Arbeitgeberfinanzierte DV (PDF | 4,0 MB) 01.2015

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Arbeitgeberfinanzierte
Direktversicherung
Produktleitfaden
Inhaltsverzeichnis
1 Die Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2 Die Zielgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3 Der Marktzugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4 Das Produkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4.1 Die Direktversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4.2 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.2.1.1 Vervielfältigungsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.2.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.3 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.4 Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.5 Arbeitsrechtliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.5.1 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters
aus dem Unternehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.5.2 Was geschieht bei Insolvenz des Unternehmens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4.5.3 Müssen die späteren Leistungen angepasst werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4.6 Tarifauswahl für die Direktversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5 Das Verkaufsmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
5.1 Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
5.2 Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2
1
Die Problemstellung
Unser System der sozialen Sicherung in Deutschland
setzt sich bekanntermaßen aus drei Schichten zusammen: der gesetzlichen Rentenversicherung und
Basis-Rente (1. Schicht), der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Rente (2. Schicht) sowie der
privaten Eigenvorsorge (3. Schicht). Aufgrund der
Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten die anderen Versorgungsformen immer
größere Bedeutung. Für den Arbeit-nehmer ist somit
auch für die Planung seiner Eigenvorsorge entscheidend, welche Leistung er später von seinem Arbeitgeber aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV)
zu erwarten hat.
Gleichbedeutend mit dem Stellenwert in der Versorgung für den Arbeitnehmer sprechen ebenfalls für
den Arbeitgeber viele gute Gründe – personalpolitische, betriebswirtschaftliche und steuerliche – für die
Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung.
Qualifizierte und motivierte Mitarbeiter sind die Stärke
eines jeden Unternehmens. Sie repräsentieren ein
Unternehmen nach außen und sind somit Teil der Firmenpersönlichkeit. Sie sind das wichtigste Kapital!
Indem ein Unternehmen in die Versorgung seiner Mitarbeiter investiert, bringt es nicht nur soziale Verantwortung zum Ausdruck, es schafft selbst bessere
Voraussetzungen für seinen Erfolg.
Nachfolgend die wichtigsten Gründe für die Einrichtung einer bAV:
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt
Bindung qualifizierter Fachkräfte
geringere Fluktuationskosten
Steigerung der Motivation
Einsparung von Lohnnebenkosten
Nutzung von Steuervorteilen
Die betriebliche Altersversorgung bietet verschiedene
Durchführungswege, die individuelle Lösungen bei der
Einrichtung eines Versorgungswerkes bieten und
somit auf den Bedarf eines Unternehmens abgestellt
werden können. Die wohl bekannteste Form ist nach
wie vor die Direktversicherung. Durch ihre einfache
Handhabung ist sie zum Einstieg in eine betriebliche
Altersversorgung ideal.
3
2 Die Zielgruppe
Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung
über die Form der Direktversicherung ist grundsätzlich für die Mitarbeiter jedes Unternehmens möglich,
unabhängig von Größe und Rechtsform.
Beiträge zu einer Direktversicherung gemäß § 3 (63)
EStG bleiben bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (West)
steuerfrei. Zusätzlich erhöht sich dieser steuerfreie
Betrag ggf. um einen Festbetrag von 1.800 Euro p.a.
Jeder Arbeitgeber, der die Förderung des § 3 (63)
EStG noch nicht über eine Pensionskasse ausgeschöpft
hat, kann dies über die Direktversicherung tun.
Für Arbeitnehmer, für die bereits eine pauschalversteuerte Direktversicherung besteht, kann zusätzlich
ein Beitrag bis zu 4% der BBG über eine Direktversicherung mit der Förderung gem. § 3 (63) EStG abgeschlossen werden. Die zusätzlichen 1.800 EUR p.a.
können jedoch nicht in Anspruch genommen werden,
wenn für den Arbeitnehmer bereits Beiträge pauschal
besteuert werden.
Die Direktversicherung zeichnet sich durch eine einfache Handhabung aus und ist sehr verwaltungsfreundlich. Die Beiträge stehen von Anfang an fest und
die Kosten für das Unternehmen sind somit überschaubar. Für Unternehmen, die auf diese Pluspunkte
besonderen Wert legen, ist die Direktversicherung die
ideale Form. Dies können insbesondere kleine und
mittelständische Unternehmen sein.
