Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Produktleitfaden Inhaltsverzeichnis 1 Die Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Die Zielgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3 Der Marktzugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4 Das Produkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 4.1 Die Direktversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 4.2 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.2.1.1 Vervielfältigungsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.2.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.3 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.4 Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.5 Arbeitsrechtliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.5.1 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.5.2 Was geschieht bei Insolvenz des Unternehmens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 4.5.3 Müssen die späteren Leistungen angepasst werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 4.6 Tarifauswahl für die Direktversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5 Das Verkaufsmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.1 Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.2 Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2 1 Die Problemstellung Unser System der sozialen Sicherung in Deutschland setzt sich bekanntermaßen aus drei Schichten zusammen: der gesetzlichen Rentenversicherung und Basis-Rente (1. Schicht), der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Rente (2. Schicht) sowie der privaten Eigenvorsorge (3. Schicht). Aufgrund der Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die anderen Versorgungsformen immer größere Bedeutung. Für den Arbeit-nehmer ist somit auch für die Planung seiner Eigenvorsorge entscheidend, welche Leistung er später von seinem Arbeitgeber aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu erwarten hat. Gleichbedeutend mit dem Stellenwert in der Versorgung für den Arbeitnehmer sprechen ebenfalls für den Arbeitgeber viele gute Gründe – personalpolitische, betriebswirtschaftliche und steuerliche – für die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung. Qualifizierte und motivierte Mitarbeiter sind die Stärke eines jeden Unternehmens. Sie repräsentieren ein Unternehmen nach außen und sind somit Teil der Firmenpersönlichkeit. Sie sind das wichtigste Kapital! Indem ein Unternehmen in die Versorgung seiner Mitarbeiter investiert, bringt es nicht nur soziale Verantwortung zum Ausdruck, es schafft selbst bessere Voraussetzungen für seinen Erfolg. Nachfolgend die wichtigsten Gründe für die Einrichtung einer bAV: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt Bindung qualifizierter Fachkräfte geringere Fluktuationskosten Steigerung der Motivation Einsparung von Lohnnebenkosten Nutzung von Steuervorteilen Die betriebliche Altersversorgung bietet verschiedene Durchführungswege, die individuelle Lösungen bei der Einrichtung eines Versorgungswerkes bieten und somit auf den Bedarf eines Unternehmens abgestellt werden können. Die wohl bekannteste Form ist nach wie vor die Direktversicherung. Durch ihre einfache Handhabung ist sie zum Einstieg in eine betriebliche Altersversorgung ideal. 3 2 Die Zielgruppe Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung über die Form der Direktversicherung ist grundsätzlich für die Mitarbeiter jedes Unternehmens möglich, unabhängig von Größe und Rechtsform. Beiträge zu einer Direktversicherung gemäß § 3 (63) EStG bleiben bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (West) steuerfrei. Zusätzlich erhöht sich dieser steuerfreie Betrag ggf. um einen Festbetrag von 1.800 Euro p.a. Jeder Arbeitgeber, der die Förderung des § 3 (63) EStG noch nicht über eine Pensionskasse ausgeschöpft hat, kann dies über die Direktversicherung tun. Für Arbeitnehmer, für die bereits eine pauschalversteuerte Direktversicherung besteht, kann zusätzlich ein Beitrag bis zu 4% der BBG über eine Direktversicherung mit der Förderung gem. § 3 (63) EStG abgeschlossen werden. Die zusätzlichen 1.800 EUR p.a. können jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer bereits Beiträge pauschal besteuert werden. Die Direktversicherung zeichnet sich durch eine einfache Handhabung aus und ist sehr verwaltungsfreundlich. Die Beiträge stehen von Anfang an fest und die Kosten für das Unternehmen sind somit überschaubar. Für Unternehmen, die auf diese Pluspunkte besonderen Wert legen, ist die Direktversicherung die ideale Form. Dies können insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sein. 4 Für den Unternehmer selbst ist die Versorgung über eine Direktversicherung immer dann möglich, wenn es sich um den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft handelt und dieser in einem Anstellungsverhältnis zum Unternehmen steht. Näheres hierzu finden Sie in unserem Produktleitfaden zur Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (B 163041). 3 Der Marktzugang Nachfolgend haben wir einige Tipps und Anregungen für Sie zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, interessierte Ansprechpartner zu finden und erfolgreich zu akquirieren. Durchforsten Sie zunächst Ihren Bestand nach Firmenkunden Die Direktversicherung kann sowohl für die Belegschaft als auch für mitarbeitende Familienmitglieder (z.B. Ehefrau oder Kinder) abgeschlossen werden. nach Betriebsversicherungen, z.B.: – gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge – gewerbliche Sach- und Haftpflichtverträge - Transportversicherungen – technische Versicherungen nach bereits bestehenden DirektversicherungsVerträgen. Für Arbeitnehmer, für die bereits eine pauschalversteuerte Direktversicherung besteht (Entgeltumwandlung oder AG-finanziert), kann zusätzlich ein Beitrag bis zu 4% der BBG über eine Direktversicherung mit der Förderung gem. § 3 (63) EStG abgeschlossen werden. nach Rückdeckungsversicherungen (evtl. besteht schon eine Versorgung für den GesellschafterGeschäftsführer; sprechen Sie die Versorgung der Belegschaft an). Studieren Sie die Stellenanzeigen in Tageszeitungen. Firmen, die Mitarbeiter suchen, befinden sich im Aufwind. In Zeitungen werden Firmengründungen oder Umfirmierungen über Geschäftsanzeigen bis hin zu Ausdrucken der Industrie- und Handelskammer sowie Handelsregistermitteilungen veröffentlicht. Halten Sie die Augen offen und notieren Sie Anschriften von Firmen, die Ihnen in neuen Gewerbegebieten attraktiv erscheinen. Schreiben Sie Steuerberater an oder laden Sie diese zu einer Informations veranstaltung über betriebliche Altersversorgung ein. Knüpfen Sie Kontakte zu Arbeitgebervereinigungen. Haben Sie Kontakte zu Verbands- oder Fachzeitschriften? Ein kurzer Artikel oder eine Anzeige mit Beratungscoupon kann Ihnen helfen, Kontakte zu schaffen. Bei derErstellung sind wir (Abt. Marketing 826) Ihnen gerne behilflich. nach vermögenswirksamen Leistungen (jeder Arbeitnehmer hat auch einen Arbeitgeber). 5 4 Das Produkt Und so funktioniert`s: 4.1 Die Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschließt. Im Versorgungsfall werden alle Leistungen direkt von der Bayerischen an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene gezahlt. Versicherungsnehmer und Beitragszahler der Direktversicherung ist der Arbeitgeber, versicherte Person der jeweilige Arbeitnehmer. Das Bezugsrecht liegt ganz oder teilweise beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen. Mitarbeiter Unternehmen Versicherungszusage e ng itr äg Le i st u Be en Gehaltsumwandlung Für die Begünstigung im Todesfall ist die strenge Definition von Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Für den Todesfall können folgende Personen begünstigt werden: der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, der eingetragene Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPart) steht dem Ehegatten gleich. gezahlt, die aus dem Tarif für den Todesfall zur Verfügung gestanden hätte, maximal jedoch 8.000 EUR. Die Zahlung erfolgt an die Erben, sofern die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber der Bayerischen keine andere Person als Begünstigten für das Sterbegeld schriftlich benannt hat. der überlebende Lebenspartener, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebenspartner mit Anschrift