Möglichkeiten und Grenzen effektiven Krisenmanagements durch die EU – Der rechtliche Rahmen Christoph Vedder Einführung Das Krisenmanagement, das Gegenstand dieser Erörterungen ist, ist das klassische außen- und sicherheitspolititsche Krisenmanagement, nicht dagegen das in wirtschaftlichen Krisen wie der Finanzkrise. Krisenmanagement ist weiterhin zu verstehen als außenpolitisches Krisenmanagement in dem Sinne, dass Krisen außerhalb der EU bewältigt werden sollen, nicht dagegen interne Krisen zwischen den Mitgliedstaaten, wie sie derzeit zwischen Ungarn und der Slowakei zu beobachten sind. Krisen, die unmittelbar die Sicherheit der EU selbst berühren, sind gegenwärtig nicht wahrscheinlich und werden nur am Rande gestreift werden. Es geht um außen- und sicherheitspolitische Krisen außerhalb 1 der Union, wie die Haltung des Iran, die Lage auf dem Balkan , im Nahen Osten oder im zentralen Afrika. Möglichkeiten und Grenzen eines Krisenmanagements der EU hängen, wenn man die EU als eigenständigen Akteur in den internationalen Beziehungen betrachtet, von den Kompetenzen ab, die der EU primärrechtlich übertragen worden sind. Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird die 2 EU als völkerrechtsfähig angesehen. Möglichkeiten und Grenzen eines Krisenmanagements der EU hängen darüber hinaus entscheidend von den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Neben den europarechtlichen und völkerrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen soll auch der Frage einer möglichen Verpflichtung der EU zum aktiven Krisenmanagement nachgegangen werden. Die folgenden Ausführungen werden auf EUV und AEUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon gestützt. Das ist einerseits Ausdruck eines gewissen Optimismus. Andererseits stellen auch schon die Regeln über die GASP, insbesondere Art 17 EU, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die militärische und zivile Krisenbewältigungsfähigkeit der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) dar, auch wenn die Formulierungen der entsprechenden Vorschriften des EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon detaillierter und ausführlicher sind. Die militärische und zivile Krisenbewältigungsfähigkeit der EU wurde bereits unter dem Vertrag von Amsterdam durch den Europäischen Rat von Köln im Juni 1999 und den von Helsinki im Dezember 1999 auf den Weg gebracht und seit 2003 durch Missionen verwirklicht. __________ 1 Dazu siehe Beitrag Jandl in diesem Band. 2 Art 47 EUV. 16 Christoph Vedder A. Globale Herausforderungen für ein Krisenmanagement der EU Außenpolitisches Krisenmanagement im oben beschriebenen Sinne ist primär eine Aufgabe der GASP und hier der GSVP als integraler Bestandteil der GASP. I. Krisenmanagement als Aufgabe der GSVP 1. Gegenwärtige Rechtsgrundlage für Krisenmanagement, Art 11, Art 17 EU Gemäß Art 11 und 17 Abs 1 EU ist alles, was „die Sicherheit der Union betrifft“ Sache der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Über diese selbstbezogene und selbstverständliche Aufgabe hinaus nennt Art 11 EU aber auch schon „die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ...“ als Aufgabe der GASP und Art 17 Abs 2 EU stellt fest, dass die GSVP „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein(schließt)“. Wichtige Aufgabe der GSVP ist also neben der Sicherheit der Union selbst, die allerdings seit einiger Zeit nicht ernsthaft bedroht scheint, die Erhaltung von Frieden und Sicherheit auf der Welt. Außenpolitische Krisen außerhalb der Union sind Gegenstand der GSVP und in der gegenwärtigen politischen Lage zunehmend relevant für die EU als nicht nur wirtschaftspolitischer, sondern auch außenpolitischer Machtfaktor. 