Wir pflegen und betreuen Sie in Ihrer gewohnten Umgebung

Werbung
Inhaltsbeschreibung der Leistungskomplexe mit
Informationen zur Pflegeversicherung
>> Basis zur Berechnung von privaten Pflegeaufträgen <<
Ambulante Kranken- und Altenpflege
Marion Weygand
Osterjork 60
21635 Jork
IK 460333821
Telefon: 04162/900321
Fax: 04162/900358
Email: [email protected]
Homepage: www.pflegeteam-altes-land.de
Wir pflegen und betreuen Sie in Ihrer
gewohnten Umgebung
Vertragspartner der Kranken- und Pflegekassen
Einleitung
Wir freuen uns, dass wir Ihnen einige Informationen zum Umgang mit
den Leistungskomplexen im Rahmen der Pflegeversicherung geben
dürfen.
Wenn Sie bereits durch Ihre Pflegekasse in einen Pflegerad eingestuft
sind, dann haben Sie die Möglichkeit die Ihnen zustehenden Leistungen
in verschiedenen Varianten abzufordern:
Pflegegrad
2
3
4
5
BargeldLeistung
316,00 €
545,00 €
728,00 €
901,00 €
SachKombi-Leistung
Leistung
689,00 €
Prozentuales Verhältnis
1.298,00 €
Barleistung< >
1.612,00 €
Sachleistung
1.995,00 €
Stand 01.01.2017
Bargeld-Leistung:
Sie erhalten von Ihrer Pflegekasse den Bargeld-Betrag entsprechend
Ihrer Pflegegrades im Voraus ausgezahlt und haben somit die
Möglichkeit sich selbst organisierte Privatpersonen für die Arbeitsleistung
zu bezahlen.
Wenn Sie ausschließlich Bargeld-Leistung beziehen, müssen Sie in
regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch einen zugelassenen
Pflegedienst nachweisen.
Sach-Leistung:
Sie lassen sich von einem zugelassenen Pflegedienst pflegen. Der
Pflegedienst rechnet entsprechend Ihres Pflegegrades nach Monatsende
direkt
mit
Ihrer
Pflegekasse
ab.
Bei
überschreiten
des
Sachleistungsbetrags werden die zusätzlichen Leistungen privat in
Rechnung gestellt. Wird der Sach-Leistungsbetrag vom Pflegedienst
nicht ausgeschöpft, dann zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse den
verbleibenden prozentualen Bargeld-Betrag aus – dies kann allerdings
nur rückwirkend geschehen, da Ihre Pflegekasse hierfür zuerst einmal
die entsprechende Rechnung des Pflegedienstes bearbeiten muss.
> siehe Umrechnungstabelle
Kombi-Leistung:
Hier haben Sie die Möglichkeit zum einen Sach-Leistung und zum
anderen Bargeld-Leistung entsprechend Ihres Pflegegrades zu nutzen.
Dabei ist zu berücksichtigen das die beiden Arten der Leistungen in ein
prozentuales Verhältnis gesetzt werden. Die prozentualen Anteile
ergeben hier zusammen immer 100 %.
Beispiele zu Kombi-Leistung in Prozent
oder
oder
30 % Bargeld-Leistung 60 % Bargeld-Leistung 25% Bargeld-Leistung
+70 % Sach-Leistung
+40 % Sach-Leistung
+75 % Sachleistung
Jede andere Kombination ist natürlich möglich innerhalb von 0% bis
100%
Bei der gemeldeten Kombileistung bei Ihrer Pflegekasse bekommen Sie
Ihrer Bargeld-Leistung im monatlichen voraus und die Sachleistung wird
monatlich rückwirkend durch den Pflegedienst mit Ihrer Pflegekasse
abgerechnet. Hierbei ist wichtig, dass Ihre Pflegekasse die Information
bekommt, wie viel prozentuale Bargeld-Leistung ausgezahlt werden soll.
Zusammenfassung
Es ist grundsätzlich nicht möglich die volle Bargeld-Leistung und
die volle Sachleistung zu nutzen!
Bargeld-Leistung und Sach-Leistung kann zusammen nur im
gegenseitigen prozentualen Verhältnis als Kombi-Leistung genutzt
werden.
Die Leistungskomplexe
Mit den nachfolgend beschriebenen Leistungskomplexen haben Sie die
Möglichkeit sich Ihre Pflege nach Ihren persönlichen Bedürfnissen und
Erfordernissen zusammen zustellen.
