls nachhaltig gestört. Insbesondere die Weigerung der Zedentin, die Ausstellungsstücke zu entfernen, zog ihre Bereitschaft, an der Vereinbarung festzuhalten, keine solchen Schuhe ohne Genehmigung an Dritte zu liefern, so sehr in Zweifel, daß der Beklagten ein weiteres Stehenbleiben am Vertrag nicht mehr zuzumuten war. Meinungsverschiedenheiten über die Rechte der Zedentin an Modellen ohne Markenzeichen rechtfertigen es nicht, auch Schuhe mit Markenzeichen weiterhin auszustellen. All dies hätte die Zedentin auch unschwer voraussehen können. Zu Unrecht hält die Klägerin die "Exklusivitätsabrede" mangels Schriftform gemäß 34 GWB für unwirksam und damit für ungeeignet, eine Vertragsverletzung zu begründen. Ob 34 GWB auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, richtet sich nach der Kollisionsnorm des 98 Abs. 2 GWB, die eine spürbare Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung auf dem Inlandsmarkt erfordert (vgl. BGH GRUR 1979, 790, 791 - "Organische Pigmente"). Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines "spürbaren" Inlandsbezugs dient der Ausgrenzung aller Vorgänge, die für den Inlandsmarkt irrelevant oder deren Auswirkungen im Inland minimal sind. Von einer derartigen Situation ist mangels entgegenstehender Darlegung der Klägerin vorliegend auszugehen. Auf die kartellrechtliche Frage, ob 34 GWB Anwendung findet, kommt es aber im Ergebnis nicht einmal an. Denn auch wenn die Ausschließlichkeitsbindung mangels Einhaltung der Schriftform nichtig wäre, stünde der Klägerin kein Kaufpreisanspruch zu, da sich die Nichtigkeit auf den gesamten Vertrag erstreckte (Immenga/Mestmäcker, 34 GWB Rn. 107; v. Gamm, Kartellrecht, 34 GWB Rn. 9), sie hingegen nicht lediglich isoliert den Teil, der die Bindung enthält, wegfallen ließe, wovon die Klägerin offenbar ausgeht .