2. Notwendigkeit einer EU-geführten Krisenbewältigungsfähigkeit 1999 hat die Kosovo-Intervention, die auf westlicher Seite unter NATO-Führung stand, der EU deutlich vor Augen geführt, wie wenig diese in der Lage war, aktiv in diesen Konflikt einzugreifen. Das hat den Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 1999 in Köln veranlaßt, Leitlinien für eine „effektive EU3 geführte Krisenbewältigung“ zu beschließen. In Konkretisierung dieser Leitlinien hat der Europäische Rat in seiner Dezembertagung 1999 in Helsinki die wesentlichen Eckpunkte der GSVP im Blick auf die Bewältigung internationaler 4 Krisen festgelegt: Die EU wird im Einklang mit der UN-Charta einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit leisten und dabei die Verantwortung des UN-Sicherheitsrates beachten. Dazu wird sich die EU die Fähigkeit geben, als Reaktion auf internationale Krisen mit und ohne Beschluss des UN-Sicherheitsrats und innerhalb oder außerhalb der NATO EU-geführte militärische Operationen __________ 3 Erklärung des Europäischen Rates zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Köln, Anhang 3, BullEU 6/1999, I.58 ff. 4 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Helsinki, BullEU 12/1999, I.9 insb Anlage IV; dazu Solana, Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, integration 1/2000, 1. Möglichkeiten und Grenzen effektiven Krisenmanagements durch die EU 17 durchzuführen. Dazu sollen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit bis spätestens 2003 in der Lage sein, innerhalb von 60 Tagen 50.000 bis 60.000 Mann zu verlegen und mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten, um die Petersberg5 Aufgaben wahrzunehmen. II. Die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 Der nächste große Schritt auf dem Weg zur Krisenbewältigungsfähigkeit der EU ist die Europäische Sicherheitsstrategie, die der Europäische Rat in Brüs6 sel im Dezember 2003 verabschiedet hat. Die Sicherheitsstrategie geht auf einen Bericht des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Solana, zurück und ist auch eine Reaktion auf den 11. September und die Anschläge in Madrid und London. Die Europäische Sicherheitsstrategie wurde auf der Grundlage des EU-Vertrags erarbeitet, durchaus aber schon in Erwartung des Europäischen Verfassungsvertrages. Die Europäische Sicherheitsstrategie fixierte drei Eckpunkte einer aktiven europäischen Sicherheitspolitik. Die EU bekennt sich zu ihrer Verantwortung für die globale Sicherheit. Mit damals 25 Mitgliedstaaten mit 480 Mio Einwohnern und einem Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts sieht sich die EU als globaler politischer Akteur. 1. Globale Herausforderungen Als globale Herausforderungen und Hauptbedrohungen werden, da ein Angriff gegen einen Mitgliedstaat als unwahrscheinlich angesehen wird, gesehen: der internationale Terrorismus; die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, insbesondere auch in die Hände von Terroristen; regionale Konflikte wie in Kaschmir, Korea und dem Nahen Osten; das Scheitern und der Zusammenbruch von Staaten wie in Somalia, Afghanistan, Liberia, die rivalisierten ClanHerrschaften zum Opfer fallen, und im Zusammenhang damit die die staatlichen Strukturen bedrohende organisierte Kriminalität, insbesondere werden genannt: Drogenhandel, der Handel mit Holz und Diamanten, erwähnt wird auch schon die Piraterie. Die Europäische Sicherheitsstrategie sieht die internationale Sicherheit als Vorbedingung für Entwicklung. Die Sicherheitsstrategie stellt aber auch einen Rückbezug auf die eigene Sicherheit her: „Bei der Summierung dieser verschiedenen Elemente – extreme gewaltbereite Terroristen, Verfügbarkeit von Massenvernichtungsmitteln, organisierte Kriminalität, Schwächung staatlicher Systeme und Privatisierung von 7 Gewalt – (kann) Europa sehr ernsten Bedrohungen ausgesetzt sein“. __________ 5 Dazu unter B.I.2.a. 6 Ein sicheres Europa in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie, Rats-Dok 15895/03 vom 8.12.2003. 7 Europäische Sicherheitsstrategie (FN 6), 7. 