Die Inhalte der nachfolgenden Beschreibungen der einzelnen
Leistungskomplexe entsprechen inhaltlich den Beschreibungen der
Spitzenverbände der Pflegekassen.
Außerdem finden Sie dort Angaben zur jeweiligen Punktzahl, welche von
den Pflegekassen vorgegeben wird, und dem sich daraus ergebenen
Preis für die Leistung.
Der Preis für die betreffenden Leistungen ergibt sich aus Punktzahl x
Punktwert.
Der z. Zt. gültige Punktwert für das Pflegeteam Altes Land beträgt
0,0421 €.
Pflegegrad
Sachleistungen Geldleistungen
100%
95%
90%
85%
80%
75%
70%
65%
60%
55%
50%
45%
40%
35%
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
55%
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
2
Sach
689,00 €
654,55 €
620,10 €
585,65 €
551,20 €
516,75 €
482,30 €
447,85 €
413,40 €
378,95 €
344,50 €
310,05 €
275,60 €
241,15 €
206,70 €
172,25 €
137,80 €
103,35 €
68,90 €
34,45 €
0,00 €
Geld
0,00 €
15,80 €
31,60 €
47,40 €
63,20 €
79,00 €
94,80 €
110,60 €
126,40 €
142,20 €
158,00 €
173,80 €
189,60 €
205,40 €
221,20 €
237,00 €
252,80 €
268,60 €
284,40 €
300,20 €
316,00 €
3
Sach
1.298,00 €
1.233,10 €
1.168,20 €
1.103,30 €
1.038,40 €
973,50 €
908,60 €
843,70 €
778,80 €
713,90 €
649,00 €
584,10 €
519,20 €
454,30 €
389,40 €
324,50 €
259,60 €
194,70 €
129,80 €
64,90 €
0,00 €
4
Geld
0,00 €
27,25 €
54,50 €
81,75 €
109,00 €
136,25 €
163,50 €
190,75 €
218,00 €
245,25 €
272,50 €
299,75 €
327,00 €
354,25 €
381,50 €
408,75 €
436,00 €
463,25 €
490,50 €
517,75 €
545,00 €
Sach
1.612,00 €
1.531,40 €
1.450,80 €
1.370,20 €
1.289,60 €
1.209,00 €
1.128,40 €
1.047,80 €
967,20 €
886,60 €
806,00 €
725,40 €
644,80 €
564,20 €
483,60 €
403,00 €
322,40 €
241,80 €
161,20 €
80,60 €
0,00 €
5
Geld
0,00 €
36,40 €
72,80 €
109,20 €
145,60 €
182,00 €
218,40 €
254,80 €
291,20 €
327,60 €
364,00 €
400,40 €
436,80 €
473,20 €
509,60 €
546,00 €
582,40 €
618,80 €
655,20 €
691,60 €
728,00 €
Sach
1.995,00 €
1.895,25 €
1.795,50 €
1.695,75 €
1.596,00 €
1.496,25 €
1.396,50 €
1.296,75 €
1.197,00 €
1.097,25 €
997,50 €
897,75 €
798,00 €
698,25 €
598,50 €
498,75 €
399,00 €
299,25 €
199,50 €
99,75 €
0,00 €
Geld
0,00 €
45,05 €
90,10 €
135,15 €
180,20 €
225,25 €
270,30 €
315,35 €
360,40 €
405,45 €
450,50 €
495,55 €
540,60 €
585,65 €
630,70 €
675,75 €
720,80 €
765,85 €
810,90 €
855,95 €
901,00 €
Leistungen bei Pflegegrad 1
Beratung durch die Pflegekassen
Beratung gemäß §37.3 SGB XI
Wohngruppenzuschlag
Pflegehilfsmittel
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen
Pflegekurse für Angehörige
Entlastungsbeitrag 125€ gem. §45 Abs. 1a
Zuschuss bei frei gewählter stationärer Pflege (125€)
Leistungskomplex 1
Erstbesuch
LK 1
46,31 €
Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs
Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der
Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer,
biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie
Besonderheiten wie z. B. Betreuungsgesetz.
Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten
Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des
Pflegevertrages
Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen
vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
das Erkennen von Problemen und Ressourcen
das Festlegen der Pflegeziele
das Planen der Maßnahmen
das Anlegen der Dokumentation
Punktzahl: 1100
Der Erstbesuch ist anrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der
Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als
Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung
zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die
fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der
einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt.
Als Ergebnis des Erstbesuchs sind die vom Pflegebedürftigen
ausgewählten Leistungen mit dem Pflegedienst schriftlich zu
vereinbaren.
Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen
Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen.
Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft
durchzuführen.