4
Für den Unternehmer selbst ist die Versorgung über
eine Direktversicherung immer dann möglich, wenn
es sich um den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft handelt und dieser in einem Anstellungsverhältnis zum Unternehmen steht. Näheres hierzu
finden Sie in unserem Produktleitfaden zur Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (B 163041).
3 Der Marktzugang
Nachfolgend haben wir einige Tipps und Anregungen
für Sie zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, interessierte Ansprechpartner zu finden und erfolgreich
zu akquirieren.
Durchforsten Sie zunächst Ihren Bestand
nach Firmenkunden
Die Direktversicherung kann sowohl für die
Belegschaft als auch für mitarbeitende Familienmitglieder (z.B. Ehefrau oder Kinder) abgeschlossen werden.
nach Betriebsversicherungen, z.B.:
– gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge
– gewerbliche Sach- und Haftpflichtverträge
- Transportversicherungen
– technische Versicherungen
nach bereits bestehenden DirektversicherungsVerträgen. Für Arbeitnehmer, für die bereits eine
pauschalversteuerte Direktversicherung besteht
(Entgeltumwandlung oder AG-finanziert), kann
zusätzlich ein Beitrag bis zu 4% der BBG über
eine Direktversicherung mit der Förderung gem.
§ 3 (63) EStG abgeschlossen werden.
nach Rückdeckungsversicherungen (evtl. besteht
schon eine Versorgung für den GesellschafterGeschäftsführer; sprechen Sie die Versorgung
der Belegschaft an).
Studieren Sie die Stellenanzeigen in Tageszeitungen.
Firmen, die Mitarbeiter suchen, befinden sich im
Aufwind.
In Zeitungen werden Firmengründungen oder Umfirmierungen über Geschäftsanzeigen bis hin zu
Ausdrucken der Industrie- und Handelskammer
sowie Handelsregistermitteilungen veröffentlicht.
Halten Sie die Augen offen und notieren Sie Anschriften von Firmen, die Ihnen in neuen Gewerbegebieten attraktiv erscheinen.
Schreiben Sie Steuerberater an oder laden Sie diese
zu einer Informations veranstaltung über betriebliche Altersversorgung ein.
Knüpfen Sie Kontakte zu Arbeitgebervereinigungen.
Haben Sie Kontakte zu Verbands- oder Fachzeitschriften? Ein kurzer Artikel oder eine Anzeige mit
Beratungscoupon kann Ihnen helfen, Kontakte zu
schaffen. Bei derErstellung sind wir (Abt. Marketing
826) Ihnen gerne behilflich.
nach vermögenswirksamen Leistungen (jeder
Arbeitnehmer hat auch einen Arbeitgeber).
5
4 Das Produkt
Und so funktioniert`s:
4.1 Die Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung,
die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschließt.
Im Versorgungsfall werden alle Leistungen direkt von
der Bayerischen an den Arbeitnehmer bzw. dessen
Hinterbliebene gezahlt.
Versicherungsnehmer und Beitragszahler der Direktversicherung ist der Arbeitgeber, versicherte Person
der jeweilige Arbeitnehmer. Das Bezugsrecht liegt
ganz oder teilweise beim Arbeitnehmer bzw. seinen
Hinterbliebenen.
Mitarbeiter
Unternehmen
Versicherungszusage
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Gehaltsumwandlung
Für die Begünstigung im Todesfall ist die strenge Definition von Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Für
den Todesfall können folgende Personen begünstigt
werden:
der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte
Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war,
der eingetragene Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPart) steht dem Ehegatten
gleich.
gezahlt, die aus dem Tarif für den Todesfall zur Verfügung gestanden hätte, maximal jedoch 8.000 EUR. Die
Zahlung erfolgt an die Erben, sofern die versicherte
Person vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
der Bayerischen keine andere Person als Begünstigten
für das Sterbegeld schriftlich benannt hat.
der überlebende Lebenspartener, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer
auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft
gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person
hat diesen Lebenspartner mit Anschrift und Geburtsdatum schriftlich benannt.
Hinweis: Liegt das Bezugsrecht für einen Teil des
Vertrages beim Arbeitgeber (z.B. garantierte
Rente an Arbeitnehmer, Überschüsse an Arbeitgeber) so gehört dieser Teil zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Der Zuwachs ist somit
jährlich zu versteuern, nicht erst bei Auszahlung.