18 Christoph Vedder 2. Strategische Ziele Als Antwort auf die Bedrohung benennt die Sicherheitsstrategie drei „strategische Ziele“. Das erste strategische Ziel ist die Abwehr von Bedrohungen. Hier stehen die Terrorismusbekämpfung, auch mit polizeilichen und justiziellen Mitteln, und eine aktive Nichtverbreitungspolitik hinsichtlich Massenvernichtungsmitteln sowie die Unterstützung bei der Beilegung regionaler Konflikte im Vordergrund. Diese drei Arten von Krisenherden werden auch als Bedrohung der Sicherheit der EU angesehen. Während die herkömmliche Selbstverteidigung von einem Angriff auf das Territorium ausgeht, liegt, so die Sicherheitsstrategie, bei den neuen Bedrohungen die „erste Verteidigungslinie im Ausland“. Die Bekämpfung soll nicht nur mit militärischen, sondern auch mit polizeilichen und justiziellen sowie wirtschaftlichen Mitteln erfolgen und es soll besonderer Wert auf den Wiederaufbau politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Strukturen gelegt werden. Das zweite strategische Ziel ist die Stärkung der Sicherheit in der Nachbarschaft. Geschwächte staatliche Systeme in der Nachbarschaft der EU und die geographische Nähe zu Krisengebieten, insbesondere im Balkan, im Südkaukasus und im Nahen Osten, machen verantwortungsvoll regierte angrenzende Länder zu einem politischen Postulat. Das dritte und höchst ambitionierte strategische Ziel ist eine Weltordnung auf der Grundlage des Multilateralismus. Um diesem Ziel näher zu kommen, verschreibt sich die EU in der Sicherheitsstrategie der Wahrung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, wobei die UN-Charta und der Sicherheitsrat die Hauptbedeutung und Hauptverantwortung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit haben. Weiter will die EU die internationalen Organisationen auf allen Gebieten stärken; genannt werden die WTO, die Finanzorganisationen und regionale Organisationen wie die OSZE, der Europarat, aber auch außereuropäische Organisationen wie der Mercosur und die Afrikanische Union. Das Völkerrecht müsse die Grundlage für eine aktive Nichtverbreitungspolitik, Rüstungskontrolle, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung des Klimawandels sein, die Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs wird besonders erwähnt. Als vierten Eckpunkt einer Weltordnungspolitik nennt die Sicherheitsstrategie das Ziel verantwortungsvoller demokratischer Staatsführung, die der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und der Korruptionsbekämpfung verschrieben ist. 3. Konsequenzen Die drei strategischen Ziele führen zu konkreten Folgerungen für die europäische Politik. Die strategischen Ziele sollen mit politischen, diplomatischen, militärischen und zivilen Mitteln aktiv verfolgt werden. Die UN soll bei der Krisenbewältigung unterstützt werden. Die EU will ihre Handlungs- und Einsatzfähigkeit mit zivilen und militärischen Mitteln verbessern. Mehr Kohärenz aller europäischen Politikbereiche soll hergestellt werden. Die EU will mit den USA, Rußland und anderen Partnern zusammenarbeiten. Möglichkeiten und Grenzen effektiven Krisenmanagements durch die EU 19 III. Die EU-Missionen Seit 2003 hat die EU 23 Missionen entstandt, von denen noch 14 im Einsatz sind. Von diesen Missionen sind 6 militärische Operationen, die zudem in Durchführung von Mandaten des UN-Sicherheitsrats erfolgten. Weitere 2 Missionen sind militärisch und zivil. Die weiteren Missionen sind bzw waren überwiegend polizeilicher Natur, aber auch dem Aufbau von Justiz und rechtsstaatlichen Strukturen durch zivile Mittel gewidmet. Geographisch konzentrieren sich die Missionen auf den Balkan, den Nahen und Mittleren Osten sowie das zentrale Afrika. Die Missionen sind bzw waren: 8 EU NAVFOR Somalia “Atalanta“ 9 EUMM Georgia __________ 8 Die Mission begann im Dezember 2008 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/ 794/GASP des Rates vom 19.September 2008 betreffend die militärische Koordinierungsmaßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Resolution 1816 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 28 Abs 3 EU), ABl 2008 L 252/39, der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 28 Abs 3 EU), ABl 2008 L 301/33 und des Beschlusses 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (gem