Leistungskomplex 2
Folgebesuch
LK 2
25,26 €
Erhebung des geänderten Pflegebedarfs
Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten
Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des
Pflegevertrages
Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen
vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
•
•
•
•
das Erkennen von Problemen und Ressourcen
das Festlegen der Pflegeziele
das Planen der Maßnahmen
das Anlegen der Dokumentation
Punktzahl: 600
Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung des
Pflegebedarfs, z.B.:
Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe
Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson
Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige
Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein
Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich die Kostenübersicht zu
aktualisieren.
Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft
durchzuführen.
Leistungskomplex 3
Kleine Pflege
LK 3
9,26 €
beinhaltet i.d.R.
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An –und Ablegen von Körperersatzstücken
Teilwaschen
• das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen
des Körpers, z.B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich /
Gesäß,
• ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur
Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und
Darmentleerung.
Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene
Punktzahl: 220
Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit
den Leistungskomplexen 4 und 5, sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den
Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen
und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können
dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt,
geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre
zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege
bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege
Leistungskomplex 4
Grosse Pflege I
LK 4
15,16 €
beinhaltet i.d.R.
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An –und Ablegen von Körperersatzstücken
Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen
• das Waschen bzw. das Duschen und die anschließende
Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken,
oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße
• ggf. Waschen und Trocknen der Haare
• ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und
Darmentleerung.
Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene
Punktzahl: 360
Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit
den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den
Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in
Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8
wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt,
geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre
zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege
bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege
Leistungskomplex 5
Grosse Pflege II
LK 5
18,95 €
beinhaltet i.d.R.
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An –und Ablegen von Körperersatzstücken
• Ganzkörperwaschung im Vollbad
• anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht,
Oberkörper, Rücken, oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße
• ggf. Waschen und Trocknen der Haare
• ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und
Darmentleerung.
Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene
Punktzahl: 450
Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit
den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den
Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in
Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8
wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt,
geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre
zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege
bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege
Leistungskomplex 6
Kämmen und Rasieren
LK 6
2,95 €
beinhaltet i.d.R.
• Kämmen
• einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z.B. Flechtfrisur)
Rasieren
• Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen
Hautpflege
Punktzahl: 70
Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des
Pflegebedürftigen durchzuführen.
Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden, oder Färben der Haare
ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung.
Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen.
Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses
Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern
wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen.
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5
wählbar
Leistungskomplex 7
Hilfe beim An- und Ausziehen von
Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhose ab Klasse II
LK 7
entfällt
beinhaltet i.d.R.
• An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -strumpfhose
Punktzahl: 65
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5
wählbar.
Dieser Leistungskomplex ist auch bei der Versorgung beider Beine nur
einmal abrechnungsfähig.
Das An- und das Ausziehen ist getrennt abrechenbar.
Leistungskomplex 8
Hilfe beim aufsuchen/verlassen des Bettes in
Zusammenhang mit der Körperpflege
- nur in Verbindung mit LK 3, LK 4, LK 5 -
LK 8
2,11 €
beinhaltet i.d.R.
• Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles
o.ä.
• Machen und Richten des Bettes
• ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und
Sitzen
Punktzahl: 50
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5
wählbar.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und
Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und
Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
Leistungskomplex 9
Hilfe beim aufsuchen/verlassen des Bettes
- nur einzeln oder in Verbindung mit LK 12, LK 13,
LK 14, LK 15, LK 19, LK 19
LK 9
4,21 €
beinhaltet i.d.R.
• Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles
o.ä.
• Machen und Richten des Bettes
• ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und
Sitzen
Punktzahl : 100
Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den
Leistungskomplexen 12 - 16 und 19 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den
Leistungskomplexen 3 – 6 sowie 8, 10 und 11 gewählt werden.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und
Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und
Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
Leistungskomplex 10
Spezielle Lagerung bei Immobilität I
- nur in Verbindung mit LK 3, LK 4, LK 5 -
LK 10
4,21 €
beinhaltet i.d.R.
• Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder
situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur
Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von
Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
• ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
• ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Punktzahl: 100
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5
wählbar.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und
situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege
im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht
gesondert wählbar.
Leistungskomplex 11
Spezielle Lagerung bei Immobilität II
- allein oder mit LK 12, LK 13, LK 14, LK 15, LK
16, LK 19 -
LK 11
8,42 €
beinhaltet i.d.R.
•
•
•
Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder
situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur
Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von
Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Punktzahl: 200
Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den
Leistungskomplexen 12 -16 und 19 gewählt werden.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und
situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege
im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht
gesondert wählbar.