Außerdem ist die Mitgabe des Vertrages bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen nicht möglich, der Anspruch errechnet
sich dann nach dem ratierlichen Verfahren (siehe
hierzu auch Punkt 4.5.1).
Sind keine Hinterbliebenen im obigen Sinne vorhanden, so wird ein Sterbegeld in Höhe der Leistung
Aus diesen Gründen liegt üblicherweise das gesamte Bezugsrecht beim Arbeitnehmer.
die Kinder der versicherten Person im Sinne des §
32 Abs. 3 bis 5 EStG,
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4.2 Die steuerliche Behandlung beim
Arbeitnehmer
Für bestehende Direktversicherungen, die auch weiterhin die Pauschalversteuerung anwenden, gilt die
Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG alter Fassung.
4.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge
Beitragszahlungen zu einer Direktversicherung werden
gem. § 3 (63) EStG gefördert. Voraussetzung ist, dass
die Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Es muss also eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I bis V vorliegen; bei Steuerklasse VI kann die
Förderung nicht beansprucht werden.
Beiträge zu einer Direktversicherung bleiben somit bis
zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (das sind in 2015: 242
Euro mtl. bzw. 2.904 EUR p.a.) vollständig von der
Steuer befreit. Dabei ist bundesweit die BBG West
maßgebend.
Zusätzlich erhöht sich dieser steuerfreie Betrag um
einen Festbetrag von 1.800 EUR jährlich. Dieser kann
immer dann zusätzlich in Anspruch genommen
werden, wenn für den Arbeitnehmer noch keine pauschalversteuerte Direktversicherung oder Pensionskasse besteht.
Direktversicherungen nur als Rentenversicherungen
möglich:
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Beiträge
ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist (näheres zu den zulässigen
Tarifen siehe unter Punkt 4.6.). Die Ausübung des Kapitalwahlrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit die
Beiträge jedoch auch ab dem Zeitpunkt der Ausübung
weiterhin steuerfrei bleiben, darf das Kapitalwahlrecht
erst innerhalb des letzten Jahres vor Auszahlung
ausgeübt werden.
4.2.1.1 Vervielfältigungsregelung
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
kann pro Dienstjahr ein Betrag von 1.800 EUR steuerfrei
in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Abzuziehen sind allerdings die im laufenden Jahr und den
vorangegangenen 6 Jahren nach § 3 (63) EStG bereits
geleisteten steuerfreien Beiträge. Allerdings zählen für
die Vervielfältigungsregelung erst Dienstjahre ab 2005.
Hinweis:
Die Vervielfältigungsmöglichkeit ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig vom
Grund des Ausscheidens – möglich. Auch bei
Zahlung von Abfindungen ist dies eine steuerbegünstigte Möglichkeit, z.B. wenn die steuerfreien
Abfindungsbeträge bereits ausgenutzt sind.
4.2.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen
Erst die späteren Leistungen unterliegen als sonstige
Bezüge der vollen nachgelagerten Besteuerung gem.
§ 22 Nr. 5 EStG. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres
kann ggf. der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung
kommen (gem. § 24a EStG). Anstelle der vereinbarten
Rente kann auch die vorgesehene Kapitalabfindung
gewählt werden. Diese unterliegt jedoch ebenfalls der
vollen Versteuerung.
4.3 Die steuerliche Behandlung beim
Arbeitgeber
Die Beiträge zur Direktversicherung sind für den
Arbeitgeber gewinn- und somit steuermindernde
Betriebsausgaben. Die Direktversicherung zählt nicht
zum Betriebsvermögen des Unternehmens (soweit
das Bezugsrecht ganz beim Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen liegt). Der Wert der Versicherung
muss deshalb auch nicht in der Bilanz aktiviert, also
versteuert werden (unabhängig davon, ob dem
Arbeitnehmer ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde).
Nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben
sich für das Unternehmen keine steuerlichen Auswirkungen. Die Auszahlung der Leistung erfolgt direkt
von der Bayerischen an den Arbeitnehmer.
7
4.4 Die Sozialversicherungsrechtliche
Behandlung
4.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der
Beiträge
Beiträge des Arbeitgebers für eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, unterliegen bis zu 4% der
Beitragsbemessungsgrenze zur GRV (West) nicht der
Sozialversicherungspflicht, es fallen also keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
Der über die 4% hinaus gehende mögliche Beitrag von
1.800 EUR ist zwar steuerfrei, auf ihn entfallen jedoch
Sozialversicherungsbeiträge.