Art 17 Abs 2 EU), ABl 2008 L 330/19. Ursprünglich sollte die Mission am 13. Dezember 2009 enden, wurde jedoch durch Beschluss 2009/907/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009, ABl 2009 L 322/27, bis 12.Dezember 2010 verlängert. Die Mission dient der Durchführung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Schutz humanitärer Hilfslieferungen nach Somalia, der Handelsseefahrt im Golf von Aden und der Bekämpfung der Piraterie. An der militärischen Mission nehmen mehr als 1800 Mann Streitkräfte, 13 Kriegsschiffe sowie 3 Luftüberwachungsflugzeuge teil. Art 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/ GASP sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder Binnengewässern von Drittstaaten operieren, durch Übereinkünfte mit den jeweiligen Drittstaaten nach Art 24 EU festgelegt wird. Solche Abkommen hat die EU mit Somalia (ABl 2009 L 10/29) und Dschibuti (ABl 2009 L 33/43) geschlossen. Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können mutmaßliche Piraten, sowie beschlagnahmte Güter durch die EU-geführten Seestreitkräfte an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Güter und Personen ausüben möchte, übergeben werden, sofern mit dem Drittstaat die Bedingungen für eine solche Übergabe festgelegt wurden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Durch Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias (ABl 2009 L 79/49) wurden die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übergabe mutmaßlicher Piraten sowie beschlagnahmter Güter durch die EU-geführten Seestreitkräfte an Kenia festgelegt. 9 Die Mission begann Anfang Oktober 2008 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2008 L 248/26; verlängert bis zum 14. September 2010 durch Gemeinsame Aktion 2009/572/GASP (gem Art 14 EU), ABl 2009 L 197/110. Die zivile Beobachtermission dient zur Stabilisie- 20 Christoph Vedder 10 EULEX Kosovo 11 EuSSR Guinea Bissau 12 EuPOL République Démocratique Congo 13 EuPOL Afghanistan 14 EuPOL COPPS __________ rung der Krisenregion durch Überwachung der Einhaltung der Sechs-Punkte-Vereinbarung. Hierzu wurden über 340 Personen entsandt, von denen 200 zivile Beobachter sind. Die Rechtsstellung der Beobachtermission wurde durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien vom 24.10.2008 (gem Art 24 EU), ABl 2008 L 310/30, festgelegt. 10 Die Mission begann im Februar 2008 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/ 124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2008 L 42/92; zuletzt verlängert bis zum 14.Juni 2010 durch Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (gem Art 14 EUV), ABl 2009 L 148/33. Die zivile Rechtsstaatlichkeitsmission dient der Überwachung, Anleitung, und Beratung der Institutionen des Kosovo im Bereich der Justiz sowie des Polizei- und Zolldienstes. Hierzu wurden über 1800 Polizeibeamte, Richter, Staatsanwälte und Zollbeamte entsandt. 11 Die Mission begann im Juni 2008 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/112/ GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2008 L 40/11; verlängert bis 30.November 2009 durch Gemeinsame Aktion 2009/405/GASP, ABl 2009 L 128/60. Die Mission beinhaltet die Entsendung militärischen sowie zivilen Personals zur Unterstützung und Beratung der lokalen Behörden bei der Reform des Sicherheitssektors. Derzeit sind 30 militärische sowie zivile Berater entsandt. 12 Die Mission begann im Juli 2007 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2007/405/ GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2007 L 151/46; zuletzt verlängert bis zum 30. Juni 2010 durch Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP, ABl 2009 L 151/40. Die zivile Mission dient der Reform und Umstrukturierung der kongolesischen Polizei, sowie der verbesserten Interaktion der Polizei und dem Strafjustizsystem und soll generell zum Friedensprozess im Osten der Demokratischen Republik Kongo, im Hinblick auf die polizeilichen Aspekte, beitragen. Hierzu wurden über 50 Experten der Polizei, Justiz und des Sicherheitssektors entsandt. 