Leistungskomplex 12
Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- nicht mit LK 13 -
LK 12
4,21 €
beinhaltet i.d.R.
• Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
•
•
•
alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die
Nahrungsaufnahme ermöglichen
Hilfen beim Essen und Trinken /sonstige Mahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und
zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie
ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind
kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines
Apfels, eines Brotes oder Joghurts
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von
verschmutzten Kleidungsstücken
Punktzahl: 100
Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem
Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im
Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit (LK 19:
Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden
der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei
der Nahrungsaufnahme benötigt.
Leistungskomplex 13
Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
LK 13
12,63 €
beinhaltet i.d.R.
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
•
•
Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die
Aufnahme der Nahrung ermöglichen.
Hilfen beim Essen und Trinken / Hauptmahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und
zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie
ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Beratung bei der Essen- und
Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei
Problemen der Nahrungsaufnahme
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von
verschmutzten Kleidungsstücken
Punktzahl: 300
Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem
Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der
Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich
nehmen kann.
Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im
Zusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19:
Hauswirtschaftliche Versorgung ) ausschließlich das mundgerechte
Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird
und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der
Nahrungsaufnahme benötigt.
Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom
Pflegebedürftigen gewählt werden
Leistungskomplex 14
Sondenkost
LK 14
4,21 €
beinhaltet i.d.R.
Verabreichung der Sondennahrung über
•
•
•
•
•
•
•
•
Magensonde
Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)
PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen
Überprüfung der Lage der Sonde
Spülen der Sonde nach Applikation
ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems
Punktzahl: 100
Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der
Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der
Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost.
Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern
Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich
um eine grundpflegerische Leistung.
Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig
über eine Perkutane-endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde),
wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im
Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei
Bewusstseinsstörungen.
Leistungskomplex 15
Einfache Hilfe bei Ausscheidungen
- nur mit LK 3, LK 4, LK 5 -
LK 15
3,37 €
beinhaltet i.d.R.
• Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der
physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
• Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der
Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
• Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
• Inkontinenzversorgung
Kontinenztraining
• der Blase
• des Darms
Hilfe bei Erbrechen
Punktzahl: 80
Diese Leistung ist nur neben den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar.
Leistungskomplex 16
Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen
- nicht mit LK 3, LK 4, LK 5, LK 15 -
LK 16
8,42 €
beinhaltet i.d.R.
• An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
• Begleitung zu und von der Toilette
• Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen
• Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung
• Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der
physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
• Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der
Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
• Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
• Inkontinenzversorgung
• Kontinenztraining
• der Blase
• des Darms Hilfe bei Erbrechen
Entsorgung von Ausscheidungen
Teilwaschen
Punktzahl: 200
Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den
Leistungskomplexen 3 - 5 sowie 15 gewählt werden. Benötigt der
Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit
der Körperpflege (Leistungskomplexe 3 - 5) erbracht werden, wählt er diesen
Leistungskomplex.
Leistungskomplex 17
Verlassen der Wohnung
LK 17
3,37 €
beinhaltet i.d.R.
• An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder
Wiederaufsuchen der Wohnung
• Auswahl der Kleidung
• ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
• ggf. Treppensteigen
•
Punktzahl: 80
Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit
Leistungskomplex 18 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 17 ist z.B. vor dem Transfer der/des
Pflegebedürftigen zu/von einem stationären Aufenthalt oder im
Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar.
Leistungskomplex 18
Begleitung bei Aktivitäten
LK 18
25,26 €
beinhaltet i.d.R.
• An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder
Wiederaufsuchen der Wohnung
• Auswahl der Kleidung
• ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
• ggf. Treppensteigen
Begleitung bei Aktivitäten
• bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein
Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen
Veranstaltungen)
Punktzahl: 600
Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit
Leistungskomplex 17 gewählt werden.
Es ist zu gewährleisten, daß der Pflegebedürftige unter ständiger
Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in
Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt
werden.
Leistungskomplex 19
Hauswirtschaftliche Versorgung
LK 19
3,37 €
beinhaltet i.d.R.