4.4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
der Leistungen
Rentenleistungen, die einen Bezug zum bisherigen
Arbeitsleben haben (Betriebsbezug) und den Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar
sind, unterliegen im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich mit dem vollen
Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner
KVdR). Deshalb gilt die KVdR-Pflicht auch für alle
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei
Kapitalleistungen wird 1/120 der Kapitalleistung als
monatliche Einnahme für längstens 10 Jahre
angesetzt.
Beispiel:
Kapitalleistung aus der
Direktversicherung z.B. 50.000 EUR.
50.000 EUR: 120 = 416,67 EUR angenommene
Rente.
Beitragssatz KV 15,5% von 416,67 EUR =
64,58 EUR KV-Beitrag für längstens 10 Jahre.
Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbarem Anspruch aus dem Unternehmen aus und führt den
Vertrag als neuer Versicherungsnehmer privat weiter,
so werden auf diesen privaten Teil keine Beiträge erhoben.
Somit werden nun nur noch auf den Teil der Leistung,
den der Versicherte als Direktversicherung (mit Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitgeber)
erdient hat, Beiträge der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung erhoben.
8
4.2 Die Arbeitsrechtliche Behandlung
Nachfolgend die wichtigsten arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, über die sich sicherlich jeder Arbeitgeber im Beratungsgespräch informieren möchte.
4.5.1 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden
des Mitarbeiters aus dem Unternehmen?
Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so bleibt ihm gem. § 1b Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) nur dann ein sog.
unverfallbarer Anspruch erhalten, wenn er zum
Zeitpunkt des Ausscheidens bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Direktversicherung für ihn
seit mindestens 5 Jahren besteht.
Das Mindestalter von 25 Jahren gilt für Zusagen, die
seit dem 01.01.2009 erteilt wurden. Für alle Zusagen,
die bereits in 2008 (oder vorher) erteilt wurden, gilt
grundsätzlich weiterhin das bisherige Mindestalter
von 30 Jahren. Scheidet ein Mitarbeiter mit Zusage bis
2008 jedoch ab dem 31.12.2013 aus dem Unternehmen
aus, so hat er bereits dann einen unverfallbaren
Anspruch, wenn er zum Ausscheidezeitpunkt das 25.
Lebensjahr vollendet hat.
Besteht kein unverfallbarer Anspruch, so kann der
Arbeitgeber frei über den Vertrag verfügen, soweit er
dem Arbeitnehmer kein sofortiges unwiderrufliches
Bezugsrecht eingeräumt hat.
Bei Unverfallbarkeit des Anspruches gilt folgendes:
Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs errechnet
sich grundsätzlich ratierlich im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum
Erreichen des vertraglich vorgesehenen Rentenalters.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Direktversicherung
jedoch mitgeben. Bei dieser sog. versicherungs vertraglichen Lösung wird die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer übertragen.
Sein Anspruch ist somit auf den Wert der
Direktversicherung begrenzt und der Arbeitgeber ist
von weiteren Verpflichtungen befreit.
Voraussetzungen für die Mitgabemöglichkeit (§ 2
Abs. 2 BetrAVG):
Das Bezugsrecht liegt unwiderruflich beim Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat den Vertrag weder abgetreten
noch beliehen und es bestehen keine Beitragsrückstände.
Alle Überschussanteile wurden von Beginn an nur zur
Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet.
Deshalb: ist bei Direktversicherungen die Überschussverwendungsart Sofortverrechnung nicht
sinnvoll.
Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht zur
Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Eine Abtretung, Beleihung oder vorzeitige
Kündigung des (Direktversicherungs)-Vertragsteils
durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein.
Möchte der Arbeitgeber von dieser Mitgabemöglichkeit Gebrauch machen, so muss er dies sowohl dem
Arbeitnehmer als auch dem Versicherer innerhalb von
3 Monaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers
mitteilen.
Hinweis:
Die versicherungsvertragliche Lösung wird bei
der Bayerische bereits mit Antrag stellung
vereinbart und gilt automatisch, sofern die
übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
4.5.2 Was geschieht bei Insolvenz des
Unternehmens?
Unverfallbare Ansprüche und bereits laufende Leistungen sind beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G.