13 Die Mission begann im Juni 2007 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2007/369/ GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2007 139/33. Sie soll am 30. Mai 2010 enden. Die zivile Mission dient zur Unterstützung des Aufbaus einer afghanischen Zivilpolizei. Hierzu wurden über 400 Polizeibeamte und Justizexperten entsandt, die beobachtend, anleitend und beratend auf der Ebene des afghanischen Innenministeriums tätig sind. 14 Die Mission begann im Januar 2006 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/ 797/GASP des Rates vom 14.November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (gem Art 14 und Art 25 EU), ABl 2005 L 300/65; verlängert bis zum 31. Dezember 2010 durch Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP (gem Art 14 EU), ABl L 2008 338/75. Die zivile Mission dient dem Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung. Hierzu wurden 41 Personen entsandt. Möglichkeiten und Grenzen effektiven Krisenmanagements durch die EU 21 15 EuBAM Rafah 16 EuJust Lex/Iraq 17 EUSEC République Démocratique Congo 18 Althea/BiH 19 EuPM/BiH 20 EUFOR Tschad/RCA __________ 15 Die Mission begann Ende November 2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2005 L 327/28; verlängert bis zum 24. November 2009 durch Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (gem Art 14 EU), ABl 2008 L 306/98. Die zivile Mission dient dazu, als dritte präsente Partei am Grenzübergang Rafah zur Öffnung des Grenzübergangs und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörden beizutragen. Hierzu wurden 20 Beobachter entsandt. 16 Die Mission begann im Juli 2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/190/ GASP des Rates vom 7.März 2005 betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 26, Art 28 Abs 3 EU), ABl 2005 L 62/37; zuletzt verlängert bis zum 20.Juni 2010 durch Gemeinsame Aktion 2009/475/GASP (gem Art 14 EU), ABl 2009 L 156/57. Die zivile Mission dient der Entwicklung der Rechtstaatlichkeit innerhalb der irakischen Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichtsbarkeit. Hierfür sind 53 Berater zuständig. Die Ausbildung erfolgt meist in EU-Mitgliedstaaten. 17 Die Mission begann im Juni 2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/355/ GASP des Rates vom 2.Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (gem Art 14, 25 Abs 3, Art 26, Art 28 Abs 3 UAbs 1 EU), ABl 2005 L 112/20; zuletzt verlängert bis zum 30.September 2010 durch Gemeinsame Aktion 2009/709/GASP (Art 14, Art 25 Abs 3, Art 28 Abs 3 UAbs 1 EU), ABl 2009 L 246/33. Die zivile sowie militärische Mission dient der Beratung und Unterstützung der Demokratischen Republik Kongo bei der Reform des Sicherheitssektors, zur Vollendung der Integration der verschiedenen bewaffneten Gruppierungen und zum Wiederaufbau der kongolesischen Armee. Hierzu wurden über 50 Militärberater entsandt. 18 Die Mission begann Anfang Dezember 2004 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12.Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 26, Art 28 Abs 3 EU), ABl 2004 L 252/10 und des Beschlusses des Rates 2004/803/GASP vom 25. November 2004 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (gem Art 17 EU), ABl 2004 L 353/21. Die Mission endet gemäß Art 17 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP „zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt.“ Die militärische Mission dient der Durchführung der Resolutionen 1575 (2004), 1639 (2005), 1722 (2006), 1785 (2007) und 1845 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zur Sicherstellung des Friedens in Bosnien und Herzegowina. Hierzu wurden über 2000 Mann Streitkräfte entsandt. 