und Geburtsdatum schriftlich benannt. Hinweis: Liegt das Bezugsrecht für einen Teil des Vertrages beim Arbeitgeber (z.B. garantierte Rente an Arbeitnehmer, Überschüsse an Arbeitgeber) so gehört dieser Teil zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Der Zuwachs ist somit jährlich zu versteuern, nicht erst bei Auszahlung. Außerdem ist die Mitgabe des Vertrages bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen nicht möglich, der Anspruch errechnet sich dann nach dem ratierlichen Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 4.5.1). Sind keine Hinterbliebenen im obigen Sinne vorhanden, so wird ein Sterbegeld in Höhe der Leistung Aus diesen Gründen liegt üblicherweise das gesamte Bezugsrecht beim Arbeitnehmer. die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 EStG, 6 4.2 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer Für bestehende Direktversicherungen, die auch weiterhin die Pauschalversteuerung anwenden, gilt die Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG alter Fassung. 4.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Beitragszahlungen zu einer Direktversicherung werden gem. § 3 (63) EStG gefördert. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Es muss also eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I bis V vorliegen; bei Steuerklasse VI kann die Förderung nicht beansprucht werden. Beiträge zu einer Direktversicherung bleiben somit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (das sind in 2015: 242 Euro mtl. bzw. 2.904 EUR p.a.) vollständig von der Steuer befreit. Dabei ist bundesweit die BBG West maßgebend. Zusätzlich erhöht sich dieser steuerfreie Betrag um einen Festbetrag von 1.800 EUR jährlich. Dieser kann immer dann zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer noch keine pauschalversteuerte Direktversicherung oder Pensionskasse besteht. Direktversicherungen nur als Rentenversicherungen möglich: Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Beiträge ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist (näheres zu den zulässigen Tarifen siehe unter Punkt 4.6.). Die Ausübung des Kapitalwahlrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit die Beiträge jedoch auch ab dem Zeitpunkt der Ausübung weiterhin steuerfrei bleiben, darf das Kapitalwahlrecht erst innerhalb des letzten Jahres vor Auszahlung ausgeübt werden. 4.2.1.1 Vervielfältigungsregelung Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann pro Dienstjahr ein Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Abzuziehen sind allerdings die im laufenden Jahr und den vorangegangenen 6 Jahren nach § 3 (63) EStG bereits geleisteten steuerfreien Beiträge. Allerdings zählen für die Vervielfältigungsregelung erst Dienstjahre ab 2005. Hinweis: Die Vervielfältigungsmöglichkeit ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig vom Grund des Ausscheidens – möglich. Auch bei Zahlung von Abfindungen ist dies eine steuerbegünstigte Möglichkeit, z.B. wenn die steuerfreien Abfindungsbeträge bereits ausgenutzt sind. 4.2.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen Erst die späteren Leistungen unterliegen als sonstige Bezüge der vollen nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nr. 5 EStG. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres kann ggf. der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung kommen (gem. § 24a EStG). Anstelle der vereinbarten Rente kann auch die vorgesehene Kapitalabfindung gewählt werden. Diese unterliegt jedoch ebenfalls der vollen Versteuerung. 4.3 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber Die Beiträge zur Direktversicherung sind für den Arbeitgeber gewinn- und somit steuermindernde Betriebsausgaben. Die Direktversicherung zählt nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens (soweit das Bezugsrecht ganz beim Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen liegt). Der Wert der Versicherung muss deshalb auch nicht in der Bilanz aktiviert, also versteuert werden (unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde). Nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich für das Unternehmen keine steuerlichen Auswirkungen. Die Auszahlung der Leistung erfolgt direkt von der Bayerischen an den Arbeitnehmer. 