• Aufräumen und Reinigung der Wohnung
• Trennen und Entsorgung des Abfalls
• Spülen
• Aufräumen
• Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche / des Wohn- und
Schlafbereichs
• Staubsaugen / Nassreinigung
• Staubwischen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten
kalte Mahlzeiten
warme Mahlzeiten
warme Mahlzeiten kochen
Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit
Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
Mundgerechte Zubereitung
Anrichten
Tisch decken
Aufräumen
Spülen, Trocknen und Einräumen
Reinigung des Arbeitsbereiches
Einkaufen
Erstellen eines Einkaufs-/Speiseplanes
Das Einkaufen von Lebensmitteln
sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und
hauswirtschaftlichen Versorgung
Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung /
Vorratsschrank
Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen
(Apotheke, Post, Reinigung)
•
•
•
•
•
•
•
•
Pflege der Wäsche und Kleidung
Wechseln der Wäsche
Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
Waschen der Wäsche
Aufhängen der Wäsche
ggf. Ausbessern
Bügeln
Einräumen
• Beheizen der Wohnung
• Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der
Verbrennungsrückstände
• Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht
Zentralheizung)
Punktzahl: 80 je angefangene 10 Minuten
Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird
durch den Pflegebedürftigen bestimmt.
Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um
Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen
betreffen.
Nicht wählbar sind daher z.B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen,
Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.
Leistungskomplex 20
Pflegeeinsatz n. § 37 Abs. 3
SGB XI
LK 20
Grad II + III 23,00 €
Grad IV+ V 33,00 €
beinhaltet i. d. R.
•
•
•
Beratung
Hilfestellung
Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 3, Satz 6,
SGB XI)
Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden
Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung
der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der
individuellen Situation und des häuslichen Umfeldes des
Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine
professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege
gegeben werden.
Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der
Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann,
informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u. a. auf
•
•
•
•
•
•
•
die Notwendigkeit medizinischer Reha- Maßnahmen,
den Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
eine Anpassung des Wohnraums,
die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie
Kurzzeitpflege,
die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen
(Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen),
den möglichen Wechsel der Pflegestufe
pflegeerleichternde Techniken erstrecken.
Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des
Pflegebedürftigen die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse
und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen
zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular.
Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen
Aufwendungen – einschließlich der Wegegebühren – abgegolten.
Leistungskomplex 21
Wegepauschalen
1.
3,62 €
2.
7,24 €
LK 21
3.
1,81 €
4.
3,62 €
beinhaltet i.d.R.
• Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw.
Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen
sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
•
Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V
und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb
eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den
Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende
Wegepauschalen können abgerechnet werden.
1. Wegepauschale – Besuche werktags zwischen von 06:00
Uhr bis 20:00 Uhr: > 3,62 € <
2. erhöhte Wegepauschale – Besuch zwischen 20:00 Uhr bis
06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen:
> 7,24 € <
3. halbe Wegepauschale – Besuche werktags zwischen 06:00
Uhr bis 20:00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von
Leistungen nach SGB V > 1,81 € <
4. halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20:00 Uhr bis 06:00
Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V >
3,62 € <
Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt
durch den selben Pflegedienst in einem Einsatz gepflegt, wird die
entsprechende Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen hälftig
berechnet.
In Wohnanlagen für Senioren (z.B. Seniorenresidenzen, Wohnstifte,
Seniorenwohngemeinschaften) werden pflegebedürftige Bewohner
häufig durch Pflegedienste betreut, deren Sitz der Wohneinrichtung
räumlich unmittelbar zugeordnet ist.
Betreuung
nach Zeit
Je Std
25,20€
beinhaltet i.d.R.
Allgemeine Begleitung
• Beim Spaziergang
• Beim Einkauf
• Bei Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
• Bei Veranstaltungen der Gemeinde
Beschäftigung und Beaufsichtigung
• Vorlesen
• Spielen
• Unterhaltungen
• Biografiearbeit ( Erinnerungsarbeit )
Einsatzmindestdauer : 15 Minuten
Punktzahl :
600 Punkte je Stunde
10 Punkte je Minute
Betreuungsleistungen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im
häuslichen Umfeld und schließen insbesondere mit ein
• Die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem
Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer
Kontakte dienen
• Die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags,
insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer
Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung
und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nachtrhytmus
Die Inanspruchnahme dieser Leistung schmälert einen ggf. bestehenden
Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45 SGB XI nicht.
Der Anspruch auf Häusliche Betreuung setzt voraus, dass die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall
sichergestellt ist.
Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und Endet mit dem Verlassen der
Wohnung / des Hauses. Für Leistungen außerhalb der Häuslichkeit
beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort.
Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort
abrechenbare Zeit.
Die Betreuungsleistungen beinhalten nicht die Anleitung, Unterstützung,
Hilfestellung bzw. vollständige Übernahme der Verrichtungen aus den
Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie der
Hauswirtschaft.
Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen
dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag
vereinbart.