19 Die Mission begann im Januar 2003 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2002/210/ GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (gem Art 14 EU), ABl 2002 L 70/1; zuletzt verlängert bis zum 31.Dezember 2009 durch Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP (gem Art 14, Art 25 Abs 3 EU), ABl 2007 L 303/ 40. Die zivile Mission dient der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit durch Aufbau einer rechtstaatlichen Polizeistruktur in Bosnien und Herzegowina durch Anleitung, Beobachtung und Inspektion. Hierzu wurden 300 Polizeibeamte entsandt. 20 Die Mission begann am 28.1.2008 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2007/677/ GASP des Rates vom 15.Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen 22 Christoph Vedder 21 Beobachtermission der EU in Aceh – AMM 22 EuFOR République Démocratique Congo 23 EUPAT 24 EU Support to AMIS (Darfur) __________ Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik. (gem Art 14, Abs 25 UAbs 3, Art 28 Abs 3 EU), ABl 2007 L 279/21 und des Beschlusses 2008/101/GASP des Rates vom 28.Januar 2008 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (gem Art 17 Abs 2 EU), ABl 2008 L 34/39. Sie endete am 15. März 2009. Die militärische Überbrückungsmission diente der Durchführung der Resolutionen 1778 (2007) und 1834 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Stabilisierung des östlichen Tschads und des Nordosten der Zentralafrikanischen Republik bis zum Beginn der UNMission MINUCRAT. Hierzu wurde die bis dato höchste Zahl von Streitkräften (3700 Mann) unter der höchsten mitgliedstaatlichen Beteiligung (23 Länder) entsandt. Der Status der EU-Truppen wurde in Abkommen mit beiden Ländern geregelt, ABl 2008 L 83/39 (Tschad) und ABl 2008 L 136/45 (Zentralafrikanische Republik); dazu Ehrhart, EUFOR Tschad/RCA: Zwischenbilanz und Empfehlungen für eine effektivere Konfliktlösung, integration 1/2009,75. 21 Die Mission begann am 15.9.2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/643/ GASP des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (gem Art 14 und Art 25 Abs 3 EU), ABl 2005 L 234/13; letztmalig verlängert bis zum 15.12.2006 durch die Gemeinsame Aktion 2006/607/GASP des Rates, ABl 2005 L 246/16. Die zivile Mission diente der Überwachung des zwischen der Regierung von Indonesien und der Unabhängigkeitsbewegung GAM geschlossenen Friedensvertrages. Hierzu wurden zuerst etwa 80 Beobachter entsandt, auf Grund der Erfolge wurde diese Zahl ab dem 15.9.2006 auf 36 reduziert. 22 Die Mission begann Ende Juli 2006 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2006/ 319/GASP des Rates vom 27.April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo während der Wahlen (gem Art 14, Art 25 Abs 3 und Art 28 Abs 3 EU), ABl 2006 L 116/98 und des Beschlusses 2006/412/GASP des Rates vom 12.Juni 2006 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen, ABl 2006 L 163/ 16. Sie endete am 30.November 2006. Die militärische Mission diente der Durchführung der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Unterstützung der MONUC in der Demokratischen Republik Kongo während der Wahlen. Hierzu wurden insgesamt 2400 Mann Streitkräfte entsandt. 23 Die Mission begann am 15.12.2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/826/ GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Einsetzung einer Gruppe von Polizeiberatern in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 26 und Art 28 Abs 3 EU), ABL 2005 L 307/61. Sie endete am 14.6.2006. Die zivile Mission diente der Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid, zur Förderung des Aufbaus einer effizienten Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen und schloss an die Mission Proxima an. Hierzu wurden rund 30 Polizeiberater entsandt. 24 Die Mission begann am 18.7.2005 auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/557/ GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (gem Art 14, Art 25 Abs 3, Art 26 und Art 28 Abs 3 EU), ABl 2005 L 188/46. Sie endete am 31.12.2007. Die zivile, sowie militärische Mission diente zur zivilen und militärischen Unterstützung der Mission AMIS der Afrikanischen Union, wie in der Resolution 1574 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefordert. Durch den