7 4.4 Die Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 4.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge Beiträge des Arbeitgebers für eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, unterliegen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur GRV (West) nicht der Sozialversicherungspflicht, es fallen also keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). Der über die 4% hinaus gehende mögliche Beitrag von 1.800 EUR ist zwar steuerfrei, auf ihn entfallen jedoch Sozialversicherungsbeiträge. 4.4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen Rentenleistungen, die einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben haben (Betriebsbezug) und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, unterliegen im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich mit dem vollen Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner KVdR). Deshalb gilt die KVdR-Pflicht auch für alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei Kapitalleistungen wird 1/120 der Kapitalleistung als monatliche Einnahme für längstens 10 Jahre angesetzt. Beispiel: Kapitalleistung aus der Direktversicherung z.B. 50.000 EUR. 50.000 EUR: 120 = 416,67 EUR angenommene Rente. Beitragssatz KV 15,5% von 416,67 EUR = 64,58 EUR KV-Beitrag für längstens 10 Jahre. Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbarem Anspruch aus dem Unternehmen aus und führt den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer privat weiter, so werden auf diesen privaten Teil keine Beiträge erhoben. Somit werden nun nur noch auf den Teil der Leistung, den der Versicherte als Direktversicherung (mit Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitgeber) erdient hat, Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. 8 4.2 Die Arbeitsrechtliche Behandlung Nachfolgend die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen, über die sich sicherlich jeder Arbeitgeber im Beratungsgespräch informieren möchte. 4.5.1 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen? Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so bleibt ihm gem. § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nur dann ein sog. unverfallbarer Anspruch erhalten, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Direktversicherung für ihn seit mindestens 5 Jahren besteht. Das Mindestalter von 25 Jahren gilt für Zusagen, die seit dem 01.01.2009 erteilt wurden. Für alle Zusagen, die bereits in 2008 (oder vorher) erteilt wurden, gilt grundsätzlich weiterhin das bisherige Mindestalter von 30 Jahren. Scheidet ein Mitarbeiter mit Zusage bis 2008 jedoch ab dem 31.12.2013 aus dem Unternehmen aus, so hat er bereits dann einen unverfallbaren Anspruch, wenn er zum Ausscheidezeitpunkt das 25. Lebensjahr vollendet hat. Besteht kein unverfallbarer Anspruch, so kann der Arbeitgeber frei über den Vertrag verfügen, soweit er dem Arbeitnehmer kein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat. Bei Unverfallbarkeit des Anspruches gilt folgendes: Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs errechnet sich grundsätzlich ratierlich im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen des vertraglich vorgesehenen Rentenalters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Direktversicherung jedoch mitgeben. Bei dieser sog. versicherungs vertraglichen Lösung wird die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer übertragen. Sein Anspruch ist somit auf den Wert der Direktversicherung begrenzt und der Arbeitgeber ist von weiteren Verpflichtungen befreit. Voraussetzungen für die Mitgabemöglichkeit (§ 2 Abs. 2 BetrAVG): Das Bezugsrecht liegt unwiderruflich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den Vertrag weder abgetreten noch beliehen und es bestehen keine Beitragsrückstände. Alle Überschussanteile wurden von Beginn an nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet. Deshalb: ist bei Direktversicherungen die Überschussverwendungsart Sofortverrechnung nicht sinnvoll. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Eine Abtretung, Beleihung oder vorzeitige Kündigung des (Direktversicherungs)-Vertragsteils durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein. Möchte der Arbeitgeber von dieser Mitgabemöglichkeit Gebrauch machen, so muss er dies sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers mitteilen. Hinweis: Die versicherungsvertragliche Lösung wird bei der Bayerische bereits mit Antrag stellung vereinbart und gilt automatisch, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. 4.5.2 Was geschieht bei Insolvenz des Unternehmens? Unverfallbare Ansprüche und bereits laufende Leistungen sind beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) gegen Insolvenz abzusichern. Dafür zahlt der Arbeitgeber Beiträge. Eine Beitragszahlungspflicht ist bei der Direktversicherung jedoch vermeidbar, wenn nach Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht unwiderruflich zugunsten des Arbeitnehmers gestaltet ist und etwaige Abtretungen oder Beleihungen rückgängig gemacht werden. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht steht der Vertrag dem Arbeitnehmer zu und fällt im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse. Eine Absicherung durch den PSVaG ist in diesem Fall also nicht erforderlich. Praxistipp: Die Änderung des Bezugsrechtes nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen wird bei der Bayerischen durch die Bezugsrechtsgestaltung im Antrag automatisch vorgenommen. Weder der Kunde noch Sie müssen sich hierum kümmern. 4.5.3 Müssen die späteren Leistungen angepasst werden? Lediglich laufende Leistungen unterliegen alle drei Jahre einer Anpassungsprüfungspflicht durch den Arbeitgeber (§ 16 BetrAVG). Die Anpassungsprüfungspflicht gilt bei Direktversicherungen als erfüllt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. Unsere Überschussverwendungssysteme Dynamische Rentenerhöhung und Gewinnrente mit Dynamik erfüllen diese Voraussetzung. 4.6 Tarifauswahl für die Direktversicherung Direktversicherungen nur als Rentenversicherungen möglich: Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Beiträge ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist. Die Ausübung des Kapitalwahlrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit die Beiträge jedoch auch ab dem Zeitpunkt der Ausübung weiterhin steuerfrei bleiben, darf das Kapitalwahlrecht erst innerhalb des letzten Jahres vor Auszahlung ausgeübt werden. Mögliche Tarife für Direktversicherungen: Rentenversicherungen ggf. mit Einschluss einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung und / oder einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr und Garantielaufzeit alternativ mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Da auch als Hinterbliebenenleistung eine lebenslange Rente vorgesehen sein muss, wird diese zunächst zugesagt. Für die Todesfallleistung vor Rentenbeginn kann jedoch auch ein Kapitalwahlrecht ausgeübt werden. Dieses entspricht dann dem Betrag der Beitragsrückgewähr. Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr und Rückzahlgarantie alternativ mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hier wird ebenfalls für die Todesfallleistung vor und nach Rentenbeginn zunächst eine Hinterbliebenenrente zugesagt, die dann in Höhe der Beitragsrückgewähr bzw. der Rückzahlgarantie als Kapitalabfindung gewählt werden kann. 9 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei Topf 3: Garantierente ZUKUNFT mit Garantielaufzeit und Rückzahlgarantie. fließt der letzte Teil des Beitrages in renditestarke Investmentfonds, die Ihre Kunden aus einer hochwertigen Fondspalette frei auswählen können. Dieser Topf erhöht die Performance-Chancen deutlich. Mit der Garantierente ZUKUNFT sichern Sie Ihren Kunden alle Vorteile einer modernen Zukunftsvorsorge: Hohe Renditechancen an der Börse Eine garantiert lebenslange Rente Das Highlight: Alles ohne Risiko, da die gesamten Beiträge zu mindestens 100% am Ende der Laufzeit garantiert sind. Damit erfüllt die Garantierente ZUKUNFT alle Voraussetzungen für eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Dem Arbeitgeber gibt dies die Sicherheit, kein Haftungsrisiko einzugehen, egal wie die Fondsentwicklung