Leistungskomplexe der Pflegeversicherung
Stand: 01.01.2017
Kurzbezeichnung
Einzelpreis
Erstbesuch
46,31 €
Folgebesuch
25,26 €
Kleine Pflege
9,26 €
Große Pflege I
15,16 €
Große Pflege II
18,95 €
Kämmen und Rasieren
2,95 €
Kompressionstrümpfe an-/ausziehen
entfällt
Hilfe Bett verlassen/zurück in Verbindung mit Grundpflege
2,11 €
Hilfe Bett verlassen/zurück
4,21 €
Spez. Lagerung bei Immobilität in Verbindung mit Grundpflege
4,21 €
Spez. Lagerung bei Immobilität
8,42 €
Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Zwischenmahlzeit)
4,21 €
Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit)
12,63 €
Verabreichung von Sondenkost
4,21 €
Ergänzende Hilfe bei Ausscheidungen in Verbindung mit Grundpflege
3,37 €
Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen
8,42 €
Hilfestellung verlassen/wiederaufsuchen der Wohnung
3,37 €
Begleitung bei Aktivitäten
25,26 €
Hauswirtschaftliche Versorgung je angefangene 10 Minuten
3,37 €
Grad II + III Pflegeeinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
23,00 €
Grad IV + V Pflegeeinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
33,00 €
1,0 Wegegeld –nur SGB XI-, werktags 6 Uhr-20 Uhr
3,62 €
1,0 Wegegeld –nur SGB XI-, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-FrLK 21b
7,24 €
nach 20 Uhr
LK 21c
0,5 Wegegeld –SGB XI+V-, werktags 6 Uhr- 20 Uhr
1,81 €
0,5 Wegegeld –SGB XI+V-, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-Fr
LK 21d
3,62 €
nach 20 Uhr
Wegegeld bei Pflegebedürftigen die in z.B. Seniorenresidenzen,
1,81 €
Wohnstiften, Seniorenwohngemeinschaften wohnen. Voraussetzung:
bzw. wenn
LK 21WE
es werden zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Pflegebedürftige zeitgleich SGB V
0,91 €
versorgt
ZBT
Betreuung nach Zeit
25,20€ / Std
LK = Leistungskomplex
LK 1
LK 2
LK 3
LK 4
LK 5
LK 6
LK 7
LK 8
LK 9
LK 10
LK 11
LK 12
LK 13
LK 14
LK 15
LK 16
LK 17
LK 18
LK 19
LK 20
LK 20
LK 21a
Hinweise
1. Bei nicht ausreichender Deckung durch den Pflegesachleistungsbetrag des
zutreffenden Pflegegrades, werden die erbrachten Leistungen gesondert als
Restbetrag dem Versicherten in Rechnung gestellt
2. Wird der Pflegesachleistungsanspruch der zutreffenden Pflegegrades nicht
verbraucht, erfolgt eine prozentuale anteilige Auszahlung des
Bargeldleistungsbetrag durch die Pflegekasse an den Versicherten
Ärztlich verordnete Behandlungspflege
- Preisliste Stand 01.01.2017
Leistung
Absaugen der oberen Luftwege
Bronchialtoilette
Blasenspülung
Blutdruckmessung
Blutzuckermessung
Dekubitusbehandlung
Drainagen
Einlauf
Klysma, Klistier
Digitale Enddarmausräumung
Flüssigkeitsbilanzierung
Infusion, intravenös
Infusion, intravenös zur parenteralen Ernährung anhängen
Infusion, intravenös zur parenteralen Ernährung abnehmen
Infusion s.c. Legen / Anhängen
Infusion, s.c. wechseln
Infusion, s.c. abschließendes Entfernen
Inhalation
Injektion
Injektion, Richten von Instillation
Kälteträger
Verbandwechsel bei suprabuschischem Katheter
Katheterisierung
Magensonde
Einreibung
Verabreichen, Eingeben von Medikamenten
Richten von Medikamenten (Wochenbox)
Dermatologisches Bad
Versorgung bei PEG
Stomabehandlung
Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
Pflege des zentralen Venekatheters
Verband anlegen, wechseln
Verband anlegen/wechseln mit Reinigung
Kompressionsverband anlegen, wechseln
Kompressionsverband anlegen/wechseln, Wundverband
Kompressionsstrümpfe ab Klasse II
Stützverband anlegen
Wegepauschale, -normal- nur SGB V, Mo-Fr 6 Uhr-20 Uhr
Wegepauschale, -halbiert- SGB V+XI, Mo-Fr 6 Uhr-20 Uhr
Wegepauschale, -normal- nur SGB V, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr,
Mo-Fr nach 20 Uhr
Wegepauschale, -halbiert- SGB V+XI, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr,
Mo-Fr nach 20 Uhr
Einzelpreis
6,67 €
6,67 €
4,28 €
2,63 €
2,63 €
7,63 €
3,41 €
7,88 €
3,95 €
7,88 €
3,41 €
6,67 €
22,11 €
11,06 €
12,83 €
7,49 €
5,34 €
3,35 €
4,35 €
1,32 €
4,28 €
1,71 €
4,10 €
8,30 €
6,78 €
3,35 €
3,35 €
9,64 €
3,35 €
4,10 €
6,84 €
6,67 €
5,75 €
5,75 €
12,43 €
5,75 €
12,43 €
3,70 €
5,75 €
3,95 €
1,98 €
7,90 €
3,95 €
Hinweis: O. g. Leistungen müssen ärztlich verordnet sein. Erfolgt keine
Kostenübernahme der zuständigen Krankenkasse werden die erbrachten
Leistungen dem Versicherten in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse ist
jedoch bis zur Ablehnung zur Kostenübernahme verpflichtet.