(PSVaG) gegen Insolvenz abzusichern. Dafür zahlt der
Arbeitgeber Beiträge. Eine Beitragszahlungspflicht ist
bei der Direktversicherung jedoch vermeidbar, wenn
nach Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht
unwiderruflich zugunsten des Arbeitnehmers gestaltet ist und etwaige Abtretungen oder Beleihungen
rückgängig gemacht werden. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht steht der Vertrag dem Arbeitnehmer zu und fällt im Insolvenzfall nicht in die
Insolvenzmasse. Eine Absicherung durch den PSVaG
ist in diesem Fall also nicht erforderlich.
Praxistipp:
Die Änderung des Bezugsrechtes nach Erfüllung
der Unverfallbarkeitsfristen wird bei der Bayerischen durch die Bezugsrechtsgestaltung im Antrag
automatisch vorgenommen. Weder der Kunde
noch Sie müssen sich hierum kümmern.
4.5.3 Müssen die späteren Leistungen angepasst
werden?
Lediglich laufende Leistungen unterliegen alle drei
Jahre einer Anpassungsprüfungspflicht durch den
Arbeitgeber (§ 16 BetrAVG).
Die Anpassungsprüfungspflicht gilt bei Direktversicherungen als erfüllt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden
Renten verwendet werden. Unsere Überschussverwendungssysteme Dynamische Rentenerhöhung und
Gewinnrente mit Dynamik erfüllen diese Voraussetzung.
4.6 Tarifauswahl für die Direktversicherung
Direktversicherungen nur als Rentenversicherungen
möglich:
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Beiträge
ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist. Die Ausübung des
Kapitalwahlrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit
die Beiträge jedoch auch ab dem Zeitpunkt der Ausübung weiterhin steuerfrei bleiben, darf das Kapitalwahlrecht erst innerhalb des letzten Jahres vor
Auszahlung ausgeübt werden.
Mögliche Tarife für Direktversicherungen:
Rentenversicherungen ggf. mit Einschluss einer
Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung und /
oder einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr und
Garantielaufzeit alternativ mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Da auch als
Hinterbliebenenleistung eine lebenslange Rente
vorgesehen sein muss, wird diese zunächst zugesagt. Für die Todesfallleistung vor Rentenbeginn
kann jedoch auch ein Kapitalwahlrecht ausgeübt
werden. Dieses entspricht dann dem Betrag der
Beitragsrückgewähr.
Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr und
Rückzahlgarantie alternativ mit Einschluss einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hier wird
ebenfalls für die Todesfallleistung vor und nach
Rentenbeginn zunächst eine Hinterbliebenenrente
zugesagt, die dann in Höhe der Beitragsrückgewähr
bzw. der Rückzahlgarantie als Kapitalabfindung
gewählt werden kann.
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Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Bei Topf 3:
Garantierente ZUKUNFT mit Garantielaufzeit
und Rückzahlgarantie.
fließt der letzte Teil des Beitrages in renditestarke Investmentfonds, die Ihre Kunden aus einer hochwertigen Fondspalette frei auswählen können. Dieser Topf
erhöht die Performance-Chancen deutlich.
Mit der Garantierente ZUKUNFT sichern Sie Ihren
Kunden alle Vorteile einer modernen Zukunftsvorsorge:
Hohe Renditechancen an der Börse
Eine garantiert lebenslange Rente
Das Highlight: Alles ohne Risiko, da die gesamten
Beiträge zu mindestens 100% am Ende der Laufzeit garantiert sind.
Damit erfüllt die Garantierente ZUKUNFT alle Voraussetzungen für eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Dem Arbeitgeber gibt dies die
Sicherheit, kein Haftungsrisiko einzugehen, egal wie
die Fondsentwicklung verläuft und der Arbeitnehmer
profitiert ebenfalls von dieser „Geld-zurück-Garantie“.
So funktioniert die Garantierente ZUKUNFT:
Die Garantierente ZUKUNFT kombiniert Sicherheit
und erstklassige Renditechancen durch das perfekte Zusammenspiel einer klassischen konservativen
Anlage, eines Wertsicherungs-Fonds und einer
Auswahl hochwertiger Aktienfonds. Dazu werden Ihre
Beiträge automatisch auf drei „Töpfe“ aufgeteilt:
In Topf 1:
wird ein Teil des regelmäßigen Beitrages bei der
Bayerischen angelegt – besonders sicher nach den
Grundsätzen der Versicherung. Und gerade Versicherungen sind bekannt für ihre konservative und
wertbeständige Anlagepolitik. Das bringt die nötige
Basis-Sicherheit.