verläuft und der Arbeitnehmer profitiert ebenfalls von dieser „Geld-zurück-Garantie“. So funktioniert die Garantierente ZUKUNFT: Die Garantierente ZUKUNFT kombiniert Sicherheit und erstklassige Renditechancen durch das perfekte Zusammenspiel einer klassischen konservativen Anlage, eines Wertsicherungs-Fonds und einer Auswahl hochwertiger Aktienfonds. Dazu werden Ihre Beiträge automatisch auf drei „Töpfe“ aufgeteilt: In Topf 1: wird ein Teil des regelmäßigen Beitrages bei der Bayerischen angelegt – besonders sicher nach den Grundsätzen der Versicherung. Und gerade Versicherungen sind bekannt für ihre konservative und wertbeständige Anlagepolitik. Das bringt die nötige Basis-Sicherheit. Ein Expertensystem sorgt für die Sicherheit und Rendite: Wie die einzelnen Teile des Beitrages auf die drei “Töpfe“ verteilt werden, hängt immer von der aktuellen Kapitalmarktsituation ab. Bei steigenden Börsenkursen wird mehr Geldin Aktien angelegt, bei sinkenden Kursen wird umgeschichtet und überwiegend konservativ in Topf 1 bzw. 2 investiert. So wird das Verlustrisiko an den Aktienmärkten weitgehend reduziert, auch wenn die Börse mal schlecht läuft. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann bei der Garantierente ZUKUNFT lediglich die Beitrags-befreiung bei der BUZ eingeschlossen werden, keine BU-Rente. Mit der Direktversicherung der Bayerischen zeigen Sie Ihrem Kunden eine attraktive Möglichkeit, Steuerund Sozialversicherungsvorteile zu nutzen. Die innovative Garantierente ZUKUNFT sorgt zusätzlich für den nötigen Rendite-Kick und bietet gleichzeitig eine Absicherung auf höchstem Niveau. Bei Topf 2: erfolgt die Anlage eines weiteren Teiles des Beitrages in einem Wertsicherungs-Fonds. Hier handelt es sich um einen Aktienfonds. Das Besondere an diesem Fonds: Der Wert des dort angesammelten Guthabens wird jeden Monat zu 80 Prozent abgesichert und in dieser Höhe garantiert. So werden Sicherheit und die Renditechancen der Börse sinnvoll vereint. Hier stehen zwei unterschiedliche Qualitätsfonds zur Auswahl. 10 Für weitere ausführliche Informationen zur Garantierente ZUKUNFT steht Ihnen auch der Produktleitfaden B 531040 zur Verfügung Bitte beachten Sie: Im Rahmen eines Kollektivvertrages (es werden mindestens 10 Arbeitnehmer nach objektiv umschriebenen Merkmalen versichert) kann die günstige Tarifstufe 6 in Anspruch genommen werden. Kann ein echter Kollektivvertrag nicht zustandekommen, prüfen Sie bei Bedarf die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Interessenverband freier Berufe und mittel ständischer Unternehmer e.V. (IBU). 5 Das Verkaufsmaterial 5.1 Angebote Angebote für Direktversicherungen sind über Bay4all Services sowie den BBV-Planer rechenbar. 5.2 Anträge Für die Abschlüsse von Direktversicherungen steht Ihnen der spezielle Antrag Direktversicherungen (B 561013) bzw. der Antrag über Bay4all oder den BBV-Planer zur Verfügung. Das Verkaufsmaterial in der Übersicht Druckstücke Bestell-Nr. Beiblatt für Garantierente ZUKUNFT Produktleitfaden Antrag Aufforderung zur Erstellung eines Kollektivvertrages Aufforderung zur Erstellung eines Angebotes im Kollektivbereich B 561021 B 561041 B 561013 B 160010 B 160011 Hinweis: Bitte kreuzen Sie beim Papierantrag das Kästchen arbeitgeberfinanziert (freiwillige Sozialleistung) an und vergessen Sie nicht, den Zusagebeginn und den Firmeneintritt einzutragen. Werden mind. 10 Arbeitnehmer nach objektiv umschriebenen Merkmalen versichert, so kann der Abschluss eines Kollektivvertrages erfolgen. Hier können günstigere Tarif stufen in Anspruch genommen werden. Hierzu sind die Aufforderung zur Erstellung eines Kollektivantrages (B 160010) sowie die listenmäßige Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Unterschrift des Arbeitgebers (B 160011) einzureichen. Anschließend werden dann der Kollektivvertrag und Angebote pro Arbeitnehmer sowie eine Zusammenfassung der Einzelangebote zu einem Sammelangebot erstellt. Durch Unterzeichnung des Sammelangebotes nimmt der Arbeitgeber das Angebot an. 11 B 561041 (01.15) Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 | 81737 München T 089/6787-0 | F 089/6787-9150 diebayerische.de