Pflegevertrag
Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflege nach § 120 SGB XI
Zwischen
{{PD-Name1}}
{{PD-Name2}}
{{PD-Straße}}
{{PD-PLZ}} {{PD-Ort}}
und
{{Anrede}}
{{Titel}}{{Name}}
{{Straße}}
{{Ort}}
(nachstehend “Pflegedienst“ genannt)
(nachstehend “Leistungsnehmer“ genannt)
vertreten durch:
Betreut von:
{{Erstellt von}}
{{Betr.-Name}}
Der Leistungsort ist die angegebene
Wohnung des Leistungsnehmers.
Präambel:
Ziel des Leistungserbringers ist es, den Patienten nach dem ganzheitlichen Pflegeansatz zu
versorgen, seine Fähigkeiten zu erhalten, auszubauen und zu fördern.
I. Leistungsumfang:
Die Parteien vereinbaren die Übernahme häuslicher Pflege ab dem {{Gültig ab}} durch den
Leistungserbringer für folgende Leistungsbereiche:
O häusliche Krankenpflege SGB V
O Hilfe zur Pflege SGB XII
O Haushaltshilfe SGB V, SGB XI, SGB XII
O Pflegeversicherungsleistungen nach SGB XI
O sonstige Hilfeleistungen
Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus Anlage 1 dieses Vertrages.
II. Vergütung:
§ 1 Grundsätze, Kostenübernahme
(1) Der Leistungserbringer berechnet für die erbrachten Leistungen die mit den Krankenund Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte gemäß dem derzeit
gültigen Entgeltverzeichnis (Anlage 2), welches Bestandteil dieses Pflegevertrags ist.
Änderungen der Vereinbarungen über Entgelte zwischen dem Leistungserbringer und
den o.g. Kostenträgern wirken sich erst ab dem Zeitpunkt auf das Vertragsverhältnis
zum Leistungsempfänger aus, zu dem die Vertragspartner des Pflegevertrags die neuen
Vergütungen gesondert vereinbaren.
(2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §§ 37 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 38
Sozialgesetzbuch V können nur nach vorheriger Verordnung durch den Arzt und nach
Genehmigung durch die Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Abrechnung von
Hilfeleistungen zur Pflege bzw. ergänzenden Leistungen mit den Sozialhilfeträgern
bedarf einer vorherigen Einstufung in die Pflegeversicherung.
(3) Der Leistungsempfänger verpflichtet sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur
Übernahme der Kosten, soweit diese nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen
Regelung nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen werden.
§ 2 Abrechnung, Kostenübernahme bei Ausfall des Einsatzes
(1) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis von Leistungsnachweisen,
welche der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger vorzulegen hat; der
Leistungsempfänger hat die vorgelegten Leistungsnachweise auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen und korrekte Leistungsnachweise zu unterschreiben. Leistungen, die mit der
Pflegekasse, der Krankenkasse bzw. dem Sozialhilfeträger abgerechnet werden sollen,
werden vom Leistungserbringer den jeweiligen Kostenträgern direkt in Rechnung
gestellt.
(2) Wenn der Leistungsempfänger Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist,
verpflichtet er sich, die Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt an
den Leistungserbringer zu überweisen und sich um die Rückerstattung seitens der
Krankenkasse selbständig zu bemühen.
(3) Wird ein vereinbarter Einsatz des Leistungserbringers, der aus von dem
Leistungsempfänger zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24
Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Leistungserbringer die für den
Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch abzüglich der ihm durch den
Einsatzausfall ersparten Aufwendungen.