Ein Expertensystem sorgt für die Sicherheit und
Rendite:
Wie die einzelnen Teile des Beitrages auf die drei
“Töpfe“ verteilt werden, hängt immer von der aktuellen Kapitalmarktsituation ab. Bei steigenden Börsenkursen wird mehr Geldin Aktien angelegt, bei
sinkenden Kursen wird umgeschichtet und überwiegend konservativ in Topf 1 bzw. 2 investiert. So
wird das Verlustrisiko an den Aktienmärkten weitgehend reduziert, auch wenn die Börse mal schlecht
läuft.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann
bei der Garantierente ZUKUNFT lediglich die Beitrags-befreiung bei der BUZ eingeschlossen werden,
keine BU-Rente.
Mit der Direktversicherung der Bayerischen zeigen
Sie Ihrem Kunden eine attraktive Möglichkeit, Steuerund Sozialversicherungsvorteile zu nutzen. Die innovative Garantierente ZUKUNFT sorgt zusätzlich für
den nötigen Rendite-Kick und bietet gleichzeitig eine
Absicherung auf höchstem Niveau.
Bei Topf 2:
erfolgt die Anlage eines weiteren Teiles des Beitrages
in einem Wertsicherungs-Fonds. Hier handelt es sich
um einen Aktienfonds. Das Besondere an diesem
Fonds: Der Wert des dort angesammelten Guthabens
wird jeden Monat zu 80 Prozent abgesichert und in
dieser Höhe garantiert. So werden Sicherheit und die
Renditechancen der Börse sinnvoll vereint. Hier stehen zwei unterschiedliche Qualitätsfonds zur Auswahl.
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Für weitere ausführliche Informationen zur Garantierente ZUKUNFT steht Ihnen auch der Produktleitfaden
B 531040 zur Verfügung
Bitte beachten Sie:
Im Rahmen eines Kollektivvertrages (es werden mindestens 10 Arbeitnehmer nach objektiv umschriebenen Merkmalen versichert) kann
die günstige Tarifstufe 6 in Anspruch genommen
werden. Kann ein echter Kollektivvertrag nicht
zustandekommen, prüfen Sie bei Bedarf die
Möglichkeit der Mitgliedschaft im Interessenverband freier Berufe und mittel ständischer
Unternehmer e.V. (IBU).
5 Das Verkaufsmaterial
5.1
Angebote
Angebote für Direktversicherungen sind über Bay4all
Services sowie den BBV-Planer rechenbar.
5.2 Anträge
Für die Abschlüsse von Direktversicherungen steht
Ihnen der spezielle Antrag Direktversicherungen
(B 561013) bzw. der Antrag über Bay4all oder den
BBV-Planer zur Verfügung.
Das Verkaufsmaterial in der Übersicht
Druckstücke
Bestell-Nr.
Beiblatt für Garantierente ZUKUNFT
Produktleitfaden
Antrag
Aufforderung zur Erstellung
eines Kollektivvertrages
Aufforderung zur Erstellung
eines Angebotes im Kollektivbereich
B 561021
B 561041
B 561013
B 160010
B 160011
Hinweis:
Bitte kreuzen Sie beim Papierantrag das Kästchen
arbeitgeberfinanziert (freiwillige Sozialleistung)
an und vergessen Sie nicht, den Zusagebeginn
und den Firmeneintritt einzutragen.
Werden mind. 10 Arbeitnehmer nach objektiv umschriebenen Merkmalen versichert, so kann der Abschluss eines Kollektivvertrages erfolgen. Hier können
günstigere Tarif stufen in Anspruch genommen
werden. Hierzu sind die Aufforderung zur Erstellung
eines Kollektivantrages (B 160010) sowie die
listenmäßige Aufforderung zur Angebotsabgabe mit
Unterschrift des Arbeitgebers (B 160011) einzureichen.
Anschließend werden dann der Kollektivvertrag und
Angebote pro Arbeitnehmer sowie eine Zusammenfassung der Einzelangebote zu einem Sammelangebot
erstellt. Durch Unterzeichnung des Sammelangebotes
nimmt der Arbeitgeber das Angebot an.
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B 561041 (01.15)
Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG
Bayerische Beamten Versicherung AG
Thomas-Dehler-Str. 25 | 81737 München
T 089/6787-0 | F 089/6787-9150
diebayerische.de
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