III. Leistungserbringung:
§ 3 Durchführung der Leistung
Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich
qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Soweit der Leistungserbringer vereinbarte
Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner
ausführen lässt, ist dies im Pflegevertrag zu vermerken. Der Leistungserbringer hat auch bei
der Inanspruchnahme eines Kooperationspartners die alleinige Gesamtverantwortung für
den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und
Zahlungsweise.
§ 4 Dokumentation der Leistung
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die
jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die
Pflegedokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers und verbleibt nach Beendigung
der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. Der Leistungsempfänger ist bei
Aufforderung zur Herausgabe der Pflegedokumentation an den Leistungserbringer
verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen
Zusammenarbeit beim Leistungsempfänger, es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort
nicht gewährleistet. Dem Leistungsempfänger ist jederzeit die Einsichtnahme in die
Pflegedokumentation möglich.
§ 5 Mitwirkung des Leistungsempfängers
(1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers
setzen die Mitwirkung des Leistungsempfängers voraus. Der Leistungsempfänger stellt
die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von
den jeweiligen Kostenträgern ein. Sofern der Leistungsempfänger trotz entsprechender
Hinweise des Leistungserbringers die notwendigen Anträge nicht stellt oder
Verordnungen nicht fristgerecht bei den Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich der
Leistungsempfänger die in Anspruch genommen Leistungen, die nicht von der Krankenoder Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu bezahlen.
(2) Der Leistungserbringer ist gemäß § 120 Abs. I Satz 2 SGB XI verpflichtet, jede
wesentliche Veränderung des Zustands des Leistungsempfängers unverzüglich der
zuständigen Pflegekasse mitzuteilen. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den
Leistungsempfänger vor einer entsprechenden Mitteilung an die Pflegekasse über den
Inhalt der Mitteilung zu informieren. Der Leistungsempfänger ist mit der entsprechenden
Informationsweitergabe einverstanden.
(3) Hinsichtlich des Schadenersatzes bei einem nicht rechtzeitig vom Leistungsempfänger
abgesagten Einsatz gilt §2 Absatz 3.
§ 6 Schweigepflicht
(1) Um eine möglichst ganzheitliche Pflege zu gewährleisten, ist es notwendig alle an der
Pflege beteiligten Personen von den in der Dokumentation festgehaltenen Daten
Kenntnis nehmen zu lassen. Die Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers sind zur
Verschwiegenheit über alle persönlichen und gesundheitlichen Belange des
Leistungsempfängers zu verpflichten.
(2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen
personenbezogene Daten des Leistungsempfängers gespeichert oder an Dritte (z.B.
Kostenträger, ggf. Abrechnungsstelle, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre
Einrichtungen) übermittelt werden. Die Zustimmung zur Übermittlung wird mit Unterschrift
dieses Pflegevertrages gegeben.
§ 7 Haftung
Der Leistungserbringer haftet dem Leistungsempfänger nur für die Schäden, die durch
Mitarbeiter / innen des Leistungserbringers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
IV. Beendigung des Vertrages.
§ 8 Vertragsdauer
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird durch Kündigung eines
Vertragspartners oder Tod des Leistungsempfängers beendet. Bei vorübergehendem
stationären oder teilstationären Aufenthalt ruht der Vertrag.
§ 9 Kündigung
(1) Der Leistungsempfänger kann den Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
rechtswirksam kündigen. Für den Fall, dass der Leistungsempfänger das
Vertragsverhältnis kündigt, erklärt er sich bereit, dies dem Leistungserbringer frühest
möglich anzukündigen, damit dieser dies bei seiner Personaleinsatzplanung
berücksichtigen kann.
(2) Der Pflegevertrag kann vom Leistungserbringer mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
V. Nebenbestimmungen
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine
Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch
neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise
gerecht werden. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
..................................................
Ort, Datum
..................................................
Leistungserbringer
.....................................................
Unterschrift Leistungsempfänger
Anlage 1: Zwischen den Vertragspartnern dieses Pflegevertrages aktuell vereinbarten Leistungen einschließlich der dafür mit den Pflegekassen nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen
>>> gleichzusetzen mit dem Angebot / Kostenvoranschlag
Anlage 2: Aktuelle Übersicht über die insgesamt zwischen dem Träger dieses Pflegedienstes und den
Pflegekassen geschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI über die
Pflegesachleistungen einschließlich der Darstellung der Verrichtungen und ggf. der
Wegegelder/Hausbesuchspauschalen
>>> gleichzusetzen mit der Informationsmappe zur Pflegeversicherung (incl. Preisliste)
Herunterladen